Beschluss
OVG 6 S 60/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0122.OVG6S60.23.00
5Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Eingliederungshilfe zur Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an schulischer Bildung nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) umfasst im Bedarfsfall die Bereitstellung einer individuellen und fachlich geschulten Schulbegleitung (Schulassistenz).(Rn.19)
2. Im Grenzbereich von schulischer Bildung und Eingliederungshilfe gilt der Nachrang der Jugendhilfe nur, wenn die Schule eine ausreichende Förderung tatsächlich gewährleisten kann.(Rn.26)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2023 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung durch eine qualifizierte Fachkraft für den Besuch der E. Schule Z. im Umfang von 25 Stunden pro Schulwoche bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 7/10 und die Antragstellerin zu 3/10.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eingliederungshilfe zur Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an schulischer Bildung nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) umfasst im Bedarfsfall die Bereitstellung einer individuellen und fachlich geschulten Schulbegleitung (Schulassistenz).(Rn.19) 2. Im Grenzbereich von schulischer Bildung und Eingliederungshilfe gilt der Nachrang der Jugendhilfe nur, wenn die Schule eine ausreichende Förderung tatsächlich gewährleisten kann.(Rn.26) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2023 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung durch eine qualifizierte Fachkraft für den Besuch der E. Schule Z. im Umfang von 25 Stunden pro Schulwoche bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 7/10 und die Antragstellerin zu 3/10. I. Die Antragstellerin besucht seit September 2023 im Rahmen der Regelbeschulung die erste Klasse der E. Grundschule Z.. Sie leidet an einer Störung aus dem Autismusspektrum sowie motorischer und sprachlicher Entwicklungsstörung. Deshalb wurde ihr bereits für den Kita-Besuch vom Antragsgegner Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt. Für die Schulanfangsphase erkannte der Antragsgegner (Schulverwaltung) mit Bescheid vom 29. Juni 2023 sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Autismus, Förderstufe II an. Der Antragstellerin ist Pflegegrad 4 zuerkannt. Die Schulleitung kam nach Auswertung der Stellungnahmen der behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie einer Begutachtung durch die Diagnostik- und Beratungslehrerin mit dem Förderschwerpunkt Autismus zu der Feststellung, dass die Antragstellerin eine umfassende Unterstützung durch eine Schulbegleitung im Rahmen lebenspraktischer Hilfestellungen, Hilfen zur Mobilität, Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich, bei Krisen sowie Hilfestellung und Unterstützung bei der Kommunikation mit Lehrkräften und Mitschülern benötige (Stellungnahme vom 25. Juli 2023). Daraufhin beantragten die Eltern beim Antragsgegner (Jugendamt des Bezirks) Eingliederungshilfe durch Bestellung eines Schulbegleiters gemäß § 35a SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 SGB IX. Der bezirkliche Jugendgesundheitsdienst des Antragsgegners kam nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegen. Die Antragstellerin benötige für die ersten beiden Schuljahre neben sonderpädagogischer Förderung ergänzend Pflege und Hilfe für die Unterrichtsteilnahme. Der Antragsgegner teilte den Eltern der Antragstellerin unter dem 4. September 2023 mit, dass die Bedarfsplanung noch nicht abgeschlossen sei, dass aber von der Schulverwaltung über das schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) zehn Schulhelfer-Wochenstunden für das Schuljahr bereitgestellt würden und außerdem als Eingliederungshilfe eine vorläufige Schulhilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 112 SBG IX mit einem Kontingent von 15 Fachleistungsstunden pro Woche für drei Monate gewährt werde, um mögliche behinderungsbedingte Barrieren von Beginn an zu vermeiden. Diese Eingliederungshilfe ist tatsächlich nicht umsetzt worden. Die weitere Bedarfsermittlung (TIB) des Antragsgegners kam unter dem 13. September 2023 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin keine permanente Assistenz benötige und der Antrag abzulehnen sei. Für den Hortbesuch (ergänzende Betreuung von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr) bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 1. Oktober 2023 einen erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf im Umfang von 9,85 Stunden wöchentlich durch zusätzliches Fachpersonal. Das Verwaltungsgericht hat den auf eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung durch eine qualifizierte Fachkraft im Umfang von 35 Wochenstunden gerichteten Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. November 2023 abgelehnt. Der Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin erhalte über das SIBUZ bereits zehn Schulhelferstunden; zudem seien 15 Fachleistungsstunden Schulassistenz und fast zehn Stunden ergänzende Hortbetreuung zugesagt. Damit sei der tatsächliche Schulaufenthalt von ca. 22 Stunden abgesichert. Zudem sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei nicht hinreichend ersichtlich. Zudem sei der Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber der Verantwortung der Schule zu beachten. Außerdem stünde dem Jugendamt ein Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht zugunsten der begehrten Maßnahme reduziert sei. Die Schule bzw. das SIBUZ dürften ihre Verantwortung angesichts des sich aufdrängenden sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin nicht auf das Jugendamt verschieben. Im Laufe des Schulhalbjahres verschlechterte sich die Situation der Antragstellerin in der Schule nach Angaben der Diagnostik- und Beratungskraft für den Schwerpunkt Autismus des SIBUZ (Stellungnahme vom 8. November 2023) und der Schulleitung (Stellungnahme vom 27. Oktober 2023). Sie führen aus, dass es nicht gut sei, wenn die Antragstellerin von so vielen unterschiedlichen Personen betreut werde, dass es mehrere Vorfälle (Einnässen, Wutanfall, Weinen) gegeben habe, sie dem Unterricht nicht in der gebotenen Weise folgen könne und nach ihrer Einschätzung eine 1:1 Betreuung notwendig sei. Die Antragstellerin hat am 6. Dezember 2023 gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt, zur Begründung weiter vorgetragen und unter anderem das Protokoll einer Hospitation und eines Gesprächs mit der Klassenlehrerin und der Fachkraft des SIBUZ vom 12. Januar 2024 vorgelegt, die beide zu der Einschätzung gelangen, dass die Antragstellerin eine kontinuierliche Begleitung im Unterricht in Form einer fachlichen Schulassistenz benötige. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2023 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung durch eine qualifizierte Fachkraft für den Besuch der E. Schule Z. im Umfang von 35 Stunden pro Schulwoche bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zu gewähren, Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung hat er zuletzt unter anderem ausgeführt, dass derzeit der Hilfebedarf angesichts der aktuellen Erkenntnisse überprüft werde, die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII zwar vorlägen, aber erst noch eine Hospitation stattfinden und der Umfang der Hilfe ermittelt werden müsse. Das werde bis Ende März 2024 geschehen. Vorläufig könne (erneut) die Gewährung von 15 Fachleistungsstunden pro Woche als Eingliederungshilfe angeboten werden. Der Berichterstatter des Senats hat die Sache mit den Beteiligten am 16. Januar 2024 mündlich erörtert. II. Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Mit der begehrten vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners wird bzw. würde im Falle der antragsgemäßen Entscheidung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum vollständig und insoweit endgültig vorweggenommen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden durch Verweisung auf dieses Verfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). 1. Der Anordnungsanspruch ist von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Sie hat bei der im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung durch qualifiziertes Personal. a) Gemäß § 35a Abs.1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich seit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes gem. Abs. 3 der Vorschrift nach Kapitel 6 des Teils 1 SBG IX sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt. Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten unter anderem eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 Abs. 1 SGB IX). Dementsprechend bestimmt § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zu einer Schulbildung umfassen, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Diese Hilfe schließt Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sie umfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX). In Betracht kommen insoweit alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu den geeigneten Maßnahmen in diesem Sinne auch der Einsatz einer Schulbegleitung bzw. einer Integrationshilfe (Schulassistenz) gehören kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20.04 - juris Rn. 10, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - juris Rn. 19). Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten und mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung muss eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 - juris Rn. 39), der sich allerdings dahingehend verdichten kann, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann daher regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (VGH Kassel, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 10 B 1254/13 – juris Rn. 11). Der Anspruch richtet sich gegen den Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe an Bildung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 35a SGB 8 Rn. 67). b) Hiervon ausgehend besteht mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin auf Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung durch eine qualifizierte Fachkraft. Die Antragstellerin fällt unter den Kreis der Eingliederungshilfeberechtigten, weil bei ihr durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Antragsgegners eine Autismus-Spektrums-Störung (F 84.0), eine motorische Entwicklungsstörung (F 82.0) sowie eine sprachliche Entwicklungsstörung (F 80.9) diagnostiziert wurde und aufgrund dieses Störungsbildes die seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Auch eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung i.S.v. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist bei der gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dafür sprechen die vorliegenden Einschätzungen der Schulleitung, des SIBUZ sowie der Fachärzte, die im Kern übereinstimmend ausführen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Beeinträchtigungen dem Unterricht nicht in der gebotenen Weise folgen kann, streckenweise unkonzentriert und abwesend wirkt und schnell überfordert bzw. überreizt ist, sich zurückzieht und trotz schon verkürzter Beschulung deutlich überfordert sei. Es drohe eine Stagnation der Entwicklung, ein schulisches Versagen sowie eine emotionale Dekompensation. Im Übrigen hat der Antragsgegner den grundsätzlich bestehenden Hilfebedarf der Antragstellerin nicht mehr in Abrede gestellt; er ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls unstreitig (der Antragsgegner hat diese Hilfe im Umfang von 15 Wochenstunden bis zum Ende des Schuljahres in Aussicht gestellt) als auch für den Senat einschlägig ist zudem eine gebotene Deckung des Hilfebedarfs in Form einer individuellen Schulbegleitung (Schulassistenz) durch geschultes Personal. Eine andere etwa in Betracht kommende Form der Hilfe zur Teilhabe an Bildung ist weder vom Antragsgegner noch der Schule, dem SIBUZ, der sie behandelnden Fachärztin oder dem fachärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Antragsgegners genannt worden. Dort heißt es, die Antragstellerin benötige neben sonderpädagogischer und therapeutischer Förderung ergänzende Hilfe und Pflege; hierbei sei insbesondere auf kleinschrittige Handlungsschritte, die Vermeidung sensorischer Überreizung und Integration in die Kindergruppe zu achten. Deshalb seien Schulhilfemaßnahmen zu empfehlen. c) Soweit das Verwaltungsgericht auf den Vorrang der schulischen Verantwortung für die Bildung hinweist (§ 10 SGB VIII) und den sich insoweit aufdrängenden sonderpädagogischen Mehrbedarf der Antragstellerin anspricht, kann dies dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. aa) Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung von dem Begehren der Antragstellerin nicht betroffen, insbesondere nicht deshalb, weil die Schulassistenz auch während des Unterrichtes erfolgen soll. Vielmehr geht es ausweislich der insoweit übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und die Rahmenbedingungen dafür schaffen soll, der Antragstellerin erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen (vgl. zu dieser Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37). Es geht demgemäß nicht um (sonder)pädagogische Leistungen im Verantwortungsbereich der Schule, sondern um originäre Teilhabeleistungen des zuständigen Trägers der Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Teilhabe an Bildung. bb) Selbst wenn im Grenzbereich von schulischer Verantwortung für die Bildung einerseits und Verpflichtung des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe zur Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur Teilhabe an Bildung im Sinne des Bundesteilhabegesetzes andererseits Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen mögen, könnte die Antragstellerin im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht auf einen Nachrang der Jugendhilfe verwiesen werden. Es genügt für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (BVerwG a.a.O. Rn. 39). Daran fehlt es hier. Das gilt zunächst für die der Schule mit Blick auf die Antragstellerin von der Schulverwaltung bewilligten zehn wöchentlichen Schulhelferstunden. Nach § 5 Abs. 1 SopädVO haben Schulhelfer die Aufgabe, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen. Sie arbeiten eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen und leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll gem. § 5 Abs. 4 SopädVO im Interesse des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind. Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt unter Beteiligung des SIBUZ, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach §§ 27 ff. oder § 35a SGB VIII handelt. Ergeben sich Hinweise u.a. auf einen Eingliederungshilfebedarf im Sinne von § 35a SGB VIII, hat die Schule den Regionalen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, damit die Hilfeplanung eingeleitet wird. Trotz des neben dem anerkannten sonderpädagogischen Förderbedarf bestehenden ersichtlichen individuellen Eingliederungshilfebedarfs der Antragstellerin hat eine hinreichende Koordinierung bislang nicht stattgefunden. Von einer Abstimmung des Förderplans und des Hilfeplans kann schon deshalb keine Rede sein, weil es auch nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres noch keinen Hilfeplan für die Antragstellerin gibt. Zudem kann die Antragstellerin voraussichtlich nicht auf die zur Verfügung gestellten Schulhelferstunden als vorrangige Hilfe verwiesen werden. Das der Schule zur Verfügung gestellte Kontingent ist grundsätzlich nicht personengebunden, sondern gruppenbezogen und gewährleistet keine individuelle Betreuung, die hier erforderlich ist, sondern eine stundenweise Betreuung nach Bedarfslage durch wechselndes, nicht notwendigerweise spezifisch für Kinder mit der Einschränkung der Antragstellerin geschultes Personal. Die VV Schulhelfer aus dem Jahr 2012, die den Schulhelfereinsatz als schulorganisatorische Maßnahme für eingliederungshilfeberechtigte Kinder und Jugendliche bezeichnet, verhält sich zwar auch zu Kindern mit dem Förderschwerpunkt Autismus (vgl. auch § 36 SchulG und § 14 SopädVO). Schon die in Anlage 1 zu der VV Schulhelfer aufgeführten Tätigkeiten der Schulhelfer zur ergänzenden Pflege und Hilfe (etwa bei der Mobilität, beim Toilettengang, bei der Hygiene, bei der Nahrungsaufnahme, beim Aus- und Ankleiden) verdeutlichen aber, dass vorrangig Kinder mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen adressiert werden. Hilfen zur Teilhabe an Bildung im Sinne des Bundesteilhabegesetzes für Kinder mit einer seelischen Behinderung werden - auch fachlich – voraussichtlich nicht hinreichend abgebildet. Die hier wöchentlich zehn - oder je nach sonstiger Bedarfslage und Verfügbarkeit auch weniger - Schulhelferstunden durch wechselnde Personen sind keine zeitlich und inhaltlich ausreichende Begleitung der Antragstellerin. Davon gehen auch die Schule und das SIBUZ aus. Zwar wurde von der Schulverwaltung wegen des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin auch teilweise zusätzliches Lehrpersonal („Doppelsteckungen“) organisiert, das aber nach den eigenen Angaben der Schule nicht nur für die Antragstellerin existiere und faktisch wenig Zeit bleibe für eine individuelle Förderung (vgl. zuletzt das Protokoll über Hospitation und Gespräch am 12. Januar 2024). Die Antragstellerin kann ferner nicht auf die bewilligte individuelle sonderpädagogische Förderung im Umfang von 9,85 Stunden wöchentlich verwiesen werden, weil diese nur die Hortbetreuung im Anschluss an den Schulunterricht betrifft. d) In Rede steht danach im vorliegenden Eilverfahren allein der vorläufig zu bewilligende zeitliche Umfang der beantragten Schulassistenz. Im Rahmen des ihm eingeräumten Auswahlermessens bei der Gestaltung einer einstweiligen Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hält der Senat nach dem Vorstehenden eine Verpflichtung des Antragsgegners im tenorierten Umfang für sachangemessen, um die derzeit von der Antragstellerin tatsächlich wahrgenommenen Unterrichtszeiten im Wesentlichen abzudecken. Dabei ist mitberücksichtigt, dass das Hilfeplan- bzw. Teilhabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur darauf angelegt ist, eine vorläufige Regelung zu treffen. Die tenorierten 25 Stunden individuelle Schulbegleitung pro Schulwoche schließen die vom Antragsgegner im Erörterungstermin vorläufig bis zum Ende des Schuljahres in Aussicht gestellten 15 Stunden Schulbegleitung pro Woche ein. Da schon die im ersten Schulhalbjahr vom Antragsgegner vorläufig in Aussicht gestellten Schulbegleiterstunden nicht realisiert wurden, erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin nicht neuerlich teilweise auf das vom Antragsgegner in Aussicht Gestellte zu verweisen, sondern insoweit einen einheitlichen Titel zu schaffen. 2. Der Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gegeben, weil eine sofortige Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin in Gestalt eines weiter fortschreitenden Bildungsrückstands abzuwenden. Nach den Umständen besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Teilhabe an Bildung in Form einer individuellen und qualifizierten Schulbegleitung, um Teilhabebeeinträchtigungen zu begegnen. Das laufende erste Schuljahr der Antragstellerin, für das die Hilfe beantragt wurde, ist bereits weit fortgeschritten. Die Situation der Antragstellerin hat sich nach Einschätzung der Schule und der Fachkraft des SIBUZ zusehend verschlechtert. Das räumt auch der Antragsgegner ein. Ein zeitnaher Abschluss des Hilfe- bzw. Teilhabeplanverfahrens ist nicht hinreichend absehbar; der Antragsgegner hat vielmehr eine Entscheidung „bis Ende März“ in Aussicht gestellt. Bis dann noch eine Hilfe tatsächlich gefunden und eingesetzt ist, stünde man bereits vor den Sommerferien. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).