Beschluss
10 B 201/15.FM.W4
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0623.10B201.15.FM.W4.0A
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Tenor
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Januar 2015, soweit diese Beschlüsse die antragstellende Partei betreffen, wird zurückgewiesen.
Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2015 - auf je 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Januar 2015, soweit diese Beschlüsse die antragstellende Partei betreffen, wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2015 - auf je 5.000,00 € festgesetzt. I. Die antragstellende Partei hat mit dem Antrag im Schriftsatz vom 17. September 2014 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die antragstellende Partei nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität im 5. (1. klinischen), hilfsweise im 4., hilfsweise im 3., hilfsweise im 2., hilfsweise im 1. Fachsemester zum Studium im Studiengang Humanmedizin zuzulassen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, eine vorläufige Verlosung offener Studienplätze durchzuführen und die Antragstellerin hieran zu beteiligen. Mit dem Beschluss vom 5. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag und die Hilfsanträge der antragstellenden Partei abgelehnt, der antragstellenden Partei die Kosten ihres Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 3.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, soweit die antragstellende Partei nach erfolgreicher Absolvierung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ihre Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester und hilfsweise eine Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester begehre, fehle ihr für diese Hilfsanträge das notwendige Rechtsschutzbedürfnis; da es sich bei den zu vergebenden Studienplätzen um Teilstudienplätze handele, könne die antragstellende Partei mit ihren Hilfsanträgen nichts erreichen, was sie nicht bereits an medizinischer Ausbildung durchlaufen habe. Die Antragsteller, die ihre vorläufige Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester (5. Fachsemester) begehrten, hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hätten nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine ausreichende klinische Kapazität verfüge. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin liege bei der Antragsgegnerin wesentlich niedriger als die personelle Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin; sie sei deshalb hinsichtlich der Zahl der zu ermittelnden Vollstudienplätze maßgeblich, während es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung jener höheren Kapazität nach § 17 Abs. 2 KapVO nicht ankomme. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität betrage auf der Grundlage von 845,6000 tagesbelegten Betten des Klinikums und 199.758,6667 polyklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2011 bis 2013) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO 845,6000 X 15,5 % = 131,0680 + (131,0680 X 50 %) = 131,0680 + 65,5340 = 196,6020. Bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO seien die Privatpatienten nicht mitzuzählen, weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen sei als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) KapVO. Auch soweit vertreten werde, dass der Mechanismus des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 S. 2 KapVO obsolet geworden sei, weil das neue Krankenhausfinanzierungssystem dazu führe, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten tendenziell sinke, sich dafür aber die Anzahl der ambulant behandelten Patienten erhöhe, so dass die Kappung der kapazitätsrechtlich relevanten Anzahl der polyklinischen Neuzugänge auf 50 % der ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, gäben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen nichts her. Entgegen der Annahme der Antragsteller sinke die Anzahl der tagesbelegten Betten nicht. Vielmehr betrage die Steigerung im relativen Mittel bezogen auf die letzten acht Jahre etwa 1,2 %. Diese Tendenz habe sich in jüngerer Zeit fortgesetzt. Die Auffassung, wegen der gestiegenen Zahl der tagesbelegten Betten dürfe nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 abgestellt werden, sondern maßgeblich allein auf 2013, werde vom Gericht nicht geteilt. Die Zahl der tagesbelegten Betten habe die Antragsgegnerin im Wege der sogenannten Mitternachtszählung festgestellt. Dies sei üblich. Es bestehe kein Anlass dafür, die nur stundenweise belegten Betten in den Tageskliniken hinzuzurechnen. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität von 196,6020 sei nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten zu erhöhen. Die Antragsgegnerin habe insofern kapazitätsfreundlich den Durchschnitt aus den Jahren 2011 bis 2013 genommen, also 478,5000 SWS. Insofern zwei Semester zugrunde zu legen, sei sachgerecht und werde von der KapVO auch an anderer Stelle (z. B. § 10 Satz 1 KapVO) zur Abbildung universitärer und nur semesterweise nachgefragter Leistungen vorgesehen. Die rapide Verminderung der Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 617,9 SWS im Jahre 2011 auf 388 SWS im Jahre 2013 habe die Antragsgegnerin überzeugend damit begründet, dass - ab Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013 - den Berechnungen die der geänderten curricularen Struktur angepassten CNW-Anteilswerte für Innere Medizin, Chirurgie und Kinderheilkunde zugrunde gelegt worden seien, wobei sich die bei der Berechnung der Lehrleistungen eingesetzten CNW-Anteilswerte aus dem Studienplan ergäben. Gegenüber den Vorjahren hätten sich aber verschiedene Änderungen ergeben: Das Blockpraktikum Innere Medizin dauere nur noch drei Wochen (früher vier). Davon absolvierten Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt seien, zwei Wochen im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Gleiches gelte für das Blockpraktikum Chirurgie. Das Blockpraktikum Kinderheilkunde dauere nur noch zwei Wochen (früher drei). Davon absolvierten Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt seien, eine Woche im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Weitere Anpassungen beträfen die Fachgebiete Frauenheilkunde, Neurologie, Geriatrie und Orthopädie, deren CNW-Anteilwerte dem neuen Studienplan angepasst worden seien. Ausgehend von Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 478,5 SWS habe die Antragsgegnerin ursprünglich bei einem Wert von 3,5685 für den Gesamtaufwand der Ausbildung am Patienten und einem Anrechnungsfaktor für Orthopädie von 1,0594 eine klinische Aufnahmekapazität von insgesamt 350 Studierenden errechnet. Nachdem die offensichtlich antragstellerfreundliche Größe für den Gesamtaufwand von Antragstellerseite als nicht nachvollziehbar gerügt worden war, habe die Antragsgegnerin diese Zahl auf 4,25 berichtigt und daraus eine patientenbezogene Kapazität von insgesamt 328 Studierenden errechnet. Demgegenüber betrage die Zahl der Studierenden, die im hier streitbefangenen Wintersemester 2014/2015 am maßgeblichen Stichtag erstmalig Lehre im 1. klinischen Fachsemester nachfragten, 359. Diese Zahl übersteige die für die Antragsteller günstigste Berechnung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen klinischen Kapazität. Für die von Antragstellern verlangte Vorlage von Belegungslisten für das 1. klinische Fachsemester bzw. niedrigere Fachsemester sei kein Raum. Der Beschluss vom 5. Januar 2015 ist den Bevollmächtigten der antragstellenden Partei am 13. Januar 2015 zugestellt worden. Am 27. Januar 2015 hat antragstellende Partei Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde am 6. Februar 2015 begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg. In dem die Beschwerdebegründung enthaltenden Schriftsatz vom 6. Februar 2015, aber auch in den nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen der Antragstellerseite vom 22. April 2015 und 9. Juni 2015 werden keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls sind die vorgetragenen Beschwerdegründe - nur diese prüft der Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - BVQ 30/03 - NJW 2003, 2689 ff. = juris). Von einem Beschwerdeführer kann auf Grund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 -10 B 744/13.FM.W2 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, 14. März 2013 -10 B 199/13.MM.W2 -, 29. Juni 2012 -10 B 520/12.MM.W1 -, 5. Juli 2011 -10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3, 26. August 2010 -10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 -10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[ 1 ] -, juris, Rdnrn. 3 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen wird die antragstellende Partei nicht gerecht, weil sie in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 6. Februar 2015, aber auch in den anderen genannten Schriftsätzen Ausführungen macht, ohne auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts darzulegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich daraus welche andere Studienplatzzahl ergeben soll und warum für die antragstellende Partei ein Studienplatz zur Verfügung stehen soll. Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf das 1. klinische Fachsemester von einer patientenbezogenen Kapazität von 328 Studierenden und von 359 mit Absolventen der Vorklinik besetzten Studienplätzen ausgegangen. Hier hätte die antragstellende Partei unter Angabe entsprechender Zahlen darlegen müssen, dass und inwiefern sich welche über 359 hinausgehende Studienplatzzahl ergeben soll. Dazu enthalten die genannten Schriftsätze der antragstellenden Partei nichts. Sie beschränken sich auf allgemeine Kritik und Kritik zu einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten der Kapazitätsermittlung, ohne aber deutlich zu machen, inwiefern diese Kritik entscheidungserheblich sein soll. Aber auch in der Sache teilt der Senat die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der antragstellenden Partei nicht, wobei offen bleiben kann, ob die nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände überhaupt berücksichtigt werden müssen. Im Einzelnen: Zu Unrecht bestreitet die antragstellende Partei die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Zahl der tagesbelegten Betten und der polyklinischen Neuzugänge. Sie meint, letztendlich werde hier eine Zahl X für die tagesbelegten Betten und für die polyklinischen Neuzugänge angegeben. Daraus werde in keiner Weise ersichtlich, welche Klinikabteilung miteinbezogen worden sei und welche nicht. Insofern fehlt es schon an hinreichender Darlegung von Beschwerdegründen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die antragstellende Partei trägt schon nicht vor, inwiefern es entscheidungserheblich sein soll, welche Klinikabteilung miteinbezogen worden sei und welche nicht. Entscheidend ist, dass die vom Verwaltungsgericht der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl der tagesbelegten Betten und der polyklinischen Neuzugänge zutrifft. Davon geht der Senat aus, da keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil erkennbar sind. Plausible Hinweise in dieser Richtung hat auch die antragstellende Partei nicht gegeben, so dass das oben zitierte Bestreiten "ins Blaue hinein" nicht ausreicht, um die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Zahlen der tagesbelegten Betten des Klinikums und der polyklinischen Neuzugänge mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung von Beschwerdegründen ist auch der Text im dritten Absatz auf Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2015 defizitär. Die antragstellende Partei trägt dort vor, im Internet seien die Jahresberichte 2012 und 2013 herunterzuladen. Die von der Antragsgegnerin angegebenen Zahlen ließen sich hiermit nicht in Einklang bringen. Beispielsweise seien im Jahresbericht 2013 358.425 ambulante Behandlungen aufgelistet, im Jahr 2012 224.235 ambulante Behandlungen. Die Belegtage würden im Jahr 2013 mit 368.711 angegeben. Eine Kopie der Jahresberichte habe die Antragstellerseite beigefügt. Die dort genannten Zahlen fänden sich in den Angaben der Antragsgegnerin auf Seite 4 des Telefaxes (vom 31. Januar 2014) nicht wieder. An verständlicher Darlegung fehlt es hier schon deshalb, weil die antragstellende Partei nicht ansatzweise darlegt, auf welches Telefax vom 31. Januar 2014 sie Bezug nimmt. Darauf hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 auch hingewiesen, ohne dass die antragstellende Partei in ihrem Antwortschriftsatz vom 9. Juni 2015 hierzu Erläuterungen gegeben hätte. 1. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu 1. ihres Schriftsatzes vom 26. Mai 2015 zu Recht darauf hingewiesen, dass die konkreten Zahlen der polyklinischen Neuzugänge bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin keine Rolle spielen, weil die Zahl der tagesbelegten Betten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO bereits um den Maximalwert 50 % erhöht wird ("Kappungsgrenze"). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für 2011 194.132 polyklinische Neuzugänge, für 2012 214.059 polyklinische Neuzugänge und für 2013 191.085 polyklinische Neuzugänge aufgelistet, was zusammen 599.776,000 polyklinische Neuzugänge und damit im Jahresdurchschnitt der genannten drei Jahre 199.758,6667 polyklinische Neuzugänge ergibt (vgl. die beiden Berechnungsbögen, die als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 20. November 2014 vorgelegt worden sind. Es handelt sich um einen Schriftsatz, den die Antragsgegnerin einschließlich Anlagen dem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 beigefügt hat.) Die genannten Zahlen für 2011 bis 2013 haben sich jedoch nicht ausgewirkt, weil die Antragsgegnerin lediglich die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums - ebenfalls den Durchschnitt der letzten drei Jahre - mit 845,6000 zugrunde gelegt hat. Hiervon hat die Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % der tagesbelegten Betten des Klinikums ermittelt, was 131,0680 ergibt. Diese Zahl hat sie um 50 % (65,5340) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (Kappungsgrenze von höchstens 50 %) erhöht, so dass sich 131,0680 + 65,5340 = 196,6020 als Wert der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität ergab. Wie die Berechnung zeigt, sind berechnungsmäßig die polyklinischen Neuzugänge der Jahre 2011 bis 2013 nicht berücksichtigt worden, so dass der Einwand Seite 2 Absatz 3 der Beschwerdebegründung nicht entscheidungserheblich ist. 2. Auch der Einwand der antragstellenden Partei, es sei unklar, wie die Zahl der tagesbelegten Betten im Einzelnen ermittelt worden sei, ist nicht stichhaltig. Auch der zugrunde gelegte Zeitraum ist klar. Die Antragsgegnerin hat zu 2. ihres Schriftsatzes vom 26. Mai 2015 überzeugend und glaubhaft ausgeführt, die Zahl der tagesbelegten Betten werde in der Weise errechnet, dass die für ein Kalenderjahr ermittelte Zahl von Pflegetagen durch die Zahl der Tage des Kalenderjahres geteilt werde. Die Zahl der Pflegetage werde nach der sogenannten Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, ermittelt. Dazu hat die Antragsgegnerin als Anlage zu dem genannten Schriftsatz eine dienstliche Erklärung des Abteilungsleiters der Abteilung 1.1 Operatives Controlling der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Herrn X..., vom 26. Mai 2015 vorgelegt, in der die Angaben des Schriftsatzes bestätigt werden. Damit hat die Antragsgegnerin auch die für die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität wesentliche Ausgangszahl von 845,6000 tagesbelegten Betten hinreichend glaubhaft gemacht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Zahl unzutreffend wäre. Auch der Vortrag der Antragstellerseite enthält keine Angaben, nach denen die genannte Zahl in Zweifel zu ziehen wäre. Auch der Senat hält die in der Rechtsprechung anerkannte Mitternachtszählung nach wie vor für richtig und verweist auf die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. April 2015 zu II. zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 -, nicht: OVG 5 NC 61.13, wie die Antragsgegnerin ausführt; vgl. juris, Rdnr. 19 f., m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. 3. Bei den tagesbelegten Betten sind nach der glaubhaften Bekundung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 die ausländischen Patienten (mit-)erfasst. 4. Zu Recht werden aber die gesunden Neugeborenen herausgerechnet. Sie sind nicht erkrankt und daher keine Patienten der Klinik. Sie befinden sich nur deshalb in der Klinik, weil ihre Mütter nach der Geburt noch dort sind. Es gibt keine überzeugenden sachlichen Gründe dafür, die gesunden Neugeborenen trotzdem wie Patienten der Klinik im Sinne des Rechts der Studienplatzkapazität zu behandeln. Die von der antragstellenden Partei im ersten Absatz auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2015 genannten Untersuchungen (z. B. U1-Untersuchung) werden nur vorgenommen, um Erkrankungen zu erkennen und gegebenenfalls dann zu behandeln. Die genannten Untersuchungen stellen selbst entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei keine "ärztliche Behandlung" dar. 5. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass Unterricht am Krankenbett grundsätzlich mit Übernachtungspatienten durchgeführt wird. Die Antragsgegnerin hat dazu im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 glaubhaft ausgeführt, Informationen darüber, dass Patienten, die nicht unter die Mitternachtszählung fallen, in diesen Unterricht einbezogen würden, lägen im Dekanat nicht vor. Nach dieser Information, deren Wahrheitsgehalt der Senat nicht in Zweifel zieht, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass Patienten, die nicht unter die Mitternachtszählung fallen, in diesen Unterricht einbezogen werden. Derartige Informationen sind auch nicht erforderlich, weil es - wie oben ausgeführt - nicht zu beanstanden ist, dass nur Patienten, die unter die Mitternachtszählung fallen, bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt werden. 6. Dialysepatienten und Patienten im Schlaflabor werden zu Recht nicht miterfasst. Dabei geht der Senat davon aus, dass Dialysepatienten regelmäßig tagsüber behandelt werden. Sog. "Eintagesfälle" gehen nur dann in die Pflegetage ein, wenn sie nach der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 30 K 112/13 -, juris, Rdnr. 47). Es ist auch nicht zu beanstanden, die Patienten im Schlaflabor nicht miteinzubeziehen. Sie belegen nach Auffassung des Senats kein "tagesbelegtes Bett" im Sinne der Kapazitätsverordnung. Es ist darüber hinaus auch nicht ansatzweise dargelegt, dass Dialysepatienten und Patienten im Schlaflabor zahlenmäßig eine kapazitätsrelevante Rolle spielen. Auch nach Auffassung des Senats sind bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in der aktuellen Fassung die Privatpatienten nicht mitzuzählen, weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. b) KapVO. Das heißt, dass ein solcher Abzug nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu II.2. des angegriffenen Beschlusses und die dort für diese Rechtsauffassung angegebenen Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -13 C 107/13 u.a. -, juris, Rdnrn. 11 ff). 7. Überzeugend und glaubhaft trägt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 auch vor, dass in Tageskliniken keine Patienten geführt werden, die dort übernachten und nicht in die Zählung miteinfließen. Denn in den Tageskliniken finden keine Übernachtungen statt. 8. Es gibt nach den glaubhaften Bekundungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 auch keine außeruniversitären Blockseminare, die nicht in den Übersichten ALLEKH auftauchen. Die Antragsgegnerin führt dazu aus, diese Listen seien vollständig. Es fänden keine Blockpraktika oder andere curriculare Lehrveranstaltungen, die zum Studienplan gemäß Studienordnung gehören, in anderen als den in der Liste genannten außeruniversitären Einrichtungen statt. Es mag zwar - wie die antragstellende Partei auf den Seiten 7 und 8 der Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2015 und sinngemäß auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2015 vorträgt - außeruniversitäre Lehrleistungen geben, die nicht von den genannten Übersichten erfasst sind. Die Antragsgegnerin stellt jedoch überzeugend und glaubhaft darauf ab, dass keine Blockpraktika oder andere curriculare Lehrveranstaltungen, "die zum Studienplan gemäß Studienordnung gehören", in anderen als den in der Liste genannten außeruniversitären Einrichtungen stattfinden. Das heißt, die Antragsgegnerin bestreitet überzeugend, dass es in außeruniversitären Einrichtungen zum Studienplan gemäß Studienordnung gehörende Lehre gibt. Auf andere Lehre kommt es im Kapazitätsrecht ohnehin nicht an. 9. Ebenfalls überzeugend und glaubhaft hat die Antragsgegnerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 26. Mai 2015 die Frage des Berichterstatters beantwortet, welche Werte v, f und g den curricularen Anteilwerten bei der Ermittlung der Durchschnittszahl 478,5 zugrunde liegen. Die Antragsgegnerin hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Verordnungsgeber habe in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO für die Berechnung der Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität wegen Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten kein Verfahren vorgegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass die patientenbezogene Kapazität "entsprechend" zu erhöhen sei. Die Antragsgegnerin habe diese Erhöhung nach den Vorgaben des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 4. Februar 2013 errechnet. Diese Anlage zitiere den Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der damaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO. Bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angesetzten Wert für die Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten (478,5) handele es sich demnach um den Durchschnittswert dieser Dienstleistungen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013. Die SWS (v) ergäben sich aus dem Studienplan. Bei den Werten für den Anrechnungsfaktor (f) und die Betreuungsrelation (g) greife die Antragsgegnerin auf die Werte aus der Beispielsrechnung des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der damaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zur Ausfüllung des Curricularnormwertes von 8,2 zurück. 10. Die Frage des Berichterstatters, ob bei den außeruniversitären Lehrveranstaltungen nur Übernachtungspatienten herangezogen werden, hat die Antragsgegnerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 26. Mai 2015 ebenfalls überzeugend beantwortet. Sie hat ausgeführt, zur Berechnung der Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität wegen Lehrveranstaltungen, die im klinischen Teil des Studiums in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, komme es auf die Zahl der Patienten eines außeruniversitären Krankenhauses nicht an. Das Berechnungsverfahren sei bereits im Rahmen der Beantwortung von Frage 9 dargestellt worden. 11. Die sinngemäße Frage nach den Gründen des Abbaus von Kapazität durch die Verkürzung der Blockpraktika Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde, Neurologie, Geriatrie und Orthopädie - ein Abbau von 229 SWS - hat die Antragsgegnerin bereits plausibel im Schriftsatz vom 25. September 2014 beantwortet. Insofern wird auf die Seiten 2 und 3 des genannten Schriftsatzes verwiesen. Ergänzend hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 ausgeführt, dass das Blockpraktikum Innere Medizin, gleiches gilt für Chirurgie, ursprünglich vier Wochen gedauert habe und für Studierende, die in die AKL eingeteilt gewesen seien, über die gesamten vier Wochen in akademischen Lehrkrankenhäusern stattgefunden habe. Diese Form habe sich insbesondere bei Prüfungen als unvereinbar mit einem vergleichbaren Ausbildungserfolg der Studierenden an den verschiedenen Standorten erwiesen. Aufgrund des Fachbereichsratsbeschlusses R 190/2011 vom 8. September 2011 sei der Unterricht in der Inneren Medizin und der Chirurgie auf insgesamt drei Wochen, der in der Kinderheilkunde auf insgesamt zwei Wochen gekürzt worden. Das neue Unterrichtskonzept habe nunmehr eine Woche standardisierten Unterrichts für alle Studierenden einer Gruppe am Uniklinikum vorgesehen, bevor die Studierenden in den weiteren Wochen in der Uniklinik und den außeruniversitären Krankenhäusern unterrichtet würden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite besteht zudem kein Anspruch der Antragsteller auf Einbeziehung außeruniversitärer Krankenhäuser in einem Umfang wie im letzten Berechnungszeitraum. Die letztgenannte Auffassung teilt auch der Senat. Es mag sein, wie die Antragstellerseite vorträgt, dass sich die Lehrleistung von außeruniversitär zu inneruniversitär verschoben hat. Jedenfalls ist die Berücksichtigung des Abbaus von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten, legt man die Erläuterungen der Antragsgegnerin auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 25. September 2014 und zu Nr. 11. a) und b. des Schriftsatzes vom 26. Mai 2015 zugrunde, hinreichend erläutert und unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und daher nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die zum inneruniversitären Bereich verschobenen Lehrleistungen dort keine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung gefunden haben, wie die antragstellende Partei offenbar meint, sind von dieser nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der antragstellenden Partei im zweiten Absatz auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2015. Dieser Absatz wird sinngemäß eingeleitet mit der Bemerkung, die Immatrikulationen der Studenten, die aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs noch im Wintersemester 2014/2015 im 5. Fachsemester immatrikuliert seien, liefen zum Ende des Wintersemesters aus. Es erscheine sachwidrig, diese Immatrikulationen auch nach Ablauf der Zeit und zum Zeitpunkt der anstehenden gerichtlichen Entscheidung miteinzuberechnen. Bei Verpflichtungsanträgen komme es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Diese Auffassung ist hier unzutreffend. Sowohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch die Entscheidung des Senats verhält sich zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Entscheidend ist, wie viele Studienplätze nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 im Wintersemester 2014/2015 (genauer: zu einem Stichtag in diesem Wintersemester) kapazitätsdeckend besetzt waren. Ob heute diese Studienplätze aus sonstigen Gründen wieder frei sind, ist nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die folgende Bemerkung der antragstellenden Partei "Insbesondere für den Fall, dass die Zahl der von diesem Vergleich betroffenen Studenten die Größe 10 übersteigt, haben wir bei einer Belegung von 359 Plätzen und einer festgesetzten Zulassungszahl von 350 noch freie innerkapazitäre Plätze ...." Der Senat erinnert daran, dass das Verwaltungsgericht zu II.2. seines Beschlusses auf die "in sich stimmigen Berechnungen der Antragsgegnerin" hinweist, wonach eine patientenbezogene Kapazität von insgesamt 328 Studierenden gegeben war. Bei 359 zugelassenen Studierenden des 1. klinischen Fachsemesters ist für die antragstellende Partei nicht ansatzweise eine Chance für einen Studienplatz beginnend mit dem 1. klinischen Fachsemester erkennbar. Soweit die antragstellende Partei auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2015 ausführt, das innerkapazitäre Besetzungsverfahren sei daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch noch näher zu untersuchen und die detaillierten Belegungslisten seien zu übersenden, handelt es sich um eine "Vermutung ins Blaue hinein". Es fehlt jegliche Darlegung, die zu einem freien klinischen Studienplatz für die antragstellende Partei führen würde. Insbesondere macht der Senat sich die Auffassung der Antragsgegnerin zu III. des Schriftsatzes vom 16. April 2015 zu eigen, wonach die Vorlage von Belegungslisten, die in großem Umfang die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten der vorliegenden Verfahren zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben, datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung so gesehen (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009 -10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, Rdnr. 64). Dass das Verwaltungsgericht einen Sammelbeschluss erlassen hat, in dem alle Antragsteller mit vollständigen Namen und Adressen aufgeführt werden, sieht auch der Senat nicht als zugkräftiges Argument an. Denn es besteht ein erheblicher Unterschied: Die im Sammelbeschluss aufgelisteten Antragsteller haben sich dazu entschieden, gerichtlich gegen die Antragsgegnerin vorzugehen. Dies ist bei den Studierenden der Antragsgegnerin, die kein Verfahren eingeleitet haben, gerade nicht der Fall. Das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt diese unbeteiligten Studierenden auch gegenüber den Rechtsanwälten der antragstellenden Parteien als Organen der Rechtspflege, weiterhin aber auch gegenüber den von den Rechtsanwälten vertretenen antragstellenden Parteien. Hinsichtlich der Hilfsanträge - Zulassung hilfsweise im 4., 3., 2. und 1. Fachsemester - hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser Hilfsanträge das notwendige Rechtsschutzbedürfnis verneint und die antragstellende Partei insofern entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Gründe dargelegt hat, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Sie hat zu dem genannten Gesichtspunkt keinerlei Ausführungen gemacht. Es kommt hinzu, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insofern nicht zu beanstanden ist, da es sich bei den hilfsweise begehrten Studienplätzen um Teilstudienplätze handelt, so dass die Antragsteller nichts erreichen könnten, was sie nicht bereits an medizinischer Ausbildung durchlaufen haben. Soweit die antragstellende Partei in ihren Schriftsätzen des Beschwerdeverfahrens, auch im Schriftsatz vom 9. Juni 2015, ihre Einwände formuliert, ergänzt und anreichert, kann - wie oben bereits ausgeführt - die Beschwerde letztendlich schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die antragstellende Partei nicht ansatzweise darlegt, inwiefern aus ihrem Vortrag mehr als die im 1. klinischen Fachsemester besetzten 359 Studienplätze resultieren sollen. Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO wird nicht entsprochen (vgl. zu diesen Anforderungen z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris, Rdnr. 3). Nach allem ist die Beschwerde der antragstellenden Partei mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat macht von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch, auch den Streitwert für die erste Instanz abzuändern. Mit ihren Entscheidungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht nur über den vorklinischen Studienabschnitt, sondern wegen der Hilfsanträge letztlich über das volle Studium entschieden, so dass der volle Auffangwert von 5.000,00 € zugrunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).