Beschluss
10 B 1248/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0825.10B1248.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Mai 2011 - 5 L 372/11 .KS - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - zugleich in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Gerichts erster Instanz - für beide Instanzen auf je 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Mai 2011 - 5 L 372/11 .KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird - zugleich in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Gerichts erster Instanz - für beide Instanzen auf je 20.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie nach der am 16. Mai 2011 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 27. Mai 2011 per Telefax beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhoben und mit am 9. Juni 2011 per Telefax beim Senat eingegangenem Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. März 2011 gegen den Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 14. Februar 2011 abgelehnt. Es hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die Sach- und Rechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt und gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst unter Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Der Antragsteller hat mit seinen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfen sind, auch keine Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auf Seite 1 seines Schriftsatzes vom 9. Juni 2011 macht der Antragsteller zunächst "sein gesamtes Vorbringen aus der I. Instanz auch zum Gegenstand seines Vorbringens in dieser Instanz". Insoweit hat er schon seiner Darlegungslast nicht genügt. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, das die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, aber auch verpflichtet, die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand der fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe von Amts wegen umfassend zu prüfen. Das Beschwerdegericht ist auch dann, wenn (hinreichende) Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt, wie sich § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO entnehmen lässt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 -1 BvQ 30/03 - NJW 2003, 2689 ff.). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen tragende Gründe der angefochtenen Entscheidung erhebt (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 -10 B 735/11 .MM.W0 -, juris, Rn. 3 und vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 - NVwZ-RR 2011, 474 f.). Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es daher, wenn und soweit der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt oder dies unverändert wiederholt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 8 B 2764/09 , NVwZ-RR 2010, 999; Bay.VGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 -11 CS 11.36 -, juris, Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Ba.- Wü., Beschluss vom 1. Juli 2002 -11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388 f.). Die Beschwerdebegründung muss notwendigerweise eine neue Begründung des verfolgten Begehrens sein. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist. Insoweit der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Juni 2011 lediglich eine pauschale Bezugnahme auf sein Vorbringen in der ersten Instanz enthält, fehlt es somit bereits an der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Darlegung der Beschwerdegründe. Mit seinen "ergänzend" vorgetragenen Einwendungen wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit dem streitgegenständlichen Bescheid sei rechtsfehlerhaft festgestellt worden, dass der Antragsteller gemeinsam mit dem Pflegedienst A... im Haus "B..." in Großalmerode ein Heim im Sinne des Heimgesetzes betreibe. Diese Einwendungen greifen jedoch nicht durch. Der Antragsteller vermag mit ihnen keine Gründe dazulegen, aus denen der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben wäre. Der Antragsteller ist der Ansicht, entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Kassel betreibe er in der fraglichen Liegenschaft kein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Vielmehr handele es sich um eine Wohngemeinschaft, die die dort wohnenden älteren Leute aufgrund eigener Entscheidung gebildet hätten. Er selbst - der Antragsteller - stelle weder Verpflegung noch Betreuung oder Pflegeleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG zur Verfügung. Er sei lediglich Vermieter der Wohnräume, während die soeben aufgeführten Leistungen für die Bewohner vom Pflegedienst A... erbracht würden, den die Bewohner jeweils frei gewählt hätten. Aufgrund der Würdigung des Gesamtinhalts der Akte vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr ist auch der Senat der Auffassung, dass bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsteller in der fraglichen Liegenschaft C.straße ... in Großalmerode zusammen mit der A... ein Heim im Sinne des Heimgesetzes betreibt. Rechtsgrundlage für die rechtliche Beurteilung ist § 1 Heimgesetz (HeimG) des Bundes, das im Land Hessen weiter Anwendung findet, obwohl die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht im Rahmen der Föderalismusreform durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG auf die Länder übertragen worden ist. Nach Art. 125 a Abs. 1 GG gilt auf der Grundlage der früheren Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern erlassenes Bundesrecht fort (Satz 1), kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden (Satz 2). Da das Land Hessen von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht und auf dem einschlägigen Rechtsgebiet kein Landesrecht erlassen hat, gilt hier weiter das Heimgesetz (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. November 2009 -10 B 1910/09 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG ist ein Heim im Sinne des Gesetzes eine Einrichtung, die dem Zweck dient, ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung sicherzustellen oder vorzuhalten. Außerdem muss diese Einrichtung in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sein und entgeltlich betrieben werden. Gleichzeitig gibt § 1 Abs. 2 HeimG Auslegungsregeln, mit deren Hilfe Heime im Sinne des Heimgesetzes von den im Vordringen begriffenen Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" abgegrenzt werden sollen. Darin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass allein der Umstand, dass ein Vermieter neben Wohnraumüberlassung auch sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten wird, nicht ausreicht, um eine Einrichtung dem Heimgesetz zu unterstellen (Satz 1). Das gilt auch dann, wenn die Mieter verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsdienstleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, wenn nur das dafür zu zahlende Entgelt im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (Satz 2). Erst wenn der Mieter auch verpflichtet ist, weitere Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, ist das Heimgesetz anzuwenden (Satz 3). Ob eine Einrichtung im Einzelfall dem Heimgesetz zu unterstellen ist, hängt daher vor allem von dem Zweck der Einrichtung ab, der an Hand objektiver Kriterien zu ermitteln ist, unabhängig davon, was dem subjektiven Willen des Betreibers entspricht bzw. wie dieser die Einrichtung benannt hat (Dahlem/Giese/Igl/Klie, Kommentar zum Heimgesetz - Stand: August 2008, § 1, Rn. 8). Von entscheidender Bedeutung ist deshalb, ob der Träger der Einrichtung tatsächlich neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbietet bzw. sicherstellt und damit eine Versorgungsgarantie auch für den Fall eines sich verschlechternden Zustandes der Bewohner übernimmt oder ob der Bewohner neben dem Wohnraum lediglich Serviceleistungen wie in einem Hotel erhält; zu beachten ist hier der Gegensatz "heimmäßige Betreuung" - "hotelmäßige Betreuung" (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/5399 Seite 18, teilweise abgedruckt bei Dahlem/ Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 1 Rn. 16.3). Sinn und Zweck des Heimgesetzes ist es, die Bewohner vor finanziellen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Maßgeblich sind deshalb bei der Beurteilung der Verhältnisse weniger die vertraglichen oder sonstigen verbalen Erscheinungsformen, sondern vielmehr die tatsächlichen Abhängigkeiten, die für die Bewohnerinnen und Bewohner begründet werden (Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 1 Rn. 16.6). Diese Entscheidung ist an Hand einer wertenden Betrachtung des Gesamterscheinungsbildes der betreffenden Einrichtung zu treffen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. November 2009, a.a.O., S. 2 und 3 des amtlichen Umdrucks). Dabei steht eine rechtliche Konstruktion, nach der etwa die Überlassung von Wohnraum einerseits und die Sicherstellung der häuslichen Pflege andererseits verschiedenen Personen zuzurechnen sind, der Annahme eines Heimes im Sinne der genannten Regelung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Konstruktion von den Betreffenden allein deshalb gewählt wird, um auf diese Weise die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2001 - 8 S 117/01 -, Juris-Ausdruck). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Einrichtung mit einer entsprechenden Konstruktion der Anwendung des Heimgesetzes unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 6 B 70/03 - Juris-Ausdruck). Zu Recht haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Soweit der Antragsteller auf Seite 1 seines Schriftsatzes vom 9. Juni 2011 beanstandet, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung der Organisationsstruktur im Haus "B..." von "völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen", greift sein Einwand nicht durch. Der Antragsteller bezieht sich erkennbar auf die Darlegungen auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses. Dort setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandersetzt, im Haus seien die Bereiche Unterkunft und Pflege organisatorisch so getrennt, dass keine gemeinsame Versorgung der Bewohner durch den Antragsteller und den Pflegedienst vorliege. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, eine solche Trennung liege nach der Aktenlage tatsächlich nicht vor. Für diese Beurteilung sei maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse aus der Sicht der Bewohner abzustellen. Diesen sei aber Unterkunft und Verpflegung von Anfang an aus einer Hand angeboten worden. Bereits mit Aufnahme der ersten Senioren im Jahr 2006 habe der Antragsteller dafür Sorge getragen, dass die Bewohner eine Rund-um-Versorgung erhielten und habe gemeinsam mit dem Pflegedienst A... eine heimmäßige Betreuung angeboten. Die gesamte Konzeption der Einrichtung "B..." sei darauf angelegt, älteren, pflegebedürftigen Menschen eine Vollversorgung im Zusammenwirken mit dem Pflegedienst zukommen zu lassen. Gegen diese Darlegungen wird in der Beschwerdebegründung allein eingewendet, aus dem vorgelegten Schreiben der Frau D... vom 11. Mai 2011 (vgl. Blatt 181 f. der Gerichtsakte), "ergebe sich eindeutig", dass sowohl der Antragsteller als auch Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes jeweils getrennt voneinander die direkten Ansprechpartner für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Belange gewesen seien. Mit dieser Begründung wird aber nicht aufgezeigt, welche Ausführungen des in Bezug genommenen Schreibens die behauptete Tatsache bestätigen sollen und inwiefern diese geeignet sein können, die Annahme eines planvollen Zusammenwirkens von Antragsteller und Pflegedienst bei der Versorgung der Bewohner in Frage zu stellen. Es fehlt insoweit schon an der rechtlichen Aufarbeitung und Durchdringung des Streitstofffes und damit an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen begründen weder die angesprochene Aufteilung in Zuständigkeitsbereiche noch der in dem Schreiben vom 11. Mai 2011 hervorgehobene Umstand, dass die Bewohner bei dem Antragsteller als Vermieter "immer ein offenes Ohr" gefunden und Wünsche und Vorschläge zur Pflege von Mitarbeitern des Pflegedienstes "immer gern aufgegriffen und berücksichtigt" worden seien, einen Einwand gegen das vom Verwaltungsgericht angenommene planvolle Zusammenwirken von Vermieter und Pflegedienst zu dem erkennbaren Zweck, älteren, pflegebedürftigen Menschen eine Unterkunft und Verpflegung umfassende Vollversorgung aus einer Hand zu gewähren. Der Antragsteller wendet sich weiter gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 f. des angefochtenen Beschlusses, die Feststellungen des Antragsgegners sprächen dafür, dass die Bewohner der Einrichtung wegen ihrer erheblichen Pflegbedürftigkeit gar nicht in der Lage seien, gemeinsam eigenverantwortlich, selbständig und unabhängig über die wesentlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu entscheiden. Eine solche Entscheidungsmöglichkeit sei aber unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen der vom Antragsteller behaupteten Senioren-"Wohngemeinschaft" im Haus "B...". Allein die Möglichkeit, beim Antragsteller Beschwerden anzubringen, stelle keine Form der Mitbestimmung dar. Weder mit der Vorlage des bereits erwähnten Schreibens vom 11. Mai 2011 noch mit den drei vorgelegten Schreiben von Bewohnern der Einrichtung vom 5. Mai 2011 (Blatt 183 f. der Gerichtsakte), vom 21. Mai 2011 (Blatt 185 der Gerichtsakte) und vom 9. Mai 2011 (Blatt 186 f. der Gerichtsakte) vermag der Antragsteller Gründe aufzuzeigen, die zur Darlegung ernstlicher Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts geeignet sind. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, kann - mangels Aufarbeitung der in den vorgelegten Schreiben enthaltenen Ausführungen - schon nicht als Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts angesehen werden. Im Übrigen wird aus den in Bezug genommenen Schreiben gerade nicht deutlich, wie die Bewohner des Hauses selbst oder vermittels der sie betreuenden Angehörigen als "Wohngemeinschaft" tatsächlich über alle Fragen ihres Zusammenlebens eigenverantwortlich und ohne Einflussmöglichkeiten des Antragstellers oder des Pflegedienstes A... entscheiden können. In den vorgelegten Schreiben der Frau E..., des Herrn F... und des Herrn G..., die alle in die Pflegestufe I eingruppiert sind, wird dazu allein ausgeführt, dass ihnen bzw. ihren Angehörigen die Auswahl des Pflegedienstes freigestellt gewesen sei. Darüber hinaus werden aber keine weiteren Entscheidungssituationen erwähnt, in denen das selbstbestimmte Leben der Bewohner als Mitglieder der angeblichen Wohngemeinschaft, insbesondere das der drei schwerpflegebedürftigen Bewohnerinnen H..., I... , J... und das der drei schwerstpflegebedürftigen Bewohnerinnen K..., L... und M... zum Ausdruck kommt. Die Bekundungen in den Schreiben der Bewohnerin E... und der Bewohner F... und G... : "Hier kann ich selbstbestimmt und eigenverantwortlich mein Leben gestalten" (Blatt 183 der Gerichtsakte), "Ich kann jegliche Entscheidungen selbst treffen" (Blatt 185 der Gerichtsakte) und "Ich kann tun und lassen, was ich möchte" (Blatt 187 der Gerichtsakte), sind viel zu unbestimmt, um die Annahme rechtfertigen zu können, es bestünden für alle pflegebedürftigen Bewohner tatsächlich, unabhängig vom Antragsteller und dem Pflegedienst der A..., Entscheidungsmöglichkeiten in wesentlichen Fragen der organisatorischen Gestaltung des Zusammenlebens. Soweit aber die vorgelegten Schreiben die freie Wahl des Pflegedienstes ansprechen, wird allein damit das Fehlen einer tatsächlichen Alternative schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil keiner der Bewohner sich für einen anderen Pflegedienst als die A... entschieden hat und darum die getroffenen Entscheidungen gerade kein Beleg für die tatsächlich bestehende Möglichkeit der Bewohner sind, unabhängig von Einflussnahmen des Antragstellers und der A... einen Pflegedienst auszuwählen. Den Schreiben lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, wie angesichts der räumlichen Verhältnisse im Haus "B..." die Organisation der Versorgung bei Beauftragung mehrerer Pflegedienste möglich sein soll. Aufgrund der Angaben in den vorgelegten Schreiben lässt sich somit nicht auf eine wirkliche Auswahlmöglichkeit der Bewohner schließen. Auch der Hinweis auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2011, aufgrund einer Mieterversammlung vom 21. März 2011 seien nunmehr zwei Sprecher gewählt und deren Kontaktdaten im Haus "B..." öffentlich ausgehängt worden, vermag keinen entscheidenden Einwand gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass es sich bei dem Zusammenleben der Bewohner im Haus "B..." mangels rechtlicher und tatsächlicher Mitbestimmungsmöglichkeiten der Bewohner in allen Fragen des Zusammenlebens nicht um eine Wohngemeinschaft handele. Ausweislich des vorgelegten Aushangs (Blatt 188 der Gerichtsakte) sind die Sprecher nicht selbst Bewohner, sondern Angehörige von Bewohnern. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass die Bewohner aufgrund ihrer Gebrechlichkeit und Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten wie in einer wirklichen Seniorenwohngemeinschaft selbst zu regeln. Weder dem Aushang noch dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt sich zudem entnehmen, dass die gewählten Sprecher Mitbestimmungsrechte der Bewohner unabhängig vom Antragsteller und dem Pflegedienst ausüben können. Zur Funktion der gewählten Sprecher und ihren Kompetenzen trägt der Antragsteller ebenso wenig vor wie zu eventuellen Vereinbarungen der Bewohner über Regelungen zur Ausübung der Sprechertätigkeit. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Funktion und Kompetenz der Sprecher mehr beinhaltet, als dem Antragsteller Wünsche der Bewohner vorzutragen oder Beschwerden zu übermitteln. Der Antragsteller hat daher nicht aufgezeigt, dass sich die Einflussmöglichkeiten der Bewohner an der Gestaltung der Einrichtung erkennbar geändert haben. Der nicht weiter konkretisierte Vortrag des Antragstellers, infolge der Sprecherwahl hätten sich "auch die Strukturen unter den Mietern" geändert, lässt nicht erkennen, inwieweit damit Mitbestimmungsrechte der Bewohner begründet worden sein sollen. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2011 ohne Erfolg weiter vor, das "Argument" sei falsch, "die Zimmer würden nicht von den Mietern selbst ausgewählt, sondern von entweder dem Antragsteller oder den Mitarbeitern des Pflegedienstes zugeteilt". Diesem Vorbringen des Antragstellers lässt sich schon nicht entnehmen, ob damit Ausführungen des Verwaltungsgerichts beanstandet werden sollen. Die kritisierte Behauptung wird in der angefochtenen Entscheidung weder aufgestellt noch gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses den Vortrag des Antragstellers, jeder neue Mieter könne bestimmen, welches der freien Zimmer er beziehe, ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Für das Verwaltungsgericht ist die Frage, ob die Zimmer neuen Mietern zugeteilt oder von diesen ausgewählt werden, auch nicht entscheidungserheblich gewesen, weil nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Gerichts allein das Recht eines neuen Mieters, vor seinem Einzug unter den vorhandenen freien Zimmern auszuwählen, keine Form der Mitbestimmung der Bewohner darstelle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bewohner weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Möglichkeit haben, bei der Aufnahme neuer Bewohner mit zu entscheiden, vermag der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Frage zu stellen. Der Antragsteller bezieht sich auf Seite 3 des Begründungsschriftsatzes auf den Fall einer früheren Bewohnerin, die unstreitig nach kurzem Aufenthalt im Haus "B..." wieder ausgezogen ist. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses zu diesem Vorfall aus, dem Vortrag des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, ob und in welcher Form die Bewohner der Einrichtung an der Entscheidungsfindung beteiligt gewesen seien, die dazu geführt habe, dass die erwähnte Bewohnerin die Einrichtung wieder verlassen habe. An der Einschätzung, dass die Bewohner keine Möglichkeit hätten, bei der Aufnahme neuer Bewohner mit zu entscheiden, ändere sich darum nichts. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien "nicht nachvollziehbar". Er, der Antragsteller, habe vorgetragen, dass die übrigen Mieter ihn seinerzeit gebeten hätten, dass diese Mieterin wieder ausziehe. Allein die Bitte an den Vermieter stellt aber nicht die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts dar. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung spricht daher nicht gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Soweit sich der Antragsteller erkennbar auch auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren bezieht, vermag deren Berücksichtigung ebenfalls keine Zweifel an der Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 22. März 2011 geht der Antragsteller auf den Auszug der erwähnten Bewohnerin ein (Blatt 71 der Gerichtsakte). Mit dieser habe er seinerzeit einen Mietvertrag über ein auf Dauer angelegtes Mietverhältnis abgeschlossen. Kurz danach habe sich herausgestellt, dass die Bewohnerin nicht zur "Mieterstruktur" des Hauses gepasst habe. Er sei darum auf die Beschwerden der Mieter eingegangen. Auch mit der Wiederholung dieses erstinstanzlichen Vorbringens stellt der Antragsteller aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Entscheidung über die Aufnahme neuer Bewohner und die Auflösung bestehender Mietverträge werde nicht von den Bewohnern der Einrichtung, sondern vom Antragsteller getroffen. Seinem Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, dass zwar in einem Fall die Beschwerden der übrigen Bewohner Anlass für ihn gewesen sind, das Mietverhältnis mit einer Bewohnerin zu beenden. Das ändert aber nichts daran, dass die endgültige Entscheidung über die Begründung und Auflösung von Mietverhältnissen nicht der Gesamtheit der Bewohner überlassen bleibt, sondern allein vom Antragsteller getroffen wird. Der Antragsteller wendet sich auf Seite 2 seines Begründungsschriftsatzes nochmals gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses, dass für die Bewohner hinsichtlich des Pflegedienstes tatsächlich keine Wahlfreiheit bestehe. Dazu trägt er zunächst vor, es sei "bereits im Verwaltungsverfahren und in der I. Instanz ausführlich dargelegt worden, aus welchen Gründen dies nicht so ist". Diese pauschale Bezugnahme auf Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren genügt - wie oben bereits ausgeführt - nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Beschwerdegründe und die Auseinandersetzung mit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der weitere Vortrag in der Beschwerdebegründung, eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung im Sinne einer Einzelpflege sei "nicht das Ziel des Antragstellers bzw. des Pflegedienstes" betrifft einen Umstand, der nicht entscheidungserheblich ist, weil nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung des Heimcharakters einer Einrichtung maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, vorliegend somit die subjektiven Vorstellungen und Selbsteinschätzungen des Antragstellers und des Pflegedienstes A... nicht entscheidend sind. Die vom Antragsgegner festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen hingegen die Annahme, ein wesentliches Ziel des Antragstellers sei es, in seinem Haus eine 24-Stunden-Versorgung anzubieten und zu gewährleisten. Das im Interesse des Antragstellers verbreitete Informationsblatt (Blatt 9 der Behördenakte), das in Apotheken ausgelegt worden ist, weist auf den Antragsteller, seine Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website hin und wirbt für die "Seniorengemeinschaft" mit der Möglichkeit einer "Betreuung durch einen Pflegedienst mit 24 Stunden Rufbereitschaft". Dies vermag zusammen mit dem Angebot von "Vollverpflegung, Wäsche- und Reinigung, Pflege, Fahr- und Botendienste, Begleitung, Pflege u.v.m." durchaus die Erwartung bei pflegebedürftigen Senioren zu erwecken, die erforderlichen Leistungen bis zu ihrem Lebensende im Haus "B..." erhalten zu können. Der Antragsteller wendet sich auf Seite 2 des Begründungsschriftsatzes weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung, aufgrund der Ausstattung der vermieteten Einzelzimmer und der Gemeinschaftsräume im Haus des Antragstellers könne nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich die Möglichkeit bestehe, neben dem Pflegedienst A... andere Betreuungs- und Pflegedienste mit einer individuellen Rund-um-die-Uhr-Einzelpflege zu beauftragen. Er macht geltend, dass auch derzeit nicht alle Bewohner des Hauses vom Pflegedienst A... GmbH gleichzeitig versorgt werden könnten. Vielmehr müssten die Bewohner aus organisatorischen Gründen in einer bestimmten Reihenfolge versorgt werden. Dies sei bei der Beauftragung mehrerer Pflegedienste aber ebenso möglich. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen, weil der Antragsteller seine Behauptung auch nicht ansatzweise substantiiert hat. Angesichts des Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die räumlichen Verhältnisse im Haus "B..." und die knapp bemessenen Ausstattung mit sanitären Einrichtungen, Küchen und Kochgelegenheiten, hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, wie die Tätigkeit mehrerer Pflegedienste im Rahmen einer Rund-um-Versorgung im Haus möglich sein soll. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Antragsgegners (vgl. Blatt 277 der Behördenakte) sind die auf drei Etagen vorhandenen zwölf Einzelzimmer für die Bewohner zwar mit jeweils einem Waschbecken, aber weder mit Bad, Dusche, Toilette noch mit einer Küchenzeile oder einer Kochgelegenheit ausgestattet. Im Haus sind insgesamt sieben Gemeinschaftstoiletten und nur eine Badewanne und zwei Duschen vorhanden. Lediglich im Kellergeschoss und im Erdgeschoss befindet sich jeweils eine kleine Küche. Allein Im Untergeschoss steht eine Waschküche zur Verfügung. Angesichts dieser räumlichen Verhältnisse dürfte die vom Antragsteller behauptete Wahlfreiheit faktisch nicht bestehen. Tatsächlich dürfte es schon ausgeschlossen sein, dass die im Haus lebenden drei Bewohnerinnen mit Pflegstufe 3 und die drei Bewohnerinnen mit Pflegestufe 2 die erforderliche Rund-um-Betreuung durch jeweils einzelne, individuell ausgesuchte Betreuungs-, Hauswirtschafts- und Pflegedienste organisieren. Solange alle Pflegeleistungen ausschließlich von der A... GmbH erbracht werden, können die Synergieeffekte genutzt und durch interne Abstimmung Reihenfolgen für die Erbringung der Versorgungsleistungen festgelegt werden. Wie die Tätigkeit von z.B. sechs oder bei voller Belegung gar zwölf selbständigen Pflegediensten in den Räumen des Hauses "B..." und wie deren zeitliche Abstimmung möglich sein soll, erschließt sich auch nicht ansatzweise aus dem Vorbringen des Antragstellers. Der Antragsteller wendet sich auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2011 schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses, bereits mit Aufnahme der ersten Senioren im Jahre 2006 habe der Antragsteller dafür Sorge getragen, dass die Bewohner eine Rund-um-Versorgung erhielten. Gemeinsam mit dem Pflegedienst habe er eine heimmäßige Betreuung angeboten. Der Antragsteller tritt dem entgegen und macht geltend, eine heimmäßige Betreuung jedenfalls "nicht gemeinsam" mit dem Pflegedienst angeboten zu haben. Dieser habe ihn vielmehr gebeten, seine Kunden beim Antragsteller einziehen zu lassen. Dem Antragsteller sei diese Anfrage gelegen gekommen, weil er das Haus in der beschriebenen Art habe vermieten wollen. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller keine berechtigten Zweifel an der angefochtenen Entscheidung dazulegen. Der Umstand, dass der Antragsteller in Absprache mit dem Pflegedienst A... dessen Kunden in sein Haus zur dortigen gemeinsamen Versorgung hat einziehen lassen, ist vielmehr ein deutliches Indiz für das Zusammenwirken von Vermieter und Pflegedienst, das den Bewohnern gegenüber als gemeinsames Angebot der Versorgungsleistungen erscheinen muss. Erfolglos bleiben nach alledem die Einwände des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Haus "B..." keine Seniorenwohngemeinschaft bestehe, vielmehr im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2011 unter Ziffer 1. rechtsfehlerfrei festgestellt worden sei , dass der Antragsteller in der fraglichen Liegenschaft ein Heim im Sinne des Heimgesetzes betreibe. Der Antragsteller hat sich in seiner Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts gewandt, im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2011 seien die Untersagungsverfügung in Ziffer 2., die Fristsetzung zur Einstellung des Heimbetriebs in Ziffer 3., die damit verbundenen klarstellenden Regelungen in Ziffern 4. und 5. sowie die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 6. nicht zu beanstanden. Der Senat sieht daher im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde erfolglos bleibt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Im vorliegenden Verfahren des Heimrechts ist in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Verfügungen zu Ziffern 1. bis 5. des angefochtenen Bescheides insgesamt der für Gewerbeuntersagungen geltende Mindestwert von 15.000,00 € zu berücksichtigen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 -10 B 2848/09 -, Blatt 18 des amtlichen Umdrucks ) und zusätzlich für die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 50.000,00 € die Hälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Der somit für das Hauptsacheverfahren geltende Wert von 40.000,00 € ist für das Eilverfahren zu halbieren. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).