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Beschluss

10 TG 3991/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0325.10TG3991.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den beschließenden Senat statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Das von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter verfolgte Begehren ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 16. Juni 1998 sowie des Schriftsatzes vom 14. Juli 1998 dahin auszulegen, dass die Ausländerbehörde verpflichtet werden soll, im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Duldung die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung darüber auszusetzen. Trotz des im Schriftsatz vom 14. Juli 1998 verwendeten Begriffs "Vollziehungsmaßnahmen" richtet sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich nicht gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 1997 ebenfalls enthaltene Abschiebungsandrohung, denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat ausdrücklich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. August 1998 zwar zutreffend für statthaft gehalten, ihn in der Sache aber zu Unrecht abgelehnt. Im Hinblick auf die begehrte Sicherung des Anspruchs auf Erteilung einer Duldung ist ein Anordnungsgrund gegeben, da durch die hier von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung der mögliche Anspruch des Antragstellers auf deren zeitweise Aussetzung vereitelt würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.1991 - 13 S 1890/98 -, EZAR 622 Nr. 13 = NVwZ-RR 1992, 509; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.1995 - 12 TG 1385/95 -). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch dargetan und glaubhaft gemacht. Voraussetzung für den Erlass der Sicherungsanordnung wie auch der Regelungsanordnung ist, dass der Antrag im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte oder der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mindestens offen und eine vorläufige Regelung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten ist (Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.1997 - 7 TG 3133/97 -, NJW 1997, 2970, 2971 m.w.N.). Im letzteren Fall muss zur unmittelbar bevorstehenden Rechtsbeeinträchtigung hinzu treten, dass deren Hinnahme unter Berücksichtigung der Bedeutung des Betroffenen Rechtsguts und des Gewichts der Beeinträchtigung für den Antragsteller unzumutbar erscheint. Dies ist durch eine entsprechende gerichtliche Interessenabwägung zu klären (Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.1997, a.a.O.; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1995, 414; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rdnr. 30; BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 ff., 286; anderer Auffassung: Kopp/Schenke, 11. Aufl., § 123 Rdnr. 23 und Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 192). Wie der Senat bereits in dem Zulassungsbeschluss vom 28. Oktober 1998 - 10 TZ 3307/98 - ausgeführt hat, sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina (BiH) nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Besonderheiten seines Falles vor dem Hintergrund der derzeitigen Verhältnisse in diesem Land besteht. Die zwischenzeitlich zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse haben den Senat in seiner Auffassung noch bestärkt. Selbst wenn man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen ansehen würde, geht hier eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Abschiebung des Antragstellers mit dessen Interesse, einstweilen von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben, zugunsten des Antragstellers aus, so dass die begehrte einstweilige Anordnung hier zu erlassen ist. Dabei legt der Senat zugrunde, dass einem bosniakischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska (R.S.) in dem hohen Alter des Antragstellers (71 Jahre) ohne dort lebende Bezugspersonen die Rückkehr in die R.S. nicht zugemutet werden kann. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. Oktober 1998 (a.a.O.) unter Benennung von Erkenntnismitteln ausgeführt hat, ist die Rückkehr von Bosniaken und kroatischen Bosniern in die R.S. nur in Ausnahmefällen möglich, die hier nicht vorliegen. In dem genannten Beschluss hat der Senat ferner auf das Ergebnis der Wahlen in BiH hingewiesen, bei der der radikale Nationalist Poplasen zum Präsidenten der R.S. gewählt wurde, wodurch selbst mittelfristig Hoffnungen auf erleichterte Rückkehrmöglichkeiten für Bürgerkriegsflüchtlinge der zuvor beschriebenen Art in die R.S. zunächst einmal zunichte gemacht worden sein dürften. Die inzwischen erfolgte Absetzung von Poplasen durch den hohen Repräsentanten (OHR) hat - zusammen mit dem Brcko-Schiedsspruch - die Spannungen in der R.S. eher noch verschärft (siehe Rüb, Gewinnen in der serbischen Republik in Bosnien die Nationalisten die Oberhand?, FAZ, 08.03.1999, S. 6). Die Angriffe der NATO auf Restjugoslawien dürften sich ebenfalls negativ auf die Verhältnisse in der R.S. und ein friedliches Zusammenleben zwischen Bosniaken und Serben zumindest außerhalb der sogenannten "open cities", auswirken. Jedenfalls ist unter diesen Umständen Personen im Alter des Antragstellers, der auf fremde Hilfe angewiesen ist, diese Hilfe aber in der R.S. nicht finden wird, bei summarischer Prüfung eine "Rückkehr" dorthin derzeit nicht zuzumuten. Aber auch die "Rückkehr" solcher Flüchtlinge aus der R.S. in die Föderation von Bosnien und Herzegowina ist aufgrund neuerer Erkenntnisse mit vielen Problemen behaftet, so dass die Frage, ob sie dem 71-jährigen Antragsteller, der auch in der Föderation keine Bezugsperson hat, zugemutet werden kann, bei summarischer Prüfung ebenfalls verneint werden muss. In seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe Beschlüsse vom 12.02.1998 - 10 TZ 472/98 - und vom 16. März 1998 - 10 TZ 3973/97 -) hat der Senat das Vorliegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf die Föderation aufgrund drohender Unterversorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und medizinischer Betreuung unter Bezugnahme auf die Schrift des UNHCR Sarajewo vom Mai 1997 "Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina ..." (Seite 11, Fußnote 21) und die Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Verwaltungsgerichte Berlin und München vom 20. Oktober 1997 verneint. Danach war davon auszugehen, dass die Regierung von BiH ihren Verpflichtungen aus dem Rückkehrübernahmeabkommen voll inhaltlich nachkommt und für die ordnungsgemäße Unterbringung und Registrierung auch solcher Personen sorgt, die aus dem Gebiet der R.S. stammen. Diese Auskünfte waren deshalb von solch zentraler Bedeutung, weil ohne Registrierung des Rückkehrers als Flüchtling bzw. Vertriebener dessen menschenwürdiges Leben in BiH in Frage gestellt ist (siehe Schreiben des hessischen Bosnien-Beauftragten an den Beauftragten der Bundesregierung vom 13.08.1998). Aufgrund der im Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1998 (a.a.O.) bereits verwerteten Auskünfte (siehe UNHCR an das VG Karlsruhe vom 12.09.1997, Schreiben des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main - Sozialdienst für Flüchtlinge - vom 05.08.1998; Zusammenfassung der Position des UNHCR bezüglich jener Gruppen von Personen aus BiH, die weiterhin internationalen Schutzes bedürfen, vom 26. Juni 1998; Ausarbeitung des UNHCR Sarajewo - Protection Unit - zur Registrierungspraxis in BiH vom Juni 1998), aber auch aufgrund neuerer Erkenntnisquellen (siehe insbesondere das Update des UNHCR-Berichts über "Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation und der Anspruch auf Ausweispapiere, Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung", Stand: November 1998) steht für den Senat nach der hier lediglich gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller, der vor seiner Flucht in der jetzigen R.S. lebte, sich in Gemeinden der Föderation nicht registrieren lassen kann. Zwar wird im Bericht des UNHCR Sarajewo vom November 1998 ebenfalls auf die Auskunft des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und Kommunikation hingewiesen, wonach die erzwungene Rückkehr nach dem Rückübernahmeabkommen als organisiert angesehen werde mit der Folge, dass die Behörden dem Betroffenen helfen würden, eine Unterkunft zu finden (Seite 14, Fußnote 44). Darauf, dass es sich hierbei lediglich um eine offizielle Verlautbarung handelt, die sich mit der Realität nicht unbedingt zu decken braucht, deutet indes die diplomatische Formulierung auf Seite 15 hin, "ein organisierter Rückkehrer sollte (gesperrt vom Senat) nach seiner Rückkehr keine Schwierigkeiten haben, sich entweder bei der örtlichen Stelle des Innenministeriums oder der örtlichen Behörde für Flüchtlinge und Vertriebene registrieren zu lassen". Dass insoweit amtliche Verlautbarungen und Realität nicht unbedingt übereinstimmen, erhellen auch die Angaben in dem zitierten Bericht zur Situation in den einzelnen Kantonen (siehe zum Kanton Sarajewo Seiten 28/29 und Seite 41). Sie verstärken nach Auffassung des beschließenden Senats den Gesamteindruck, dass jedenfalls ein Rückkehrer in der Situation des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht in der Lage sein wird, seinen Anspruch auf Registrierung durchzusetzen, zumal er in der Föderation mit Ausnahme seiner Ehefrau, die selbst auf fremde Hilfe angewiesen ist (siehe Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 10 TG 4162/98 -), keine Vertrauenspersonen hat, die sich in geeigneter Form und wirksam für ihn einsetzen können und wollen. Rückkehrer, die nicht registriert werden, müssen jedoch aufgrund eigener Initiative ein Unterkommen finden und sich irgendwie "durchschlagen". Dies gelingt auch vielen, die "über genügend Selbsthilfekapazitäten verfügen", die sie etwa in die Lage versetzen, zerstörten Wohnraum, in den immer mehr Rückkehrer ausweichen, wieder herzurichten (ZDWF - Aktuelle Informationen für Rückkehrer, Seite 6). Der Senat geht indes davon aus, dass der Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis gehört. Aufgrund seines hohen Lebensalters wird es ihm vielmehr voraussichtlich nicht möglich sein, sich aus eigener Kraft in der Föderation "durchzuschlagen" und dort aufgrund eigener Initiative eine menschenwürdige Bleibe und ein Auskommen zu finden. Der Antragsteller müsste sich vielmehr im Falle der Abschiebung darauf einrichten, auf unabsehbare Zeit in einer der noch nicht vollständig belegten Sammelunterkünfte (Collective Centers, CC genannt) zu leben, in denen nach der derzeitigen Erkenntnislage des Senats indes teilweise sehr schlechte Bedingungen herrschen. Es kann hier offen bleiben, ob die Verhältnisse in den Sammelunterkünften derart unzureichend sind, dass mit mehr als beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für die körperliche Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Antragstellers bestünden, so dass seine Abschiebung nur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsnormen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, 686 m.w.N.). Jedenfalls führt die hier vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des hohen Werts des gefährdeten Rechtsguts des Antragstellers dazu, dass diesem derzeit auch eine "Rückkehr" in die Föderation nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass nach der Erlassregelung (vgl. Bosnien-Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 23.06.1997 und vom 26.03.1998 - Abschnitt III) Flüchtlinge im Alter des Antragstellers ohne Familienangehörige in BiH von der "Rückführung" weiterhin ausgenommen sind bzw. sogar in den Genuss einer verlängerten Aufenthaltsbefugnis kommen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass ihr Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Auch wenn bei der Anwendung des § 32 AuslG (siehe Erlass vom 26.03.1998) humanitäre Gründe mit wirtschaftlichen Interessen in bedenklicher Weise miteinander verquickt werden, so zeigt doch die der Erlassregelung zugrunde liegende grundsätzliche Wertentscheidung, dass öffentliche Interessen in derartigen Fällen hinter den Interessen der betroffenen Personen zurücktreten müssen. Umso weniger besteht Veranlassung, im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Hessen den Vorrang einzuräumen, wenn solch gewichtige Rechtsgüter wie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers im Falle einer Abschiebung gefährdet sein können. Von einer solchen dem Antragsteller drohenden ernsthaften Gefahr geht der Senat angesichts der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles jedoch aus. Insoweit ist die Lage des Antragstellers nicht vergleichbar mit derjenigen der meisten Bosnienrückkehrer, für die ein längerer Lageraufenthalt zwar eine mehr oder weniger große, letztlich aber doch zumutbare Belastung darstellt (so auch im Ergebnis VGH Mannheim, Beschluss vom 26.01.1998 - 13 S 287/97 -). Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Kosten beider Rechtszüge zu tragen hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG i.V.m. Abschnitt 6.3 des Streitwertkatalogs 1996. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).