Urteil
10 UE 459/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0218.10UE459.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet, denn die am 19. September 1994 erhobene Feststellungsklage ist nicht zulässig. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dient zum einen der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie einzelner Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten oder zum anderen der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes durch richterliches Urteil (BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.43 -, BVerwGE 50, 19 = BayVBl. 1976, 374; Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 ff. , m.w.N.; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 1 zu § 43). Vorliegend zielt der Antrag der Klägerin allein darauf ab, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zu klären, nämlich die Frage, ob der Beklagte seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften (Änderungsgesetz 1993 - BGBl. I S. 1062) am 1. Juli 1993 verpflichtet ist, für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die nicht im Rahmen von Kontingenten Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zur vorübergehenden Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG anzuordnen. Demgegenüber würde allein die Feststellung der Nichtigkeit der im erstinstanzlichen Antrag der Klägerin aufgeführten ausländerrechtlichen Erlasse des Beklagten lediglich dazu führen, dass diese Erlasse betreffend die zeitweise Aussetzung von Abschiebungen des betroffenen Personenkreises (sogenannte Abschiebestoppregelungen) mit Rechtskraft eines entsprechenden Urteils unwirksam würden. Die Unwirksamkeit der Abschiebestoppregelungen würde jedoch noch nicht zu der von der Klägerin begehrten Feststellung einer seit dem 1. Juli 1993 bestehenden Verpflichtung des Beklagten führen, eine Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG zu treffen. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens (oder Nichtbestehens) eines Rechtsverhältnisses allerdings nur dann begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist eine wesentliche Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres berechtigten Interesses an der baldigen, von ihr beantragten Feststellung vorträgt, sie beabsichtige im Wege der Amtshaftung eine Schadensersatzforderung geltend zu machen, da ihr durch das rechtsfehlerhafte Unterlassen des Beklagten, eine Anordnung gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG zu erlassen, ein finanzieller Schaden entstanden sei, geht es ihr mithin um die Klärung der Frage, ob der Beklagte durch dieses Unterlassen seine Amtspflicht verletzt hat und gegebenenfalls ob dies rechtswidrig oder schuldhaft geschehen ist. Diese Absicht der Klägerin, gegen den Beklagten wegen eines ihr - nach ihrer Auffassung - entstandenen Schadens eine Amtshaftungsklage gemäß Art. 34 GG i. V. m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor einem ordentlichen Gericht zu erheben, begründet ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nicht. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage). Ein berechtigtes Interesse, eine zu erhebende Klage auf Schadensersatz durch eine selbständige Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO vorzubereiten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, der Klägerin nicht zugestanden werden. Dieser hätte es vielmehr oblegen, wegen des von ihr erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Eine solche Vorgehens- und Verfahrensweise genügt auch der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und zwar auf einfachere Weise, als wenn über einzelne Elemente des rechtlichen Schadensausgleichs in mehreren Verfahren unterschiedlicher Rechtswege entschieden würde. Die Klägerin hätte wegen einer ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage deshalb nicht erst einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen; auch ein Anspruch auf einen "sachnäheren" Richter besteht nämlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1974 - 4 B 25.74 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 74; Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 -, NJW 1986, 1826; Hess. VGH, Urteil vom 11. Juni 1996 - 9 UE 2289/94 -). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin, ihr erstmals im September 1994 zur gerichtlichen Überprüfung gestelltes Begehren im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO weiterzuverfolgen, ist jedoch wegen der fortdauernden - insbesondere finanziellen - Wirkungen gegeben, die mit der Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina verbunden sind, auch wenn die gemäß § 54 AuslG ergangenen Abschiebestoppregelungen für diesen Personenkreis - nach derzeitiger Sachlage - nicht über den 31. März bzw. 30. Juni 1997 hinaus verlängert worden sind (vgl.: Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Oktober 1996 - II A 42-23 d -). Der diesbezügliche Erlass geht zurück auf einen Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder auf der Sitzung vom 14./15. Dezember 1995 in Erfurt. Danach bestand Einvernehmen zwischen den Innenministern und -senatoren von Bund und Ländern, dass Flüchtlinge aus dem Bürgerkriegsgebiet nach dem Friedensschluss im sogenannten Dayton-Abkommen und dem Auslaufen des Abschiebestopps nach § 54 AuslG (nach damaliger Beschlusslage am 1. April 1996) nicht mehr als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge anzusehen sind. Zwischenzeitlich sind die Aufenthaltsbeendigungsmaßnahmen - soweit sie denn bereits eingeleitet wurden - jedoch noch nicht abgeschlossen; auch eine freiwillige Rückkehr der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina ist in einem zur Entlastung der Klägerin führenden größeren Umfang noch nicht erfolgt. Der Senat geht deshalb aufgrund der unsicheren und ungeklärten Situation sowohl für freiwillig als auch für zwangsweise in ihre Heimat Bosnien-Herzegowina zurückkehrende Personen davon aus, dass diese vor Verfolgung durch andere Bürgerkriegsgruppen sowie vor den allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs in die Bundesrepublik Deutschland geflohenen Menschen zu einem erheblichen Teil noch einige Zeit im Bundesgebiet verbleiben werden. Dies gilt insbesondere für Personen aus dem Gebiet der jetzigen Serbischen Republik, die einen großen Anteil der Bürgerkriegsflüchtlinge stellen, und zwar für serbische und für nicht-serbische Volksangehörige gleichermaßen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina wird somit trotz des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 14./15. Dezember 1995 und trotz des Erlasses des Beklagten vom 2. Oktober 1996 auch noch weiterhin fortbestehen. Dies gilt auch, soweit Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung bereits eingeleitet worden sind, da nach den bisherigen Erfahrungen aufgrund der andauernden unsicheren Situation in Bosnien-Herzegowina mit einer raschen - auch zwangsweisen - Rückführung - zumindest in größerem Umfang - nach Überzeugung des erkennenden Senats gegenwärtig nicht gerechnet werden kann. Unter diesen Umständen ist deshalb auch nicht ganz auszuschließen, dass Bund und Länder im Fall eines weiterhin notwendigen längerfristigen Verbleibens eines großen Teils der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina im Bundesgebiet sich auch zukünftig nicht auf eine Anwendung des § 32 a Abs. 1 AuslG einvernehmlich verständigen werden. Selbst wenn man also entsprechend dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 14./15. Dezember 1995 davon ausgeht, dass mit dem Auslaufen der Hessischen Abschiebestoppregelungen gemäß § 54 AuslG die im Stadtgebiet der Klägerin aufgenommenen und untergebrachten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina nicht mehr als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge anzusehen sind, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO deshalb (noch) gegeben, weil auch über das Ende des allgemeinen Abschiebestopps hinaus noch anhaltende Wirkungen für die Klägerin fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1955 - II C 27.54 -, BVerwGE 2, 229; OVG Berlin, Urteil vom 18. April 1978 - II B 13/77 -, NJW 1978, 1644; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 4 B 85 A. 916 -, BayVBl. 1987, 239 = NVwZ 1988, 84, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 8 A 10439/93 -, RdL 1994, 195 = NuR 1994, 503 ). Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist dennoch gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nicht zulässig, weil die Frage, ob der Beklagte seit dem 1. Juli 1993 verpflichtet ist, für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG anzuordnen, ein Rechtsverhältnis betrifft, an dem die Klägerin nicht selbst beteiligt ist und von dem auch ihr selbst zustehende Rechte nicht abhängen. Der Rechtsschutz nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG als subjektiv-rechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet. Die Klagearten dieser Prozessordnung können deshalb nicht zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit, sondern nur zur Sicherung der Durchsetzung eigener Rechte in Anspruch genommen werden. Zwar findet sich für die Feststellungsklage in § 43 VwGO keine den Bestimmungen in §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 VwGO vergleichbare, ausdrückliche Einschränkung ihres Anwendungsbereichs, zumal das in Abs. 1 der Vorschrift geforderte Feststellungsinteresse nach allgemeiner Rechtsauffassung auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Der Sinn auch dieser Klageart ist es jedoch, allein subjektiven Rechtsschutz für die Bereiche zu gewährleisten, die den übrigen verwaltungsgerichtlichen Klagen (Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sowie allgemeine Leistungsklagen) aufgrund der Eigenart des Streitgegenstandes und der daraus unter Umständen erwachsenden Rechtsbeeinträchtigungen nicht zugänglich sind. Für die Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO folgt daraus, dass z.B. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zulässigerweise nur dann begehrt werden kann, wenn davon eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 7 A 82.81 -, NVwZ 1983, 303, m.w.N.). Als Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind diejenigen rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, so dass (zumindest) eine Person etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Zu einem bestimmten Rechtsverhältnis verdichtet haben sich solche rechtlichen Beziehungen dann, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Wesentlich für den Begriff des Rechtsverhältnisses ist dabei immer, dass unmittelbare Rechtswirkungen nach außen in dem dargelegten Sinn in Frage stehen; fehlt die Außenwirkung in diesem Sinne, so fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 ; Beschluss vom 30. Mai 1990 - 9 B 223.89 -, NVwZ 1990, 1173, m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1972 - 51 II 72 -, BayVBl. 1974, 43 ; Urteil vom 10. Mai 1984 - 3 C 68.82 -, BayVBl. 1984, 666 = DÖV 1985, 207). Die Frage, ob der Beklagte seit dem 1. Juli 1993 verpflichtet ist, für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG anzuordnen, die durch den Tenor eines Feststellungsurteils nach § 43 VwGO beantwortet werden soll, vermittelt der Klägerin aber keine derartige Rechtsposition, die als solche ein Rechtsverhältnis in dem oben dargelegten Sinn zum Beklagten begründet. Eine Anordnung durch die oberste Landesbehörde des Beklagten gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG ergeht nämlich nicht gegenüber der Klägerin als Gebietskörperschaft im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenerfüllung. In Hessen werden die Aufgaben des Ausländerwesens gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Polizeibehörden vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 1992, GVBl. I S. 135 - Zuweisungsverordnung -) rechtssystematisch der Gefahrenabwehr und organisatorisch den allgemeinen Ordnungsbehörden zugewiesen. Dieser Wille des Landesgesetzgebers bzw. Verordnungsgebers kommt auch in § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260, geändert mit Verordnung vom 23. September 1994, GVBl. I S. 428) zum Ausdruck, wo die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausländerbehörde durch die Kreisordnungsbehörde bzw. die örtliche Ordnungsbehörde festgelegt wird. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Verordnungen ist damit die Zuordnung der Aufgaben des Ausländerwesens zum Gefahrenabwehrrecht nach geltendem Recht zwingend festgelegt (Hess. VGH, Urteile vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 - und - 12 UE 3542/96 -). Allgemeine Ordnungsbehörden sind in kreisfreien Städten gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sowohl in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197, ber. S. 534, geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992, GVBl. I S. 66) als auch in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 16. November 1995, GVBl. I S. 502, ber. GVBl. 1996 I S. 56) die Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörden. Diese Aufgabe wird von den Oberbürgermeistern gemäß § 150 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534, zuletzt geändert mit Gesetz vom 12. September 1995, GVBl. I S. 462, ber. GVBl. 1996 I S. 46 - HGO -) in alleiniger Verantwortung wahrgenommen; der Oberbürgermeister ist insoweit selbständige Behörde. Die Aufgaben des Ausländerwesens werden somit nicht von der Klägerin im Rahmen der ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr als allgemeine Verwaltungsaufgaben nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 82 Abs. 1 HSOG i. V. m. § 4 HGO wahrgenommen, sondern von der Oberbürgermeisterin der Klägerin als Kreispolizeibehörde als staatliche Auftragsangelegenheit. Eine Anordnung der obersten Landesbehörde gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG, also des für das Ausländerwesen zuständigen Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, kann somit nur gegenüber der Oberbürgermeisterin der Klägerin als allgemeiner Ordnungsbehörde und nicht gegenüber der Klägerin als Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 1 HGO) erfolgen; rechtliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Gebietskörperschaft und dem Beklagten entstehen dadurch nicht. Ein Rechtsverhältnis zum Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, an dem die Gebietskörperschaften, also die Landkreise und Gemeinden, selbst beteiligt sind und von dem auch eigene Rechte dieser Gebietskörperschaften abhängen, wird im vorliegenden Zusammenhang erst durch die Vorschriften des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384, zuletzt geändert mit Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1993, GVBl. I S. 710 - FlüchtlAufnG -) begründet. Nach § 4 Abs. 1 FlüchtlAufnG erstattet das Land den Landkreisen und Gemeinden mit Ausnahme der Verwaltungskosten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 desselben Gesetzes entstanden sind. Im Fall von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen setzt ein solcher Erstattungsanspruch der Landkreise und Gemeinden allerdings gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 FlüchtlAufnG voraus, dass diesen Personen im jeweiligen Einzelfall Aufenthaltsbefugnisse aufgrund einer Anordnung nach § 32 a AuslG erteilt worden sind. Ein konkretes, subjektive Rechte begründendes Rechtsverhältnis der Landkreise und Gemeinden zum beklagten Land entsteht also erst mit der (tatsächlichen) Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 FlüchtlAufnG genannten Personenkreis durch die zuständige Ausländerbehörde - hier also durch die Oberbürgermeisterin der Klägerin als Kreispolizeibehörde im Rahmen staatlicher Auftragsangelegenheiten - und nicht bereits durch die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 a AuslG selbst. Ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Gebietskörperschaft einerseits und dem beklagten Land andererseits allein aufgrund einer Anordnung nach § 32 a AuslG lässt sich auch nicht mit dem Argument konstruieren, eine Anordnung nach § 32 a AuslG führe gleichsam immer und stets in allen Fällen zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge und damit auch immer zu einem Erstattungsanspruch der Landkreise und Gemeinden gemäß § 4 FlüchtlAufnG. Ein solcher Automatismus ist deshalb nicht gegeben, weil eine Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 Nr. 4 AuslG) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AuslG nur auf einen entsprechenden Antrag hin erteilt wird. Die Ausländerbehörden werden, auch wenn auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein Rechtsanspruch besteht, weder von Amts wegen noch nach pflichtgemäßem Ermessen tätig (vgl.: Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage 1993, Rdnr. 11 zu § 6 AuslG; GK-AuslR, Oktober 1996, Rdnr. 60 zu § 6). Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist somit regelmäßig ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Dies gilt auch in den Fällen des § 32 a AuslG (vgl.: Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993 - BT-Drucks. 12/4450 S. 30 ff. ). Den Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen steht es daher frei, etwa statt eine Aufenthaltsbefugnis zu beantragen, um Asyl nachzusuchen. Ausnahmen von dem gesetzlichen Antragserfordernis gelten zwar für die im Bundesgebiet geborenen Kinder von Ausländern; in diesen Fällen ist eine Erteilung von Amts wegen vorgesehen (§§ 21 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 und 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Diese Ausnahmefälle führen vorliegend aber zu keiner anderen Beurteilung, da einem im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltsbefugnis von Amts wegen nur erteilt wird, wenn auch seine Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Dass konkrete Rechtsverhältnisse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zwischen den Landkreisen und Gemeinden einerseits und dem beklagten Land andererseits im Rahmen von § 32 a AuslG erst mit der tatsächlichen Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen durch die zuständige Ausländerbehörde begründet werden, wird im übrigen auch durch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 FlüchtlAufnG deutlich, wonach die Erstattung der Aufwendungen für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge auf die Dauer der Aufenthaltsbefugnis, längstens jedoch auf zwei Jahre, begrenzt ist. Ein Rechtsverhältnis, von dem Erstattungsansprüche der Landkreise und Gemeinden abhängen bzw. abhängen können, kann somit auch danach erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und nicht bereits allein durch die Anordnung der obersten Landesbehörde gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG entstehen. Abgesehen davon schließt § 32 a Abs. 1 AuslG die Anwendung von § 32 AuslG nicht aus, wonach die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls anordnen kann, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländern nach § 30 und § 31 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt oder verlängert werden kann (vgl.: Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 32 a AuslG). Die Vorschrift des § 32 a Abs. 1 AuslG ist keine die Anwendbarkeit des § 32 AuslG auf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge ausschließende "lex specialis" zu § 32 AuslG, sondern schafft vielmehr einen zweiten dem § 32 AuslG entsprechenden Aufnahmetatbestand für diesen Personenkreis. Nach welcher der beiden Rechtsgrundlagen die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen schließlich erfolgen soll, liegt daher in "der freien politischen Entscheidung der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" (vgl.: Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30). Nach der Absicht des Gesetzgebers soll sogar ein späterer Wechsel der Rechtsgrundlagen uneingeschränkt möglich sein: Für zunächst nach § 32 AuslG aufgenommene Flüchtlinge kann die Aufnahme bzw. Verlängerung in eine solche nach § 32 a Abs. 1 AuslG übergeleitet werden und umgekehrt. Es handelt sich insoweit um eine bewusste Parallelregelung durch den Gesetzgeber (vgl.: Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O.). Selbst wenn man daher der Ansicht der Klägerin folgen würde, wonach Bund und Länder sich gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG einvernehmlich darüber verständigt haben, dass Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, wäre dadurch der Beklagte noch nicht verpflichtet, gegenüber den Ausländerbehörden landesweit anzuordnen, diesem Personenkreis zur vorübergehenden Aufnahme Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern. Auch nach einer solchen grundsätzlichen Verständigung von Bund und Ländern über die Schutzgewährung wäre die zuständige oberste Landesbehörde des Beklagten vielmehr berechtigt - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die betreffenden Ausländer nach § 32 AuslG anzuordnen, wie dies durch den Erlass vom 7. Juni 1995 (- II A 41 - 23 d -) tatsächlich auch geschehen ist. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG hat jedoch keinen Erstattungsanspruch der aufnehmenden Landkreise und Gemeinden gemäß § 4 FlüchtlAufnG zur Folge, soweit nicht § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 FlüchtlAufnG im Einzelfall Anwendung finden. Betrifft die Frage, ob der Beklagte seit dem 1. Juli 1993 verpflichtet ist, für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG anzuordnen, somit kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Gebietskörperschaft und dem beklagten Land, fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Hauptprozeßbeteiligten, so dass die Klage gemäß § 43 VwGO nicht zulässig ist. Soweit schließlich die Klägerin die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, eine Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG zu treffen, unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruchs verfolgt, ist die Klage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zulässig. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung des Bestehens (oder Nichtbestehens) eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Durch diese sogenannte Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung andere unmittelbarere und wirksamere Klagearten zur Verfügung stehen. Die Beseitigung der durch die Aufnahme und Unterbringung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in ihrem Stadtgebiet entstandenen, für die Klägerin nachteiligen Folgen, insbesondere ein Ausgleich der finanziellen Lasten, kann aber durch eine allgemeine Leistungsklage auf einfacherem und wirksamerem Weg als durch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden. Eine solche, gleichfalls nicht fristgebundene Leistungsklage setzt allerdings ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse der Art voraus, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten Anspruch geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 28. September 1982 - 2 BvR 371/82 -, BVerfGE 61, 126 = NJW 1993, 559; BVerwG, Urteil vom 28. November 1970 - VI C 48.86 -, DVBl. 1971 404; Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 = NVwZ 1989, 673; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Dezember 1981 - 9 S 1092/80 -, DVBl. 1982, 449 = DÖV 1982, 164; Hess. VGH, Urteil vom 31. August 1989 - 6 UE 2262/87 -, DVBl. 1990, 546 ). Die am 19. September 1994 erhobene Feststellungsklage der Klägerin wäre im übrigen aber auch nicht begründet. Unabhängig von der Frage, ob Bund und Länder sich tatsächlich einvernehmlich darüber verständigt haben, ob die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, könnte die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin die begehrte Feststellung mit Wirkung gegenüber dem Beklagten auch kraft materiellen Rechts nicht verlangen kann; es fehlt ihr insoweit an der erforderlichen sogenannten Aktivlegitimation. Eine Anordnung gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG ergeht grundsätzlich nur gegenüber den der obersten Landesbehörde eines Bundeslandes untergeordneten Ausländerbehörden, d. h. vorliegend ausschließlich gegenüber der Oberbürgermeisterin der Klägerin als der zuständigen Ordnungsbehörde im Rahmen der Erfüllung staatlicher Auftragsangelegenheiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG, § 1 Nr. 1 der Zuweisungsverordnung und § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden). Für die Klägerin als Gebietskörperschaft erwachsen aus einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 a Abs. 1 AuslG im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenerfüllung weder Rechte noch Pflichten. Im Einzelnen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage verwiesen; die dort im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses angestellten Erwägungen des Senats gelten auch für die Beurteilung der Sachlegitimation der Klägerin entsprechend. Im übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei § 32 a Abs. 1 AuslG um eine sogenannte drittschützende Norm zugunsten der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aufnehmenden Gebietskörperschaften handelt, nicht ersichtlich. Eine Individualrechtsposition entsteht lediglich für den einzelnen begünstigten Ausländer. Dies allerdings auch erst dann, wenn die in § 32 a Abs. 1 AuslG vorgesehene Anordnung von der obersten Landesbehörde tatsächlich erlassen worden ist und der Ausländer die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt (Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30). Auch im Hinblick auf Art. 28 GG sowie Art. 137 Abs. 5 HV könnte die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung nicht erreicht werden. Das den Gemeinden gewährleistete Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), umfasst zwar nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, jedoch ergibt sich daraus kein Anspruch der Gemeinden auf eine konkrete finanzielle (Mindest-) Ausstattung, soweit das Selbstverwaltungsrecht nicht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage insgesamt entzogen wird (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808, 1809, 1810/82 -, BVerfGE 71, 25 ; Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 , m. w. N.). Dies hat die Klägerin aber weder behauptet noch - durch nachprüfbare Zahlen belegt - substantiiert vorgetragen. Gleiches gilt für einen Kostenerstattungsanspruch nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV. Das Finanzausgleichssystem zur angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen der Kostenlast aus freiwilligen Aufgaben und aus Pflichtaufgaben der Kommunen sowie zwischen Aufwendungen für eigene und für übertragene Aufgaben, sondern ist übergreifend auf alle von diesen Gebietskörperschaften wahrzunehmenden Aufgaben ausgerichtet. Da davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Finanzzuweisungen (Schlüsselzuweisungen gemäß §§ 5 - 20 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs - FAG -) einen Lastenausgleich des Landes auch für die Pflichtaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten, werden kommunale Sonderlasten nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt (z. B. Zweck- und Bedarfszuweisungen gemäß § 23 FAG für Aufgaben der örtlichen Sozialhilfe und gemäß § 28 FAG zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen nach dem Landesausgleichsstock). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Aufnahme und Unterbringung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina den Gemeinden und Landkreisen keine neuen Aufgaben auferlegt werden; ihre Zuständigkeit für die Wahrnehmung dieser Aufgaben folgt vielmehr aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 2, 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) i. V. m. § 1 und § 3 der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993 (GVBl. I S. 515, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 5. Juli 1994, GVBl. I S. 286) sowie aus § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet das Land aber nicht zu einer "gesonderten" Kostenregelung (vgl. insofern auch: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 38/95 -). Aus Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV als sogenannter Ausfallgarantie folgt ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände deshalb nur dann, wenn die allgemeinen und besonderen Finanzzuweisungen hinter der kommunalen Kostenlast für die durch Bundes- und Landesrecht begründeten Pflichtaufgaben insgesamt zurückbleiben und ein finanzieller Engpass entsteht, der nur noch die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gestattet und den Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung austrocknet. In derartigen Fällen kann ein ergänzender Zuweisungsanspruch aber unmittelbar aus Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV gerichtlich geltend gemacht werden (vgl.: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Loseblatt Stand: April 1991, Erl. IX 3 a) zu Art. 137, m. w. N.), so dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - der finanzielle Ausgleich der Belastungen der Gemeinden und Landkreise aufgrund der Aufnahme und Unterbringung der vom Feststellungsbegehren der Klägerin umfassten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina von Verfassungs wegen nicht auf der Grundlage von § 32 a Abs. 1 AuslG i. V. m. § 4 FlüchtlAufnG erfolgen muss, sondern auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. Aus den vom Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen gewährten Selbstverwaltungsrechten lässt sich im übrigen auch keine Grundrechtsträgerschaft der kommunalen Gebietskörperschaften ableiten. Den Kommunen steht somit grundsätzlich auch kein Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu und zwar weder auf dem Gebiet der öffentlichen Aufgabenerfüllung noch dann, wenn sie im Bereich nicht öffentlicher Aufgabenwahrnehmung eine rein wirtschaftliche Betätigung ausüben oder als Vermögensträger auftreten (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 , m. w. N.). Davon unabhängig wäre die Feststellungsklage auch deshalb nicht begründet, weil die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG gegenüber den Ausländerämtern neben einer Verständigung zwischen Bund und Länder über die Schutzgewährung für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge hinaus noch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zwingend voraussetzt. Diese Einvernehmenserklärung des Bundesministeriums ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anordnung nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG. Dies folgt aus § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG. In der Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993 heißt es hierzu: "Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse durch die Ausländerbehörden ist die Anordnung der obersten Landesbehörde, mit der die politische Einigung von Bund und Ländern rechtlich umgesetzt wird. ... durch die Regelung des Absatzes 1 wird die politische und rechtliche Mitverantwortung des Bundes für die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen begründet." (a. a. O., S. 30) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einvernehmensklausel des § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgrund von Art. 83 ff. GG bestehen nicht. Die Erteilung des Einvernehmens durch das Bundesministerium des Innern stellt kein Verwaltungshandeln im Sinne einer Ausführung eines Bundesgesetzes durch die Bundesregierung dar. Durch eine Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG werden die nachgeordneten Verwaltungsbehörden verbindlich zu einer bestimmten Verfahrensweise verpflichtet, ohne dass ihnen ein (Ermessens- oder Beurteilungs-) Spielraum verbleibt. Die Anordnung verpflichtet zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 a Abs. 1 AuslG; die unteren Ausländerbehörden haben lediglich im Einzelfall durch Subsumtion die Zugehörigkeit des einzelnen Ausländers zu der begünstigten Personengruppe sowie das Nichtvorliegen eines eventuellen Ausnahmetatbestandes festzustellen, ohne im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG zu überprüfen. Von weiteren Voraussetzungen ist die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG nicht abhängig. Umgekehrt räumt die Vorschrift den von der Anordnung der obersten Landesbehörde betroffenen Flüchtlingen einen Rechtsanspruch auf Erteilung (und Verlängerung) einer Aufenthaltsbefugnis ein, sobald die oberste Landesbehörde mit dem Erlass der Anordnung gegenüber den Ausländerbehörden diese notwendige Tatbestandsvoraussetzung geschaffen hat (vgl.: Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30; Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 8 zu § 32 a AuslG). Die Vorschrift des § 32 a Abs. 1 AuslG räumt dem begünstigten Personenkreis eine aufenthaltsrechtliche Position somit weder durch eine Erlassregelung ein, noch handelt es sich etwa lediglich um eine gesetzliche Festlegung von (allgemeinen oder besonderen) Verwaltungskompetenzen. Auch die Befugnis des Bundesministeriums des Innern zur Erteilung von Einzelanweisungen gemäß § 65 Abs. 2 AuslG (siehe: Art. 84 Abs. 5 GG) oder zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 104 AuslG (siehe: Art. 84 Abs. 2 GG) sowie die Regelung zur Übernahme von Ausländern gemäß § 33 AuslG, sind mit § 32 a Abs. 1 AuslG nicht vergleichbar. Die Regelung des § 32 a Abs. 1 AuslG enthält sowohl gegenüber der generellen Zuständigkeit der Länder zur Ausführung des Ausländergesetzes (Art. 83 GG) und den dadurch gegebenen weiten Befugnissen der obersten Landesbehörde zur allgemeinen und speziellen Weisung an die nachgeordneten Ausländerbehörden im Wege der Fachaufsicht einerseits als auch gegenüber den eingeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Bundesregierung zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis des Gesetzes (Art. 84 GG) andererseits, eine qualitativ unterschiedliche Regelung. Die prinzipiell zulässige und häufig geübte Praxis der obersten Landesbehörde, das Ermessen der ihr nachgeordneten Ausländerbehörden ohne eine besondere gesetzliche Grundlage im Wege der Erlassregelung im Interesse einer landeseinheitlichen Verwaltungspraxis zu binden, ist deshalb von der gesetzlich ausdrücklich geregelten Möglichkeit nach § 32 a Abs. 1 AuslG grundsätzlich zu unterscheiden. Einem Flüchtling, der zu dem von § 32 a Abs. 1 AuslG erfassten Personenkreis gehört, steht nämlich - wie bereits erwähnt - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. Allein der Erlass einer Anordnung der obersten Landesbehörde lässt durch Ausfüllung eines Tatbestandsmerkmals die Rechtsgrundlage für die Erteilung (und Verlängerung) von Aufenthaltsbefugnissen somit erstmalig entstehen und entfaltet dadurch ähnliche Wirkungen wie ein Rechtssatz, in dem die normativen Voraussetzungen für ein nachfolgendes Verwaltungshandeln erst geschaffen werden (vgl. zum gleichlautenden § 32 Satz 2 AuslG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 S 1451/91 -, NVwZ 1994, 400 : "Die behördliche Anordnung ist Teil der Anspruchsnorm des § 32 AuslG ..."; siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 1994 - 17 B 2830/93 -, EZAR 015 Nr. 5; sowie zum inhaltsgleichen § 54 Satz 2 AuslG: Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 12 TG 2342/95 -, NVwZ 1995, Beilage 5, 67 = DVBl. 1996, 212 = InfAuslR 1996, 116 = EZAR 046 Nr. 5). Das Einvernehmenserfordernis gilt jedoch nicht nur für die Festlegung der Kriegs- und Bürgerkriegsgebiete, sondern für den gesamten Inhalt der landesbehördlichen Anordnung (Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30), zumindest für die in § 32 a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AuslG vorgesehenen Regelungen über die mögliche von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AuslG abweichende Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse sowie über die Rücknahme eines vor Erlass der landesbehördlichen Anordnung von dem Ausländer gestellten Asylantrags bzw. seiner Erklärung darüber, dass ihm keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. Diese Bestandteile einer Anordnung der obersten Landesbehörde sind so wesentlich für die Bundeseinheitlichkeit, dass sie nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet werden können, auch wenn sie in einem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern nicht enthalten sein müssen (Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 32 a AuslG). Dabei ist im übrigen zu beachten, dass nach der Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993 (a. a. O., S. 31) § 32 a Abs. 1 Satz 4 AuslG keinen abschließenden Katalog möglicher Ausnahmevoraussetzungen und Ausschlussgründe vorgibt. Aus diesem Grunde bestünde eine Anordnungsverpflichtung des Beklagten gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG im Fall der von der Klägerin aufgenommenen und untergebrachten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina somit bereits deshalb nicht, weil der Bundesminister des Innern sein hierzu von Gesetzes wegen zwingend erforderliches Einvernehmen gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift noch nicht erteilt hat. Auch der Frage, ob eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 16., vertreten durch das Bundesministerium des Innern, zur Erteilung des Einvernehmens nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG oder sogar eine Ersetzung dieser Einvernehmenserteilung durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich möglich wäre, sowie der Frage, ob solche gerichtlichen Entscheidungen, etwa weil der Gesetzgeber dem Bundesministerium des Innern insoweit die Möglichkeit zu einer umfassenden Ermessensausübung eingeräumt hat, grundsätzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt erwirkt werden könnten, müsste der erkennende Senat vorliegend nicht weiter nachgehen. Für eine solche Entscheidung bestünde bereits deshalb keine Veranlassung, weil eine Ersetzung des Einvernehmens bzw. eine Verurteilung der Beigeladenen zu 16. zur Erteilung des Einvernehmens durch gerichtliche Entscheidung hier schon aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Solches würde in jedem Fall ein rechtswidriges Verhalten des zuständigen Bundesministeriums voraussetzen, dessen Vorliegen aber von dem (noch nicht vorhandenen) wesentlichen Inhalt der Anordnung der obersten Landesbehörde entscheidend abhinge. Unabhängig davon könnte die Klägerin in diesem Verfahren ohnehin keine Verurteilung der Beigeladenen zu 16. zur Erteilung des Einvernehmens nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG erreichen, weil dieses Begehren zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens ist und zum anderen die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs jedenfalls auch nicht aktivlegitimiert wäre. Unabhängig davon, dass die Klage nicht zulässig und schon allein aus diesem Grund abzuweisen ist, hätte im übrigen der Senat dem hilfsweise gestellten Antrag, durch Vernehmung des Herrn Dr. Fraenkel als Beteiligten Beweis darüber zu erheben, dass das Bundesministerium des Innern seit dem 1. Juli 1993 bereit war, einer Regelung nach § 32 a AuslG zuzustimmen, schon deshalb nicht entsprechen müssen, weil nach dem von der Beigeladenen zu 16. in diesem Verwaltungsstreitverfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 15. November 1996 in Kopie vorgelegten Schreiben vom 18. April 1995 bereits das Gegenteil der zum Beweis gestellten Tatsache erwiesen ist. Auch sieht der Senat keine Notwendigkeit der Anregung der Klägerin zu folgen, die Beratungsunterlagen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren aus den Jahren 1993 und 1994 beizuziehen, um der Frage weiter nachzugehen, ob auf der Ebene der Innenministerkonferenz aus fachlicher Hinsicht Einigkeit darüber bestand, eine Verteilungsregelung nach § 32 a Abs. 11 AuslG herbeizuführen, da die Beantwortung dieser Frage für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung ist und im übrigen auch nicht zur Begründetheit der Klage führen könnte. Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Anlass für eine Kostenentscheidung im Hinblick auf die Beigeladenen besteht nicht, da diese keinen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko nicht teilgenommen haben. Es entspricht daher der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Kostenausspruchs und die Abwendungsbefugnis des Kostenschuldners folgen aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zur vorübergehenden Aufnahme an die in ihrem Gemeindegebiet untergebrachten Bürgerkriegsflüchtlinge aus der Republik Bosnien-Herzegowina gemäß § 32 a Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) anzuordnen. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Bosnien-Herzegowina hat die Klägerin einen überproportional großen Anteil der Einwohner dieses Landes, die vor einer Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen sowie vor den allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs Schutz und Zuflucht im Ausland gesucht haben, aufgenommen und zu einem großen Teil aus Mitteln der Sozialhilfe versorgt. Bis Ende des Jahres 1996 hat die Klägerin hierzu eine Summe von 78.732.842,90 DM aus eigenen Finanzmitteln aufgewendet. Da das beklagte Land die Übernahme dieser entstandenen Aufwendungen ablehnt, erwägt die Klägerin eine Inanspruchnahme des Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Am 19. September 1994 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe von dem ihm zukommenden Weisungsrecht in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht und dadurch seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt; ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe bereits aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und eines ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchs aus Amtshaftung. Jeweils mit Erlass vom 22. September 1993 (- II A 51 - 23 d -) und vom 11. März 1994 (- II A 51 - 23 d -) habe der Beklagte festgelegt, dass Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina für eine bestimmte, jeweils angegebene Zeit Duldungen gemäß § 54 Abs. 2 AuslG zu erteilen seien. Im Gegensatz zu diesen erlassrechtlichen Regelungen sei der Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, eine Anordnung gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zu treffen und hierzu das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herbeizuführen (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG), da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Diese gesetzlichen Voraussetzungen beschränkten sich auf die einvernehmliche Verständigung von Bund und Ländern darüber, dass in einem bestimmten Gebiet Krieg oder Bürgerkrieg herrsche und die ausländischen Flüchtlinge aus diesem Gebiet vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten sollen. Dies sei im Fall der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina in Absprache aller Bundesländer dadurch geschehen, dass diese sich mit dem Bund dahin verständigt hätten, diesem Personenkreis jeweils auf ein halbes Jahr befristete Duldungen zu erteilen. Eine einvernehmliche Verständigung auch über die sich daraus weiterhin ergebenden Rechtsfolgen, wie etwa eine Einigung über die Finanzierung der durch die vorübergehende Aufnahme entstehenden Kosten oder die Vereinbarung von Kontingenten über die Verteilung der aufzunehmenden Flüchtlinge sowie über die Anrechnung derjenigen Ausländer, die sich bereits erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, sei dagegen für eine Anordnung gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Im übrigen sei die vom Beklagten - sowie von den übrigen Bundesländern - getroffene erlassrechtliche Regelung, mit der gegenüber den Ausländerbehörden angeordnet wurde, den Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina jeweils Duldungen für ein halbes Jahr zu erteilen, auch ermessensfehlerhaft. Dies ergebe sich nicht nur aus der ungleichgewichtigen Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer sowie aus der extrem ungleichen Belastung der Kommunen innerhalb des Landes Hessen, sondern auch aus der Tatsache, dass aufgrund der Erlasse des Beklagten entgegen § 54 AuslG die Flüchtlinge während eines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen und nicht gewollten Status der ausländerrechtlichen Illegalität gehalten worden seien. Die in den Erlassen enthaltenen ausländerrechtlichen Weisungen führten dazu, dass die - rechtlich gebundene - Klägerin unter Verstoß gegen § 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) neue Aufgaben übernehmen müsste, ohne dass das beklagte Land die Aufbringung der Mittel geregelt hätte. Dies verletze das Recht der Klägerin auf Selbstverwaltung in den durch das Grundgesetz und die Hessische Verfassung geschützten Bereichen. Die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung umfasse auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes (GG). Ergänzend bestimme Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Verfassung (HV), dass der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern habe. Die Beseitigung der durch die ausländerrechtlichen Erlasse des Beklagten sanktionierten Beeinträchtigungen könne die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs jedenfalls insoweit verlangen, als die Bürgerkriegsflüchtlinge in die Regelungen nach dem Landesaufnahmegesetz einzubeziehen seien. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land seit dem 1. Juli 1993 verpflichtet ist, für den in den Erlassen vom 22. September 1993, 11. März 1994, 8. September 1994, 20. März 1995 und 26. September 1995 angesprochenen Personenkreis die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 a AuslG anzuordnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht begründet, da die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 32 a AuslG nicht gegeben seien. Bund und Länder hätten sich nicht darüber verständigt, dass Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland durch Aufnahme erhalten. Nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG seien Bund und Länder frei in ihrer Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen sie sich einigen wollen, Ausländern aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz zu gewähren. Das Gesetz nenne hierfür keine Bedingungen. Auch einen gerichtlich nachprüfbaren Zwang zur Einigung gebe es nicht. Der bundesweit gültige Abschiebestopp für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina sei keine Aufnahmeentscheidung im Sinne des § 32 a AuslG gewesen. Diese Regelung habe den Betroffenen nämlich keinen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt verschafft, sondern nur ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt. Die Unterbringung von geduldeten Personen sei jedoch auch in der Vergangenheit Aufgabe der Kommunen gewesen, so dass der Klägerin durch den Zuzug von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auch keine neuen Pflichten im Sinne von § 3 Satz 1 HGO übertragen worden seien. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1995 beigeladenen Bundesländer (Beigeladene zu 1. bis 15.) sowie die ebenfalls beigeladene Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern (Beigeladene zu 16.), haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 16. hat sich der Auffassung des Beklagten, Bund und Länder hätten über die Anwendbarkeit des § 32 a AuslG auf Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina kein Einvernehmen erzielen können, angeschlossen. Eine Anwendung der Vorschrift sei daran gescheitert, dass ein Teil der Länder sich geweigert habe, einer entsprechenden Aufnahmeregelung für die betroffenen Menschen zuzustimmen, wenn der Bund nicht die Hälfte der Aufnahmekosten übernehme. Diesem Wunsch habe der Bund nicht entsprechen können. Auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern hätten sich Bund und Länder jedoch auf eine Regelung nach § 32 AuslG über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina verständigt, wenn sie bestimmte persönliche Merkmale erfüllten. Der Beigeladene zu 8. hat die Ansicht vertreten, die Klägerin erstrebe letztlich eine einzelfallbezogene Erstattung der Kosten, die ihr bei der Unterbringung von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina entstanden seien. Diesem Klagebegehren könne aber nur durch eine landesgesetzliche Regelung entsprochen werden und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 54 AuslG geduldete Personen oder solche mit einem Aufenthaltsstatus gemäß § 32 a AuslG untergebracht würden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage für zulässig und begründet erachtet und mit Urteil vom 12. Dezember 1995 festgestellt, dass das beklagte Land seit dem 1. Juli 1993 verpflichtet sei, anzuordnen, dass Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina Aufenthaltsbefugnisse erteilt und verlängert werden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Feststellungsklage diene nicht nur der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auch einzelner Berechtigungen und Verpflichtungen, die den Beteiligten aus dem konkreten Rechtsverhältnis erwüchsen. Die Klägerin greife vorliegend ausländerrechtliche Erlasse des beklagten Landes an, die auf der Grundlage von § 54 AuslG ergangen seien, während die Klägerin davon ausgehe, dass § 32 a AuslG auf die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina Anwendung finden müsse. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich schon aus der Unklarheit der Rechtslage und der bestehenden Wiederholungsgefahr, denn die Erlasse seien in Abständen von jeweils sechs Monaten erneuert worden. Ein Feststellungsinteresse begründe sich darüber hinaus mit den hohen Kosten, die bei der Klägerin für die Unterbringung und Versorgung der Bürgerkriegsflüchtlinge entstanden seien und für die der Beklagte bei Anwendung des § 32 a AuslG nach den Regelungen des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Erstattung zu leisten hätte. Die Klage sei auch begründet, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 a AuslG erfüllt seien. Die Regelung des § 32 a AuslG komme nicht erst aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundes und der Länder zur Anwendung, die dem freien politischen und somit einem gerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen unterliege. Die ausdrückliche Verständigung von Bund und Ländern, nach § 32 a AuslG Aufenthaltsbefugnisse an einen bestimmten Personenkreis zu erteilen, sei keine Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift. Zwar sei nicht zu erkennen, dass der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften (- Änderungsgesetz 1993 -, Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 12/4450) Hinweise für eine mögliche Gesetzesauslegung entnommen werden könnten; der eindeutige und somit maßgebliche Wortlaut des § 32 a AuslG erfordere jedoch eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift. Voraussetzung sei lediglich, dass sich Bund und Länder einvernehmlich darüber verständigten, dass Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhielten. Entscheidend sei somit allein der einheitliche politische Wille zur zeitweiligen Schutzgewährung für bestimmte Flüchtlinge. Zu einer solchen einvernehmlichen Willensbildung sei es für die Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina gekommen. Bund und Länder stimmten seit Beginn der Bürgerkriegssituation in diesem Land darin überein, keinen Flüchtling aus diesem Gebiet zurückzuschicken. Diese einvernehmliche Verständigung dokumentiere sich in den ununterbrochen bestehenden, regelmäßig wiederholten jeweils sechsmonatigen Abschiebestoppregelungen, die von allen Bundesländern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet worden seien. Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 a Abs. 1 AuslG erfüllt seien, ergebe sich aus der Vorschrift im übrigen ohne weiteres und zwingend die Rechtsfolge, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen anzuordnen. Eine Verständigung von Bund und Ländern darüber, Bleiberechte nach dieser Vorschrift zu gewähren, gehöre nicht zu den gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Die zu treffende Anordnung sei vielmehr Rechtsfolge der bereits erfolgten Verständigung über die Schutzgewährung. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 a AuslG erfüllt seien, seien die von der Klägerin beanstandeten Erlasse, die anstatt die Vorschrift des § 32 a Abs. 1 AuslG umzusetzen, Abschiebestopps auf der Grundlage der Vorschrift des § 54 AuslG anordneten, rechtswidrig und griffen in die Rechte der Klägerin ein. Gegen das ihm am 10. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Februar 1996 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4. April 1996 im wesentlichen wie folgt begründet hat: Die Klage sei bereits nicht zulässig, da ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land im Sinne von § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht bestehe. Die auf der Grundlage des § 54 AuslG erlassenen, von der Klägerin beanstandeten ausländerrechtlichen Erlasse seien nicht an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kommunalbehörde gerichtet gewesen. Die Klägerin sei auch nicht Ausländerbehörde; dies seien in Hessen die Landräte und Oberbürgermeister. Die Klägerin könne als Kommunalbehörde im Wege eines Verwaltungsstreitverfahrens daher nicht verlangen, dass die örtliche Ausländerbehörde von für rechtswidrig gehaltenen Anordnungen der obersten Landesbehörde verschont bleibe. Soweit die Klägerin letztlich die Erstattung von Aufwendungen begehre, die ihr für die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina entstanden sind, sei die Frage der ausländerrechtlichen Behandlung dieses Personenkreises lediglich eine rechtliche Vorfrage, die im Rahmen einer Klage nach § 43 VwGO nicht feststellungsfähig sei. Abgesehen davon sei die Klage auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht verkenne in seinem angefochtenen Urteil, dass § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG eine "Unterschutzstellung" der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge erfordere. Dies sei qualitativ mehr als ein bloßes Absehen von eigentlich gebotenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wie sie die Duldung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vermittele. Die bundesweiten Abschiebestoppregelungen für diesen Personenkreis seien keine "Aufnahmeentscheidung" im Sinne von § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Eine einvernehmliche Verständigung von Bund und Ländern zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina sei aber nicht erzielt worden. Außerdem schließe eine solche einvernehmliche Verständigung - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts - auch eine Regelung über das Verteilungsverfahren (§ 32 a Abs. 11 AuslG) und über die Herausnahme aus dem Asylverfahren (§ 32 Abs. 2 und Abs. 4 AuslG) ein. Dies folge sowohl aus der Begründung des Gesetzentwurfs als auch aus der Systematik des Gesetzes. Außerdem reiche allein die einvernehmliche Willensbildung, keine Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zurückzuschicken, für eine Anordnungspflicht der Länder nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG auch deshalb nicht aus, weil nach Satz 2 der Vorschrift zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit die Anordnung nach Satz 1 ihrerseits noch des ausdrücklichen Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern bedürfe. Eine solche "konstitutive Willensäußerung" des Bundesministeriums des Innern liege bisher nicht vor, so dass bereits aus diesem Grund eine Anordnung gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG durch das beklagte Land nicht erfolgen könne (bzw. nicht habe erfolgen können). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 1995 (4/1 E 930/94) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und trägt ergänzend vor, der Beklagte vermenge mit der von ihm vertretenen Auffassung zu § 32 a Abs. 1 AuslG Tatbestand und Rechtsfolgen der Vorschrift. Tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift sei nicht, dass zwischen Bund und Ländern Einigkeit über die Rechtsfolgen bestehe. Jedenfalls hätte § 32 a Abs. 1 AuslG seit dem 9. März 1994 angewandt werden müssen, da ab diesem Zeitpunkt ein allseitiges Einverständnis dazu erzielt worden sei, wie sich aus einem Schreiben des Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. März 1994 ergebe. Zum Erfordernis des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG sei anzumerken, dass Einwirkungen der Bundesregierung in den Vollzug der von den Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführten Bundesgesetze nur nach Art. 84 Abs. 2 bis Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) zulässig seien; keine der dort genannten Voraussetzungen liege jedoch vor. Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 16. vertritt die Auffassung, zwischen Bund und Ländern sei ein Beschluss über die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen nach § 32 a AuslG nicht zustande gekommen, da eine Einigung über die Frage der Kostenbeteiligung des Bundes habe nicht erzielt werden können. Mit Erlass vom 7. Juni 1995 (- II A 41 - 23 d -) ordnete der Beklagte gemäß § 32 AuslG an, Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 AuslG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen im Besitz einer Duldung waren oder mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist sind, ihr Lebensunterhalt und der Lebensunterhalt ihrer im Bundesgebiet lebenden Ehegatten und Kinder aus legaler Erwerbstätigkeit gesichert ist, keine Obdachlosigkeit besteht oder die Kosten der Unterbringung aus eigenen Mitteln bestritten werden und wenn sie keine vorsätzlichen Straftaten begangen haben oder auch sonstige Ausweisungsgründe nach den §§ 45 bis 47 AuslG nicht vorliegen. Mit Erlass vom 2. Oktober 1996 (- II A 42 - 23 d -) hat der Beklagte die zeitweise Aussetzung einer Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina (Abschiebestopp), die vor dem 16. Dezember 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, auf Ende des Monats März 1997 bzw. Ende des Monats Juni 1997 befristet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) und auf die von den Beigeladenen übersandten erlassrechtlichen Regelungen über die ausländerrechtliche Behandlung von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina (1 Leitz-Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.