Beschluss
12 UE 3862/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0812.12UE3862.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Versagung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis durch den Oberbürgermeister der Beklagten und die Widerspruchsbehörde ist nach nationalem Recht nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend, soweit sich die Prüfung darauf erstreckt, ob Rechtsgründe die Erteilung oder Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zwingend gebieten (BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76 -, BVerwGE 56, 246 = EZAR 100 Nr. 4; BVerwG 18.08.1981 - 1 C 88.76 -, EZAR 104 Nr. 4 = NVwZ 1982, 117 ). Danach ist insbesondere das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) einschließlich der darin enthaltenen Übergangsvorschriften zugrunde zu legen. Soweit Ermessensfragen in Rede stehen, kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung gegebene Sachlage an. 1. Zutreffend sind sowohl der Oberbürgermeister der Beklagten in der angegriffenen Verfügung vom 6. August 1984 als auch der Regierungspräsident in ... in dem diese Verfügung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 24. April 1986 und das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen, Rechtsgründe hinderten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insbesondere ist ein besonderer Versagungsgrund nach dem inzwischen maßgeblichen § 8 Abs. 1 AuslG nicht gegeben, der selbst dann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünde, wenn im übrigen die Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt wären. Der Kläger hat keine Einreisevorschriften verletzt (vgl. § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG), da er im August 1980 erkennbar zum Zwecke der Eheschließung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und als türkischer Staatsangehöriger zu diesem Aufenthaltszweck zum damaligen Zeitpunkt keiner vor der Einreise einzuholenden Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks bedurfte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG 1976 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 13. Dezember 1982 - BGBl. I S. 1681 - geltenden Fassung und § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG 1976 i.V.m. der Anlage zu der Verordnung in der bis zum 5. Oktober 1980 geltenden Fassung). Selbst wenn der Kläger unter Verstoß gegen Einreisevorschriften eingereist wäre, könnte ihm ein solcher nicht mehr entgegengehalten werden. Denn der Oberbürgermeister der Beklagten hat ihm am 27. April 1981, also nach seiner Einreise, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nach Fristablauf um ein weiteres Jahr bis zum 17. August 1983 verlängert wurde. Da der Kläger über einen bis zum 25. September 1994 gültigen türkischen Paß verfügt, liegen auch die Voraussetzungen des besonderen Regelversagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht vor. 2. Dem Kläger steht indessen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz nicht zu. Er kann ein Aufenthaltsrecht nicht aus § 19 AuslG herleiten. Diese Vorschrift verleiht im Falle des Scheiterns der Ehe dem nachgezogenen Ehegatten einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 19 AuslG. Ein selbständiges Aufenthaltsrecht setzt nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift eine eheliche Lebensgemeinschaft von mindestens vier Jahren voraus. In Härtefällen genügt eine eheliche Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Da die Ehefrau des Klägers im April 1982 nach Berlin verzogen ist und gleichzeitig -- also etwa ein Jahr nach der Eheschließung -- die Scheidung eingereicht hat, fehlt es bereits an der Mindestvoraussetzung des Bestehens einer dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie lange die Eheleute eine solche Gemeinschaft bis dahin tatsächlich gelebt hatten. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 10 AuslG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 erteilt. Wenngleich der Kläger nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, fällt er unter den von dieser Bestimmung erfaßten Personenkreis. Denn nach dem Scheitern seiner Ehe erstrebt er nunmehr einen auf Dauer angelegten Aufenthalt als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen für diesen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt, richtet sich nach den Vorschriften der aufgrund des § 10 Abs. 2 AuslG erlassenen Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994). Die AAV schreibt den seit 1973 bestehenden Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer fest und übernimmt die bis zum Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts in Verwaltungsvorschriften der Länder (vgl. z. B. Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 26. Februar 1985 - StAnz. 1985, 488) geregelte Praxis, für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen von dem generellen Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuzulassen. Die vom Kläger seit 1982 ausgeübten Tätigkeiten und seine jetzige Beschäftigung als Verputzer-Helfer gehören nicht zu den Fallgruppen, für die nach §§ 2 bis 6 AAV ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis vorgesehen ist. Er selbst erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen Angehörigen bestimmter Personengruppen eine Aufenthaltsgenehmigung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt werden darf (§§ 7 bis 11 AAV). 3. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich schließlich auch unter Ermessengesichtspunkten als rechtmäßig. Die vom Oberbürgermeister der Beklagten und von der Widerspruchsbehörde auf § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 (BGBl. 1965 I S. 353) gestützte Ermessensentscheidung ist im Gerichtsverfahren nur auf Rechtsfehler nachzuprüfen, namentlich darauf, ob die Behörde die von ihr verfolgten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt angemessen abgewogen (BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78 -, BVerwGE 61, 105 = EZAR 100 Nr. 13) und die Schranken beachtet hat, denen das Ermessen insbesondere aufgrund des Verfassungsrechts, also etwa unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes (BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77 -, BVerwGE 56, 254 = EZAR 100 Nr. 6) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Diesen Anforderungen genügt die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten jedenfalls in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ... gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In dem Widerspruchsbescheid wird die Ablehnung der vom Kläger begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einwanderungspolitischen Erwägungen begründet. Bei der seinerzeit nach § 7 Abs. 2 AuslG vorzunehmenden Ermessensausübung hat die Behörde diesem Interesse zu Recht ein erhebliches Gewicht beigemessen. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist nach wie vor außerstande, alle Ausländer aufzunehmen, die an einem längeren oder dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Dementsprechend haben die Länder unter der Geltung des AuslG 1965 Verwaltungsvorschriften erlassen, durch die zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs des ausländischen Bevölkerungsanteils der Nachzug eines Ehegatten und anderer Familienangehöriger zu in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern eingeschränkt werden sollte (vgl. z. B. Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 11. Dezember 1981 - III A 5 - 23 d -- und die nachfolgenden Erlasse vom 20. August 1982 - StAnz. 1982, 1682 -, vom 13. Juli 1984 - StAnz. 1984, 1486 - und vom 15. September 1987 - StAnz. 1987, 1955 -). Das Bundesverfassungsgericht hat diese -- nicht bundeseinheitlichen -- Verwaltungsvorschriften in ihren Kernpunkten für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten und hierin zumindest grundsätzlich keinen Verstoß gegen den grundgesetzlich verankerten Schutz von Ehe und Familie gesehen (BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. --, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20). Rechtfertigen es einwanderungspolitische Gründe, den Zuzug von Ausländern zu regulieren und einzudämmen, so liegt es ebenfalls im öffentlichen Interesse, die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers nicht zu verlängern oder neu zu erteilen, dessen Aufenthalt der Erfüllung eines bestimmten, nachträglich weggefallenen Zwecks diente und bei dem eine beachtliche Verfestigung der Lebensverhältnisse noch nicht eingetreten ist (vgl. BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21/89 -, EZAR 103 Nr. 12 = NVwZ 1989, 759 m.w.N.; Hess. VGH, 18.07.1991 - 12 TH 415/91 -). Denn auch in diesem Fall kommt die einwanderungspolitische Zielsetzung zum Tragen, die darauf gerichtet ist, einen auf Dauer angelegten Aufenthalt von Ausländern nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, um die durch den starken Zustrom von Ausländern in das Bundesgebiet hervorgerufenen wirtschaftlichen, sozialen und integrationspolitischen Probleme in den Griff zu bekommen. Entfällt der ursprüngliche Aufenthaltszweck, dessentwegen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, sprechen die dargestellten einwanderungspolitischen Gründe für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Durften die Ausländer- und die Widerspruchsbehörde einwanderungspolitische Gründe bei ihrer Ermessenabwägung berücksichtigen, so kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ohne die am 16. April 1981 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen hätte er im April 1981 eine Aufenthaltserlaubnis -- etwa zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit -- nicht erhalten. Nachdem die Ehe geschieden worden war, durfte der Kläger im Hinblick auf den nicht mehr bestehenden Schutz des Art. 6 GG nicht auf eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vertrauen. Obgleich der Kläger bis zu seiner Ehescheidung als Arbeitnehmer tätig war und auch weiterhin tätig ist, greifen für ihn nicht die unter der Geltung des AuslG 1965 entwickelten Ermessensgrundsätze über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer ein, weil die Ausländerbehörde ihm zunächst ausschließlich wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat und die ausländerrechtliche Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit lediglich eine Folge dieser eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis war (vgl. Hess. VGH, 13.04.1984 - VII OE 132/81 -). Die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde sind auch zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, bei dem Kläger sei eine beachtliche Verfestigung der Lebensverhältnisse noch nicht eingetreten. Gegen eine weitgehende Integration des Klägers spricht bereits der Umstand, daß die frühere Ehefrau des Klägers bereits nach einer Ehezeit von nur einem Jahr die Scheidung eingereicht hat und die Ehe schließlich nach nur dreijähriger Dauer geschieden wurde. Unabhängig von der Frage, in welchem Zeitraum zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau tatsächlich eine dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat (vgl. hierzu: BVerfG --Richterausschuß--, 18.01.1984 - 2 BvR 1979/83 -, NVwZ 1984, 301), ist selbst unter Berücksichtigung einer dreijährigen Ehezeit regelmäßig eine Aufenthaltsbeendigung zumutbar, da ein Ausländer bei einer derart kurzen Ehezeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Weise verwurzelt ist, die eine Rückkehr in seine Heimat als unverhältnismäßig erscheinen läßt (vgl. BVerwG, 11.01.1983 - 1 B 143.82 -, EZAR 105 Nr. 10 = InfAuslR 1983, 107; Hess. VGH, 07.11.1988 - 13 UE 1656/87 -). Umstände, die ausnahmsweise gegen eine Zumutbarkeit der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Schließlich erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch unter Berücksichtigung des neuen Ausländerrechts als frei von Ermessensfehlern mit der Folge, daß der Kläger auch nicht mit seinem Hilfsbegehren durchdringen kann, die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verpflichten. Es fragt sich allerdings, ob und gegebenenfalls durch welche Vorschrift(en) das AuslG den Ausländerbehörden die Befugnis einräumt, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer Ermessensentscheidung zu erteilen. Wenngleich der Wortlaut des § 7 Abs. 1 AuslG dafür spricht, diese Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage zu interpretieren, mißt der Senat ihr ebenso wie dem § 6 AuslG rein programmatischen Charakter bei. In diesen beiden Vorschriften wird (lediglich) die Zielsetzung des AuslG zum Ausdruck gebracht, die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von bestimmten Anspruchsvoraussetzungen abhängig zu machen und im übrigen Ermessensspielräume entweder ganz auszuschließen oder durch materielle Vorgaben einzuschränken (ebenso Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1991 - 18 B 615/91 -). Als Ermächtigungsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Wege des Ermessens kommen allerdings die §§ 15 Abs. 1 und 28 Abs. 1 AuslG in Betracht. Diese Bestimmungen definieren nicht nur die Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsbefugnis, sondern räumen zugleich der Ausländerbehörde das Recht ein, unterhalb der Schwelle der im Gesetz normierten zwingenden Rechtsvorschriften im Wege des Ermessens über die Erteilung dieser speziellen Aufenthaltsgenehmigungen zu entscheiden. Im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung ergeben sich freilich Ermessensbindungen durch die im AuslG zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers. Soweit es um die von dem Oberbürgermeister der Beklagten und der Widerspruchsbehörde herangezogenen einwanderungspolitischen Erwägungen geht, sind deshalb die §§ 15 ff. AuslG zu beachten, die u. a. das Recht auf Wiederkehr und den Nachzug bestimmter Familienangehöriger regeln und damit bestimmen, in welchen Fällen eine "Einwanderung" von ausländischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden soll. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht die Voraussetzungen des § 19 AuslG erfüllt, sind die von der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde angestellten Ermessenserwägungen auch nach dem neuen Ausländerrecht nicht zu beanstanden. Sollte die Ausländerbehörde bei einer auf der Grundlage des neuen Ausländerrechts vorzunehmenden (Ermessens-)Entscheidung über die Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltsgenehmigung arbeitsmarktpolitische Erwägungen berücksichtigen wollen, wäre bei solchen Überlegungen das Ermessen im Hinblick auf die §§ 10, 28 und 30 AuslG gebunden. Nach den getroffenen Feststellungen greift zugunsten des Klägers nach § 10 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit den Vorschriften der AAV keine Ausnahme von dem grundsätzlich fortbestehenden Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EG-Staaten ein. Allerdings erfaßt die AAV, wie sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 10 Abs. 2 AuslG ergibt, nur solche unselbständigen Erwerbstätigkeiten, die sich auf eine Dauer von mehr als drei Monaten erstrecken. Beabsichtigt ein Ausländer einen Aufenthalt zu vorübergehenden Erwerbszwecken ("Saisonarbeiter" u. a.), ist die Ausländerbehörde nach Maßgabe des § 28 AuslG im Wege des Ermessens berechtigt, dem Ausländer zu diesem Aufenthaltszweck eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Da der Kläger indessen einen dauernden Aufenthalt zu Erwerbszwecken anstrebt, kommt für ihn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem § 28 AuslG nicht in Betracht. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG scheidet von vornherein aus, da der Kläger sich auf das Vorliegen der dort genannten humanitären und ähnlichen Gründe nicht beruft. III. Wäre danach auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen, kommt es darauf an, ob sich eine andere rechtliche Beurteilung zugunsten des Klägers aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt. Anlaß zu dieser Fragestellung gibt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 1990 - C - 192/89 - (EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255 ; zur allgemeinen Rechtsauffassung und zu abweichenden Meinungen von dieser Entscheidung ausführlich: Hambüchen, Das Arbeitserlaubnisrecht, 1990, Rdnr. 240 ff.). Nach dieser Entscheidung kommt dem Beschluß Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) geschaffenen Assoziationsrats in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung zu. Da der Kläger -- wie noch auszuführen sein wird -- zumindest die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 (Text in ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33 = Kanein/Renner, AuslR, 4. Aufl., 1988, S. 912 ff.) erfüllt, andererseits jedoch Zweifel bestehen, ob und gegebenenfalls wie sich der Beschluß Nr. 1/80 auf die aufenthaltsrechtliche Position eines türkischen Arbeitnehmers auswirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90 -, EZAR 623 Nr. 1), hält es der Senat für angezeigt, gemäß Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Zu Frage 1): Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 23. Mai 1985 - IV/3 H 855/84 -, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. August 1984 angeordnet hat, verfügt der Kläger zumindest seit diesem Zeitpunkt über ein fiktives gesetzliches Aufenthaltsrecht, das sich zunächst aus § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 ergab und nunmehr auf § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG beruht. Solange dieses gesetzliche Aufenthaltsrecht besteht, hat der Kläger auch eine gültige Arbeitserlaubnis besessen (§§ 1, 2, 5 AEVO in der jeweils gültigen Fassung) und ist einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob es sich hierbei um eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 handelt. Denn die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus. Wie der EuGH in dem zitierten Urteil vom 20. September 1990 entschieden hat, fehlt es an dem Merkmal einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, wenn ein türkischer Arbeitnehmer die Ausübung einer Beschäftigung nur wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des nationalen Gerichts über diese Klage rechtmäßigerweise fortsetzen konnte. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des EuGH vom 20. September 1990 zugrundeliegenden Sachverhalt kam dem Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. August 1984 keine aufschiebende Wirkung zu (§ 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965). Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wurde vielmehr erst -- rückwirkend -- durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 1985 herbeigeführt. Zugleich ist durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das in § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 normierte gesetzliche Aufenthaltsrecht, das durch die Verfügung des Oberbürgermeister der Beklagten vom 6. August 1984 erloschen war, wieder aufgelebt. Trotz des dem Kläger zugestandenen gesetzlichen Aufenthaltsrechts neigt der Senat zu der Annahme, eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 für den Zeitpunkt seit Eintritt der dargestellten Wirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 1985 zu verneinen. Denn das gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 bzw. nach § 69 Abs. 3 AuslG hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung. Es soll den Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag sicherstellen. Sachliche Gründe dürften deshalb dafür sprechen, einen türkischen Arbeitnehmer, der aufgrund des gesetzlichen Aufenthaltsrechts nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 bzw. § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben darf und in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgeht, nicht anders zu behandeln als einen türkischen Arbeitnehmer, dem dies ermöglicht wird, weil seiner Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Frage 2): Nach Auffassung des Senats ist Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, die zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einen Mitgliedstaat eingereist sind und sich dort aufhalten. Vielmehr muß diese Vorschrift auch dann gelten, wenn die Einreise einem anderen Zweck diente (hier: Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen) und die Ausländerbehörde dem türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund dieses Zwecks eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, die ihn zusammen mit der Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hat. Sollte sich der EuGH der hier vertretenen Rechtsauffassung anschließen, erfüllt der Kläger (zumindest) die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80. Denn zum Zeitpunkt der Ablehnung seines Aufenthaltserlaubnisantrags durch die Verfügung des Oberbürgermeister der Beklagten vom 6. August 1984 war er bereits zweieinhalb Jahre lang mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Zu Frage 3): Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. und/oder 3. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen sind und ob die aufenthaltsrechtlichen Folgen für die einzelnen Regelungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unterschiedlich ausfallen. Die in dem zitierten Urteil des EuGH vom 20. September 1990 festgestellte Verknüpfung zwischen der beschäftigungs- und der aufenthaltsrechtlichen Stellung der türkischen Arbeitnehmer ("...implizieren sie zwangsläufig...") könnte die Annahme rechtfertigen, Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleihe ein originäres Aufenthaltsrecht, das der durch Art. 48 bis 50 EWGV den Gemeinschaftsinländern verbürgten Freizügigkeitsgarantie weitgehend angenähert sein könnte (Rittstieg, InfAuslR 1990, 325 ; Huber, NVwZ 1991, 242; Gutmann, InfAuslR 1991, 33). Einer solchen Auslegung könnte indessen -- abgesehen von der fehlenden unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Beschlusses -- die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 1/80 entgegenstehen. Danach werden die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Wenngleich Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Rechtswirkung entfaltet (EuGH, 20.09.1990, a.a.O.), kann Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 1/80 dafür sprechen, einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift erfüllt, ein Aufenthaltsrecht nur nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts zu gewähren, zumal die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern nur eingeschränkt im Rahmen von Art. 116 EWGV zu den Aufgaben der EWG gehört (vgl. EuGH, 09.07.1987 - Rs. 218/85 u. a. --, EuGHE 1987, 3245 = EZAR 800 Nr. 4). Durchführungsbestimmungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 1/80 haben die zuständigen Verwaltungen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland allerdings bis heute nicht erlassen. Soweit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in innerstaatliches Recht für notwendig erachtet wird, ist wegen des Fehlens ausdrücklicher Durchführungsbestimmungen zu prüfen, ob das AuslG hierfür eine ausreichende Grundlage bietet. Der Senat sieht die §§ 15 und 28 AuslG als denkbare Rechtsgrundlagen an, die in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unter den dort genannten Voraussetzungen -- und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des 1., 2. oder 3. Gedankenstrichs gegeben sind -- einem türkischen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einräumen oder zumindest eine Ermessensentscheidung erfordern, bei der arbeitsmarktpolitische Erwägungen keine Rolle spielen dürfen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung kämen gegenüber diesen türkischen Arbeitnehmern allein unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 in Betracht, der inhaltlich mit Art. 3 der EWG-Richtlinie Nr. 64/221 übereinstimmen dürfte. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der am 1. Januar 1954 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. April 1981 schloß er vor dem Standesamt ... die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen ... Mit Formblatt vom 21. April 1981 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck gab er "verheiratet mit einer deutschen Ehefrau" an. Daraufhin erteilte ihm der Oberbürgermeister der Beklagten am 27. April 1981 eine bis zum 16. August 1982 befristete Aufenthaltserlaubnis, die später bis zum 17. August 1983 verlängert wurde. Mit am 1. September bei der Ausländerbehörde eingegangenem Antrag vom 17. August 1983 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis "für Alles" für weitere zwei Jahre. Seit dem 1. April 1982 übt der Kläger ununterbrochen mit einer gültigen Arbeitserlaubnis eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Zunächst war er etwa sieben Jahre bei der Firma ... und anschließend bei der ... GmbH in ... beschäftigt. Seit dem 16. Juli 1990 arbeitet er bei dem Malermeister ... Die Ehe des Klägers, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden am 18. Oktober 1983 geschieden; das Urteil ist seit 26. April 1984 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 6. August 1984 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im wesentlichen mit der Begründung ab, nach dem durch die Ehescheidung bedingten Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszweckes müßten die privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 30. Oktober 1987 die angegriffene Verfügung auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger antragsgemäß die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Bereits mit Beschluß vom 23. Mai 1985 - IV/3 H 855/84 - hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 6. August 1984 angeordnet. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die hier anhängige Berufung eingelegt.