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Beschluss

10 UZ 868/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0721.10UZ868.93.0A
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Entscheidungsgründe
Der nach dem Antrag und der Begründung erkennbar auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1993 ist zulässig. Insbesondere leidet der Antrag nicht unter einer mangelnden Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG etwa deshalb, weil das Urteil des beschließenden Senats, von dem abgewichen worden sein soll, nicht in der Antragsschrift ausdrücklich benannt ist. Denn aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, welches Urteil des beschließenden Senats gemeint ist (vgl. S. 10 des Urteilsabdrucks am Ende des 1. Absatzes), zumal an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen fehlenden Anwaltszwangs nicht dieselben hohen Anforderungen zu stellen sind wie z. B. bei der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde (vgl. Kanein/Renner, AuslR, Kommentar, 5. Aufl., § 32 AsylVfG Rz 37; sinngemäß ebenso Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 131 Rz 22 im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -). Im übrigen hat der Antragsteller am Ende des Begründungsschriftsatzes seines Antrags hinreichend dargelegt, durch welchen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz von dem des Obergerichts abgewichen worden ist. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht weicht in dem mit dem Antrag angefochtenen Urteil von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 25. September 1992 - 10 UE 2587/86 - ab, indem es ausdrücklich unter Bezugnahme auf dieses Urteil ablehnt, auf den Umfang des sich aus den Strafvorschriften ergebenden normativen Wirkbereichs abzustellen und unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Asylrelevanz gegen Ahmadis gerichteten Strafvorschriften die pakistanische Rechtspraxis für maßgeblich erachtet (vgl. S. 12 unten des Urteilsabdrucks). Das Urteil beruht auch auf dieser Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Denn die Abweichung ist entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hätte unter Beachtung der in dem angegebenen Urteil des beschließenden Senats vertretenen Rechtsauffassung die Klage hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils nicht ohne weitere Feststellungen zu der Frage abweisen können, ob der Kläger ein stark religiös geprägter Ahmadi ist oder nicht.