Beschluss
10 TH 1443/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0226.10TH1443.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrates des Kreises vom 15. August 1990 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Widerspruch erscheint nach der im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich aussichtslos, weil nach der maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisverlängerung und an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine ernstlichen Zweifel bestehen, so daß dem in § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 - AuslG a.F. - bzw. § 72 Abs. 1 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG - und dem in § 12 HessAGVwGO gesetzlich zum Ausdruck gekommenen öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung der Vorrang gebührt. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 steht dem Antragsteller weder ein strikter Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu, noch ist deren Versagung als ermessensfehlerhaft anzusehen. Wegen seiner formal noch bestehenden Ehe mit einer Deutschen ist gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, weil die dafür erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau nach den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Seligenstadt - 1 F 305/84 - vom 16. Januar 1986 seit Februar 1984 und nach der Stellungnahme des Kreisjugendamtes vom 23. Oktober 1989 etwa seit Juni 1984 beendet ist. Da sie danach nicht einmal ein Jahr lang bestanden hat, steht ihm nach deren Aufhebung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG auch kein eigenständiges, von diesem Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Auch die familiäre Bindung des Antragstellers zu seinem aus der Ehe stammenden deutschen Sohn D. begründet gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil der Antragsteller nicht personensorgeberechtigt ist und mit seinem Sohn nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Zwar steht auch die bloße Begegnungsgemeinschaft eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und kann eine Aufenthaltserlaubnis bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch im Ermessenswege erteilt werden, wobei offenbleiben kann, ob aufgrund des § 7 Abs. 1 AuslG (so VG Karlsruhe, Beschluß vom 10.1. 1991 - 13 K 40133/90 - InfAuslR 1991 S. 70; vgl. auch die Begründung zum Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts der Bundesregierung vom 27. Januar 1990, BT/Ds 11/6321, S. 62 zu § 19 Abs. 2) oder aufgrund des § 15 Abs. 1 AuslG (so Hess.VGH, Beschluß vom 12.8.1991 - 12 UE 3862/87 - InfAuslR 1991 S. 333); der Landrat des Kreises hat bei der Versagung der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis diese verfassungsrechtlich geschützten Belange des Antragstellers jedoch hinreichend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist für die im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Güter- und Interessenabwägung das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit des Ausländers mit seinem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich. Deshalb ist bei einer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführten Beziehung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers mit seinem Kind die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen in der Regel bzw. jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn das Kind auf die dauernde Anwesenheit des nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.8.1989 - 2 BvR 67/85 - InfAuslR 1990 S. 3; BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 - 1 B 156/89 - InfAuslR 1990 S. 56). Derartige Lebensverhältnisse liegen hier aber offensichtlich nicht vor. Die Anwesenheit des Antragstellers ist nach der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Auffassung der für die Wahrung des Kindeswohls verantwortlichen staatlichen Stellen für seinen bei Pflegeeltern aufwachsenden Sohn zur Zeit nicht von entscheidender Bedeutung, sondern im Gegenteil für dessen ungestörte Entwicklung eher schädlich, weil nach der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1988 "die Besuchskontakte derzeit in einer Art und Weise verlaufen, daß sie D. zutiefst verunsichern und er durch häufigeres Zusammentreffen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde"; deshalb ist das Besuchsrecht des Antragstellers durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Seligenstadt vom 27. März 1987 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1988 in Übereinstimmung mit dem Kreisjugendamt dahin eingeschränkt worden, daß er seinen Sohn nur alle drei Monate in Räumen des Jugendamtes und in Anwesenheit der Pflegeeltern sehen darf. Nachdem er im Sommer 1990 die Einhaltung dieses seit Oktober 1987 nicht mehr wahrgenommenen Besuchsrechts angemahnt hatte, hat das Jugendamt im Januar 1991 beim Amtsgericht Seligenstadt aus obigen Gründen sogar einen Antrag auf (völlige) Aussetzung dieses ohnehin eingeschränkten Besuchsrechts gestellt. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Pflegeeltern, das Jugendamt und die Familiengerichte die Bedürfnisse des Sohnes des Antragstellers falsch einschätzen oder mißachten, ist danach davon auszugehen, daß dieser derzeit auf die ständige Anwesenheit des Antragstellers in seiner unmittelbaren Nähe nicht angewiesen ist. Soweit für die spätere Entwicklung des Jungen, insbesondere im Rahmen seiner Identitätsfindung, ein Kontakt mit dem Antragsteller von erheblicher Bedeutung sein mag, ist schon fraglich, ob sich daraus ein Angewiesensein im obigen Sinne herleiten ließe; jedenfalls aber ist dieses Entwicklungsstadium bei dem jetzt siebenjährigen Kind bei weitem noch nicht erreicht. Auch das derzeit noch bestehende Recht des Antragstellers zum Umgang mit seinem Sohn läßt die Gewährung eines (weiteren) Daueraufenthaltsrechts nicht geboten erscheinen. Ob einem solchen Recht ausländerrechtlich durch bloße Besuchsaufenthalte angesichts der damit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen regelmäßig hinreichend genügt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 20. 11. 1989 a.a.O.; Hamb OVG, Beschluß vom 18. 5. 1990 - Bs IV 174/90 - InfAuslR 1990 S. 329 f.; Kugler, InfAuslR 1987 S. 79), kann hier dahinstehen, weil dem familiengerichtlich stark eingeschränkten, seit Oktober 1987 nicht mehr wahrgenommenen und für die Zukunft insgesamt gefährdeten Besuchsrecht des Antragstellers jedenfalls aufenthaltsrechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt, so daß auch die Mitwirkung an einem darüber geführten familiengerichtlichen Verfahren die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigt. Eine andere Gewichtung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Antragsteller zu den Unterbringungskosten seines Sohnes einen Kostenbeitrag erbringt und für diesen eine Ausbildungsversicherung abgeschlossen hat. Zwar mag Art. 6 Abs. 1 GG möglicherweise besondere Schutzwirkungen entfalten können, wenn zu einer Begegnungsgemeinschaft eine Unterhaltsgemeinschaft hinzukommt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.8.1989 - a.a.O. S. 4; HambOVG, Beschluß vom 18.5.1990 a.a.O. S. 330); der Antragsteller hat jedoch zum einen nicht substantiiert dargelegt, warum es ihm in seinem Heimatland, dem er im Hinblick auf Besuchsreisen zu seiner dort lebenden Familie offensichtlich nicht entfremdet ist, nicht möglich sein sollte, seinen Unterhaltspflichten weiter nachzukommen, zum anderen wird sein Sohn ohnehin im wesentlichen durch öffentliche Mittel unterhalten und wäre dessen Unterhalt insbesondere nach einer Adoption durch die Pflegeeltern gesichert. Schließlich kann auch der Umstand, daß der Antragsteller seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer wirksamen und für die Vergangenheit nicht zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis ist, keinen Anspruch gemäß § 24 AuslG auf eine - unbefristete - Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begründen. Es ist - entgegen dem Ansatz der Vorinstanz (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluß vom 10.1.1991 a.a.O.) - sehr zweifelhaft, ob diese Vorschrift nach einer an Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck orientierten Auslegung bei der vorliegenden Fallgestaltung überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Es spricht nämlich viel dafür, daß für die hier zu entscheidende Frage, ob die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis überhaupt zu verlängern ist, gemäß § 13 Abs. 1 AuslG grundsätzlich die für die Erteilung geltenden Vorschriften bzw. Grundsätze zugrundezulegen sind und daß § 24 AuslG demgegenüber (nur) die in § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG angesprochene Frage regelt, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen eine dem Grunde nach rechtlich gebotene Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nur befristet, sondern darüber hinaus unbefristet zu erfolgen hat; es spricht auch viel dafür, daß danach jedenfalls die nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung bestehende (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 11.1.1983 - 1 B 143/82 - InfAuslR 1983 S. 107 = DÖV 1983 S. 422, Beschluß vom 3.3.1989 - 1 B 21/89 - InfAuslR 1989 S. 155) und nunmehr in § 23 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG ausdrücklich geregelte besondere Zweckbindung der dem Antragsteller zur Führung der Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilten und befristet verlängerten Aufenthaltserlaubnis dazu führt, daß diese nur dann verlängert werden kann, wenn ihr einziger Zweck, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht oder zumindest so lange bestanden hat, daß aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ausnahmsweise eine Aufhebung dieser Zweckbindung und damit eine Verselbständigung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der abschließenden Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AuslG eingetreten ist, so daß eine - unbefristete - Verlängerung einer solchen zweckgebunden erteilten Aufenthaltserlaubnis ohne Rücksicht auf Bestand oder Dauer der zugrundeliegenden ehelichen Lebensgemeinschaft dem in den obigen Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe. Ob § 24 AuslG in diesem Sinne einschränkend zu interpretieren ist oder unter Durchbrechung des Grundsatzes des § 13 Abs. 1 AuslG selbständige Verlängerungsvoraussetzungen aufstellt, die von den ursprünglichen Gründen für die Erteilung bzw. befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis völlig losgelöst sind (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1. Aufl. 1991, S. 118) und nur an die Aufenthaltsverfestigung als solche anknüpfen, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung, weil hier bei summarischer Prüfung jedenfalls die Negativvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt ist. Der Antragsteller hat dadurch, daß er bei seiner zum Zwecke der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 4. Februar 1989 erfolgten Vorsprache auf Nachfrage wahrheitswidrig angegeben hat, noch mit seiner deutschen Ehefrau zusammenzuleben, unrichtige Angaben gemacht, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen, und damit eine gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohte Straftat begangen, die einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften und deshalb auch schon als vereinzelter Verstoß einen Ausweisungsgrund gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 AuslG darstellt (vgl. Fraenkel, a.a.O. S. 251 ff. zu § 46 Nr. 2; a.A. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, Rdnr. 12 zu § 46). Daß - worauf die Begründung der Bundesregierung hindeuten könnte (vgl. BT/Ds 11/6321, S. 72 zu § 46) - von vornherein.... sowohl vereinzelte Verstöße, wie auch geringfügige Verstöße jeweils schlechthin als Ausweisungsgrund ausscheiden sollen, läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen und erscheint zudem wenig sinnvoll, weil auch ein einzelner schwerer Verstoß oder eine Vielzahl geringfügiger Rechtsverstöße durchaus eine Ausweisung rechtfertigen können. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, daß der Antragsteller zur Begründung der vorangegangenen Verlängerungsanträge zudem unvollständige Angaben i.S. des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG gemacht haben dürfte, indem er zwar seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in den Formularanträgen vom 26. Juli 1984, 29. Juli 1986 und 20. Juli 1988, nicht aber die vorher eingetretene Trennung von seiner Ehefrau angegeben hat, obwohl er durch die so erfolgte Antragstellung das Fortbestehen des Aufenthaltszweckes konkludent geltend gemacht hat und die Ausländerbehörde davon mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch ausgehen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 20/81 -, BVerwGE 65 S. 174 (183) = InfAuslR 1982 S. 122 (125).). Da die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in dem angefochtenen Bescheid nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im übrigen auch ermessensfehlerfrei erfolgt ist, hat dieses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit zu Recht abgelehnt; dies gilt wegen der danach nach wie vor bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Regelung auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung; gegen die Angemessenheit der Ausreisefrist von zwei Monaten sind Einwände weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der 1955 geborene Antragsteller indischer Staatsangehörigkeit reiste Mitte 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter, die mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. März 1980 und Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. März 1982 abgelehnt wurde. Am 25. Juli 1983 nahm er während des Berufungsverfahrens seinen Asylantrag zurück, nachdem er am 22. Juli 1983 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte. Aufgrund seiner Eheschließung erteilte der Landrat des Kreises dem Antragsteller am 3. Oktober 1983 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis 6. März 1989 verlängert wurde. Nach einem Behördenvermerk vom 14. Februar 1989 sprach der Antragsteller an diesem Tage wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vor und erklärte auf Nachfrage, er lebe noch mit seiner deutschen Ehefrau zusammen; eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes seines Wohnortes ergab jedoch, daß er seit dem 1. Februar 1986 von seiner Ehefrau getrennt lebte. Gegen die daraufhin angekündigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen machte er mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16. März 1989 geltend, er halte sich seit 10 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und habe sich hier voll und ganz integriert. Er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und sorge für das aus der Ehe 1984 hervorgegangene Kind D.. Unter dem 7. Juli bzw. 23. Oktober 1989 gab das Jugendamt des Kreises dazu im wesentlichen an, der Antragsteller und seine Ehefrau hätten sich ca. einen Monat vor der Geburt ihres Sohnes D. getrennt, seine Ehefrau habe dem Antragsteller die Kontaktaufnahme mit D. verweigert und habe ihren damals schwer geschwächten Sohn im Alter von drei Monaten durch Vermittlung des Jugendamtes in eine Dauerpflegefamilie gegeben. Seit dem 19. Oktober 1984 erhalte D. Hilfe zur Erziehung von monatlich ca. 711,-- DM Pflegegeld. Der berufstätige Antragsteller sei insoweit zur Leistung eines Kostenbeitrages von monatlich 216,-- DM verpflichtet worden und komme dem auch nach. Seit dem achten Lebensmonat des Kindes seien auf Wunsch des Antragstellers in unterschiedlichen Abständen von ca. sechs bis zehn Wochen Besuchskontakte im Jugendamt unter Beteiligung der Pflegemutter und der zuständigen Sozialarbeiterin durchgeführt worden. Nachdem die Eltern im Scheidungsverfahren das Sorgerecht jeweils für sich beantragt hätten, habe das Amtsgericht Seligenstadt im Januar 1986 das Jugendamt als Vormund eingesetzt und entschieden, daß D. bei seinen Pflegeeltern bleiben solle. Auf den im August 1986 gestellten Antrag des Antragstellers, ihm ein Besuchsrecht dahin einzuräumen, daß er seinen Sohn jedes zweite Wochenende zu sich nehmen könne, habe das Amtsgericht Seligenstadt ihm am 17. März 1987 lediglich das Recht eingeräumt, D. alle drei Monate in den Räumen des Jugendamtes zu sehen; die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 20. Januar 1988 abgewiesen. Danach habe der Antragsteller sein Besuchsrecht - offensichtlich aus Enttäuschung über diese gerichtliche Entscheidung - nicht mehr wahrgenommen. Der Antragsteller sei sicherlich an intensiven Kontakten mit seinem Sohn interessiert; für das betroffene Kind sei die Anwesenheit seines Vaters zur Zeit nicht von entscheidender Bedeutung, weil er in den Pflegeeltern Ersatzeltern gefunden habe, die für seine psychische Entwicklung von ausschlaggebender Bedeutung seien und bei denen er aufwachsen werde. Für die spätere Entwicklung des Jungen könnte jedoch im Rahmen der Identitätsentwicklung die Anwesenheit des Antragstellers und der direkte Kontakt mit ihm von erheblicher Bedeutung sein. Nach einer Aktennotiz vom 13. Februar 1990 ergänzte das Jugendamt seine Stellungnahme dahin, daß der Antragsteller einer Adoption seines Sohnes durch die Pflegeeltern widersprochen habe und daß die leibliche Mutter des Kindes verschollen sei. Mit Bescheid vom 15. August 1990 lehnte der Landrat des Kreises Offenbach den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm unter Fristsetzung von zwei Monaten die Abschiebung an. Zur Begründung führte er u.a. unter Berufung auf einwanderungspolitische Gründe und auf den Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks aus, der Antragsteller habe sich wegen der bereits im Sommer 1984 erfolgten Trennung von seiner deutschen Ehefrau nur ca. ein Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er sich vor der Eheschließung nur aufgrund eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens hier aufgehalten habe und seine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur aufgrund der fehlerhaften Annahme einer noch bestehenden ehelichen Gemeinschaft verlängert worden sei. Er genieße insoweit keinen Vertrauensschutz, da er den tatsächlichen Sachverhalt nicht zu erkennen gegeben habe. Ihm stehe deshalb kein eigenes von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht zu; dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft einige Jahre bestanden hätte. Die Rückkehr in seine Heimat sei nicht unverhältnismäßig. Ein Aufenthaltsrecht könne unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Jugendamtes auch nicht durch das aus der Ehe hervorgegangene Kind entstehen. Dagegen hat der Antragsteller unter dem 22. August 1990 Widerspruch erhoben und am 24. August 1990 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einstweiligen Rechtsschutz beantragt und ergänzend geltend gemacht, in Indien könne er die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem Sohn gegenüber nicht sicherstellen. Er habe sich auch um den ihm zustehenden Kontakt zu seinem Sohn bemüht, dies werde aber von den Pflegeeltern und vom Jugendamt verhindert; er habe sein Kind im Oktober 1987 das letzte Mal besucht. Die mit zunehmendem Alter des Kindes für sinnvoll gehaltenen Kontakte zu seinem Vater seien für ihn, den Antragsteller, bei einer Rückkehr nach Indien nicht finanzierbar, so daß das ihm zustehende Umgangsrecht faktisch vereitelt werde. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. August 1990 gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 15. August 1990 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und zur Begründung u.a. vorgetragen, unabhängig von den Unterhaltsleistungen des Antragstellers könne sein Kind von den Pflegeeltern versorgt werden, die es adoptieren wollten. Die angegriffene Verfügung erweise sich auch nach dem neuen Ausländergesetz als offensichtlich rechtmäßig. Dessen § 23 Abs. 1 Nr. 3 sei nicht anwendbar, weil dem Antragsteller das Personensorgerecht für seinen Sohn nicht zustehe, und aus § 24 Abs. 1 könne der Antragsteller keinen Anspruch auf eine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis herleiten, weil inzident zu berücksichtigen sei, daß die Verlängerungen seiner Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht erfolgt und deshalb rücknehmbar seien. Mit Beschluß vom 28. Mai 1991 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller stehe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, weil er von seiner Ehefrau seit Februar 1986 bzw. Sommer 1984 getrennt lebe und danach nicht mehr auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe vertrauen dürfen, weil er für seinen Sohn nicht personensorgeberechtigt sei und das ohnehin stark eingeschränkte Umgangsrecht nicht wahrnehme und weil er die Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AuslG 90 jedenfalls wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes nicht erfülle. Er habe bei seinen Verlängerungsanträgen 1986, 1988 und 1989 das Getrenntleben von seiner deutschen Ehefrau verschwiegen bzw. am 14. Februar 1989 wahrheitswidrig ein Zusammenleben behauptet. Dagegen hat der Antragsteller am 14. Juni 1991 die vorliegende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er zusätzlich vor, er wolle in Zukunft den Umgang mit seinem Sohn D. wieder aufnehmen und vertiefen. Auf seine Forderung, die bestehende Besuchsrechtsregelung einzuhalten, habe das Jugendamt beim zuständigen Amtsgericht Seligenstadt einen Antrag auf Aussetzung des Besuchsrechts gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens würden derzeit Anhörungen und evtl. eine Begutachtung durchgeführt; schon deshalb sei seine Anwesenheit erforderlich. Im übrigen habe er bei der jeweiligen Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis keine unvollständigen Angaben gemacht, weil er nicht nach dem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gefragt worden sei. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1991 aufzuheben und seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 23. August 1990 stattzugeben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und bezieht sich im wesentlichen auf den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte einschließlich der beigezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Seligenstadt vom 16. Januar 1986 und 27. März 1987 und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. Januar 1988 sowie auf die beigezogene Ausländerakte des Kreises Bezug genommen.