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Beschluss

10 TZ 3307/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:1028.10TZ3307.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 1998 ist zulässig und auch begründet; denn es liegt jedenfalls der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke. NJW 1997, 81 (91); undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 (1153)). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 (161)). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzuknüpfen (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 (1162) m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25), die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Zutreffend wendet der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe die besondere Schutzbedürftigkeit von Rückkehrern in seinem Alter nicht berücksichtigt und unter diesem Aspekt letztlich ein Abschiebungshindernis nach § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Unrecht verneint. Das Verwaltungsgericht hat aus Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 2. September 1997 und vom 6. April 1998 referiert und angenommen, eine Verschlechterung der Versorgungslage sei durch die Rückkehr von Flüchtlingen bisher nicht eingetreten. Der Umstand, dass der Antragsteller Bosniake sei und aus der R.S. stamme, stehe einer Rückkehr in andere Gebiete der Föderation mit mehrheitlich bosniakischer Volkszugehörigkeit nicht entgegen, gegebenenfalls müsse er seine Unterbringung in einer Sammelunterkunft in Betracht ziehen. Die Gemeinden seien verpflichtet, Personen, die auf ihrem Gebiet wohnten, zu registrieren. Dabei könne es auch ausreichen, wenn der Betreffende bei Verwandten oder Bekannten wohne. Die Darlegungen des Antragstellers im Rahmen seiner Ausführungen zur ebenfalls geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf die er bei dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen hat, lassen in der Tat ernstliche Zweifel daran aufkommen, ob dem Antragsteller, einem bosniakischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska, angesichts seines hohen Alters (71 Jahre) die Rückkehr in andere Gebiete der Föderation zugemutet werden kann, in denen keine Familienangehörigen sind, die ihn unterstützen könnten. Dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr mit der Unterstützung durch Verwandte und Bekannte rechnen kann, geben die Unterlagen nichts her. Der Antragsteller hat ältere (wie z.B. die Auskunft des UNHCR an das VG Karlsruhe vom 12.9.1997 im Rechtsstreit 2 K 13979/96) und neue Erkenntnisquellen (siehe das der Antragsschrift beigefügte Schreiben des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main - Sozialdienst für Flüchtlinge - vom 5.8.1998) benannt, aus denen sich ergibt, dass Bosnier, die vor ihrer Flucht in der jetzigen Republika Srpska (R.S.) lebten, sich nur unter bestimmten Voraussetzungen in Gemeinden der Föderation registrieren lassen können. Für obdachsuchende Rückkehrer, die alt, krank und/oder behindert sind, ist nach Einschätzung der Sozialdienste für Flüchtlinge die Situation nahezu aussichtslos. Diese Rückkehrer seien für die ohnehin schon mit Binnenflüchtlingen überfüllten Kommunen "Risiko- und Kostenfaktoren" und man verhindere deshalb ihren Zuzug. Zwar hat sich der beschließende Senat bereits mehrfach mit der Registrierungsproblematik unter dem Aspekt eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auseinandergesetzt, doch fehlte bisher die Einbeziehung der Problemgruppe der Alten ohne Verwandtschaft in Bosnien-Herzegowina (BiH), die nach Einschätzung des UNHCR ("Zusammenfassung der UNHCR-Position bezüglich jener Gruppen aus BiH, die weiterhin internationalen Schutzes bedürfen" vom 26.6.1998, Nr. 3.2) zusammen mit anderen "sozial besonders verwundbaren Personen" weiterhin besonderer Fürsorge bedürfen, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Krankenversicherungssystem unwirksam und eine Umstrukturierung des Gesundheitssystems und der Infrastruktur des Sozialsystems bei Weitem nicht abgeschlossen ist. Auch auf dieses Papier hat der Antragsteller Bezug genommen. Die Registrierung des Rückkehrers als Flüchtling bzw. Vertriebener und seine polizeiliche Anmeldung sind jedoch von zentraler Bedeutung für ein menschenwürdiges Leben nach der Rückkehr. Ohne Registrierung ist er von der staatlichen Fürsorge ausgeschlossen, er erhält keine Sozialkarte, die Voraussetzung für den Bezug humanitärer Hilfe ist. Er ist ferner von dem Gesundheitssystem und der staatlichen Wohnungsvermittlung ausgeschlossen, seinen Kindern ist der Schulbesuch untersagt (siehe zuletzt Schreiben des hessischen Bosnienbeauftragten an den Beauftragten der Bundesregierung vom 13.8.1998). In seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1998 - 10 TZ 472/98 - und vom 16. März 1998 - 10 TZ 3973/97 -) hat der beschließende Senat das Vorliegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund drohender Unterversorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und medizinischer Betreuung u.a. unter Bezugnahme auf eine Passage in der Schrift des UNHCR Sarajevo vom Mai 1997 ("Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina ...", S. 11, Fußnote 21) verneint. Danach wird laut Auskunft des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und Kommunikation die Form der erzwungenen Rückkehr nach dem Rücknahmeabkommen zwischen Deutschland und BiH als organisierte Rückkehr angesehen mit der Folge, dass die Behörden den Betroffenen helfen würden, eine Unterkunft zu finden. Herangezogen hat der Senat ferner die Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BdI) an die Verwaltungsgerichte Berlin und München vom 20. Oktober 1997, wo auf Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Rücknahmeabkommens Bezug genommen wird. Danach liegen Zuständigkeit und Verantwortung für die Aufnahme, Verteilung und Weiterleitung der Rückkehrer bei den zuständigen Flüchtlingsbehörden in Bosnien und Herzegowina. Dies schließt nach Einschätzung des BdI die Regelung der Registrierung ein. Die bisherigen Erfahrungen bei den über 600 Rückführungen im Rahmen des Rücknahmeabkommens belegten eindeutig, dass die Regierung von BiH dieser Verpflichtung voll inhaltlich nachkomme und für die ordnungsgemäße Unterbringung und Registrierung sorge. Dies gelte auch für rückgeführte Personen, die aus dem Gebiet der R.S. stammten. Schließlich hat der Senat die vom Repatriation Centre Sarajevo (RiC) verantworteten Informationsblätter über die Registrierung in verschiedenen Kantonen herangezogen, die ein sehr unterschiedliches Bild vermitteln. Die vom Antragsteller aufgezeigten und weitere dem Senat vorliegende und in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen deuten indes darauf hin, dass die Frage der Registrierung zumindest in Bezug auf die Problemgruppe der alten Menschen einer erneuten Überprüfung unterzogen werden muss. In der dem Senat vorliegenden Ausarbeitung des UNHCR Sarajevo - Protection Unit - zur Registrierungspraxis in BiH vom Juni 1998 werden Fälle von aus der R.S. stammenden Bosniaken dokumentiert, deren Bemühungen, sich von den zuständigen Zentren für Vertriebene als solche registrieren zu lassen, erfolglos waren. In dem wiedergegebenen Fall eines Bosniaken aus Bijeljina (R.S.) handelt es sich offensichtlich um den Fall einer "organisierten Rückkehr". Der UNHCR Sarajevo stellt allgemein fest, in den Stadtgemeinden Tuzla und Lukavac könnten sich aus der R.S. stammende Rückkehrer selbst dann nicht registrieren lassen, wenn sie auf eigene Initiative eine Unterkunft fänden. Die zitierten und andere Angaben in der Ausarbeitung des UNHCR Sarajevo decken sich mit den Berichten Betroffener, die dem Beauftragten der hessischen Landesregierung für die Rückkehr der bosnischen Kriegsflüchtlinge zugetragen worden sind. Die ihm von kirchlichen Stellen und Beratungsorganisationen mitgeteilten Fälle ließen erkennen, dass es sich nicht mehr nur um vereinzelte Fälle verweigerter Registrierung handele, sondern dass eine grundsätzliche Haltung der lokalen kommunalen Behörden dahinterstehe. Dafür sprechen auch die Forderungen, die die bosnische Seite in der 5. Sitzung des deutsch-bosnischen Expertenausschusses vom 10. bis 12. August 1998 erhoben hat, nämlich auf absehbare Zeit nur diejenigen Flüchtlinge, die aus der Föderation stammten, dorthin zurückkehren zu lassen. Aus der R.S. stammende Flüchtlinge müssten bis zu einer Verbesserung der dortigen Lage in Deutschland bleiben bzw. direkt in die R.S. abgeschoben werden. Insoweit besteht dabei das Problem, dass die Rückkehr von Bosniaken und kroatischen Bosniern in die R.S. nach übereinstimmenden Auskünften nur in Ausnahmefällen möglich ist (UNHCR, Auskünfte vom 9.3.1998 und vom 24.3.1998, vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. April 1998 S. 5). Der Senat hat u.a. in dem zitierten Beschluss vom 16. März 1998 im Hinblick auf die auf dem Gebiet der Föderation bestehenden Transitzentren und Flüchtlingswohnheime mit einer Kapazität von 16.000 Betten ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG selbst für den Fall verneint, dass der Rückkehrer zunächst in einer dieser Sammelunterkünfte unterkommen müsste. Auch der VGH Baden-Württemberg ist in seinem Beschluss vom 26. Januar 1998 - 13 S 287/97 - davon ausgegangen, dass bedürftige Rückkehrer, denen es unmittelbar nach der Ankunft nicht gelingt, eine eigene Wohnung oder Unterkunft bei Verwandten oder Freunden zu finden und sich als Flüchtling registrieren zu lassen, zumindest in einer der Sammelunterkünfte notdürftig aufgenommen und so ausreichend mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln, Gütern und medizinischen Leistungen versorgt werden, sodass sie jedenfalls nicht einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt sind. Ob diese Einschätzung unter den veränderten Rahmenbedingungen in BiH auch für die Problemgruppe, zu der der Antragsteller gehört (siehe zu einer anderen Problemgruppe "Witwe mit kleinen Kindern": Beschluss des OVG Bremen vom 25.8.1998 - 1 BB 274/98 -), weiterhin Geltung beanspruchen kann, erscheint fraglich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nicht nur auf das Ergebnis der Wahlen in BiH (ein radikaler Nationalist wurde Präsident der R.S., siehe FAZ vom 28.9.1998), wodurch Hoffnungen auf mittelfristige erleichterte Rückkehrmöglichkeiten in die R.S. zunächst einmal zunichte gemacht worden sein dürften, sowie auf die verstärkte Verweigerung der Registrierung von Personen aus der R.S. Auch die kriegsähnlichen Vorgänge im Kosovo werden nach Einschätzung der Informationskoordinierungsstelle für Kriegsflüchtlinge aus BiH negative Konsequenzen auf die Entwicklung in BiH haben (Kürzung von Hilfsgeldern zu Gunsten des Kosovo, Flüchtlingsströme von dort, politische Auswirkungen auf die serbischen Volkszugehörigen). Für Kosovo-Flüchtlinge - ihre Zahl wird auf 10.000 bis 20.000 geschätzt (FR, 25.9.1998) - wurden bereits die Transitlager in Srednje und Bos.Petrovac zur Verfügung gestellt (ZDWF - Aktuelle Informationen für Rückkehrer, S. 11). Rückkehrer, die nicht registriert werden und auf eigene Initiative kein Unterkommen finden, müssen sich offenbar darauf einrichten, auf unabsehbare Zeit in einer der Sammelunterkünfte zu leben, zumal dann, wenn es sich um Personen handelt, die nicht "über genügend Selbsthilfekapazitäten verfügen, die sie in die Lage versetzen, zerstörten Wohnraum, in den immer mehr Rückkehrer ausweichen, wieder herzurichten" (ZDWF, a.a.O. S. 6). In den Sammelunterkünften herrschen indes teilweise sehr schlechte Bedingungen (AA, Lagebericht September 1997), die durch die Flüchtlingswelle aus dem Kosovo sich noch eher verschärfen werden. Laut UNHCR Sarajevo (Juni 1998) haben die Erfahrungen gezeigt, dass die Bewohner der Unterkünfte unter extremen Bedingungen leben und ihre geistige Gesundheit gefährdet ist (S. 9). Dies dürfte jedenfalls für Angehörige der aufgezeigten Problemgruppen zutreffen, sodass die Zulassung der Beschwerde im vorliegenden Fall der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht entgegensteht. Angesichts dieser Erkenntnislage begegnet die Verneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle des 71-jährigen Antragstellers ernstlichen Zweifeln, zumal die ihm drohende Unterbringung in einer Sammelunterkunft vom Verwaltungsgericht zu Unrecht für unproblematisch erachtet worden ist. Nach alledem ist dem Antrag jedenfalls wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stattzugeben. Angesichts der Zulassung der Beschwerde aus diesem Grunde bedarf die Frage, ob dem Rechtsstreit - wie der Antragsteller meint - auch grundsätzliche Bedeutung zukommt, keiner weiteren Erörterung mehr. Entsprechendes gilt auch für den ebenfalls behaupteten Verfahrensmangel. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung über die Kosten im Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).