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Beschluss

10 UZ 2185/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0803.10UZ2185.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Mai 1995 ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründet, weil er zu Recht geltend macht, das rechtliche Gehör sei ihm versagt worden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist bereits dann verletzt, wenn auf einen nicht unerheblichen Vertagungsantrag hinsichtlich des festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung mit dem Bevollmächtigten des Klägers vereinbart worden ist, statt des angeordneten Terminsbeginns um 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr zu warten, dann aber die mündliche Verhandlung schon um 11.50 Uhr begonnen und um 11.57 Uhr mit der Verkündung des Urteils das Verfahren abgeschlossen wird, ohne daß der Bevollmächtigte und der Kläger bis dahin zum Termin erschienen sind und der Bevollmächtigte mit dem Kläger um 12.05 Uhr erscheint. Wenn im vorliegenden Fall gemäß dem Vermerk auf Bl. 24 GA der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen worden ist, dem Bevollmächtigten des Klägers auf den Vertagungsantrag zusagt, daß gegebenenfalls bis 11.30 Uhr gewartet werde, so handelt es sich insoweit um einen Schreibfehler. Es muß offensichtlich 12.30 Uhr heißen. Denn auf 11.30 Uhr war ohnehin der Termin erst anberaumt worden und gemäß dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten hat ihm der Einzelrichter bei seiner Ankunft erklärt, man habe nur bis 12.30 Uhr warten wollen. Bei diesem Sachverhalt konnten der Kläger und sein Bevollmächtigter darauf vertrauen, daß zumindest nicht vor 12.30 Uhr die mündliche Verhandlung beginnen würde. Wenn gleichwohl bereits die mündliche Verhandlung um 11.50 Uhr begonnen wurde und das erstinstanzliche Verfahren durch Verkündung des Urteils um 11.57 Uhr bereits beendet wurde, ist dem Kläger und seinem Bevollmächtigten offenkundig jegliche Möglichkeit geraubt worden, sich in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise zu äußern, obwohl sie sich noch weit vor Ablauf des vom Gericht zugesagten Zuwartens mit dem Verhandlungsbeginn bei dem Einzelrichter gemeldet haben. Ein solches Verfahren verletzt in so eklatanter Weise den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und den damit zusammenhängenden Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) sowie den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG), daß die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Fall nicht etwa deshalb erfolglos bleiben darf, weil, und das ist "grundsätzlich" dazu erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.1983 - 9 C 853.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26), keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht worden sind, was im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. Denn diese weitere Voraussetzung kommt nur dann zum Zuge, wenn überhaupt ansatzweise den Beteiligten in einer rechtsstaatlichen Prinzipien genügenden Art und Weise die Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung eingeräumt gewesen ist, ihre Ansicht zur Geltung zu bringen, was den Beteiligten hier durch das (vermutlich unbeabsichtigte) Verhalten des Gerichts von vornherein und absolut abgeschnitten war. Ansonsten träte unter Verletzung des mit dem Anhörungsrecht zusammenhängenden Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung in einem Fall wie dem vorliegenden eine Art Präklusionswirkung ein, d.h. die auf die Möglichkeit des Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung zu Recht vertrauende Partei wäre auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen beschränkt. Dementsprechend hat der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 28.03.1994 - 12 UZ 152/94 -) in einem Fall der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO) dem Antrag auf Zulassung der Berufung stattgegeben, ohne zu prüfen, ob substantiierte Ausführungen dazu vorliegen, was im Falle der Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. In diesem Zusammenhang ist bezeichnenderweise dieses Erfordernis auch nicht aufgestellt worden und nach der Sachlage auch nicht naheliegend. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO kommt es ferner nicht darauf an, ob das unter den genannten schwerwiegenden Verfahrensmängeln ergangene Urteil sich aus sonstigen Gründen als richtig erweist. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG stellt lediglich darauf ab, daß einer der in § 138 aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht worden ist und "vorliegt". Die Kosten des Antragsverfahrens folgen bei erfolgreichem Antrag den Kosten der Hauptsache. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.