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Beschluss

19 B 1379/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0718.19B1379.00.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Die Antragsteller haben zwar mit der Antragsschrift vom 18. Januar 2000 ausdrücklich die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beantragt. Bei verständiger Würdigung ist ihr Begehren jedoch auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1996 - 7 L 2653/96 - gerichtet. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller sowie des inzwischen geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin zu 1. bzw. Vaters der Antragsteller zu 2. und 3. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 12. Juli 1996 gegen die in den Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 1. Juli 1996 enthaltenen Abschiebungsandrohungen abgelehnt. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist nach dieser Vorschrift aber nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Vielmehr hat es das im Klageantrag und im gesamten Parteivortrag zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 16/87 -, NVwZ 1993, 781 (781); OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 19 E 404/01 -, m. w. N. Danach begehren die Antragsteller die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1996 - 7 L 2653/96 -, weil nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners über ihre Widersprüche gegen die an sie gerichteten Ordnungsverfügungen vom 1. Juli 1996 noch nicht entschieden ist und weil nach § 123 Abs. 5 VwGO der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO Vorrang vor dem Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO sind erfüllt. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist damit die Prüfung, ob eine zuvor gemäß § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung auf Grund veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden muss. Letzteres ist hier der Fall. Ein gegenüber dem ursprünglichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO veränderter Umstand liegt darin, dass der Antragsgegner im Verfahren 7 L 2653/96 die Abschiebung der Antragsteller in die Bundesrepublik Jugoslawien beabsichtigte und sich dementsprechend auch die Prüfung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1996 allein auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien bezog, während der Antragsgegner nunmehr die Abschiebung der Antragsteller nach Bosnien Herzegowina beabsichtigt. Die Antragsteller besitzen nach einer Mitteilung der Meldebehörde des Antragsgegners seit dem 5. Januar 1998 und nach ihrem eigenen Vortrag seit dem 12. Januar 1998 die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Der Antragsgegner kündigte ihnen deshalb mit an ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 18. März 1998 erstmals an, dass er auf Grund der Änderung der Staatsangehörigkeit nunmehr die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina beabsichtige. Diese Ankündigung erfolgte nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 L 2653/96, da die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1996 bereits mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. Februar 1998 - 18 B 2503/96 zurückgewiesen wurde. Auf Grund der nunmehr bestehenden Absicht des Antragsgegners, die Antragsteller nach Bosnien und Herzegowina abzuschieben, fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung voraussichtlich zu Gunsten der Antragsteller aus. Bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich zwar weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 1. Juli 1996 feststellen. Bei der deshalb gebotene allgemeinen, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen, Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragsteller. Gemäß § 50 Abs. 3 AuslG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG nicht entgegen. In der Androhung ist nur der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und nach der erweiternden Auslegung, die diese Vorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, InfAuslR 1999, 265 (265), und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 bei Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall nicht abgeschoben werden darf. Demgemäß ist die gerichtliche Prüfung von Abschiebungshindernissen im Rahmen eines gegen eine Abschiebungsandrohung gerichteten Verfahrens darauf beschränkt, ob die genannten zwingenden Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet sind, welche dem Ausländer im Zielstaat der angedrohten Abschiebung drohen, vorliegen. Von den angeführten Abschiebungshindernissen kommt nach dem Vorbringen der Antragsteller hier nur das Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrensituation in Betracht. Eine solche extreme allgemeine Gefahrensituation ist gegeben, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, weil er dort etwa keine Existenzmöglichkeiten fände, und wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist. Die Gefahr muss unmittelbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, a. a. O., und Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271 (273); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2001 - 19 A 3042/99.A -, Urteilsabdruck S. 47. Bei summarischer Prüfung ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen offen, ob die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina derartigen Gefahren ausgesetzt sind. Die Antragstellerin zu 1. ist unstreitig seit der Scheidung von ihrem Ehemann und Vater der Antragsteller zu 2. und 3. allein erziehend. Allein erziehenden Frauen mit Kindern fällt eine Reintegration in Bosnien und Herzegowina besonders schwer. Sie gehören zu den besonders schutzbedürftigen Personen, weil sie angesichts der fortbestehenden hohen Arbeitslosigkeit in Bosnien und Herzegowina und des Fehlens von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen für allein stehende Frauen mit Kindern, Alten und Kranken, vgl. hierzu Frankfurter Rundschau vom 11. März 1999, "Rückkehrer ohne Chance, Flüchtlinge in Bosnien", aus eigener Kraft kaum in der Lage sind, eine Wohnung zu finden und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 16; UNHCR, Besonders anfällige Personen: die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr, Sarajewo, November 1999, S. 3 f. Die Antragsteller, die aus dem Sandzak stammen und nicht über Wohnraum in Bosnien und Herzegowina verfügen, sind deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf angewiesen, bei einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina in einer der dortigen sog. Sammelunterkünfte zu leben. Denn allein stehende Frauen mit Kindern und ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen über Übergangsunterkünfte letztlich Aufenthalt in Sammelunterkünften nehmen, soweit sie nicht auf Hilfe von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen können. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 20. Dezember 2000, a. a. O. Das ist in Bezug auf die Antragsteller der Fall. Sie können unstreitig in Bosnien und Herzegowina nicht mit einer Aufnahme durch Verwandte oder Bekannte rechnen. Ob den Antragstellern im Falle der Unterbringung in einer Sammelunterkunft eine Wiedereingliederung in das "normale Leben" möglich ist, lässt sich nicht allgemein feststellen. Dies hängt entscheidend von den konkreten Umständen, unter denen sie in Bosnien und Herzegowina leben müssen, ab, insbesondere davon, ob die Antragstellerin zu 1. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 20. Dezember 2000, a. a. O. Ob die Antragstellerin zu 1. in Bosnien und Herzegowina eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, hat der Antragsgegner, dem insoweit die Beweislast obliegt, nicht ermittelt. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Die hohe Arbeitslosigkeit von 40% im Föderationsgebiet und 47% in der Republik Srpska, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 17, und die für die Antragstellerin zu 1. bestehende Notwendigkeit, für die Dauer einer Erwerbstätigkeit die Betreuung und Versorgung ihrer minderjährigen Kinder sicherzustellen, sprechen vielmehr gegen die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Bosnien und Herzegowina aufzunehmen. Damit kommt es entscheidend darauf an, ob den Antragstellern in einer Sammelunterkunft extreme allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen. Das lässt sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht ausschließen. In den Sammelunterkünften ist zwar eine "Grundversorgung" sichergestellt. Es werden "ein Dach über dem Kopf", drei Mahlzeiten am Tag und die medizinische Grundversorgung sichergestellt. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo, Auskunft an das OVG NRW vom 6. März 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bayerische VG Würzburg vom 28. Dezember 1999. Dennoch sind die Lebensbedingungen in den Sammelunterkünften auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes "hart" und mit den Lebensbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vergleichen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 16. Darüber hinaus droht eine Verschlechterung dieser ohnehin "harten" Lebensbedingungen, da Heizung, Instandhaltung und Reparaturen sowie die Versorgung mit Essen und sozialen Einrichtungen bisher durch den UNHCR und andere internationale Einrichtungen sichergestellt wurden, diese internationale Hilfeleistung aber in den mittlerweile den bosnischen Gemeinden unterstehenden Sammelunterkünften abnimmt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 17. Ob die "harten" Lebensbedingungen in den Sammelunterkünften möglicherweise Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, lässt sich auf der Grundlage der Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amts sowie der Auskünfte der Deutschen Botschaft in Sarajewo nicht verlässlich beurteilen, weil Einzelheiten der Lebensbedingungen nicht genannt werden. Die vom Antragsgegner eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in Sarajewo vom 8. Februar 2000 ist insoweit unergiebig. Dort heißt es zwar, für die Antragsteller bestünden in Bosnien und Herzegowina keine ein Abschiebungshindernis begründenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit. Diese pauschale Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen, weil in der Auskunft nicht auf die Notwendigkeit, in einer Sammelunterkunft leben zu müssen, und auch nicht auf die dortigen Lebensbedingungen eingegangen wird. Andere Erkenntnisquellen deuten demgegenüber darauf hin, dass den Antragstellern in einer Sammelunterkunft Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen. Nach UNHCR haben die Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt, dass trotz der bisher vom UNHCR selbst und anderen internationalen Einrichtungen geleisteten Hilfen die Bewohner der Sammelunterkünfte unter extremen Bedingungen leben und ihre geistige Gesundheit gefährdet ist. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 1998 - 10 TZ 2923/98 -, unter Hinweis auf eine dem erkennenden Senat nicht vorliegende Stellungnahme des UNHCR aus Juni 1998. In einer anderen Stellungnahme bezeichnet der UNHCR die Rückführung in eine Sammelunterkunft als unvereinbar mit den Prinzipien der Rückkehr in Sicherheit und Würde und als unvereinbar mit den im Abkommen von Dayton vereinbarten Anforderungen. UNHCR, Besonders anfällige Personen: die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr, Sarajewo, November 1999, S. 10 f. Diese Einschätzung des UNHCR teilt die Informationsstelle von Caritas und Diakonie in Sarajewo. Danach ist die geistige Gesundheit der Bewohner von Sammelunterkünften gefährdet, weil das Leben dort auf engstem Raum stattfindet, ohne Arbeit und unter ständiger Wachhaltung der Erinnerung an Kriegsgräuel - das Hauptthema in den Unterkünften - und dadurch die Bewohner oft in völliger Perspektivlosigkeit leben. Informationsstelle von Caritas und Diakonie in Sarajewo, Auskunft an den Hessischen VGH vom 7. Dezember 1998; vgl. auch Frankfurter Rundschau vom 11. März 1999, "Rückkehrer ohne Chance, Flüchtlinge in Bosnien", und Die Tageszeitung vom 2. Juni 1999, "Nicht unmenschlich, aber menschenunwürdig". Vor diesem Hintergrund bedarf es im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren einer dem Antragsgegner obliegenden näheren Aufklärung der tatsächlichen Lebensbedingungen in den Sammelunterkünften und der Möglichkeiten der Antragstellerin zu 1., ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder aus eigener Kraft sicherzustellen. Für eine dahingehende Aufklärung durch Einholung von Auskünften etwa des Auswärtigen Amtes oder des UNHCR ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum. Die angesichts des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihr privates Interesse an einem vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abschiebung der Antragsteller nach Bosnien und Herzegowina, weil die Abschiebung nach dem derzeitigen Sachstand aus den dargelegten Gründen mit unkalkulierbaren Risiken insbesondere für die Gesundheit der Antragsteller verbunden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bei einer konkreten Gesundheitsgefährdung in der Lage wären, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, sind nicht ersichtlich und auch nicht vom Antragsgegner dargelegt. Im Übrigen hat es der Antragsgegner in der Hand, durch eine baldige Einholung von Auskünften zur zügigen Klärung der für die Antragsteller bestehenden Risiken im Falle einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina beizutragen. Das Antragsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.