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Beschluss

10 B 1254/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1015.10B1254.13.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Anträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, beginnend ab August 2012 die für seinen Besuch der 4. Klasse der Montessori-Schule in Friedberg anfallenden Kosten in Höhe von monatlich 335,00 € für das Schuljahr 2012/13 und die Kosten für seine integrationspädagogische Begleitung an der Montessori-Schule in Friedberg durch die Diplompädagogin A... in Höhe von 5.400,00 € für die Zeit vom 13. August 2012 bis 1. März 2013 zu zahlen, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 - 7 L 2481/12.F - abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Anträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, beginnend ab August 2012 die für seinen Besuch der 4. Klasse der Montessori-Schule in Friedberg anfallenden Kosten in Höhe von monatlich 335,00 € für das Schuljahr 2012/13 und die Kosten für seine integrationspädagogische Begleitung an der Montessori-Schule in Friedberg durch die Diplompädagogin A... in Höhe von 5.400,00 € für die Zeit vom 13. August 2012 bis 1. März 2013 zu zahlen, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 - 7 L 2481/12.F - abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet. Wie von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung dargelegt, hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund und keinen Anordnungsanspruch für die streitigen Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, hat aber bereits keinen Anordnungsgrund hierfür glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine Regelungsanordnung nämlich nur erlassen werden, wenn dies, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wovon jedoch im Fall des Antragstellers nicht ausgegangen werden kann; denn es ist nicht dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Erfüllung der streitigen Forderungen, die der Antragsteller bereits im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, derart dringlich ist, dass ihm zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung hierüber in einem Klageverfahren nicht zugemutet werden kann. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für den Zeitraum vor dem Ergehen des angefochtenen Beschlusses vom 2. Mai 2013 begehrt, folgt die fehlende Dringlichkeit bereits daraus, dass regelmäßig eine Eilbedürftigkeit für finanzielle Leistungen, die sich auf Zeiträume in der Vergangenheit beziehen, nicht gegeben ist. Eine einstweilige Anordnung darf nämlich nur dann ergehen, wenn eine Eilbedürftigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (noch) besteht. Das ist im Allgemeinen aber nicht (mehr) der Fall, wenn Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen. Solche Ansprüche sind dann in aller Regel in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) geltend zu machen. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass es ausnahmsweise erforderlich sein könnte, dem Antragsteller seine Aufwendungen für die in der Vergangenheit liegende Zeit bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu erstatten, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies betrifft die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Erstattung der Aufwendungen für die integrationspädagogische Begleitung des Antragstellers an der Montessori-Schule in Höhe von 5.400,00 € für die Zeit vom 13. August 2012 bis 1. März 2013 und die Aufwendungen, die anlässlich des Besuchs der Montessori-Schule im Schuljahr 2012/2013 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vom 2. Mai 2013 bereits angefallen waren, da diese Aufwendungen nach Aktenlage von den Eltern des Klägers aus eigenen Mitteln bestritten worden sind und insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, weshalb bezüglich der Erstattung dieser Aufwendungen ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sein sollte. Nichts wesentlich anderes gilt nach Aktenlage für die streitigen Schulkosten in Höhe von 335,00 €/Monat für den im Anschluss an das Ergehen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 noch verbleibenden streitigen Zeitraum bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013; denn insofern ist als Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben der reinen Entstehung der Kosten zu verlangen, dass der Antragssteller konkret darlegt und glaubhaft macht, dass und ggf. ab welchen Zeitpunkt er bei weiterhin ausbleibenden Zahlungen des Jugendhilfeträgers den Privatschulbesuch noch vor Ende des streitigen Schuljahrs 2012/2013 hätte abbrechen müssen. Dies aber hat der Antragsteller nicht getan, worauf die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung auch zu Recht hinweist. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass die Finanzierung des Schulbesuchs durch die Eltern im streitigen Zeitraum konkret gefährdet war. Im Ergebnis ist damit bereits nicht glaubhaft gemacht, dass es für den Antragsteller unzumutbar ist, die streitigen Zahlungsansprüche im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu verfolgen, zumal nur Leistungen für eng begrenzte Zeiträume im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch für die streitigen Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Er begehrt von der Antragsgegnerin - beginnend ab August 2012 - die Zahlung der anlässlich seines Besuchs der 4. Klasse der Montessori-Schule in Friedberg anfallenden Schulkosten in Höhe von monatlich 335,00 € für das Schuljahr 2012/13 und Zahlung der Kosten für seine integrationspädagogische Begleitung an der Montessori-Schule in Friedberg durch die Diplompädagogin A... in Höhe von 5.400,00 € für die Zeit vom 13. August 2012 bis 1. März 2013 aus Mitteln der Jugendhilfe. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung als erfüllt anzusehen, so dass - und insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - dem Antragsteller ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII dem Grunde nach zusteht. Der Antragsteller leidet ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme Dr. B...s vom 11. Oktober 2011 - Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie/Sozialpsychiatrie - an Asperger-Autismus und ADS; er gilt zudem als hochbegabt. Seine autistische Erkrankung bedingt Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere in Form von Kontaktschwierigkeiten und mangelnder Konfliktfähigkeit. Sie ist als tiefgreifende Entwicklungsstörung anzusehen, die ohne Weiteres als Abweichung der seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit von länger als sechs Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand tatbestandsmäßig § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zugeordnet werden kann. Patienten mit Asperger-Syndrom benötigen in der Regel diverse Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die insbesondere auf ihre sozialen Kontaktstörungen Rücksicht nehmen müssen und sie nicht überfordern. Regelmäßig kann bei hiervon betroffenen Kindern von einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ausgegangen werden, da die Kernsymptomatik der Störung die Teilhabe am sozialen Leben betrifft. Hiervon ist auch die Antragsgegnerin nach Aktenlage ausgegangen und hat dem Antragsteller erstmals auf der Grundlage eines Hilfeplans vom 11. Januar 2012 mit Bescheid vom 12. Januar 2012 Eingliederungshilfe in Form eines Sozialtrainings - auf Wunsch und in Ansprache mit den Eltern des Antragstellers (erst) - ab dem 1. März 2012 gewährt. Insofern ist zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig, dass der Antragsteller dem Grunde nach zu den nach § 35a SGB VIII Anspruchsberechtigten zählt. Im Streit stehen hingegen Art und Umfang der im Rahmen der Jugendhilfe zu gewährenden Eingliederungsmaßnahmen. Der Antragsteller begehrt die Erstattung der Schulkosten für seinen selbstveranlassten Besuch der 4. Klasse der Montessori-Privatschule in Friedberg im Schuljahr 2012/2013 und die Erstattung der im Zeitraum vom 13. August 2012 bis 1. März 2013 angefallenen Kosten für seine integrationspädagogische Begleitung an der Montessori-Schule durch die Diplompädagogin A... in Höhe von 5.400,00 €. Die Antragsgegnerin sieht dementgegen unter Hinweis auf den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Schulsystems den integrationspädagogisch begleiteten Besuch einer Regelschule als geeignete und erforderliche Maßnahme an. Aufgabe und Ziel der Hilfe sowie die Art der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe richten sich bei Vorliegen einer seelischen Behinderung wie im Fall des Antragstellers gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII u. a. nach § 54 SGB XII. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und damit grundsätzlich auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule durch den Träger der Jugendhilfe, wobei die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleibt (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Bei der Einschätzung der Art der nach § 35a SGB VIII zu bewilligenden Hilfeleistung, also der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit und Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme, steht dem Jugendhilfeträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999, NVwZ 2000, 325 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 - juris). Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich nämlich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten hinreichend beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 - juris). Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann daher regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat. Richtet sich das Hilfebegehren - wie hier - auf die Beschulung in einer Privatschule und insbesondere in einer ganz bestimmten, von den Eltern des seelisch behinderten Kindes allein ausgesuchten Privatschule, kann es von daher nur Erfolg haben, wenn eine angemessene Schulbildung nur auf diese Weise und nicht im öffentlichen Schulsystem erreicht werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Ziel einer Hilfe nach § 35a SGB VIII die Bewältigung und der Ausgleich der Teilhabebeeinträchtigung ist, nicht aber das Erreichen eines von den Eltern oder vom Hilfeempfänger gewünschten optimalen Schulabschlusses. Von daher setzt die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin als Jugendhilfeträgerin zur Übernahme der streitigen Kosten für die Beschulung des Antragstellers an der Montessori-Privatschule im Schuljahr 2012/2013 und der dortigen schulinternen integrationspädagogischen Begleitung voraus, dass im Hinblick auf den dem Jugendhilfeträger zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraum die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs allein erforderlich und geeignet ist. Dies zugrunde gelegt, kann ein Anordnungsanspruch bezüglich der streitigen Jugenhilfemaßnahmen schon deshalb nicht angenommen werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der der Antragsgegnerin als Jugendhilfeträgerin zustehende Beurteilungsspielraum auf eine Beschulung des Antragstellers im Schuljahr 2012/2013 in der 4. Klasse der Montessori-Privatschule in Friedberg reduziert ist. Nach Aktenlage kann vielmehr gerade nicht davon ausgegangen werden, dass diese Form der Beschulung des Antragstellers allein erforderlich und geeignet ist, um dessen angemessene Beschulung und adäquate Förderung in zumutbarer Weise sicherzustellen und dass das öffentliche Schulsystem - das grundsätzlich Vorrang hat - außerstande wäre, bei gleichzeitiger integrationspädagogischer Schulbegleitung ebenfalls für eine geeignete Beschulung und Förderung des Antragstellers zu sorgen, so dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf den Besuch einer Regelschule des öffentlichen Schulsystems - unter entsprechender integrationspädagogischer Begleitung - zu verweisen, unter Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen jedenfalls bei summarischer Prüfung als zumindest vertretbar anzusehen ist. Insoweit ergibt sich nämlich aus den Stellungnahmen der von dem Antragsteller bis zur 3. Klasse besuchten Michael-Grzimek-Grundschule in Frankfurt am Main vom 7. November 2011 und vom 10. Oktober 2012 sowie der Stellungnahmen seiner früheren Klassenlehrerin C... vom 6. November 2011 und 18. Juli 2012 im Wesentlichen, dass der Antragsteller aus Sicht der Schule bei entsprechenden Fördermaßnahmen und Hilfestellungen im Sozialverhalten an einer auf seine Bedürfnisse ausgelegten Regelschule gut aufgehoben sei, ohne einer sonderpädagogischen Förderung an einer entsprechenden Schule zu bedürfen, da dies seiner Hochbegabung nicht gerecht werden würde. Vorrangiges Problem des Antragstellers sei der soziale Bereich, insbesondere seine Kontaktarmut und Konfliktschwäche, so dass die Notwendigkeit der therapeutischen Betreuung zur Verbesserung des Sozialverhaltens bestehe, wozu sich aus Sicht der Klassenlehrerin eine therapeutische Schulbegleitung anbiete. Zudem seien die Fördermöglichkeiten an öffentlichen Schulen noch lange nicht ausgeschöpft gewesen, als der Antragsteller auf die Montessori-Privatschule gewechselt sei. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass die Schule den Antragsteller nicht weiter hätte beschulen und fördern können. Aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts - Fachberatung sonderpädagogische Förderung - vom 12. Oktober 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass im Rahmen des öffentlichen Schulsystems Beratungsmöglichkeiten für die Familie des Antragstellers und die diesen beschulende Michael-Grzimek-Grundschule zur Verfügung standen, die zum Zeitpunkt seines Wechsels an die Montessori-Privatschule noch nicht ausgeschöpft worden seien, namentlich die Möglichkeit der allgemeinen Beratung durch die zuständige Schulpsychologin sowie aufgrund der spezifischen Problematik des Antragstellers durch die Förderschullehrerin D..., die als Beratungslehrkraft für alle Fragen im Bereich der Autismus-Spektrum-Störungen als Ansprechpartnerin zur Beratung von Lehrern und Eltern nach Hospitation im Unterricht und Kennenlernen des Kindes sowohl in Fragen der Unterrichtsgestaltung, des Einsatzes einer Schulassistenz u. v. m. zur Verfügung stehe und die die Systeme bei der Abklärung der geeigneten, angemessenen schulischen Förderung unterstütze. Schon hieraus folgt, dass bislang nicht ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung standen, die der Annahme entgegen stehen, eine Beschulung des Antragstellers ab der 4. Klasse an der streitigen Montessori-Privatschule sei die allein erforderliche und geeignete Maßnahme gewesen, um eine adäquate schulische Förderung des Antragstellers zu gewährleisten. Dem steht auch der Einwand nicht entgegen, das staatliche Schulsystem biete keinen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ an und stelle damit keine spezifischen Förderangebote bereit, so dass der Antragsteller nicht auf eine Förderung durch staatliche Schulen verwiesen werden könne; denn die Umstände, dass es in Hessen keinen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ gibt und dass das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main demgemäß mit Bescheid vom 18. Februar 2013 festgestellt hat, dass für den Antragsteller kein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bestehe, weil er keinen der in § 50 Abs. 3 HSchG abschließend geregelten Förderschwerpunkten zugeordnet werden könne, besagt lediglich, dass der Antragsteller eine Regelschule zu besuchen hat, nicht aber, dass eine adäquate schulische Förderung des Antragstellers generell nicht im Rahmen des staatlichen Schulsystems möglich sei. Hierfür spricht auch die förderdiagnostische Stellungnahme der Förderschullehrkraft D... vom 19. Dezember 2012, ergänzt durch Stellungnahme vom 18. Februar 2013, soweit diese feststellt, dass beim Antragsteller kein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, er vielmehr intellektuell in der Lage sei, die Anforderungen der allgemeinen Schule zu erfüllen, sofern es gelinge, durch eine entsprechende integrationspädagogische Schulbegleitung seine besonderen, autismusbedingten Bedürfnisse im sozialen Bereich aufzufangen, wozu er Eingliederungshilfe in Form einer umfassenden Schulbegleitung bedürfe. Sie führt ferner eine Reihe aus ihrer Sicht erforderliche Fördermaßnahmen an, die auf eine Förderung der Interaktionsfähigkeit des Antragstellers mit anderen Kindern, eine geeignete inhaltliche Strukturierung der Arbeit und auf dessen Vorbereitung auf die weiterführende Schule abzielen, von denen aber nicht ersichtlich ist, dass sie nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems im Zusammenspiel mit einer qualifizierten Integrationsassistenz für den Antragsteller erbracht werden könnten. Hinsichtlich der Beschulung des Antragstellers in der Montessori-Schule stellt Frau D... fest, dass diese einen geeigneten Rahmen und damit gute Voraussetzungen für dessen Beschulung biete, dass gleichzeitig aber auch dort eine zusätzliche intensive pädagogisch-therapeutische Begleitung durch die im Montessori-Schulkonzept geschulte Fachkraft A... gewährleistet sein müsse, dass also die Beschulung des Antragstellers in der streitigen Montessori-Schule auch nicht ohne zusätzliche pädagogisch-therapeutische Betreuung durch Dritte erfolgreich durchgeführt werden könne. Hiernach bietet die von dem Antragsteller besuchte Montessori-Schule nur einen grundsätzlich für die Beschulung des Antragstellers geeigneten Rahmen, der ebenfalls nicht ohne eine zusätzliche pädagogisch-therapeutische Schulbegleitung des Antragstellers auskommt, so dass aus den gesamten Ausführungen Frau D...s letztlich ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Beschulung des Antragstellers an der streitigen Montessori-Schule im Schuljahr 2012/13 die allein erforderliche und geeignete Jugendhilfemaßnahme zur Erreichung einer adäquaten schulischen Förderung des Antragstellers darstellt. Im Ergebnis spricht hierfür auch die fachärztliche Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie/Sozialpsychiatrie, Dr. B..., vom 11. Oktober 2011, soweit dort ausgeführt wird, dass der Antragsteller aufgrund seiner autistischen Verhaltensweisen im Bereich der sozialen Integration und seines sehr defizitären Kontaktverhaltens im Klassenverband der Gefahr von Ausgrenzung und Hänseleien ausgesetzt sei und bei sich verstärkenden Problemen in der Schule eine Schulbegleitung eingesetzt werden könne und dass ihm aufgrund seiner überdurchschnittlichen kognitiven Begabung eine entsprechende Beschulung in Form einer gymnasialen Laufbahn ermöglicht werden solle. Auch dies spricht dafür, dass eine adäquate schulische Förderung des Antragstellers im Rahmen einer Regelschule möglich ist bei gleichzeitiger qualifizierter integrativer oder pädagogisch-therapeutischer Schulbegleitung. Letztlich ergibt sich damit aus den vorliegenden Stellungnahmen jedenfalls nicht, dass eine adäquate Förderung des Antragstellers nur in der streitigen Form an der Montessori-Privatschule in zumutbarer Weise möglich ist und dass diese deshalb als allein erforderliche und geeignete Jugendhilfemaßnahme anzusehen ist, der gegenüber der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin bei der Maßnahmengewährung auf „null“ reduziert ist, wie es für die Annahme eines Anordnungsanspruchs erforderlich wäre. Dementgegen begründet der Umstand, dass der Antragsteller an der Montessori-Schule nach Aktenlage einen geeigneten schulischen Rahmen gefunden und offensichtlich auch eine positive Entwicklung erfahren hat, für sich gesehen noch nicht die Annahme, dass nur der Besuch dieser Schule sich positiv auf seine Entwicklung hätte auswirken können und dass die Beschulung des Antragstellers auf der Montessori-Privatschule die einzig geeignete Maßnahme darstellt, ihm eine angemessene Schulausbildung zu ermöglichen; denn allein der Umstand, dass eine vom Antragsteller und seinen Eltern selbst beschaffte Maßnahme nach ihrer eigenen Bewertung - gegebenenfalls auch aus objektiver Sicht - erfolgreich zu sein scheint, führt noch nicht dazu, dass sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers nachträglich auf diese Maßnahme reduziert. Darüber hinaus steht den streitigen Ansprüchen des Antragstellers auf Übernahme der Kosten seiner Beschulung an der Montessori-Privatschule im Schuljahr 2012/13 und seiner dortigen schulinternen pädagogisch-therapeutischen Schulbegleitung die Regelung in § 36a SGB VIII entgegen. Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten erbracht wird. Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt deshalb grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus, wobei der Antrag auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Wird eine Hilfe, ohne dass sie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt hat - wie hier - selbst beschafft, kann eine Übernahme der Aufwendungen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen eines „Systemversagens“ gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII beansprucht werden. § 36a Abs. 1 SGB VIII betont das Entscheidungsprimat des Jugendamtes, welches weder von Institutionen noch von Eltern als bloße „Zahlstelle“ beansprucht werden soll. Von daher ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches „Systemversagen“ liegt nur vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und eine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistungen selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Letztlich steht auch dies der Annahme des streitigen Anordnungsanspruchs entgegen, da die Eltern des Antragstellers dessen Beschulung an der Montessori-Schule im Schuljahr 2012/13 und die dort erforderliche integrationspädagogische Begleitung durch die Diplompädagogin A... i. S. d. § 36a SGB VIII selbst beschafft haben, ohne dass bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen vorlagen, die sie dazu berechtigten. So kann der Antragsteller für sich bereits nicht in Anspruch nehmen, die Antragsgegnerin bezüglich der Übernahme der Aufwendungen für seinen Schulbesuch an der Montessori-Schule ab dem Schuljahr 2012/13 rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das „in Kenntnis setzen“ umfasst grundsätzlich die Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Der Antrag muss jedoch so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch zur Gewährung möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 97 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Nach Aktenlage haben die Eltern des Antragstellers die Antragsgegnerin jedoch erstmals mittels e-mail vom 17. Mai 2012 auf die Möglichkeit des Wechsels des Antragstellers auf die Montessori-Schule in Friedberg angesprochen, bereits am 25. Mai 2012, also schon wenige Tage danach, den Schulvertrag mit der Montessori-Schule geschlossen und die ab 1. März 2012 im Rahmen der Jugendhilfe gewährten Eingliederungsmaßnahmen in der Praxis für ganzheitliches Lernen beendet, so dass schon aufgrund der engen zeitlichen Dimension nicht von einer rechtzeitigen Antragstellung vor der Selbstbeschaffung ausgegangen werden kann. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Vertrag mit der Montessori-Schule die Möglichkeit der Kündigung vorsah, da jedenfalls mit dem Abschluss des Schulvertrags von der Beschaffung der streitigen Hilfe auszugehen ist. Letztlich bedarf dies aber keiner Vertiefung, weil jedenfalls das von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII für eine zulässige Selbstbeschaffung vorausgesetzte „Systemversagen“ durch den zuständigen Jugendhilfeträger nicht angenommen werden kann. Nach Aktenlage fand seitens der Antragsgegnerin bereits am 11. Januar 2012 ein Hilfeplangespräch mit den Eltern des Antragstellers statt. In der Folge wurden Ihnen von der Antragsgegnerin integrative Jugendhilfeleistungen in Form einer Schulbegleitung für den Antragsteller angeboten, die aber von den Eltern des Antragstellers im Hinblick auf die damit im Klassenverband zu befürchtenden Ausgrenzungstendenzen abgelehnt worden waren. Alternativ hierzu wurden, dem Wunsch der Eltern des Antragstellers entsprechend, im Rahmen der Jugendhilfe schulbegleitende Fördermaßnahmen in Form eines Sozialtrainings in einer Praxis für ganzheitliches Lernen (PGL) ab dem 1. März 2012 gewährt, welche jedoch nur kurzzeitig in Anspruch genommen wurden, im Hinblick auf den bereits am 17. Mai 2012 erstmals gegenüber der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch, einer künftigen Beschulung des Antragstellers auf einer Montessori-Schule. Insofern ist nicht ersichtlich, woraus sich ein „Systemversagen“ im eingangs genannten Sinn ergeben haben soll, welches die Eltern des Antragstellers zur Selbstbeschaffung der begehrten, hier streitigen Hilfemaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin berechtigt haben sollte. Vielmehr gab es konkrete und zeitnahe Hilfeangebote seitens der Antragsgegnerin, die entweder nicht angenommen wurden (Schulbegleitung) oder wenig genutzt und nach kurzer Zeit abgebrochen wurden (PGL). Abschließen ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch aus dem elterlichen Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG und der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) kein Anordnungsanspruch. Das elterliche Erziehungsrecht, das grundsätzlich auch die freie Wahl zwischen dem Besuch öffentlicher und privater Schulen einschließt, begründet keine eigene Rechtsposition des Antragstellers und vermittelt ihm auch keinen Anspruch auf die Ermöglichung eines Privatschulbesuchs für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten aus pädagogischen oder förderspezifischen Gründen den Besuch einer öffentlichen Schule nicht wünschen. Aus der verfassungsrechtlich geschützten Privatschulfreiheit des Schulträgers können weder der Antragsteller selbst noch seine Eltern einen Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 77.88 - NVwZ 1993, 691, 692 ; Sächs. OVG, Urteil vom 7. Dezember 2005, 4 B 132/05 - juris). Da die Beschwerde der Antragsgegnerin erfolgreich ist, hat der Antragsteller die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).