Urteil
10 UE 2364/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0120.10UE2364.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung, kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die - zugelassene - Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht durch das angefochtene Urteil die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt, weshalb das Urteil auf die Berufung des Klägers aufzuheben und die Sache wegen Ausschlusses der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG als Berufungsverfahren fortzusetzen ist. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz gilt das Verfahren nicht gemäß § 81 AsylVfG infolge Nichtbetreibens durch den Kläger als zurückgenommen. Hierbei kann der Senat letztlich unentschieden lassen, ob die Fiktionswirkung nach § 81 AsylVfG schon deshalb nicht eingetreten ist, weil in der Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens an den Kläger nicht gemäß § 81 Satz 3 AsylVfG auf die nach Satz 2 dieser Vorschrift eintretende Kostenfolge hingewiesen worden ist, und ob erforderlichenfalls eine Heilung dieses Mangels durch die Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30. März 1993 gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eingetreten ist. Zwar verlangt der Wortlaut des § 81 Satz 3 AsylVfG auch den Hinweis auf die Kostenfolge. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, daß sich bei der jetzt geltenden fiktiven Klagerücknahme die Kostenfolge bereits aus der Allgemeinen Regelung des § 155 Abs. 2 VwGO ergibt (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 5. Aufl., A.AsylVfNG, Art. 1, § 81 Rz 3) und daß deshalb der Kostenfolgehinweis in der Aufforderung nach § 81 AsylVfG - anders als bei der Erledigungsfiktion des früheren § 33 AsylVfG - eine bloße Förmlichkeit darstellt, die nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Aufforderung nach § 81 AsylVfG sein dürfte. So läßt das Bundesverfassungsgericht nach den Ausführungen in seinem Beschluß vom 15. August 1984 - 2 BvR 157/84 - (ZfSH/SGB 1984, 451) selbst unter der Geltung des früheren § 33 AsylVfG a.F. den bloßen Hinweis auf die Verfahrenserledigung genügen. Diese Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung, weil vorliegend jedenfalls die materiellen Voraussetzungen des § 81 AsylVfG nicht erfüllt sind. Zunächst ist zwar - entgegen der Ansicht des Klägers - festzustellen, daß § 81 AsylVfG grundsätzlich auch auf den klagenden Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten anwendbar ist. Dafür spricht der eindeutige, ohne Einschränkung allein auf die Klägereigenschaft abstellende Wortlaut der Vorschrift, der insoweit auch unverändert von der Vorgängervorschrift des § 33 AsylVfG a. F. übernommen worden ist. Auch Sinn und Zweck dieser Regelung stehen ihrer Anwendbarkeit auf den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nicht entgegen. Zwar sah sich der Gesetzgeber ursprünglich zur Einfügung des § 33 AsylVfG a. F. wegen der Schwierigkeiten der Gerichte veranlaßt, Verfahren längst ausgereister Asylbewerber abzuschließen, obwohl feststand, daß sie das Verfahren nicht weiter betreiben würden. Darüber hinaus strebte er eine Verfahrensbeschleunigung dadurch an, daß klagende Asylbewerber in Abweichung vom verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz gezwungen werden sollten, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl. BT/Drs. 9/1630, S. 27). Dementsprechend sieht das Bundesverwaltungsgericht den Grundgedanken des § 33 AsylVfG a. F. darin, die Nachlässigkeit des Asylbewerbers bei der Verfolgung seines Asylbegehrens als Fehlen eines Interesses an der Asylgewährung zu fingieren und daran die Verfahrensbeendigung als Sanktion zu knüpfen, und hat es dementsprechend ausdrücklich offen gelassen, ob § 33 AsylVfG a. F. überhaupt bei Klagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a. F. anwendbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 05.09.1989, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 9). Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der danach mit dieser Regelung verfolgte Zweck, zur Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren berechtigterweise aufgekommene Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses eines Klägers innerhalb einer überschaubaren Zeit zu klären (vgl. BVerfG, B. v. 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92 - DVBl. 1993, 1000) und diesen zur Mitwirkung an dem von ihm angestrengten Verfahren zu bewegen (vgl. BVerfG, B. v. 15.08.1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl. 1984, 1005) auch bei vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingeleiteten Klageverfahren durch eine Aufforderung zu entsprechenden Verfahrenshandlungen nicht ebenso erreicht werden könnte (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 81 AsylVfG Rz 9; Marx/Strate, AsylVfG, 1. Aufl. 1982, Rz. 2 zu § 33 AsylVfG a. F.). Auch wenn dies von geringer praktischer Bedeutung sein dürfte, rechtfertigt dies doch keine dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift entgegenstehende und von ihrem Sinn und Zweck nicht zwingend geforderte einschränkende Auslegung (GK, zu § 33 AsylVfG a. F. Rz 80). Die auf den Kläger im vorliegenden Verfahren demzufolge anzuwendende Vorschrift des § 81 AsylVfG hat jedoch hier schon deshalb nicht das Verfahren kraft eingetretener Fiktionswirkung nach § 81 AsylVfG beendet, weil die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 19. Mai 1993 -2 BvR 1972/92 - präzisierten materiellen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Zwar stellt § 81 AsylVfG ebenso wie sein Vorläufer § 33 AsylVfG a.F. nach seinem Wortlaut keine weiteren Voraussetzungen für die fiktive Verfahrensbeendigung auf. Da aber diese den Amtsermittlungsgrundsatz einschränkende Vorschrift an das Untätigbleiben des Klägers durch die kraft Gesetzes eintretende Verfahrensbeendigung noch erheblich weitergehende Konsequenzen knüpft als bloße Präklusionsvorschriften, sind ihrer Auslegung und Anwendung auch wegen ihres strengen Ausnahmecharakters verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und dürfen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs keine unangemessenen hohen verfahrensrechtlichen Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Diese verfassungsrechtlichen Grenzen werden im wesentlichen durch die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 33 AsylVfG a.F. entwickelten Grundsätze markiert (vgl. BVerfG, a.a.O., unter Hinweis auf folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213; Urteile vom 13. Januar 1987 - 9 C 259.86 -, vom 26. April 1988 - 9 C 267.86 - und vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 - Buchholz 402.25, § 33 AsylVfG Nr. 6, 8 und 11): "Hiernach müssen zum einen zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerwGE 71, 213 (218 f.)). Des weiteren hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr im Sinne von § 33 AsylVfG a.F. betrieben, wenn er innerhalb der Drei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, daß und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (BVerwG, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG, Nr. 6; BVerfG, a.a.O., S. 8 f. des Beschlußumdrucks). Es muß also insgesamt ein Verhalten des Klägers vorliegen, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung des Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung an den Kläger haben keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall seines Rechtsschutzinteresses bestanden, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Kläger hat seine im Januar 1991 gegen die Asylanerkennung des Beigeladenen erhobene Klage unter Berufung auf die (damalige) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Allein der Umstand, daß er auf den nur individuell vorverfolgte Ahmadis betreffenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1992 und das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende und von ihm mit der zugelassenen Revision angefochtene Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1992 nicht durch eine Ergänzung seiner Klagebegründung reagiert hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er sei an der Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens, nämlich der Aufhebung der angefochtenen Asylanerkennung des Beigeladenen, nicht mehr interessiert gewesen. Ob dies angesichts der Aufgabe des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Gerichte hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 9/875 S. 20; BT-Drs. 10/3489 S. 7), anders zu beurteilen wäre, wenn sich zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geändert und sich insgesamt eine der Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten widersprechende höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hätte, so daß eine Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens ohne ergänzende Begründung nicht mehr verständlich gewesen wäre, kann hier dahinstehen, weil eine solche Fallgestaltung nicht vorlag. Jedenfalls hat der Kläger durch sein Schreiben vom 11. Januar 1993 innerhalb der Monatsfrist auch substantiiert dargetan, daß sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist, indem er mitgeteilt hat, er bekämpfe die in dem Urteil des beschließenden Senats vom 25. September 1992 vertretene Rechtsauffassung, habe deshalb Revision eingelegt und beharre auf seiner früher geäußerten, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Auffassung, daß jedenfalls Ahmadis, die nicht in ihrem Heimatland vorverfolgt gewesen seien, im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten. Er hat damit klargestellt, daß er trotz der anderslautenden Entscheidung des erkennenden Senats an seiner früheren Rechtsauffassung festhalte und dies durch seine Klageerhebung geklärt wissen wolle. Damit hat er substantiiert sein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses dargelegt. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob er im übrigen die ihm mit dem Beschluß vom 15. Dezember 1992 gestellten Fragen hinreichend beantwortet oder ob er sich darauf berufen durfte, ihm stünden die bei dem Gericht befindlichen Behördenakten nicht zur Verfügung und könnten auch in der gesetzten kurzen Äußerungsfrist nicht beschafft werden. Nach alledem konnte die in § 81 AsylVfG angeordnete Verfahrensbeendigung durch unterstellte Klagerücknahme nicht eintreten. Das Verwaltungsgericht hätte daher auf den entsprechenden Antrag des Klägers das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen müssen. Das dem entgegenstehende Urteil der Vorinstanz vom 30. März 1993 ist deshalb auf die Berufung des Klägers aufzuheben und das Verfahren ist wegen der nach § 79 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossenen Möglichkeit der Zurückverweisung als Berufungsverfahren fortzusetzen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Anerkennung des Beigeladenen, eines der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehörenden pakistanischen Staatsangehörigen, als Asylberechtigten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Gegen den ihm am 10. Januar 1991 zugestellten Anerkennungsbescheid vom 26. November 1990 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 1991, der beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24. Januar 1991 eingegangen ist, Klage erhoben und vorgetragen: Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, daß Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan zu keiner Zeit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Eine derartige Gruppenverfolgung könne für die absehbare Zukunft auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 15. Dezember 1992 beschlossen: "Der Kläger wird hiermit aufgefordert, das Verfahren weiterzubetreiben. Er möge binnen 1 Monats unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Urteil vom 25.09.1992 - 10 UE 2587/86 - geäußerten Rechtsauffassung und dargestellten Erkenntnisquellen darlegen, begründen und belegen, 1. ob gerade der Beigeladene nach dem von ihm - insbesondere im Rahmen der bisher erfolgten Anhörung - geschilderten persönlichen Verfolgungsschicksal im Falle einer Rückkehr nach Pakistan vor politischer - religiöser motivierter - Verfolgung hinreichend ist, 2. ob gerade dem Beigeladenen die i n d i v i d u e l l e Verbundenheit mit der Ahmadiyya-Glaubenslehre fehlt, welche ihn vom Wirkungsbereich der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC ausnimmt, 3. ob - und ggf. warum - gerade bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fehlen. Der Kläger wird gem. § 81 AsylVfG darauf hingewiesen, daß die Klage als zurückgenommen gilt, wenn er dieser gerichtlichen Aufforderung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen wird." Auf diesen ihm am 21. Dezember 1992 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 1993, der am 13. Januar 1993 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, folgendes erwidert: Im vorliegenden Fall bestehe auch bei der vom Verwaltungsgericht beabsichtigten Zugrundelegung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts kein Anspruch auf Asylgewährung und Abschiebungsschutz. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof weiche in dem vom Verwaltungsgericht genannten Urteil bewußt und gewollt von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Er mache seine Ausführung zur Begründung der gegen das genannte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugelassenen Revision auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er hat sodann die Begründung der Revision gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshof wörtlich wiedergegeben und weiter ausgeführt: Eine Würdigung des in dem von ihm angefochtenen Bescheid des Bundesamtes nur in generalisierenden Wendungen wiedergegebenen bisherigen Asylvorbringens des Beigeladenen - die bei dem Gericht befindlichen Verfahrensakten stünden ihm derzeit nicht zur Verfügung und könnten in der von diesem festgesetzten kurzen Äußerungsfrist nicht beschafft werden - lasse nach seinen Darlegungen zur neusten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung nicht zu. Er habe die Entscheidung der Beklagten im Rahmen seiner Obliegenheiten wegen der Abweichung von der seinerzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung mit umfassender Begründung angefochten und halte dies auch angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aufrecht. Nach dieser Rechtsprechung könne auch ein gläubiger und praktizierender Ahmadi aus Pakistan nach wie vor nur dann als asylberechtigt anerkannt werden, wenn ihm aufgrund der einschlägigen Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuchs religiöse Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, wovon nach wie vor nur dann auszugehen sei, wenn die Vorschriften gegenwärtig und in absehbarer Zeit generell oder doch überwiegend auch auf die Betätigung der religiösen Überzeugung der Ahmadis im privaten oder gemeindeinternen Bereich Anwendung fänden, wofür jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe. Schließlich sei auch fraglich, ob § 81 AsylVfG überhaupt auf ihn, den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, als Kläger Anwendung finde. Mit Beschluß vom 9. Februar 1993 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch den Berichterstatter das Verfahren mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte nach § 81 AsylVfG 1992 als zurückgenommen. Diese Vorschrift sei auch auf den Bundesbeauftragten als Kläger anzuwenden. Der von diesem eingereichten Schriftsatz genüge der an ihn ergangenen gerichtlichen Aufforderung in keiner Weise. Erkennbar fehlten jegliche Ausführungen zu dem vom Asylbewerber im einzelnen geschilderten individuellen Verfolgungsschicksal und der für ihn nach Ansicht des Klägers nicht bestehenden Gefahr politischer Verfolgung sowie zur Frage seiner Verbundenheit mit der Glaubenslehre der Ahmadis. Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Februar 1993, der als Telefax am 1. März 1993 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, gegen die Einstellung des Verfahrens gewandt und dies wie folgt begründet: Die Einstellung sei offensichtlich fehlerhaft, weil die dazu in § 81 AsylVfG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorlägen. § 81 AsylVfG finde auf seine Rechtsstellung als Kläger von vornherein keine Anwendung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten unterliege entgegen der Auffassung des Gerichts gemäß § 6 Abs. 2 AsylVfG nach allgemeiner Meinung keiner gesteigerten Mitwirkungspflicht zur Sachaufklärung. Die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen fielen allein in die Sphäre des Beigeladenen. Darüber hinaus sei eine Aufforderung nach § 81 AsylVfG zum Betreiben des Verfahrens nicht beliebig, flächendeckend und vorsorglich zulässig, sondern nur bei einer eindeutig erkennbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht im Einzelfall. Er habe seinerzeit die Klage begründet. Anlaß für eine Ergänzung der Klagebegründung habe auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht bestanden. Eine individuelle religiös bedingte Verfolgung wegen besonderer Verbundenheit mit der Ahmadiyya habe der Beigeladene bislang nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen sei er, wenn ihn entgegen seiner Ansicht eine Mitwirkungspflicht träfe, dieser in ausreichendem Maße nachgekommen. Schließlich genüge auch ein nur teilweises Weiterbetreiben des Verfahrens, um die Fiktionswirkung des § 81 AsylVfG auszuschließen. Seine Bedenken gegen die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs habe er genügend deutlich vorgetragen. Zu den dieser Rechtsprechung entsprechenden Tatsachen- und Beweisfragen habe er deshalb nichts weiter vortragen müssen. Der Kläger hat beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Der Beigeladene hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt: Der Beschluß vom 9. Februar 1993 sei gemäß § 80 AsylVfG 1992 unanfechtbar. Der Antrag könne deshalb nur als eine Gegenvorstellung angesehen werden. Darüber hinaus finde nach dem klaren Wortlaut § 81 AsylVfG 1992 auch auf den Bundesbeauftragten als Kläger Anwendung. An dessen Mitwirkungspflicht, die mit der Klagebefugnis korrespondiere, könne kein Zweifel bestehen. Der Kläger habe die geforderte einzelfallbezogene Argumentation nicht erbracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 30. März 1993 ist den Beteiligten durch den Kammervorsitzenden erklärt worden, das Gericht habe bei der Belehrung über die Folgen der Nichterfüllung der Aufforderung lediglich darauf hingewiesen, daß die Klage als zurückgenommen gelte, ohne ausdrücklich auch die Kostenfolge anzusprechen, weil dies dem Behördenvertreter offensichtlich selbstverständlich sei. Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers erwidert, er sehe dies ebenso, da ja in der Tat die selbstverständliche Folge der Klagerücknahme die Kostentragungspflicht seitens des Klägers sei. Durch Urteil vom 30. März 1993 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden festgestellt, daß die Klage als zurückgenommen gilt. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen dieses Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 19. Juli 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juli 1993, der am nächsten Tag per Telefax bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er unter anderem damit begründet hat, die Entscheidung werfe die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nach der Anwendbarkeit von § 81 AsylVfG auf ihn, den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, auf. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 13. Oktober 1993 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. März 1993 zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. März 1993 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene haben sich bisher im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt. Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (ein Hefter) Bezug genommen. Sämtliche Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.