Beschluss
10 B 199/13.MM.W2
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0314.10B199.13.MM.W2.00
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Tenor
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die antragstellende Partei hat bei dem Verwaltungsgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2012/2013 ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin herbeizuführen. Während mit der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 für das 1. Fachsemester 291 Voll- und 142 Teilstudienplätze (zusammen 433 Studienplätze) festgesetzt wurden, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis (maximal) 13 zusätzliche Studienplätze ermittelt und ist so zu einer (maximalen) Kapazität von 446 Studienplätzen für Erstsemester gelangt. Da jedoch über die festgesetzte Aufnahmezahl hinaus weitere 29 Studienplätze und damit insgesamt 462 Studienplätze besetzt waren, hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die 13 zusätzlich ermittelten Studienplätze nicht gerichtlich vergeben werden könnten. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den am 28. Dezember 2012 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 11. Januar 2013 eingelegt worden. Die Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2013 ist am selben Tage und daher innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In dem die Beschwerdebegründung enthaltenden Schriftsatz vom 28. Januar 2013 werden keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls sind die vorgetragenen Beschwerdegründe – nur diese prüft der Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdefrüher dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BVQ 30/03 - NJW 2003, 2689 ff. = juris). Von einem Beschwerdeführer kann auf Grund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2012 - 10 B 520/12.MM.W1 -, 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3, 26. August 2010 - 10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W [1] -, juris, Rdnrn. 3 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen wird die antragstellende Partei schon deshalb nicht gerecht, weil die Beschwerdebegründung - sieht man von dem geltend gemachten „Nichterfüllungszuschlag von 10 % bezogen auf die festgesetzte Zahl der Studienplätze“ ab - keinerlei Berechnung enthält, so dass nicht dargelegt wird, warum sich aus den Ausführungen der antragstellenden Partei ein freier Studienplatz oder mehrere freie Studienplätze ergeben soll(en). Aber auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der antragstellenden Partei in der Beschwerdebegründung kein zusätzlicher Studienplatz, so dass die Beschwerde ohne Erfolg bleiben muss. 1. Dies gilt zunächst, soweit die antragstellende Partei eine „bundesrechtlich wirkende Verpflichtung zur Erhöhung des regulären Lehrdeputats“ geltend macht. Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum in Hessen bei der Ermittlung von Studienplatzkapazität nach wie vor die Lehrdeputate der Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2006 (GVBl. I. Seite 471) zu Grunde zu legen sind (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2011 - 10 B 911/11.FM.W0 - Seiten 4 bis 7 des amtlichen Abdrucks, 24. Mai 2011 - 10 B 939/11.FM.W0 -, 16. Mai 2008 - 10 FM 3074/07.W[3] - Seiten 5 ff., 6. August 2009 - 10 B 2117/09.GM.S9 - Seiten 6 ff.). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I. Seite 326) die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten im Durchschnitt bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche und ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche beträgt. Bei Berücksichtigung aller in der Lehre des Studiengangs tätigen Beamtinnen und Beamten macht dies eher eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41 als von 42 Stunden pro Woche aus. Berücksichtigt man weiter, dass im Gültigkeitszeitraum der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. September 1976 (GVBl. I. Seite 400), die zum Beispiel für Professoren an einer Universität 8 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen hat, die wöchentliche Arbeitszeit noch 40 Stunden betragen hat und dass erst durch die Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 18. März 1991 (GVBl. I. Seite 88) die regelmäßige Arbeitszeit auf wöchentlich auf 38,5 Stunden herabgesetzt worden ist, ohne dass dies zum Anlass für eine Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung genommen worden wäre, so ist auch die Heraufsetzung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Beamten durch die Änderung des Jahres 2003 nicht geeignet, den Verordnungsgeber zu zwingen, auch die Lehrverpflichtung der beamteten Hochschullehrer heraufzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Erhöhung der Arbeitszeit um 9%, die ohnehin bei Professoren rechnerisch nur zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung von deutlich unter einer Semesterwochenstunde führen könnte, nicht zum Anlass für eine Erhöhung der Lehrverpflichtung genommen worden ist (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 10 B 911/11.FM.W0 - Seite 9 des amtlichen Umdrucks). Eine Verpflichtung, die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Hessen entsprechend zu ändern, ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Bundesländern Anhebungen der Lehrverpflichtungen vorgenommen worden sind. Denn eine einfachgesetzliche oder gar verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls solche Anhebungen vorzunehmen, besteht nicht. Daher kann sich auch aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht ergeben, dass das Land Hessen verpflichtet wäre, seine Lehrverpflichtungsverordnung an diejenige anderer Bundesländer anzupassen. Besteht keine verfassungsmäßige Verpflichtung, die Lehrdeputate heraufzusetzen, so könnte sich aus dem Staatsvertrag gleichermaßen eine Verpflichtung der anderen Bundesländer ergeben, ihre Lehrdeputate an diejenigen des Landes Hessen anzupassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2011, a.a.O., Seite 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 8 GZ 3613/04.W4 –). 2. Zu Unrecht verlangt die antragstellende Partei auch eine „Auferlegung eines Nichterfüllungszuschlags“ wegen „Missachtung der kapazitären Vorgaben aus dem Staatsvertrag ‚Hochschulpakt 2020‘ bei ausgelaufener Vierjahresfrist und der angelaufenen ‚Zweiten Programmphase‘“. Denn der „Hochschulpakt 2020“ führt nicht zu einer Erhöhung der Studienplatzkapazität, die im Kapazitätsprozess geltend gemacht werden könnte. Dies entspricht der jahrelangen ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte. Der Hochschulpakt 2020 ist am 20. August 2007 geschlossen und am 12. September 2007 im Bundesanzeiger (Nr. 171, Seite 7480) veröffentlicht worden. Die Vereinbarung beinhaltet im Kern die Verabredung der vertragschließenden Parteien, den Hochschulen zum Zwecke der Erhöhung der Zahl der Plätze für Studienanfänger zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen. Diese Vereinbarung bedarf jedoch der Umsetzung insbesondere durch die Länder. Die durch die Regierungen eingegangenen Verpflichtungen stehen nach den Ausführungen in der Präambel zudem unter dem Vorbehalt „der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften“. Eine unmittelbare kapazitätsrechtliche Auswirkung kommt dieser Verwaltungsvereinbarung ebenso wenig zu, wie eine drittbegünstigende Wirkung. Weder führt sie zu einer unmittelbaren Ausweitung der Studienplatzkapazität noch verleiht sie einzelnen Studienbewerbern oder der Gesamtheit von ihnen unmittelbare subjektive öffentliche Rechte auf Zuweisung eines Studienplatzes. Aus ihm lassen sich somit im hier interessierenden Zusammenhang keine unmittelbar zu Gunsten der antragstellenden Partei wirkenden Rechtsfolgen ableiten. Dies gilt selbst dann, wenn das Land Hessen seiner sich aus der genannten Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte, weil diese nur gegenüber den anderen vertragschließenden Parteien - also dem Bund und den anderen Ländern gegenüber - bestehen können, sodass auch nur diese durch eine Vertragsverletzung in ihren Rechten betroffen sein können. Es kommt hinzu, dass das Land Hessen am vorliegenden Verfahren gar nicht beteiligt ist und die Antragsgegnerin ihrerseits keine Verpflichtungen aus der Verwaltungsvereinbarung verletzt haben kann, weil sie hieran nicht beteiligt ist. Sie gehört als Universität zwar zu den Einrichtungen, denen die zusätzlichen Mittel zu Gute kommen sollen, hat jedoch aus der genannten Verwaltungsvereinbarung keine unmittelbaren Ansprüche, weder gegen den Bund noch gegen das Land Hessen. Ihr kann daher auch nicht vorgeworfen werden, durch Nichtrealisierung von Ansprüchen ihre Ausbildungskapazität in schuldhafter Weiser verringert zu haben. Die Verwaltungsgerichte beider Instanzen sind daher in einem auf Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Studienbewerbers nicht berechtigt, in eigener Kompetenz durch Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme weiterer Studienbewerber Korrekturen am Verhalten des Landes Hessen vorzunehmen. Durch eine pauschale Erhöhung der Studienplatzkapazität in einem bestimmten Umfang würde einseitig eine bestimmte Auswirkung des Hochschulpaktes 2020 vorgegeben, ohne dass die hierfür eigentlich erforderlichen Umsetzungsakte durch die hierfür zuständigen Stellen im Rahmen des diesen zustehenden Ermessens erfolgt wären. Die Entscheidungsbefugnis der anderen Staatsorgane, insbesondere der Regierung und des Gesetzgebungsorgans Landtag, würde hierdurch in einer Weise antizipiert, die mit der Gewaltenteilung und insbesondere der reinen Kontrollaufgabe der Gerichte nicht mehr vereinbar wäre (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 10 B 949/11.FM.W0 - Seiten 5 ff. des amtlichen Umdrucks, und vom 6. August 2009 - 10 B 2117/09.GM.S9 - Seiten 2 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung auch der anderen Oberverwaltungsgerichte). Dies alles gilt auch im vorliegenden Fall. Es entspricht mittlerweile gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der „Hochschulpakt 2020“ keine drittschützende Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass ein einzelner Studienplatzbewerber hieraus ein eigenes Recht auf Erhöhung der Studienplatzkapazität und Zuweisung eines Studienplatzes ableiten könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2011, a.a.O., Seite 7 des amtlichen Umdrucks, m.w.N.). Im Übrigen ist auch der von der antragstellenden Partei verlangte „Nichterfüllungszuschlag“ jedenfalls in Hessen nicht möglich, da es für eine derartige Erhöhung der Studienplatzkapazität in Hessen keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Es ist im Übrigen entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei dem Beschwerdegericht nicht möglich, die Antragsgegnerin zur „Schaffung zusätzlicher Studienplätze“ zu verpflichten, denn Streitgegenstand des Kapazitätsprozesses – dies gilt auch für das vorliegende Eilverfahren – ist die Verteilung vorhandener Studienplätze, nicht die „Schaffung zusätzlicher Studienplätze“. Letzteres würde auch – wie oben schon ausgeführt – die Kompetenzen der Rechtsprechung gegenüber der Legislative und der Exekutive überschreiten. 3. Zu Unrecht moniert die antragstellende Partei, dass die Vorinstanz die Berechtigung des in Ansatzbringens erheblicher Dienstleistungsexporte zum einen für den Bachelor-Studiengang Physiotherapie und zum anderen für die zum Wintersemester 2010/2011 neu eingerichteten Master-Studiengänge Humanbiologie mit den Schwerpunkten Tumorbiologie, Neurobiologie, Infektionsbiologie und Zellbiologie hat dahinstehen lassen. Der Einwand ist unerheblich, weil das Verwaltungsgericht – wie sich der Tabelle unter 4. a. auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt – hinsichtlich der genannten Studiengänge bei seiner Berechnung einen Dienstleistungsexport von 0,0000 SWS angesetzt hat. Das heißt, das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis (446 Studienplätze) unter anderem gerade dadurch gewonnen, dass es den von der antragstellenden Partei angesprochenen Dienstleistungsexport nicht in Ansatz gebracht hat. Letztlich konnte das Verwaltungsgericht die Frage der Berechtigung dieses Dienstleistungsexports offen lassen, weil insgesamt 462 Studienplätze nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 besetzt sind. Warum hier die von der antragstellenden Partei „für rechtlich geboten erachtete Erhöhung der regulären Lehrdeputate“ entscheidungserheblich sein soll, lässt sich dem Vortrag der antragstellenden Partei nicht entnehmen. Was den vom Verwaltungsgericht gerade nicht in Ansatz gebrachten Dienstleistungsexport für die genannten Studienplätze betrifft, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein „insoweit vorzunehmender Nichterfüllungszuschlag von 10 %“, bezogen auf die festgesetzte Zahl der Studienplätze, trotz der vorgenommenen erheblichen Überbuchung möglich sein soll. Eine nachvollziehbare Darlegung fehlt auch insofern. Entsprechendes gilt, soweit die antragstellende Partei vorträgt, gegebenenfalls würden sich bei einer kapazitären Betrachtung der erstinstanzlich offen gebliebenen Prüfung der Dienstleistungsexporte weitere Medizinstudienplätze ergeben. Wie schon ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht den monierten Dienstleistungsabzug außer Ansatz gelassen, so dass nicht verständlich ist, inwiefern dies nochmal – ein zweites Mal (?) – geschehen soll. 4. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei ist auch nicht davon auszugehen, dass die Überbuchung mit 29 Studienplätzen (bezogen auf die festgesetzte Zahl) hinsichtlich der 13 an sich für eine außerkapazitäre Vergabe zur Verfügung stehenden außerkapazitären Studienplätze (bezogen auf die von der Vorinstanz als kapazitätsdeckend angesehene Zahl) als willkürlich im Rechtssinne und daher kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig anzusehen ist. Überbuchungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.SO.T - juris, 29. April 2008 - 10 GM 3892/07.W7 -, 16. Juni 2008 - 10 FM 2911/07.W [3] - Seiten 8 ff. des amtlichen Umdrucks, 24. Juli 2009 - 10 B 959/09.FM.W8 - Seiten 21 bis 23 des amtlichen Umdrucks, 25. August 2009 - 10 B 1606/09.FZ.W8 - Seiten 3 ff. des amtlichen Umdrucks; 26. August 2010 - 10 B 842/10.FM.W9 - Seiten 4 ff. des amtlichen Umdrucks). Diejenigen, die einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, haben keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber denjenigen, die keinen derartigen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben. Sie haben daher keinen Anspruch, der im Wege des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG durchgesetzt werden könnte. Sie sind auch nicht benachteiligt worden, denn sie hatten auch im Überbuchungsverfahren die gleichen Chancen wie alle anderen Studienplatzbewerber. Auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt daher nicht vor. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, bei der Überbuchung nur diejenigen Studienplatzbewerber zu berücksichtigen, die bei dem Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt hatten. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Rechte eines vor Gericht um die Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes streitenden Bewerbers derart schützt, dass dieser Bewerber Vorrang vor denjenigen Studienplatzbewerbern hat, die kein gerichtliches Verfahren eingeleitet haben (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 26. August 2010, a.a.O., Seiten 4 und 5 des amtlichen Umdrucks, und vom 25. August 2009, a.a.O., Seiten 3 und 4 des amtlichen Umdrucks; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 N 1/07 - juris, Rdnrn. 7, 9 und 11). Im Übrigen ist die kapazitätsdeckende Wirkung aller 29 Überbuchungen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht willkürlich. Die Antragsgegnerin hat zu I. auf Seite 2 der als Anlage dem Schriftsatz vom 1. März 2013 beigefügten Beschwerdeerwiderung vom 14. Februar 2013 überzeugend dargelegt, dass die Überbuchungen auf planvoller Verwaltungstätigkeit beruhten, der in Anwendung von § 6 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen in Bezug auf das Annahmeverhalten die Zahlen des Vorjahres zu Grunde lagen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu I. auf Seite 2 dieses als Anlage vorgelegten Schriftsatzes und die dazu vorgelegten Unterlagen, auf die sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bezieht. Weiterhin verweist der Senat auf die Seiten 2 und 3 der das vorliegende Verfahren betreffenden Beschwerdeerwiderung vom 1. März 2013. Im Übrigen könnte eine Rechtswidrigkeit der Überbuchungen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht dazu führen, dass die betreffenden Studienplätze für Beschwerdeführer freigemacht würden. Auch im Falle der Rechtswidrigkeit der Überbuchungen wären die betreffenden anderweitigen Studienplätze nicht automatisch frei. Vielmehr müssten die Zulassungsbescheide gegenüber den rechtswidriger Weise ausgewählten Mitbewerbern zurückgenommen werden. Durch die Rücknahme, die nur mit Wirkung ex tunc erfolgen könnte, wäre das Semester für die betroffenen Studenten verloren, was mit dem Ziel der möglichst kapazitätserschöpfenden Vergabe von Studienplätzen nicht vereinbar wäre. Bei einer Rücknahme nur gegenüber einem ausgewählten Mitbewerber wäre die Frage zu klären, wonach die Auswahl unter den Studenten des 1. Semesters betreffend die Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2012/2013 zu erfolgen und wer diese Auswahl vorzunehmen hätte. Auch der letzte ausgewählte Bewerber könnte einwenden, nicht er sei zu Unrecht ausgewählt worden, sondern ein anderer Mitbewerber (welcher?). Letztlich käme wohl nur in Betracht, die Zulassungsbescheide gegenüber allen durch Überbuchung zu einem Studienplatz gelangten Bewerbern zurückzunehmen und ein (neues) Verteilungsverfahren durchzuführen. Die etwaigen Rücknahmebescheide der Antragsgegnerin könnten von den betroffenen Studierenden ihrerseits angefochten werden, so dass es wiederum zu weiteren Hauptsache- und Eilverfahren käme. Dies würde letztlich dazu führen, dass keiner der Beteiligten ordnungsgemäß ausgebildet werden könnte, was mit dem Ziel, möglichst vielen studierwilligen Abiturienten einen Studienplatz zuzuweisen und eine geordnete Ausbildung zu ermöglichen, nicht vereinbar wäre. Anders als bei dem Begehren auf Zuteilung eines zusätzlichen freien Studienplatzes ist es erforderlich, auch die von der Antragsgegnerin ausgewählten Mitbewerber in den Blick zu nehmen, wenn die antragstellende Partei begehrt, durch Überbuchung zum Zuge gekommene Mitbewerber vom Studium auszuschließen. Will sie dies nicht erreichen, so sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ohnehin unerheblich (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschluss vom 26. August 2010, a.a.O., Seiten 8 und 9 des amtlichen Umdrucks, m.w.N.). Sofern die antragstellende Partei die auf den durch Überbuchung besetzten Studienplätzen zugelassenen Konkurrenten nicht verdrängen will, sondern eine der Zahl der Überbuchung entsprechende zusätzliche Studienplatzzahl zur Verfügung gestellt werden soll, fehlt hierfür jegliche Rechtsgrundlage und auch jegliche Ausbildungskapazität (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. August 2010, a.a.O., Seiten 9 und 10, ebenfalls m.w.N.). Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel der antragstellenden Partei ohne Erfolg bleibt. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei sind die Verfahrenskosten nicht gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Warum „die (bezogen auf die festgesetzte Zahl der Studienplätze) vorgenommene Überbuchung mit 29 Studienplätzen die Auferlegung der Verfahrenskosten“ gebietet, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Misserfolg der antragstellenden Partei im vorliegenden Eilverfahren auf den Überbuchungen beruht und dass diese durch die Antragsgegnerin „verschuldet“ worden sind. Im Gegenteil geht der Senat insofern von einem Fehlen des Verschuldens aus, da die Überbuchungen – wie oben im Einzelnen ausgeführt – nicht zu beanstanden sind. Die von der antragstellenden Partei im Zusammenhang mit der Argumentation zu § 155 Abs. 4 VwGO zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2012 – VG 30 L 1767.11 –) ist von der antragstellenden Partei nicht vorgelegt worden. Sie konnte auch im Informationssystem Juris nicht aufgefunden werden. Eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung ist dem Senat daher nicht möglich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).