Beschluss
10 TZ 2923/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1118.10TZ2923.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. Juli 1998 ist zulässig und auch begründet, denn es liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 (91); undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 (1153)). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 (161)). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzuknüpfen (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 (1162) m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25), die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Zutreffend wenden die Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohne Berücksichtigung ihrer Sondersituation verneint. Das Verwaltungsgericht hat aus Informationsberichten des UNHCR referiert und angenommen, es könne keine Rede davon sein, dass die Antragsteller in Kljuc (Föderation) konkreten Gefährdungen ausgesetzt wären. Entscheidend seien auch nicht die speziellen Verhältnisse im Heimatort, sondern die Lage im Heimatstaat insgesamt. Aufgrund der für sie möglichen Registrierung könnten die Antragsteller notfalls Nahrungsmittelhilfe erhalten, sofern sie sich bei der örtlichen Vertretung des Kantonsministeriums als bedürftige Personen anmeldeten. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller lassen in der Tat ernstliche Zweifel daran aufkommen, ob ihnen, einer alleinstehenden Frau bosniakischer Volkszugehörigkeit und ihren zwei minderjährigen Kindern, die seit über 20 Jahren in einem anderen Teil von Ex-Jugoslawien lebten bzw. dort geboren sind, die "Rückkehr" in Gebiete der Föderation zugemutet werden kann, in denen keine Familienangehörigen leben, die sie unterstützen könnten. Die Antragsteller haben sich insbesondere auf ein neueres Positionspapier des UNHCR/Sarajevo vom 1. Juni 1998 bezogen, aus dem sich ergibt, dass Bosnier, die vor ihrer Flucht in der jetzigen Republika Srpska (R.S.) lebten, sich in bestimmten Gemeinden der Föderation nicht registrieren lassen können. Der beschließende Senat hat sich bereits mehrfach mit der Registrierungsproblematik unter dem Aspekt eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auseinandergesetzt, doch fehlte bisher die Einbeziehung der Problemgruppe der alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern, die nach Einschätzung des OVG Bremen (Beschluss vom 25.08.1998 - 1 BB 274/98 -) beim Verteilungskampf um Unterkünfte an den Rand gedrängt zu werden drohen. Die Registrierung des Rückkehrers als Flüchtling bzw. Vertriebener und seine polizeiliche Anmeldung sind von zentraler Bedeutung für ein menschenwürdiges Leben nach der Rückkehr. Ohne Registrierung ist er von der staatlichen Fürsorge ausgeschlossen; er erhält keine Sozialkarte, die Voraussetzung für den Bezug humanitärer Hilfe ist. Er ist ferner von dem Gesundheitssystem und der staatlichen Wohnungsvermittlung ausgeschlossen, seinen Kindern ist der Schulbesuch untersagt (siehe zuletzt Schreiben des hessischen Bosnienbeauftragten an den Beauftragten der Bundesregierung vom 13.8.1998). In seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1998 - 10 TZ 472/98 - und vom 16. März 1998 - 10 TZ 3973/97 -) hat der beschließende Senat das Vorliegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund drohender Unterversorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und medizinischer Betreuung u.a. unter Bezugnahme auf eine Passage in der Schrift des UNHCR Sarajevo vom Mai 1997 ("Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina ...", S. 11, Fußnote 21) verneint. Danach wird laut Auskunft des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und Kommunikation die Form der erzwungenen Rückkehr nach dem Rücknahmeabkommen zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina (BiH) als organisierte Rückkehr angesehen mit der Folge, dass die Behörden den Betroffenen helfen würden, eine Unterkunft zu finden. Herangezogen hat der Senat ferner die Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BdI) an die Verwaltungsgerichte Berlin und München vom 20. Oktober 1997, wo auf Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Rücknahmeabkommens Bezug genommen wird. Danach liegen Zuständigkeit und Verantwortung für die Aufnahme, Verteilung und Weiterleitung der Rückkehrer bei den zuständigen Flüchtlingsbehörden in Bosnien und Herzegowina. Dies schließt nach Einschätzung des BdI die Regelung der Registrierung ein. Die bisherigen Erfahrungen bei den über 600 Rückführungen im Rahmen des Rücknahmeabkommens belegten eindeutig, dass die Regierung von BiH dieser Verpflichtung voll inhaltlich nachkomme und für die ordnungsgemäße Unterbringung und Registrierung sorge. Dies gelte auch für rückgeführte Personen, die aus dem Gebiet der R. S. stammten. Schließlich hat der Senat die vom Repatriation Centre Sarajevo (RiC) verantworteten Informationsblätter über die Registrierung in verschiedenen Kantonen herangezogen, die ein sehr unterschiedliches Bild vermitteln. Die von den Antragstellern aufgezeigte und weitere dem Senat vorliegende und in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen deuten indes darauf hin, dass die Frage der Registrierung und die Folgen verweigerter Registrierung zumindest in Bezug auf einige Problemgruppen einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müssen. In der von den Antragstellern vorgelegten Ausarbeitung des UNHCR Sarajevo - Protection Unit - zur Registrierungspraxis in BiH vom Juni 1998 werden Fälle von nicht aus der Föderation, d. h. hier aus der R.S. stammenden Bosniaken dokumentiert, deren Bemühungen, sich von den zuständigen Zentren für Vertriebene als solche registrieren zu lassen, erfolglos waren. In dem wiedergegebenen Fall eines Bosniaken aus Bijeljina (R.S.) handelt es sich offensichtlich um den Fall einer "organisierten Rückkehr". Der UNHCR Sarajevo stellt allgemein fest, in den Stadtgemeinden Tuzla und Lukavac könnten sich aus der R.S. stammende Rückkehrer selbst dann nicht registrieren lassen, wenn sie auf eigene Initiative eine Unterkunft fänden. Die zitierten und andere Angaben in der Ausarbeitung des UNHCR Sarajevo decken sich mit den Berichten Betroffener, die dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für die Rückkehr der bosnischen Kriegsflüchtlinge zugetragen worden sind. Die ihm von kirchlichen Stellen und Beratungsorganisationen mitgeteilten Fälle ließen erkennen, dass es sich nicht mehr nur um vereinzelte Fälle verweigerter Registrierung handele, sondern dass eine grundsätzliche Haltung der lokalen kommunalen Behörden dahinterstehe. Dafür, dass die lokalen kommunalen Behörden nicht völlig ohne Rückendeckung von oben handeln, sprechen auch die Forderungen, die die bosnische Seite in der 5. Sitzung des deutsch-bosnischen Expertenausschusses vom 10. bis 12. August 1998 erhoben hat, nämlich auf absehbare Zeit nur diejenigen Flüchtlinge, die aus der Föderation stammten, dorthin zurückkehren zu lassen. Aus der R. S. stammende Flüchtlinge müssten bis zu einer Verbesserung der dortigen Lage in Deutschland bleiben bzw. direkt in die R. S. abgeschoben werden. Der UNHCR hält es für denkbar, dass die Antragsteller dieses Verfahrens mit denselben Registrierungsschwierigkeiten rechnen müssen wie die Bosnjaken, die aus der R. S. stammen (Auskunft vom 16.10.1998 an den Senat). Dies ist deshalb naheliegend, weil die Antragstellerin zu 1) bereits im Jahre 1977 Kljuc verlassen hat, um als Gastarbeiterin in Slovenien zu leben. Der Senat hat u.a. in dem zitierten Beschluss vom 16. März 1998 im Hinblick auf die auf dem Gebiet der Föderation bestehenden Transitzentren und Flüchtlingswohnheime mit einer Kapazität von 16.000 Betten ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG selbst für den Fall verneint, dass der Rückkehrer zunächst in einer dieser Sammelunterkünfte unterkommen müsste. Auch der VGH Baden-Württemberg ist in seinem Beschluss vom 26. Januar 1998 - 13 S 287/97 - davon ausgegangen, dass bedürftige Rückkehrer, denen es unmittelbar nach der Ankunft nicht gelingt, eine eigene Wohnung oder Unterkunft bei Verwandten oder Freunden zu finden und sich als Flüchtling registrieren zu lassen, zumindest in einer der Sammelunterkünfte notdürftig aufgenommen und so ausreichend mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln, Gütern und medizinischen Leistungen versorgt werden, dass sie jedenfalls nicht einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt sind. Ob diese Einschätzung unter den veränderten Rahmenbedingungen in BiH auch für die Problemgruppe, zu der die Antragsteller gehören (siehe zu einer anderen Problemgruppe "Alte aus der R.S.": Beschluss des erkennenden Senats vom 28.10.1998 - 10 TZ 3307/98 -), weiterhin Geltung beanspruchen kann, erscheint fraglich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die verstärkte Verweigerung der Registrierung nicht nur von Personen, die aus der R. S. stammen. Auch die kriegsähnlichen Vorgänge im Kosovo werden nach Einschätzung der Informationskoordinierungsstelle für Kriegsflüchtlinge aus BiH negative Konsequenzen auf die Entwicklung in BiH haben (Kürzung von Hilfsgeldern zu Gunsten des Kosovo, Flüchtlingsströme von dort, politische Auswirkungen auf die serbischen Volkszugehörigen). Für Kosovo-Flüchtlinge - ihre Zahl wird auf 10.000 bis 20.000 geschätzt (FR, 25.9.1998) - wurden bereits die Transitlager in Srednje und Bos.Petrovac zur Verfügung gestellt (ZDWF - Aktuelle Informationen für Rückkehrer, S. 11). Rückkehrer, die nicht registriert werden und auf eigene Initiative kein Unterkommen finden, müssen sich offenbar darauf einrichten, auf unabsehbare Zeit in einer der Sammelunterkünfte zu leben, zumal dann, wenn es sich - wie bei den Antragstellern - um Personen handelt, die nicht "über genügend Selbsthilfekapazitäten verfügen, die sie in die Lage versetzen, zerstörten Wohnraum, in den immer mehr Rückkehrer ausweichen, wieder herzurichten" (ZDWF, a.a.O. S. 6). In den Sammelunterkünften herrschen indes teilweise sehr schlechte Bedingungen (AA, Lagebericht September 1997), die sich durch die Flüchtlingswelle aus dem Kosovo noch eher verschärfen werden. Laut UNHCR Sarajevo (Juni 1998) haben die Erfahrungen gezeigt, dass die Bewohner der Unterkünfte unter extremen Bedingungen leben und ihre geistige Gesundheit gefährdet ist (S. 9). Dies dürfte jedenfalls für Angehörige der Problemgruppe, zu der die Antragsteller gehören, zutreffen, sodass die Zulassung der Beschwerde im vorliegenden Fall der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht entgegensteht. Angesichts dieser Erkenntnislage begegnet die Verneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle der Antragsteller ernstlichen Zweifeln mit der Folge, dass dem Antrag stattzugeben ist. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung über die Kosten im Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).