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Urteil

10 UE 2754/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1006.10UE2754.93.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 125 Abs. 1, 87 a Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 1993 ist begründet. Der Bescheid des Landrates des vom 16. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 13. November 1992 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 AuslG, nach denen derjenige für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, liegen im Falle des Klägers nicht vor. Bei der Entscheidung darüber kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und den abgeschobenen rumänischen Staatsangehörigen ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 82 Abs. 4 AuslG bestanden hat, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses keinen rechtswirksamen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag voraussetzt. Maßgeblich für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist auch nicht die formelle Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, sondern die Verkehrsanschauung, wobei den sich hinter dem Rechtsverhältnis verbergenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Hess. VGH, 26.11.1982, ESVGH 83, 86 (88)). Danach erscheint die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im vorliegenden Verfahren als durchaus vertretbar. Der Kläger kann vorliegend zur Zahlung der Abschiebungskosten aber deshalb nicht herangezogen werden, weil die Abschiebung der vier rumänischen Staatsangehörigen in offensichtlich rechtswidriger Weise erfolgt ist. Denn ein Dritter darf mit den Kosten staatlichen Handelns dann nicht belangt werden, wenn der Staat selbst in evidenter Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Eine dahingehende Evidenzprüfung ist auch dann angezeigt, falls die betreffenden Ausländer die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte - wie hier - haben unanfechtbar werden lassen (vgl. Hess. VGH, 14.01.1992, EZAR 137 Nr. 13). Die Abschiebung der vier rumänischen Staatsangehörigen ist rechtswidrig gewesen, weil ihnen entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Abschiebung nicht vorher unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht wurde. Da dies im vorliegenden Falle unterblieben ist, ohne daß einer der Ausnahmefälle vorgelegen hat, in denen gemäß der "Soll-Bestimmung" des § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG von der Androhung einer Abschiebung unter Fristsetzung abgesehen werden konnte, fehlt es an der vollstreckungsrechtlichen Grundlage in der Form der Androhung für eine Vollziehung der Abschiebung. Der Beklagte ist in den Ausweisungsverfügungen vom 24. Juli 1991 zu Unrecht davon ausgegangen, von der vorherigen Androhung der Abschiebung sowie einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise deshalb absehen zu dürfen, weil die rumänischen Staatsangehörigen mittellos gewesen sind. Von der Einräumung einer Ausreisefrist darf gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG grundsätzlich nur bei inhaftierten Ausländern abgesehen werden, und nicht schon bei der Überwachungsbedürftigkeit der Ausreise aus Sicherheitsgründen oder bei voraussehbarer Nichterfüllung der Ausreisepflicht in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Anders verhält es sich nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelanordnung des § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG gebieten, was bei einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, des Untertauchens oder der Nichtrückführbarkeit in Betracht kommen könnte (vgl. Hess. VGH, 05.03.1993, EZAR 044 Nr. 5; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 42 Rdnr. 9, § 50 Rdnr. 4). Die Annahme solcher Umstände war vorliegend nicht angezeigt. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Heranziehung zur Zahlung von Kosten, die durch eine von dem Beklagten veranlaßte Abschiebung von vier rumänischen Staatsbürgern entstanden sind. Diese vier rumänischen Staatsbürger reisten am 6. Juli 1991 aufgrund eines bis zum 31. August 1991 gültigen Touristenvisums in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei sich der Kläger verpflichtet hatte, für sämtliche Kosten, die während des Besuchs der von ihm als Verwandte bezeichneten Ausländer entstünden, aufzukommen. Anläßlich einer Überprüfung einer (illegalen) Baustelle des Klägers stellten Polizeibeamte am 23. Juli 1991 fest, daß die vier rumänischen Staatsbürger offenbar mit der Errichtung eines Bauwerks beschäftigt waren. Der Beklagte wertete diese Tätigkeit als illegale Arbeitsaufnahme und wies jeweils mit Verfügung vom 24. Juli 1991 die Ausländer gemäß § 45 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Gleichzeitig ordnete er ihre zwangsweise Abschiebung gemäß § 49 AuslG an. Von der vorherigen Androhung der Abschiebung sowie einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise sah der Beklagte wegen der Mittellosigkeit der Ausgewiesenen ab. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1991 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung der durch die Abschiebung entstandenen Flugkosten in Höhe von insgesamt 4.126,00 DM (4 X 1.031,50 DM). Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1992 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 18. Dezember 1992 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen: Selbst wenn eine unerlaubte Arbeitsaufnahme vorgelegen hätte, sei die sofortige Abschiebung unverhältnismäßig gewesen, denn es habe den Abgeschobenen nicht von vornherein unterstellt werden können, daß sie einem Ausreisegebot von sich aus nicht Folge leisten würden. Einer der Abgeschobenen habe in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich erklärt, daß er noch innerhalb der Geltungsdauer seines Visums nach Rumänien habe zurückkehren wollen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Landrats des vom 16. Dezember 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 13. November 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die Gründe der angefochtenen Verfügung und die des Widerspruchsbescheides bezogen. Ergänzend hat er vorgetragen, daß Ausweisung und Abschiebung rechtmäßig gewesen seien und nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätten. Da die Abgeschobenen über keinerlei finanzielle Barmittel verfügt hätten, um ihren weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestreiten zu können und somit mittellos gewesen seien, habe die sofortige Abschiebung angeordnet werden müssen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Juli 1993 abgewiesen. Darin ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zur Erstattung der Kosten für die Abschiebung der rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG zu Recht in Anspruch genommen worden, weil er Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt habe, denen die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erlaubt gewesen sei. Nach den Umständen sei davon auszugehen, daß der Kläger die Ausgewiesenen nach Deutschland eingeladen habe, damit diese Arbeiten an seinem Hausbau durchführen sollten. Als Gegenleistung habe der Kläger nicht nur Unterbringung und Verpflegung erbracht, sondern auch sonstige Unterstützung geleistet. Die Abschiebung sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Jedenfalls halte die Verfügung des Beklagten vom 24. Juli 1991 der im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 AuslG gebotenen Evidenzprüfung stand. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung, der Anordnung der zwangsweisen Abschiebung oder auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung vor. Der Kläger hat am 12. November 1993 gegen den am 14. Oktober 1993 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die vier rumänischen Staatsangehörigen seien seine Verwandten gewesen, die ihn im Rahmen der Familienhilfe unterstützt hätten. Es habe kein von § 82 Abs. 4 AuslG vorausgesetztes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Außerdem verstoße seine Inanspruchnahme gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Geringhaltung der Abschiebungskosten beizutragen. Eine sofortige Abschiebung unter Inanspruchnahme eines Flugzeuges sei weder geboten noch erforderlich gewesen. Hätte die Behörde auch nach einer Rücksprache mit ihm darauf bestanden, die vier Rumänen sofort abzuschieben, so wäre er selbstverständlich bereit gewesen, für die unmittelbare Verbringung seiner Verwandten zurück in ihre Heimat zu sorgen. Dazu habe er sich ja auch in einer Erklärung der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 1993 die Verfügung des Beklagten vom 16. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 13. November 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß die Abschiebung der Ausländer ebenso rechtmäßig gewesen sei wie die Inanspruchnahme des Klägers zur Zahlung der Abschiebungskosten. Die Beteiligten haben mit den Schriftsätzen vom 23. Dezember 1993 und vom 28. Dezember 1993 ihre Zustimmung zur Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats gemäß § 87 a Absätze 2 und 3 VwGO erklärt und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten und der Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Behördenakten (vier Hefter) Bezug genommen.