Beschluss
10 Q 1293/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0612.10Q1293.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller, den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1995 - 7 TH 2353/94 - abzuändern, ist schon deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller nichts dafür dargetan haben, daß die hierfür nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nämlich daß veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Vielmehr erschöpft sich der hier gegenständliche Antragsschriftsatz vom 11. April 1995 in Form einer Gegendarstellung darin darzulegen, daß die von dem 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seinem Beschluß vom 22. Februar 1995 zugrunde gelegte Rechtsauffassung in mehreren Punkten unrichtig sei. Aber auch eine Abänderung dieses Beschlusses von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Zwar sind die vorgenannten Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in der seit dem 01.01.1991 geltenden Fassung nur für den Fall aufgestellt, daß einer der Verfahrensbeteiligten einen Antrag auf Abänderung stellt. Gleichwohl ist daraus nicht zu schließen, daß eine Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen völlig in das Belieben des Gerichts gestellt ist (so ohne nähere Begründung: Schoch, NVwZ 1991, 1121 (1123)). Vielmehr kommt im Hinblick darauf, daß der Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO eine wenn auch begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, also einer gewissen "inneren Festigkeit" bedarf, eine Abänderung von Amts wegen nur dann in Betracht, wenn bei gleichbleibenden Umständen etwa die Rechtslage jetzt anders beurteilt wird oder die Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint (so: Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rz. 66; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rz. 108; a.A. allerdings für die bis 31.12.1990 geltende Fassung des § 80 VwGO, Hess. VGH, Beschluß vom 24.02.1972 - VI R 5/72 -, VwRspr. Nr. 204, S. 882 f., der aus dem Wort "jederzeit" in § 80 Abs. 6 VwGO a.F. geschlossen hat, daß hierdurch nicht nur eine Regelung in zeitlicher Dimension, sondern auch hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen getroffen worden sei). Wenn der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluß vom 08.11.1995 (- 13 S 494/95 -, DÖV 1996, 177 f.) demgegenüber feststellt, daß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die "amtswegige" Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO allein in das pflichtgemäße, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Ermessen des Gerichts stellt, so führt das doch praktisch zum selben Ergebnis, d.h., das Gericht wird nur dann von seiner Befugnis zur "jederzeitigen" Abänderung Gebrauch machen, wenn es dazu eine sich aufdrängende, objektive Veranlassung sieht, etwa deshalb, weil es auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis ein Bedürfnis zur Abänderung erkennt, wie es der VGH Baden-Württemberg in seinem oben angeführten Fall festgestellt hat. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts führt daher im Ergebnis im Hinblick auf das Erfordernis einer gewissen "inneren Festigkeit" des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO dazu, daß eine Änderung nicht in das Belieben des Gerichts gestellt ist, sondern das pflichtgemäße Ermessen nur dann zu einer Änderung führen kann, wenn das Gericht z.B. die Rechtslage jetzt anders beurteilt oder ihm die frühere Interessenabwägung nunmehr korrekturbedürftig erscheint. Gemessen hieran sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von Amts wegen den Beschluß vom 22. Februar 1995 abzuändern, nachdem der Antragsteller lediglich in der Art einer Gegenvorstellung die in dem genannten Beschluß geäußerte Rechtsauffassung in Zweifel zieht, ohne darüberhinaus irgendwelche Gesichtspunkte für eine Korrekturbedürftigkeit geltend zu machen, die auch ansonsten nicht ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.