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Urteil

10 UE 58/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0925.10UE58.86.0A
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Leitsätze
1. Bestätigung der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom heutigen Tag - 10 UE 2587/86 -), daß a) die pakistanischen Strafvorschriften sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC asylrelevant sind, weil sie darauf gerichtet sind, gläubigen Angehörigen der Ahmadiyya ihre religiöse Identität zu nehmen, indem ihnen unter Androhung erheblicher Strafen untersagt wird, ihren Glauben entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im privaten oder im nachbarschaftlichkommunikativen Bereich zu bekennen, b) das Asylrecht jedoch nur denjenigen Angehörigen der Ahmadiyya zuzuerkennen ist, die von den Strafvorschriften auch tatsächlich persönlich betroffen sind. Dies ist grundsätzlich nur bei stark religiös geprägten Ahmadis der Fall. 2. Nicht stark religiös geprägte Ahmadis, die unverfolgt aus ihrer Heimat ausgereist sind, haben indes derzeit in ihrem Heimatland wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestätigung der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom heutigen Tag - 10 UE 2587/86 -), daß a) die pakistanischen Strafvorschriften sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC asylrelevant sind, weil sie darauf gerichtet sind, gläubigen Angehörigen der Ahmadiyya ihre religiöse Identität zu nehmen, indem ihnen unter Androhung erheblicher Strafen untersagt wird, ihren Glauben entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im privaten oder im nachbarschaftlichkommunikativen Bereich zu bekennen, b) das Asylrecht jedoch nur denjenigen Angehörigen der Ahmadiyya zuzuerkennen ist, die von den Strafvorschriften auch tatsächlich persönlich betroffen sind. Dies ist grundsätzlich nur bei stark religiös geprägten Ahmadis der Fall. 2. Nicht stark religiös geprägte Ahmadis, die unverfolgt aus ihrer Heimat ausgereist sind, haben indes derzeit in ihrem Heimatland wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet mit der Folge, daß das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 - AuslG - (BGBl. I S. 1354). Der Kläger ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsinstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126) nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er nicht wegen politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausreisen mußte und auch kein asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestand gegeben ist. Asylrecht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt ein Ausländer, der - abgesehen von einem beachtlichen Nachfluchttatbestand - vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. 07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, S. 315 ). Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ). Ist der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er (ausnahmsweise) nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, S. 315 ; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 - EZAR 630 Nr. 1; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 08.05.1984 - 9 C 181.83 - EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.11.1982; a.a.O.). Den daran zu messenden Angaben des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß er seine Heimat wegen eingetretener oder ihm in eigener Person unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Seine Angaben zu den Vorfluchtgründen weisen erhebliche Steigerungen und Widersprüche auf, für die es keine plausible Erklärung gibt. Sie sind deshalb insgesamt nicht glaubhaft. Erheblich gesteigert hat er seinen Vortrag im Hinblick auf die angeblichen Verhaftungen und die dabei angeblich erlittenen Mißhandlungen. Von beiden Geschehnissen ist erstmals in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Januar 1985 die Rede, während seine beiden vorhergehenden Äußerungen nichts von solchen schwerwiegenden Beeinträchtigungen enthalten. In seiner Asylantragsbegründung vom 29. September 1984, die er einen Tag nach seiner Einreise in die Bundesrepublik vor dem Grenzschutzamt abgab, berichtete er nichts von selbst erlittenen Verhaftungen oder körperlichen Mißhandlungen durch die Polizei. Damals schilderte er im wesentlichen nur Benachteiligungen, die Ahmadis in Pakistan allgemein erdulden müßten und erklärte abschließend lediglich, er habe ein Autozubehörgeschäft geführt und sei "abgehauen", weil "sie" ihn hätten umbringen wollen. Diesen Vortrag verstärkte sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1984 dahin, daß das vom Kläger geführte Geschäft von fanatischen Moslems überfallen, geplündert und dem Erdboden gleichgemacht und er für den Fall mit dem Tod bedroht worden sei, daß er nicht verschwinde. Seine Versuche, die Täter straf- oder zivilrechtlich verfolgen zu lassen, seien negativ verlaufen. Als Grund für die Ausreise wurde nunmehr angegeben, daß der Kläger nach Verlassen des Zivilgerichts durch die Äußerungen fanatischer Moslems in Todesangst versetzt und ausgereist sei, nachdem es ihm nur mit Mühe gelungen sei, der Menge zu entkommen. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Januar 1985 stellte er demgegenüber die Geschehnisse um das von ihm geführte Geschäft weit weniger dramatisch dar. Hier erwähnte er insoweit nur, daß das Geschäft bestohlen worden sei, brachte nun aber die Polizei ins Spiel: Er habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet, diese habe jedoch lediglich gesagt, er solle seine Religion aufgeben. In dieser Anhörung nannte er als wesentlichen Grund für seine Flucht erstmals die im Juni und August 1984 angeblich erlittenen Verhaftungen. So sei er im Juni 1984 für sechs bis sieben Tage inhaftiert worden, weil er vom Vorsteher der Moslem-Gemeinde angezeigt worden sei, an einer Entführung beteiligt gewesen zu sein. Am 7. August 1984 sei er erneut verhaftet worden, weil er angezeigt worden sei, den Azan gerufen zu haben. Während der Haft sei er von zwei Männern auf den Boden gelegt und getreten worden. In seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht steigerte er sein Vorbringen erneut, indem er nunmehr vortrug, daß er auch während der ersten Inhaftierung von der Polizei geschlagen worden sei. Sie hätten ihn zu Boden gerissen, ihm die Hose heruntergezogen, und er sei auf das Gesäß geschlagen worden. Ferner seien sie ihm auf den Leib gestiegen, als er auf dem Rücken gelegen habe. Anlaß und Ablauf der zweiten Inhaftierung wurden von ihm in dieser Anhörung anders als zuvor dargestellt. Während nach den bisher gemachten Angaben die Verhaftung wegen des Azan-Rufens erfolgt sein soll, erklärte er jetzt, er sei im August 1984 wegen "Betrugs" verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Ahmadi zu sein. Die Polizei habe ihn mit Schlagstöcken und Fäusten verprügelt. Von Tritten, die er nach seinen vorhergehenden Angaben auf dem Boden liegend erhalten haben will, ist hier keine Rede mehr. Demgegenüber wird aus den Diebstählen aus seinem Geschäft nunmehr ein von den Mullahs gegen ihn gerichtetes "Pogrom". Die Mullahs hätten die Leute aus den umliegenden Dörfern zu einem Zug vereinigt, der darauf gerichtet gewesen sei, sein Geschäft zu plündern. Zu einem vollkommen neuen Vortrag kam es dann in der Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter des Senats. Hier gab er an, in Pakistan als Elektriker gearbeitet zu haben; wiederholt habe er seine Arbeitsstelle wechseln und auf Lohn verzichten müssen, wenn seine Religionszugehörigkeit bekanntgeworden sei. Später habe er als selbständiger Elektriker gearbeitet, aber Schwierigkeiten gehabt, als Ahmadi an Aufträge zu kommen. Kurz vor seiner Ausreise habe er versucht, eine geordnete Berufsausbildung für die bisher ungelernt ausgeübte Tätigkeit zu absolvieren und sich bei verschiedenen Firmen beworben. Er habe Schwierigkeiten für den Fall befürchtet, daß seine Religionszugehörigkeit bekannt werden würde. Seine Familie habe ihn in dieser Einschätzung bestärkt und dazu geraten, das Land zu verlassen. Am Ende dieser Parteivernehmung gab er allerdings wieder einen anderen Grund für seine Ausreise an. Danach will er deshalb ausgereist sein, weil er einige Tage inhaftiert worden sei, nachdem er sich für diejenigen eingesetzt habe, die im Zusammenhang mit der Entführung des Mullahs festgenommen worden seien. Davon abweichend führte er schließlich in der informatorischen Anhörung des Senats aus, Anlaß für seine Ausreise sei eine auf eine Anzeige der Mullahs hin erfolgte Verhaftung gewesen, wonach er Ahmadi sei. Offenbar wollte er hiermit wieder an die vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht abgegebenen Schilderungen über eine angebliche Verhaftung im August 1984 anknüpfen, steigerte aber die in diesem Zusammenhang bisher abgegebenen - unterschiedlichen - Erklärungen erneut, indem er erstmals von angeblich erlittenen Folterungen berichtete, die ihm dadurch beigebracht worden seien, daß ein mit Menschen beschwertes Holzstück auf seinem Körper hin und her gerollt worden sei. Der danach in seiner Person nicht vorverfolgte Kläger mußte seine Heimat auch nicht aus begründeter Furcht vor einer ihm als Angehörigen der Ahmadiyya-Bewegung drohenden politischen Verfolgung verlassen. Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist zwar ein Individualgrundrecht. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen allerdings nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch schon dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es etwa mangels ausreichender Verfolgungsdichte noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. 01.1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1887,89 - InfAuslR 1991, S. 200 ). Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung, wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 07.1991 - 9 C 165.90 - DVBl. 1991, S. 1089 ; Hess. VGH, Urteil v. 16.07.1992 - 10 UE 1508/86 -, n.v.). Wie bei der Individualverfolgung ist auch bei der gruppengerichteten Kollektivverfolgung zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung zu unterscheiden. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter sind nur dann asylrelevant, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind, weil er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen, wobei dem Staat zum einen eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen ist, um Übergriffen Dritter begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt, und wobei zum anderen nicht ein lückenloser Schutz verlangt werden kann. Wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines Staates übersteigt, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit; Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt Schutz vor einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt, nicht aber vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ; BVerwG, Urteil vom 03. 12.1985 - 9 C 33.85 u.a. -, InfAuslR 1986, S. 85 ). Für die Frage der asylrelevanten Vorverfolgung eines Asylbewerbers ist räumlich zudem in erster Linie auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo er vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wie oben bereits ausgeführt, setzt das Asylgrundrecht nach der verbindlichen neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 74, S. 51 m.w.N. auch zur damaligen Rechtsprechung des BVerwG). Maßgebend ist also zunächst, ob eine Flucht durch politische Verfolgung oder aber durch andere, nicht asylerhebliche Umstände, wie etwa Naturkatastrophen, Hungersnöte, anarchische Zustände, Bürgerkrieg oder Krieg ausgelöst worden ist. Ausgelöst wird eine Flucht aber an ihrem Ausgangspunkt, also am Ort des letzten Lebensmittelpunktes. Wenn dort eine politische Verfolgung des Asylbewerbers stattgefunden bzw. unmittelbar gedroht hat und deshalb für seine Flucht ursächlich war, bleibt - abgesehen von nachträglichen Veränderungen - für seine Asylanerkennung (nur) noch zu prüfen, ob er dadurch über seine Heimatregion hinaus auch zum Verlassen seines gesamten Heimatlandes gezwungen war, weil ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stand; wobei für die Frage der Zumutbarkeit wiederum die Verhältnisse an seinem Heimatort maßgebend sind, da nur solche existenziellen Gefährdungen die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative ausschließen, die so am Herkunftsort nicht bestünden (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ). Wenn der Asylbewerber dagegen an seinem Heimatort politische Verfolgung weder erlitten noch ihm eine solche dort gedroht hat und seine Ausreise deshalb aus anderen Gründen erfolgt ist, ist sein Asylbegehren - abgesehen von beachtlichen Nachfluchttatbeständen - grundsätzlich abzulehnen, ohne daß es der Prüfung bedürfte, ob ihm in anderen Gebieten seines Heimatlandes politische Verfolgung gedroht hätte. Der Kläger hat zwar durch Vorlage der Bescheinigung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat nachgewiesen, daß er Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung ist. Allein deswegen brauchte er jedoch weder in seiner Heimatregion noch in den übrigen Landesteilen Pakistans eine unmittelbare staatliche Verfolgung oder eine dem Staat zurechenbare politische Verfolgung zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Pakistan im Jahre 1984 waren Angehöriger der Ahmadiyya-Bewegung allein wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Es lagen bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers auch nicht die Voraussetzungen dafür vor, um bei ihm eine auf dem Verfolgungsschicksal anderer Gruppenmitglieder beruhende, begründete Verfolgungsfurcht annehmen zu können. Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bis 1908) in der Stadt Qadia (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Die Bewegung ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben. Nach denen sei er der Messias oder Mahdi, er besitze ein Vorherwissen, könne Wunder vollbringen, sei der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed. 1914 brach ein Dissens in der Glaubenslehre unter den Ahmadis aus. Eine Minderheit wurde mit Sitz in Lahore aktiv. Diese kleinere Gruppe, die Lahoris, hält den Gründer der Bewegung lediglich für einen "wieder neubelebten" Mohammed. Die größere Gruppe, die Qadianis, die sich heute Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (Ahmadiyya-Muslim-Jamaat v. 12. Dez. 1988 an alle Verwaltungsgerichte) nennt, verehrt ihn hingegen als einen neuen Propheten nach Mohammed. Dies geschieht allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt war und ist, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Ahmadis glauben, daß Mirza Ghulam Ahmed diese Propheteneigenschaft von Gott verliehen bekommen habe, allerdings unter der Bedingung, als vollkommener Nachfolger des heiligen Propheten den Koran zu befolgen. Wenn er als Nachfolger zwar kein neues Gesetz erlassen dürfe, stehe er gleichwohl über allen Menschen. Ähnlich dem heiligen Propheten weise er durch gewaltige Beglaubigungswunder auf seine einmalige Würde, durch Beweise seines Vorherwissens, durch Weissagungen auf sein "Wissen" hin. Selbst sein allseitiges Verfolgtwerden sei - als Erbe aller Propheten - Zeichen seiner Erwähltheit. Die Ahmadis vertreten entschieden eine Einzigartigkeitstheorie des Korans. Sie verwenden große Mühe darauf, die Minderwertigkeit, Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit anderer heiliger Schriften aufzuzeigen. So sind sie z.B. der Auffassung, daß Christus vor dem Kreuztod gerettet und nach Indien ausgewandert sei. Die Bewegung betrachtet sich als die einzige wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebte und neu offenbarte und den die nachfolgenden Kalifen im Geiste des Gottesgesandten weiterleiten. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Koran eine allumfassende endgültige Offenbarung. Sie leiten aus bestimmten Koranstellen die Möglichkeit und/oder sogar die Notwendigkeit ab, daß neben dem heiligen Propheten weitere erleuchtete heilige Männer erscheinen, die ihr geistiges Licht vom heiligen Propheten empfangen. Dies sei möglich und notwendig, um die vergeßliche, irrende, widersetzliche Menschheit neu aufzurichten. Diese erleuchteten heiligen Männer, Reformatoren oder Propheten, gingen nach den strengen Weisungen des heiligen Propheten vor. Die Ahmadis lesen aus dem Koran das Erscheinen ihres Propheten als geistiges Ebenbild des heiligen Propheten. Dieses Ebenbild sei bald Messias, bald der Mahdi, bald ein anderer Herabkömmling. Er sei der lebendige Beweis für die Wahrheit des Korans, von Gott dazu berufen, die Herrschaft des Islams wiederherzustellen. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Islam die vollkommenste Religion überhaupt und müsse deshalb der ganzen Welt verkündigt werden (vgl. dazu Werner Ende und Udo Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. überarbeitete Auflage, S. 294 ff.). Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht, der Shariah, ihr Leben verwirkt hätten, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellten (Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin v. 21.04.81). Insbesondere wird den Ahmadis vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientieren sich am christlichen Vorbild: Verkündung in der Landessprache, Übersetzung des Korans, Anpassung an die Kulturen und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse, Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislam ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll es etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger geben (Pogrom: Heft 9 v. Sept. 1987). Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents unter Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab, die gleichnamige Provinz. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. 4 Mio. Ahmadis leben (Auswärtiges Amt vom 15.09.1988 an VG Osnabrück), das sind ca. 4 % der Gesamtbevölkerung. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islams angehörigen Bevölkerung. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage, ob nach Mohammed, dem Siegel der Propheten, noch jemand als Prophet auftreten könne. Seine eigentliche Bedeutung gewann er aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös- politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Innerhalb Pakistans wurde die Ahmadiyya zum "Intimfeind" islamischer Fundamentalisten (vgl. Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Seit der Gründung Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen gegen sie, die zu Blutvergießen führten (1952/1953 und 1974). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974, dann auch durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären, während bis dahin die Ahmadiyya zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Auf der Konferenz der Welt-Moslem-Organisation in Mekka im April 1974 wurde einmütig entschieden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt ist, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein". Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige Regierung Ali Bhutto (Pakistan People 's Party - PPP -) massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist (Art. 2 und 227 Abs. 1 Pakistanische Verfassung), durch Gesetz vom 17. September 1974 (The Gazette of Pakistan Extraordinary vom 21.09.1974) in Art. 106 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zur nicht-islamischen Minderheit erklärt und solchen religiösen Gruppen (Christen, Hindus u.a.) gleichgestellt wurden. Durch Ergänzung von Art. 260 Pakistanische Verfassung wurde klargestellt, daß "diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems. Ein Anspruch auf einen Studienplatz haben sie nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Auswärtiges Amt vom 05.12.1979 an Bay. VGH). Ferner wurde ihnen die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind. Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, eine den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Auswärtiges Amt vom 22.11.1977 an VG Ansbach). In der Folgezeit nahm der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende, gegen die Ahmadis gerichtete Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Der 10. Februar 1979 gilt als wichtiges Datum der Islamisierungspolitik Pakistans. Anläßlich des auf diesen Tag fallenden Geburtstags des Propheten wurde die Einführung des islamischen Systems feierlich bekanntgegeben. Dies führte zu folgenden vier islamischen Strafgesetzen: Verordnung Vl 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen; Verordnung VII 1979, betreffend die Straftat dar Unzucht; Verordnung VIII 1979, betreffend die Straftat der Verleumdung arid die Prohibitionsverordnung 2V, 1979: Damit hat das islamische Strafsystem von der Prügelstrafe über die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch ih Pakistan Einführung gefunden, befürwortet von orthodoxen Islamjuristen die körperliche Züchtigung Mori Straftätern einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen" (Auswärtiges Amt vom 03,09.1980 an VG Gelsenkirchen). 1980 wurde durch die Verordnung Nr. 44 sec: 298-A in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedroht. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe denjenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammad und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Auswärtiges Amt vom 18 . 09 .1988 an VG Oldenburg). Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einen Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit nach. Letztere hatte für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert. Präsident Zig erließ die "Ordinace No. XX - Anti-lslamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group arid Ahmadis (Prohibition and Punishment) "Ordinace 1984" Gazette of Pakistan, Extraordinary, 26 04.1984 ) . Dadurch wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt. Ferner wurden die pakistanische Straßprozeßordnung sowie das pakistanische Pressegesetz geändert. Seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf diese Verordnung wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen die orthodoxen Schriftgelehrten aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht verhindert (zum Gutachten Dr. Ahmed vom 20.05.1984 an VG Ansbach, Auswärtiges Amt vom 17.05.1984 an das Bundesinnenministerium). Ein von den Ahmadis gegen die Verordnung vom 26. April 1984 vor dem Bundes-Shariah-Gericht angestrengtes Verfahren blieb erfolglos. Mit Urteil vom 12. August/28. Oktober 1984 stellte das Gericht fest, daß die Ahmadis nach dem Koran, der Shariah und der Sunnah keine Moslems seien. Da sie dies jedoch beanspruchten und sich als solche gerade auch in bezug auf ihre Religion gerierten und dadurch wiederholt schwere Unruhen im Lande ausgelöst hätten, sei es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staats gewesen, den Ahmadis alle dem orthodoxen Islam eigenen Kultsymbole zu verbieten, die sie als Mitglieder der moslemischen Ummah kennzeichneten (vgl. deutsche Übersetzung vom 28.10.1984, S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 führte nicht zu einem Ende der religiösen Angriffe der orthodoxen Moslems auf die Ahmadis. Es kam zu einer Reihe von Mordanschlägen auf prominente und einfache Mitglieder der Ahmadiyya, ferner zu Ausschreitungen gegen ihre Moscheen und Häuser, sowie zu Übergriffen auf religiöse Handlungen (z.B. anläßlich gemeinschaftlicher Gebete). Nachdem bereits am 19. Februar 1982 ein Ahmadi aus Panno Aquil, Provinz Sind, an den Folgen eines Anschlages starb, wurde am 16. April 1983 ein Lehrer aus Warah, Distrikt Larkana, Provinz Sind, von zwei Angreifern umgebracht. Ebenfalls getötet wurde ein Kleiderhändler aus Okara, Provinz Punjab, am 18. September 1983 (Gutachten Dr. Ahmed vom 20.05.1984 an VG Ansbach). In den Jahren 1984 bis 1987 kam es zu weiteren Anschlägen gegen Ahmadis. Der Parker-Bericht vom Januar 1987 (Bericht von Karen Parker, Dokument Nr. 95) führt 14 Tötungen bis zum 11. Mai 1986 auf. Davon werden zehn Gewalttaten, die zwischen dem 10. April 1984 und dem 9. Juni 1985 geschehen sein sollen, vom Auswärtigen Amt bestätigt (Auswärtiges Amt vom 20.08.1986 an Bay. VGH). Das Auswärtige Amt vertritt dabei die Auffassung, daß in der Mehrzahl der Fälle eine religiöse Motivation für die Tötungshandlungen weder angenommen noch ausgeschlossen werden könne. Bei zwei Taten sei dies allerdings nachgewiesen (18.09.1983 und 16.06.1984), während für eine Tötungshandlung nachweislich religiöse Motive keine Rolle gespielt hätten (28.11.1984). Die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat berichtete in ihrer Pressemitteilung vom 19. August 1986 (Dokument Nr. 76) von über 15 Tötungen und 18 Anschlägen auf Ahmadi-Führer. Diese Vorkommnisse waren allerdings nicht geeignet, beim Kläger eine begründete Verfolgungsfurcht auszulösen, die ihn zur Ausreise im September 1984 gezwungen haben könnte. Die gegen die Ahmadis im Jahre 1974 gerichteten, landesweiten Ausschreitungen stellten zwar eine mittelbare staatliche Verfolgung aller Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft dar (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 15. März 1991 - 10 UE 1538/86 -). Dies hat jedoch nicht dazu geführt, daß der Kläger noch im Jahre 1984 seine Heimat als Gruppenvorverfolgter verlassen hat. Hierfür fehlt es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Die Ausreise muß sich nämlich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, daß eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als vorverfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 141, 147 f.). Diese Voraussetzungen liegen bei einem Asylbewerber nicht vor, der - wie der Kläger - seine Heimat erst zehn Jahre nach den, die (Gruppen-)Verfolgung begründenden Ereignisse verlassen hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21, wonach bei einem Zeitablauf von vier Jahren der notwendige Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise grundsätzlich zu verneinen ist). Landesweite Übergriffe gegen Mitglieder der Ahmadiyya, die in Ausmaß und Schwere mit den Vorgängen im Jahre 1974 vergleichbar sind, haben sich bis zur Ausreise des Klägers im September 1984 nicht wiederholt. Soweit die von orthodoxen Moslems an Angehörigen der Ahmadiyya verübten Gewalttaten in den Jahren 1983 und 1984 überhaupt religiös motiviert waren und damit an die Gruppenzugehörigkeit der Betroffenen anknüpften, haben sie jedoch im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Pakistan lebenden ca. 4 Mio. Ahmadis ein solch geringes Gewicht, daß die notwendige Verfolgungsdichte für die Annahme einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitgliedes nicht gegeben ist. Die Übergriffe waren darüber hinaus wegen ihrer relativ geringen Häufigkeit auch nicht geeignet, um als "Referenzfälle" beim Kläger eine begründete Verfolgungsfurcht hervorrufen zu können, die es ihm unzumutbar gemacht haben könnte, in seinem Heimatstaat zu verbleiben. Auch die durch die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 eingeführten, die religiöse Betätigung der Ahmadis einschränkenden Strafvorschriften der sec. 298-B und sec. 298-C Pakistan Penal Code - PPC -, rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Kläger als im Jahre 1984 vorverfolgt ausgereister Asylbewerber anzusehen wäre. Der asylrechtliche Eingriff kann zwar auch die Freiheit der Religionsausübung betreffen und durch staatliche Verbots- oder Strafnormen herbeigeführt werden, wenn dadurch religiöse Bekenntnisse und Anschauungen diskriminiert werden, die zu dem von der Menschenwürde garantierten Mindestbestandteil der Religionsausübung gehören, insbesondere wenn der Staat sich bei derartigen Maßnahmen nicht seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt, sondern in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 u. 2 BvR 388/88 -, InfAuslR 1989, 63 ff.). Ob für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers letzteres anzunehmen, also davon auszugehen ist, daß die Reichweite der fraglichen Verbotsvorschriften nach der pakistanischen Rechtsauslegung und -anwendung die religiöse Betätigung der Ahmadis auch im gemeinschaftsinternen Bereich - und damit asylrelevant - erfaßte, was der Senat für den gegenwärtigen Zeitpunkt bejaht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.1992 - 10 UE 2587/86 -), kann im vorliegenden Fall für das Jahr 1984 jedoch offenbleiben, weil nach den Angaben des Klägers ein derartiger Eingriff in den Kern seiner Religionsfreiheit für seine Ausreise nicht ursächlich gewesen wäre. Zum einen drohten ihm danach keine Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer Glaubensbetätigung im gemeinschaftsinternen Bereich. Zum anderen fühlte er sich durch die Verbotsnormen auch nicht in seiner religiösen Identität betroffen. Soweit er zur Begründung seines Asylbegehrens überhaupt ausdrücklich auf die durch die Ordinance Nr. XX eingeführten Strafvorschriften abstellte, betrifft dies Vorgänge außerhalb des gemeinschaftsinternen Bereichs, nämlich das Azan-Rufen und die Bezeichnung der Gotteshäuser der Ahmadis als Moscheen. Auch die von ihm sonst noch genannten - unterschiedlichen - Fluchtgründe lassen nicht erkennen, daß er einen von den fraglichen Verbotsnormen ausgehenden Verfolgungsdruck verspürte. Der mithin unverfolgt ausgereiste Kläger kann sich auch nicht auf einen asylrechtlich beachtlichen Nachfluchtgrund berufen. Ein Nachfluchtgrund liegt vor, wenn dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, bei einer Rückkehr dorthin eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtlich ist ein Nachfluchtgrund dann, wenn er entweder durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun ausgelöst worden ist oder aber zwar von ihm aus eigenem Willensentschluß hervorgerufen worden ist (sogenannter selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), er dabei aber nicht ohne zwingende Notwendigkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 ) gehandelt hat. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Nachfluchtgrundes liegen beim Kläger bereits deshalb nicht vor, weil ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat keine politische Verfolgung droht. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er dort gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft Opfer einer staatlichen Gruppen- oder anlaßgeprägter Einzelverfolgung werden könnte. Soweit die unmittelbare staatliche Verfolgung in Rede steht, ergibt sich folgendes: Der Senat hat zwar unter Aufgabe seiner im Anschluß an u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff., aufgenommenen neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15.03.1991 - 10 UE 1196/86 - und - 10 UE 1538/86 -, bestätigt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1992 - BVerwG - 9 C 51.91 und BVerwG - 9 C 52.91 -) in seinem Urteil vom 25. September 1992 - 10 UE 2587/86 - angenommen, daß stark religiös geprägte Ahmadis in Pakistan nach dem objektiven Gehalt der Strafvorschriften sec. 298-B sec: 298-C und sec. 295-C PPC derzeit und in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylerheblicher Weise diskriminiert werden. Nach dem objektiven Gehalt dieser Strafvorschriften werden nämlich religiöse Verhaltensweisen der Angehörigen der Ahmadiyya auch im häuslich-privaten Bereich sowie solche abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend ihren tragenden Glaubensinhalten mit Strafe bedroht. Der maßgebliche Verfolgungstatbestand besteht dabei nicht erst in der Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die untersagten, asylrelevanten religiösen Betätigungen, sondern bereits in der Auferlegung der das forum internum betreffenden Verhaltenspflichten. Die Beachtlichkeit dieses Nachfluchttatbestandes für 1984 und früher ausgereiste Mitglieder der Ahmadiyya beruht darauf, daß sec. 295-C PPC erst durch das Gesetz vom 5. Oktober 1986 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingeführt worden ist und Inhalt und Reichweite der in Frage stehenden Strafvorschriften erst später aufgrund der pakistanischen Rechtsanwendung und -auslegung in ihrer Asylrelevanz deutlich zutage getreten sind. Der Kläger ist jedoch von der asylrelevanten Einschränkung der Glaubensfreiheit durch diese Strafnormen persönlich nicht betroffen, weil er nach Auffassung des Senats nicht stark religiös geprägt ist. Werden durch eine vom Staat erlassene Verbots- oder Strafnorm, die in den von der Menschenwürde geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit eingreift, bestimmte religiöse Anschauungen und Bekenntnisse diskriminiert, so ist den dadurch Betroffenen das Asylrecht zuzuerkennen. Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergibt sich allerdings nur dann schon aus der bloßen Mitgliedschaft in der religiösen Gruppe, wenn die Rechtsnorm die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellt. Werden hingegen - wie hier - lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse untersagt, so sind nicht ohne weiteres auch alle einzelnen Mitglieder der Gruppe aktuell asylberechtigt, sondern nur diejenigen Gruppenmitglieder, die durch das Verbot auch tatsächlich selbst in ihrer religiösen-personalen Identität betroffen sind. Ob es sich bei dem Asylsuchenden um einen in solcher Weise Betroffenen handelt, hängt maßgeblich davon ab, wie er den Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 ), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88). Aus diesem Grunde kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit das asylbegehrende Mitglied der Ahmadiyya mit der Glaubenslehre seiner Gemeinschaft derart verbunden ist, daß es durch die Strafbestimmungen einen Eingriff in seine religiöse Identität fürchten muß (BVerfGE 76, 143 ). Davon hat der Kläger den Senat nicht zu überzeugen vermocht. Nach Auffassung des Senats ist er innerlich nicht in einem solchen Maße mit der Glaubenslehre der Ahmadiyya verbunden, daß ihn die in Frage stehenden Strafvorschriften in seiner religiösen Identität treffen, falls er gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft in seine Heimat zurückkehrte. Der Kläger hat zwar nachgewiesen, daß er Mitglied der Ahmadiyya ist. Er konnte dem Senat aber nicht vermitteln, daß er sein Bekenntnis zu dieser Glaubenslehre und damit letztlich zum Islam und die sich daraus ergebenden Pflichten als für sich innerlich so verbindlich empfindet, daß er durch das ihm durch die Strafnormen abverlangte Verzichtsverhalten in eine ausweglose Lage geriete. Der Senat ist vielmehr aufgrund der Mitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 22. September 1992 und der vom Kläger gemachten Angaben sowie des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, daß er bei einem Widerstreit zwischen den Anforderungen seiner Glaubensüberzeugung und der Erhaltung seiner äußeren Existenzgrundlage durchaus bereit ist, seine religiösen Verhaltenspflichten zurückzustellen. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erkennen lassen, daß er zur Sicherung seiner materiellen Existenzgrundlage in der Bundesrepublik bereit ist, Kompromisse bei der Erfüllung der nach der Glaubenslehre der Ahmadiyya und damit des Islams zwingenden religiösen Hauptpflichten einzugehen. Er führte in diesem Zusammenhang aus, er beteilige sich zwar an den religiösen Veranstaltungen der Ahmadiyya in der Bundesrepublik, allerdings nur insoweit, als dies seine Arbeit in einer Fabrik und seine zusätzliche (Neben-) Tätigkeit als Markthändler zulasse. Außerdem müsse er sich auch noch um seine Ehefrau sorgen, die Deutsche und nicht Mitglied der Ahmadiyya ist. Auch die täglichen fünf Pflichtgebete könne er schon wegen seiner Arbeit nicht einhalten. Er verrichte ein Gebet, bevor er zur Arbeit gehe. Mit seiner Arbeit sei es ebenfalls nicht vereinbar, das Fasten im Fastenmonat Ramadan einzuhalten. Das ergebe sich schon aus der Notwendigkeit, bei Kräften zu bleiben. Daß der Kläger in der Glaubenslehre der Ahmadiyya nicht fest verwurzelt ist und eher am Rande der Gemeinschaft steht, wird durch die Mitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 22. September 1992 bestätigt. Danach nimmt er nur unregelmäßig an den Veranstaltungen der Gemeinschaft teil und auch seine weitere Kooperation mit ihr ist dürftig. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß gerade der Kläger wegen einer im forum internum ausgeübten religiösen Betätigung tatsächlich bestraft werden würde, falls er gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft in seine Heimat zurückkehrte, besteht ebenfalls nicht. Aufgrund der geringen Zahl der bisher bekannt gewordenen Bestrafungen wegen gemeinschaftsinterner Glaubensbetätigung kann ein jedem Mitglied der Ahmadiyya drohendes Bestrafungsrisiko nicht angenommen werden. Diese Bestrafungen können bei objektiver Betrachtung deswegen auch nicht dazu geeignet sein, daß der Kläger aus dem Schicksal der von diesen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitglieder der Ahmadiyya die begründete Furcht ableiten könnte, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Seit 1984 sind zwar ca. 4.000 Ahmadis in Pakistan aufgrund der sec. 298-B und sec. 298-C PPC strafrechtlich verfolgt worden (vgl. Vernehmung des Pressesprechers der Ahmadiyya vom 18.02.1992 vor dem VG Köln). Diesen Verfahren lagen jedoch überwiegend religiöse Betätigungen der Ahmadis in der Öffentlichkeit zugrunde. Sie können deshalb nicht zur Begründung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger drohenden politischen Verfolgung herangezogen werden, weil - wie oben dargelegt - eine staatliche Verfolgung wegen in der Öffentlichkeit ausgeübten religiösen Betätigungen keine politische Verfolgung darstellt. Das Auswärtige Amt berichtet in seiner Auskunft vom 14. Dezember 1989 an das VG Köln lediglich von drei Fällen, in denen Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen religiöser Verhaltensweisen erfolgten, die ausschließlich im privaten Bereich stattfanden. Die Berichte über Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis wegen der Glaubensausübung im forum internum haben allerdings in der jüngsten Vergangenheit zugenommen. So sei am 13. Januar 1990 gegen eine Gruppe von Ahmadis in Abbottabad Strafanzeige erhoben worden, weil sie in einem Privathaus eine Gebetsstunde abgehalten hätten. Gegen zwölf Teilnehmer sei ein Verfahren wegen Verstoßes gegen sec. 298-C PCC eingeleitet worden, weil sie gebetet und aus dem Koran vorgelesen hätten. Fünf seien verhaftet und nach dreieinhalb Monaten gegen Kaution freigelassen worden. Zu einem Hauptsacheverfahren sei es bisher noch nicht gekommen (vgl. ai vom September 1991 und vom 24.04.1992; Auswärtiges Amt vom 06.11.1990 an VG Karlsruhe). Im Dezember 1990 sei die gesamte ahmadische Einwohnerschaft der Stadt Rabwah vom dortigen Polizeichef beschuldigt worden, gegen sec. 298-C PPC verstoßen zu haben, weil sie sich wie Moslems benommen hätten, indem sie die islamische Grußformel ausgetauscht und das Glaubensbekenntnis ausgesprochen hätten (Auswärtiges Amt vom 13.07.1990 an das OVG des Landes Nordrhein-Westfalen; ai vom 24.04.1992). Am 9. Juli 1991 habe die Polizei ein Gebetshaus in Sambrial gestürmt und alle anwesenden Ahmadis verhört. Sechs von ihnen seien nach sec. 298-C und sec. 295-C PCC angeklagt worden (ai vom 24.04.1992). Daß die Strafverfolgungsbehörden vor Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen sec. 295-C PPC, der die Todesstrafe als absolute Strafe vorsieht, nicht mehr zurückschrecken, beweisen die Inhaftierungen von zwei Ahmadis am 5. Dezember 1991 und am 30. Januar 1992 wegen des Vorwurfes, sie hätten den Koran in die Sarayeke-Sprache übersetzt. Strenggläubige Mullahs haben für dieses "Vergehen" die Todesstrafe gefordert (Pressebericht der Ahmadiyya-Bewegung vom 11.05.1992). Der Gebetsleiter einer Moschee in Rabwah sei angeklagt worden, sec. 298-C PCC deshalb verletzt zu haben, weil er bei dem Freitagsgebet am 3. April 1992 die Ahmadiyya-Bewegung aufgefordert haben soll, das Fasten im Fastenmonat einzuhalten. Angezeigt worden sei auch der Imam einer anderen Moschee in Rabwah, weil er am 20. März 1992 die Freitagsansprache gehalten habe. Weiter wird darüber berichtet, daß orthodoxe Mullahs die Ahmadiyya-Bewohner der Dörfer Kharianwala und Lathianwala wegen Verletzung religiöser Gefühle anzeigten, weil sie in ihren Heimen die Kalima-Inschrift angebracht und die Freitagsansprache in ihre Moschee übertragen hätten. Zahlreiche Ahmadis seien daraufhin willkürlich festgenommen worden. Die Polizei sei in zwei Häuser eingedrungen und habe die Kalima-Inschriften vernichtet. Die Besitzer der Häuser seien wegen des Verstoßes gegen sec. 298-C PCC angezeigt worden. Am 3. April 1992 seien die männlichen Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung der Stadt Kotri einschließlich wenigstens zwei namentlich bekannten Kindern während des Freitagsgebets verhaftet und wegen Verstoßes gegen sec. 298-C und teilweise auch gegen sec. 295-C PCC angezeigt worden (Pressemitteilung der Ahmadiyya-Bewegung vom 11.05.1992). Diese Entwicklung macht deutlich, daß sich der auf die Ahmadis in Pakistan ausgeübte strafrechtliche Druck zwar verstärkt hat. Im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in Pakistan lebenden ca. vier Millionen Ahmadis handelt es sich jedoch auch unter Einbeziehung der bloßen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren um eine nur kleine Zahl strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen gemeinschaftsinterner Glaubensbetätigung mit zum Teil auch nur geringer und damit nicht asylerheblicher Intensität. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren staatlichen Verfolgung des Klägers als Angehörigen der Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan gibt es derzeit ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte. Der Senat hält es aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen für unwahrscheinlich, daß sich die landesweiten gegen die Ahmadis gerichteten Pogrome der Jahre 1952/53 und 1974 gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft wiederholen könnten. Zwar hat es nach der Ausreise des Klägers Anschläge auf einzelne Mitglieder der Ahmadiyya und auch pogromartige Übergriffe auf Ahmadiyya-Gemeinden gegeben, ohne daß staatliche Kräfte immer im gebotenen Umfang eingeschritten sind. Diese Ausschreitungen waren jedoch temporär und lokal begrenzt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.07.1992, S. 9) und schon deshalb nicht geeignet, eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der Ahmadis zu begründen. Von 1986 bis 1989 gab es zwar insgesamt fünf größere Ausschreitungen, wobei jedoch keine flächendeckend war. Der pakistanische Staat hat zudem - jedenfalls in den meisten Fällen - seine Schutzbereitschaft gezeigt. In Quetta griffen am 9. Mai 1986 1.000 bis 1.500 fanatische Moslems eine Gebetsstätte der Ahmadis an, was die Polizei vergeblich zu verhindern versuchte. Die Gebetsstätte wurde von der Polizei anschließend vorübergehend beschlagnahmt. Einige Ahmadis, die sie verteidigt hatten, wurden außerdem für einige Tage arrestiert. Gegen die Angreifer wurden allerdings auch Ermittlungsverfahren eingeleitet (Auswärtiges Amt vom 20.08.1986 an VG Ansbach). Zu einem weiteren Anschlag kam es, als die Ahmadiyya-Gemeinde in Mardan ein staatliches Verbot, das traditionelle Id-Fest am 16. August 1986 zu feiern, nicht beachtete. Die Polizei nahm deswegen 90 Ahmadis in ihrer Moschee fest. Anschließend wurde die Moschee von einer aufgebrachten Menschenmenge niedergerissen (Auswärtiges Amt vom 10.02.1987). In dem Dorf Ali-Pur-Chathha/Provinz Punjab griff am 4. Juni 1987 eine aufgebrachte Menge orthodoxer Moslems Ahmadis an, die sich in ihrer Moschee versammelt hatten. Dabei wurden einige Ahmadis verletzt (Auswärtiges Amt vom 18.09.1987 an VG Köln). Weil in einer Ahmadi-Moschee unbrauchbar gewordene Koranseiten verbrannt worden sein sollen, wurden am 12. April 1989 in Nankana Sahib/Provinz Punjab die Moschee sowie ca. 20 Geschäfte und Häuser von Ahmadis von fanatischen Moslems zerstört und geplündert, ohne daß die Polizei dagegen vorging (Auswärtiges Amt vom 09.08.1989 an OVG Bremen). Im Juli desselben Jahres kam es in Chak Sikander/Provinz Punjab zu Ausschreitungen zwischen Moslems und Ahmadis, wobei drei Ahmadis getötet und 64 Ahmadiyya-Häuser zerstört wurden (Auswärtiges Amt vom 09.11.1989 an Hess. VGH). Während sich diese Fälle überwiegend auf dem flachen Land und in der Provinz Punjab abspielten, ist es bislang in den größeren Städten, wie Islamabad, Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ab 1974 überhaupt nicht mehr zu nennenswerten Ausschreitungen gegen Ahmadis gekommen. Es liegen dem Senat auch keine Hinweise darauf vor, daß es in absehbarer Zukunft zu einer Wiederholung des Pogroms von 1974 kommen könnte. Zwar gibt es auch in der jüngsten Vergangenheit öffentliche Diskriminierungen der Ahmadis durch regierungsamtliche Stellen und religiöse Führer der orthodoxen Moslems. So erklärte der Ministerpräsident der Provinz Punjab am 3. November 1989, daß die Ahmadiyya eliminiert werden solle (Auswärtiges Amt vom 05.03.1990 an OVG Hamburg). Zuvor hatte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans in einer Vorlage an das Bundes-Shariah-Gericht verlangt: "Tod ist eine Strafe für jene, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamts glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuenswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen" (Auswärtiges Amt vom 02.12.1986 an VG Hamburg). Damit einher geht die in einem Verfahren vor dem Lahore High Court abgegebene schriftliche Äußerung eines Generalanwaltes vom 11. Mai 1991 mit folgendem Inhalt: "Wenn Haß unter den Moslems des Landes gegen die Qadianische Gemeinschaft dadurch erzeugt wird, indem man ihren Glauben enthüllt, ist es um so besser, weil der Haß ein Instrument sein kann, den Fitna (hier: Ahmadis gemeint) zu vernichten" (vgl. Stellungnahme der Ahmadiyya-Muslime-Jamaat vom 20.08.1991 zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes über die Situation der Ahmadis in Pakistan). Zu diesen amtlichen Äußerungen treten scharfe Agitationen orthodoxer Moslemführer hinzu. So forderten auf einer Konferenz im Punjab führende Mullahs die Einführung der Todesstrafe für die Mitglieder der Ahmadiyya, da jene als Abtrünnige vom Islam zu betrachten seien. Die Kampagne gipfelte in der Aufforderung: "Die größte Aufgabe unserer Zeit ist die Auslöschung der der Qadianis (vgl. Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 19.03.1992). Trotz dieser Hetzkampagnen hat es aber seit 1989 keine größeren Ausschreitungen mehr gegen die Ahmadis gegeben. Auch nach Einschätzung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (vgl. Vernehmung des Pressesprechers der Ahmadiyya-Gemeinschaft am 18.02.1992 vor dem VG Köln) dürfte es für die Mullahs schwer sein, in größeren Orten und in Großstädten die Massen gegen die Ahmadis zu mobilisieren. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes leben die Ahmadis in diesen Gebieten mit ihren pakistanischen Mitbürgern problemlos zusammen (vgl. Lagebericht Stand: 01.07.1992, S. 9). Eine begründete Furcht vor einer mittelbaren staatlichen Verfolgung kann der Kläger auch nicht aus dem Schicksal vergleichbarer Gruppenmitglieder ableiten. Seit seiner Ausreise aus seiner Heimat im September 1984 kam es zwar häufig zu Anschlägen auf einzelne Angehörige der Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan. Aber auch diese Geschehnisse reichen nicht aus, um eine Rückkehr des Klägers in seine Heimat als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zum einen handelt es sich ebenfalls nur um relativ wenige Fälle. Zum anderen waren von diesen Anschlägen überwiegend Ahmadis in hervorgehobener Stellung innerhalb der Gemeinschaft betroffen, so daß sich der Kläger als einfaches Mitglied der Ahmadiyya schon von daher nicht auf ein vergleichbares Verfolgungsgeschehen berufen kann. Die Zahl der gegen einzelne Ahmadis gerichteten Gewalttaten mit tödlichem Ausgang, die mutmaßlich oder erwiesenermaßen religiös motiviert waren, wird in der Stellungnahme des Abdullah Wagishäuser zu den Ausführungen des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 1991 mit zwölf Morden "aus Konfessionsgründen" angegeben (vgl. Anlage zum Dokument Nr. 222, Verfolgung der Ahmadis in Pakistan, eine objektive Studie. S. 20), wobei der Vertreter der Ahmadiyya beim UN-Ausschuß für Menschenrechte in seiner Dokumentation vom 15. August 1991 (vgl. Anlage zur Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslime-Bewegung vom 19.04.1992, S. 6) davon spricht, daß berühmte Ahmadi-Moslems das Ziel von Angriffen seien. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lassen keine Verschärfung der Verhältnisse zu Lasten aller in Pakistan lebenden Ahmadis erkennen. Das Zentralsekretariat der Ahmadis in Pakistan geht gegenwärtig offenbar auch davon aus, daß die Ahmadis in Pakistan grundsätzlich sicher leben können, denn es sieht davon ab, die Ahmadis zur Auswanderung zu ermutigen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: 01.07.1992, S. 9). Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß ihm aus individuellen Gründen eine politische Verfolgung drohen könnte. Dem Kläger steht ferner kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Die Voraussetzungen des Abschiebeverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter betrifft und weitgehend auch hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter. Da dem Kläger für den Fall einer Rückkehr aber - wie oben dargelegt - keine Gefahren drohen, die als politische Verfolgung zu charakterisieren sind, sind die Voraussetzungen des nur solche Gefahren betreffenden Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt. Der Senat hatte auch hierüber zu entscheiden, da sich der Streitgegenstand in Asylverfahren mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 von Gesetzes wegen geändert und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert hat. Dies gilt auch in solchen Asylverfahren, in denen - wie vorliegend - das Bundesamt vor Inkrafttreten der Neuregelung über den Asylantrag entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - und Beschluß vom 19.03.1992 - 9 B 235.91 -). Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Berufung des Bundesbeauftragten erfolgreich und das den Kläger als Asylberechtigten anerkennende Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 1963 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Er ist seit 1989 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Am 28. September 1984 verließ er seine Heimat und reiste am selben Tag auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. September 1984 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung vor: Er habe seine Heimat verlassen, weil er ein Ahmadi sei. In seiner Heimat würden die Anhänger seiner Glaubensgemeinschaft unterdrückt, um sie aus dem Islam zu drängen. Ihnen sei verboten worden, Azan zu rufen; auch dürften sie ihre Moscheen nicht als solche bezeichnen. Wenn sie es trotzdem täten, bekämen sie drei Jahre Haft ohne Kaution. Er habe ein Autozubehörgeschäft geführt. Dieses Geschäft habe er aufgegeben und sei geflohen, weil ihn die Schiiten und Sunniten hätten umbringen wollen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Oktober 1984 ließ der Kläger folgendes vortragen: Er habe ein erfolgreich begonnenes Studium abbrechen müssen, weil er mehrmals verprügelt und mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe ein eigenes Geschäft in Sialkot eröffnet und Autozubehörteile vertrieben. Von Beginn an sei er Beschimpfungen und Demütigungen der orthodoxen Moslems ausgesetzt gewesen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom April 1984 sei sein Geschäft von einer Gruppe fanatischer Moslems überfallen, geplündert und dem Erdboden gleichgemacht worden. Man habe ihn mit Schlägen aus dem Geschäft herausgejagt und für den Fall, daß er nicht umgehend verschwinde, mit dem Tode bedroht. Sein Versuch, die Täter strafrechtlich verfolgen zu lassen, habe mit der Weigerung der Beamten geendet, irgend etwas für ihn zu tun. Ihm sei angedroht worden, ihn als Ungläubigen zu inhaftieren, falls er nochmals erscheine. Beim Zivilgericht habe er ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Beim Verlassen des Gerichts sei er erneut von einer Gruppe fanatischer Moslems umringt worden: Die Wut der Anwesenden in Verbindung mit den zahlreich ausgestoßenen Todesdrohungen, Beschimpfungen und Demütigungen hätten ihn in Todesangst versetzt. Nachdem es ihm nur mit Mühe gelungen sei, der Menge zu entkommen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, Nuur-Moschee in Frankfurt, bescheinigte dem Kläger am 25. Oktober 1984, daß er seit seiner Geburt Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung ist. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Januar 1985 führte der Kläger aus: Er sei von dem Vorsteher der Moslem-Gemeinde seines Heimatortes Sialkot angezeigt worden, an einer Entführung beteiligt gewesen zu sein. Die Polizei habe ihn daraufhin für sechs bis sieben Tage festgehalten. Aufgrund von Schmiergeldzahlungen sei er freigelassen worden. Dann sei er angezeigt worden, daß er in seinem Dorf seine Religion predige. Nach einem Gesetz sei dies verboten; auch sei es gesetzlich verboten, Azan zu rufen. Ferner dürften Ahmadis sich nicht als Moslems bezeichnen. Er habe das College verlassen, weil man dort gegen ihn gewesen sei. Das von ihm eröffnete Geschäft sei bestohlen worden. Er habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm indes nur geraten, seine Religion zu verlassen. Er könne jedoch seine Religion nicht aufgeben. Er dürfe auch nicht predigen. Am 26. April 1984 sei ein Gesetz herausgekommen, das dies verbiete. Der Vorsteher seiner Ahmadiyya-Gemeinde habe gepredigt, die Mitglieder sollten den Azan nicht mehr rufen, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Er, der Kläger, sei angezeigt worden, gepredigt und den Azan gerufen zu haben. Die Polizei habe ihn festgenommen und ihn viel geschlagen. Er sei von zwei Männern getreten worden. Danach sei er aufgefordert worden, die Ahmadiyya-Bewegung oder Pakistan zu verlassen. Durch Schmiergeldzahlungen in der Höhe von 1.500 Rupien sei er freigekommen. Er liebe Pakistan, aufgrund des Gesetzes vom 26. April 1984 habe er aber dort große religiöse Schwierigkeiten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 28. Februar 1985 ab. Der Beklagte zu 2) forderte den Kläger mit Verfügung vom 17. April 1985 auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verlassen. Der Kläger erhob gegen den Ablehnungsbescheid und die Ausreiseaufforderung am 13. Mai 1985 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 1985 und den Bescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 17. April 1985 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am 10. Oktober 1985 wurde der Kläger informatorisch angehört. Er erklärte: In Pakistan predigten die Mullahs, daß derjenige, der einen Ahmadi schlage oder umbringe, direkt in den Himmel komme. Nach Auffassung der Mullahs gehörten die Ahmadis nicht zur islamischen Gemeinschaft. Als er auf dem College gewesen sei, habe ein Mullah den anderen Schülern gepredigt, ihn umzubringen, weil er Ahmadi sei. Um sein Leben zu retten, habe er die Schule verlassen müssen. Die Mullahs hätten die Leute aus dem Dorf gegen ihn aufgehetzt und die Leute hätten ihn verfolgt. Er sei bei der Polizei falsch beschuldigt worden. Er sei von der Polizei auch zusammengeschlagen worden. Jeder habe ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn zu Boden geworfen und ihm die Hosen heruntergerissen. Sie hätten ihn aufs Gesäß geschlagen, seien auf seinen Rücken und auf seinen Leib gestiegen. Durch Schmiergeldzahlungen seines Vaters sei er freigekommen. Im August 1984 sei er wieder inhaftiert und auf einem Polizeirevier mit Schlagstöcken und Fäusten geprügelt worden. In seinem Heimatdorf habe es einige Ahmadis gegeben, davon sei er als einziger inhaftiert worden. Er sei für die Gemeinschaft tätig und dadurch den anderen ein Dorn im Auge gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, Ahmadi zu sein. Er habe die Glaubensgemeinschaft verlassen sollen, sonst habe man ihn umbringen wollen. Sein Vater habe Ende 1983 ein Ersatzteilgeschäft für Traktoren eröffnet. Er habe in diesem Geschäft gearbeitet. Nach dem Erlaß der Gesetze vom 26. April 1984 hätten die Mullahs einen von ihnen in den umliegenden Dörfern organisierten Demonstrationszug angeführt, und bei diesem Pogrom sei das Geschäft geplündert worden. Der Zug sei darauf gerichtet gewesen, seinen Laden zu plündern. Er habe sofort fliehen müssen, sonst wäre er tot gewesen. Er habe das Geschäft in einem anderen als in seinem Heimatdorf betrieben, weil er in seinem Dorf als Ahmadi bekannt gewesen sei. Aber die Mullahs hätten dies erkannt und die Leute auf ihn gehetzt. Erstmals sei er im Juni 1984 verhaftet worden. Man habe ihm damals zu Unrecht vorgeworfen, einen Mullah entführt zu haben. Er sei nur deshalb angezeigt und verprügelt worden, weil er ein Ahmadi sei. Selbst Schmiergelder an die Polizei hätten dies nicht verhindert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10. Oktober 1985 unter Zulassung der Berufung den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 1985 auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Text des Urteils Bezug genommen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen das ihm am 28. November 1985 zugestellte Urteil am 23. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 1985 in Bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen. 2. Die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Zur Begründung verweist er auf ein Urteil des Magistratsgerichts Mansehra vom 24. Januar 1985. In diesem Verfahren sei ein Ahmadi wegen des religiösen Fastens im eigenen Haus sowie wegen des gemeinsamen Gebets mit anderen Gläubigen nach moslemischen Riten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 500 Rupien verurteilt worden. Aus dem Urteil ergebe sich, daß auch die Religionsausübung der Ahmadis innerhalb des Binnen- oder Privatbereichs der Religionsgemeinschaft grundsätzlich strafbar sei. Weiterhin ließen sich aus dem Urteil Rückschlüsse darauf ziehen, warum die prinzipielle Strafbarkeit recht selten in konkrete Bestrafungen umschlage. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat ein vom Bevollmächtigten des Klägers vorgelegtes Urteil des High-Court of Baluchistan, Quetta, vom 5. Oktober 1987 in dem Strafrevisionsverfahren Nr. 41/87, dessen Authentizität durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. März 1990 bestätigt wurde, in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Ferner hat der Senat durch den damaligen Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben über die Gründe, aus denen der Kläger Pakistan verlassen hat und über Art und Umfang seines derzeitigen Bekenntnisses zur Ahmadiyya durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 17. Juli 1990 verwiesen. Die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat hat mit Schreiben vom 22. September 1992 mitgeteilt, daß die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen der Gemeinschaft unregelmäßig und die sonstige Kooperation auch dürftig sei. Der Senat hat den Kläger am 25. September 1992 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Behördenakte der Beklagten zu 1), die ebenso wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Pak 2 Ahmadiyya-Bewegung PAKISTAN 1. 12.11.1977 Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach 2. 13.01.1978 AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes 3. 05.12.1979 AA an Bayer.VGH - (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) 4. 26.02.1980 AA an Bayer. VGH 5. 14.04.1980 AA an Bayer. VGH 6. 21.07.1980 AA an Bayer. VGH 7. 03.09.1980 AA an VG Gelsenkirchen 8. 10.11.1980 AA an Bayer. VGH 9: 18.11.1980 AA an VG Köln 10. 21.04.1981 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin 11. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH 12. 31.05.1981 Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) 13. 23.07.1981 AA an VG Neustadt 14. 28.08.1981 A an Bayer. VGH 15. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 16. 15.10.1981 AA an VG Ansbach 17. 25.10.1981 Ahmadiyya-Mission des Islam an Bay. VGH 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 14.01.1982 AA an Bay. VGH 20. 19.01.1982 Südasien-Institut an VG Minden 21. 09.02.1982 Südasien-Institut an VG Minden 22. 08.03.1982 Gutachten Dr. Ahmed an Bay. VGH 23. 10.07.1982 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 24. 03.06.1983 AA an VG Gelsenkirchen 25. 27.10.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 22) 26. 14.11.1983 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig 27. 06.12.1983 AA an VG Wiesbaden 28. 12.12.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 25) 29. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani Issue (dt. Übersetzung) 30. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. Übersetzung) 31. 06.05.1984 Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL 32. 17.05.1984 AA an BMdJ 33. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. Übersetzung) 34. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 35. 20.07.1984 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH (zu Nr. 34) 36. 31.05.1984 The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan 37. 03.07.1984 AA an VG Saarlouis 38. 03.07.1984 AA an Hess. VGH 39. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 mit deutscher Übersetzung 40. 28.10.1984 Deutsche Übersetzung zu Nr. 39 41. 13.11.1984 AA an Bundesamt 42. 04.12.1984 Prof. Dr. Falaturi vor dem VG Köln 43. 22.01.1985 Dr. Khalid vor dem Bay. VGH 44. 17.04.1985 AA an Bundesamt 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 11.06.1985 Zeuge Umar Malik vor dem OVG Berlin 47. 11.06.1985 Zeuge Laeeq Ahmed Munir vor dem OVG Berlin 48. Aug. 1985 Message from General M. Zia-ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 49. 27.08.1985 United Nations Economic and Social Council, Commission an Human Rights: The situation in Pakistan 50. 30.09.1985 AA an BMdJ 51. 21.10.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH (versch. Dok., deutschsprachig) 52. 05.11.1985 AA an Bay. VGH 53. 10.11.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 54. 12.12.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 55. 07.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung 56. 15.02.1986 DAWN , Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of "Kalima" 57. 17.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan 58. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) 59. 21.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode verurteilt 60. 28.02.1986 Asian Times: Ahmadis sentenced 61. 05.03.1986 DAWN , Karachi: Death for two confirmed 62. 19.03.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg 63. 02.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über versch. Vorfälle 64. 11.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über Quetta-Zwischenfall 65. 13.05.1986 AA an Bundesamt 66. 13.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet 67. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 68. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der Khatm-Nabiyyat-Gruppe 69. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden Württemberg 70. 18.06.1986 AA an Bundesamt 71. 26.06.1986 AA an VG Köln 72. 27.06.1986 AA an BMI 73. 27.06.1986 AA an VG Neustadt 74. 11.07.1986 AA an Bundesamt 75. 15.08.1986 AA an VGH Baden-Württemberg 76. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über Mardan-Zwischenfall 77. 20.08.1986 AA an Bundesamt 78. 20.08.1986 AA an Bay. VGH 79. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 80. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 81. 28.08.1986 AA an VG Köln 82. 28.08.1986 OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte Mitgliedsbescheinigungen 83. 06.09.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an OVG Berlin 84. 13.09.1986 amnesty international an VG Neustadt 85. 25.09.1986 AA an BMdI 86. 05.11.1986 AA an Bundesamt 87. 05.11.1986 AA an OVG Berlin 88. 05.11.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGe 89. 20.11.1986 AA an VG Saarlouis 90. 20.11.1986 AA an VG Hamburg 91. 01.12.1986 Ahmadiyya-Mission Hamburg: Stellungnahme zum Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr. 81) 92. 02.12.1986 AA an VG Hamburg 93. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 94. 02.01.1987 AA an Bundesamt 95. Januar 87 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung) 96. 05.02.1987 AA an Bundesamt 97. 10.02.1987 AA an VG Hannover 98. 10.02.1987 AA an OVG Münster 99. 17.02.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung 100. 24.02.1987 AA an BMI und BMdJ 101. Febr. 1987 Bericht der UN Commission of Human Rights: The plight of Ahmadi Muslims (engl.) 102. 07.03.1987 Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch 103. 10.03.1987 Botschaft der BRD in Islamabad an AA 104. 18.03.1987 AA an OVG Hamburg 105. 19.03.1987 Gutachten Dr. Ahmed an OVG Hamburg 106. 22.03.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Pressemeldung 107. April 1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan 108. 14.05.1987 AA an VG Neustadt 109. 26.06.1987 AA an Bundesamt 110. 29.06.1987 AA an VG Schleswig 111. 30.06.1987 AA an OVG Berlin 112. 07.07.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH 113. 30.07.1987 AA an OVG Hamburg 114. 12.08.1987 AA an VG Ansbach 115. 18.09.1987 AA an VG Köln 116. 25.09.1987 AA an VG Mainz 117. Sept. 1987 pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi beleidigen mich als Muslim 118. 23.10.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Mainz 119. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG (S. 1-17 und 451-496) 120. 22.02.1988 Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH 121. 02.03.1988 Nuur-Moschee Ffm. an Bayer. VGH 122. 23.03.1988 Tony P. Hall an pakistanischen Botschafter in Washington 123. 08.04.1988 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH 124. 18.06.1988 FR: Pakistan führt Scharia ein 125. nicht besetzt 126. 27.07.1988 AA an VG Köln 127. 03.08.1988 AA an VG Kassel 128. 04.08.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung 129. 12.08.1988 AA an VG Köln 130. 16.08.1988 AA an VG Kassel 131. 30.08.1988 AA an VG Saarland 132. 05.09.1988 AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 133. 06.09.1988 AA an OVG Münster 134. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 135. 15.09.1988 AA an VG Osnabrück 136. 12.10.1988 AA an VG Neustadt 137. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 138. 27.10.1988 AA an VG Trier 139. 25.11.1988 AA an VG Braunschweig 140. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 141. 07.12.1988 AA an VG Berlin 142. 12.12.1988 Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe 143. 08.12.1988 AA an VG Köln 144. 23.12.1988 AA an VG Neustadt 145. 30.12.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 146. 12.01.1989 FR: Bhutto beugt sich dem Islam FAZ: Pakistan braucht Hilfe 147. 14.01.1989 FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im Bahnhofsviertel 148. 16.01.1989 Monitor-Dienst: Frau Bhutto erhielt in Riad keine klare Unterstützung 149. 13.01.1989 AA an Bundesamt 150. 17.01.1989 AA an VG Trier 151. 18.01.1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln 152. 22.10.1987 Rechtsgutachten Dr. Conrad an VG Neustadt 153. April 1987 International Commission of Jurists, Genf: Human Rights after Martial Law 154. April 1987 International Commission of Jurists: Rights of Religious and other Minorities (Auszug aus Nr. 153) 155. 03.02.1989 U. Wagishauser vor dem Hess. VGH 156. März 1989 Prospekt "100 Jahre - 1889-1989 - Ahmadiyya Muslim Jamaat" 157. 21.03.1989 Verbotsverfügung des District Magistrate Jhang gegen Hundertjahrfeier des Qadianats (Kopie des Originals mit Rohübersetzung vom 04.04.1989) 158. 23.03.1989 FAZ: "Den Islam von all seinen Verkrustungen befreit" 159. 28.03.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 160. 11.04.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 161. 20.04.1989 amnesty international an VG Wiesbaden 162. 28.04.1989 amnesty international an VG Karlsruhe 163. 22.05.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 164. 31.05.1989 FAZ: Wenig Spielraum für Benazir Bhutto 165. 15.07.1989 FAZ: Benazir Bhutto muß vorsichtig sein 166. 18.07.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 167. 07.08.1989 AA: Lagebericht (Stand: 15.07.1989) 168. 08.08.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Memorandum Juli 1989 169. 09.08.1989 AA an Bayer. VGH (zu Nr. 159) 170. 09.08.1989 AA an VG Stade 171. 09.08.1989 AA an OVG Bremen fast gleichlautend: AA an VG Wiesbaden 172. 09.08.1989 AA an VG Stuttgart 173. 14.08.1989 AA an VG Koblenz 174. 29.09.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 175. 06.10.1989 FR: Bhutto braucht Frieden 176. 16.10.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 177. 30.10.1989 FR: Bhutto in Bedrängnis 178. 02.11.1989 FAZ: Frau Bhutto übersteht Mißtrauensvotum 179. 02.11.1989 FR: Sturz Bhuttos mißlungen 180. 09.11.1989 AA an Hess. VGH (zu Nr. 166) 181. 15.11.1989 AA: Lagebericht (Stand: 01.10.1989) 182. 27.11.1989 FR: Macht ist wie eine Ware 183. 29.11.1989 AA an Bundesamt 184. 14.12.1989 AA an VG Karlsruhe 185. 05.01.1990 AA an VG Hannover 186. 29.01.1990 101. US-Congress - House of Represenatives -, Committee an Foreign Affairs, an Ministerpräsidentin Bhutto 187. 02.1990 101. US-Congress, Department of State to the Committee an Foreign Affairs, Country Report an Human Rights Practices for 1989 - Auszug Pakistan (partim) – 188. 26.02.1990 AA: Lagebericht (Stand 01.02.1990) 189. 05.03.1990 AA an Bundesamt 190. 08.03.1990 AA an VG Ansbach 191. 14.03.1990 AA an VGH Kassel 192. 15.03.1990 AA an VG Köln 193. 1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Schrift: Die Situation der Ahmadi-Muslime nach dem Beginn der Demokratie in Pakistan 194. 06.04.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 195. 20.04.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 196. 09.03.1990 AA an OVG Bremen 197. 20.03.1990 Protokoll des OVG Bremen (Vernehmung des Zeugen Laeeq Ahmed Munir) 198. Mai 1990 amnesty international: "Pakistan; Human Rights Safeguards: Memorandum submitted to the Government following a visit in July - August 1989 199. 30.05.1990 Übersetzungen dreier Entscheidungen des pakistanischen Supreme Court vom 11.01.1988 und des Federal Shariat Court vom 12.08. 1984 200. 04.07.1990 AA an OVG Münster 201. 13.07.1990 AA an OVG Münster 202. 07.08.1990 FAZ: Premierministerin Bhutto in Pakistan entlassen 203. 06.09.1990 AA: Lagebericht (Stand: 15.08.1990) 204. 15.10.1990 FAZ: Frau Bhuttos Entlassung rechtmäßig 205. 30.10.1990 AA an VG Ansbach 206. 31.10.1990 FAZ: Beobachter vermuten Wahlfälschung 207. 06.11.1990 AA an VG Karlsruhe 208. 07.11.1990 FR: Sharif in Pakistan gewählt 209. 12.11.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Presseerklärung 210. 27.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Regierung Pakistans bringt Islamisierungsgesetz ein 211. 04.01.1991 Süddeutsche Zeitung: In Pakistan wird die Scharia eingeführt 212. 14.01.1991 AA: Lagebericht (Stand: 14.12.1990) 213. 08.02.1991 AA an VG Mainz 214. 22.02.1991 Protokoll des Hess. VGH (Vernehmung eines aus Rabwah stammenden Ahmadis als Beteiligten) 215. 08.05.1991 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 01.04. 1991 216. 17.06.1991 AA an VG Hamburg 217. 18.06.1992 Deutsche Übersetzung nebst Original der Entscheidung PLD 1992 Lahore 1 vom 17.09.1991 218. 12.08.1991 AA an VG Köln 219. 12.08.1991 AA an OVG des Saarlandes 220. 12.08.1991 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 20.07.1991 – 221. 20.08.1991 Wagishauser an VG Köln 222. ohne Datum Stellungnahme Wagishauser zur Äußerung des AA vom 17.06.1991 223. 08.11.1991 Gabriele Venzky in der Frankfurter Rundschau vom 08.11.1991 224. 15.11.1991 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 01.11. 1991 – 225. 08.01.1992 AA an VG Koblenz 226. 31.01.1992 Gutachten Dr. Ahmed an OVG des Saarlandes 227. 18.02.1992 Vernehmung des Pressesprechers der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Frankfurt 228. 08.04.1992 AA an VG Köln 229. 19.04.1992 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung 230. 21.04.1992 Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes 231. 24.04.1992 ai an VG Berlin 232. 11.05.1992 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung 233. 28.07.1992 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 01.07. - 1992 -