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Beschluss

13 UZ 3552/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0131.13UZ3552.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag des Klägers hat Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Zu Recht macht der Kläger in seinem Zulassungsantrag geltend, ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ist deshalb gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verschafft den Prozeßbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend erklären und Anträge stellen zu können (BVerfG, Beschluß vm 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109 (113); Beschluß des Senats vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -). Soweit das Gericht - wie im vorliegenden Fall - nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden darf, weil gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Beteiligten nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 VwGO), muß den Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben werden, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich in diesem Termin umfassend zur Sach- und Rechtslage äußern zu können. Wird ein Beteiligter von dem Prozeßgericht nicht oder nicht rechtzeitig (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur mündlichen Verhandlung geladen oder entscheidet das Gericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, an der der Beteiligte wegen einer rechtzeitig angezeigten Verhinderung nicht teilnehmen konnte, so wird hierdurch sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 5.75 -, BVerwGE 50, 275, 276). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, daß es versäumt hat, diesen persönlich zur mündlichen Verhandlung am 17. Juli 1996 zu laden. Hierdurch wurde dem Kläger, der auch von seinem Prozeßbevollmächtigten keine Nachricht über den angesetzten Termin erhalten hatte, die Gelegenheit genommen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die persönliche Ladung des Klägers war deshalb erforderlich, weil mit Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 1996 das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin angeordnet worden war. Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet, so ist diesem nach der über § 173 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbaren Regelung in § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dann die Ladung selbst mitzuteilen, wenn ein Prozeßbevollmächtigter bestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht durfte sich also nicht damit begnügen, die Ladung allein an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu richten, denn die Vorschrift in § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichtes an einen von dem Beteiligten bestellten Bevollmächtigten zu richten sind, greift in dem speziellen Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nicht ein (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 34 zu § 67 VwGO; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 77 zu § 67 VwGO). Dem Kläger ist die Berufung auf eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht deshalb versagt, weil ihm auch sein Prozeßbevollmächtigter keine Mitteilung über den bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung gemacht hat. Hieraus kann nicht der Vorwurf abgeleitet werden, es sei von Seiten des Klägers (vgl. zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens: §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO) nicht alles unternommen worden, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 -, NJW 1988, 577). Wird - wie im vorliegenden Fall - das persönliche Erscheinen eines Beteiligten durch das Gericht angeordnet, kann der Prozeßbevollmächtigte dieses Beteiligten grundsätzlich darauf vertrauen, daß das Verwaltungsgericht der ihm durch §§ 173 VwGO, 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO auferlegten Verpflichtung entspricht, den Beteiligten von Amts wegen über den Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Für den Bevollmächtigten besteht also keine Veranlassung, ein etwaiges Versäumnis des Gerichtes einzukalkulieren und seinem Mandanten seinerseits Mitteilung von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu machen, um sicherzustellen, daß dieser an der Verhandlung teilnehmen kann. Dem Zulassungsantrag des Klägers ist auch nicht etwa deshalb der Erfolg zu versagen, weil er keine Ausführungen dazu enthält, was der Kläger im Falle einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, insbesondere im Rahmen einer informatorischen Anhörung oder Beteiligtenvernehmung, weiter zu den Gründen seines Asylvorbringens vorgetragen hätte. Zwar gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats zur schlüssigen Darlegung eines geltend gemachten Gehörsverstoßes auch substantiierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie außerdem, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Beteiligte in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1995 - 13 UZ 4049/95 -, m. w. N.). Eines solchen Vortrages bedarf es indessen nur dann, wenn dem Beteiligten während des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt Gelegenheit gegeben worden ist, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern und mit der Gehörsrüge lediglich geltend gemacht wird, daß der Beteiligte zu einem bestimmten, in der Entscheidung verwerteten Sachverhalt, zu einzelnen, von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen oder zu konkreten rechtlichen Aspekten in dem angefochtenen Urteil nicht zuvor gehört worden ist. In diesem Fall kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht möglicherweise zu einem anderen, für den Beteiligten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es diesem zu den betreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten rechtliches Gehör gewährt hätte. Diese Annahme ist unter den genannten Voraussetzungen nur dann gerechtfertigt, wenn der Beteiligte zu den betreffenden Punkten Wesentliches hätte vortragen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in eine grundsätzlich andere Richtung hätte lenken können. Fehlt es hieran, ist die Möglichkeit eines für den Beteiligten günstigeren Ergebnisses grundsätzlich zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hätte dann nämlich auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs auf der Grundlage des von ihm im übrigen zur Kenntnis genommenen und berücksichtigten Vorbringens des Beteiligten aller Voraussicht nach wiederum in gleicher Weise entschieden. In einem solchen Fall ist es deshalb Sache des die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügenden Beteiligten, die mögliche Kausalität des behaupteten Gehörsverstoßes für die angefochtene Entscheidung aufzuzeigen. Hatte der Beteiligte dagegen - wie im vorliegenden Fall der Kläger - überhaupt keine Gelegenheit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern, bedarf es zur schlüssigen Darlegung des von ihm geltend gemachten Gehörsverstoßes keiner Ausführungen dazu, was von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Begründung des geltend gemachten Anspruches bzw. zur Bestätigung des eingenommenen Rechtsstandpunktes vorgetragen worden wäre (Hess. VGH, Beschluß vom 3. August 1995 - 10 UZ 2185/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 5. März 1991 - 18 A 120/91.A -; Hamburgisches OVG, Beschluß vom 24. Oktober 1991 - Bs VII 102/91 -). In diesen Fällen ist die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts auch ohne entsprechenden Vortrag des Beteiligten in Betracht zu ziehen, wenn dieser an dem Termin zur mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. In welcher Weise das Verwaltungsgericht im Falle einer Anhörung des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden hätte, läßt sich nämlich aufgrund der hypothetischen Ausführungen des Beteiligten zum voraussichtlichen Inhalt seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung nicht beurteilen. Das Verwaltungsgericht hätte nämlich nicht allein aufgrund dieses Vorbringens entschieden, sondern auf der Grundlage eines durch die mündliche Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnisses, das wesentlich von der Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Gericht und den Beteiligten und dem Resultat einer etwaigen weiteren Sachaufklärung im Termin abhängig ist. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung und die sich hieraus für das Verwaltungsgericht ergebende Entscheidungsgrundlage kann von dem Beteiligten im Zulassungsantrag nicht nachvollzogen werden. Überdies würden, wollte man von ihm derartige Ausführungen verlangen, auch die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO überspannt. Der Beteiligte wäre nämlich in diesem Falle nicht nur gezwungen, in seinem Zulassungsantrag umfassend zum gesamten Prozeßstoff Stellung zu nehmen, sondern auch dazu, vorsorglich auf etwaige Einwände und Vorbehalte des Gerichtes sowie auf Argumente der Gegenseite einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -). Aufgrund der Zulassung wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).