1. Die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners werden zugelassen. 2. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1998 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragsteller auf Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1998 im Verfahren 2 L 652/98 gleichen Rubrums wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, soweit sie im Zulassungsverfahren und im Beschwerdeverfahren angefallen sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren und das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt. 3. Der Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich übermittelt werden. G r ü n d e 1. Die Zulassungsanträge des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Von einer Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der Senat ab, da den Anträgen stattgegeben wird (§ 146 Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). 2. Der Senat konnte zugleich mit der Entscheidung über die Zulassungsanträge auch über die Beschwerden selbst befinden. Eine vorherige Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise war hier nicht erforderlich, weil die Beteiligten sich bereits im Zulassungsverfahren umfassend zur Sache selbst geäußert haben. Die Beschwerden haben Erfolg. Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts den Kammerbeschluß vom 26. Juni 1998 (2 L 652/98) nach erfolglosem Abschluß des Beschwerdezulassungsverfahrens (11 B 1503/98) geändert und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Mai 1998 zur Errichtung eines Ärztehauses und einer Notaufnahme mit Schleuse angeordnet sowie dem Antragsgegner aufgegeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden sind zulässig. Den Beschwerdeführern fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsgegner den Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Januar 1999 eine weitere Baugenehmigung erteilt hat, die sich von der ersten im wesentlichen nur hinsichtlich des Verlaufs der Erschließung für die Abfahrt des Rettungsdienstes unterscheidet und die insbesondere die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Rampe von der Notaufnahme des Krankenhauses zur Straße A. H. nicht mehr vorsieht. Denn hierdurch ist die Baugenehmigung vom 7. Mai 1998 und damit auch die auf sie bezogene angefochtene Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gegenstandslos geworden. Die Baugenehmigung vom 10. Januar 1999 hat insbesondere die vorausgegangene Baugenehmigung nicht ersetzt, sondern ist neben sie getreten, weil sie - nach dem Inhalt des Bescheides und der genehmigten Bauvorlagen - nicht lediglich über die vorgenannten Änderungen, sondern über das Gesamtvorhaben in vollem Umfang offenbar vorsorglich eine zusätzliche Entscheidung getroffen hat und ihr daher selbständige Bedeutung zukommt. Vgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, § 75 Rn. 107 m.w.N. Daß die Baugenehmigung vom 7. Mai 1998 weiterhin Gültigkeit haben soll, ergibt sich zudem unmißverständlich aus der Nr. 1 der ihr beigefügten Hinweise. Die Beigeladenen haben auf die vorgenannte Baugenehmigung auch nicht etwa verzichtet. Es entspricht ihrem erklärten Willen, das Bauvorhaben mit der ursprünglich geplanten Abfahrt für die Rettungsfahrzeuge zu verwirklichen, weil allein diese Lösung einen effektiven Rettungsdienst gewährleiste. Nach ihren Angaben ist die weitere Baugenehmigung lediglich deshalb beantragt worden, um die Bauarbeiten aufnehmen zu können und Schadensersatzforderungen der beauftragten Bauunternehmer abzuwenden. Ob diese Verfahrensweise eine unzulässige Umgehung der angefochtenen Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt, wie das die Antragsteller meinen, mag hier auf sich beruhen. Die etwaige Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Vollziehung der zweiten Baugenehmigung ändert jedenfalls nichts daran, daß die Baugenehmigung vom 7. Mai 1998 weiter bei Bestand ist, aufgrund der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber nicht vollzogen werden darf und den Beigeladenen daher ein Interesse an der Realisierung dieser Genehmigung noch vor rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die hiernach zulässigen Beschwerden sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vom 26. Juni 1998 zu Unrecht abgeändert. Es fehlt bereits an der erforderlichen Abänderungsbefugnis. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). Die angefochtene Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist jedoch von der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann die Abänderung nicht gestützt werden. Zwar haben die Antragsteller am 19. November 1998 einen Abänderungsantrag gestellt. Dieser ist jedoch bereits unzulässig, weil die Antragsteller nichts dafür dargetan haben, daß veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, die die begehrte Abänderung rechtfertigen könnten. Die Hinweise auf eine - für den vorliegenden Fall nicht einschlägige - Entscheidung des VGH Mannheim vom 14. August 1997 sowie "das dem Gericht bekannte Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster - 11 B 811/98 (Verwaltungsgericht Minden) -", das ohne begründete Entscheidung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten im Ortstermin beendet worden ist, sind insoweit gänzlich unzureichend. Hiervon geht offenbar auch das Verwaltungsgericht aus, das den Abänderungsantrag zwar im Eingangssatz der Gründe als zulässig bezeichnet, jedoch im folgenden weder zu den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen bzw. Verfahren Ausführungen gemacht noch sonst näher erläutert hat, woraus sich die Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens ergeben könnte. Die nachfolgenden Ausführungen des Gerichts zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen und den hieran nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu stellenden Anforderungen sprechen vielmehr dafür, daß das Verwaltungsgericht den in der Antragsschrift enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit einer Abänderung von Amts wegen als entsprechende Anregung verstanden und seine Entscheidung auf § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gestützt hat. Der angefochtene Beschluß kann jedoch auch bei dieser Auslegung keinen Bestand haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Entscheidung - wie die Beigeladenen meinen - an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, weil die mit Beschluß vom 20. November 1998 erfolgte Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter nur die Entscheidung über den Abänderungsantrag erfaßt und eine Abänderung von Amts wegen daher nicht vom gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO) getroffen wäre. Ebenso kann ungeprüft bleiben, ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, weil der Einzelrichter die Beteiligten nicht zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat, daß er beabsichtige, eine Abänderungsentscheidung von Amts wegen zu treffen. Vgl. hierzu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rn. 1019. Denn der Senat macht von der sich bejahendenfalls ergebenden Befugnis, die Sache entsprechend § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, keinen Gebrauch, weil die Sache entscheidungsreif ist und die hier entscheidungserhebliche Frage der Voraussetzungen einer amtswegigen Abänderungsentscheidung eine Grundsatzfrage des vorläufigen Rechtsschutzes darstellt. Die Entscheidung des Senats führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts hat die Befugnis, den Kammerbeschluß vom 26. Juni 1998 von Amts wegen zu ändern, darin gesehen, daß das "Problem der Rampe an der Nordseite des Ärztehauses in der Entscheidung der Kammer nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht erörtert worden sei." Er hat seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt, die bereits bei der vorausgegangenen Entscheidung vorlagen und der Kammer aus den beigezogenen Bauakten sowie aufgrund des vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermins bekannt waren. Dies vermag eine Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO jedoch nicht zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen ändern oder aufheben kann, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach der von Finkelnburg vertretenen engen Auffassung soll das Gericht bei der Abänderung von Amts wegen zwar an schwächere Voraussetzungen gebunden sein als sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für die Abänderung auf Antrag der Beteiligten gelten, gleichwohl sei die Befugnis zur Einleitung eines amtswegigen Abänderungsverfahrens nicht voraussetzungslos. Wegen der Kriterien für die Ausübung des richterlichen Ermessens könne auf die zur Gegenvorstellung gegenüber unanfechtbaren Beschlüssen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Eine Abänderung von Amts wegen komme daher beispielsweise in Betracht, wenn sich das Gericht bei der Aussetzungsentscheidung in einem schweren Tatsachenirrtum befunden habe oder ihm ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen sei. Vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 1030. In die gleiche Richtung geht die Auffassung des 18. Senats des beschließenden Gerichts, der in seiner Rechtsprechungspraxis für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO fordert, daß über die bloße Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung hinausgehende weitere Umstände vorliegen, wie z.B. eine handgreiflich fehlerhafte Würdigung oder eine entscheidungsrelevante Verfassungsverletzung. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 23. Juli 1994 - 18 B 1027/93 - und vom 12. Januar 1998 - 18 B 2792/97 -. Dagegen soll nach ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur die amtswegige Abänderungsbefugnis an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sein. Ausreichend sei bereits, daß das Gericht seine Auffassung geändert habe. Vgl. VGH BW, Beschluß vom 8. November 1996 - 13 S 494/95 -, DVBl. 1996, 111; OVG Hamburg, Beschluß vom 3. Februar 1995 - BS VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004 (1005); Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 384, Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 80 Rn. 217; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 80 Rn. 102; Nomos Kommentar zur VwGO, § 80 Rn. 86. Zum Teil wird verlangt, daß das Gericht die Rechtslage nunmehr anders beurteilt oder aber die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet, Vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320; Redeker/von Oertzen, 12. Aufl., 1998, § 80 Rn. 66, was jedoch im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft. Denn auch nach dieser Auffassung kann bereits der bloße Meinungswandel in der Einschätzung des konkreten Aussetzungsbegehrens eine Abänderung der Ausgangsentscheidung von Amts wegen rechtfertigen, wobei lediglich klargestellt wird, daß sich die geänderte Auffassung sowohl auf die für die Beurteilung der Rechtslage erheblichen als auch auf die für die Gewichtung der widerstreitenden Interessen maßgeblichen Umstände beziehen kann. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auf den Wortlaut der Bestimmung kann die herrschende weite Auslegung nicht gestützt werden. Daß das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO "jederzeit" ändern oder aufheben kann, besagt lediglich, daß die Ausübung dieser Befugnis nicht an Fristen gebunden ist, hat also ausschließlich temporäre Bedeutung. So die heute ganz h.M., vgl. u.a. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 384; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 80 Rn. 66, jeweils m.w.N. Auch das Fehlen tatbestandlich normierter Voraussetzungen für die Abänderung von Amts wegen bedeutet noch nicht, daß die Abänderungsbefugnis an keinerlei Voraussetzungen gebunden wäre, sondern macht vielmehr die Prüfung erforderlich, ob solche im Wege der Auslegung ermittelt werden können. Auch aus einem Rückschluß aus Satz 2 der Bestimmung läßt sich lediglich folgern, daß die amtswegige Abänderung nicht den für die antragsabhängige Abänderung aufgestellten Anforderungen unterliegen soll, nicht aber, daß sie voraussetzungslos zulässig wäre. Die Entstehungsgeschichte der Regelung bietet gleichfalls keine hinreichende Grundlage für die Richtigkeit der herrschenden weiten Auslegung. Die Befugnis des Gerichts, Entscheidungen über Anträge auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jederzeit zu ändern oder aufzuheben, war bereits in der ursprünglichen Fassung der VwGO enthalten. Sie diente nach der Begründung des Regierungsentwurfs allein als Ersatz für den - zunächst vorgesehenen generellen bzw. später Gesetz gewordenen partiellen - Beschwerdeausschluß. Durch den Ausschluß der Beschwerde sollte mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Aussetzungsverfahrens ein "unerfreuliches und verwirrendes Hin und Her" im Vollzug vermieden werden. Sollten sich nachträglich neue Gesichtspunkte ergeben, so könne dies jederzeit dem Gericht unterbreitet werden, das dann von sich aus die nötigen Konsequenzen ziehen werde. Vgl. BT-Drucks. III/55, S. 40 Mit der späteren Streichung des in § 80 Abs. 6 Satz 2 a. F. VwGO enthaltenen einseitigen Beschwerdeausschlusses durch das 3. VwGOÄndG vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I, S. 1834) ist zugleich auch der maßgeblich Grund für eine großzügige Handhabung der gerichtlichen Änderungsbefugnis entfallen. Gesichtspunkte, die eine solche Praxis weiterhin rechtfertigen könnten, lassen sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809) entnehmen, durch das § 80 Abs. 7 VwGO seine heute gültige Fassung erhalten hat. Denn dort ist lediglich ausgeführt, daß die Vorschrift dem § 135 Abs. 3 des Entwurfs einer VwPO entspreche, Satz 1 die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache festlege und Satz 2 die Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung auf Antrag der Beteiligten normiere. Vgl. BT-Drucks. 11/1730, S. 25. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß der Gesetzgeber mit der Inbezugnahme des § 135 Abs. 3 des Entwurfs einer VwPO zugleich die zugrundeliegende Begründung des Gesetzentwufs in seinen Willen aufgenommen hätte, a. M. Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 384; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 218, wonach die gerichtliche Änderungsbefugnis nach Satz 1 "nicht beschränkt und insbesondere nicht von einer Änderung der Sach- oder Rechtslage" abhängig sein soll. Vgl. BT-Drucks. 10/3437, S. 141. Denn bloße Motive des Gesetzgebers können das Gericht nicht von Bindungen freistellen, die sich aus dem objektiven Recht ergeben. Zudem kommt es bei der historischen Auslegung einer Gesetzesbestimmung allein auf den in dieser zum Ausdruck kommenden "objektivierten Willen" des Gesetzgebers an. Die Entstehungsgeschichte erlangt hierbei nur insoweit Bedeutung, als sie ein anderweitig gefundenes Auslegungsergebnis bestätigt oder hierbei noch bestehende Zweifel beseitigt. Vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, NJW 1983, 103 (104). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Funktion des Abänderungsverfahrens sowie seine Abgrenzung zum Beschwerdeverfahren sprechen vielmehr dafür, daß auch eine Abänderung von Amts wegen nicht voraussetzungslos zulässig ist. Das Abänderungsverfahren ist weder eine Fortsetzung des Aussetzungsverfahrens noch ein Rechtsmittelverfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem über die Fortdauer der (stattgebenden oder ablehnenden) Aussetzungsentscheidung für die Zukunft, nicht aber über deren ursprüngliche Rechtmäßigkeit entschieden wird. Vgl. statt vieler Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 1017; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. 347. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO darf daher auch im Ergebnis nicht auf eine Rechtsmittelentscheidung hinauslaufen, denn dies wäre eine unzulässige Umgehung des § 152 Abs. 1 VwGO. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 4. 1988 - 7 C 88.87 -, BVerwGE 80, 60; Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 101. Das Abänderungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, daß die Aussetzungsentscheidung auf der Grundlage einer regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und - bei offenen Erfolgsaussichten - einer allgemeinen Interessenabwägung ergeht, während des - regelmäßig langen - Zeitraums bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren jedoch Umstände eintreten können, die eine andere Entscheidung gebieten mögen. Vgl. OVG Weimar, Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 EQ 156/93 -, NVwZ RR 1995, 179. Es will die Möglichkeit schaffen, die getroffene Aussetzungsentscheidung an eine veränderte Situation anzupassen. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 372. Dabei darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß die Entscheidung im Aussetzungsverfahren mit der Unanfechtbarkeit auch materielle Bindungswirkung erlangt, wobei dahinstehen kann, ob man insoweit von materieller Rechtskraft oder nur von einer begrenzten Rechtskraft spricht, Vgl. hierzu Schoch, a.a.O., Rn. 358, m.w.N., und die Entscheidung - namentlich bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, wie hier der Baugenehmigung - für den Begünstigten eine Vertrauensposition begründet. Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist daher nach Auffassung des Senats nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen. Hiernach wird eine amtswegige Abänderung zunächst dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Wann dies sonst der Fall ist, bedarf hier keiner Klärung. Insbesondere kann offenbleiben, ob für die Abänderungsbefugnis von Amts wegen die zur Gegenvorstellung gegenüber unanfechtbaren Beschlüssen entwickelten Grundsätze (entsprech- end) herangezogen werden können, So Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 1030, was zumindest dann problematisch sein könnte, wenn die Aussetzungsentscheidung nicht vom Gericht der Hauptsache, sondern vom Rechtsmittelgericht getroffen worden ist. Entgegen der oben dargelegten ganz herrschenden Meinung kann jedenfalls ein bloßer Meinungswandel des Gerichts eine Einleitung des Abänderungsverfahrens von Amts wegen nicht rechtfertigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser Meinungswandel infolge einer Klärung der für die Vorausbeurteilung der Hauptsache entscheidungerheblichen Rechtsfragen durch eine zwischenzeitlich ergangene höchst- oder obergerichtliche Entscheidung eingetreten ist. In diesem Fall werden aber bereits die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 80 Abs. 7 VwGO erfüllt sein. Vgl. u.a. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 1028. Entsprechendes mag dann gelten, wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren zu einer anderen Auffassung gelangt ist, vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., oder aber seine Rechtsprechungspraxis geändert hat. Vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 103. Der schlichte Meinungswandel bezüglich der Beurteilung des konkreten Aussetzungsbegehrens kann dagegen auch für eine Abänderung von Amts wegen nicht genügen. Ein solches Verständnis des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO liefe nämlich darauf hinaus, daß das Gericht die Aussetzungsentscheidung immer dann ändern könnte, wenn es sie im Ergebnis - schlicht - für unrichtig hält. Hiermit würde jedoch der Sache nach eine Rechtsmittelentscheidung getroffen, die - wie dargelegt - von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist und - wenn die Aussetzungsentscheidung nicht vom Gericht der Hauptsache, sondern vom Beschwerdegericht getroffen wurde - zudem zu einer Verkehrung der Kompetenzen führen würde. Da es über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Aussetzungsentscheidung - insbesondere wenn diese auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung ergangen ist - nicht selten unterschiedliche Auffassungen geben wird, würde eine so verstandene Abänderungsbefugnis vor allem auch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen und das Vertrauen in die Rechtspflege nachhaltig untergraben. Nach alledem war der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts allein wegen der - aus seiner Sicht gegebenen - Unrichtigkeit der vorausgegangenen Kammerentscheidung nicht befugt, erneut über das Aussetzungsbegehren der Antragsteller zu entscheiden. Der angefochtene Beschluß war daher schon mangels der erforderlichen Abänderungsbefugnis aufzuheben. Die Entscheidung hätte jedoch auch dann keinen Bestand haben können, wenn sie von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gedeckt gewesen wäre; denn die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, den Widersprüchen der Antragsteller nunmehr aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Gesichtspunkt der immissionsmäßigen Vorbelastung der Grundstücke der Antragsteller, auf den der Senat in seiner Entscheidung vom 7. August 1998 im Beschwerdezulassungsverfahren 11 B 1503/98 gleichen Rubrums hingewiesen hat, vollständig außer Betracht gelassen. Daß auf dem Baugrundstück ggf. ausreichend Freiflächen vorhanden sind, die einen anderweitigen Verlauf des Abgangsverkehrs für die Rettungsfahrzeuge ermöglichen würden, kann die Entscheidung nicht tragen. Denn ein Bauvorhaben ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es auch an anderer, den Nachbarn weniger belastender Stelle errrichtet werden könnte. Vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 - und vom 26. Juni 1997 - 4 B 97/97 -, NVwZ RR 1998, 307. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 3, 159 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.