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Beschluss

12 UZ 2865/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0224.12UZ2865.93.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 78 Abs. 4, Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, daß die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Mit dem Zulassungsantrag ist zu Recht gerügt, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO, BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109 (113); Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.). und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 25.11.1986 - 10 TE 2696/86 -). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es seine Feststellungen über eine interne Fluchtalternative für Kurden "in den westtürkischen Großstädten und in weiten Teilen der Mittelmeerküste" auf Entscheidungen des beschließenden Senats, des OVG Nordrhein-Westfalen und des VGH Baden-Württemberg gestützt hat, ohne diese ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten mit der Eingangsbestätigung eine Liste über 55 und mit der Terminsladung eine Liste über 45 schriftliche Unterlagen übersandt und in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1993 "auch noch" den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. April 1993 "zum Gegenstand der Verhandlung ... gemacht"; dem Terminsprotokoll zufolge erhielt der Bevollmächtigte des Klägers eine Kopie hiervon überreicht. Die 45 mit der Ladung benannten Dokumente sind im Tatbestand des Urteils erwähnt; sie waren dem Terminsprotokoll zufolge aber ebensowenig Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Gerichts- und die Behördenakten. Weder mit der Terminsladung noch sonst ist eine Erklärung dazu abgegeben, ob und in welchem Umfang auch die früher mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen, von denen nur eine Stellungnahme auch in der zweiten Liste aufgeführt ist, noch vom Gericht berücksichtigt werden sollten. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, es könne dahingestellt bleiben, ob Kurden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Osten der Türkei einer asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung in der Form der regional begrenzten unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, da jedenfalls dem Kläger eine inländische Fluchtalternative, und zwar in den westtürkischen Großstädten und in weiten Teilen der Mittelmeerküste zur Verfügung stehe. Zur Begründung der Auffassung, Kurden befänden sich "nicht ohne weiteres landesweit in einer asylrelevanten ausweglosen Lage" und eine Übersiedlung in die Westtürkei oder einen anderen Ort außerhalb des Ausnahmezustandsgebiets sei für einen Kurden, der nicht mit Haftbefehl gesucht und nicht in Fahndungslisten geführt werde oder in einer anderen Form den Sicherheitskräften auffällig geworden sei, möglich, hat sich das Verwaltungsgericht "auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung" bezogen und dafür ausschließlich Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des OVG Nordrhein-Westfalen und des VGH Baden-Württemberg zitiert. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht mißachtet, die in dem Urteil verwerteten Erkenntnisquellen so in das Verfahren einzuführen, daß die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, zu diesen Dokumenten und den dort wiedergegebenen Tatsachenschilderungen Stellung zu nehmen und auch ihre sonstige Prozeßführung darauf einzurichten. Soweit es die Feststellung von Tatsachen angeht, ist es unzureichend, lediglich auf andere Gerichtsentscheidungen hinzuweisen, selbst wenn das Verwaltungsgericht deren wesentlichen Inhalt wiedergibt und sich deren Entscheidungsfindung anschließt (dazu ausführlich und im einzelnen Hess. VGH, 13.01.1994 - 12 UZ 2930/93 - m.w.N.). In dem Zulassungsantrag ist diese Verletzung rechtlichen Gehörs auch ordnungsgemäß gerügt. Es ist zwar zunächst nur geltend gemacht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu und das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von "obergerichtlicher Rechtsprechung" ab. In diesem Zusammenhang ist aber ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe eine inländische Fluchtalternative unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht, es sei jedoch unklar, welche Erkenntnisquellen das Gericht im einzelnen zu dieser Frage herangezogen und wie es diese bewertet habe, und dieses Vorgehen werde ebenfalls gerügt. Damit ist hinreichend deutlich ausgedrückt, daß der Kläger die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Feststellung von Tatsachen über eine inländische Fluchtalternative beanstanden will. Es liegt auf der Hand, daß damit auch und vor allem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Einer ausdrücklichen Benennung der Vorschriften des Art. 103 Abs. 1 GG, des § 138 Nr. 3 VwGO und des § 78 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Die Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dürfen nämlich nicht überspannt werden (vgl. Hess. VGH, 21.07.1993 - 10 UZ 868/93 -; Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044//82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Nach alledem kann dahinstehen, ob die vom Kläger weiter geltend gemachten Zulassungsgründe ebenfalls gegeben sind. Insbesondere braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung der Beweisanträge des Klägers von dem Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 - abgewichen ist, ob eine derartige Abweichung die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 VwGO rechtfertigt und ob die Art und Weise der Ablehnung dieser Beweisanträge der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht. Im Hinblick darauf, daß die vom Kläger vorgetragenen Verfahrensrügen auch in anderen Verfahren vermehrt eine Rolle spielen und deshalb von allgemeiner Bedeutung sind, sieht sich der beschließende Senat allerdings veranlaßt, auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Das Verwaltungsgericht hat es verabsäumt, die Erkenntnisgrundlagen, die den Beteiligten mit der Eingangsverfügung mitgeteilt worden sind, ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung einzuführen. Der Niederschrift über die Verhandlung vom 27. Juli 1993 zufolge ist zwar der wesentliche Akteninhalt vorgetragen worden und hat der Kläger erklärt, "daß die Ausführungen im Sachbericht im wesentlichen den Tatsachen entsprechen", und außerdem ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers "darauf aufmerksam gemacht" worden, daß auch noch ein Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 28. April 1993 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werde; es fehlt jedoch in der Verhandlungsniederschrift ein Hinweis darauf, ob auch die Verfahrensakten des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts sowie die im Zusammenhang mit der Eingangsbestätigung benannten 55 Erkenntnisgrundlagen oder die bei der Ladung bezeichneten 45 Erkenntnisgrundlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung (und damit der Beratung) werden sollten und waren. Die Ablehnung der Beweisanträge des Klägers wurde zwar dem Terminsprotokoll zufolge "kurz mündlich begründet", der Inhalt der Begründung ist aber weder in dem Protokoll vermerkt noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Dort befindet sich lediglich im Zusammenhang mit den Ausführungen über die vom Kläger behauptete Teilnahme an Demonstrationen ein Hinweis darauf, daß diese nachträglich vorgetragenen Tatsachen "auch insoweit nicht den Anforderungen des § 87b VwGO" entsprächen. Hieraus könnte geschlossen werden, daß auch die übrigen Beweisanträge als verspätet abgelehnt worden sind. Es läßt sich aber auch nicht ausschließen, daß zumindest ein Teil der Beweisanträge als "ungeeignet" abgelehnt worden ist, wie in dem Zulassungsantrag vorgetragen wird. Deshalb kann anhand der Verhandlungsniederschrift und des schriftlichen Urteils nicht überprüft werden, ob sich das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung der Beweisanträge des Klägers zumindest teilweise in Widerspruch zu der erwähnten Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gesetzt hat und ob überhaupt bei der Behandlung der Beweisanträge die hierfür maßgeblichen prozeßrechtlichen Grundsätze beachtet worden sind (vgl. dazu etwa Deibel, InfAuslR 1984, 114; Dürig, Beweismaß und Beweislast im Asylrecht, 1990; Renner, ZAR 1985, 62; Rothkegel, NVwZ 1990, 717; Stelkens, ZAR 1985, 15; vgl. auch Hess. VGH, 05.05.1993 - 12 UZ 790/93 - m.w.N.). Der Kläger hat mit der Klagebegründung vom 6. November 1992 umfassend zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Stellung genommen und sich dazu auf mehrere Gutachten, Stellungnahmen und amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amts bezogen und diese ebenso in Ablichtung vorgelegt wie zahlreiche Medienberichte. Unter diesen Umständen kann es fraglich erscheinen, welche Bedeutung der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 1993 beizumessen ist, bis zum 16. Juli 1993 Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen, die die "behauptete politische Verfolgung ... nachvollziehbar machen können". Es ist nämlich nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die vom Kläger bereits benannten Beweismittel und angekündigten Beweisanträge damit ablehnen oder sonst unbeachtet lassen wollte. Infolgedessen ist, da die Gründe für die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers weder in dem Terminsprotokoll noch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils festgehalten sind, nicht nachprüfbar, ob diese Ablehnung unter Verstoß gegen Prozeßrecht erfolgt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen ist, wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305; BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 108/78 -, BVerfGE 50, 32 ; BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87 -, NJW 1988, 722; Hess. VGH, 05.05.1993 - 12 UZ 790/93 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Soweit das Verwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens des Klägers - ausgenommen die Tatsache, daß er Kurde ist - aus "schwerwiegenden Widersprüchen" ableitet, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß den Angaben eines Asylbewerbers vor der Grenzbehörde nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, weil dieser Behörde weder nach früherem noch nach geltendem Asylverfahrensrecht die Aufgabe einer umfassenden Anhörung zu den Asylgründen zukommt (vgl. Hess. VGH, 22.02.1990 - 12 TP 3491/89 -, EZAR 210 Nr. 4 = InfAuslR 1990, 250 = NVwZ-RR 1990, 657 ). Es widerspräche anerkannten Auslegungs- und Beweiswürdigungsgrundsätzen, wenn die eingeschränkten Ermittlungsfunktionen der Grenzbehörde (betr. Paß, Einreisepapiere, Reiseweg, Identität u.ä.) bei der Bewertung der Angaben von Asylbewerbern gegenüber der Grenzbehörde außer acht gelassen und nicht beachtet würde, daß zur Entgegennahme von Asylanträgen im formellen Sinne (vgl. § 14 AsylVfG) und deren Begründung (vgl. §§ 25, 24 AsylVfG) die Grenzbehörden nicht berufen sind. Soweit das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu seiner letzten Verhaftung unter anderem deshalb für "gänzlich unglaubwürdig" erachtet, weil dieser vorgetragen hat, er habe eine Million türkische Lira besessen und damit einen Beamten bestochen, ist dem Verwaltungsgericht offenbar ein Fehler bei der Bewertung dieses Geldbetrags unterlaufen, wie insbesondere daran deutlich wird, daß das Verwaltungsgericht es für unwahrscheinlich hält, daß dem damals siebzehnjährigen Kläger eine derartige Geldsumme überlassen worden ist. Unter Zugrundelegung des derzeitigen Umrechnungskurses handelt es sich nämlich nicht um einen Betrag in der offenbar vom Verwaltungsgericht angenommenen Größenordnung, sondern lediglich um etwas über 100,-- DM. Dieser offensichtlichen Fehleinschätzung kommt hier deswegen ein besonderes Gewicht zu, weil das Verwaltungsgericht aus dieser vermeintlichen Unrichtigkeit der Angaben des Klägers zu diesem Punkt nicht nur auf die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben, sondern scheinbar darüber hinaus auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Klägers geschlossen hat. Aufgrund der festgestellten Verletzung rechtlichen Gehörs ist die Berufung zuzulassen, ohne daß noch gesondert die Kausalität dieses Verfahrensfehlers geprüft oder untersucht werden kann, ob sich etwa das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. dazu im einzelnen Hess. VGH, 13.01.1994 - 12 UZ 2930/93 -). Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf.