Beschluss
13 C 107/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität richtet sich nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 6,13,17 KapVO) und kann nicht durch richterliche Schöpfung zusätzlicher Kapazitäten ersetzt werden.
• Universitätskliniken sind nicht verpflichtet, zur Aufstockung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität weitere Lehrkrankenhäuser zu gewinnen, soweit keine Vereinbarungen nach § 17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO bestehen.
• Privatpatienten sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht zu berücksichtigen, da deren Behandlung in der Regel entgeltliche Nebentätigkeit der Lehrpersonen darstellt.
• Die Hochschule hat bei der Aufteilung des Curricularnormwerts Gestaltungsspielraum; eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur bei willkürlicher oder manipulativer Bestimmung des Curriculareigenanteils gegeben.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung für medizinische Studienplätze nach KapVO bindend, Keine Verpflichtung zur Einbindung weiterer Lehrkrankenhäuser • Die Festsetzung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität richtet sich nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 6,13,17 KapVO) und kann nicht durch richterliche Schöpfung zusätzlicher Kapazitäten ersetzt werden. • Universitätskliniken sind nicht verpflichtet, zur Aufstockung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität weitere Lehrkrankenhäuser zu gewinnen, soweit keine Vereinbarungen nach § 17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO bestehen. • Privatpatienten sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht zu berücksichtigen, da deren Behandlung in der Regel entgeltliche Nebentätigkeit der Lehrpersonen darstellt. • Die Hochschule hat bei der Aufteilung des Curricularnormwerts Gestaltungsspielraum; eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur bei willkürlicher oder manipulativer Bestimmung des Curriculareigenanteils gegeben. Mehrere Studienbewerber beantragten vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (erstes klinisches Semester) bzw. zu einem niedrigeren Fachsemester und rügten, die Universität Münster schöpfe die personelle Ausbildungskapazität nicht aus. Sie verlangten, die Universitätsklinik müsse durch ein Lehrkrankenhauskonzept und Vereinbarungen mit Kliniken die patientenbezogene Kapazität erhöhen; zudem monierten sie die Nichtberücksichtigung von Privatpatienten und die Ausgrenzung von Tagesklinikbetten. Die Antragsgegnerin hatte die Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung berechnet und vermindert aufgrund patientenbezogener Einflussfaktoren; die Studienplätze seien bereits vergeben. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. • Die Beschwerden sind unbegründet, weil keine freien Studienplätze zur Verfügung stehen und die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin der KapVO entspricht (§§ 6,13,14,17 KapVO). • Eine richterliche Verpflichtung der Universität, zur Aufstockung der Patientenkapazität weitere Lehrkrankenhäuser zu gewinnen oder pauschale Sicherheitsaufschläge vorzunehmen, ergibt sich nicht aus der KapVO; § 17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO setzt das Vorliegen vereinbarter und dauerhafter Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten voraus. • Die Ausrichtung der Universitätsklinik auf supramaximale, hochspezialisierte Versorgung begründet keinen verfassungsrechtlichen Anspruch der Bewerber auf Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität; Art.12 GG gewährleistet Teilhabe an vorhandenen Kapazitäten, nicht deren Erweiterung. • Privatpatienten sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht zu berücksichtigen, weil deren Behandlung regelmäßig Nebentätigkeit der Lehrpersonen ist und damit nicht als Patienten des Klinikums i.S.d. KapVO gilt (§ 9 Abs.3 S.2 Nr.1 b) KapVO; dies widerspricht nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot. • Die Einbeziehung von Tagesklinikbetten in die Zählung der tagesbelegten Betten ist nicht geboten; die Verordnung knüpft an klassisch stationäre, übernachtende Patienten an, was im pflichtgemäßen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers liegt. • Bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils (CAp) hat die Hochschule Gestaltungsfreiheit; eine Überschreitung liegt nur bei willkürlicher oder manipulativer Festlegung vor. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte; die Aufteilung des Curricularnormwerts ist plausibel und nachvollziehbar. • Die Prüfungen des Verwaltungsgerichts zu Exporten/Importen von Lehrleistungen und zur Belegung der vorklinischen Studienplätze sind nicht zu beanstanden; die angegebenen Deputatstunden und die tatsächlichen Einschreibungen wurden als glaubhaft angesehen. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münster wurden zurückgewiesen; die beantragten vorläufigen Zulassungen zum Studium wurden nicht gewährt, weil keine freien Studienplätze vorhanden sind und die Kapazitätsberechnung der Universität den Vorgaben der Kapazitätsverordnung entspricht. Es besteht keine Verpflichtung der Universitätsklinik, zusätzliche Lehrkrankenhäuser zu binden oder pauschale Sicherheitszuschläge vorzunehmen, um die Patientenkapazität zu erhöhen. Auch die Nichtberücksichtigung von Privatpatienten und Tagesklinikbetten bei der Kapazitätsermittlung sowie die Aufteilung des Curriculareigenanteils sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten der Verfahren trägt jeweils der Antragsteller; der Streitwert je Beschwerde wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.