Urteil
10 A 1448/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0301.10A1448.10.0A
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Leitsätze
1. Dem Kostenausgleich nach § 28 HKJGB unterliegt der gesamte, nicht durch Einnahmen gedeckte Kostenaufwand der Standortgemeinde pro Tageseinrichtungsplatz einschließlich der Vorhaltekosten; ausgenommen sind die Investitionskosten.
2. Der Kostenausgleichsanspruch aus § 28 Satz 2 HKJGB besteht nicht nur in Bezug auf diejenigen gemeindefremden Kinder, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung besitzen, sondern auch in Bezug auf gemeindefremde Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter.
3. § 28 HKJGB verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Tenor
Der Beklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Mai 2010 - 4 K 1651/09.GI - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Kostenausgleich nach § 28 HKJGB unterliegt der gesamte, nicht durch Einnahmen gedeckte Kostenaufwand der Standortgemeinde pro Tageseinrichtungsplatz einschließlich der Vorhaltekosten; ausgenommen sind die Investitionskosten. 2. Der Kostenausgleichsanspruch aus § 28 Satz 2 HKJGB besteht nicht nur in Bezug auf diejenigen gemeindefremden Kinder, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung besitzen, sondern auch in Bezug auf gemeindefremde Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter. 3. § 28 HKJGB verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Beklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gewährt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Mai 2010 - 4 K 1651/09.GI - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin 11.305,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2009 zu zahlen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig. Zwar ist die am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Gießen eingelegte Berufung nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingegangen. Nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das Urteil vom 4. Mai 2010 ist der Beklagten am 28. Mai 2010 zugestellt worden. Damit endete die Frist zur Einlegung der Berufung am 28. Juni 2010 (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 erste Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); der Eingang am 8. Juli 2010 war verspätet. Der Beklagten ist aber auf ihren Antrag vom 8. Juli 2010 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Abs. 2 der Norm ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die Beklagte war ohne eigenes und ohne ihr zuzurechnendes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist liegen vor. Grundsätzlich wird das Verschulden von Bevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO immer dem durch diesen vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zugerechnet (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 Rdnr. 20 m. w. N.). Das Verschulden von Hilfspersonen eines Bevollmächtigten ist diesem und damit dem vertretenen Beteiligten allerdings nicht zuzurechnen, wenn er diese Hilfsperson mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat und durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 21). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihn ein Organisationsverschulden nicht trifft. Das Verschulden der Mitarbeiterin Fries, die die Frist zur Einlegung der Berufung im Kanzleiterminkalender löschte, ohne das Vorliegen eines entsprechenden Faxsendeberichtes kontrolliert zu haben, was dazu führte, dass nicht bemerkt wurde, dass sie es unterlassen hat, die Versendung des Schriftsatzes vorzunehmen, ist dem Bevollmächtigten der Beklagten und damit der Beklagten nicht zuzurechnen. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Gericht handelt es sich um einfache technische Verrichtungen, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2000 - 3 B 75.00 -, juris, Rdnr. 5, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 -, juris, Rdnr. 10, zum Telebriefversand). Der Rechtsanwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Entscheidend ist, ob die von ihm allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen. Ein Rechtsanwalt hat seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgerätes dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen. Hat ein Rechtsanwalt eine solche Weisung zur Ausgangskontrolle verfügt, darf er sich bei Angestellten, die sich über längere Zeit hinweg als zuverlässig erwiesen haben, darauf verlassen, dass diese allgemein erteilten Anweisungen im Einzelfall befolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48/07 -, juris, Rdnr. 2, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 4. August 2000, a.a.O.). Hinsichtlich des Löschvorgangs im Kanzleiterminkalender ist zu beachten, dass das bloße Streichen der Namen im Kanzleiterminkalender (Gleiches gilt für das bloße Streichen des Aktenzeichens), ohne dass das Datum der Hinausgabe des Schriftsatzes vermerkt wird, über den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nichts aussagt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - 2 B 56/99 -, juris, Rdnr. 2 f.). Durch eine derartige Ausgangskontrolle ist die rechtzeitige Aufgabe fristwahrender Schriftsätze zur Post weder gewährleistet noch nachweisbar. Nur eine Postausgangskontrolle, die einen solchen Nachweis ermöglicht, genügt zur Wahrung der gebotenen Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Ausgangskontrolle von Telefaxen grundsätzlich entsprechend anwendbar mit der Folge, dass auch beim Telefaxversand das Datum der Hinausgabe des Schriftstückes im Kanzleiterminkalender vermerkt werden muss. Für die Fristversäumnis der Beklagten war nicht eine mangelhafte Organisation im Büro ihres Bevollmächtigten kausal, sondern mehrere individuelle Fehlleistungen der Angestellten Fries. Der Bevollmächtigte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Juli 2010 vorgetragen, nach allgemeiner Anweisung werde nach Unterschrift die Berufungsschrift mit einer Postmappe der zuständigen Mitarbeiterin übergeben, die die Postmappe mit Inhalt sodann zum Faxversand an eine hiermit beauftragte weitere Mitarbeiterin übergebe. Diese habe die Anweisung, nach Faxversand das Original des Schriftsatzes mit dem Sendebericht der zuständigen Sachbearbeiterin erneut vorzulegen, die dann nach Kontrolle des Sendeberichts die Löschung im Fristenkalender vornehme. Die Handhabung dieser Anweisung werde stichprobenartig von den in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten überprüft; bislang habe ein Fehler nicht festgestellt werden können. Diese anwaltlich versicherte Darstellung der Abläufe im Allgemeinen wird durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten Fries bestätigt. Nach den anwaltlich versicherten Angaben des Bevollmächtigten hat er im konkreten Fall der Angestellten Fries die Weisung erteilt, für den Faxversand des Berufungsschriftsatzes zu sorgen. Die Angestellte vergaß allerdings, diese Weisung auszuführen und setzte sich zudem über die weitere allgemeine Weisung hinweg, eine Frist im Kanzleiterminkalender erst dann zu löschen, wenn ihr der Telefaxsendebericht vorgelegt worden war. Sie handelte weisungswidrig, indem sie die Frist löschte, obwohl sie sich weder vergewissert hatte, dass das Telefax abgesandt worden war, noch den Sendebericht überprüft hatte. Dem Bevollmächtigten der Beklagten fällt auch hinsichtlich der an eine wirkungsvolle Postausgangskontrolle zu stellenden Anforderungen kein Organisationsverschulden zur Last. Zwar ist nach der obigen Darstellung der Anforderungen an eine wirkungsvolle Postausgangskontrolle das bloße Streichen des Aktenzeichens im Kanzleiterminkalender nicht ausreichend, um ein Organisationsverschulden auszuschließen, da das Datum der Versendung des Telefaxes nicht feststell- und nachweisbar wäre. Der Bevollmächtigte der Beklagten konnte aber durch seinen Vortrag im Schriftsatz vom 17. August 2010 die in der Verfügung der Berichterstatterin vom 3. August 2010 geäußerten Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins einer wirksamen Postausgangskontrolle ausräumen. Durch die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 17. August 2010 hat er seinen Vortrag in diesem Punkt näher erläutert. Mit seinem Vortrag hat der Bevollmächtigte der Beklagten eine wirksame Postausgangskontrolle dargetan, die er durch allgemeine Büroanweisung sicherstellt. Er erklärte, das in seiner Kanzlei verwendete PC-Programm lasse die Löschung von Fristen nur zu, wenn das Datum der Löschung eingegeben werde. Durch den Löschvorgang entfalle auch die eingetragene Frist nicht ersatzlos, sondern lediglich die Rotunterlegung. Da der Klägerbevollmächtigte diesen Sachverhalt anwaltlich versicherte, geht der Senat von einer ausreichenden Glaubhaftmachung i. S. d. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Diese Präzisierung des bisherigen Vortrages außerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO ist zulässig. Bloße Ergänzungen des fristgemäß gehaltenen Vortrags sind auch außerhalb der Frist des § 60 VwGO möglich (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60, Rdnr. 27). Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht auch den verspäteten Eingang des Originals des Berufungsschriftsatzes per Post entschuldigen. Zwar wäre möglicherweise bei ordnungsgemäßer Bearbeitung in der Kanzlei des Bevollmächtigten der Beklagten bei Übersendung des Schriftsatzes per Brief die Berufung noch rechtzeitig eingelegt worden, obwohl der Telefaxversand unterblieben war; dieser Umstand steht aber der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen des unterbliebenen Telefaxversands nicht entgegen. Wenn bei vorgesehener zweifacher Übermittlung einer Rechtsmittelschrift auf unterschiedlichen Übermittlungswegen beide Übermittlungswege zu einem verspäteten Eingang bei Gericht führen, reicht es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, wenn hinsichtlich eines Übermittlungsweges Wiedereinsetzungsgründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden und vorliegen. Zur Wahrung der Berufungsfrist erforderlich, aber auch ausreichend ist die Einlegung der Berufung per Telefax oder per Brief innerhalb der Frist. Hier sind - wie dargelegt - hinsichtlich der Übermittlung per Telefax Wiedereinsetzungsgründe dargelegt und glaubhaft gemacht und sie liegen auch vor. Ob der Brief fristgemäß eingegangen ist oder hätte eingehen können, ist demgegenüber unerheblich. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gestellt. Die Frist begann am 6. Juli 2010. Nach dem an Eides statt versicherten Vortrag der weiteren Mitarbeiterin des Bevollmächtigten der Beklagten, Frau Freundschuh, hat diese am 6. Juli 2010 die Postmappe entdeckt, in der sich die Berufungsschrift befand, und die hinter den Rollcontainer am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin Fries gefallen war. Zwei Tage später, am 8. Juli 2010, und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO, hat der Bevollmächtigte der Beklagten die Rechtshandlung nachgeholt und gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Ebenfalls innerhalb dieser Frist hat der Bevollmächtigte der Beklagten die Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Berufungsantrag mit der Berufungsbegründung am 23. Juli 2010 und damit innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 VwGO rechtzeitig beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht hinsichtlich des Leistungsantrags stattgegeben, denn der im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Leistungsantrag ist zulässig und begründet. Insbesondere hat die Klägerin das für die vorliegende Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da Gegenstand der Klage ein Anspruch zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern des öffentlichen Rechts ist und der Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung des Zahlungsanspruches daher nicht in Betracht kommt (vgl. Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 42, Rdnr. 171). Der Leistungsantrag ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Kostenerstattung dafür, dass Kinder, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten haben, die von der Klägerin in eigener Trägerschaft betriebenen Kindertagesstätten P-Straße und R-Straße im Zeitraum Januar bis August 2008 besucht haben. Der Anspruch besteht auch in der vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Höhe und die den Anspruch begründende Norm, § 28 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches - HKJGB -, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach schon aus dem Anerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 12. September 2008. Dort hat der Sachbearbeiter der Beklagten, Magistratsoberrat X..., hinsichtlich des für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2008 von der Klägerin geltend gemachten Kostenausgleichs ausgeführt: „Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Forderung und erkennen sie dem Grunde nach, nicht aber in der Höhe an.“ Das Anerkenntnis ist vorbehaltslos abgegeben und wirksam. Dass dieses Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des § 28 HKJGB gestanden haben könnte - so der Vortrag der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren - ist weder dem Schreiben vom 12. September 2008 noch an anderer Stelle dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Das Anerkenntnis genügt den Anforderungen, die § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - an Erklärungen stellt, durch die eine Gemeinde verpflichtet werden soll. Das Anerkenntnis wurde schriftlich und damit in einer der nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO vorgesehenen Formen abgegeben. Die erklärende Person, Magistratsoberrat X..., konnte die Beklagte rechtswirksam verpflichten. Die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO für die Rechtsverbindlichkeit einer die Gemeinde verpflichtenden Erklärung grundsätzlich erforderliche Unterzeichnung der Erklärung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter und ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes war vorliegend nach § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO entbehrlich. Das Anerkenntnis „dem Grunde nach“ im Schriftsatz vom 12. September 2008 stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, das für die Gemeinde nicht von erheblicher Bedeutung ist (§ 71 Abs. 2 Satz 3 HGO). Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bereits für das Vorjahr den Kostenausgleichsanspruch der Klägerin erfüllt. Auch die von der Beklagten angenommene geringe Höhe des Ausgleichsanspruchs von 50,- bis 60,- € pro Monat und Kind spricht für die Annahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung. Die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich darüberhinaus aus folgenden Überlegungen: Nach § 28 HKJGB gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus, wenn ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde besucht. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 28 HKJGB liegen vor. Fünf Kinder, die ihren Wohnort im Bereich der Beklagten haben, besuchten im Gemeindegebiet der Klägerin Kindertagesstätten. Zwischen den Beteiligten ist eine Vereinbarung über die Kostenerstattung nicht zustande gekommen. Damit richtet sich aufgrund der Regelung des § 28 Satz 2 HKJGB die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Klägerin für die Aufnahme des Kindes entstehen. Der Umfang der einem Ausgleich unterliegenden Kosten im Sinne dieser Regelung ist durch Auslegung bestimmbar. Dem Kostenausgleich unterliegt der gesamte, nicht durch Einnahmen gedeckte Aufwand pro Platz mit Ausnahme der - hier nicht streitgegenständlichen - Investitionskosten. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln werden zur Klärung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung deren Wortlaut, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen (systematische Betrachtung), das verfolgte Ziel der gesetzlichen Regelung (Gesetzeszweck) sowie die Entstehungsgeschichte herangezogen. Der Wortlaut des § 28 HKJGB bietet zwar insofern keine eindeutigen Anhaltspunkte. Er lässt die Auslegung der Beklagten zu, bei den Kosten im Sinne des § 28 Satz 2 HKJGB , die für die Aufnahme des Kindes entstehen, handele es sich lediglich um die Kosten für Verbrauchsmaterialien und Wasser, so dass sich ein jährlicher Kostenerstattungsbedarf in Höhe von 50,00 bis 60,00 € ergäbe, da die Platzkosten im Übrigen gleich seien, unabhängig davon, ob ein Kind betreut werde oder nicht. Mit dem Wortlaut vereinbar ist allerdings ebenfalls die Auslegung der Klägerin, die die Ansicht vertritt, der Kostenausgleich richte sich nach den betriebswirtschaftlich ermittelten und auf den einzelnen vorhandenen Einrichtungsplatz bezogenen pauschalen Kosten, d. h. dem nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwand. Mit dem Wortlaut vereinbar wäre zudem die Auslegung, dass ausgleichsfähig nur diejenigen Kosten sind, die durch den Vorgang der „Aufnahme“ des Kindes entstehen, d. h. nur die Kosten des Verwaltungsaufwandes für den Vertragsschluss zwischen Eltern und Einrichtung. Aus einer systematischen Betrachtung ergibt sich das Erfordernis, die Angemessenheit des Kostenausgleichs sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu beachten. Der im streitgegenständlichen Zeitraum geltende § 69 Abs. 5 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3134; aufgehoben mit Wirkung vom 16. Dezember 2008 durch Gesetz vom 10. Dezember 2008, BGBl. I, 2403), der die bundesrechtliche Grundlage des landesrechtlichen Kostenausgleichsanspruchs darstellt, bestimmt, dass für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen sei. Aufgrund der Regelung des § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 müssen landesrechtliche Regelungen dafür Sorge tragen, dass das Wunsch- und Wahlrecht nicht durch landesrechtliche Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 50). Der landesrechtliche interkommunale Ausgleich erfüllt die bundesgesetzlichen Vorgaben der Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts sowie der Angemessenheit nur dann, wenn er eine Höhe erreicht, die bei freien Trägern dem Betriebskostenzuschuss und bei eigenen Einrichtungen den ungedeckten Betriebskosten pro Platz entspricht, d. h. wenn er sich auf den Anteil der Betriebskosten pro Platz beläuft, den die Standortgemeinde zu tragen hat, und sich nicht nur auf die Erstattung der Kosten der Verbrauchsmaterialien beschränkt. Anderenfalls ergäbe sich eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern bei der Inanspruchnahme von Tagesbetreuungsplätzen. Die Einrichtungen finanzieren sich durch Zuwendungen des Landes, der Kommune, ggfs. des freien Trägers und durch Elternbeiträge. Bei der Aufnahme ortsfremder Kinder entfallen in der Regel die kommunalen Zuwendungen, da die Kommunen nur Plätze fördern, die durch eigene Gemeindeangehörige belegt sind, was dazu führt, dass die Einrichtungen ihre Plätze vorzugsweise oder gar ausnahmslos an Kinder aus der eigenen Kommune vergeben. Gegen die Beschränkung der ausgleichsfähigen Kosten im Sinne der Beklagten spricht auch - wie das Verwaltungsgericht auf Seite 12, erster Absatz, des amtlichen Urteilsumdrucks zutreffend dargelegt hat - die Behandlung der Angelegenheit im sozialpolitischen Ausschuss. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Mangels anderweitiger Anhaltpunkte ist es durchaus möglich und sachgerecht, die Motive des Gesetzgebers auch anhand der Ausschussprotokolle zu ermitteln. Auch eine Auslegung anhand des Gesetzeszwecks führt zur Annahme eines umfassenden, d. h. auch die „Vorhaltekosten“ berücksichtigenden Kostenausgleichsanspruchs. Das HKJGB verfolgt u. a. den Zweck, „die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedarfsgerecht weiterzuentwickeln“ (LT-Drs. 16/6059, S. 23), wozu auch die Möglichkeit der arbeitsplatznahen Betreuung gehört. Für viele Eltern, deren Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet, ergibt sich die Notwendigkeit der Kinderbetreuung außerhalb der Wohngemeinde. Die Bereitschaft zur Aufnahme auch wohnortfremder Kinder lässt sich nur stärken, wenn die dadurch entstehenden Kosten umfassend ersetzt werden. Nur durch Ausgleich der gesamten durch die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes entstehenden Kosten konnte der Gesetzgeber sowohl den Anreiz für die Aufnahme wohnortfremder Kinder bei den Standortgemeinden als auch die Schaffung eines qualitativ hochwertigen und bedarfsgerechten Angebots bei den Wohngemeinden stärken. Angesichts der geringen Höhe der von der Klägerin zugestandenen Kosten hätte die Schaffung eines eigenen Kostenausgleichsanspruchs durch Gesetz überdies keinen Sinn gemacht, weil der Anspruch dann auf den Ausgleich der im konkreten Fall durch das betreffende Kind versursachten Kosten für Verbrauchsmaterialien und Wasser beschränkt wäre. Der Kostenausgleichsanspruch besteht in der vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Höhe. Die Klägerin hat die entstandenen Aufwendungen für die Betriebskosten nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Aus ihnen ergibt sich ein Anspruch jedenfalls in der geltend gemachten Höhe. Zwar sind nach der Auffassung des Senats die Einnahmen und Ausgaben aus der Berechnung der Betriebskosten herauszunehmen, die sich auf den Mittagstisch beziehen, denn sie stellen keine Betriebskosten der Einrichtung dar. In beiden streitgegenständlichen Einrichtungen übersteigen allerdings die für die Mittagsversorgung geleisteten Elternbeiträge die Kosten der Mittagsversorgung. Damit verringert sich im Ergebnis das Defizit der Einrichtungen durch die Berücksichtigung der Einnahmen und der Ausgaben für den Mittagstisch, so dass sich ohne Berücksichtigung der Kosten für die Mittagsversorgung jedenfalls keine geringeren ungedeckten Betriebskosten pro Platz ergeben als vom Verwaltungsgericht angenommen. Im Rahmen des Kostenausgleichsanspruchs ist es nicht geboten, die konkreten Kosten für den einzelnen Platz zu ermitteln, den das einzelne wohnortfremde Kind belegt, indem bei der Berechnung berücksichtigt wird, in welchem zeitlichen Umfang das einzelne Kind betreut wird und welche Art Platz es belegt. Der Gesetzgeber hat eine Formulierung gewählt, die eine pauschalierende Betrachtung vorgibt. § 28 Satz 2 HKJGB bestimmt, dass sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten richtet. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin dahin gefolgt ist, für das Jahr 2008 lediglich die unstreitig niedrigeren Kosten des Jahres 2007 zugrunde zu legen, soweit es die streitgegenständlichen Plätze in der Kindertagesstätte R-Straße betrifft. Die Beklagte hat die in die Berechnung der Betriebskosten eingestellten Beträge mit Schriftsatz vom 19. April 2010 (unsubstantiiert) bestritten. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 29. April 2010 bzw. vom 30. April 2010 unter anderem die auf den Blättern 99 und 126 der Gerichtsakte befindlichen Kostenaufstellungen zur Akte gereicht, die die Beklagte nicht mehr angegriffen hat. Ihr Bevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sogar erklärt, er ziehe hinsichtlich der für den Besuch der Kindertagesstätte R-Straße tatsächlich entstandenen Kosten nicht in Zweifel, dass sie die geltend gemachten Kosten überstiegen. Ein Anlass zu einer darüber hinausgehenden Überprüfung der in die Berechnung eingestellten Positionen ergab sich auch nicht aus der von der Beklagten gehegten Befürchtung, wonach der Kostenerstattungsanspruch einen Anreiz für die Standortgemeinden darstelle, unangemessen niedrige Elternbeiträge festzusetzen (die tatsächliche Unangemessenheit der von der Klägerin festgesetzten Elternbeiträge hat der Beklagte nicht behauptet). Der Senat teilt diese Befürchtung nicht. Für die Mehrzahl der Plätze hat nach wie vor die Standortgemeinde die Kosten zu tragen. Zudem trägt sie das Kostenrisiko hinsichtlich der durch standortfremde Kinder belegten Plätze, wie nicht zuletzt der vorliegende Rechtsstreit zeigt. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Befürchtung der Beklagten fernliegend, eine Standortgemeinde könne sich im Hinblick auf den zu erwartenden Kostenausgleichsanspruch dazu verleiten lassen, ihre Plätze unangemessen teuer zu gestalten. Der Kostenausgleichsanspruch besteht nicht etwa nur für diejenigen Plätze, die von Kindern belegt werden, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung haben. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, der Kostenausgleichsanspruch könne sich nur auf Plätze beziehen, die in dem Umfang belegt seien, in dem auch ein Anspruch auf den Platz besteht, was einen Kostenausgleichsanspruch für Hortplätze, von unter drei Jahre alten Kindern belegte Plätze und für die Nachmittagsbetreuung von Kindergartenkindern ausschlösse. Aufgrund der §§ 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006, 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB besteht für die Gemeinden die Verpflichtung, die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze unabhängig vom Bestehen eines Rechtsanspruchs zur Verfügung zu stellen. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Kostenausgleichs greift ein, sobald der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 Gebrauch gemacht hat; eine Einschränkung auf eine Ausgleichspflicht nur der Kosten, die durch Kinder im Alter zwischen drei Jahren und Schuleintritt verursacht werden, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. § 28 HKJGB verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das Land Hessen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für § 28 HKJGB . Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 8 des amtlichen Urteilsumdrucks, letzter Absatz, bis Bl. 9, erster Absatz) und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insofern abgesehen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass § 28 HKJGB als kostenausgleichsberechtigte Standortgemeinden nicht nur kreisangehörige Gemeinden, sondern auch solche, die selbst Jugendhilfeträger sind, erfasst. Denn beide Beteiligte sind kreisangehörige Gemeinden, so dass diese Frage vorliegend nicht entschieden werden muss. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, § 69 Abs. 5 SGB VIII enthalte keine Ermächtigung des Landesgesetzgebers, die Gemeinden zur Aufgabenwahrnehmung zu verpflichten, und sich insofern auf das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. März 2003 - 54/01 - bezieht, verkennt sie, dass diesem Urteil eine andere Rechtslage zu Grunde lag. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchte § 69 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 - wie dargelegt - Geltung. Satz 1 des Absatzes 5 dieser Fassung der Norm regelt, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger (der Jugendhilfe) sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. In Ausführung dieser Ermächtigung hat der hessische Landesgesetzgeber in § 30 HKJGB unter anderem bestimmt, dass die Gemeinden in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass die im Bedarfsplan im Sinne des Absatzes 1 der Norm vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Heranziehung im Sinne des § 69 Abs. 5 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB besteht damit darin, dass es den Gemeinden obliegt, die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze vorzuhalten, sei es in eigenen Einrichtungen oder in den Einrichtungen anderer Träger. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung erging dagegen unter Geltung des vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 2004 gültigen § 69 SGB VIII, der die Möglichkeit der Heranziehung der Gemeinden durch Landesrecht nicht kannte. § 69 Abs. 5 SGB VIII dieser (Vorgänger-)Fassung beinhaltete nur die Regelung, die danach Gegenstand des § 69 Abs. 6 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 geworden ist, nämlich die Ermächtigung der Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrzunehmen; eine dem § 69 Abs. 5 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 entsprechende Regelung existierte nicht. Gerade um der hierdurch entstandenen Rechtsunsicherheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit § 69 Abs. 5 SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung eine Lücke im bisherigen Recht geschlossen, da es - nicht zuletzt auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts Brandenburg - zweifelhaft war, ob eine landesrechtliche Übertragung der Durchführung der Aufgabe, Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege zu fördern, rechtmäßig sein konnte (vgl. insofern Schellhorn in: Schellhorn/Fischer/ Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 23 m. w. N.). Zudem lag dem Urteil des Verfassungsgerichts zu Grunde, dass der dortige Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz den Gemeinden überbürdet hatte. Das hessische Landesrecht sieht im Gegensatz dazu vor, dass sich der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe richtet. Es ergibt sich auch kein Bedürfnis zu einer einengenden Auslegung des Wortlauts des § 28 HKJGB dahingehend, einen Kostenausgleich auszuschließen, soweit die jeweilige Wohngemeinde - wie auch die Beklagte nach ihrem Vortrag - ihrer Verpflichtung zum Vorhalt von Kindertagesbetreuungsplätzen genügt. Es mag durchaus zutreffend sein, dass ein Anspruch einer Gemeinde gegen eine andere auf Ersatz der Kosten, die durch die Übernahme von Aufgaben, die ihr im Rahmen der Daseinsvorsorge, d. h. einer Selbstverwaltungsangelegenheit obliegen, ausgeschlossen ist, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben für die andere ohne Notwendigkeit freiwillig übernimmt. Hiervon ist allerdings die Verpflichtung zum Kostenausgleich nach § 28 HKJGB zu unterscheiden, die der Standortgemeinde einen eigenen Rechtsanspruch vermittelt, der unabhängig davon ist, ob das betreffende Kind auch in der Wohngemeinde betreut werden kann. Durch die Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB wird den Gemeinden im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses die verwaltungsmäßige Durchführung einzelner Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übertragen (vgl. Wiesner, a. a. O., § 69, Rdnr. 49). Bundesrechtlich vorgegebene, zwingende Folge ist die Schaffung eines angemessenen Kostenausgleichs für die Betreuung wohnortfremder Kinder. Damit unterscheidet sich diese Verpflichtung zur Verfügungstellung der im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze, zu der die Gemeinden nach § 69 Abs. 5 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 herangezogen wurden, von der eigenen Tätigkeit der Gemeinden auf dem Gebiet der Kinderbetreuung im Rahmen der Daseinsvorsorge, zu der die Gemeinden durch § 69 Abs. 6 SGB VIII dieser Fassung ermächtigt werden. Insofern ist auch der Verweis der Beklagten auf die Kommentierung von Hofmeister zu § 28 HKJGB (in: Praxis der Kommunalverwaltung) nicht weiterführend, denn Gegenstand der in Bezug genommenen Kommentarstelle ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, die den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit obliegt. Eine andere Sichtweise wäre auch nicht mit dem Zweck der Regelungen des § 69 Abs. 5 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 und mit dem Zweck des § 28 HKJGB vereinbar; beide Vorschriften sollen die Verbesserung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. Könnte die Wohngemeinde dem Kostenerstattungsanspruch der Standortgemeinde eigene freie Plätze als anspruchsvernichtend entgegen halten, würde dies die Bereitschaft der Standortgemeinden zur Aufnahme von standortfremden Kindern zumindest stark einschränken. Damit würde sich de facto an der vor der Gesetzänderung bestehenden Situation nichts ändern, dass Eltern großen Schwierigkeiten begegnen, wenn sie ihre Kinder außerhalb der Wohngemeinde betreuen lassen möchten oder müssen. Der Kostenausgleichsanspruch nach § 28 HKJGB führt auch nicht zu einer Übertragung der Verantwortung für den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und für das Wunsch- und Wahlrecht auf die Gemeinden und damit zu einer § 79 SGB VIII zuwiderlaufenden Verlagerung der Gesamtverantwortung. Die nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 mögliche Heranziehung der Gemeinden erlaubte es dem Gesetzgeber nicht, alle im Zusammenhang mit der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII) stehenden Aufgaben und Pflichten, d. h. auch alle Kompetenzen, die den nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständigen örtlichen bzw. überörtlichen Trägern der Jugendhilfe zustanden, einschließlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung auf die Gemeinden zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rdnr. 23). § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 regelte, dass durch Landesrecht kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden können. Übertragen werden konnte lediglich die „Durchführung von Aufgaben“, was gerade darauf hinweist, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 SGB VIII unberührt blieb (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Juni 2008 - 12 S 2559/06 -, juris, Rdnr. 82). Auch sind die örtlichen Jugendhilfeträger Anspruchsgegner für den Rechtsanspruch und das Wunsch- und Wahlrecht. Durch den Kostenausgleichsanspruch wird den Gemeinden keine Pflicht zur Schaffung von Kindertagesplätzen für auswärtige Kinder überbürdet. Aus der Existenz eines Kostenausgleichsanspruches folgt weder mittelbar noch unmittelbar eine Pflicht zur Schaffung von Betreuungsplätzen. Die - hier nicht streitgegenständliche - Verpflichtung zur Schaffung von Betreuungsplätzen richtet sich allein nach dem, was im Bedarfsplan nach § 30 Abs. 1 HKJGB niedergelegt wurde. § 28 HKJGB verstößt nicht gegen die in Art. 28 Abs. 2 GG enthaltene Selbstverwaltungsgarantie, die nach Satz 3 des Absatzes 2 insbesondere auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Durch den Kostenausgleichsanspruch sind die Gemeinden nicht in ihrer finanziellen Eigenverantwortung betroffen. Die in Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG geschützte Finanzhoheit gewährleistet den Gemeinden lediglich die Eigenverantwortlichkeit des gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit Einnahmen und Ausgaben, nicht aber einzelne Vermögensdispositionen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, juris, Orientierungssatz 2d). Mit der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Finanzhoheit ist den Kommunen nur garantiert, dass ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird; sie sind indessen nicht davor geschützt, dass ihnen weitere kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden. Ist die Aufgabenauferlegung als solche mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, so ergibt sich aus ihren mittelbaren Folgen für die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, juris, Rdnr. 6). Die Aufgabenauferlegung in Form der Heranziehung durch § 69 Abs. 5 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 in Verbindung mit § 30 HKJGB verstößt nicht gegen Art. 28 GG; sie stellt eine nach Satz 1 des Absatzes 2 zulässige (da - wie dargelegt - sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen haltende) gesetzliche Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden dar. Ein „interkommunaler Lastenausgleich“ bei der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung durch nicht in der Standortgemeinde wohnende Kinder trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufwendungen der Standortgemeinde insoweit Einwohnern einer anderen Gemeinde zugute kommen, die dadurch jedenfalls im Grundsatz von eigenen Ausgaben entlastet wird. Eine derartige Mitfinanzierungspflicht von Wohngemeinden bei der auswärtigen Deckung eines örtlichen Bedarfs wird bundesverfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 8 B 150/96 -, juris, Rdnr. 3 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363, 386 ff.). Zudem sind streitgegenständlich nicht die durch die Heranziehung verursachten Kosten. Das heißt, es geht nicht um diejenigen Kosten, die durch die Übertragung der Verantwortung für die Zurverfügungstellung der im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze entstanden sind. Vielmehr ist Streitgegenstand der Kostenausgleichsanspruch, der lediglich eine mittelbare Folge der Heranziehung darstellt. Die Höhe dieses Anspruchs zu minimieren, hat die Wohngemeinde durch vorausschauende Planung selbst in der Hand, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt. So wie die Gemeinde den Zu- und Wegzug von Kindern in ihrer Bedarfsplanung berücksichtigen muss, muss sie auch diejenigen Kinder berücksichtigen, die einen Betreuungsplatz außerhalb des Gemeindegebietes aufsuchen. Sie hat zudem die Möglichkeit, selbst freie Plätze an Kinder zu vergeben, die ihren Wohnsitz außerhalb des eigenen Gemeindegebiets haben. Überdies weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Wohngemeinden Landesförderungen erhalten, die sich nicht an der Anzahl der betreuten Kinder, sondern an der Anzahl der im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze orientiert. Auch hat es die Gemeinde durch die verstärkte Förderung freier Träger, zu der sie ohnehin nach § 30 Abs. 3 Satz 1 HKJGB verpflichtet ist, in der Hand, das Risiko für die Nichtbesetzung eines vorgehaltenen Betreuungsplatzes zu verlagern. Eine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht folgt auch nicht daraus, dass - so die Ansicht der Beklagten - der Kostenausgleichsanspruch eine Verpflichtung der Wohngemeinden zur Einrichtung von Plätzen für unter drei Jahre alte Kinder sowie schulpflichtige Kinder über das ohnehin vom Gesetzgeber vorgesehene Maß hinaus zur Folge hätte. Die Beklagte ist der Ansicht, Plätze für unter drei Jahre alte Kinder sowie schulpflichtige Kinder müssten von ihr nicht vorgehalten werden, da der Rechtsanspruch nur für über drei Jahre alte Kinder bis zum Eintritt in die Schule gelte. Dem widerspreche allerdings die Verpflichtung zur Finanzierung entsprechender Plätze über den Kostenerstattungsanspruch der Standortgemeinden. Hier verkennt die Beklagte, dass § 24 SGB VIII schon seit der ab 1. Januar 1996 gültigen Fassung die Verpflichtung zum Vorhalt entsprechender Plätze statuiert. Dieser Verpflichtung steht im Gegensatz zu dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab drei Jahren kein subjektives Recht gegenüber. Die bisher unterbliebene Schaffung eines solchen subjektiven Rechtes durch den Gesetzgeber ermöglicht es der Beklagten zwar möglicherweise derzeit noch folgenlos, sich ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII zu entziehen. Das Fehlen eines subjektiven Rechtsanspruchs führt allerdings nicht dazu, diese Plätze vom Kostenausgleich auszunehmen. Die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene mit den Gesetzesänderungen verfolgten Ziele der Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern sowie der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beziehen sich nicht nur auf Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt. Auch der Hessische Landesgesetzgeber geht davon aus, dass die §§ 25 ff. HKJGB nicht nur den Kindergarten, sondern alle Formen der familienergänzenden Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege umfassen (LT-Drs. 16/6059, S. 23). Der Kostenausgleichsanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen, weil § 28 HKJGB gegen das Konnexitätsgebot des Art. 137 Abs. 6 Satz 2 der Hessischen Verfassung - HV - verstieße. Hiernach ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen, wenn die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben durch Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit führt. Die Verpflichtung zum Ausgleich trifft das Land. Das Konnexitätsgebot ist weder durch die Heranziehung der Gemeinden noch durch die aus der Heranziehung folgende Verpflichtung zum interkommunalen Kostenausgleich tangiert. Die Heranziehung der Gemeinden nach § 30 Abs. 2 HKJGB durch den Landesgesetzgeber aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung in § 69 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ist nicht konnexitätsrelevant. Die Gesamtbelastung der kommunalen Gebietskörperschaften ändert sich nicht, da die in § 30 Abs. 2 HKJGB genannten Aufgaben zuvor von den Landkreisen als örtlichen Jugendhilfeträgern wahrgenommen wurden, so dass sie im gleichen Umfang entlastet werden wie die Gemeinden belastet werden (so auch: LT-Drs. 16/6059, S. 2). Auch werden durch den Kostenausgleich nicht die Gemeinden in ihrer Gesamtheit stärker belastet. Es handelt sich um einen horizontalen Ausgleich zwischen Gemeinden; die Ausgabe einer Gemeinde stellt notwendigerweise eine Einnahme einer anderen Gemeinde dar. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 31. August 2008 hinsichtlich der aufgrund § 30 Abs. 2 HKJGB übertragenen Aufgaben eine konnexitätsrelevante Veränderung bestehender Aufgaben eingetreten ist. Die den öffentlichen Jugendhilfeträgern obliegende Verpflichtung zum Ausbau der Kindertagespflege ist seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) am 1. Oktober 2005 unverändert geblieben. Ob eine konnexitätsrelevante Veränderung von Aufgaben durch das Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes - KiföG - vom 10. Dezember 2008 erfolgt ist (vgl. dazu Wienand, Konnexität und frühkindliche Förderung in: NDV 2011, 24 ff.), kann mangels Gültigkeit des KiföG im streitgegenständlichen Zeitraum dahinstehen. Überdies sind im Gegensatz zu dem der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt in Hessen die Gemeinden nicht zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden. Es entstehen keine über den Kostenausgleichsanspruch hinausgehenden Kosten; der Kostenausgleichsanspruch hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Verpflichtung zur Schaffung weiterer, im Extremfall der doppelten Anzahl von Betreuungsplätzen durch die Gemeinden zur Folge. Weder die Wohngemeinden noch die Standortgemeinden sind zur Schaffung von Betreuungsplätzen verpflichtet, von denen die Hälfte nicht belegt würde. Weder die Heranziehung noch die Existenz eines Kostenausgleichsanspruchs bewirken eine Verpflichtung einzelner Gemeinden zur Errichtung von Plätzen über den Bedarfsplan hinaus. Jede Gemeinde ist nur im Rahmen der Bedarfsplanung nach § 30 Abs. 1 HKJGB zur Schaffung von Plätzen verpflichtet. Nur so weit geht die Heranziehung durch § 69 Abs. 5 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB . In die Bedarfsplanung ist aber gerade einzustellen, dass Kinder außerhalb des Wohngebiets betreut werden. Der Bedarfsplan ist zudem regelmäßig fortzuschreiben (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 HKJGB ). Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 15. September 2008 mit ihrer Zahlung in Verzug. Die Klägerin hat sie mit Schreiben vom 28. Juni 2008 zur Zahlung bis zu diesem Datum aufgefordert. Damit ist jedenfalls der geltend gemachte Zinsanspruch ab 15. Mai 2009 begründet. Nach allem ist die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Verfahren auf dem Gebiet des Kindergartenrechts gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 7. September 2010 - 10 A 639/10.Z -, nicht veröffentlicht) zu den gerichtkostenfreien Verfahren. Die Gerichtskostenfreiheit entfällt nicht aufgrund der Regelung des § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, wonach Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nicht der Gerichtskostenfreiheit unterfallen. Die Beteiligten sind keine Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 12 Satz 1, 27 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I -. Sie sind weder Kreise oder kreisfreie Städte noch nach Landesrecht zu Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bestimmt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer landesrechtlichen Bestimmung (§ 28 HKJGB ). Für die Auslegung landesrechtlicher Normen ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztinstanzlich zuständig. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenausgleich dafür, dass im Zeitraum Januar bis August 2008 fünf Kinder mit Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten Kindertagesstätten im Gemeindegebiet der Klägerin besuchten. Vier Kinder, von denen eines die Einrichtung bereits im Juli wieder verließ, besuchten das Kinderhaus P-Straße, ein Kind besuchte die Kindertagesstätte R-Straße. Schon im Jahr 2007 hatte die Klägerin neun Kinder mit Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten in ihren Kindertagesstätten aufgenommen. Hierfür glich die Beklagte im Oktober 2007 auf Anforderung der Klägerin 22.262,00 € Kosten aus. Diesen Betrag forderte sie allerdings im März 2008 größten Teils zurück mit der Begründung, dass eine Rechtsgrundlage für eine Kostenausgleichspflicht nicht bestehe. Die Klägerin lehnte die Rückerstattung ab. Mit Schreiben vom 26. August 2008 machte die Klägerin Kosten für die Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz im Gebiet der Beklagten für den Zeitraum Januar bis August 2008 geltend und bat um Überweisung von 12.340,00 € bis zum 15. September 2008. Dem Schreiben beigefügt war eine Kostenaufstellung (vgl. Bl. 12 der Behördenakte). Unter dem 12. September 2008 teilte die Beklagte mit, sie erkenne die Forderung dem Grunde, nicht aber der Höhe nach an. Ersatzfähig seien entgegen der Ansicht der Klägerin nur variable Kosten, d. h. die Kosten, die durch die Aufnahme eines konkreten Kindes verursacht worden seien; dazu gehörten insbesondere verbrauchsabhängige Kosten wie z. B. Wasser und Material, die sie mit Schriftsatz vom 11. November 2008 auf etwa 50,00 bis 60,00 € pro Kind und Jahr bezifferte. Die Klägerin widersprach einem Kostenausgleich in dieser Höhe, da er auch nicht annähernd den tatsächlichen Betriebskosten pro Platz entspreche. Sie schlug den Abschluss einer Vereinbarung über einen pauschalen Ausgleich der entstandenen Betriebskosten vor. Als monatliche Betriebskostenpauschale für einen Ganztagskindergartenplatz sah sie 300,00 € vor. Sie nahm Bezug auf einen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. August 2008 – IV 21-33e10.03.01 –, wonach unter dem Begriff „Betriebskosten“ im Sinne des HKJGB alle laufenden Kosten wie Personalkosten, Sachkosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie Abschreibungen zu verstehen seien, die von der Standortgemeinde nicht durch Einnahmen Dritter (Landeszuweisungen, Elternbeiträge etc.) gedeckt werden könnten. Investitionskosten gehörten nicht zu den Betriebskosten. Eine Vereinbarung kam zwischen den Beteiligten nicht zustande. Am 13. August 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.355,86 € nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2008 zu zahlen, und festzustellen, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch für den an die Klägerin für das Jahr 2007 als Kostenausgleich gezahlten Betrag in Höhe von 20.051,82 € zustehe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe nach § 28 HKJGB die Kosten auszugleichen, die entstanden seien, weil Kinder mit Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten Kindertagesstätten in ihrem Gemeindegebiet besuchten. Zum Nachweis der Kostenhöhe hat die Klägerin verschiedene Unterlagen vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Blatt 9, 12 bis 16, 19, 20, 95 bis 121 und 126 bis 128 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Ein Anspruch auf Verzugszinsen sei seit dem 15. September 2008 begründet, da die Beklagte trotz der Fristsetzung im Schreiben der Klägerin vom 26. August 2008 den geschuldeten Betrag nicht gezahlt habe. Die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch, § 28 HKJGB , sei auch infolge der Änderung des Bundesrechts und des Wegfalls des im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 69 Abs. 5 SGB VIII nicht gegenstandslos geworden. Erstattungspflichtig seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur die variablen, zusätzlichen Kosten, die von der tatsächlichen Anwesenheit der Kinder abhängig seien; der Kostenausgleich richte sich vielmehr nach den betriebswirtschaftlich ermittelten und auf den einzelnen vorhandenen Einrichtungsplatz bezogenen und auch insoweit „pauschalen“ Kosten, d. h. dem nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwand, den sie im erstinstanzlichen Verfahren für das Jahr 2008 zuletzt pro Platz und Monat für die Kindertagesstätte R-Straße auf 266,72 € und für das Kinderhaus P-Straße auf 295,87 € bezifferte. Tatsächlich seien in der Tagesstätte R-Straße 2008 weit höhere Kosten pro Platz entstanden als im Jahr 2007, die gegenüber dem Gericht belegt worden waren. Diese tatsächlichen, höheren Kosten habe die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis August 2008 der Beklagten nicht in Rechnung stellen wollen, sondern habe stattdessen auf der Basis der niedrigeren Zahlen für 2007 abgerechnet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.305,73 € nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch für den von der Beklagten an die Klägerin für das Jahr 2007 als Kostenausgleich gemäß § 28 HKJGB gezahlten Betrag in Höhe von 18.092,36 € zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das von ihr abgegebene Anerkenntnis „dem Grunde nach“ stehe unter dem Vorbehalt, dass die Grundlage für den klägerischen Anspruch, § 28 HKJGB , verfassungsgemäß sei. Dies sei nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe eine bundesrechtliche Pflicht in Landesrecht übernehmen und eine Erstattungspflicht für den Fall statuieren wollen, dass eine kreisangehörige Gemeinde wie die Beklagte zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werde, was den vorliegenden Fall nicht treffe. Soweit der Gesetzgeber dem Wortlaut nach darüber hinausgehende Pflichten für Wohngemeinden statuiert habe, widerspreche dies nicht nur der Systematik des Gesetzes, sondern Art. 28 GG. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des § 28 HKJGB . Bei einer Auslegung des § 28 HKJGB im Sinne der Klägerin müsse die Beklagte Kosten für von dieser vorgehaltene Tagesbetreuungsplätze erstatten, obwohl der Beklagten keine Pflicht zur Schaffung solcher Plätze obliege. Die Pflicht aus § 24 Abs. 1 SGB VIII treffe allein den Landkreis als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zudem habe die Beklagte nach dem einfachen Wortlaut des § 28 HKJGB die Kosten des Besuchs jedweder Tageseinrichtung zu ersetzen und nicht nur derjenigen, auf deren Besuch das Gesetz einen Rechtsanspruch vorsehe. Durch § 28 HKJGB werde den Gemeinden jegliche Handlungsfreiheit genommen, so dass diese Norm einen Eingriff in die Rechte der Gemeinden aus Art. 28 GG darstelle. Die Standortgemeinde habe völlig freie Hand in der Gestaltung ihrer finanziellen Aufwendungen; die Beklagte habe dagegen ohne Möglichkeit der Einflussnahme lediglich die Verpflichtung, die Plätze in der Standortgemeinde zu finanzieren. Die Klägerin als Standortgemeinde treffe auch keine Pflicht zur Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden. Sie werde Kinder aus anderen Gemeinden nur dann aufnehmen, wenn in ihren Einrichtungen Kapazitäten frei seien. Die Standortgemeinde könne ganz bewusst ein Konkurrenzangebot zur Wohngemeinde schaffen, das von dieser finanziert werde. Die Wohngemeinde bezahle so die Verbesserung der Infrastruktur der Standortgemeinde. Das führe dazu, dass die Wohngemeinde nicht mehr in der Lage sei, eine gesicherte Haushaltsplanung aufzustellen, weil nicht sicher sei, wie viele Kinder das Angebot der Standortgemeinde in Anspruch nähmen, und weil die Wohngemeinde keinen Einfluss auf die Kostengestaltung der Standortgemeinde habe. Die Wohngemeinde sei damit in ihrer finanziellen Selbständigkeit fremdbestimmt. Hinzu komme, dass die Beklagte auch weiterhin verpflichtet sei, in ihrer Gemeinde den entsprechenden Tageseinrichtungsplatz vorzuhalten. Zu den hierfür anfallenden Kosten müsse sie zusätzlich die Kosten tragen, die das Kind, das den Platz in der Wohngemeinde nicht nutze, in der Standortgemeinde verursache. § 28 HKJGB widerspreche zudem der Verfassung des Landes, da das Konnexitätsprinzip aus Art. 137 HV nicht gewahrt bleibe. Der Gesetzgeber sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei den Gemeinden in ihrer Gesamtheit keine Mehrkosten entstünden, weil ein Kind statt in der Wohngemeinde nun in der Standortgemeinde eine Tageseinrichtung besuche. Er habe dabei verkannt, dass auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zur Vorhaltung einer bestimmten Anzahl von Plätzen im Maximalfall eine Verdoppelung der Betreuungsplätze eintrete mit der Folge, dass die Wohngemeinde den Platz für dasselbe Kind doppelt bezahlen müsse, nämlich aufgrund § 24 Abs. 1 SGB VIII in ihrem eigenen Gebiet und aufgrund § 28 HKJGB bei der Standortgemeinde. Da die Kosten, die der Standortgemeinde unabhängig vom Besuch des konkreten Kindes entstünden, nicht kausal durch den Besuch des ortsfremden Kindes verursacht seien, seien nur die zusätzlichen Kosten zu erstatten, die durch die Aufnahme des ortsfremden Kindes verursacht seien. Die Grundkosten bestünden ohnehin und auch dann, wenn der Platz nicht belegt sei. Höchst vorsorglich bestreite die Beklagte die von der Klägerin behaupteten Kosten. Ihre Berechtigung werde mit Nichtwissen bestritten. Es sei nicht dargestellt, nach welchen Überlegungen und Grundlagen die monatlichen Elternbeiträge berechnet worden seien. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie die anteiligen Leitungs-, Hauswirtschafts-, Reinigungs- und Verwaltungskosten kalkuliert worden seien. Die Berechnung der Klägerin unterscheide auch nicht, für welches der betreuten ortsfremden Kinder ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII bestehe. Es existiere lediglich ein Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung; das Gesetz schreibe aber nicht vor, welcher Art diese Tageseinrichtung sein müsse. Es schreibe nicht einmal vor, ob ein Ganztagsplatz bereitgestellt werden müsse; dementsprechend könne sich die Berechnung der der Klägerin entstandenen Mehrkosten nur an dem vom Gesetzgeber als Mindestvoraussetzung Vorgegebenen orientieren. Da der Gesetzgeber weder eine Krippen- noch eine Hortbetreuung vorschreibe, seien die Kosten für Kinder in einer derartigen Betreuung auch nicht ersetzbar. Mit Urteil vom 4. Mai 2010 – 4 K 1651/09.GI– hat das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.305,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2009 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, soweit ihre Forderung den ausgeurteilten Betrag überstieg, ist das Verfahren insoweit eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage für unzulässig, die Leistungsklage im noch aufrechterhaltenen Umfang aber für zulässig und begründet gehalten. Das Land besitze die Gesetzgebungskompetenz für § 28 HKJGB . Eine ausschließliche Regelungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG sei nicht gegeben und § 69 Abs. 2 und Abs. 5 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 stehe der Kostenausgleichsregelung des § 28 HKJGB nicht entgegen. § 28 HKJGB entspreche der gesetzlichen Verpflichtung des Landes aus § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung. Von der Ermächtigung des § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII habe der Landesgesetzgeber in § 30 Abs. 1 und 2 HKJGB Gebrauch gemacht, wonach die Gemeinden unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen ermittelten und in eigener Verantwortung dafür Sorge trügen, dass die im Bedarfsfall vorgesehenen Plätze zur Verfügung stünden. Die nach § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII danach gebotene Kostenausgleichsregelung bezüglich der Aufnahme gemeindefremder Kinder treffe § 28 HKJGB ; die Regelung sei auch mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Die Kostenlast sei jedenfalls nicht so erheblich, als dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die finanzielle Eigenverantwortung gesprochen werden könne. Die Beklagte könne durch entsprechende vorausschauende Planung und Bedarfsermittlung das Kostenrisiko durch abwandernde Kinder begrenzen. Die Kostenausgleichspflicht aus § 28 HKJGB führe auch nicht zu einer Pflicht zur umfassenden Errichtung von Kindertagesstätten. Die Beklagte meine zu Unrecht, dass sie Kinderhortplätze bzw. Krippenplätze gemäß § 24 SGB VIII nicht vorzuhalten habe, aber andererseits über § 28 HKJGB verpflichtet werde, Standortgemeinden mitzufinanzieren, die solche Plätze anböten. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII sei auch für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten. Der Unterschied zur Regelung des § 24 Abs. 1 SGB VIII für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an liege darin, dass diese gegenüber dem Jugendhilfeträger einen subjektiven eigenen Rechtsanspruch besäßen, während § 24 Abs. 2 SGB VIII für jüngere und schulpflichtige Kinder nur eine Vorhaltepflicht ohne einen individuellen Rechtsanspruch vorsehe. Auch wenn die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 30 Abs. 2 HKJGB , eine Tageseinrichtung vorzuhalten, im Unterschied zu dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 1 SGB VIII möglicherweise eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entgegenhalten könne, bedeute dies jedenfalls in der Praxis keine uneingeschränkte Pflicht zur Errichtung von Kindertagesstätten. § 28 HKJGB verstoße auch nicht gegen das Konnexitätsprinzip des Art. 137 Abs. 6 Satz 2 HV. § 28 HKJGB beabsichtige eine Kostenverlagerung von der aufnehmenden Gemeinde auf die Wohngemeinde. Die Vorschrift regele in generalisierender Weise einen Ausgleich zwischen der Mehrbelastung der einen und der Entlastung der anderen Gemeinde. Dies gelte unbeschadet des Umstandes, dass im Einzelfall die Wohngemeinde eine erhöhte Kostenlast treffen könne, weil dem zu leistenden Kostenausgleich nicht eine Ersparnis bei den eigenen Kindertagesstätten in entsprechender Höhe gegenüberstehe. Im Übrigen begründe Art. 137 Abs. 6 HV keinen individuellen Anspruch einer einzelnen Gemeinde auf Ausgleich von Mehrbelastung. Die Voraussetzungen des § 28 HKJGB für den geltend gemachten Kostenausgleichsanspruch seien erfüllt. Insbesondere sei ein Kostenausgleich, bezogen auf alle bei der Standortgemeinde anfallenden Betriebskosten abzüglich der Einnahmen, aufgeteilt auf jedes vorhandene und aufgenommene Kind vorzunehmen und nicht nur die zusätzlichen oder variablen Kosten zu erstatten. Dies lasse sich schon den Erörterungen im Rahmen der öffentlichen Anhörung des sozialpolitischen Ausschusses des Landtages vom 30. November 2006 entnehmen. Überdies sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber einen Kostenausgleich statuiere, wenn sich dessen Höhe auf lediglich 50,00 bis 60,00 € pro Kind und Jahr belaufe. Dass der Kostenausgleich sich auf die ungedeckten Platzkosten beziehe, werde auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt; das durch § 5 SGB VIII gewährleistete Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der von ihren Kindern besuchten Tageseinrichtungen solle verbessert und abgesichert werden. Die Klägerin habe in ihren Abrechnungen für den streitigen Zeitraum von Januar bis August 2008 nur die vorstehend genannten Betriebskosten geltend gemacht. Die Ausgaben- und Einnahmepositionen seien schlüssig und nachvollziehbar aufgelistet. Der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ergebe sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Das Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, ist der Beklagten am 28. Mai 2010 zugestellt worden. Mit am 6. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Mit am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Gießen eigegangenem Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist beantragt. Die Beklagte hat die Berufung mit am 23. Juli 2010 beim Hess. VGH eingegangenem Schriftsatz begründet und den Berufungsantrag gestellt. Ergänzend begründet hat sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch mit weiteren Schriftsätzen vom 23. Juli 2010 und vom 17. August 2010. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Beklagte aus, die Berufung sei am 25. Juni 2010 von ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet und der Rechtsanwaltsfachangestellten F., einer sorgfältigen und gewissenhaften Mitarbeiterin, zum Versand ausgehändigt worden. Angeordnet worden sei der Faxversand, der üblicherweise von Auszubildenden bzw. Praktikanten unter Aufsicht der Fachangestellten durchgeführt werde, die auch die Handhabung stichprobenmäßig überwachten. Darüber hinaus existiere die Weisung, Fristen im Kalender erst dann zu löschen, wenn durch Sendebericht sichergestellt sei, dass das entsprechende Schriftstück beim Empfänger angekommen sei. Am fraglichen Tag habe Frau F., die normalerweise für ihre Post zwei Postmappen verwende, die Berufungsschrift in eine gesonderte Postmappe gelegt und offenbar vergessen, für den Faxversand zu sorgen. Sie sei davon ausgegangen, dass das Schriftstück versandt worden sei und habe die Frist im Kalender gelöscht. Die Postmappe sei dann auf ihrem Rollcontainer nach hinten gerutscht, so dass die zwei leeren Postmappen, deren Inhalt noch einmal von Frau F. kontrolliert worden sei, davor gelegen hätten und die weitere Mappe nicht ohne Weiteres sichtbar gewesen sei. Frau F. habe nach dem 2. Juli 2010 ihren Urlaub angetreten. Erst eine Praktikantin, die sich an den Platz von Frau F. gesetzt habe, habe festgestellt, dass hinter den dort liegenden zwei leeren Postmappen auf dem Rollcontainer noch eine weitere Postmappe gelegen habe, die mit der Berufungsschrift gefüllt gewesen sei. Diesen Vortrag hat der Bevollmächtigte der Beklagten anwaltlich sowie an Eides statt versichert; die Mitarbeiterin F. hat den Vortrag durch eidesstattliche Versicherung bestätigt, in der sie weiter ausgeführt hat, sie habe die Nachkontrolle des Sendeberichts versäumt und die Frist gelöscht, so dass auch ihre Vertretung keinen Anlass gehabt habe, der Angelegenheit nachzugehen. Mit am 23. Juli 2010 beim Hess. VGH eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte vorgetragen, entgegen der Anweisung, eine Frist im Kalender erst dann zu löschen, wenn der einen ordnungsgemäßen Versand bestätigende Sendebericht des Faxgeräts der Mitarbeiterin vorläge, habe Frau F. die Frist als erledigt im Kalender vermerkt, obwohl ihr der Sendebericht nicht vorgelegen habe. Mit am 17. August 2010 beim Hess. VGH eingegangenem weiteren Schriftsatz hat die Klägerin ihren Vortrag dahin ergänzt, dass mit dem im Büro der Klägerbevollmächtigten benutzten Softwareprogramm Fristen nur gelöscht werden könnten, wenn zuvor das Datum des Löschvorgangs eingegeben werde. Ohne Eingabe des Datums nehme das System die Löschung nicht an. Bezüglich der Auswahl des Datums bestehe die kanzleiinterne Organisationsanweisung, dass bei Faxversand das Datum des Sendeberichts einzutragen sei; dies auch nur dann, wenn der Mitarbeiterin der Sendebericht direkt vorliege, sie also das Datum selbst ablesen könne. Vorliegend habe die Mitarbeiterin F. gegen diese Anweisung verstoßen, indem sie zwar das Löschungsdatum mit 25. Juni 2010 in den Rechner eingegeben und die Erledigung vermerkt habe, ihr zu diesem Zeitpunkt der Faxsendebericht aber nicht vorgelegen habe, so dass sie die Frist nicht habe als erledigt vermerken dürfen. Die Löschung im Computer bewirke auch nicht etwa, dass nun der Eintrag nicht mehr vorhanden sei; es entfalle nur die zuvor vorhandene rote Unterlegung des Textes. Außerdem finde sich nun neben der Bezeichnung der Angelegenheit der Zusatz „25.06.2010 erledigt“, und es werde rechts neben dem Text ein grünes Häkchen angezeigt. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht. § 69 Abs. 5 SGB VIII sei nicht als Ermächtigung für eine landesrechtliche Verpflichtung der Gemeinden zur Aufgabenwahrnehmung zu verstehen. Auch lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass die Beklagte ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus § 30 HKJGB erfüllt habe und selbst nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei. Die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze stünden im Gebiet der Klägerin zur Verfügung; eine auswärtige Kinderbetreuung sei im Bedarfsplan der Klägerin deshalb nicht vorgesehen. Anspruchsgegner für die Erfüllung des Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz und des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern sei der Landkreis als örtlicher Jugendhilfeträger. Da die Standortgemeinde nicht zur Betreuung auswärtiger Kinder verpflichtet sei, sondern die Betreuung auswärtiger Kinder als freiwillige Aufgabe über die ihr nach § 30 HKJGB übertragenen Aufgaben hinaus übernehme, sei ein Kostenausgleich allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Pflichtaufgaben für die Wohngemeinde wahrgenommen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Klägerin ausreichend Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung gestellt habe. § 28 HKJGB sei verfassungswidrig, weil ohne Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung und über die gesetzliche Verpflichtung des § 30 HKJGB hinaus den Gemeinden die Verantwortung und Verpflichtung aus dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ohne Einschränkung übertragen werde. Dafür existiere weder eine Rechtsgrundlage noch die gesetzgeberische Kompetenz des Landes. § 28 HKJGB generiere für die Standortgemeinde, die über die eigenen Bedürfnisse hinaus geplant und Tageseinrichtungen über den tatsächlichen Bedarf geschaffen habe, eine Möglichkeit, Einnahmeausfälle bei der Wohngemeinde zu liquidieren. Dort entstehe jedoch keine Einsparung, sondern eine nicht vorhersehbare zusätzliche Belastung. Auch könne den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, aus der öffentlichen Anhörung des sozialpolitischen Ausschusses des Landtages vom 30. November 2006 ergebe sich, dass ein Kostenausgleich jeglicher Kosten eines Einrichtungsplatzes zur Diskussion gestanden habe. Zum einen sei derartiges der Landtagsdrucksache nicht zu entnehmen, und zum anderen seien auch ohnehin nicht Ausschussdiskussionen während des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblich, sondern der Wortlaut des verkündeten Gesetzes, das sodann rechtskonform auszulegen sei. Sollten die §§ 30, 28 HKJGB eine Verpflichtung für die Wohngemeinden hinsichtlich der Sicherstellung einer überregionalen Kinderbetreuung enthalten, so erweitere dies die bis zum Inkrafttreten des HKJGB durchgeführte Kinderbetreuung im Rahmen der Selbstverwaltung für alle Gemeinden in ihrer Gesamtheit und verstoße ohne entsprechende Kostenerstattung durch das Land gegen Art. 137 Abs. 6 HV. Es gehe dabei nicht nur um eine Kostenverlagerung von der aufnehmenden Gemeinde auf die Wohngemeinde, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, sondern um eine zusätzliche Verpflichtung. Die Wohngemeinde zahle doppelt, da sie einen wohnorteigenen Platz weiterhin vorhalten und für den Platz in der Standortgemeinde Kosten erstatten müsse, so dass eine zusätzliche Kostenbelastung entstehe, die sich nicht durch eine Entlastung bei der Standortgemeinde ausgleiche. Damit entstehe eine Mehrbelastung der Gemeinden in ihrer Gesamtheit, weil sich diese Situation für jede Gemeinde stelle und sämtliche Gemeinden dadurch erhöhtem Kostenaufwand unterlägen. Zudem habe das Verwaltungsgericht sich über den Umstand hinweggesetzt, dass die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Betriebskosten bestritten habe. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Erfüllung von Kinderbetreuungsaufgaben stelle eine Übertragung von Aufgaben dar, die bereits dann vorliege, wenn eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher wahrgenommene Aufgabe geschaffen werde. Daher seien durch die Schaffung der Ausgleichspflicht in § 28 HKJGB die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 137 Abs. 6 HV erfüllt, weil zuvor eine solche Zahlungspflicht für die Gemeinden nicht existiert habe. Die Beklagte beantragt, der Beklagten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren, sowie, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Mai 2010 - 4 K 1651/09.GI - die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält die Berufung für nicht fristgerecht eingelegt und daher für unzulässig. Die Beklagte habe zumindest den unterbliebenen Versand der Berufungsschrift per Brief nicht entschuldigt. Selbst wenn dem Wiedereinsetzungsantrag Erfolg beschieden sei, sei die Berufung erfolglos, da unbegründet. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 6 HV habe allenfalls eine Verpflichtung des Landes zur Folge. Mit dem Ausgleich der Kommunen untereinander und der Rechtmäßigkeit des § 28 HKJGB stehe das Konnexitätsgebot nicht in Zusammenhang. Im Rahmen der Prüfung des § 28 HKJGB sei unbeachtlich, ob den Gemeinden zusätzliche Kosten entstünden. Überdies sei bereits bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen, dass Kinder außerhalb der Wohngemeinde eine Kindertagesstätte besuchten und damit einen Kostenerstattungsanspruch auslösen könnten. Eine umsichtige Planung könne das Entstehen zusätzlicher Kosten vermeiden bzw. diese verringern. Die Beklagte irre, wenn sie aus dem Umstand, dass sie nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sei, ableite, dass sie deshalb der Kostenausgleichspflicht des § 28 HKJGB nicht unterliege. Art. 72 Abs. 4 GG sehe ausdrücklich vor, dass der Bund entscheiden könne, zum Regelungsbereich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG Landesrecht zu setzen. Davon habe der Bund in § 74a SGB VIII Gebrauch gemacht, nachdem er zunächst in § 69 Abs. 5 SGB VIII eine allgemeine Kostenausgleichspflicht normiert habe. § 28 HKJGB trage den faktischen Gegebenheiten Rechnung, da es die Gemeinden seien, die neben den Einrichtungsträgern oder als Einrichtungsträger selbst die Kosten zu tragen hätten, die nicht durch Elternbeiträge gedeckt seien. Die Gemeinden seien in § 30 HKJGB in die Pflicht genommen worden; der Bedarfsplan im Sinne dieser Regelung habe auf den Bedarf abzustellen, der sich außer durch die Zahl der im Gemeindegebiet lebenden Kinder auch durch die Zahl der Kinder definiere, die eine Tageseinrichtung außerhalb der eigenen Wohngemeinde besuchen wollten. § 28 HKJGB verstoße ebenfalls nicht gegen Art. 28 GG, da der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung unangetastet bleibe. Das Argument der Beklagten, die Wohngemeinden hätten keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Entstehung des Kostenausgleichs, verkenne den Sinn des § 28 HKJGB , der das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern habe stärken wollen und verhindern solle, dass eine Standortgemeinde nur deshalb Kinder aus anderen Gemeinden nicht aufnehme, weil ihr dadurch ein höherer Aufwand entstünde, der der Wohngemeinde erspart bliebe. Da § 28 HKJGB den Kostenausgleichsanspruch „für“ die Aufnahme des Kindes zuspreche, stelle die Regelung - den gesetzgeberischen Absichten konsequent folgend - hinsichtlich der Höhe des Kostenausgleichs nicht auf nur zusätzlich durch das einzelne Kind verursachte Aufwendungen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Alle diese Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.