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Urteil

10 UE 1538/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0315.10UE1538.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt. Das Beteiligungsrecht des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ergibt sich aus § 5 Abs. 2 AsylVfG. Daß die nach § 32 Abs. 1 AsylVfG erforderliche Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil erfolgt ist, unterliegt trotz der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung keinem Zweifel. Denn sowohl im Tenor als auch im Schluß der Entscheidungsgründe hat die tätig gewordene Einzelrichterin eindeutig ihre Absicht erkennen lassen, das Rechtsmittel der Berufung umfassend und insbesondere auch in bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteils zuzulassen. Daß gleichwohl eine auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 32 Abs. 4 AsylVfG hindeutende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, hat lediglich die Folge gehabt, daß gemäß § 58 VwGO die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Da die Berufung aber jedenfalls innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingelegt worden ist, bestehen gegen ihre Zulässigkeit auch unter diesem Aspekt keine Bedenken. Die Berufung ist auch begründet. Sie hat allerdings nicht schon aus formellen Gründen Erfolg. Daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten keine Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO abgegeben hatte, hinderte das Verwaltungsgericht nicht an einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung mit Einverständnis der übrigen Beteiligten. Die aus der Beteiligtenstellung gemäß § 63 VwGO folgenden Befugnisse hat der Bundesbeauftragte im konkreten Rechtsstreit erst, sobald er von seinem Beteiligungsrecht nach § 5 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Beschluß vom 11. März 1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 ). Dies hat er hier erst mit Einlegung der vorliegenden Berufung getan. Die Berufung ist aber materiell begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Asylverpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wobei für die Beurteilung, ob ihm in Pakistan politische Verfolgung mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit droht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebend ist. Beim Kläger kommt, da er Anhaltspunkte für andere Verfolgungsanlässe nicht mitgeteilt hat, ausschließlich eine Verfolgung aus religiösen Gründen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch religiöse Verfolgung als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen werden (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Sie ist dies allerdings nicht schon dann, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1968 -- 1 BvR 241/66 --, BVerfGE 24, 236 ), eingeschränkt wird. Die Eingriffe und Beeinträchtigungen müssen vielmehr eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 ). Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine religiöse Gruppe ihrer religiösen Identität berauben, indem den Angehörigen der Gruppe z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). Da das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken beruht und daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 ; Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 -- 9 C 184.86 -- BVerwGE 77, 258 ; Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 -- BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064) war zunächst zu entscheiden, ob der Kläger verfolgt oder unverfolgt aus Pakistan ausgereist ist. Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber kann als Asylberechtigter nämlich nur dann anerkannt werden, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestands politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 -- 9 C 278.86 --, BVerwGE 79, 143 ). Ist er hingegen als politisch Verfolgter ausgereist, muß er als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände noch fortbestehen oder diese zwar entfallen sind, aber an der Sicherheit des Asylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erhebliche Zweifel bestehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- (Seite 8 des Urteilsumdrucks m.w.N.)). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann der Kläger nicht als vorverfolgt ausgereister Asylbewerber angesehen werden. Aufgrund der Auskunft des Leitenden Missionars der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. März 1986 (Blatt 50 f. GA) geht der Senat zwar davon aus, daß der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan Ahmadi war und 1972 in die Glaubensgemeinschaft eingetreten ist (vgl. auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Nuur-Moschee vom 14. Oktober 1984, Blatt 20 der Beiakten des Bundesamts). Persönliche Schwierigkeiten hatte der Kläger wegen dieser Mitgliedschaft nach eigenem Vorbringen indessen erst rund ein halbes Jahr vor der Ausreise. Sein Vorbringen bei der Vorprüfungsanhörung hat der Kläger bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt (Seite 2 des Protokolls vom 21. Dezember 1990, Blatt 100 GA). Die bei der Vorprüfungsanhörung geschilderten Gewalttätigkeiten orthodoxer Moslems ihm gegenüber, die sich in der ersten Jahreshälfte 1984 ereignet haben sollen, können schon deshalb nicht als religiös motivierte politische Verfolgung angesehen werden, weil sie weder von staatlichen Stellen ausgegangen noch diesen Stellen sonst zurechenbar sind. Der vom Kläger bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren (vgl. Niederschrift Seite 2, Blatt 100 GA unten) geschilderte einmalige Versuch, polizeiliche Hilfe gegen die ihn bedrängenden orthodoxen Moslems zu erlangen, reicht für die Annahme einer staatlichen Billigung tätlicher Übergriffe von Orthodoxen gegenüber dem Kläger persönlich nicht aus. Im übrigen zeigt die Angabe des Klägers bei der Vorprüfungsanhörung, er habe bei einem Freund in einem Nachbardorf ein Versteck gefunden und sei dadurch für etwa drei Monate weiteren Übergriffen entgangen, daß der Kläger nach eigenem Vorbringen innerhalb Pakistans vor befürchteten Übergriffen anderer Dorfbewohner hätte Schutz finden können. Da das individuelle Vorbringen des Klägers keinen Anhaltspunkt für eine ihm persönlich geltende politische Verfolgung bietet, können fortbestehende Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, die sich unter anderem aus Diskrepanzen zwischen dem Inhalt des anwaltlich formulierten Asylantrags und dem Ergebnis der Vorprüfungsanhörung ergeben, auf sich beruhen. Der Kläger hat auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan keiner dort als Gruppe verfolgten religiösen Minderheit angehört. Die die Religionsausübung der Ahmadis einschränkenden Verbote, soweit sie damals schon galten (vgl. hierzu unten Seiten 18 ff.), können nicht als politische Verfolgung angesehen werden, wie später noch zu erörtern sein wird. Andere Aspekte, aus denen eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung der Ahmadis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht durch mittelbare staatliche Gruppenverfolgung seiner Glaubensgemeinschaft zur Ausreise aus Pakistan veranlaßt worden. Zwar haben, wie später noch darzustellen sein wird, im Jahre 1974 in Pakistan im Anschluß an die Erklärung der Ahmadis zu Nicht-Moslems durch eine Konferenz der Welt-Muslimen-Organisation in Mekka im April 1974 landesweite Ausschreitungen gegen Ahmadis stattgefunden, denen die pakistanischen Ordnungskräfte erst im November 1974 wirksam entgegentraten und die der Senat deshalb in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Februar 1989 -- 10 UE 759/84 --) als mittelbar staatliche Verfolgung angesehen hat. Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht in der dieses Urteil abändernden Entscheidung vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- (Seite 9 des Urteilsumdrucks) ausdrücklich beigetreten. Der Kläger war von dieser landesweiten Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft 1974 auch betroffen, wenngleich er am eigenen Leibe nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 -- 9 C 85.87 -- BVerwGE 79, 79 ), denn er hat glaubhaft gemacht, daß er bereits 1972 der Glaubensgemeinschaft beigetreten ist. Dies allein reicht freilich nicht aus, um ihn als vorverfolgt ausgereisten Asylbewerber ansehen und auf ihn den günstigeren Prognosemaßstab anwenden zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- in teilweiser Abkehr von seiner auch die psychischen Folgen einer früher erlittenen politischen Verfolgung berücksichtigenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26. März 1985 -- 9 C 7.84 --, BVerwGE 71, 175 ; und vom 23. Februar 1988, a.a.O.) für die Einbeziehung einer früher erlittenen politischen Verfolgung bei der Auswahl des Prognosemaßstabs im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt, daß die Ausreise aus dem Verfolgerstaat, sofern sie nicht während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung stattgefunden hat, bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergibt. Wenn auch diese eingeschränkte Anerkennung von Vorfluchttatbeständen durch das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das für die Berücksichtigung erlittener Vorverfolgung bei der Wahl des Prognosemaßstabs eine zeitliche Grenze nicht gesetzt hat (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.), keine unmittelbare Stütze findet, hält es der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für angebracht, den Kläger -- der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend -- als nicht vorverfolgt anzusehen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1980 zur Begründung seiner Auffassung, daß bei vorverfolgten Ausländern ein günstigerer Prognosemaßstab anzulegen sei, lediglich auf den Zumutbarkeitsgedanken ohne zeitliche Begrenzung abgestellt, doch hat es in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (a.a.O.) mit dem Hinweis auf das Anknüpfen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts und mit der wiederholenden Feststellung, daß die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II Seite 559) vorgenommen werden könne, eine Handhabe dazu gegeben, für die Berücksichtigung bereits erlittener Vorverfolgung bei der Anerkennungsentscheidung deren Kausalität für die Flucht aus dem Verfolgerstaat zu fordern. Zwar geht Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr aus, während in Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention "Furcht vor Verfolgung" vorausgesetzt und damit zunächst auf das subjektive Moment der Verfolgungsangst abgestellt wird, die freilich "begründet" sein muß ("well-founded fear") sein muß. Während dies im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention ein objektivierendes Element darstellt, verlangt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.) für die Berücksichtigung erlittener Verfolgung einen subjektiven Bezug insofern, als die drohende politische Verfolgung für den Einzelnen der Anlaß für die Flucht gewesen sein muß. Beim Kläger, der bei der Vorprüfungsanhörung erklärt hat, er könne sich an die Ereignisse des Jahres 1974 gar nicht mehr erinnern, besteht ein solcher für die Berücksichtigung erlittener Vorverfolgung notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht offenbar nicht, so daß für die Verfolgungsprognose bei ihm der ungünstigere Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzulegen ist. Erstmalige politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan hat der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Er gehört insbesondere keiner in Pakistan als Gruppe verfolgten religiösen Minderheit an. Eine Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß in der Regel jedes die Merkmale der Gruppe erfüllende Mitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat, ohne daß sich Verfolgungsmaßnahmen in jedem Mitglied der Gruppe konkretisieren müßten. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt mithin eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15). Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 76, 143 ) in Ansehung der historischen Entwicklung in Pakistan der Auffassung, daß Ahmadis dort als religiöse Minderheit derzeit keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die auf eine unmittelbar staatliche oder dem Staat zurechenbare mittelbare politische Verfolgung hinauslaufen. Hierzu ist unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Dokumente in tatsächlicher Hinsicht folgendes festzustellen: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft, die sich im deutschsprachigen Raum früher Ahmadiyya-Mission des Islam (Dok. 5) bzw. Ahmadiyya-Muslim-Bewegung (Dok. 15) nannte und heute Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (Dok. 43) nennt, wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bis 1908) in der Stadt Qadia (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Sie ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich nach wie vor als islamische Glaubensbewegung: "Die Lehren der Ahmadiyya-Bewegung des Islam sind nichts anderes als die Lehren des Islams" (S. Nasir Ahmad: Ahmadiyya, Eine Bewegung des Islam, Zürich 1978 S. 7). Ahmad verkörpert in seiner Person die Wiederkunft Jesu und zugleich den rechtgeleiteten Imam, den Mahdi. Nach ihm wurde Christus vor dem Kreuztod gerettet und wanderte nach Indien aus, wo er nach einem erfüllten Leben eines natürlichen Todes starb und sein Leichnam in Srinagar (Kaschmir) begraben ist. An der Frage, ob Ahmad ein Prophet sei, spaltete sich seine Anhängerschaft 1914 in zwei Gruppen. Die kleinere Gruppe, die Lahoris, hält ihn lediglich für einen "wiederneubelebten" (revivalist) Mohammed, wogegen die größere Gruppe, die Qadianis, ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt. Dies allerdings mit der Einschränkung, daß er -- obwohl Prophet -- kein neues Glaubensgesetz zu verkünden ermächtigt war, denn Mohammad sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht, der Sharia, ihr Leben verwirkt haben, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellen (Dok. 2, 37). Insbesondere wird ihnen vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. In dieser Stellung als Abtrünnige unterscheiden sich die Ahmadis von anderen Religionsgemeinschaften, gegen die der Islam Toleranz übt (Dok. 3). Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientierten sich am christlichen Vorbild: Verkündigung in der Landessprache, Übersetzung des Korans, Anpassung an die Kultur und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse: Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislam ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll sie etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger haben (Dok. 29). Das derzeitige geistliche Oberhaupt der Bewegung, der vierte Kalif Hazrat Mirzar Tahir Ahmad, hält sich in Großbritannien im Exil auf. In der Bundesrepublik sollen ca. 3000 Ahmadis leben. Die Lahori-Gruppe besitzt seit 1924 in Berlin eine Moschee (Dok. 12, 16). Der andere Zweig der Gemeinschaft begann seine Mission 1949 in Hamburg. Zentrum ist die 1959 in Frankfurt eröffnete Nuur Moschee (Busse aaO.), an der sich auch die "Zentrale der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland" befindet (Dok. 43). Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab, der gleichnamigen Provinz. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. vier Millionen Ahmadis leben (Dok. 29, 37), das sind ca. vier Prozent der Bevölkerung. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen führten schon früher zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islam angehörigen Bevölkerung, die vorwiegend durch Agitationskampagnen der örtlichen Geistlichkeit aufgestachelt worden war. 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Während der Geschichte Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen, die zu Blutvergießen führten (1952/53 und 1974). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 bzw. durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären. Auf der Konferenz der Welt-Muslim-Organisation in Mekka im April 1974, an der Delegationen von 140 moslemischen Organisationen und Institutionen aus allen Teilen der Welt teilnahmen, wurde einmütig entschieden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt sei, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein" (Dok. 36, S. 455). Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. U.a. wurden Häuser, Geschäfte und Moscheen geplündert und in Brand gesteckt. Außerdem unterlagen die Ahmadis wirtschaftlichen und sozialen Boykottmaßnahmen; diese umfaßten die Einstellung des Verkaufs von Waren an Ahmadis sowie die Verweigerung der ärztlichen Behandlung, der Beförderung in Verkehrsmitteln, der Bewirtung in Gaststätten und der Zufuhr von Wasser. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige Regierung Ali Bhutto (Pakistan People's Party -- PPP --) massiv Polizei zum Schutz der Ahmadis ein. Die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973 bestimmt den Islam zur Staatsreligion. Das pakistanische Recht ist mit dem islamischen Recht (Koran und Sunnah) in Einklang zu bringen (Art. 2 und 227 Abs. 1 der Verfassung). Das gesamte islamische Recht (Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht und Strafverfahrensrecht) bezeichnet man als Sharia. Das pakistanische Rechtssystem beruht derzeit noch auf dem britischen und wird nur in einzelnen Bereichen, vor allem im Ehe-, Familien- und Strafrecht vom islamischen Recht ergänzt und überlagert. Die Sharia enthält keine Vorschriften über Ahmadis, da sie wesentlich älter ist als die Ahmadiyya (Dok. 40). Sie soll in absehbarer Zeit das bisherige Rechtssystem vollständig ablösen (Dok. 83, 84). Infolge einer Änderung von Art. 106 der pakistanischen Verfassung durch Gesetz vom 17. Sept. 1974 (The Gazette of Pakistan, Extraordinary, Sept. 21, 1974) wurden die Ahmadis den anderen religiösen Minderheiten Pakistans gleichgestellt (Christen, Hindus, Sikhs u.a.). Durch Ergänzung von Art. 260 der Verfassung (Abs. 3) wurde klargestellt, daß "diejenige Person" (die Ahmadis sind nicht namentlich erwähnt) kein Moslem "für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität ("absolute and unqualified finality") des Prophetenamtes Mohammeds glaubt (2. Verfassungsänderungsgesetz 1974; Art. 260 Abs. 3 ist 1985 erneut geändert worden). Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht, kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems und Anspruch auf einen Studienplatz nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Dok. 3). Ihnen ist ferner die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind (z.B. die Bezeichnung ihrer Gotteshäuser als "Moscheen" und der Gebrauch des Gebetsrufs "Azan"). Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, einen den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Dok. 1). Nach 1974 kam es zwar zu keinem vergleichbaren Pogrom mehr, jedoch zu einer Anzahl tätlicher Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis und ihre Einrichtungen. Die Regierungsübernahme durch General Zia-ul-Haq, der vom 5. Juli 1977 bis Ende Dezember 1985 unter Kriegsrecht regierte, führte zunächst zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage (Dok. 4). Andererseits nahm aber der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende -- gegen die Ahmadis gerichtete -- Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Die Islamisierung des pakistanischen Strafrechts hat im Jahre 1979 zum Erlaß folgender vier islamischer Strafgesetze geführt: Verordnung VI, 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen (Offences Against Property Ordinance VI of 1979); Verordnung VII, 1979, betreffend die Straftat der Unzucht (Offence of Zina Ordinance VII of 1979); Verordnung VIII, 1979 betreffend die Straftat der Verleumdung (Offence of Qasas Ordinance VIII of 1979); die Prohibitionsverordnung IV, 1979 (Prohibition Order IV of 1979). Damit hat das islamische Strafensystem von der Prügelstrafe über die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch in Pakistan Einzug gehalten, nicht ohne den Beifall von orthodoxen Islamjuristen, die körperliche Züchtigung (von Straftätern) einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen" (Dok. 2, S. 9). 1980 wurde durch die Verordnung No. 44 sec. 298 A in das pakistanische Strafgesetzbuch (Pakistan Penal Code, Act XLV of 1860 -- PPC --) eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedrohte. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für diejenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Dok. 37). Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einem Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert hatten, nach, indem Präsident Zia die "Ordinance No. XX"-"Anti-Islamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Gazette of Pakistan, Extraordinary, April 26, 1984) erließ. Dadurch ("Part II.") wurde der PPC um zwei Vorschriften ergänzt, durch "Part III." wurden die Strafprozeßordnung, Code of Criminal Procedure, Act IV of 1898 und durch "Part IV." das Pressegesetz, West Pakistan Press and Publication Ordinance, W. P. Ordinance No. XXX of 1963 geändert. Nach sec. 298 B PPC kann zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt werden, wer den Gründer der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, seine Frau und seine Nachkommen mit Worten bezeichnet, die allein dem Propheten Mohammed und dessen Angehörigen vorbehalten sind, und wer die Gebetsstätten von Ahmadis "Moscheen" nennt oder den Gebetsruf "Azan" benutzt. Ebenso macht sich nach sec. 298 C PPC ein Ahmadi strafbar, der sich selbst als Moslem oder seinen Glauben als Islam bezeichnet, seinen Glauben predigt und propagiert, als Moslem auftritt, durch Verbreiten von Schriften oder Worten missionarisch tätig ist oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle der Moslems beeinträchtigt. Weiter können Schriften, die gegen die oben erwähnten Vorschriften verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf diese Verordnung wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen orthodoxe Schriftgelehrte für den 27. April 1984 aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht behindert. In Rawalpindi wurden die Teilnehmer einer Anti-Ahmadiyya-Veranstaltung an Straßensperren von starken Polizeikräften im Vorfeld abgefangen (Dok. 6). Der Federal Shariat Court entschied am 13. August 1984 (Dok. 9, 10), die angegriffene Ordinance No. XX beeinträchtige nicht die Rechte der Qadianis, sich nach den Bestimmungen der pakistanischen Verfassung von 1973 entsprechend den Vorschriften des heiligen Koran und der Sunna zu ihrer Religion zu bekennen und diese auszuüben. Es stehe ihnen vielmehr frei, sich zum Qadianismus oder Ahmadiismus als ihrer Religion zu bekennen und ihren Glauben an Mirza Ghulam Ahmad von Qadian als Propheten oder den angekündigten Messias oder den angekündigten Mahdi zum Ausdruck zu bringen. Es stehe ihnen ferner frei, ihre Religion auszuüben und u.a. Gottesdienste in ihren Gebetshäusern nach den Gebräuchen ihres Glaubens abzuhalten. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung ergebe sich aus der Verfassungsnovelle von 1974, durch welche die Qadianis, unabhängig davon, ob es sich um Angehörige der Lahore-Gruppe oder anderer Gruppierungen handele, gemäß den Vorschriften der islamischen Sharia zu Nicht-Moslems erklärt worden seien. Zweck der Verordnung sei es, die Quadianis daran zu hindern, sich direkt oder indirekt als Moslems zu bezeichnen und den Islam als ihren Glauben anzugeben, denn nur Moslems hätten das sie von Nicht-Moslems unterscheidende Recht, ihre Gotteshäuser "Masjid" (Moschee) zu nennen und durch den Ausruf von "Azan" (Name für das Gebetshaus und Aufforderung zum Gebet) die Gläubigen zum Gebet zu rufen. Die Qadianis könnten ihren Gebetshäusern jeden anderen Namen geben und die Anhänger ihrer Religion auf eine beliebige andere Weise zum Gebet rufen, weshalb es keine Beeinträchtigung ihres Rechts bedeute, sich zu ihrem Glauben zu bekennen und diesen auszuüben. Das gelte auch hinsichtlich des Verbotes der Verwendung von Beinamen, Bezeichnungen und Titeln etc., die heiligen Personen der Moslems vorbehalten seien. Auch das Verbot der Verbreitung des Glaubens der Ahmadis stehe nicht im Widerspruch zum Koran und zur Sunna des heiligen Propheten. Es ergebe sich vielmehr daraus, daß Ahmadis oder Qadianis nicht als Moslems auftreten dürften. Die von den Ahmadis verfolgte Strategie, in ihren Predigten bei Moslems den Anschein zu erwecken, daß sie bei einem Übertritt zur Ahmadiyya dennoch Moslems blieben, verstoße gegen die Verfassung (Dok. 9, 10). Der Federal Shariat Court hat deshalb die Klagen abgewiesen, die Berufung gegen das Urteil ist von den Klägern zurückgenommen worden (Dok. 35). Das Urteil wurde jedoch in einem anderen Fall in einem obiter dictum vom Obersten Gerichtshof bestätigt (Dok. 37). Durch die 3. Verfassungsänderung (sec. 6 der President's Order No. XXIV of 1985, die Art. 260 Abs. 3 der Verfassung neu faßt) ist nicht nur eine Legaldefinition für "Muslim" gegeben worden, vielmehr ist auch festgelegt, daß die Ahmadis -- auch wenn sie sich anders nennen sollten -- "non-muslims" sind (wie weitere in der Vorschrift genannte Religionsgemeinschaften). Mit der am 3. März 1985 verkündeten "Revival of the Constitution of 1973 Order" (President's order Nr. XIV of 1985) kündigte das Militärregime eine Rückkehr zu der früheren Verfassungslage an. Ende 1985 wurde das Kriegsrecht aufgehoben. Die Militärgerichte wurden aufgelöst, die noch anhängigen Verfahren zivilen Gerichten übertragen. Zuvor war jedoch durch das 8. Verfassungsänderungsgesetz (Constitution Act, Act No. XVIII of 1985, Gazette of Pakistan, Extraordinary, November 11, 1985) die Macht des Präsidenten der Republik unter Abänderung einer ganzen Reihe von Verfassungsnormen erheblich gestärkt worden. Die unter dem Kriegsrecht erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft und können praktisch gerichtlich nicht mehr überprüft werden (Neufassung von Art. 270 A der Verfassung, vgl. Dok. 22, S. 5). Im Oktober 1988 berichtete auch das Auswärtige Amt, daß die unter Geltung des Kriegsrechts geschaffenen Rechtsvorschriften, soweit sie Ahmadis betreffen, in Kraft geblieben seien, und daß auf der Grundlage von sec. 298 A bis C PPC seit ihrem Inkrafttreten (April 1984) 3113 Ahmadis verhaftet (Stand Sept. 1988) und ca. 120 bis 150 verurteilt worden seien. Das Strafmaß bewege sich in aller Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Nach den Angaben eines unparteiischen pakistanischen Blattes sind seit April 1984 bis Mitte 1988 insgesamt 135 Ahmadis verhaftet worden, weil sie sich selbst als Muslime bezeichneten, 588 wegen Tragens der "Kalima taiyiba" (arabische Formel des sunnitischen Glaubensbekenntnisses -- Dok. 30 S. 472), 178 wegen Missionierung und Verbreitung von Ahmadi-Literatur, 321 wegen Anbringens der Kalima an ihren Gebetsstätten, 204 wegen Benutzung des Gebetsrufes (Azan) und 276 wegen Teilnahme an islamischen religiösen Riten. Die Zahl der ausgesprochenen Verurteilungen liegt nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes bei jährlich ca. 30. Berufungen fänden kaum statt, weil Sachverhalt und Subsumtion unter den Straftatbestand meist nicht in Frage gestellt würden (Dok. 38). Ab 1983, dem Jahr, in dem die Agitation der orthodoxen Religionsführer gegen die Ahmadis erneut zunahm (Dok. 7), kam es zu Gewalttaten gegen Ahmadis. Es wurden mehrere Mordanschläge auf Ahmadis bekannt, denen nach Aussagen der Täter eine religiöse Motivation zugrundelag bzw. bei denen eine solche Motivation nicht auszuschließen ist, da Täter nicht gefaßt wurden und Zeugen keine insoweit verwertbaren Aussagen machen konnten. Nachdem bereits am 19. Februar 1982 ein Ahmadi aus Pannu Aquil, Provinz Sind, an den Folgen eines Anschlages starb, wurde am 16. April 1983 ein Lehrer aus Warah, Distrikt Larkana, Provinz Sind, von zwei Angreifern umgebracht, ebenso ging es einem Kleiderhändler aus Okara, Provinz Punjab, am 18. September 1983 (Dok. 7 S. 4, Dok. S. 19 f.). Auch nach Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 und des Urteils des Federal Shariat Court vom 13. August 1984 kam es in den Jahren 1984 bis 1987 zu weiteren Anschlägen gegen Ahmadis. Der Parker-Bericht vom Januar 1987 (Dok. 22) führt 14 Tötungen bis zum 11. Mai 1986 auf. Auch das Auswärtige Amt bestätigt zehn Tötungen zwischen 10. April 1984 und 9. Juni 1985 (wie im Parker-Bericht aufgeführt, abgesehen von zwei Divergenzen im Datum). In den zwölf Fällen von 1983 bis 1985 könne bis auf zwei Taten (18.09.1983 und 16.06.1984), für die religiöse Motive entscheidend gewesen seien, und für die Tat vom 28. November 1984, bei der religiöse Motive keine Rolle gespielt hätten, nach Ansicht des Auswärtigen Amtes weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, daß religiöse Motive entscheidend waren (Dok. 19). Die Ahmadiyya Muslim Association hatte schon in einer früheren Pressemitteilung (Dok. 17) über 15 Tötungen und 18 Anschläge auf Ahmadiführer berichtet. Am 4. Juni 1987 griff eine aufgebrachte Menge orthodoxer Moslems Ahmadis an, die sich in ihrer Moschee im Dorf Ali Pur Chathha, Distrikt Gujranwala, versammelt hatten. Bei diesem Angriff wurden einige Ahmadis verletzt. Die Polizei versiegelte das Gebetshaus, um weitere Zusammenstöße zwischen den streitenden Parteien zu verhindern (Dok. 28). Am 7. Juni 1987 wurde nach einem Gerichtstermin in Mardan ein Ahmadi, Major des Heeres, von einer Gruppe von orthodoxen Moslems bedroht und schließlich mit Eisenstangen niedergeschlagen. Er war bewaffnet und feuerte mehrfach auf die Angreifer. Sowohl er als seine Angreifer erstatteten Anzeige bei der Polizei, beide Fälle wurden gerichtshängig. Der Major wurde gegen Kautionsgestellung auf freien Fuß gesetzt (Dok. 28). Zur Verhängung der Todesstrafe führte der sog. Sahiwal-Fall: Am 26. Oktober 1984 war dort ein Ahmadiyya-Zentrum überfallen worden. Ein Militärgericht in Multan verurteilte zwei Ahmadis zum Tode und weitere vier (Dok. 14, 19) zu lebenslangen Haftstrafen (nach Angaben der Ahmadiyya fünf, Dok. 12). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Dok. 19) läßt die Beweislage keinen anderen Schluß zu, als daß alle Angeklagten außer einem an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen und daher zu Unrecht in das Verfahren verwickelt worden seien. Die Durchführung des Verfahrens und die Urteile verletzten die etablierten Normen der Rechtsprechung und widersprächen international anerkannten Prinzipien der Strafzumessung. Im Mai 1987 berichtete das Auswärtige Amt (Dok. 27), daß Präsident Zia die ihm vorgelegten Gnadengesuche abgelehnt habe, dennoch werde in absehbarer Zeit nicht mit einer Exekution der beiden zum Tode Verurteilten gerechnet. Auch im sog. Sukkur-Fall wurden Todesurteile verhängt: Am 23. Mai 1985 explodierte dort in einer Moschee der orthodoxen Moslems eine Bombe, wodurch zwei Personen getötet wurden; als Täter wurden von einem Militärgericht zwei -- nach ihren Angaben unschuldige -- Ahmadis zum Tode verurteilt. Es handelt sich um die Söhne des am 1. Mai 1984 ermordeten Gemeindevorsitzenden der Ahmadis in Sukkur (Dok. 13, 21). Sowohl die Mitteilungen der Ahmadiyya als auch der Parker-Bericht kritisieren willkürliche Festnahmen und Verhaftungen. Am 9. Mai 1986 versuchten ca. 1000 bis 1500 Mitglieder der Thehrik-Khatam-e-Nabuwat (TKN) die Gebetsstätte der Ahmadis in Quetta, Provinz Baluchistan, zu stürmen (Quetta-Fall). Bei der TKN handelt es sich um eine Bewegung, die im Rahmen des islamischen Glaubens ganz besonders das Finalitätsdogma in den Vordergrund stellt. Die Polizei versuchte vergeblich, den Demonstrationszug aufzuhalten. Etliche Fensterscheiben der Gebetsstätte, die von ca. 85 Jugendlichen verteidigt wurde, wurden eingeworfen, nachdem sich die Polizei zurückgezogen hatte. Aufgrund einer Polizeiverordnung gem. sec. 144 CrPC (Criminal Procedure Code) wurde die Moschee in vorübergehenden Polizeibesitz genommen, die Verteidiger wurden inhaftiert. Gegen die 1500 TKN-Aktivisten wurden Verfahren eingeleitet, die festgenommenen Ahmadis wurden einige Tage später freigelassen (Dok. 18). Die Distriktsverwaltung von Mardan, Northwest Frontier Prov., verbot den Ahmadis am 16. August 1986, dem Id-Fest, ihre traditionellen Opfer zu bringen, weil sie keine Moslems seien und deshalb moslemische Riten nicht befolgen dürften. Die Ahmadis Mardans ignorierten das Verbot absichtlich, schlachteten an diesem Tag rituell ihre Opferlämmer und besuchten die Moschee zu den Festtagsgebeten (Mardan-Fall). Bei einem Polizeieinsatz wurden ca. 90 Personen, darunter auch Frauen, aus der Moschee der Ahmadiyya heraus verhaftet. Die Moschee wurde anschließend von der aufgebrachten Menge niedergerissen. Die Verhafteten wurden bis auf vier am nächsten Tage freigelassen (Dok. 25). Wegen des Tragens der Kalima wurden im April und Mai 1985 im Distrikt Kunri, Provinz Sind, 101 Ahmadis verhaftet, in Listen erfaßt und zum Teil gegen Kaution wieder freigelassen. In den nachfolgenden Verfahren wurden alle freigesprochen. Ähnlich erging es 13 prominenten Ahmadis in Tharparker, Provinz Sind, die verhaftet und auf richterliche Anweisung vor ihrer Freilassung insgesamt 30 Tage festgehalten wurden. Im Parker-Bericht wird ein weiterer Fall in Karachi erwähnt, wo drei Personen, darunter zwei Jugendliche, verhaftet wurden. In fünf weiteren Fällen wurden zahlreiche Personen wegen Störung der öffentlichen Ordnung verhaftet, weil sie entweder das Kalima-Abzeichen an das Ahmadi-Zentrum anbrachten oder den Freitagsgottesdienst vorbereiteten (Dok. 22 S. 22 f.). Einige Ahmadis wurden verhaftet, weil sie die moslemische Grußformel "assalamo alaikum" gebraucht hatten, in einem Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil ein Geschäftsmann Passanten mit der Formel begrüßt hatte (Dok. 22, dt. Übersetzung S. 11). Auch das Auswärtige Amt berichtete von Verfahren wegen der Benutzung der Grußformel oder des Gebrauchs von Koranzitaten auf traditionell üblichen Hochzeitskarten (Dok. 38 Nr. 3). Im Zusammenhang mit dem Tragen von religiösen Abzeichen ("Kalima") wurde sowohl von "ungesetzlichen Verurteilungen" (Rechtsbeugung) wie von polizeilich geduldeten bzw. von Polizeibeamten selbst vorgenommenen Mißhandlungen berichtet: Eine Zeitung habe am 19. September 1986 berichtet, daß ein Assistant Commissioner in Mardan zwei Ahmadis zu je fünf Jahren harter Haftstrafe und 50.000 Rupien Geldstrafe verurteilt habe, obwohl die Höchststrafe nach der Ordinance No. XX drei Jahre beträgt. Drei Ahmadis seien im September 1986 wegen Tragens der Kalima vom City Magistrate nach PPC zu zwei Jahren harter Haftstrafe verurteilt worden (Dok. 22 S. 24). In Peshawar sei ein Schneider beschuldigt worden, in seiner Schneiderei die Kalima aufgehängt zu haben. Am 8. Sept. 1986 habe der Magistrate 1st Class ihn zu zehn Jahren harter Haftstrafe und 10.000 Rupien Geldstrafe verurteilt. Der Richter habe darauf hingewiesen, daß das Vorgeben, ein Moslem zu sein, eine unter Verordnung No. XX fallende strafbare Handlung sei, ohne indes darzulegen, warum sein Urteil über die vorgesehene dreijährige Haftstrafe hinausging. Bei der Verhandlung sollen 37 Ulema (orthodoxe islamische Geistliche) zugegen gewesen sein. Nach einem Zeitungsbericht führte ein Ulema eine draußen versammelte Menge mit ahmadifeindlichen Parolen an (Dok. 22 S. 24 f.). Daß Rechtsmittel gegen derartige Verurteilungen wenig Aussicht auf Erfolg bieten, zeigt ein Urteil des High Court of Baluchistan in Quetta vom 5. Oktober 1987 (Anlage zu Dok. 67), mit dem die Verurteilung von fünf Ahmadis durch erstinstanzliche Gerichte gemäß sec. 298 C PPC bestätigt wurden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Dok. 67) wurde gegen dieses Urteil zweiter Instanz keine Revision zum Supreme Court eingelegt. Es entspreche ständiger Übung der Religionsgemeinschaft der Ahmadis, dies nicht zu tun, da man eine Verfestigung der Rechtsprechung zu den Artikeln 295 C, 298 B und C PPC fürchte. In der Zeit vom 8. bis 11. und vom 16. bis 26. März 1986 wurden 26 Ahmadis in Sarghoda, Provinz Punjab, wegen Tragens der Kalima verhaftet. Bei einem anderen Zwischenfall wurde der 65jährige Aufseher der Ahmadi-Gebetsstätte zunächst von moslemischen Geistlichen anderer Sekten ergriffen, gewaltsam aus seiner Moschee geholt und verprügelt. Zwei Jungen, die Hilfe leisten wollten, wurden ebenfalls von diesen Geistlichen angegriffen. Ohne Erfolg versuchten die Jungen, polizeiliche Hilfe zu erlangen. Die Geistlichen brachten den Aufseher auf die Polizeiwache, wo er verhaftet wurde. Ein Zahnarzt wurde von Geistlichen anderer Sekten entführt, als er in seinem Büro saß. Er wurde auf der Polizeiwache ebenfalls verhaftet. Ein anderer Ahmadi wurde entführt und ins Polizeihauptquartier gebracht, nachdem er gerade das Gerichtsgebäude des Kreisgerichts verlassen hatte. Die anderen wurden unter ähnlichen Umständen verhaftet. Viele wurden in Isolationszellen gebracht, wo der Zugang von Anwälten und Familienangehörigen eingeschränkt ist (Dok. 22 S. 23 f.). Einige der Angeklagten aus Sargodha wurden während der Haft schwer mißhandelt. Nach Augenzeugenaussagen wurden zwei von ihnen, die zuvor gezielt ausgesondert worden waren, nicht nur unter den Augen der Polizei von den moslemischen Geistlichen geprügelt, sondern auch unmittelbar durch die Polizisten selbst. Mehrere Ahmadis wurden erneut verhaftet, kurz nachdem sie gegen Kaution freigelassen worden waren. Die Häftlinge von Sargodha wurden alle offenbar auf Kaution freigelassen (Dok. 22 S. 23 f.). Nach früherer Einschätzung des Auswärtigen Amtes aus der Zeit unmittelbar nach dem Tod des früheren pakistanischen Präsidenten Zia-ul-Haq am 17. August 1988 beschützt der pakistanische Staat Ahmadis grundsätzlich in gleicher Weise wie andere Staatsbürger. Ahmadis hätten ebenso wie andere Pakistanis Zugang zu den Gerichten und die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten. Tatsächlich würden aber in vielen Fällen Strafanzeigen von Ahmadis nur schleppend bearbeitet. Dies hänge stark von der persönlichen Einstellung und Voreingenommenheit des jeweils zuständigen Beamten ab. Verurteilungen in von Ahmadis eingeleiteten Verfahren seien bekannt, sie seien aber seltener als Verurteilungen in gegen Ahmadis geführten Verfahren. Es könne deshalb nicht bejaht werden, daß der pakistanische Staat Strafanzeigen von Nicht-Ahmadis und Ahmadis mit unterschiedsloser Intensität nachgehe. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (die von den Fällen amtlichen Einschreitens auf der Grundlage der sec. 298 A bis C PPC zu trennen seien) ist es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, nur Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien ebenfalls nicht bekannt geworden. Meist heiße es, die Schuldigen seien nicht gefaßt worden. Der Grund dafür sei in einem verminderten Interesse an der Strafverfolgung zu suchen. Zur Verfolgung und Bestrafung sei es aber wegen tätlicher Angriffe auf Ahmadis gekommen. Zwar habe man oft die Urheber nicht verhaftet, in einigen Fällen sei es jedoch zu Verurteilungen gekommen. Das Strafmaß bewege sich zwischen drei Jahren Freiheitsentzug und Lebenslänglich (Dok. 36). Nach dem Parker-Bericht gab es sowohl Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit der Ahmadis durch Zensur von Publikationen als auch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (Dok. 22 S. 25 f.), wie zum Teil auch der Vorsitzende des deutschen Zweigs der Ahmadiyya, W, als Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat (Dok. 47). Der Parker-Bericht wirft Regierungsbeamten die "Aufhetzung zur Intoleranz" (strafbar nach sec. 153 A PPC) durch öffentliche Reden und den Gebrauch ahmadi-feindlicher Eidesformeln vor (Dok. 22 S. 27). In den religiösen Konflikt zwischen Ahmadis und orthodoxer Geistlichkeit griffen nicht nur der Regierung nachgeordnete Behörden und ihre Vertreter ein. An die internationale Khatm-i-Nabuwwat-Konferenz (Khatm-i-Nabuwwat ist eine orthodoxe Gruppierung, die insbesondere auf die Finalität des Propheten Mohammed Wert legt) in London (4. bis 6. August 1985) richtete Präsident Zia-ul-Haq eine Grußbotschaft, in der er auf die theologischen Grundstreitfragen einging und betonte, stolz darauf zu sein, daß der häretische Glaube der Ahmadis entlarvt worden sei. Die Regierung Pakistans habe verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Ahmadis ergriffen, um sie zu demaskieren. Wörtlich heißt es: "Wir werden, so Gott will, Erfolg haben in unserem Bemühen, das Krebsgeschwür des Qadianismus auszurotten." (Dok. 11). In einer Vorlage an das Shariat-Gericht erklärte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans: "Tod ist eine Strafe für die, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamtes glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuungswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen." (Dok. 20) Im September 1988 berichtete das Auswärtige Amt (Dok. 35), daß die Polizei auf der Grundlage von sec. 298 B PPC an schätzungsweise über 100 Moscheen der Ahmadis die außen angebrachte Kalima-Aufschrift entfernt habe, u. a. im April 1988 in Islamabad, Rawalpindi und Rabwah (Dok. 41). Mehrere dieser Moscheen seien von fanatischen Mullahs oder ihren Anhängern entweiht oder zerstört worden. Eine Beteiligung der Polizei bei solchen Aktionen sei dem Amt nicht bekannt, es werde aber berichtet, daß die Missetäter in diesen Fällen vielfach straffrei ausgingen. Bekanntgeworden seien auch einzelne Fälle der amtlichen Versiegelung ahmadischer Gebetshäuser. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (abgesehen von den Fällen amtlichen Einschreitens) sei es nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, jedoch Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach der Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien nicht bekanntgeworden (Dok. 36). In ihrem Zentrum Rabwah wurde den Ahmadis verboten, zu religiösen Veranstaltungen in den Gebetshäusern die Gläubigen über Lautsprecher zu rufen, hingegen darf die orthodoxe Gemeinde für diese Zwecke überdimensionierte Lautsprecher einsetzen, über die die Geistlichkeit auch in erheblichem Umfang die Anhänger der Ahmadiyya beschimpft (Dok. 8, S. 6). Nach wie vor unterhält dort die Glaubensgemeinschaft neben einem ausgebauten Verwaltungsapparat und einer Bibliothek eine Hochschule (Jamia) und bildet weiterhin "Verbreiter guter Nachrichten" (Moballighs) in siebenjährigen Studiengängen aus, die als "Imame" in den Gemeinden in Pakistan und in aller Welt eingesetzt werden. Die jährlichen Versammlungen in Rabwah sind allerdings seit 1983 verboten, wie auch der Zeuge W bei seiner Vernehmung vor dem Senat im Februar 1989 bestätigt hat (Dok. 47). Nach seiner Aussage hat auch der pakistanische Staat seit einigen Jahren entgegen seiner früheren Praxis ausländischen Studienbewerbern der Hochschule keine Visa mehr erteilt. Die Glaubensgemeinschaft hat darauf reagiert, indem sie in Afrika und Indonesien weitere Ausbildungsstätten für Missionare errichtet hat. Das Leben für Ahmadis in Rabwah außerhalb des eigentlichen religiösen Zentrums der Glaubensgemeinschaft wird durch Bestrebungen, in Wohngebieten von Ahmadis orthodoxe Moslems anzusiedeln, und durch Störungsversuche orthodoxer Mullahs beeinträchtigt (Dok. 87). Namentlich in der Nähe der beiden orthodoxen Moscheen kommt es häufig unter dem Schutz von Polizeibeamten zur Entfernung der an Häusern und Moscheen von Ahmadis außen angebrachten "Kalima-Aufschriften", wobei nach Aussage eines Augenzeugen (a.a.O.) nicht die Polizei selber tätig wird, sondern die orthodoxen Mullahs und ihre Anhänger unter dem Schutz herbeigerufener Polizeibeamter. Gleichwohl ist es den Ahmadis in Rabwah auch außerhalb des eigentlichen religiösen Zentrums der Gemeinschaft offenbar möglich, in ihren Häusern relativ ungestört zu leben und selbst auf offener Straße durch den Azan-Ruf ohne Benutzung von Lautsprechern und durch Kalima-Aufschriften an ihren Häusern ihrer religiösen Überzeugung Ausdruck zu verleihen, ohne daß die Polizei hiergegen einschreitet (a.a.O.). Zu Entlassungen von Ahmadis aus dem öffentlichen Dienst wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ist es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht gekommen. Auch von nichtstaatlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen seien derartige Vorkommnisse nicht bekannt, jedoch werde berichtet, daß bei Auswahlentscheidungen (z.B. Beförderung) Ahmadis häufig benachteiligt würden. Andererseits sei vor kurzem ein Richter des Lahore High Court und Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zum Richter am Supreme Court ernannt worden (Dok. 36). Während die Ordinance No. XX von 1984, die die sec. 298 B und 298 C PPC in das Strafgesetzbuch eingeführt hatte, den Ahmadis Verbote auferlegte und Strafen bei Zuwiderhandlungen androhte, wandte sich das Gesetz vom 5. Oktober 1986 (Criminal Law Act, 1986, Gazette of Pakistan, Extraordinary, Oct. 12, 1986) mit der Einfügung von sec. 295 C PPC an jeden, der abwertende Bemerkungen etc. im Hinblick auf den Propheten Mohammed gebraucht. Wer in Sprache, Schrift, durch Zeichen oder durch Unterstellung oder Andeutung den Namen des Propheten direkt oder indirekt befleckt, soll mit dem Tode oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden und ferner eine Geldstrafe erhalten. Das Gericht, das über einen derartigen Fall zu befinden hat, soll unter dem Vorsitz eines Moslems stehen (Dok. 23). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind bislang keine Strafverfahren nach § 295 C PPC eingeleitet worden (Dok. 39, 42). Nach der am 15. Juni 1988 erlassenen und am 16. Oktober 1988 in Kraft getretenen Fassung der "Enforcement of Shariah revised Ordinance, 1988", einer Präsidialverordnung (eine "Shariah-Bill" war 1985 im Parlament gescheitert), sollte die Sharia schon damals zur obersten Gesetzesquelle in Pakistan werden (Dok. 33). Die Verordnung verpflichtete Staat und Behörden, das Wirtschafts- und Erziehungssystem strenger an islamischen Grundsätzen auszurichten und dafür zu sorgen, daß die Presse stärker islamische Werte fördert. Den Gerichten sollten islamische Schriftgelehrte zugeordnet werden, sie sollten sich bei ihren Entscheidungen mehr als zuvor vom islamischen Recht leiten lassen. Die Verordnung führte keine neuen Gesetzesvorschriften ein (Dok. 40). Neben einigen anderen Regelungen wurde eine Art konkreter Normenkontrolle vor dem Federal Shariat Court eingeführt, dem die Gerichte Gesetze, deren Vereinbarkeit mit der Sharia sie bezweifeln, im Rahmen eines laufenden Verfahrens vorzulegen haben. In einzelnen, weniger gewichtigen Fällen dürfen die High Courts (oberste Gerichtshöfe der Provinzen) selber über die Vereinbarkeit der von ihnen angewandten Gesetze mit der Sharia entscheiden. Dem 1974 eingerichteten "Council of Islamic Ideology" wurde schließlich der Auftrag erteilt, mit der Kodifizierung des islamischen Rechtes voranzuschreiten, wie Art. 230 der Verfassung dies vorsieht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts war die "Shariah Ordinance" eine Absichtserklärung. Die Sharia sei damit keinesfalls geltendes Recht in Pakistan geworden, konkrete auf der Sharia beruhende Gesetzesänderungen seien in jüngster Zeit nicht vorgenommen worden. Dazu habe es zur Zeit des Erlasses der Ordinance am politischen Willen gefehlt. Islamisches Recht gelte seit 1979 in Bereichen des Strafrechts und seit 1961 im Familienrecht (Dok. 42). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts soll die Shariah Ordinance keine tiefgreifenden Auswirkungen gehabt haben (Dok. 34, 40); die gegen die Ahmadis gerichteten Dekrete, wie die Ordinance No. XX vom 26. April 1984, seien nicht auf der Grundlage der Sharia erlassen worden. Nach dem Tode Zia-ul-Haqs am 17. August 1988 begann eine Phase, in der auch die Ahmadis selbst mit einer Verbesserung ihrer Situation in Pakistan rechneten (hierzu und zum folgenden Dok. 47 und 50). In einer im Vorfeld der Wahlen zur Nationalversammlung am 16. November 1988 getroffenen Entscheidung nahm der Supreme Court Pakistans auch zu verschiedenen Fragen der Menschenrechtslage im weiteren Sinne Stellung und unterstrich dabei vor allem die Bindung der Exekutive an die Verfassung. Bei den ersten allgemeinen Wahlen auf Parteibasis seit elf Jahren wurde die Pakistan People's Party (PPP) unter Führung der späteren Premierministerin Benazir Bhutto stärkste Partei; sie bildete eine Koalitionsregierung zusammen mit dem Mohajir Quami Movement (MQM). In der ersten Zeit nach ihrem Regierungsantritt verkündete Frau Bhutto eine Amnestie für politische Gefangene und stellte auch andere Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Aussicht. Die Hoffnung, daß sich dabei auch die Lage der Ahmadiyya verbessern werde, erwies sich jedoch als unbegründet, zumal im Punjab, dessen Provinzregierung aus Anhängern der strengen Politik aus der Zeit Zia-ul-Haqs bestand, keinerlei Erleichterungen gewährt wurden. So wurde auch nach dem Erfolg der PPP bei den Wahlen zur Nationalversammlung den Ahmadis keine Erlaubnis zur Durchführung ihrer früher üblichen Jahresversammlung am historischen Datum (26. bis 28. Dezember) erteilt (Dok. 50). Frau Bhutto geriet auch sehr bald unter den Druck orthodoxer Moslems, dem sie anläßlich einer Pilgerreise zu den heiligen Stätten des Islam in Dschidda am 11. Januar 1989 damit zu begegnen suchte, daß sie zusicherte, islamisches Recht in Pakistan anzuwenden und alle Gesetze oder Regelungen, die dem Islam widersprechen, abzuändern. Nach glaubhafter Mitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 18. Januar 1989 (Dok. 45) waren von der durch Frau Bhutto verkündeten Amnestie inhaftierte Ahmadis nicht betroffen, nach Aussagen des vom Senat vernommenen Zeugen W (Dok. 47) kündigte der damalige pakistanische Justizminister öffentlich an, daß die Ahmadiyya-Gesetzgebung auch von der neuen Regierung beibehalten werden solle. In der Provinz Punjab lag in der Folgezeit der Schwerpunkt des offiziellen und nicht offiziellen Vorgehens gegen Aktivitäten der Ahmadis. Mit einer "Order" vom 21. März 1989 verbot ein Distriktrichter (Magistrate) auf eine am Vortag ergangene Anweisung der Provinzregierung hin die geplante Hundertjahrfeier des Qadianats im Distrikt Jhang am 23. März 1989 (vgl. Dok. 49 und 54), unter anderem auch "jede andere direkte oder indirekte Betätigung, die religiöse Gefühle von (orthodoxen) Moslems aufstacheln und beleidigen könnte". Während die Hundertjahrfeier in anderen Provinzen offenbar im privaten Kreis stattfand und es dort zu keinen Verhaftungen oder Auseinandersetzungen kam, scheint in der Provinz Punjab und namentlich in Rabwah das Verbot von den Ahmadis kaum beachtet worden zu sein (vgl. Dok. 52 und 87). Während das Auswärtige Amt von sieben Verhaftungen von Personen spricht, die verbotswidrig aus Anlaß der Feierlichkeiten Süßigkeiten verteilt hatten, hat ein von einem beauftragten Richter des Senats am 22. Februar 1991 vernommener Asylbewerber von "sehr vielen" Verhafteten gesprochen (Dok. 87, Seiten 6 f.); dieser Aussage läßt sich allerdings auch entnehmen, daß sich das Aufhängen von Lichterketten und das Verteilen von Süßigkeiten am Tag der Feier nicht nur in Privathäusern, sondern auch auf den Straßen der Stadt Rabwah abgespielt haben muß. Der vernommene Asylbewerber hat bekundet, am Tag nach der Festnahme wieder freigelassen worden zu sein; ein Strafverfahren habe wegen dieser Vorgänge gegen ihn nicht stattgefunden. Auch während der Amtszeit der Regierung Bhutto ist es in den Jahren 1988 und 1989 wiederholt zu auch vom Auswärtigen Amt bestätigten Verhaftungen von Ahmadis wegen religiöser Betätigungen gekommen (vgl. Dok. 55 und das der Auskunft beigefügte Anwaltschreiben). In verschiedenen Städten Pakistans haben hiernach Verhaftungen einzelner Ahmadis wegen des Verkaufs von Anstecknadeln mit religiöser Inschrift, der Versendung von Hochzeitskarten mit Koraninschriften und der Verwendung einer islamischen Grußformel stattgefunden. Zumeist wurden den betreffenden Ahmadis Verstöße gegen sec. 298 C PPC vorgeworfen. In zwei Fällen wurden Strafverfahren gegen den Herausgeber der Ahmadiyya-eigenen Tageszeitung "The Daily al Fazal", die in Rabwah erscheint, eingeleitet, wobei in einem Fall nach Meldung dieser Tageszeitung gegen Herausgeber und Redakteur ein Jahr Haft bzw. Geldstrafe in Höhe von 1000 Rupien wegen des Vertriebs der Kalima verhängt worden sein sollen. Gegen das Oberhaupt der Ahmadiyya, den Kalifen Mirza Tahir Ahmad, soll nach einer Meldung einer in Lahore erscheinenden Tageszeitung vom 7. Januar 1989 Haftbefehl erlassen worden sein, ebenso gegen zwei an der Verbreitung eines Pamphlets der Ahmadiyya beteiligte Personen, die inzwischen verhaftet worden sein sollen (Dok. 55). Mit einer Auskunft vom 14. Dezember 1989 (Dok. 61) berichtete das Auswärtige Amt erstmals ohne Ortsangaben und gestützt auf Mitteilungen von Ahmadiyya-Vertretern über insgesamt vier Verurteilungen von Ahmadis zu Haft- und Geldstrafen wegen Vorfällen, die ausschließlich im privaten Bereich stattgefunden hätten. Nach Auskunft des Zentralsekretariats der Ahmadis in Pakistan seien seit Herbst 1988, also seit Rückkehr Pakistans zur Demokratie, 235 Strafverfahren gegen Ahmadis neu eingeleitet worden, wobei eine Aufschlüsselung nach Fallgruppen nicht gegeben werden könne. Mit Auskunft vom 15. März 1990 (Dok. 68, zu 5.) hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, daß ihm in drei Fällen die Bestrafung von Ahmadis wegen Verstoßes gegen sec. 298 B und C PPC bekanntgeworden sei, in denen man den Angeklagten vorgeworfen habe, auch in ihren Privaträumen ihre Religion ausgeübt zu haben. In diesen Verfahren seien Haftstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verhängt worden. Verurteilungen aufgrund sec. 295 C PPC seien nicht bekanntgeworden. Im Januar 1991 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt (Dok. 85, Seite 6), insbesondere in der Provinz Punjab komme es wiederholt zu Verhaftungen von Ahmadis wegen angeblicher Verstöße gegen sec. 295 C, 298 B und C PPC. Verurteilungen aufgrund sec. 295 C PPC seien bisher gar nicht, Verurteilungen aufgrund der beiden übrigen genannten Vorschriften nur sehr vereinzelt bekanntgeworden, wobei es sich meist um die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit handele. Der Federal Shariat Court habe in einem Urteil im Herbst 1990 festgestellt, daß die einzige Strafe für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten die Todesstrafe und die Alternative einer lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sei. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts wird es wegen dieser absoluten Strafandrohung unwahrscheinlicher, daß die pakistanischen Richter sec. 295 C PPC anwenden. Während der Amtszeit der Regierung Benazir Bhutto kam es auch zu etlichen gewalttätigen Übergriffen gegen Ahmadis, wobei anzumerken ist, daß das Auswärtige Amt einen Vorfall in dem Dorf Chak Sikander am 16. Juli 1989 in der Provinz Punjab als "pogromartig" bezeichnet hat (Dok. 85, Seite 6). Zu diesen Ausschreitungen in Chak Sikander soll es nach einem am 7. Januar 1990 veröffentlichten Bericht der Human Rights Commission Pakistans in Lahore im Zuge von Plünderungen von insgesamt 64 Häusern der Ahmadis gekommen sein. Dabei seien drei Ahmadis getötet worden, 64 Häuser seien zerstört worden. Die Polizei sei während der Unruhen zwar anwesend gewesen, sei aber nicht zum Schutz der Ahmadis eingeschritten. In lediglich zwei Fällen ermittele die Polizei wegen Mordes, hingegen seien 17 Ahmadis verhaftet worden. Im Zusammenhang mit den von Ahmadis vorgebrachten Klagen gegen Gewalttäter seien nach Auskunft der Human Rights Commission noch keinerlei Verhaftungen vorgenommen worden (vgl. hierzu auch Dok. 60). Etwas weniger gravierende Ausschreitungen gab es am 12. April 1989 in Nankana (Distrikt Sheikhupura), wobei angeblich von fanatischen Mullahs aufgehetzter orthodox-moslemischer Pöbel die Moschee der Ahmadis zerstörte und mindestens 20 Geschäfte und Häuser von Ahmadis plünderte und verwüstete. Zum Vorwand diente die Tatsache, daß ein Ahmadi in der Moschee unbrauchbar gewordene Koranseiten verbrannt hatte. Die Polizei hat nach Auskunft des Auswärtigen Amts nicht zum Schutz der Ahmadis eingegriffen. In der zitierten Auskunft vom 9. August 1989 (Dok. 54) weist das Auswärtige Amt darauf hin, es handele sich "noch" um Einzelfälle. In der Regel hätten Ahmadis die Freiheit, ihre Religion im privaten Bereich auszuüben, öffentlichen Bekundungen werde hingegen ein sehr starker Widerstand entgegengebracht. In seiner Auskunft vom 5. März 1990 (Dok. 65) hat das Auswärtige Amt seine frühere Ansicht bekräftigt, daß es in der gegenwärtigen politischen und religiösen Entwicklung Pakistans keine Anhaltspunkte gebe, die "in nächster Zukunft einen sogenannten Holocaust an den Ahmadis befürchten" ließen. Auch nach Aussage des für Außenbeziehungen zuständigen Sekretärs der Ahmadi-Zentrale in Rabwah verlaufe das allgemeine Zusammenleben zwischen Ahmadis und orthodoxen Muslimen in Pakistan friedlich. Lediglich lokal und temporär begrenzt komme es zu Auseinandersetzungen. In den großen Städten wie Islamabad, Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar sei es bislang überhaupt nicht zu Übergriffen auf die Ahmadis gekommen. Vorfälle wie die Ausschreitungen im Dorf Chak Sikander häuften sich insbesondere auf dem flachen Land in der Provinz Punjab. Das Komitee für Auslandsangelegenheiten des US-Repräsentantenhauses legte im Februar 1990 einen Report vor (Dok. 63), in dem erstmals von Nachrichten über Zwangsbekehrungen weiblicher Angehöriger der Ahmadiyya berichtet wurde (Seite 3 der Übersetzung). Ferner ist in dem Bericht davon die Rede, im Dezember (1989) sei gegen die gesamte Bevölkerung von Rabwah durch eine bei der Polizei erhobene Beschwerde Anklage wegen Verletzung der Ordinance XX. erhoben worden. Zum Jahresende 1989 seien 16 Ahmadis aufgrund solcher Anklagen verhaftet und eingesperrt worden. In der zweiten Hälfte des Jahres 1990 haben sich die innenpolitischen Verhältnisse in Pakistan grundlegend geändert, nachdem der pakistanische Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 6. August 1990 Regierungschefin Bhutto mit der Beschuldigung, sie sei ineffizient und korrupt, entlassen, die National- und Provinzversammlungen aufgelöst, Neuwahlen für den 24. Oktober 1990 ausgeschrieben und den Ausnahmezustand verkündet hatte. Die PPP erlebte bei den Wahlen sowohl auf Landes- wie auf Provinzebene eine Niederlage. Die konservativ-religiöse Partei-Allianz "Islamische Demokratische Allianz (IJI)", die zuvor schon die Provinzregierung in der Provinz Punjab gestellt hatte, konnte in der Nationalversammlung 105 von 217 Sitzen für sich gewinnen. Mian Nawaz Sharif, zuvor Chefminister der Provinz Punjab, wurde zum Premierminister gewählt. Der zunächst von massiven Vorwürfen des Wahlbetrugs begleitete Wahlausgang scheint inzwischen auch von der nunmehr oppositionellen PPP akzeptiert worden zu sein (vgl. im einzelnen Dok. 75, 77, 79 und 85). Auch nach dem Regierungswechsel hat das Auswärtige Amt (vgl. Dok. 85) seine Einschätzung der Behandlung der Ahmadis in Pakistan nicht verändert. Durch die bestehenden Religionsgesetze komme es zu einer fortdauernden Diskriminierung religiöser Gruppen, insbesondere der Ahmadis. Eine systematische Verfolgung sei bei religiösen Gruppen aber nicht feststellbar, diskriminierende Aktionen von seiten orthodoxer Muslime mit Billigung der Ordnungskräfte, insbesondere im Punjab, fänden vielmehr nur temporär und lokal begrenzt überwiegend in ländlichen Gebieten statt. Berichte über konkrete Übergriffe staatlicher Organe gegen Ahmadis oder pogromartige Auseinandersetzungen liegen für die Zeit nach dem Regierungswechsel nicht vor. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die asylrechtlich problematische Vorschrift der sec. 295 C PPC bisher nicht und die Vorschriften der sec. 298 B und C PPC in zahlreichen Einzelfällen, wenn auch mit drei oder vier Ausnahmen lediglich im Hinblick auf Handlungs- und Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit angewendet worden sind. Außerdem läßt sich den herangezogenen Erkenntnisquellen entnehmen, daß zumindest in Rabwah, wo die Bevölkerung heute noch zu mehr als 90% aus Ahmadis besteht, selbst öffentlich und damit verbotswidrig geäußerte Glaubensbekundungen von Ahmadis in der Öffentlichkeit bis hin zum Gebetsruf "Azan" von den pakistanischen Ordnungskräften geduldet bzw. -- abgesehen von Einzelfällen -- nicht geahndet worden sind. Mithin kann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 143 ) wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 16.85 -- BVerwGE 74, 31 ; Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9 C 37.88 -- BVerwGE 80, 321 ) derzeit nicht von einer bestehenden unmittelbar staatlichen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan als religiöse Minderheit gesprochen werden, weil sich die auf die Religionsausübung bezogenen Verbote, die festgestellten Strafverfolgungsmaßnahmen und die aus den ins Verfahren eingeführten Dokumenten ersichtlichen Ordnungsmaßnahmen staatlicher Organe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränken und nicht in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen. Dabei verbleiben wegen der im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis geringen Zahl bekanntgewordener Verurteilungen nicht auszuräumende Zweifel daran, ob es dort gegenwärtig zu der für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen flächendeckenden Anwendung der einschlägigen Straf- und Ordnungsvorschriften gegen jegliches verbotswidrige Verhalten von Ahmadis in der Öffentlichkeit kommt. Die in den Straf- und Ordnungsvorschriften enthaltenen Verbote bestimmter religiöser Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit selbst können -- der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts folgend -- schlechthin nicht als politische Verfolgung und damit auch nicht als Gruppenverfolgung angesehen werden. Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergäbe sich nur dann aus der bloßen Mitgliedschaft in der betroffenen religiösen Gruppe, wenn die einschlägigen Rechtsnormen die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellen würden (BVerfGE 76, 143 ). Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, "der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind" (BVerfGE 76, 143 ). Der Senat gibt seine hiervon abweichende, aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitete bisherige Rechtsprechung -- hiernach wäre jeder intensive staatliche Eingriff in identitätsbestimmende Merkmale einer Glaubensgemeinschaft für deren Mitglieder asylbegründend -- auf. Daraus folgt, daß es entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 u.a., n.v.) unerheblich ist, welche Bedeutung die in Pakistan für Ahmadis geltenden Verbote nach dem Selbstverständnis dieser Religionsgemeinschaft haben. Mithin erübrigt sich eine Prüfung, ob diese Verbote die Glaubensgemeinschaft insgesamt oder einzelne ihrer Mitglieder in identitätsbestimmenden Glaubensinhalten treffen. Auch eine Einzelverfolgung des Klägers wegen Gruppenzugehörigkeit ist bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vom Auswärtigen Amt geschilderten wenigen Fälle, in denen -- offenbar unter Mißachtung der Entscheidung des Federal Shariat Court vom 13. August 1984 (Dok. 9, 10) -- Ahmadis wegen religiöser Verhaltensweisen im Privatbereich bestraft worden sind, lassen es schon wegen ihrer geringen absoluten Zahl nicht naheliegend erscheinen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan aus dem gleichen Grund ebenfalls bestraft werden könnte. Daß sich die bisherige Anwendungspraxis in bezug auf die seit Mitte der 80iger Jahre im Hinblick auf Ahmadis geschaffenen Strafrechtsbestimmungen grundlegend ändern könnte, ist aufgrund dieser wenigen von der Norm abweichenden Einzelentscheidungen nicht zu erwarten. Die geringe Zahl bekanntgewordener Verurteilungen von Ahmadis aufgrund dieser Strafbestimmungen insgesamt läßt zudem eher den Schluß zu, daß diese Bestimmungen nicht konsequent und flächendeckend angewendet werden. Auch nach dem jüngsten Regierungswechsel in Pakistan sind insofern keine grundlegenden Änderungen zu erwarten, wenn auch die IJI nach ihrem Wahlsieg und der Regierungsbildung bestrebt sein dürfte, ihre seit Jahren in der Provinz Punjab durchgeführte relativ strenge Anti-Ahmadi-Politik auch auf die bislang offenbar liberaler geführten Landesteile auszudehnen. Da aber selbst in Punjab konkrete Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis nicht flächendeckend durchgesetzt wurden, wie die Schilderungen eines Betroffenen über die Verhältnisse in Rabwah zeigen (Dok. 87), ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß künftig Strafverfolgungsmaßnahmen auch wegen des Verhaltens im Privatbereich in nennenswertem Umfang stattfinden werden oder auch nur die Beachtung der für Ahmadis geltenden Verbotsnormen flächendeckend durchgesetzt werden wird. Eine künftige Verschärfung der gegen Ahmadis erlassenen Verbote ist zwar durch den Regierungswechsel wahrscheinlicher geworden und läßt sich keineswegs ausschließen, konkrete Anhaltspunkte hierfür, die für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erforderlich wären, fehlen indes. Die geplante Einführung der Sharia auch insoweit, als sie bisher noch nicht galt, bringt für die Ahmadis keine absehbaren Nachteile, da dieses islamische Gesetzbuch keine speziell die Ahmadis betreffenden Vorschriften enthält (vgl. hierzu die Ausführungen oben Seite 32 f.). Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit mittelbar staatlicher Verfolgung der Ahmadis als Gruppe gibt es derzeit keine genügenden Anhaltspunkte. Die von den örtlichen Polizeibehörden tatenlos hingenommenen Vorfälle in Nankana und Chak Sikander im Jahre 1989 lassen keine Rückschlüsse auf eine konkret bevorstehende Verschärfung der physischen Bedrohung von Ahmadis in Pakistan zu, weil diese Ereignisse zum einen lokal begrenzt waren und weil sie zum anderen in der Folgezeit keine Nachwirkungen in anderen Landesteilen hatten. Der Wahlsieg der IJI bei den Wahlen am 24. Oktober 1990 hat ebenfalls keine bekanntgewordenen Folgen gezeitigt, die für eine Verschlechterung der Sicherheitslage von Ahmadis in Pakistan sprechen könnten. Nach allem hat die Berufung Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere hat der Kläger für dieses Anschlußrechtsmittel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er würde angesichts der gegebenen prozessualen Situation das Ziel, eine Entscheidung darüber zu erreichen, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) verpflichtet ist, nicht schon mit dem in erster Instanz gestellten Klageantrag erreichen. Zwar ist im Hinblick auf die Änderung des § 7 Abs. 1 AsylVfG durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts davon auszugehen, daß der Kläger mit seinem noch nicht endgültig beschiedenen Asylantrag auch die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Nach der neuen Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG muß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seiner Entscheidung ausdrücklich feststellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird; nur von letzterer Feststellung kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt war. Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage des Klägers zugrundeliegt, für deren Beurteilung die Sach- und Rechtslage zur Zeit der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend ist, sind die genannten Vorschriften anzuwenden, weil ihre Anwendung ausschließende Übergangsvorschriften fehlen. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Fall der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 11/6321, Seite 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drucksache 11/6321, Seite 48 f.) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß diese kraft Gesetzes wirksam werdende Erweiterung des Asylantrags ohne vermittelnde Prozeßhandlungen der Beteiligten auch auf das gerichtliche Verfahren durchschlägt. Wie sich nämlich der neuen Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG entnehmen läßt, geht der Gesetzgeber von der isolierten Anfechtbarkeit der beiden nach Satz 3 dieser Vorschrift gebotenen Feststellungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus, so daß zwar weder das Bundesamt noch die Gerichte von sich aus, wohl aber im Stadium der gerichtlichen Nachprüfung der betroffene Asylbewerber sein Klagebegehren entweder auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränken kann. Entsprechendes muß nach Auffassung des Senats gelten, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegriffen wird, die noch unter der alten Rechtslage ergangen ist, zumal wenn -- wie hier -- in erster Instanz eine dem ursprünglichen Klageantrag entsprechende Verpflichtung lediglich zur Anerkennung als Asylberechtigter ausgesprochen worden ist. In der Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags auf die Verpflichtung zur Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist eine als sachdienlich anzusehende Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) in Form der Klageerweiterung durch den Kläger zu sehen, die in der Berufungsinstanz bei der gegebenen Konstellation nur noch im Wege der unselbständigen Anschlußberufung im Sinne des § 127 VwGO möglich ist (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Auflage 1989, Rdnr. 7 f. zu § 127 m.w.N., ferner Rdnr. 7 zu § 127 VwGO). Die Annahme einer Klageänderung ist nicht durch den im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 264 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift Baumbach-Hartmann, ZPO, 47. Aufl., Anmerkung 4 zu § 264 ZPO m.w.N.). In dem kumulativen Geltendmachen eines weiteren Verpflichtungsbegehrens liegt nämlich ungeachtet der Frage, wodurch die Prozeßhandlung veranlaßt worden ist, nicht nur eine bloße Antragserweiterung, sondern zugleich eine Änderung des Klagegrundes. Nach der Antragserweiterung begehrt der Kläger nämlich einen anderen Verwaltungsakt, was stets als Klageänderung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 -- IV C 28/67 --, NJW 1970, 1564; Beschluß vom 21. Oktober 1983 -- 1 B 116.83 --, DVBl. 1984, 93 f. = InfAuslR 1984, 5). Die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 AuslG ist nämlich an andere tatsächliche Voraussetzungen geknüpft und hat andere Rechtsfolgen als die Anerkennung als Asylberechtigter. Denn das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht nur bei solchen Ausländern, deren Leben und Freiheit im Fall der Rückkehr ins Herkunftsland aus den dort näher bestimmten Gründen gefährdet ist, während Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch andere Rechtsgüter schützt, wie oben bereits dargestellt worden ist. Auf der Rechtsfolgenseite führt die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gemäß Abs. 3 der Vorschrift zwar wie die Anerkennung als Asylberechtigter zur Einräumung des Status eines Konventionsflüchtlings (vgl. auch § 3 AsylVfG), jedoch bleibt die durch § 29 Abs. 1 AsylVfG dem Asylberechtigten vorbehaltene besondere aufenthaltsrechtliche Stellung dem Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG auch nach der Novellierung des Ausländerrechts versagt. Die Anschlußberufung ist unbegründet, weil der Kläger den mit dem Anschlußrechtsmittel geltend gemachten Anspruch auf eine weitergehende feststellende Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht hat. Daß Leben oder Freiheit des Klägers im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan gefährdet wären (§ 51 Abs. 1 AuslG), kann nach den vorangestellten Ausführungen zur Frage der Anerkennung als Asylberechtigter nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen allerdings nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift unter anderem auch (Nr. 2) bei sonstigen Ausländern vor, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Da der Kläger nicht außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II Seite 559; Genfer Flüchtlingskonvention) "anerkannt" ist, ist fraglich, kann aber letztlich dahinstehen, ob er hier die Rechtsstellung nach diesem Abkommen "genießt". Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht kein förmliches Anerkennungsverfahren, sondern in Art. 28 lediglich die Erteilung von Reiseausweisen vor und stellt in Art. 32 und 33 den Grundsatz der Nichtausweisung und Nichtabschiebung (Non-Refoulment) auf. Es läßt sich nicht allein aus dem Gesetzestext erschließen, wodurch das Tatbestandsmerkmal "genießen" in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG erfüllt wird. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießen Asylberechtigte die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Daß jedoch in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG Asylberechtigte neben den in Nr. 2 bezeichneten sonstigen Ausländern besonders erwähnt sind, könnte dafür sprechen, daß es auf die Asylberechtigung in diesem Zusammenhang nicht allein ankommen soll, sondern eigenständig geprüft werden muß, ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen für das Zuerkennen der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt sind. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht näher erörtert zu werden, ob die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, (BT-Drucksache 11/6321, Seiten 74 und 88), diese oder die gegenteilige Auffassung belegt. Die Frage, ob eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwGO zugleich eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfordert, kann deswegen dahinstehen, weil der Kläger nicht Konventionsflüchtling ist. Er ist nämlich weder Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention noch -- was mangels Fehlens jeglichen Anhaltspunkts keiner weiteren Erörterung bedarf -- nach anderen Vorschriften dieses Abkommens (vgl. zu den unterschiedlichen Gruppen von Konventionsflüchtlingen Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 ). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention, denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und ist nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung daran gehindert, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zu der Frage, ob der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist. Eine weitergehende Prüfung ist insofern hier nicht erforderlich, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anerkennung als politisch Verfolgter mit den Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Zusammenhang nicht identisch sein sollten, was der Senat ausdrücklich offenläßt. Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Verfolgtenbegriff des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention bestehen zum einen darin, daß nach dem Grundgesetz ein objektiver Gefahrenmaßstab anzulegen ist, während nach der Flüchtlingskonvention gute Gründe für die Verfolgungsfurcht ausreichen (vgl. BVerfGE 54, 341 ; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 184 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Seite 516 und 527 f. m.w.N.; Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11 ), zum anderen darin, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in bezug auf die Verfolgungsanlässe offener ist als die Genfer Flüchtlingskonvention (BVerwGE 79, 143 = EZAR 201 Nr. 13; vgl. auch die durch dieses Urteil bestätigte Entscheidung des Hess. VGH vom 21. August 1986 -- 10 OE 69/83 --, InfAuslR 1987, 24; ferner Hess. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 -- 10 TP 336/89 --, InfAuslR 1990, 174 = EZAR 210 Nr. 9). Problematisch ist für den vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob die vom Kläger gehegte Furcht vor auf die Religion bezogener politischer Verfolgung in Pakistan hinreichend objektivierbar ist, d.h. ob diese Furcht begründet ist (Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention, englische Fassung: "well-founded fear"; französische Fassung: "craignant avec raison"). Damit laufen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention hier trotz des unterschiedlichen Ansatzes auf das gleiche Ergebnis hinaus wie die Prüfung, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG besteht (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989, a.a.O.). Mithin ist der Berufung stattzugeben und die Anschlußberufung zurückzuweisen. Der 1965 geborene Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, verließ sein Heimatland am 10. Juli 1984, reiste am folgenden Tag auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Juli 1984 bei der Grenzschutzbehörde am Flughafen F Asylantrag. Zur Begründung erklärte er, er wolle hier religiöse Freiheit, in Pakistan habe man ihn geschlagen. Man sage dort, daß er als Ahmadi aus Pakistan verschwinden solle. Der örtliche Mullah habe ihn aufgefordert, aus seiner Religionsgemeinschaft auszutreten. Beim Verlassen seines Hauses sei er von dem Mullah und drei anderen männlichen Personen verprügelt worden. Danach sei er nach S geflüchtet. Ein Freund habe ihm geholfen, dann sei er nach Deutschland gekommen. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 1984 (Blatt 10 ff. der Beiakten des Bundesamts) wiederholte der Kläger seinen Asylantrag und machte im wesentlichen geltend, seit der Erklärung der Ahmadis zu Nicht-Muslimen durch das pakistanische Parlament im September 1974 habe sich die Situation der Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft in Pakistan nachhaltig verschlechtert. Zu seinem persönlichen Schicksal behauptete der Kläger in diesem Anwaltsschreiben, er sei von den örtlichen Mullahs in seinem Heimatort schon seit längerer Zeit aufgefordert worden, seinen Glauben aufzugeben, andernfalls werde man ihn töten. Zweimal, im April und Juni 1984, sei er während der Feldarbeit von vier jungen Männern angegriffen worden, die ihn geschlagen und aufgefordert hätten, seinen Glauben zu wechseln. Daraufhin habe er sich aus Angst vor weiteren Übergriffen orthodoxer Muslime nicht mehr aus dem Hause getraut und sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Bei einer in S durchgeführten Vorprüfungsanhörung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28. September 1984 ergänzte der Kläger seine Ausführungen und machte im wesentlichen folgende Angaben: Sein Vater sei 1980 nach L ausgewandert, sein einziger Bruder sei 1981 nach Deutschland gegangen, um Asyl zu beantragen, weil Nachbarn ihn geschlagen und als Ungläubigen (Kafir) bezeichnet hätten. Was 1974 geschehen sei, wisse er nicht mehr; er sei damals noch sehr jung gewesen. Seine Schwierigkeiten hätten vor etwa sechs oder sieben Monaten begonnen, als er auf dem Weg zur Moschee von orthodoxen Moslems beschimpft und beleidigt worden sei. Als er einmal den Gebetsruf (Azan) gerufen habe, sei er von orthodoxen Moslems zusammengeschlagen worden. Den Azan müsse jeder Betende rufen. Dieser Vorfall habe sich im Februar 1984 ereignet, er habe sich im März 1984 wiederholt, wobei ihm angedroht worden sei, daß er umgebracht werde, falls er erneut zur Moschee gehen sollte. Er sei dann zu einem Freund in ein etwa vier bis fünf Meilen entferntes Nachbardorf gegangen und habe sich dort für etwa drei Monate versteckt. Der Freund habe ihm geholfen, Paß und Flugschein zu besorgen, und habe ihn nach Deutschland geschickt. Wegen weiterer Einzelheiten der Anhörung wird auf die Niederschrift des Bundesamts vom 28. September 1984 (Blatt 23 ff. der Beiakten des Bundesamts) Bezug genommen. Bei den Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge befindet sich eine Bescheinigung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 14. Oktober 1984 (Blatt 20 dieser Akten), in der bestätigt wird, daß der Kläger seit 1972 Mitglied der Bewegung sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Juni 1985 -- 461-05244-84 -- ab. Auf diesen Bescheid, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zusammen mit einer Ausreiseaufforderung des Landrats des Kreises G vom 29. Juli 1985 am 5. August 1985 zugestellt worden ist, wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Am 23. August 1985 hat der Kläger gegen beide Bescheide bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung der Asylverpflichtungsklage hat er unter eingehender Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen geltend gemacht, aufgrund einer im April 1984 erlassenen Verordnung (Anti-Islamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis -- Prohibition and Punishment -- Ordinance 1984) sei es Ahmadis unter Strafandrohung verboten, sich als "Muslime" zu bezeichnen, ihre Lehre zu verbreiten, ihre Gebetshäuser Moscheen zu nennen und den Gebetsruf (Azan) zu verwenden. Diese Verbote träfen die Ahmadis als Glaubensgemeinschaft im Kern ihrer religiösen Überzeugungen. Die pakistanische Regierung sei zumindest nicht gewillt und auch nicht in der Lage, die Ahmadis vor weitergehenden Übergriffen orthodoxer Moslems zu bewahren. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 8. November 1985 Bezug genommen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 1985 und den Bescheid des Landrats des Kreises G vom 29. Juli 1985 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und haben sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in erster Instanz nicht zur Sache geäußert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 4. Dezember 1985 mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1985 und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 19. August 1985 (Blatt 46 GA) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 4. Dezember 1985 eine Auskunft der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 5. März 1986 zur Frage der Mitgliedschaft des Klägers in dieser Bewegung eingeholt; auf die Auskunft (Blatt 50 ff. GA) und die Anlagen hierzu wird wegen ihres Inhalts verwiesen. Mit Einverständnis des Klägers und der Beklagten -- der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hatte keine Erklärung abgegeben -- hat das Verwaltungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. April 1986 über die Klagen entschieden, wobei es unter Zulassung der Berufung der Asylverpflichtungsklage stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 9. Mai 1986 zugestellte Urteil, insbesondere auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung, Bezug genommen. Am 28. Mai 1986 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen das Urteil Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat. Der Berufungskläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 1986 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geschaffene neue Rechtslage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15. März 1991 Anschlußberufung eingelegt. Er beantragt insoweit, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, festzustellen, daß in bezug auf den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben über die Gründe, aus denen der Kläger Pakistan verlassen hat, über die Umstände seiner Ausreise und über Art und Umfang seines derzeitigen Bekenntnisses zur Ahmadiyya durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom ... 21. Dezember 1990 (Bl. 99 ff. GA) verwiesen. Dem Senat liegen die Behördenakten beider Beklagter und die nachfolgend aufgeführten Dokumente vor; sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 1. 03.09.1980 Auswärtiges Amt (AA) an VG Gelsenkirchen 2. 21.04.1981 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin 3. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH 4. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 5. 25.10.1981 Ahmadiyya-Mission des Islam an Bayer. VGH 6. 17.05.1984 AA an Bundesministerium der Justiz 7. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 8. 03.07.1984 AA an Hess. VGH 9. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 10. 28.10.1984 Übersetzung ins Deutsche zu Nr. 39 11. Aug. 1985 Message from General M. Zia-ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 12. 12.12.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 13. 17.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan 14. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. mit dt. Übersetzung) 15. 19.03.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg 16. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden-Württemberg 17. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über Mardan-Zwischenfall 18. 20.08.1986 AA an Bundesamt 19. 20.08.1986 AA an Bayer. VGH 20. 02.12.1986 AA an VG Hamburg 21. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 22. Januar 1987 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung) 23. 05.02.1987 AA an Bundesamt 24. 10.02.1987 AA an VG Hannover 25. 10.02.1987 AA an OVG Münster 26. 17.02.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung 27. 14.05.1987 AA an VG Neustadt 28. 18.09.1987 AA an VG Köln 29. Sept. 1987 pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi beleidigen mich als Muslim 30. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG (S. 1-17 und 451-496) 31. 22.02.1988 Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH 32. 08.04.1988 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH 33. 18.06.1988 FR: Pakistan führt Scharia ein 34. 30.08.1988 AA an VG Saarland 35. 06.09.1988 AA an OVG Münster 36. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 37. 15.09.1988 AA an VG Osnabrück 38. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 39. 27.10.1988 AA an VG Trier 40. 25.11.1988 AA an VG Braunschweig 41. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 42. 07.12.1988 AA an VG Berlin 43. 12.12.1988 Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle Verwaltungsgerichte 44. 12.01.1989 FR: Bhutto beugt sich dem Islam 45. 18.01.1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln 46. 22.10.1987 Rechtsgutachten Dr. Conrad an VG Neustadt 47. 03.02.1989 Protokoll des Hess. VGH (Zeuge Wagishauser) 48. März 1989 Prospekt "100 Jahre -- 1889-1989 -- Ahmadiyya Muslim Jamaat" 49. 21.03.1989 Verbotsverfügung des District Magistrate Jhang gegen Hundertjahrfeier des Qadianats (Kopie des Originals mit Rohübersetzung vom 04.04.1989) 50. 11.04.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 51. 28.04.1989 amnesty international an VG Karlsruhe 52. 07.08.1989 AA: Lagebericht (Stand: 15.07.1989) 53. 08.08.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Memorandum Juli 1989 54. 09.08.1989 AA an Bayer. VGH (zu Nr. 159) 55. 09.08.1989 AA an VG Stade 56. 09.08.1989 AA an VG Stuttgart 57. 16.10.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 58. 30.10.1989 Bhutto in Bedrängnis 59. 02.11.1989 FAZ: Frau Bhutto übersteht Mißtrauensvotum 60. 09.11.1989 AA an Hess. VGH 61. 14.12.1989 AA an VG Karlsruhe 62. 05.01.1990 AA an VG Hannover 63. Feb. 1990 Bericht des US-Außenministeriums für das Komitee für auswärtige Angelegenheiten des US-Repräsentantenhauses (Kopie des Originaldrucks mit Übersetzung ins Deutsche) 64. 26.02.1990 AA: Lagebericht (Stand: 01.02.1990) 65. 05.03.1990 AA an Bundesamt 66. 09.03.1990 AA an OVG Bremen 67. 14.03.1990 AA an Hess. VGH (Anlage: Originaltext und Übersetzung eines Urteils des High Court of Baluchistan vom 05.10.1987) 68. 15.03.1990 AA an VG Köln 69. 20.03.1990 Protokoll des OVG Bremen (Vernehmung des Zeugen Laeeq Ahmed Munir) 70. 06.04.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 71. Mai 1990 amnesty international: "Pakistan; Human Rights Safeguards: Memorandum submitted to the Government following a visit in July -- August 1989 72. 30.05.1990 Übersetzungen dreier Entscheidungen des pakistanischen Supreme Court vom 11.01.1988 und des Federal Shariat Court vom 12.08.1984) 73. 04.07.1990 AA an OVG Münster 74. 13.07.1990 AA an OVG Münster 75. 07.08.1990 FAZ: Premierministerin Bhutto in Pakistan entlassen 76. 06.09.1990 AA: Lagebericht (Stand: 15.08.1990) 77. 15.10.1990 FAZ: Frau Bhuttos Entlassung rechtmäßig 78. 30.10.1990 AA an VG Ansbach 79. 31.10.1990 FAZ: Beobachter vermuten Wahlfälschung 80. 06.11.1990 AA an VG Karlsruhe 81. 07.11.1990 FR: Sharif in Pakistan gewählt 82. 12.11.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Presseerklärung 83. 27.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Regierung Pakistans bringt Islamisierungsgesetz ein 84. 04.01.1991 Süddeutsche Zeitung: In Pakistan wird die Scharia eingeführt 85. 14.01.1991 AA: Lagebericht (Stand: 14.12.1990) 86. 08.02.1991 AA an VG Mainz 87. 22.02.1991 Protokoll des Hess. VGH (Vernehmung eines aus Rabwah stammenden Ahmadis als Beteiligten)