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Beschluss

1 N 1/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04.April 2007 - 3 C 123/05 u.a. -, mit dem unter Ziffer 1. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der vorläufigen Anordnung die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 an der Universität Rostock im ersten vorklinischen Fachsemester. 2 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 12. April 2007 zugestellten ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit dem am 26. April 2007 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit dem am 14. Mai 2007 (Montag) eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg. 3 In Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 4 Die Beschwerde ist unbegründet bzw. stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen sowohl zum Gesichtspunkt der Überbuchung (1.) als auch des Lehrdeputats von Drittmittelbediensteten (2.) nicht durchgreifend in Frage. 5 1. Die Beschwerde ist zunächst insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die "Überbuchung" der normativ ausgewiesenen Kapazität sei bis zur Grenze der Willkür als kapazitätsverzehrend auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl anzusehen. 6 Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des bisher zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 N 114/06 -; die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt und insbesondere auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden; vgl. zur kapazitätsverzehrenden Wirkung von Überbuchungen ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2006 - NC 2 E 27/06 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 2 NB 859/04 - und Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Münster, Beschl. v. 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und v. 03.09.2002 - 13 C 13/03 -; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -; VGH Kassel, Beschl. v. 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.S0.T -, NVwZ-RR 2001, 448; VGH München, Beschl. v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 u.a. -, Beschl. v. 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. - und Beschl. v. 01.04.2003 - 7 CE 03.10003 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; VG Gießen, Beschl. v. 19.06.2007 - 3 GM 610/07.S7 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.12.2007 - NC 6 K 1542/07 -; jeweils juris bzw. zitiert nach juris), der sich auch der erkennende Senat für das Verfahren der einstweiligen Anordnung anschließt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin wegen der erfolgten Überbuchung nicht gegeben ist. 7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die die Rechte eines auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zu erteilen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, juris). 8 Da vorliegend über die durch den Verordnungsgeber vorgegebene Zulassungszahl von 213 Studienplätzen für das erste vorklinische Semester und auch über die vom Verwaltungsgericht errechnete Zahl von 228 Studienplätzen hinausgehend - nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses - 233 Studienplatzbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind, sind folglich auch etwaige noch vorhandene (verborgene) Studienplätze belegt und die vorhandenen Kapazitäten in jeder Hinsicht ausgeschöpft worden. Das Beschwerdevorbringen wendet sich nicht bzw. jedenfalls nicht fristgerecht hinreichend substantiell (§ 146 Abs. 4 S. 1, 3 VwGO) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die bereits bis Ende Oktober 2005 erfolgten Exmatrikulationen dreier Studienanfänger seien insoweit unbeachtlich, weil diese durch die Schwundeinrechnung bzw. bei der Studienplatzberechnung erfasst bzw. ausgeglichen würden. Selbst wenn diese drei Exmatrikulationen zu berücksichtigen gewesen wären, hätte unabhängig von dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts immer noch eine Überbuchung bzw. Vollauslastung aller Studienplätze vorgelegen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 vorgetragen hat, es sei ohne weiteres denkbar, dass von den 19 Anfang November 2006 zugelassenen Studenten sich sofort nach ca. zwei Tagen 18 wieder exmatrikuliert haben könnten, was "mit absoluter Sicherheit nicht in der Schwundberechnung erscheine", ist der Antragsgegner dem substantiiert entgegen getreten. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 06. August 2007 vorgetragen und dies durch Vorlage einer dienstlichen Erklärung der Referatsleiterin des Referats Studentensekretariat untermauert, dass sechzehn dieser Studenten nach wie vor immatrikuliert und lediglich drei - zum 16. November 2005, 24. April 2006 und 10. Mai 2006 - zwischenzeitlich wieder exmatrikuliert seien. Jedenfalls hinsichtlich der zwei Exmatrikulationen zum 24. April 2006 und 10. Mai 2006 kann selbst auf der Basis des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2007 nicht angenommen werden, dass diese nicht im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt würden. Würde man - wiederum ausgehend von diesem Vorbringen - die Exmatrikulation zum 16. November 2005 und die bereits erwähnten drei noch davor liegenden Exmatrikulationen von der Zahl der 233 Studienplatzbewerber abziehen, befände man sich mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplatzkapazität immer noch im Bereich der Überbuchung. 9 Abgesehen davon, dass Streitgegenstand im vorliegenden "Kapazitätsprozess" nicht "die durch die ZZVO festgesetzte Zulassungszahl" ist, sondern die Frage, ob der Antragstellerin - nach einer Inzidentprüfung der universitären Kapazitäten - ein prozessrechtlicher Sicherungsanspruch dahingehend zusteht, zu ihren Gunsten im Wege der Regelungsanordnung vorläufig eine Rechtsposition in Gestalt einer vorläufigen Zulassung zum Studium zu begründen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 3, 8), führen insbesondere die Ausführungen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Wie gesagt existiert keine Rechtsvorschrift, die die Rechte eines auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität kann deshalb grundsätzlich keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Antragstellerin verletzen. Der von der Antragstellerin begehrte Individualrechtsschutz zielt darauf, nach Maßgabe einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG vorläufig durch Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung zu ihren Gunsten zu sichern, dass - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität ermittelte Studienplätze ungenutzt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 - zitiert nach juris). Sind diese Studienplätze jedoch bereits infolge einer Überbuchung vergeben und folglich nicht - mehr - ungenutzt, kann ein entsprechender Anspruch auf Sicherung der vollständigen Ausnutzung aller Kapazitäten nicht mehr bestehen. 10 Durch die stattgefundene Überbuchung hat sich zudem die ggfs. vormals zweipolige Rechtsbeziehung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in eine dreipolige dergestalt verwandelt, dass derjenige, der infolge der Überbuchung einen Studienplatz erhalten hat, über eine entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsposition verfügt, die unter dem Blickwinkel des Teilhaberechts bzw. der verfassungsrechtlich erforderlichen Ausnutzung der universitären Kapazitäten ebenfalls dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. 11 Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studenten deren Studienplatz nicht ohne weiteres wieder genommen werden könnte, dies vielmehr seinerseits gegen deren grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen würde, kann die Antragstellerin nicht beanspruchen, an Stelle dieser Studenten einen Studienplatz innezuhaben. Hierzu kann der Antragsgegner zumindest in einem Verfahren nach §123 VwGO nicht verpflichtet werden. Die Antragstellerin kann nach Besetzung dieser Studienplätze nicht ihrerseits aus Art. 12 GG beanspruchen, dass ihr an Stelle der Studenten, die die (überbuchten) Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, juris). Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, insoweit keine vorrangig zu berücksichtigende Studienplatzbewerberin bzw. hat keine "besseren" Rechte. Vielmehr müsste für einen dennoch bestehenden Anordnungsanspruch der Antragstellerin das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden können. Dass solche trotz Überbuchung noch freien Studienplätze existieren könnten, legt die Antragstellerin nicht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bzw. ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität bzw. die Zahl der nach Überbuchung zugelassenen Studienbewerber hinausgehend zusätzliche universitäre Kapazitäten erst geschaffen werden. 12 Am Fehlen eines Anordnungsanspruchs zu Gunsten der Antragstellerin ändert auch ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nichts. Wenn Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergeben werden und dabei eine Überbuchung eintritt, kann die damit einhergehende faktische Ausnutzung außerhalb der festgesetzten Kapazität ggfs. vorhandener Studienplätze nicht wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG außer Betracht bleiben, auch wenn diese Ausnutzung infolge Überbuchung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren eintritt und sich deshalb ggfs. wegen der Dauer des gerichtlichen Verfahrens die prozessuale Situation der Antragstellerin verschlechtert hat. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann die beschriebene Konkurrenzsituation zwischen Antragstellern im gerichtlichen Verfahren und Studienbewerbern, die in Folge der Überbuchung einen Studienplatz erhalten haben und damit faktisch ggfs. vorhandene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität besetzen, jedenfalls nicht unter der vorliegenden Antragstellung lösen. Im Hinblick auf die Frage, ob ungenutzte Ausbildungskapazitäten gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG durch Erlass einer Regelungsanordnung zu Gunsten der Antragstellerin zu sichern sind, spricht im Übrigen aus Sicht des Senats Überwiegendes dafür, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen: Sind jedenfalls in diesem Zeitpunkt die universitären Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein Bedürfnis für eine Sicherung nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 1 GG auszunutzender Studienplätze bzw. nach Maßgabe des materiellen Rechts. 13 Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf eine Verschiebung des Kostenrisikos bzw. Erfolgsrisikos zu Lasten der Antragsteller hinweist, die eintreten würde, wenn Überbuchungen stets als kapazitätsdeckend anzusehen wären, diese Überbuchungen aber nicht vorhersehbar seien, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Die potentiellen Antragsteller können nach entsprechender anwaltlicher Beratung über die Möglichkeit einer Überbuchung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für einen etwaigen Anordnungsanspruch selbst entscheiden, ob sie dieses Risiko mit einer Antragstellung auf sich nehmen wollen oder nicht. 14 Die vorstehenden Ausführungen gelten durchgehend jedenfalls für den Fall, dass die kapazitätsverzehrende Überbuchung nicht auf einem Willkürakt beruht. Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die erfolgte Überbuchung auf einer willkürlichen, jeder vernünftigen bzw. sachlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung des Antragsgegners beruht. 15 Der Antragsgegner hat wie im angefochtenen Beschluss wiedergegeben und unter Vorlage der "Dienstlichen Erklärung" der Referatsleiterin des Referats Studentensekretariat vom 07. August 2007 hinreichend plausibel erläutert, wie es zu der eingetretenen Überbuchung gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, wieviele Studenten die ihnen angebotenen Studienplätze annehmen würden, um eine Prognoseentscheidung handelt, die von vornherein erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Das Verhalten der Studienbewerber ist insoweit nicht oder kaum kalkulierbar (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 u.a., juris). Es gibt keine Garantie dafür, dass sich Studienbewerber zum Wintersemester 2005/2006 genauso verhalten würden, wie diejenigen der Vorjahre. Hinzukommt, dass in dem Nachrück- bzw. Losverfahren, das zu der Überbuchung führte, angesichts des zwischenzeitlichen Vorlesungsbeginns ein gewisser Zeitdruck bestand, dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung zu entsprechen. Wenn der Antragsgegner auf das Annahmeverhalten der Vorjahre der im Losverfahren zugelassenen Bewerber in den Studiengängen Humanmedizin und Biologie und unter Berücksichtigung der Anzahl der in den Vorjahren im ersten Semester Humanmedizin erfolgten Exmatrikulationen abgestellt hat, kann dies nicht als willkürlich betrachtet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Annahmeverhaltens im Studiengang Biologie hat der Antragsgegner nämlich erläutert, dieses sei nur deshalb mit einbezogen worden, weil im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2003/2004 und zum Wintersemester 2004/2005 kein Losverfahren stattgefunden habe und das Annahmeverhalten in beiden Studiengängen in zurückliegenden Jahren ähnlich gewesen sei. Diese tatsächliche Ähnlichkeit im Verhalten der Studienbewerber beider Studiengänge wird vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht substantiell in Frage gestellt; sie erscheint als eine Prognosegrundlage auch nicht völlig abwegig bzw. sachwidrig. Zudem benennt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Hinblick auf fehlende Zahlen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2003/2004 und zum Wintersemester 2004/2005 seinerseits keine alternative und schlüssigere Prognosegrundlage. 16 Nach alledem kann die Entscheidung des Antragsgegners, für die noch verfügbaren zwei Studienplätze die ersten zwanzig ausgelosten Studienbewerber gleichzeitig anzuschreiben, nicht als willkürlich angesehen werden, mag auch eine andere Prognose über das Annahmeverhalten der angeschriebenen Studienbewerber möglich gewesen sein und die Überbuchung damit auch nicht vollständig erklärbar sein. Es wäre kontraproduktiv gewesen, z.B. erst vier ausgeloste Studienbewerber zu kontaktieren, von denen vielleicht keiner den angebotenen Studienplatz angenommen hätte. Dass der Antragsgegner dabei das Risiko einer Überbuchung in Kauf genommen hat, erscheint auch im Hinblick auf das Verhältnis von zwei freien Studienplätzen zu 20 angeschriebenen Studienbewerbern zumindest vertretbar. Dass die Prognose des Antragsgegners zum Annahmeverhalten nicht völlig abwegig war, bestätigt in gewisser Weise auch die ihrerseits prognostische Überlegung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 11. Juli 2007, derzufolge es ohne weiteres denkbar sei, dass sich von den 19 Anfang November 2006 zugelassenen Studenten sofort nach ca. zwei Tagen 18 wieder exmatrikuliert haben könnten. Im Hinblick auf die insoweit benannten Gründe für diese Prognose könnte auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Studienbewerber den Studienplatz gar nicht erst annehmen. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen auf Möglichkeiten elektronischer Kommunikation mit potentiellen Studenten verweist, mögen diese durchaus bestehen. Der Umstand, dass der Antragsgegner die ausgelosten Studienbewerber angeschrieben hat, rechtfertigt aber keinesfalls einen Willkürvorwurf. Dies gilt auch bezüglich anderer Möglichkeiten, das Verfahren auf Seiten des Antragsgegners zu optimieren. 17 2. Soweit mit der Beschwerdebegründung ursprünglich die Frage aufgeworfen wird, ob sich aus den Arbeitsverträgen der Drittmittelbediensteten eventuell kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Lehrverpflichtungen ergeben, und die Antragstellerin insoweit beantragt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, alle Arbeitsverträge mit Drittmittelbediensteten, die im Bereich der Vorklinik tätig sind, vorzulegen, beruht dieses Vorbringen auf bloßen Mutmaßungen und genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass entsprechende Arbeitsverträge - was tatsächlich der Fall ist - bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 samt der Erklärung der Dekanin der Medizinischen Fakultät vom 12. Dezember 2005, auf die auch das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, vorgelegt worden sind. Aus diesen Verträgen ergeben sich keine Hinweise auf Lehrverpflichtungen dieser Drittmittelbediensteten. Da der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nach dem entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zur Frage des Lehrdeputats der Drittmittelbediensteten nicht weiter vorgetragen hat, spricht vor diesem Hintergrund ohnehin Vieles dafür, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr weiter verfolgt werden sollte. 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).