Beschluss
10 B 2848/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0209.10B2848.09.0A
1mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 2009 - 3 L 1073/09.DA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 2009 - 3 L 1073/09.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie nach am 7. Oktober 2009 erfolgter Zustellung des Beschlusses mit am 20. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage rechtzeitig eingelegt und mit am 5. November 2009 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 3. November 2009 fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2009 zu Recht abgelehnt. Es hat in den Gründen zum angefochtenen Beschluss die Sach- und Rechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt und gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst unter Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Die von der Antragstellerin in ihrem Begründungsschriftsatz vom 3. November 2009 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses führen. Der Inhalt der späteren Schriftsätze der Antragstellerin, die nach Ablauf der gesetzlichen Begründungfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) beim Senat eingegangen sind, kann hingegen nur berücksichtigt werden, soweit damit bereits fristgerecht vorgebrachte Aspekte ergänzt oder vertieft werden. Dies ist nicht der Fall, soweit im Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 auf Seite 8 erstmals eingewandt wird, die Anordnungen zu Ziff. 5 und 7 des Entscheidungsausspruchs im streitgegenständlichen Bescheid seien rechtswidrig, weil die dort getroffenen Anordnungen aufgrund der bestehenden zivilrechtlichen Situation nicht befolgt werden könnten. Da dieser Gesichtspunkt nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgebracht worden ist, gilt er als nicht geltend gemacht, so dass er vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen ist. In ihrem Schriftsatz vom 3. November 2009 wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit dem streitgegenständlichen Bescheid sei rechtsfehlerfrei festgestellt worden, dass die Antragstellerin ein Heim im Sinne des Heimgesetzes betreibe; außerdem wendet sie sich gegen die Untersagung der Fortführung dieses Heimes. Weiterhin macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Interessenabwägung einseitig zugunsten des Antragsgegners vorgenommen, während eine rechtsfehlerfreie Interessensabwägung zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Diese Einwendungen greifen jedoch nicht durch. Die Antragstellerin ist der Ansicht, entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Darmstadt könne nicht davon die Rede sein, sie betreibe in den fraglichen Liegenschaften ein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Vielmehr handele es sich um eine Wohngemeinschaft, die die dort wohnenden älteren Leute aufgrund eigener Entscheidung gebildet hätten. Sie selbst - die Antragstellerin - stelle weder Verpflegung noch Betreuung oder Pflegeleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG zur Verfügung. Sie sei lediglich Vermieterin der Wohnräume, während die soeben aufgeführten Bedürfnisse von den Bewohnern jeweils selbst organisiert und sichergestellt würden. Aufgrund der Würdigung des Gesamtinhalts der Akte vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr ist auch der Senat der Auffassung, dass bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden muss, dass die Antragstellerin in den fraglichen Liegenschaften X...straße ... und Y...straße ... in Mörlenbach ein Heim im Sinne des Heimgesetzes betreibt. Rechtsgrundlage für die rechtliche Beurteilung ist § 1 Heimgesetz (HeimG) des Bundes, das im Land Hessen weiter Anwendung findet, obwohl die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht im Rahmen der Föderalismusreform durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG auf die Länder übertragen worden ist. Nach Art. 125 a Abs. 1 GG gilt auf der Grundlage der früheren Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern erlassenes Bundesrecht fort (Satz 1), kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden (Satz 2). Da das Land Hessen von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht und auf dem einschlägigen Rechtsgebiet kein Landesrecht erlassen hat, gilt hier weiter das Heimgesetz (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 10 B 1910/09 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG ist ein Heim im Sinne des Gesetzes eine Einrichtung, die dem Zweck dient, ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung sicherzustellen oder vorzuhalten. Außerdem muss diese Einrichtung in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sein und entgeltlich betrieben werden. Gleichzeitig gibt § 1 Abs. 2 HeimG Auslegungsregeln, mit deren Hilfe Heime im Sinne des Heimgesetzes von den im Vordringen begriffenen Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" abgegrenzt werden sollen. Darin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass allein der Umstand, dass ein Vermieter neben Wohnraumüberlassung auch sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten wird, nicht ausreicht, um eine Einrichtung dem Heimgesetz zu unterstellen (Satz 1). Das gilt auch dann, wenn die Mieter verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsdienstleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, wenn nur das dafür zu zahlende Entgelt im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (Satz 2). Erst wenn der Mieter auch verpflichtet ist, weitere Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, ist das Heimgesetz anzuwenden (Satz 3). Ob eine Einrichtung im Einzelfall dem Heimgesetz zu unterstellen ist, hängt daher vor allem von dem Zweck der Einrichtung ab, der an Hand objektiver Kriterien zu ermitteln ist, unabhängig davon, was dem subjektiven Willen des Betreibers entspricht bzw. wie dieser die Einrichtung benannt hat (Dahlem/Giese/Igl/Klie, Kommentar zum Heimgesetz - Stand August 2008, § 1, Rn. 8). Von entscheidender Bedeutung ist deshalb, ob der Träger der Einrichtung tatsächlich neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbietet bzw. sicherstellt und damit eine Versorgungsgarantie auch für den Fall eines sich verschlechternden Zustandes der Bewohner übernimmt oder ob der Bewohner neben dem Wohnraum lediglich Serviceleistungen wie in einem Hotel erhält; zu beachten ist hier der Gegensatz "heimmäßige Betreuung" - "hotelmäßige Betreuung" (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/5399 Seite 18, teilweise abgedruckt bei Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 1 Rn. 16.3). Sinn und Zweck des Heimgesetzes ist es, die Bewohner vor finanziellen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Maßgeblich sind deshalb bei der Beurteilung der Verhältnisse weniger die vertraglichen oder sonstigen verbalen Erscheinungsformen, sondern vielmehr die tatsächlichen Abhängigkeiten, die für die Bewohnerinnen und Bewohner begründet werden (Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 1 Rn. 16.6). Diese Entscheidung ist an Hand einer wertenden Betrachtung des Gesamterscheinungsbildes der betreffenden Einrichtung zu treffen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. November 2009, a.a.O., S. 2 und 3 des amtlichen Umdrucks). Dabei steht eine rechtliche Konstruktion, nach der etwa die Überlassung von Wohnraum einerseits und die Sicherstellung der häuslichen Pflege andererseits verschiedenen Personen zuzurechnen sind, der Annahme eines Heimes im Sinne der genannten Regelung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Konstruktion von den Betreffenden allein deshalb gewählt wird, um auf diese Weise die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2001 - 8 S 117/01 -, Juris-Ausdruck). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Einrichtung mit einer entsprechenden Konstruktion der Anwendung des Heimgesetzes unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 6 B 70/03 - Juris-Ausdruck). Zu Recht haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die fraglichen Liegenschaften von alten Menschen bewohnt werden, die zudem pflegebedürftig sind. Soweit die Antragstellerin auf Seite 13 ihres Begründungsschriftsatzes vom 3. November 2009 ausführt, sie seien nur in geringerem Maße pflegebedürftig, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben in dem Bescheid vom 16. Juli 2009 sind alle Bewohner pflegebedürftig, wobei Frau A... in Pflegestufe I eingeordnet sei, Herr B..., Frau C... und Frau D... in die Pflegestufe II. In den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. August 2009 erstinstanzlich zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen, die jeweils mit "Pflegevertrag" überschrieben sind, ist auch für Frau E... (Blatt 91 der Gerichtsakte) und für Frau A... (Blatt 93 der Gerichtsakte) jeweils Pflegestufe II angegeben. Allein für Frau A... liegen unterschiedliche Angaben vor, so dass bei ihr (nur) Pflegestufe I vorliegen mag. Soweit die Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz vom 5. August 2009 auf Seite 6 hat vortragen lassen, Frau A... sei nicht betreuungsbedürftig, ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. In der Behördenakte (Bl. 757 ff.) findet sich in Kopie ein Höherstufungsantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung vom 4. Januar 2008, auf dessen Blatt 3 der Hilfebedarf aufgelistet ist. Dort findet sich der handschriftliche Eintrag, Frau A... könne Wasser und Stuhlgang nicht kontrollieren und müsse Abführmittel und Wassertabletten nehmen. Es werden starke Einschränkungen bei Bewegung, Hören und Sehen geschildert. Außerdem wird ausgeführt, bei Frau A... liege ein frühkindlicher geistiger Schaden vor. Diese Erklärung ist von der Antragstellerin selbst unter dem 5. Januar 2008 unterzeichnet worden. Aus einem ärztlichen Attest vom 20. Juni 2006 (Bl. 767 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass bei Frau A... eine dementielle Erkrankung vorliege, und Frau A..., die nur unscharf orientiert sei, nicht in der Lage sei, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu ermessen. Zwar ist dieses Attest offenbar im Rahmen eines Verfahrens zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für Frau A... abgegeben worden, das im Ergebnis nicht zur Bestellung eines Betreuers geführt haben soll; jedoch ist auch insofern aus der Gesamtheit der Unterlagen zu ersehen, dass die Behauptung, Frau A... sei nicht oder nur in geringem Umfang betreuungsbedürftig, nicht zutreffen kann. Bei allen anderen Personen muss davon ausgegangen werden, dass sie in die Pflegestufe II eingeordnet sind. Die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI für Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Da davon ausgegangen werden kann, dass diese Kriterien bei den soeben genannten Personen angewandt worden sind, muss im Umkehrschluss angenommen werden, dass bei ihnen eine Pflegebedürftigkeit in dem umschriebenen Umfang auch tatsächlich vorliegt. Zumindest ganz überwiegend handelt es sich somit bei den in den fraglichen Liegenschaften untergebrachten Personen um schwer pflegebedürftige Personen im Sinne der genannten Regelung. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG lässt sich im vorliegenden Fall aus einer Reihe von Indizien schließen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin bereits in früheren Jahren Einrichtungen betrieben hat, die durch die zuständigen Behörden als Heime im Sinne des Heimgesetzes angesehen wurden, was zu verschiedenen Untersagungsverfügungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt hat, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses ausführlich und anschaulich dargestellt hat. Von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Rechtsmittel sind jeweils erfolglos geblieben. So betrieb sie u.a. in dem hier zu beurteilenden Anwesen Y...straße ... in Mörlenbach-Bonsweiher bis 2001 ein Heim zur Kurzzeitpflege, ohne die nach dem seinerzeitigen Recht hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Antragstellerin hatte sich hierbei jeweils auf den Standpunkt gestellt, es handele sich nur um Wohngemeinschaften betagter Personen oder um Einrichtungen des betreuten Wohnens, die nicht unter die Regelungen des Heimgesetzes fielen. Der Antragstellerin ist also aus früheren Verfahren bekannt, welche Kriterien für die Anwendung des Heimgesetzes maßgeblich sind und hat bereits früher versucht, die Anwendung des Heimgesetzes auf von ihr betriebene Einrichtungen zu umgehen. Bei der Deutung von verschiedenen Indizien ist daher in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin eventuell auch im vorliegenden Fall versucht, die Anwendbarkeit des Heimgesetzes zu umgehen, indem die tatsächlichen Umstände verschleiert werden. Im vorliegenden Fall spricht bereits die Höhe des Entgelts ganz deutlich gegen das Vorliegen eines reinen Mietverhältnisses zwischen der Antragstellerin einerseits und den Bewohnern der fraglichen Liegenschaften andererseits, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Aus den in der Behördenakte befindlichen Kopien von Kontoauszügen ist zu erkennen, dass Frau A..., Herr B... und Frau E... jeweils 700,00 € monatlich an die Antragstellerin überwiesen haben. Frau D... hat danach 1000,00 € monatlich "Miete" gezahlt. Daneben ergeben sich aus den Kontoauszügen weitere oder höhere Zahlungen. So hat Frau A... im Februar 2007 zusätzlich 1.000,00 € und im März 2009 1.500,00 € (statt nur 700,00 €) überwiesen und Herr B... im Mai 2009 zusätzlich 1.000,00 €, wobei angegeben ist "Kleid. Apotheke, Reinigung, Bettw, Radio". Nach den Angaben der Antragstellerin selbst, wie sie in dem Vermerk des Regierungspräsidiums Gießen vom 14. Juli 2009 wiedergegeben sind, zahlen zumindest Herr B... und Frau A... sowie Frau C... zusätzlich 300,00 € für die Betreuung. Da diese Zahlungen nicht aus den beschlagnahmten Kontoauszügen ersichtlich sind, dürften sie bar erfolgt sein. Allein diese hohen monatlichen Zahlungen von 1.000,00 € und mehr pro Bewohner deuten darauf hin, dass hiermit nicht allein das reine Wohnen im Sinne eines Mietvertrages abgegolten werden soll. Bei Frau A... kommt hinzu, dass zwar einerseits zwischen ihr und der Antragstellerin und ihrem Ehemann unter dem 1. August 2006 ein Mietvertrag (Kopie Bl. 651 ff. der Behördenakte) über ein Zimmer mit Toilette und Dusche in dem Anwesen X...straße ... in Mörlenbach zu einem Gesamtmietzins von 650,00 € abgeschlossen worden ist, ihr aber andererseits bereits eineinhalb Monate später am 14. September 2006 durch notariell beurkundeten Vertrag (Bl. 689 f. der Behördenakte) von der Antragstellerin und ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht im selben Anwesen eingeräumt worden ist, wobei von einer Entgeltlichkeit dieses Wohnrechts nicht die Rede ist. Dieses Wohnrecht ist auch in das Grundbuch eingetragen worden, wie sich der von der Antragstellerin vorgelegten Kopie eines Grundbuchauszuges (Bl. 43 der Gerichtsakte) entnehmen lässt. Dennoch sind die oben dargestellten Zahlungen durch Frau A... noch im Jahr 2009 festzustellen gewesen. Die Antragstellerin möchte unter Hinweis auf das eingeräumte Wohnrecht darlegen, dass Frau A... allein aufgrund dieses Wohnrechts in dem fraglichen Anwesen wohne, wie sie in ihrem Antragsschriftsatz vom 5. August 2009 auf Seite 6 ausdrücklich behauptet hat. Unter diesen Umständen wären jedoch die Zahlungen der Frau A... in der oben dargestellten Höhe erst recht nicht mit einem Entgelt für ein reines Wohnen erklärlich, das ihr ja aufgrund des dinglichen Wohnrechts ohnehin gestattet ist, und zwar unentgeltlich. Für Frau C... sind zwar keine regelmäßigen Zahlungen in gleichbleibender Höhe zu erkennen; jedoch enthalten die in der Behördenakte in Kopie befindlichen Kontoauszüge eines Kontos der Antragstellerin und ihres Ehemannes einerseits und eines Kontos der Frau C... andererseits eine Vielzahl von Zahlungen entweder an die Antragstellerin oder ihren Ehemann selbst oder zu ihren oder ihres Ehemannes Gunsten an Dritte, etwa das Finanzamt. Da die Antragstellerin eine Kontovollmacht für das Konto der Frau C... hat und die Zahlungen häufig im Wege des elektronischen Bankverkehrs erfolgt sind, dürften diese Zahlungen zumindest überwiegend durch sie selbst in Auftrag gegeben worden sein. Die Zahlungen, die auf Seite 18 des angefochtenen Beschlusses aufgelistet sind, summieren sich für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 - also für etwa eineinhalb Jahre - auf annähernd 80.000,00 €. Die Ausführungen der Antragstellerin auf Seite 8 ff. ihres Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 3. November 2009, mit der sie diese Zahlungen teilweise begründet, vermögen nicht zu überzeugen. So führt sie etwa aus, die Zahlungen an sie und ihren Ehemann vom 4. Januar 2008 und vom 23. September 2008 von zusammen nahezu 12.000,00 € beruhten darauf, dass Frau C... auf eigenen Wunsch einen gemeinsamen Urlaub mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann finanziert habe. Selbst für einen Urlaub mit drei Personen erscheint der Gesamtbetrag jedoch ausgesprochen hoch, so dass diese Behauptung ohne nähere Darlegungen und Glaubhaftmachung nicht nachvollziehbar erscheint. Auch der lange Zeitraum zwischen den Zahlungen spricht eher hiergegen. Außerdem ist nicht vorgetragen, aus welchem Grunde der Urlaub von den Eheleuten F... vorfinanziert worden sein soll und nicht unmittelbar durch Frau C... Ebenfalls nicht glaubhaft ist der Vortrag, die Zahlung vom 6. Mai 2008 (14.260,00 €) beziehe sich auf eine Heizöllieferung für das Grundstück in Weinheim, für das ein Nießbrauchsrecht der Frau C... bestehe, die Zahlungen vom 20. Oktober 2008 (3.570,00 €), vom 27. Oktober 2008 (1.909,95 €), vom 11. November 2008 (5.731,80 €) und vom 25. November 2008 (902,69 €) bezögen sich auf Sanierungs- und Renovierungsarbeiten desselben Wohngrundstücks und die Zahlung vom 30. Dezember 2008 (3.610,89 €) auf ein "Eigengeschäft der Frau C..." im Zusammenhang mit dem Nießbrauchsrecht an dem genannten Objekt. In der Behördenakte findet sich ein notariell beurkundeter Übergabevertrag vom 23. Januar 2007 (Bl. 547 ff.), wonach Frau C... an die Antragstellerin und ihren Ehemann zwei Grundstücke in Weinheim, G...straße ..., übertragen und ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt erhalten hat. Dort ist allerdings festgelegt, dass die Übergabe sofort erfolge und damit die Nutzungen und Lasten auf die Übernehmer übergehen. Zwar enthält die Regelung über das eingeräumte Nießbrauchsrecht auch die Verpflichtung, die dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen; jedoch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Frau C... ihr Nießbrauchsrecht bereits kurze Zeit nach erfolgter Eigentumsübertragung, jedenfalls aber lange vor der ersten oben aufgeführten Zahlung im Mai 2008 nicht mehr wahrgenommen, sondern bereits unter der Adresse X...straße ... in Mörlenbach gewohnt hat. In der Akte befindet sich eine Reihe von Miteilungen verschiedener Stellen an Frau C... aus dem Jahr 2008, in denen jeweils die Adresse X...straße ..., Mörlenbach, angegeben ist. Die früheste datiert vom 3. März 2008 und beinhaltet eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge der Volksbank Weinheim eG (Bl. 609 der Behördenakte). In der Behördenakte findet sich auch ein Übergabeprotokoll betreffend die Wohnung G...straße ... in Weinheim vom August 2008 (Bl. 533 ff.), woraus geschlossen werden muss, dass zumindest ab diesem Monat die fragliche Wohnung vermietet worden ist. Als Vermieterin ist dabei Frau C... aufgeführt, was allerdings aufgrund des Umstandes, dass sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr Eigentümerin war, überrascht. Diese Indizien sprechen alle dafür, dass die Zahlungen der Frau C... ab Mai 2008 nicht mehr dazu gedient haben können, ihre eigene Wohnung im Rahmen des Nießbrauchsrechts in bewohnbarem Zustand zu halten und zu beheizen, sondern dass diese Zahlungen mittelbar der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Eigentümer des Grundstückes zugute gekommen sein können. Die Zahlungen vom 12. März 2008 (10.402,92 €) und vom 16. Juni 2008 (15.000,00 €) versucht die Antragstellerin damit zu erklären, sie und ihr Ehemann hätten aufgrund eines Brandschadens ein Darlehen von Frau C... erhalten. In der Behördenakte (Bl. 531) befindet sich die Kopie eines Darlehensvertrages zwischen Frau C... und der Antragstellerin und ihrem Ehemann mit Datum 4. Mai 2008 über zunächst 15.000,00 €, die im November/Dezember 2011 - 2012 ohne Zinsen zurückgezahlt werden sollen. Dort ist später offenbar hinzugefügt worden "2. Darlehn Juli 2008 € 10.000,- Rückz. wie benannt (Brandsache)". Da keine weiteren Unterschriften mit neuem Datum aufgeführt sind, kann dieser Zusatz von der Antragstellerin oder ihrem Ehemann nachträglich ohne Mitwirkung von Frau C... angebracht worden sein. Abgesehen davon ist dieser Vertrag nicht geeignet, die genannten Zahlungen durch Frau C... zu erklären, weil die erste Zahlung bereits im März 2008 erfolgt ist und damit weit vor Abschluss des angeblichen Vertrages im Mai 2008. Gleiches gilt für den Zusatz hinsichtlich einer angeblichen Vereinbarung für den Juli 2008, da die zweite Zahlung bereits im Juni 2008 getätigt worden ist. Zudem stimmen die Summen nicht miteinander überein. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin Zahlungen durch Frau C... - oder besser gesagt: von ihrem Konto - erst nachträglich als Darlehensgewährung darstellen möchte. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin mit ihrem Begründungsschriftsatz vom 3. November 2009 in Kopie einen Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits und Frau C... andererseits mit Datum 22. Juni 2009 vorgelegt hat. Dort ist ausgeführt, die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten von Frau C... diverse Geldbeträge in Höhe von 20.000,00 € "erhalten bzw. überwiesen bekommen." Dieser Betrag werde im November 2012 ohne Zinsen zurückgezahlt. Auch hier wird offensichtlich erst nachträglich versucht, bereits erfolgte Zahlungen als Darlehensgewährung durch Frau C... zu deklarieren. Zudem sollen die Zahlungen vom 29. Mai und 2. Juni 2008 über jeweils 2.000,00 € Rückzahlungen von Beträgen darstellen, die die Eheleute F... verauslagt haben sollen, wobei auf der Buchung vom 29. Mai 2008 der Zweck ausdrücklich mit "Rückzahlung Darlehen" angegeben ist. Warum es angesichts erheblicher Geldbeträge, die die Eheleute F... von Frau C... erhalten haben, nötig gewesen sein soll, dass die Eheleute F... ihrerseits Darlehen an Frau C... geben, ist nicht verständlich. Eine solche "wechselseitige Darlehensvergabe" erscheint nicht nachvollziehbar und ist insbesondere durch die Antragstellerin nicht hinreichend erklärt worden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann gleichsam aus dem Konto der Frau C... mit Hilfe der eingeräumten Bankvollmacht "bedienen", um eigene Verbindlichkeiten zu begleichen. Soweit die Antragstellerin auf Seite 11 ihres Schriftsatzes vom 3. November 2009 ausführt, weitere Zahlungen vom Juni 2009 an die Bausparkasse Wüstenrot hätten dem Zweck gedient, Bausparverträge zur vorzeitigen Tilgung aufzufüllen, kann es sich nur um Bausparverträge der Eheleute F... handeln, da deren Namen auf dem Verwendungszweck angegeben sind. Auch hier handelt es sich um eine Zuwendung durch Frau C..., durch die die Eheleute F... bereichert werden, für die jedoch ein Rechtsgrund ebenso wenig erkennbar ist wie ein von Frau C... mit der Zahlung verfolgter (eigener) Zweck. Aufgrund dieser Zahlungen und der weiteren Zahlungen vom Konto der Frau C... direkt an die Antragstellerin oder ihren Ehemann oder zumindest zu ihren Gunsten an Dritte, die die Antragstellerin nicht zu erklären vermochte, drängt sich der Eindruck auf, dass die Zuwendungen dem eigentlichen Zweck dienen, die Antragstellerin und ihren Ehemann für die gewährte heimmäßige Unterbringung der Frau C... zu vergüten, wobei dies jedoch durch Angabe anderer Zahlungszwecke möglichst verschleiert werden soll. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Leistungen etwa für die Anmietung eines Zimmers in der Größenordnung von 45 m 2 , wie dies laut in der Behördenakte (Bl. 651 - 656) befindlichen Kopien von Mietverträgen durch Herrn B... und Frau A... erfolgt sein soll, als weit überhöht anzusehen sind. Es kommt hinzu, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob in dem Anwesen X...straße ... tatsächlich zwei Zimmer vorhanden sein können, die jeweils eine Größe von 45 m 2 aufweisen. Nach den Angaben in dem bereits genannten Vermerk befinden sich dort im Untergeschoss nur zwei Zimmer in einer Größenordnung von 16 bis 20 m 2 . Ein drittes Zimmer habe nur eine Größe von etwa 8 bis 10 m 2 . Zudem ist in dem genannten Vermerk nur ein einziges Bad im Souterrain vermerkt. Die Mietverträge enthalten jedoch bei der Beschreibung der Mietsache jeweils nicht nur ein Zimmer sondern auch eine Toilette mit Dusche, ohne dass davon die Rede ist, dass es sich insofern nur um eine Mitbenutzung handeln sollte. Dies bedeutet, dass der vereinbarte Mietzins erst Recht als weit überhöht anzusehen wäre, sollte sich das vermietete Zimmer als wesentlich kleiner erweisen und die Toilette mit Dusche als nur zur Mitbenutzung durch verschiedene Bewohner vermietet darstellen. All dies gibt deutliche Hinweise darauf, dass die vorgelegten Mietverträge nicht die wahren Verhältnisse wiedergeben, sondern allein zu dem Zwecke erstellt worden sind, der Behörde und dem Gericht gegenüber das Bestehen eines reinen Mietverhältnisses vorspiegeln zu können. Gleiches gilt, soweit geltend gemacht wird, in der Liegenschaft Y...straße ... sei eine Wohnung an die Eheleute D... vermietet worden, die ihrerseits Frau E... als Untermieterin aufgenommen hätten. Zwar hat die Antragstellerin erstinstanzlich eine Kopie eines Mietvertrages zwischen ihr und ihrem Ehemann als Vermieter und den Eheleuten D... als Mieter mit Datum 1. April 2009 vorgelegt, wonach in der genannten Liegenschaft eine Wohnung mit 4 Zimmern zu einem Mietzins von 1.000,00 € einschließlich Nebenkosten vermietet worden sein soll; jedoch ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass das behauptete Untermietverhältnis nicht glaubhaft ist. So zahlt Frau E... nach dem Inhalt der beschlagnahmten Kontoauszüge an die Antragstellerin monatlich 700,00 €, bezeichnet als "Miete/Nebenkosten", was nicht nachvollziehbar erschiene, hätte sie tatsächlich allein zu den Eheleuten D... ein mietrechtliches Vertragsverhältnis. In den genannten Unterlagen sind Zahlungen ab Januar 2009 dokumentiert bis zum Juni 2009. Da der Mietvertrag zwischen den Eheleuten D... und der Antragstellerin und ihrem Ehemann erst vom April 2009 datiert, könnte auch ein Untermietverhältnis mit Frau E... frühestens zu diesem Termin begründet worden sein. Die davor erfolgten Zahlungen an die Antragstellerin müssen somit auf anderer vertraglicher Basis erfolgt sein, nämlich auf der Grundlage einer Absprache zwischen der Antragstellerin und Frau E..., über die keine schriftlichen Unterlagen vorliegen. Da offenbar keine Umstellung der Zahlungen auf die Eheleute D... erfolgt ist, kann daraus nur geschlossen werden, dass die Absprache der Antragstellerin mit Frau E... ebenfalls unverändert geblieben und das angebliche Untermietverhältnis nur vorgetäuscht ist, zumal kein schriftlicher Untermietvertrag vorgelegt worden ist. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 3. November 2009 auf Seite 6 hierzu ausführt, ihr könne nicht angelastet werden, wenn die Zahlungen durch Frau E... bzw. ihren Sohn als Betreuer nicht umgestellt worden seien, erscheint dies angesichts der sich über mehrere Monate hinziehenden Zahlungen an sie selbst nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, sie selbst sei die eigentliche Vertragspartnerin der Frau E.... Die Antragstellerin hat auch nicht geschildert, dass sie die Zahlungen, die sie nach ihren eigenen Bekundungen ohne rechtliche Grundlage erhalten haben müsste, an Frau E... oder ihren Sohn als Betreuer erstattet hätte oder dieses zumindest in die Wege geleitet hätte. Zudem ist aus dem bereits genannten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Gießen zu entnehmen, dass Frau E... und Frau D... in einem gemeinsam genutzten Zimmer angetroffen worden seien, Herr B... ein weiteres Zimmer bewohnt habe und ein Zimmer für eine Person zur Verfügung gestanden habe, die die Nachtwache übernehmen sollte, was nach den Angaben der angetroffenen Hilfskraft Frau H... durch die Antragstellerin geschehen sei. Daneben war noch ein großes Wohn-/Esszimmer mit Kochnische vorhanden. Herr B... sollte dort nach den Angaben der Antragstellerin nur während der Zeit des Umbaus in der Liegenschaft X...straße ... vorübergehend untergebracht werden. Diese Unterbringung erfolgte offensichtlich durch die Antragstellerin, was ebenfalls einen Hinweis darauf bietet, dass die Nutzung der fraglichen Wohnung nach wie vor durch die Antragstellerin bestimmt wird und nicht durch die angeblichen Mieter, die Eheleute D.... Zudem spricht bereits die Höhe der Zahlung der Frau E... von 700,00 € deutlich dafür, dass hierdurch nicht allein das reine Wohnen in einem Doppelzimmer mit Mitbenutzung des Wohnbereiches und des Bades abgegolten werden soll, da die Leistung hierfür erheblich überhöht wäre. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Mitwirkung der Antragstellerin bei der Organisierung und Sicherstellung der notwendigen Pflegeleistungen weit über das hinausgeht, was ein Vermieter zu leisten pflegt. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der oben genannten Rechtsprechung, der der Senat folgt, die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Heimgesetz nicht als unabdingbar voraussetzt, dass derjenige, der die Pflege und Betreuung der in einer Einrichtung untergebrachten Bewohner übernommen hat, mit demjenigen identisch ist, der den Bewohnern im Rechtssinne Unterkunft gewährt. im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass die Antragstellerin die Entscheidung darüber getroffen hat, welcher Pflegedienst die Pflege für die Bewohner durchführt, und nicht die Bewohner selbst. Dies ergibt sich aus der in der Behördenakte (- wohl versehentlich - unpaginiert zwischen Bl. 775 und Bl. 776) in Kopie befindlichen e-Mail-Korrespondenz der Antragstellerin mit dem früher tätigen Pflegedienst "I...". Dort hat die Antragstellerin an die Betreiberinnen J... und K... unter dem 14. Mai 2009 mitgeteilt, nach dem gestrigen Gespräch sei sie zu dem Entschluss gekommen, dass "in Bonsweiher nichts stattfindet". Sie habe auch schon eine Lösung für Frau D... getroffen und ihre Angehörigen seien damit einverstanden. Dies deutet deutlich darauf hin, dass die Entscheidung über die Auswahl des Pflegedienstes durch die Antragstellerin getroffen worden ist. Sie selbst hat danach die Entscheidung getroffen und nicht die genannte Bewohnerin. Gleiches dürfte für die anderen Bewohner gelten. Zudem führt auch die Antragstellerin offensichtlich selbst Pflegeleistungen durch. So sind in den bereits genannten Kontoauszügen Zahlungen von Pflegekassen an die Antragstellerin dokumentiert. Außerdem finden sich in der Behördenakte (Bl. 749 ff.) in Kopie Anträge der Antragstellerin an die zuständige Pflegekasse zur Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, in denen sich die Antragstellerin als Pflegeperson der Frau A... bezeichnet und als weitere gepflegte Person Herr B... aufgeführt ist. Zwar stammt einer der Anträge bereits aus dem Jahre 2007; jedoch findet sich auf Bl. 754 f. ein Antrag der Frau A... vom 21. Januar 2009 auf sog. Verhinderungspflege, in dem die Antragstellerin als Pflegeperson angegeben ist, während deren am 1. Februar 2009 beginnendem vierwöchigem Urlaub die Kosten für eine andere Pflegeperson übernommen werden sollten. Dies zeigt zunächst, dass die Antragstellerin selbst Pflegeleistungen erbracht hat und zwar noch im Jahr 2009. Hieraus ergibt sich zudem ein deutlicher Hinweis darauf, dass sowohl Frau A... als auch Herr B... nicht allein zu Wohnzwecken in dem Anwesen X...straße ... ihren Aufenthalt genommen haben, sondern in der Erwartung, ihre Pflege werde weiterhin durch die Antragstellerin sichergestellt. Hiermit wäre auch die Höhe der monatlichen Zahlungen - wie oben bereits dargestellt - erklärlich. Es spricht alles dafür, dass es Gegenstand der nicht schriftlich fixierten und daher nicht dokumentierten Absprachen zwischen der Antragstellerin einerseits und den Bewohnern andererseits ist, dass die Antragstellerin für Betreuung und Pflege der Bewohner sorgt. Selbst wenn sie sich hierfür der Inanspruchnahme externer Pflegedienste bedienen sollte, spricht dies nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Heimgesetz, dass die fragliche Einrichtung (objektiv) dem Zweck dient, den Bewohnern Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Dies gilt erst recht für Unterstützungsleistungen, die zwar nicht zur personbezogenen Pflege im engeren Sinne zu zählen sind, jedoch der "Betreuung" im Sinne der genannten Regelung unterfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004, a.a.O.). Gleiches gilt für die Zurverfügungstellung oder das Vorhalten von Verpflegung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Heimgesetz. Soweit die Antragstellerin auf Seite 3 ihres Begründungsschriftsatzes vom 3. November 2009 vorträgt, die Bewohner seien in der Entscheidung über ihre Verpflegung völlig frei und nicht verpflichtet, Verpflegung von bestimmten Anbietern anzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Regelung das Anbieten von Verpflegungsleistungen als ausreichend ansieht, ohne dass eine Rechtspflicht der Bewohner bestehen muss, diese auch anzunehmen. Zudem spricht alles dafür, dass die Verpflegung der Bewohner tatsächlich von der Antragstellerin organisiert und sichergestellt wird. Die Antragstellerin selbst hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. August 2009 (Blatt 59 ff. der Gerichtsakte) ausgeführt, die teilweise von Seiten der Bewohner erfolgten freiwilligen Zuwendungen dienten dem Ausgleich der Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs und die von den jeweils Betroffenen gewünschte gemeinschaftliche Verpflegung, wobei allerdings in keiner Weise ein Zwang für die Mieter und Nutzer bestehe, an dieser gemeinschaftlichen Verpflegung teilzunehmen. Hieraus ist jedenfalls zu entnehmen, dass zum seinerzeitigen Zeitpunkt eine gemeinschaftliche Verpflegung der Bewohner erfolgte und zwar durch die Antragstellerin. Eine reine Selbstverpflegung der Bewohner erscheint jedenfalls im Anwesen X...straße ... schon deswegen als ausgeschlossen, weil nach den Angaben in dem Vermerk des Regierungspräsidiums Gießen vom 14. Juli 2009 in dem von den Bewohnern im wesentlichen bewohnten Stockwerk (Souterrain) keine Küche vorhanden ist, sondern nur im Erdgeschoss, das die Wohnung der Antragstellerin und ihres Ehemannes beinhaltet, in der sich allerdings auch das Zimmer der Frau C... befindet. In den bereits genannten Mietverträgen mit Frau A... und Herrn B... ist eine Küche jedenfalls nicht aufgeführt, so dass eine solche nicht mitvermietet worden ist. Hieraus folgt, dass die Bewohner gar nicht in der Lage wären, vollkommen selbstständig für ihre Verpflegung zu sorgen. Im Lichte dieser Erkenntnis sind auch die Ausführungen der Bewohnerinnen des Anwesens X...straße ... Frau C... und Frau A... in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 4. August 2009 (Blatt 67 bis 70 der Gerichtsakte) zu werten. Beide haben ausgeführt, man habe einen Tagesablauf geschaffen, der alle Bewohner in die Zubereitung der Mahlzeiten einbinde bzw. man plane die Verpflegung selbst und bringe sich selbst in die Zubereitung der Speisen, die Abläufe des Tischdeckens und Abräumens sowie des Geschirrspülens ein. Eine etwaige Mithilfe bei der Zubereitung der Speisen und dergleichen steht der Annahme nicht entgegen, die Antragstellerin halte Verpflegung für die Bewohner zumindest im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Heimgesetz vor. Zudem haben beide Bewohnerinnen nicht geschildert, dass sie selbst oder etwa von ihnen beauftragte Personen außer der Antragstellerin oder von ihr beauftragte Personen die Einkäufe und Planungen der Verpflegungsversorgung übernehmen. Es spricht somit alles dafür, dass die Verpflegung der Bewohner maßgeblich von der Antragstellerin organisiert und durchgeführt wird und sie hierfür von den Bewohnern ein Entgelt erhält. Dem Verwaltungsgericht ist dahingehend zu folgen, dass die vorzunehmende Gesamtbetrachtung nur die Schlussfolgerung zulässt, dass die Einrichtung auch vom Bestand der Bewohner unabhängig betrieben wird im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG. Allein die Antragstellerin entscheidet über die Belegung der Zimmer, wie sich aus der "Auslagerung" des Herrn B... in die angeblich allein von den Eheleuten D... angemietete Wohnung im Anwesen Y...straße ... für den Zeitraum des Umbaus in der Liegenschaft X...straße ... erkennen lässt. Nach alldem ist auch der Senat davon überzeugt, dass alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Bewohner zahlen an die Antragstellerin ein Entgelt, mit dem nicht allein das reine Wohnen entgolten werden soll. Vielmehr wird damit auch die Sicherstellung der anderen in der genannten Vorschrift aufgeführten Dienstleistungen abgegolten, für die die Antragstellerin ebenfalls verantwortlich ist. Soweit das Bestehen einer anderen Konstruktion dargestellt wird, insbesondere einer reinen Wohngemeinschaft der Bewohner, dient dies offensichtlich der Umgehung der Regelungen des Heimgesetzes. Zutreffend hat auch das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin besitze nicht die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 HeimG erforderliche Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Heimes. Da die Antragstellerin sich hiergegen nicht ausdrücklich gewandt hat - im Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hat sie noch einmal bekräftigt, es gehe um die Entscheidung, dass die Vorschriften des Heimgesetzes nicht anwendbar seien, so dass sich Fragen zu ihrer Zuverlässigkeit nicht stellten -, sieht der Senat keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, im Rahmen einer Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sie nur im Hauptsacheverfahren in der Lage wäre, die Richtigkeit ihres Vortrages zu belegen und die Vorwürfe des Antragsgegners auszuräumen, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben könne. Zutreffend hat vielmehr das Verwaltungsgericht angenommen, die Schutzwürdigkeit der in der fraglichen Einrichtung wohnenden pflege- und betreuungsbedürftigen alten Menschen erfordere die sofortige Vollziehung der Feststellungs- und Untersagungsverfügung. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass aller Voraussicht nach auch bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens keine andere Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin wird getroffen werden können. Eine vorläufige Fortführung des Heimes durch die Antragstellerin erscheint daher nicht vertretbar, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erfolglos bleibt, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den für Gewerbeuntersagungen geltenden Mindestwert von 15.000,00 € zugrunde zu legen und diesen für das Hauptsacheverfahren geltenden Wert für das Eilverfahren zu halbieren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).