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Urteil

12 UE 1457/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0802.12UE1457.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung (§§ 124, 124a VwGO) ist auf die Erstattung der Personalkosten für die Begleitung zur ärztlichen Versorgung des beförderten Ausländers beschränkt und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Wesentlichen begründet. Die Klage ist zwar insoweit zulässig, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angegriffenen Bescheide aber insoweit dem Grunde nach nicht rechtswidrig; nur in Höhe von 50 DM sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 VwGO). I. Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, obwohl es sich bei ihr um eine ausländische Rechtspersönlichkeit handelt. Die Klägerin kann sich nämlich auf die Möglichkeit berufen, durch die Verpflichtung zur Tragung der von ihr verlangten Kosten in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob sie eine Verletzung der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung aufgrund Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen kann; denn ihr stehen jedenfalls subjektiv-öffentliche Rechte bei ihrer Tätigkeit als Luftfahrtunternehmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Genehmigung zu. Für die Klagebefugnis ist nicht unbedingt die Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts erforderlich, es genügt vielmehr, wenn eine sonstige Rechtsposition aufgrund einer objektivrechtlichen Norm verletzt sein kann, die auch den Einzelnen zu begünstigen bestimmt ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 42 Rdnr. 102 m.w.N.). Allerdings sprechen nach Auffassung des erkennenden Senats gewichtige Gründe für die Annahme, dass auch ausländische juristische Personen jedenfalls in begrenztem Umfang am Schutz der Grundrechte teilhaben. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt nicht zwingend der Umkehrschluss, dass ausländische juristische Personen nicht Grundrechtsträger sein können; denn Art. 19 Abs. 3 GG behält die Grundrechte nicht ausdrücklich "nur" den inländischen juristischen Personen vor (Bethge, AöR 104, 83; Degenhardt, EuGRZ 1981, 161; Niessen, NJW 1968, 1018; Ritter, NJW 1964, 279; Rux, demn. in ZAR Heft 5/1999; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 -- 17 A 1780/88 --, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1990, 1090; a.A. Badura, Staatsrecht, 2. Aufl., 1996, S. 87; Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., 1999, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 310 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 19 Rdnr. 15; Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. III Rdnr. 30; Ladeur in GK-GG, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 38). Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes lässt sich lediglich entnehmen, dass zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen unterschieden werden sollte; die Gründe für die Differenzierung bleiben indes im Unklaren (dazu PR, 32. Sitzung des Grundsatzausschusses, Sten. Prot. S. 78; v. Mutius in BK, Art. 19 Abs. 3 GG Rdnr. 50; Quaritsch in Hdb. d. Staatsrechts, Bd. IV, 1989 § 120 Rdnr. 34; Stern, Staatsrecht, Bd. III/1, S. 1135). Im Allgemeinen wird als Motiv des Verfassungsgesetzgebers angenommen, dem Gesetzgeber sollte ein fremdenrechtlicher Handlungsspielraum verbleiben (Bethge, AöR 104, 54; v. Mutius, a.a.O., Rdnr. 50; Quaritsch, a.a.O., § 120 Rdnr. 36 -- 38; Stern, a.a.O., s. 1135; Ladeur, a.a.O., Rdnr. 38). Wenn aber dem Gesetzgeber die mehr oder weniger vollständige Gleichstellung ausländischer mit inländischen juristischen Personen überlassen werden sollte, dann ist zu berücksichtigen, dass aufgrund von zahlreichen Abkommen mit ausländischen Staaten ausländischen natürlichen und juristischen Personen in weitem Umfang die Inanspruchnahme subjektiver Freiheitsrechte und wirtschaftlicher Betätigungsrechte eingeräumt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber in weiten Bereichen auch ausländischen juristischen Personen eine Gleichbehandlung gewährleistet. Deshalb kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass in diesem Umfang ausländische juristische Personen auch mögliche Träger von Grundrechten, insbesondere der Rechte auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sein können (näher dazu Degenhardt, a.a.O.; Rux, a.a.O.). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen von Degenhardt und Rux sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) Bezug genommen. Damit gewinnt das allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zwar insoweit für ausländische juristische Personen eine ähnliche Geltung wie das Deutschengrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG für Deutsche. Sie nehmen jedoch nicht an den speziellen Gewährleistungen der Freiheit der Wahl und der Ausübung des Berufs teil, die Art. 12 Abs. 1 GG nur Deutschen gewährleistet. Deshalb erscheint die Anerkennung einer beschränkten Grundrechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen systematisch vertretbar (vgl. dazu insgesamt OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989, a.a.O.; bejahend für Anspruch auf Entscheidung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in das Grundstückseigentum BGH, 28.02.1980 -- III ZR 165/78 --, NJW 1980, 1567; für das Beförderungsverbot gegenüber ausländischen Luftfahrtunternehmen offen gelassen: BVerwG, 14.04.1992 -- 1 C 48.89 --, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1992, 682 ; BVerfG, 02.12.1997 -- 2 BvL 55/92 u.a. --, BVerfGE 97, 49 = EZAR 220 Nr. 5). Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher zu der Streitfrage nicht endgültig geäußert. Zunächst hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob Grundrechte auch für ausländische juristische Personen gelten, ausdrücklich offen gelassen (BVerfGE 12, 6 und 18, 441). Später hat er ohne nähere Begründung ausgeführt, Sinn und Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG verböten eine Ausdehnung der Grundrechte auf ausländische juristische Personen (BVerfGE 21, 207 und 23, 229). Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Lösung der Streitfrage später dann wieder ausdrücklich offen gelassen (BVerfGE 61, 1 ). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine ausländische juristische Person grundsätzlich für verfassungsbeschwerdeberechtigt erklärt, soweit sie Träger des geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechts sein kann, aber im Hinblick auf das zusätzliche Erfordernis der örtlichen Beziehung zum bayrischen Staatsgebiet verlangt, dass die juristische Person ihren Sitz in Bayern hat; der Schutzzweck von Art. 120 der Bayerischen Verfassung gebiete nicht, die Beschwerdeberechtigung für ausländische juristische Personen über diese Grundsätze hinaus auszudehnen (08.10.1991 -- Vf. 31 -- VI -- 90 --, VerfGHE BY 44, 107 = BayVBl. 1992, 46). Auch wenn man nicht der Auffassung über die -- begrenzte -- Anwendbarkeit von Grundrechten auf ausländische juristische Personen folgt, kann sich die Klägerin darauf berufen, durch die ihr auferlegte Zahlungsverpflichtung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Sie verfügt nämlich über eine Betriebsgenehmigung aufgrund §§ 20, 21a Satz 1 Luftverkehrsgesetz (vom 01.08.1922, RGBl. I 681; zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.08.1998, BGBl. I 2432, -- LuftVG --) in Verbindung mit den Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Gesetz v. 07.04.1956, BGBl. II 411) -- ICAO --, die ihr insbesondere bei der Beförderung von Personen nach und aus Deutschland dieselben Rechte einräumt wie einem deutschen Luftverkehrsunternehmen. II. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Betrags von 3.150 DM begründet und im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die Heranziehung der Klägerin zur Tragung der Personalkosten für die Begleitung im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung des von ihr beförderten Ausländers schon dem Grunde nach rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt; letzteres trifft nur für den Betrag von 50 DM zu, weil dieser zu Unrecht berechnet worden ist. 1. Der Überprüfung des von der Klägerin angegriffenen Leistungsbescheids vom 13. November 1995 steht die Bestandskraft des Beförderungsbescheids vom 16. Juni 1995 nicht entgegen. Die Klägerin wendet sich mit der Klage ebenso wie zuvor mit dem Widerspruch ausschließlich gegen die gegen sie ergangene Zahlungsaufforderung. Die Aufforderung zur Beförderung des Passagiers nach Riga mit Bescheid vom 16. Juni 1995 ist bestandskräftig und damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen. In diesem Bescheid ist auch ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung mit zwei Begleitern und auf die Kostenpflicht des Ausländers und des Beförderungsunternehmers enthalten, damit ist aber die Kostenverpflichtung der Klägerin nicht verbindlich festgestellt und konkretisiert. Der Hinweis auf die Kostenverpflichtung nach § 73 Abs. 1 AuslG in dem Rückbeförderungsbescheid vom 16. Juni 1995 hat den Leistungsbescheid weder vorweggenommen noch ihn teilweise verbindlich präjudiziert. Daher ist der Leistungsbescheid vom 13. November 1995, soweit er hier noch angegriffen ist, nämlich wegen des Betrags von 3.200 DM für Beförderungskosten innerhalb Deutschlands, hinsichtlich der Kostenpflicht der Klägerin nach Grund und Höhe in vollem Umfang gerichtlich zu überprüfen und nicht nur wegen Art und Höhe der von der Klägerin zu tragenden Kosten. 2. Die Klägerin haftet gemäß §§ 82 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AuslG als Beförderungsunternehmer aufgrund der Zurückweisung des Passagiers neben diesem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, und hierzu gehören auch die erforderlichen Personalkosten der amtlichen Begleitung bei der ärztlichen Versorgung. a) Aufgrund des von der Klägerin nicht angegriffenen Bescheids vom 16. Juni 1995 steht verbindlich fest, dass es sich bei der Zurückweisung und anschließenden Beförderung des lettischen Seemanns um einen Fall des § 73 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 18a Abs. 3 AsylVfG handelt, der die Kostenpflicht der Klägerin nach § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründet. Deshalb braucht im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu werden, ob der Rückbeförderung tatsächlich ein erfolglos gebliebener Einreiseversuch im Zusammenhang mit einem Asylverfahren zugrunde liegt. Daher ist auch unschädlich, dass nach der Begründung des Leistungsbescheids vom 13. November 1995 die Zurückweisung auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland gestützt war. Denn in dem Bescheid gegenüber dem Ausländer vom 1. Juni 1995 ist ebenso auf das erfolglose Asylverfahren abgestellt wie in dem Rückbeförderungsbescheid gegenüber der Klägerin vom 16. Juni 1995. Es kann auch offen bleiben, ob eine Kostenverpflichtung nicht entsteht, wenn die Zurückweisung offensichtlich rechtswidrig war (betr. Abschiebung: VGH Baden-Württemberg, 24.03.1983 -- 11 S 778/81 --, EZAR 137 Nr. 4; Hess. VGH, 06.10.1994 -- 10 UE 2754/93 --, NVwZ 1995, 111 = DVBl. 1995, 582 = DÖV 1995, 876; OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.1997 -- 17 A 3412/94 --, EZAR 049 Nr. 1 = NWVBl. 1998, 66 = InfAuslR 1997, 455 ). Denn für eine derartige Annahme gibt es hier keinen Anhalt. Im Übrigen kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hier ohnehin nicht an; denn die Rückbeförderungspflicht knüpft lediglich an den tatsächlich erfolglosen Einreiseversuch an (Hess. VGH, 23.03.1998 -- 12 UE 1310/95 --, EZAR 055 Nr. 1 = ESVGH 48, 320; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 73 AuslG Rdnr. 4). Diese Rückbeförderungsverpflichtung der Beförderungsunternehmer ist Teil der auf europäischer Ebene verabredeten Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Einwanderung (dazu Cruz, ZAR 1991, 178; Grabherr, NVwZ 1989, 38; Hellenthal, ZAR 1993, 76; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rdnr. 4/143 m.w.N.) und als solche sowohl mit Art. 33 GK als auch mit sonstigem Völkerrecht vereinbar (BVerwG, 14.04.1992 -- 1 C 48.89 --, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1992, 682 ; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AuslG Rdnr. 5 f.; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 Bst. a Satz 2 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990, BGBl. 1993 II 1013 -- SDÜ --; Ges. vom 15.07.1993, BGBl. II 1010; geändert durch Ges. vom 01.07.1997, BGBl. I 1606). Die Beförderungsverpflichtung besteht aufgrund einer bloßen Risikohaftung und ist deshalb insbesondere von einem Verschulden des Beförderungsunternehmers unabhängig (Hess. VGH, 23.01.1989 -- 12 TH 3157/87 --, EZAR 220 Nr. 2 = NVwZ 1989, 393 ; GK-AuslR, § 73 AuslG Rdnr. 52; differenzierend dagegen Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 1997, S. 287 f.). Sie ist öffentlich-rechtlicher Art und mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Soweit sie die Beförderungsunternehmer mittelbar unter anderem zur Überprüfung der Einreisepapiere von Passagieren verpflichtet, steht sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 1 Bst. b SDÜ und Art. 13 ICAO und dessen Anhang 9 (dazu BVerfG, 02.12.1997 -- 2 BvL 55/92 u.a. --, BVerfGE 97, 49 = EZAR 220 Nr. 5). Nach der hier maßgeblichen Fassung von Anhang 9 vom Juli 1990 (9. Auflage) vergewissern sich die Fluggesellschaften am Abflugsort, dass der Passagier im Besitz der in den Vertragsstaaten vorgeschriebenen Kontrolldokumente ist (Nr. 3.37). Die Verpflichtung der Fluggesellschaft zur Entfernung einer für unzulässig erklärten Person aus dem Staatsgebiet zum Ausgangspunkt der Reise oder an einen beliebigen Ort, wo sie zulässig ist (Nr. 3.35), endet erst mit der endgültigen Zulassung dieser Person durch den betreffenden Staat (Nr. 3.36.2). Die Feststellung einer Nachlässigkeit bei der Dokumentenkontrolle ist nur für die Verhängung von Geldstrafen vorausgesetzt (Nr. 3.37.1), nicht für die Rückbeförderungsverpflichtung. Für das vorliegende Verfahren ist darüber hinaus unerheblich, ob der Klägerin die Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht worden ist. Die Ersatzvornahme muss schriftlich angedroht, hierbei muss für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist, innerhalb welcher der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, bestimmt und die Kosten für die Ersatzvornahme müssen vorläufig veranschlagt werden (§ 13 Abs. 1 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz v. 27.04.1953, BGBl. I 157 -- VwVG --), und deshalb ist die Androhung ohne Bestimmung einer eigenen Frist ebenso rechtswidrig (Hess. VGH, 23.03.1998, a.a.O.) wie die Androhung ohne Voranschlag der voraussichtlichen Kosten. Da hier die Zurückweisung durch Beförderung nach Riga nicht im Wege der Ersatzvornahme vollzogen und hierfür auch keine Kosten angesetzt sind, kommt es für den Erfolg der Klage nicht darauf an, dass in dem Bescheid vom 16. Juni 1995 weder eine eigene Frist für die Ersatzvornahme noch die voraussichtlichen Kosten bestimmt sind. Die Beförderung erfolgte zwar nicht durch die Klägerin, die Beklagte nahm aber nicht einen Dritten in Anspruch, sondern benutzte das für den Flug noch vorliegende Ticket, das offenbar von südafrikanischen Behörden erworben und bezahlt war. Der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. Februar 1996, die Klägerin habe den Ausländer befördert (Bl. 24 d. A.), beruht offenbar auf einem Irrtum. b) Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung der in dem Bescheid vom 16. Juni 1995 in der Rechtsbehelfsbelehrung angebrachten Bemerkung zuzumessen ist, für die zu befördernde Person sei eine Sicherheitsbegleitung durch zwei Begleiter "nach den hier vorliegenden Unterlagen erforderlich". Denn für die Kostenhaftung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG gilt das bloße Veranlasserprinzip, und zur Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid bedarf es weder einer Androhung noch einer vorherigen Bestimmung der voraussichtlich anfallenden Kosten. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den streitbefangenen Personalkosten um solche der amtlichen Begleitung im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Nach dem Wortlaut von § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG bestehen kaum Zweifel daran, dass die Kosten für die Begleitung zum Zwecke der Krankenbehandlung zu denjenigen Kosten gehören können, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstanden sind. Der Umfang dieser Kosten ist jedoch in § 83 Abs. 2 AuslG verbindlich festgelegt. Die dortigen Bestimmungen sind weder der Art noch der Höhe nach im Hinblick auf die Bestimmung des § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG über die Kostenverpflichtung erweiternd auszulegen (Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rdnr. 1; Renner, Ausländerrecht, § 83 AuslG Rdnr. 2). Kosten für die Begleitung des Ausländers aus Sicherheitsgründen innerhalb des Bundesgebiets zählen jedenfalls bei unbefangener Betrachtungsweise nach allgemeinem Verständnis nicht zu den Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Bei ihnen handelt es sich auch schon nach dem Wortsinn nicht um Verwaltungskosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative AuslG). Sie könnten allenfalls als Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative AuslG verstanden werden. Im weiteren Sinne dienen auch die Kosten für die aus Sicherheitsgründen notwendige Begleitung durch Grenzschutzbeamte bei der Fahrt zum Krankenhaus und zurück zur Transitzone im Flughafen sowie während der Behandlung und Unterbringung im Krankenhaus der sonstigen Versorgung des Ausländers. Während die Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus die entsprechende Versorgung des Ausländers auf dem Flughafengelände (Kosten der Unterbringung konnte vor 1990 der Flughafenbetreiber nicht von Luftfahrtunternehmern ersetzt verlangen: BGH, 17.06.1993 -- VII ZR 243/91 --, EZAR 229 Nr. 5 = NVwZ 1993, 914 ; Dutta, Luftverkehr und Asylrecht, 1997, S. 97 ff. Kosten für Unterbringung von Asylbewerbern im Transitraum kann der Flughafenbetreiber nicht vom Bund ersetzt verlangen, nur von den Ländern: BGH, 25.02.1999 -- III ZR 155/97 --, EZAR 229 Nr. 7 = DVBl. 1999, 612; a.A. OLG Frankfurt am Main, 17.07.1997 -- 1 U 164/95 --, EZAR 229 Nr. 6 = NVwZ-RR 1998, 138 ; Dutta, a.a.O., S. 147 ff.) ersetzt, tritt die Begleitung durch besondere Grenzschutzbedienstete an die Stelle der Überwachung der Transitzone durch den Bundesgrenzschutz. Da letztere aber zu den allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen gehört, die weder dem Ausländer noch dem Beförderungsunternehmer in Rechnung gestellt werden, bestehen erhebliche Bedenken dagegen, die bei Fahrten außerhalb des Flughafens entstehenden Kosten für die Sicherung und Bewachung des Ausländers ohne weiteres dem Begriff der sonstigen Versorgung des Ausländers zu subsumieren. Der Aufenthalt eines zurückgewiesenen Ausländers außerhalb des Transitbereichs des Flughafengeländes erfordert allerdings besondere Regelungen, weil der Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle mit Überschreiten der Grenze und Passieren der Grenzübergangsstelle eingereist ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AuslG), im Übrigen aber eine Einreise bereits dann erfolgt ist, wenn der Ausländer die Grenze überschritten hat (§ 59 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dies hat zur Folge, dass ein Ausländer auch dadurch einreisen kann, dass er die Grenzkontrollstelle am Flughafen umgeht oder aus der Transitzone ohne Grenzkontrolle entweicht. Wird dem Ausländer von der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde das Passieren der Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck erlaubt, ist es fraglich, ob damit bereits eine Einreise erfolgt ist. Deshalb wird durch die nachträglich eingefügte Bestimmung des § 59 Abs. 2 Satz 2 AuslG klargestellt, dass in einem derartigen Fall vor der Entscheidung über die Zurückweisung nach § 60 AuslG oder §§ 18, 18a AsylVfG oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme keine Einreise vorliegt, solange den Grenzbehörden eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Soweit ein zurückgewiesener oder für die Zurückweisung in Betracht kommender Ausländer zum Zwecke der Krankenversorgung die Transitzone verlassen muss, ist er demzufolge nicht eingereist, falls und solange er von Kontrollbediensteten bewacht wird. Da es sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand handelt, werden auch die insoweit anfallenden Kosten nicht von dem Begriff der sonstigen Versorgung des Ausländers nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfasst. Schließlich hat der Gesetzgeber anlässlich der Einfügung von § 59 Abs. 2 Satz 2 AuslG weder eine Klarstellung noch eine dahingehende Erweiterung der Kostenvorschriften in § 83 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorgenommen. In Betracht kommt danach nur die Kostenpflicht der Klägerin nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Personalkosten für die Begleitung des Ausländers bei der Krankenversorgung könnten nicht als Kosten verstanden werden, die durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehen und gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AuslG von dem Beförderungsunternehmer zu tragen sind, soweit dieser nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt. Die letztere Einschränkung deute unmissverständlich darauf hin, dass die im Gesetz geregelte amtliche Begleitung des Ausländers nur im Zusammenhang mit seiner Beförderung erforderlich werden könne und es sich bei der Beförderung nur um diejenige Beförderung handele, für die der Beförderungsunternehmer einzustehen habe. Deswegen gehöre zu der Beförderung nur diejenige, die durch Vollzug der Zurückweisung notwendig wird. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gehörten hierzu auch die Beförderung und Reisen innerhalb des Bundesgebiets, damit seien aber lediglich diejenigen Strecken gemeint, die auf dem Weg in den Zielstaat zurückzulegen sind. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Hinsichtlich der Haftung des Beförderungsunternehmers fällt auf, dass diese in mehrfacher Hinsicht von der allgemeinen Beschreibung des Haftungsumfangs abweicht. Ohne jede Einschränkung haftet der Beförderungsunternehmer nur für die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist allgemein auf die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme (der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung) abgestellt, während es für den Beförderungsunternehmer auf den Zeitraum bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise ankommt und außerdem die Kosten für die Abschiebungshaft und die Übersetzungskosten nicht ausdrücklich erwähnt sind (§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Die Kosten der erforderlichen amtlichen Begleitung des Ausländers bis zum Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung sind ausdrücklich gesondert geregelt (§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Eine amtliche Begleitung des Ausländers, der entweder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden soll, kommt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bundesgebiets in Betracht. Insofern verhält es sich nicht anders als mit den Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer, die unabhängig davon erfasst sind, ob sie im In- oder im Ausland entstehen. Unter amtlicher Begleitung ist zu verstehen, dass der Ausländer bei Fahrten und sonstigen Reisen zwischen dem Ort seiner Festnahme, der Haftanstalt oder der sonstigen Gewahrsamseinrichtung, dem Transitraum im Flughafen und dem Zielort im Ausland bewacht wird, damit er sich der Vollzugsmaßnahme nicht entziehen kann. Gegenüber diesem Zweck, den Vollzug der Zurückweisung nicht zu gefährden, tritt das Interesse an der Verhinderung von Straftaten zurück; soweit eine unerlaubte Einreise verhindert werden soll, steht dies in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Vollzug der Zurückweisung. Mit der Betonung, dass sämtliche entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten erfasst sind, macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Haftung insoweit alle anfallenden Kosten abdecken soll. Welche Bedeutung unter diesen Umständen der Ausnahme zugunsten des Beförderungsunternehmers zukommt, dass dieser nicht für Kosten aufzukommen hat, soweit er die erforderliche Begleitung des Ausländers selbst übernimmt, könnte nach dem Wortlaut unklar erscheinen. Offensichtlich ist an diejenigen Fälle gedacht, in denen der Ausländer zwar der Begleitung bedarf, diese aber nicht unbedingt durch Amtspersonen erfolgen muss. Bei Fahrten im Ausland bis zu dem vorgegebenen Zielort kann dies in Betracht kommen, wenn der Beförderungsunternehmer selbst die Gewähr dafür bietet, dass der Ausländer tatsächlich an den Zielort befördert wird und dies nicht, durch welche Mittel auch immer, verhindert. Denkbar ist, dass der Beförderungsunternehmer diese Garantie durch eigene Sicherungskräfte übernimmt oder in dem Beförderungsmittel, insbesondere in dem Luftfahrzeug, Sicherheitskräfte des Heimatstaats des Standorts des Luftfahrzeugs eingesetzt sind. Bei Fahrten im Inland ist diese Möglichkeit im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol im Allgemeinen weder für Landfahrzeuge noch für Luftfahrzeuge bei einer späteren Zwischenlandung im Inland in Betracht zu ziehen. Unabhängig davon spricht die Einschränkung in § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG jedenfalls nicht zwingend dafür, den dort in Bezug genommenen Haftungsumfang hinsichtlich der amtlichen Begleitung nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die Begleitung ersatzweise durch den Beförderungsunternehmer übernommen werden kann. Die Ausnahme konkretisiert lediglich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, um klarzustellen, dass Kosten für eine Begleitung nicht verlangt werden dürfen, wenn diese nicht notwendig war. Angesichts der weitreichenden Fassung der Grundvorschrift des § 83 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG dahin zu verstehen, dass der Beförderungsunternehmer auch für die Personalkosten der amtlichen Begleitung des Ausländers während notwendiger Fahrten im Inland haften soll. Dort sind nämlich außer den Kosten der Rückbeförderung des Ausländers selbstständig auch die Kosten genannt, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Ausreise entstehen. Damit sind die Kosten lediglich zeitlich begrenzt. Von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise können aber nicht nur unmittelbar der Rückbeförderung dienende Maßnahmen notwendig werden, sondern auch solche, die -- jeweils vor der Einreise -- der Durchführung eines zwischenzeitlichen Asylverfahrens, der Krankenversorgung zum Zwecke der Gewährleistung der Reisefähigkeit und der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente dienen. Wenn während dieser Maßnahmen und bei hierfür erforderlich werdenden Fahrten Sicherheitspersonal eingesetzt werden muss, um die letztlich in Aussicht genommene Rückbeförderung nicht zu gefährden, ist der sachliche Bezug zur Zurückweisung im Sinne von § 73 Abs. 1 AuslG gewahrt. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, bei den entstandenen Kosten handele es sich um solche der Grenzsicherung, die zu den Aufgaben des Bundesgrenzschutzes gehörten und ihr als Transportunternehmerin nicht in Rechnung gestellt werden dürften. Denn es handelt sich gerade nicht um die üblicherweise anfallenden Kosten bei der Sicherung der Grenze am Flughafen, für die weder der Ausländer selbst noch der Beförderungsunternehmer einzustehen hat. Ebenso unbeachtlich ist der Einwand der Klägerin, die Kosten seien im Zuge der Durchführung des Asylverfahrens des Ausländers entstanden. Unabhängig davon, dass im Zeitpunkt der Krankenbehandlung das Asylverfahren bereits abgeschlossen war, sind die Kosten der Begleitung im Zusammenhang mit der Einreiseverweigerung entstanden, welche die Kostenhaftung der Klägerin ausgelöst hat. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe den Ausländer ohne weiteres nach Riga weiterreisen lassen können. Hieran war diese nämlich einmal durch das Asylgesuch des Ausländers und nach dessen Ablehnung deswegen gehindert, weil der Ausländer wegen des Verdachts, er habe Rasierklingen verschluckt, reiseunfähig war und deshalb die Beklagte ihn nicht dem Beförderungsunternehmer für die Weiterbeförderung nach Riga ohne weiteres überlassen durfte. Letztendlich kann die Klägerin ihrer Kostenverpflichtung auch nicht mit dem Einwand entgehen, die Beklagte habe das Personal sowieso einsetzen müssen. Denn die Vorschriften über die Haftung des Beförderungsunternehmers sehen gerade vor, dass dieser für Personalkosten aufzukommen hat, die in den gesetzlich umschriebenen Fällen aufgrund der Zurückweisung eines von dem Beförderungsunternehmer zur Grenze gebrachten Ausländers entstanden sind. Damit hat er für die von ihm veranlassten Personalkosten ohne Rücksicht darauf aufzukommen, dass diese auch sonst angefallen wären. 3. Der Leistungsbescheid vom 13. November 1995 ist hinsichtlich der dort enthaltenen anteiligen Personalkosten von 3.200 DM weder nach der Art der Berechnung noch hinsichtlich des Stundensatzes rechtlich zu beanstanden; die Berechnung ist aber insoweit unzutreffend, als für die Zeit von insgesamt 63 Stunden ein Gesamtbetrag vom 3.200 DM statt richtigerweise 3.150 DM angesetzt sind. a) Die Kosten der erforderlichen amtlichen Begleitung des Ausländers sind aufgrund der allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand zu berechnen (§ 83 Abs. 4 Satz 2 AuslG); die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (v. 23.06.1970, BGBl. I 821; zuletzt geändert durch Gesetz v. 05.10.1994, BGBl. I 2914) -- VwKostG -- kommen im Verhältnis zu den speziellen Kostenbestimmungen des § 83 AuslG grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Vorschriften des VwKostG gelten auch für Kosten aufgrund von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten des VwKostG erlassen werden, wenn die Gesetze von Behörden des Bundes ausgeführt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwKostG). Die ausländergesetzlichen Bestimmungen über die Zurückweisung und die Maßnahmen gegenüber Beförderungsunternehmern an der Grenze werden vom Bundesgrenzschutz als Bundesbehörde ausgeführt (§§ 63 Abs. 4 Nr. 5 u. 6, 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG; § 2 Abs. 1 BGSG vom 19.10.1994, BGBl. I 2978, zuletzt geändert durch Ges. vom 25.08.1998, BGBl. I 2486); daher sind die Vorschriften des VwKostG grundsätzlich auf die hierbei entstehenden Kosten anzuwenden. Das VwKostG ist jedoch in erster Linie auf die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden ausgerichtet und sieht nur ausnahmsweise die gesonderte Erstattung von Auslagen aufgrund des Katalogs des § 10 vor, während im Rahmen der Haftung der Beförderungsunternehmer für die Kosten der Rückbeförderung und während des Aufenthalts bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise keine Gebühren erhoben, sondern ausschließlich diejenigen Kosten konkret berechnet wurden, die in Form von Auslagen oder in sonstiger Form tatsächlich anfallen (§§ 82 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 2 AuslG). Dabei handelt es sich zum einen um Aufwendungen, die im Bereich der zuständigen Behörde unmittelbar entstehen und üblicherweise durch Verwaltungsgebühren erfasst werden, zum anderen um anderenorts entstehende Aufwendungen, die sonst zumindest teilweise durch die Erstattung von Auslagen nach dem Katalog des § 10 Abs. 1 VwKostG ausgeglichen werden. Da der Umfang der Haftung des Ausländers, des Arbeitgebers und des Beförderungsunternehmers nach §§ 82, 83 AuslG wesentlich anders konstruiert und zudem je nach der haftenden Person differenziert ist, kann jedenfalls insoweit nicht auf die allgemeinen Vorschriften des VwKostG zurückgegriffen werden. Diese treten vielmehr hinter die speziellen Vorschriften der §§ 82, 83 AuslG zurück. Dies wirkt sich auch und gerade auf den Ansatz von Personalkosten aus, deren Berechnung sowohl dem Grunde als auch der Art und Höhe nach durch § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 AuslG besonders geregelt ist (vgl. dazu auch: VG Bremen, 26.01.1995 -- 2 A 78/94 --, NVwZ-RR 1996, 29; Personalkosten gehören nicht zu den "Aufwendungen" im Sinne von § 40 Abs. 2 BGSG). b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Personalkosten nach den Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter (Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 28.10.1993 -- P II 5-632201/34 --) -- BWL-BGS -- berechnet hat. Diese Bestimmungen beruhen auf §§ 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung a. F. sowie den dazu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften. Sie sind zwar offensichtlich noch nicht, wie nach dem o.g. Erlass beabsichtigt, im Mitteilungsblatt für den Bundesgrenzschutz veröffentlicht, dies berührt aber ihre Wirksamkeit als Verwaltungsvorschriften nicht. Die Kostenhaftung von Ausländern, Arbeitgebern und Beförderungsunternehmern nach §§ 82, 83 AuslG ist zwar in den BWL-BGS nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage angeführt, für Einsätze des Bundesgrenzschutzes nach anderen Rechtsgrundlagen, bei denen Kostenentschädigung zu fordern ist, können aber die Entschädigungsgesetze der BWL-BGS aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übernommen werden (Nr. 1.5). Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wurden zur Begleitung des Ausländers R zwei Beamte im Zeitraum vom 14. Juni 1995, 4.30 Uhr bis zum 15. Juni 1995, 12.00 Uhr eingesetzt, also für 31,5 Stunden. Nach Anlage 1 der BWL-BGS beträgt der Entschädigungssatz für die Arbeitsleistung eines Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes je Stunde 55 DM und für einen Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes je Stunde 73 DM. Zeiten von bis zu 30 Minuten sind als eine halbe Stunde und Zeiten über 30 Minuten als eine volle Stunde zu rechnen. In der dem Leistungsbescheid beigefügten Kostenaufstellung ist für die Beamtenstunde ein Betrag von 63 DM vorgesehen, dort aber handschriftlich auf 50 DM vermindert. Auf welchen Gründen diese Herabsetzung beruht, ist unerheblich; denn die Beklagte muss sich hieran festhalten lassen. Dann ist aber für die über neun volle Stunden hinausgehende halbe Stunde lediglich ein Betrag von 25 DM anzusetzen, was insgesamt für die Gesamteinsatzzeit von zwei Beamten einen Betrag von 3.150 DM ergibt. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist und das Unterliegen der Beklagten in Höhe des Betrags von 50 DM demgegenüber als unwesentlich anzusehen ist (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist zugelassen, weil die Frage der Haftung für Personalkosten bei der Begleitung zu ärztlichen Versorgung im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AuslG klärungsbedürftig ist. _ Die Beteiligten streiten um die Kostenhaftung der Klägerin als Luftverkehrsunternehmen. Die Klägerin beförderte am 24. Mai 1995 mit dem Flug ... den ... 1964 in K (Kasachstan) geborenen A R von Johannesburg nach Frankfurt am Main. Sie informierte vorab das Grenzschutzamt Frankfurt/Main darüber, dass R aus Südafrika abgeschoben worden sei und gegen 11.25 Uhr mit dem Flug der Baltic International Airways (BIA) nach Riga durchgeschoben werden solle. Bei einer daraufhin veranlassten Sonderkontrolle an dem Luftfahrzeug gegen 8.30 Uhr wurde festgestellt, dass R über ein lettisches Seefahrtsbuch, das am 3. Februar 1994 auf seinen Namen für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ausgestellt war, aber keine Angaben über die Staatsangehörigkeit enthielt, verfügte und stark angetrunken war. Während des nachfolgenden Gewahrsams auf dem Geschäftszimmer Einreise Ost Terminal 2 lallte er, er wolle nicht nach Riga weiterfliegen, sondern sich selbst töten; dabei hielt er eine Rasierklinge an seinen rechten Unterarm. Nachdem ihm daraufhin alle für einen Suizidversuch geeigneten Gegenstände abgenommen worden waren, zog er seine Hose aus, verweigerte den Weiterflug nach Riga und verfiel, wahrscheinlich aufgrund seines Alkoholkonsums, in Tiefschlaf. Als er später zu dem Flugzeug der BIA verbracht werden sollte, suchte er um Asyl nach. Bei der schriftlichen Aufnahme des Asylgesuchs durch das Grenzschutzamt Frankfurt/Main am 25. Mai 1995 erklärte R, er sei staatenlos und habe einen eigenen Pass nie besessen. Der am 30. Mai 1995 bei der Außenstelle des Bundesamts am Flughafen Frankfurt/Main gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid vom 1. Juni 1995 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig mit der Eröffnung dieses Bescheids wurde R vom Grenzschutzamt Frankfurt/Main die Einreise gemäß § 60 AuslG i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG verweigert. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. Juni 1995 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, zutreffend sei ein Verfahren nach § 18a AsylVfG durchgeführt worden, da das lettische Seefahrtsbuch wegen fehlender Rückkehrberechtigung aufgrund des Erlasses des Bundesministers des Innern vom 13. Dezember 1994 keinen Passersatz im Sinne des § 14 Abs. 2 DVAuslG darstelle. Am 14. Juni 1995 wurde gegen 4.00 Uhr aufgrund der Mitteilung eines moldawischen Staatsangehörigen durch Grenzschutzbeamte festgestellt, dass sich am rechten Unterarm R eine Schnittwunde und auf dem Boden der Toilette eine große Blutlache befand; angeblich hatte dieser auch Rasierklingen verschluckt, weitere Rasierklingen wurden bei ihm vorgefunden. Nach einer Untersuchung des am Flughafen anwesenden Arztes wurde R um 4.30 Uhr in das Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität eingeliefert; dabei wurde er durch drei Grenzschutzbeamte und einen Asylbewerber, der als Dolmetscher fungierte, begleitet. In der Klinik wurde R mit einer Zange unter dem Schutz einer umklappbaren Gummiglocke eine Rasierklinge aus dem Magen entfernt. Am darauffolgenden Tag fand um 10.30 Uhr eine Konsiliaruntersuchung im Zentrum der Psychiatrie statt. Für die Behandlung wurde dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main der Basispflegesatz sowie der Pflegesatz Innere Medizin mit insgesamt 902,39 DM in Rechnung gestellt. Am 16. Juni 1995 wurde der Klägerin vom Grenzschutzamt Frankfurt/Main im Hinblick auf die Zurückweisung von R aufgegeben, diesen unverzüglich, jedoch spätestens bis 11.25 Uhr außer Landes nach Riga zu befördern. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Sicherheitsbegleitung mit zwei Begleitern erforderlich sei und der Ausländer die Kosten der Zurückweisung zu tragen habe, im Falle des § 73 Abs. 1 AuslG aber auch der Beförderungsunternehmer für die Zurückweisungskosten hafte. Zu den Kosten im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG gehörten auch alle Auslagen, die den beteiligten Behörden oder Dienststellen im Zusammenhang mit der Zurückweisung -- besonders für die Beförderung oder Verpflegung des Ausländers und einer Bewachung oder Begleitung -- entstünden. Die Zurückweisung wurde am 17. Juni 1995 um 11.25 Uhr mit dem Flug ... der BIA nach Riga vollzogen. Mit Leistungsbescheid vom 13. November 1995 forderte das Grenzschutzamt Frankfurt/Main von der Klägerin die Zahlung eines Betrags von 4.112,39 DM, wobei nach der beigefügten Kostenaufstellung 10 DM auf Fernsprechgebühren, Portoauslagen und andere Auslagen, 902,39 DM auf medizinische Betreuung und 3.200 DM auf Beförderungskosten innerhalb Deutschlands -- anteilige Personalkosten -- entfielen. In einer Anlage zur Kostenaufstellung ist vermerkt, R sei nach einem Suizidversuch in der Uniklinik Frankfurt am Main vom 14. Juni 1995, 4.30 Uhr an bis zum 15. Juni 1995, 12.00 Uhr stationär behandelt und zum Zwecke der Verhinderung einer unerlaubten Einreise durch zwei Beamte des Grenzschutzamts Frankfurt/Main bewacht worden; hierdurch seien die hohen Personalkosten entstanden. Hiergegen hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 1995 Widerspruch eingelegt und dazu ausgeführt, R habe einen gültigen lettischen Pass besessen und sei offensichtlich auch problemlos in Lettland aufgenommen worden; es bestünden große Bedenken gegen die völkerrechtliche Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 14. Dezember 1995 zurückgewiesen, weil die Luftfahrtunternehmen nach Standard 3.35.1 von Anhang 9 zum Internationalen Zivilluftfahrtübereinkommen (BGBl. 1956 II 412) Verantwortung für die erforderliche Unterbringung und Versorgung ihrer Passagiere trügen. Beförderungsunternehmer und Ausländer hafteten als Gesamtschuldner für die Beförderungs- und Reisekosten innerhalb Deutschlands und bis zum Zielort im Ausland, für die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie für sämtliche durch eine etwa erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten, soweit der Beförderungsunternehmer die Begleitung nicht selbst übernehme. Hiergegen hat die Klägerin am 16. Januar 1996 Klage erhoben und die Ansicht vertreten, die Vorschriften der §§ 82, 83 AuslG seien völkerrechtswidrig und mit dem Transitprivileg nicht vereinbar. Ihre, der Klägerin, Verantwortlichkeit habe mit dem Aussteigen des Passagiers geendet. Sie bestreite, dass R ununterbrochen bewacht worden sei, und verstehe nicht, warum nicht ein Beamter zur Bewachung genügt habe. Sie bestreite weiterhin, dass zwei Vollzugsbeamte jeweils 32 Stunden eingesetzt worden seien. Die Sicherung des Flughafens gehöre zu den Aufgaben des Grenzschutzes. Die dabei entstehenden Kosten würden zum Teil als Sicherheitskosten der Flughafen AG angelastet, die diese ihrerseits unter anderem auch von den Luftfahrtunternehmen und den Passagieren einziehen lasse. Die Beamten seien nicht eingesetzt worden, um den Passagier nach Südafrika zurückzuschicken, sondern um seine Einreise nach Deutschland zu verhindern. Das Grenzschutzamt habe R entsprechend seiner Flugbuchung gleich nach Riga weiter fliegen lassen können. Es handele sich um Kosten, die mit der Prüfung eines Asylbegehrens verbunden seien, also im Rahmen hoheitlicher Aufgabenerfüllung angefallen seien und daher nicht auf Dritte abgewälzt werden könnten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Grenzschutzamts Frankfurt/Main vom 13. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 15. Dezember 1995 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin hafte für die geltend gemachten Kosten, weil insoweit nur an die Tatsache einer Zurückweisung angeknüpft werde. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 27. Januar 1999 insoweit aufgehoben, als damit eine Kostenerstattung über den Betrag von 902,39 DM hinaus gefordert wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zur Erstattung der Kosten verpflichtet, weil mit Bescheid des Grenzschutzamts vom 16. Juni 1995 bestandskräftig feststehe, dass sie verpflichtet gewesen sei, den von ihr am 24. Mai 1995 beförderten Ausländer R außer Landes zu bringen, nachdem dieser nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens vor der Einreise mit Bescheid vom 1. Juni 1995 zurückgewiesen worden sei. Schließlich sei die Klägerin mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 16. Juni 1995 auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Tragung weiterer Kosten nach § 82 AuslG hingewiesen worden. Gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG hafte die Klägerin auch für die sonstige Versorgung des Ausländers, und hierzu gehöre nach dem Suizidversuch auch die erforderliche ärztliche Behandlung im Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität. Die gesetzlichen Regelungen des Ausländergesetzes zur Verantwortlichkeit von Luftfahrtunternehmen für Passagiere, denen am Zielort die Einreise verweigert werde, stünden in keinem Widerspruch zu völkerrechtlichen Regelungen. Sie korrespondierten vielmehr mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und den Anhängen zu diesem Abkommen. Erst mit der Einreise in den Zielstaat ende nach Nr. 3.36.2 des Anhangs 9 die Verantwortlichkeit des Luftfahrtunternehmers. Eine Grundlage für ein völkerrechtliches Transitprivileg sei nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Grenzschutzamt Frankfurt/Main R nicht kostenvermeidend nach Riga weiter fliegen lassen können, da dieser den Antritt des Weiterflugs nach Riga verweigert und um Asyl nachgesucht habe. Die Behandlungskosten seien nicht im Rahmen eines Asylverfahrens angefallen, da dieses bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 1. Juni 1995 abgeschlossen gewesen sei. Die Klage sei dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung von Personalkosten im Zusammenhang mit der Begleitung und Überwachung R bei der ärztlichen Versorgung in der Universitätsklinik richte. Begleitung und Überwachung zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise könnten auch bei großzügiger Auslegung nicht als Maßnahme zur Versorgung des Ausländers im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG angesehen werden. Schließlich sei auch die Erstattung von Auslagen in Höhe von 10 DM zu Unrecht erfolgt, da es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass Kosten in dieser Höhe tatsächlich angefallen seien. Nach Zulassung der Berufung auf Antrag der Beklagten hinsichtlich der Personalkosten für die Begleitung bei der ärztlichen Versorgung macht die Beklagte geltend, die einschränkende Interpretation des § 83 Abs. 2 AuslG durch das Verwaltungsgericht sei durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Begleitung und Bewachung des Ausländers im Universitätsklinikum seien zur Sicherstellung der Zurückweisung erforderlich gewesen. Sie stünden in engem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung und seien deshalb ebenfalls als Kosten für die sonstige Versorgung des Ausländers anzusehen. Es handele sich nicht um allgemeine Vorhaltekosten für Grenzsicherung gegen unerlaubte Einreisen. Hiergegen spreche bereits der hohe Aufwand der Überwachung des Klinikaufenthalts für die Dauer von 32 Stunden. Mit der Formulierung des § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG solle dem Beförderungsunternehmer lediglich eine Möglichkeit der Kostenminderung aufgezeigt werden, wenn er die Begleitung selbst übernehmen könne. Damit werde aber nicht der Umkehrschluss zugelassen, dass eine erforderliche amtliche Begleitung stets nur eine solche beim unmittelbaren Rücktransport sei. Die Personalkosten seien aufgrund der Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter vom 23. Oktober 1993 (BWL-BGS) berechnet. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage auch hinsichtlich der Personalkosten für die Begleitung zur ärztlichen Versorgung abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten (1 Aktenordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.