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Urteil

10 C 1620/15.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1220.10C1620.15.N.0A
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Leitsätze
Studierende haben keinen Anspruch darauf, ihr Studium nach der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geltenden Studienordnung auch fortzusetzen und abzuschließen. Die sich aus der Hochschulautonomie ergebende Satzungsautonomie schließt das Recht der Universitäten ein, studienbegleitende Leistungskontrollen vorzusehen. Zu unterschiedlichen Bestehensgrenzen bei Erstklausuren einerseits und Wiederholungs- und Nachholklausuren andererseits sowie zur unterschiedlichen Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten bei studienbegleitenden Leistungskontrollen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin, die im konkreten Fall mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
Tenor
Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens haben die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studierende haben keinen Anspruch darauf, ihr Studium nach der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geltenden Studienordnung auch fortzusetzen und abzuschließen. Die sich aus der Hochschulautonomie ergebende Satzungsautonomie schließt das Recht der Universitäten ein, studienbegleitende Leistungskontrollen vorzusehen. Zu unterschiedlichen Bestehensgrenzen bei Erstklausuren einerseits und Wiederholungs- und Nachholklausuren andererseits sowie zur unterschiedlichen Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten bei studienbegleitenden Leistungskontrollen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin, die im konkreten Fall mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens haben die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten den Normenkontrollantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Antragstellerin hat dabei zunächst nach dem Inhalt ihres Antragsschriftsatzes vom 1. September 2015 verschiedene Einzelregelungen der neuen Studienordnung angegriffen und zwar nach dem in dem genannten Schriftsatz enthaltenen Antrag § 20 (Klausuren), § 28 (Akteneinsicht), § 29 (Befristung des Studiums) und § 35 (Inkrafttreten). Aus der Begründung ihres Antrages ist erkennbar, dass sie sich auch gegen die Regelung in § 25 Abs. 1 hinsichtlich der unterschiedlichen Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten im vorklinischen Studienabschnitt einerseits und im klinischen Studienabschnitt andererseits hat wenden wollen, insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr gerügten Wegfall der "Härtewiederholungsmöglichkeit". Mit ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 hat sie ihren Antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit er sich gegen die Regelungen zur Akteneinsicht in § 28 gewandt hatte. Außerdem hat sie die Erledigungserklärung ausdrücklich auf § 35 Abs. 2 der Studienordnung bezogen. In ihrem Schriftsatz vom 30. September 2015 hat sie klargestellt, dass sie nur noch § 20 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 3 der Studienordnung angreife und sich ihre Erledigungserklärung auf den restlichen Teil ihres Antrags bezogen habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sodann lediglich noch die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich § 20 Abs. 6 und 7 sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung begehrt. Es ist davon auszugehen, dass die nachfolgenden Konkretisierungen nur der Klarstellung dienten und sich die Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 auf alle nicht mehr ausdrücklich angegriffenen Bestimmungen der streitgegenständlichen Studienordnung bezogen hat. Dies gilt auch für die entsprechende Erklärung der Antragsgegnerin, da sich diese insgesamt der Erklärung der Antragstellerin angeschlossen hat. Der Normenkontrollantrag - soweit er aufrechterhalten worden ist - ist zulässig. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von in Nr. 1 der Regelung nicht genannten im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) führt das Oberverwaltungsgericht in Hessen die Bezeichnung "Hessischer Verwaltungsgerichtshof". § 15 HessAGVwGO bestimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften entscheidet, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Damit hat das Land Hessen von der durch § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bundesrechtlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Range unter dem Landesgesetz, so dass der Normenkontrollantrag statthaft ist. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die Jahresfrist nach der genannten Vorschrift ist eingehalten worden, da die fragliche Studienordnung am 1. September 2014 veröffentlicht worden ist und der Antrag am 1. September 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Der zunächst auf die am 1. September 2014 veröffentlichte Studienordnung gerichtete Normenkontrollantrag ist von der Antragstellerin nach am 29. September 2015 erfolgter Veröffentlichung der Änderungssatzung auf die nunmehr geltende Fassung der von ihr angegriffenen Normen bezogen worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Sollte hierin eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen sein, ist diese jedenfalls nach der genannten Regelung zulässig, weil sich die Antragsgegnerin hierauf rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Zum Zeitpunkt des Eingangs des insofern klarstellenden Schriftsatzes der Antragstellerin vom 29. Oktober 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage war auch die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach am 29. September 2015 erfolgter Veröffentlichung der Änderungssatzung noch nicht abgelaufen, so dass sich die Frage nicht stellt, ob eine entsprechende Umstellung des Normenkontrollantrages innerhalb dieser Frist erfolgen musste. Die Antragstellerin macht auch geltend, in ihren Rechten als Studentin des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin verletzt zu sein, weil sie durch die neue Studienordnung gegenüber der früheren Rechtslage nachteilige Auswirkungen rügt, durch die sie teilweise den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sieht, und außerdem geltend macht, wegen der unzulässigen Rückwirkung der neuen Regelungen in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist daher zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Senat ist dabei nicht berechtigt, alle Einzelregelungen der angegriffenen Satzung einer Kontrolle zu unterziehen. Wegen des in § 88 VwGO geregelten Verbots, über den Klageantrag hinauszugehen, kann eine Aufhebung der angegriffenen Norm nur erfolgen, soweit dies begehrt ist (so BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1/02 -, BVerwGE 120, 82, juris Rn. 34; Sächs. OVG, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, SächsVBl 2011, 261, juris Rn. 47). Hieraus folgt, dass der Senat nur die von der Antragstellerin konkret angegriffenen Bestimmungen der streitgegenständlichen Studienordnung einer Überprüfung zu unterziehen hat, also die Regelungen in § 20 Abs. 6 und 7 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen sind. Dabei sind Streitgegenstand die Fassungen der genannten Bestimmungen, die sie durch die Änderungssatzung erhalten haben, die am 29. September 2015 veröffentlicht worden ist. Diese Satzung war vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin am 2. Juli 2015 und 3. September 2015 beschlossen worden. Aufgrund eines Irrtumes, der weder von den Beteiligten noch vom Gericht bemerkt worden ist, ist in dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 aufgenommenen Klageantrag eine "Fassung vom 2. Juli 2015/3. August 2015" aufgeführt. Bei der unzutreffenden Monatsbezeichnung im zweiten Tagesdatum handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die keine Zweifel daran begründet, dass die Änderungssatzung vom 2. Juli 2015 und 3. September 2015 gemeint ist, die am 29. September 2015 veröffentlicht worden ist. Zweifel an der formellen Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Studienordnung bestehen nicht und sind auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Die Prüfungsordnung ist vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin als hierfür nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) zuständigem Organ in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 beschlossen worden. Der Senat der Antragsgegnerin hat dieser Studienordnung auf seiner Sitzung vom 23. Juli 2014 gem. § 36 Abs. 2 Nr. 5 HHG zugestimmt und das Präsidium der Antragsgegnerin hat die Prüfungsordnung mit auf seiner Sitzung am 5. August 2014 gefasstem Beschluss nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HHG genehmigt. Entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 der nach § 31 Abs. 4 Satz 1 HHG vom Präsidium der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zur Bekanntmachung von Satzungen vom 24. August 2010 (StAnz 2010, Seite 2250) ist die Prüfungsordnung in der Satzungsbeilage der Universitätszeitung, dem UniReport, am 14. September 2014 veröffentlicht worden. Die Änderungssatzung ist ebenfalls auf diesem Wege zustande gekommen. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin hat am 2. Juli und 3. September 2015 die erste Änderung der Studienordnung beschlossen, der der Senat der Antragsgegnerin am 16. September 2015 zugestimmt hat. Die vom Präsidium der Antragsgegnerin am 22. September 2015 genehmigte Änderungssatzung wurde am 29. September 2015 im Veröffentlichungsorgan UniReport bekannt gemacht. Zweifel an der Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin bestehen ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich bereits unmittelbar aus der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Wissenschaftsfreiheit das Recht zur akademischen Selbstverwaltung und zur Satzungsautonomie, die auch die Befugnis umfasst, Prüfungsordnungen zu erlassen (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, DVBl 2015, 1192 = DÖV 2015, 888, juris, Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1998 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 [93]). Nach § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) werden Prüfungen, zu denen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HRG auch studienbegleitende Prüfungen gehören, aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt. Auch § 20 Abs. 1 Satz 1 HHG bestimmt, dass Prüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt werden, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die streitgegenständliche Studienordnung ist ungeachtet ihrer Bezeichnung jedenfalls in ihren hier interessierenden Teilen ihrem materiellen Gehalt nach als "Prüfungsordnung" im Sinne der genannten Regelungen im Hinblick auf die studienbegleitenden Leistungskontrollen anzusehen, so dass sie in den genannten Bestimmungen ihre Rechtsgrundlagen findet. Für den streitgegenständlichen Studiengang Medizin sieht zudem auch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄApprO) in der ab dem 1. Oktober geltenden Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl I Seite 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I Seite 3005), die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in § 4 Bundesärzteordnung findet, an mehreren Stellen vor, dass die Universitäten in ihren Studienordnungen nähere Regelungen treffen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO), so dass sich auch hieraus die Pflicht ergibt, entsprechende Studienordnungen zu erlassen. Dies beinhaltet zugleich das Recht der Universitäten hierzu. Hiervon umfasst ist auch das Recht zur Einführung von studienbegleitenden Leistungskontrollen. Diese können auf eine bestimmte Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten beschränkt werden. Dem steht auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegen. Die genannte Vorschrift schließt es nämlich nicht aus, den Berufszugang an Leistungs- und Eignungsnachweise zu knüpfen, die während der Ausbildung und durch Prüfungen zu erbringen sind. Ebenso wenig verlangt § 12 Abs. 1 GG, dass über das Erreichen des Ausbildungsziels ausschließlich in einer das Studium oder den Studienabschnitt beendenden Prüfung entschieden wird. Vielmehr sind auch studienbegleitende Leistungskontrollen zur Feststellung der Geeignetheit der Studierenden für den angestrebten Beruf zulässig, wobei bei mehrfachen Fehlversuchen auch die endgültige Feststellung damit verbunden sein kann, das Studium nicht fortsetzen zu dürfen (vgl. zu alldem BVerwG, Beschluss vom 3. November 1986 - 7 B 108/86 -, NVwZ 1987, 978; diesem folgend auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 9 A 1362/15.Z -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 7 ZB 09.1072 -, juris, Rn. 17). Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen in der streitgegenständlichen Studienordnung der Antragsgegnerin sind auch materiell rechtmäßig. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Fortführung ihres Studiums unter den von der früheren Studienordnung aufgestellten Bedingungen besteht grundsätzlich nicht. Ein solcher Anspruch lässt sich auch aus dem Grundrecht der freien Berufswahl in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ableiten. Studierende erlangen zwar mit der Zulassung zum Studium einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Beendigung ihres Studiums in angemessener Zeit; jedoch besteht kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Studien- oder Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiter studieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungs- oder Studienordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Dabei muss allerdings dem Prüfling aufgrund des sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 9 A 1479/13.Z -, NJW 2015, 2904; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2014 - 14 E 679/14 -, juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die von der Antragstellerin bemängelten Bestimmungen in der streitgegenständlichen Studienordnung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Bestehensregeln in § 20 Abs. 6 und 7 der Studienordnung. Diese betreffen die Bewertung von Klausuren in den studienbegleitenden Leistungskontrollen. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 10 B 2083/15.N -, mit dem er den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, Stellung genommen. Die dortigen Ausführungen, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt sind, macht er sich auch hier zu Eigen. Die Neuregelung zu den Bestehensregeln in § 20 Abs. 6 und 7 der Studienordnung erscheint sachgerecht. Die absolute und die relative Bestehensgrenze in § 20 Abs. 6 der Studienordnung ist offensichtlich angelehnt an die Regelung in § 14 Abs. 6 ÄApprO, die in ihrer derzeitigen Fassung festlegt, dass eine schriftliche Prüfung bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Die absolute Bestehensgrenze von 60 % der gestellten Prüfungsfragen fand sich auch in den Vorgängerregelungen der genannten Bestimmung ab dem 1. August 1979 (vgl. hierzu die Darstellungen zur Rechtsentwicklung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 1 BvR 147/84 -, BVerfGE 80, 1, Rn. 10ff. juris, und BVerwG, Beschluss vom 27. August 1987 - 7 B 31/87 -, DVBl 1988, 399, Rn. 4ff. juris). Die Anpassung der Bestehensregel in der streitgegenständlichen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin an die Bestimmung der Approbationsordnung für Ärzte über die bei den schriftlichen Prüfungen der nach der genannten Approbationsordnung abzulegenden Teile der ärztlichen Prüfung geltende Bestehensregel ist sicher schon deswegen sachgerecht, weil damit die Studierenden an die fragliche Bestehensgrenze "gewöhnt" und für die zu stellenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ein Anspruch auf Beibehaltung der früher geltenden 50 %-Grenze ist daher für den Senat nicht ersichtlich. Dies gilt auch für diejenigen Studierenden, die - wie die Antragstellerin - bereits unter Geltung der alten Regelungen ihr Studium begonnen hatten. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung ist hierin entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht zu sehen. Dies wäre sicher dann der Fall, wenn bereits geschriebene oder gar bereits bewertete Klausuren nunmehr nach der neuen Regel beurteilt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Die Studierenden müssen sich lediglich darauf einstellen, dass die von ihnen zukünftig abzuleistenden studienbegleitenden Leistungskontrollen nach der neuen 60%-Grenze sowie der neuen relativen Bestehensgrenze bewertet werden. Es erscheint ihnen zumutbar, sich für das weitere Studium hierauf einzurichten, zumal sie ohnehin gehalten sind, sich so viel Lehrstoff wie möglich anzueignen und ein Lernen auf eine bestimmte Bestehensgrenze hin nicht möglich erscheint. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren wendet sich die Antragstellerin auch vornehmlich gegen die Bestimmung in § 20 Abs. 7 der neuen Prüfungsordnung, die nur für Wiederholungsklausuren und Nachholklausuren gilt. Bei diesen gilt nach Satz 1 zunächst ebenfalls eine absolute Bestehensgrenze von 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl. Sodann ist in Satz 2 festgelegt, dass sich die Bestehensgrenze verringert, wenn das um 10 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Klausurteilnehmer die 60 %-Grenze unterschreitet. Nach Satz 3 der Regelung muss jedoch das Ergebnis für ein Bestehen mindestens 50 % der erreichbaren Punkte betragen. Gegen die Zulässigkeit dieser Regelung wendet die Antragstellerin in ihrem Normenkontrollantrag ein, für die unterschiedliche Bestimmung der relativen Bestehensgrenze bei Erstklausuren und bei Wiederholungsklausuren fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, so dass dies gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits aus den Bestimmungen selbst ist zu entnehmen, dass sie unterschiedliche Sachverhalte regeln. Nach § 20 Abs. 6 Studienordnung sind für die Ermittlung der relativen Bestehensgrenze von 22 % unterhalb des arithmetischen Mittels als Referenzgruppe diejenigen Klausurteilnehmer zu Grunde zu legen, die erstmalig in der Regelstudienzeit an der Klausur teilnehmen. Diese Referenzgruppe kann bei Wiederholungsklausuren und Nachholklausuren im Sinne von § 20 Abs. 7 der Studienordnung schon deswegen nicht herangezogen werden, weil es bei Wiederholungsklausuren naturgemäß keine nennenswerte Zahl von erstmalig teilnehmenden Studierenden an diesen Klausuren geben wird, da die allermeisten bereits bei der Erstklausur teilgenommen und die studienbegleitende Leistungskontrolle erfolgreich absolviert haben werden. Aus diesem Grunde gibt es auch keine als Vorbild heranzuziehende Parallelregelung in der Approbationsordnung für Ärzte, weil dort die Wiederholung einzelner Klausuren nicht vorgesehen ist, sondern nur die Wiederholung des schriftlichen und mündlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder des gesamten zweiten und dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Die Situation, dass an einer Prüfung der große Teil derjenigen, die bereits bestanden haben, nicht (mehr) teilnimmt, kann somit hier nicht entstehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 überzeugend ausgeführt, in den Nachterminen sei die Referenzgruppe nach § 20 Abs. 6 der Studienordnung nicht mehr vorhanden, weil hierbei nur das Potenzial der Teilnehmer zur Verfügung stehe, die die betreffende Klausur bereits einmal nicht bestanden haben. Um dem Absinken des Leistungsstands zu begegnen und ein Mindestwissensniveau bei Kandidaten zu sichern, werde in den Nachterminen auf das um 10 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Klausurteilnehmer abgestellt und die 50 %-Grenze angesetzt. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar. In der Rechtsprechung sind bereits entsprechende Regelungen als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen das Willkürverbot erkennbar. Eine Universität hält sich damit grundsätzlich im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie. Das gilt auch für den "50 %- Anker", den die Regelung in § 14 Abs. 6 ÄApprO anders als frühere Fassungen der Bestimmung seit dem 1. Januar 1988 nicht mehr enthält (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 M 7/15 -, juris, Rn. 10ff., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. August 1987, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner bereits genannten Entscheidung vom 14. März 1989 (a.a.O.), mit der es die absolute Bestehensregel des § 14 Abs. 5 ÄAppO in der Fassung von 1978 aufgehoben hatte, ausgeführt, die mit Wirkung vom 1. August 1981 eingeführte begrenzte Relativierung der Bestehensgrenze, wodurch sich die erforderliche Mindestzahl der richtigen Antworten je nach den Durchschnittsergebnissen des Examenstermins in einer Bandbreite zwischen 50 und 60 vom 100 der gestellten Aufgaben bewege, erscheine hinreichend beweglich, um überraschende Schwankungen des Schwierigkeitsgrades aufzufangen, was als ausreichende "Nachbesserung" gewertet werden dürfe (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., Rn. 87 juris). Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Regelung in § 20 Abs. 7 der genannten Studienordnung der Antragsgegnerin in allen Teilen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Festlegung der relativen Betehensgrenze auf einen Wert von 10% unterhalb des arithmetischen Mittels aller Klausurteilnehmer. Die Antragsgegnerin hat durch diese Festlegung die ihrer sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Satzungsautonomie durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen nicht überschritten. Sie hat die abweichende Regelung nachvollziehbar damit begründet, dass bei den Wiederholungs- und Nachholklausuren die erfahrungsgemäß leistungsstarke Referenzgruppe der Erstteilnehmer fehle und ein Absinken des Leistungsniveaus vermieden werden solle, was bei einer Anwendung der relativen Grenze von 22% unterhalb des arithmetischen Mittels aller Klausurteilnehmer zu befürchten wäre. In der Rechtsprechung sind bisher ganz unterschiedliche Regelungen der Universitäten mit medizinischen Studiengängen zu diesem Punkt berichtet worden. So lag einer Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem allein für Erstprüfungen eine relative Bestehensgrenze von 15% unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der erstmals an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge festgelegt war, die jedoch für Nachprüfungstermine keine Anwendung fand, so dass dort immer allein die absolute Bestehensgrenze von 60% der richtig beantworteten Prüfungsfragen anzuwenden war (VG München, Urteil vom 9. Oktober 2012 - M 3 K 11.1305 -, juris). Einer anderen Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der bei Wiederholungsklausuren die Gleitklausel auf 12% "Abschlag" vom arithmetischen Mittel festgelegt war, wenn nicht mehr als 15% Erstteilnehmerinnen und -teilnehmer an der Prüfung teilgenommen haben (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 ME 90/16 -, juris). Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2014 eine Reihe unterschiedlicher Regelungen mehrerer Universitäten aufgeführt, die jeweils für Wiederholungsklausuren auf die Referenzmenge aller Klausurteilnehmer abstellen und zumindest in einem Fall ebenfalls eine Verminderung des arithmetischen Mittels um 10% wie im vorliegenden Fall vorsehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juli 2014 - 3 L 243/13 -, juris, Rn. 37f.). Hieraus ist zu entnehmen, dass sich hinsichtlich der Regelung zur relativen Bestehensgrenze bei Nachhol- oder Wiederholungsprüfungen offensichtlich bisher keine einheitliche Linie herausgebildet hat. Anders als bei der absoluten Bestehensgrenze, die in allen soeben genannten Fällen - offensichtlich § 14 Abs. 6 ÄApprO folgend - auf 60% festgesetzt ist, haben die Universitäten die relative Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 ÄApprO ganz überwiegend für Nachhol- und Wiederholungsprüfungen als nicht "übernahmefähig" angesehen. Dies dürfte an der oben bereits wiedergegebenen Überlegung liegen, dass die in § 14 Abs. 6 ÄApprO aufgeführte Referenzgruppe bei Nachhol- und Wiederholungsprüfungen keinen geeigneten Anhaltspunkt für die Bewertung der Prüfungsleistung darstellt, weil diese in aller Regel nicht in relevantem Umfang vorhanden ist. Diese Überlegung liegt offensichtlich auch der Regelung in § 43 Abs. 1 ÄApprO zugrunde. Nach Satz 1 der Bestimmung legen Studierende, die am 1. Oktober 2003 (Inkrafttreten der Neuregelung) ihr Studium bereits aufgenommen aber die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, diese Vorprüfung noch unter Anwendung der alten Regelung ab. Satz 3 bestimmt sodann jedoch für den Fall, dass eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 14 Abs. 6 ÄApproO in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung nicht möglich ist, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren die Ärztliche Vorprüfung ablegen, dass die Ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittliche Prüfungsleistungen aller Prüflinge des jeweiligen Prüfungsdurchgangs unterschreitet. Der Verordnungsgeber der Approbationsordnung für Ärzte war somit ebenfalls der Ansicht, dass die Anwendung der allgemeinen relativen Bestehensgrenze eine relevante Zahl von Erstteilnehmern innerhalb der Regelstudienzeit erfordert, um eine sachgerechte Anwendung zu gewährleisten, wobei er die Grenze bei 15% an Erstteilnehmern gesehen hat. Er hat für den Fall, dass dies nicht gewährleistet ist, die Auffassung vertreten, dass an die Durchschnittsleistung aller Prüfungsteilnehmer angeknüpft werden kann und eine Erhöhung der relativen Bestehensgrenze erforderlich ist, indem er eine Absenkung von nur 12% anstatt 22 % vorgeschrieben hat. Diese Übergangsregelung dient dem Anliegen, die Anforderungen an das Bestehen in der geregelten Übergangszeit in etwa anzugleichen, weil die Referenzgruppe der Studierenden, die innerhalb der Regelstudienzeit die Prüfung absolvieren und hierbei erfahrungsgemäß konstant gute Leistungen erbringen (so Zimmerling-Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 1052), immer kleiner wurde. Die nominelle Erhöhung der Bestehensgrenze auf 12% ist von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2011 - 3 L 2637/09 -, juris, Rn. 27ff.). Die oben wiedergegebene Regelung, die dem vom Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 20. Juli 2016, a.a.O.) zu beurteilenden Fall zugrunde lag, dürfte sich an dieser Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO orientiert haben. Die Universitäten sind unterschiedliche Wege gegangen, um dem Problem der fehlenden oder zu kleinen Referenzgruppe der Erstteilnehmer innerhalb der Regelstudienzeit bei Nachhol- und Wiederholungsklausuren zu begegnen, zumal es hierzu - soweit erkennbar - keine normativen Festlegungen im von ihnen zu beachtenden Verfassungs- oder Gesetzesrecht gibt. Dabei wurde offensichtlich versucht, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren gerecht zu werden, wonach allein eine starre Bestehensregel das Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O.). Diese zu den Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte ergangene Rechtsprechung dürfte in der Tat auf hier streitgegenständliche studienbegleitende Leistungskontrollen sinngemäß anwendbar sein, zumal diese Prüfungen wegen der beschränkten Wiederholungsmöglichkeit wie die Ärztlichen Prüfungen selbst berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, so dass der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG tangiert ist. Wie bereits ausgeführt, verbietet sich jedoch eine Übernahme der relativen Bestehensgrenze aus § 14 Abs. 6 ÄApprO. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Referenzgruppe, sondern auch hinsichtlich des vorzusehenden prozentualen "Abschlages" vom arithmetischen Mittel der Ergebnisse aller Prüfungsteilnehmer. Dies auszuwählen und festzulegen ist dabei Aufgabe der Universität im Rahmen ihrer Satzungsautonomie. Zu beachten ist lediglich, dass die Bestimmungen nicht so restriktiv gefasst werden dürfen, dass sie zu einem unzumutbaren Hindernis auf dem Weg zur Erlangung des Ärztlichen Berufes führen, weil dies mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre. Nach Ansicht des Senats hält sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung innerhalb des sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden rechtlichen Rahmens. Das Abstellen auf die Gesamtzahl der Klausurteilnehmer ist nicht zu beanstanden. Das hat zum einen den Gesichtspunkt der Praktikabilität für sich, da nicht auf eine bestimmte Zahl von Erstteilnehmern oder einem bestimmten Anteil hiervon (etwa 15% wie in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO) unterschieden zu werden braucht. Zudem werden damit unterschiedliche Bestehensgrenzen je nachdem, wie viele Erstteilnehmer - etwa nach wirksamem Rücktritt vom Erstversuch - bei der Wiederholungsklausur teilnehmen, vermieden. Auch die Festlegung der relativen Bestehensgrenze auf das um 10% verminderte arithmetische Mittel ist nicht zu beanstanden. Da alle Teilnehmer der Wiederholungsklausur in den Blick genommen werden, ist mit einem geringeren Leistungsniveau als bei Erstklausuren zu rechnen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die vorgesehene Absenkung des arithmetischen Mittels erheblich geringer angesetzt wird als bei Erstklausuren. Dabei obliegt es der normgebenden Universität, im Rahmen ihres Beurteilungsermessens eine wertende Entscheidung hierzu zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch den festgesetzten Wert von 10% "Absenkung" ihr Ermessen überschritten haben könnte, zumal sie sich damit in etwa in dem Bereich hält, der auch in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO aufgeführt ist und den auch andere Universitäten verwenden (s.o.). Auch die Einführung des "50%-Ankers" in § 20 Abs. 7 der Studienordnung hält sich im Rahmen der Satzungsautonomie der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin begründet diese Regelung mit dem Ziel, ein zu starkes Absinken des Leistungsniveaus zu vermeiden. Dem ist zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Gesundheit der Bevölkerung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, dessen Schutz bei Ärzten strenge fachliche Maßstäbe und sogar einen gewissen "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., juris Rn. 66 unter Hinweis auf eine Reihe früherer Entscheidungen). In der Literatur wird diesem Aspekt ebenfalls große Bedeutung beigemessen und teilweise die Ansicht vertreten, eine am Durchschnittswissen von Prüflingen orientierte relative Bestehensgrenze berge die Gefahr, dass diese Anforderungen an das Leistungsniveau der angehenden Mediziner nicht gewahrt würden (vgl. Niehues-Fischer-Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 602). Zur Vermeidung dieser Gefahr neben einer relativen Bestehensgrenze einen "§ 50%-Anker" einzuführen, muss daher den Universitäten erlaubt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 5 ÄApprO in der Fassung vom 15. Juli 1981 ist es zudem Aufgabe des Verordnungsgebers, im Rahmen seines normgeberischen Ermessens zu entscheiden, ob er eine feste untere Bestehensgrenze für erforderlich hält oder ob er auf sie verzichten will, weil er die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus für nicht so groß hält (BVerwG, Beschluss vom 27. August 1987, a.a.O., juris Rn. 14). Diese Erwägung gilt im vorliegenden Fall auch für die Antragsgegnerin. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur bei Nachhol- und Wiederholungsklausuren den "50%-Anker" eingeführt, bei Erstklausuren jedoch hierauf verzichtet hat. Offensichtlich hat sie bei den Erstklausuren trotz der relativen Bestehensgrenze von 22% unterhalb des arithmetischen Mittels der Referenzgruppe ein Absinken des Leistungsniveaus für nicht so wahrscheinlich angesehen wie bei Nachhol- und Wiederholungsklausuren. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, weshalb sich diese Entscheidung nicht in dem der Antragsgegnerin gesteckten Entscheidungsrahmen halten sollte. Der Normenkontrollantrag kann auch keinen Erfolg haben, soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung wendet. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Erfolgskontrolle im vorklinischen Studienabschnitt höchstens dreimal, im klinischen Studienabschnitt höchstens zweimal innerhalb von insgesamt 18 Monaten wiederholt werden kann. Die Antragstellerin sieht in der unterschiedlichen Regelung über die Zahl der Wiederholungsversuche im vorklinischen Studienabschnitt einerseits und im klinischen Studienabschnitt andererseits einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und macht zusätzlich geltend, insbesondere der Wegfall der Härtefallwiederholung betreffe sie selbst rückwirkend. Dieser rückwirkende Wegfall der Härtefallregelung sei eine erhebliche Erschwerung gegenüber der vorhergehenden Prüfungsordnung und sei daher zumindest gegenüber der Antragstellerin als unwirksam zu qualifizieren. Es gebe auch keinerlei Begründung dafür, weshalb es im klinischen Studienabschnitt nur zwei Wiederholungsmöglichkeiten geben solle, obwohl im vorklinischen Studienabschnitt nach wie vor drei Wiederholungsmöglichkeiten bestünden. Zum Ausgleich für diese Verschlechterung müsse es zumindest bei der "Härtefallwiederholung" verbleiben können. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies gilt zunächst für den Wegfall der sogenannten Härtefallregelung, den die Klägerin bemängelt. Für diesen Wegfall gibt es einen nachvollziehbaren und sachlichen Grund, wie die Antragsgegnerin dargelegt hat. Nach der früheren Studienordnung war es nämlich nicht zulässig, einzelne verpflichtende Prüfungsleistungen zu versäumen. Die Härteregelung diente somit dazu, etwa bei Erkrankungen zu vorangegangenen Terminen oder sonstigen wichtigen Umständen, die es dem Studierenden unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht haben, an einem Prüfungstermin teilzunehmen, die Möglichkeit einzuräumen, noch einen weiteren Versuch unternehmen zu können. Nach der neuen Studienordnung ist jedoch vorgesehen, dass Studierende vom Prüfungstermin bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktreten können (§ 24 Abs. 2 der Studienordnung). Dies hat zur Folge, dass diese Prüfung gar nicht erst angetreten zu werden braucht und bei der Zahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht mitzählt. Das bedeutet, dass bei Vorliegen jeweils eines wichtigen Grundes zu den verschiedenen Prüfungsterminen der Studierende hiervon zurücktreten kann und seinen Anspruch, mindestens drei (im vorklinischen Ausbildungsabschnitt) bzw. mindestens zwei (im klinischen Ausbildungsabschnitt) Wiederholungsprüfungen absolvieren zu können, erhalten kann. Die Härteregelung nach der früheren Studienordnung, die mit der Änderung vom 28. August 2006 (siehe oben) aufgenommen worden war, setzte hingegen voraus, dass bereits alle regulären Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Zudem erlaubte sie die Anwendung der Härtefallregelung nur dann, wenn der Studierende durch Krankheit oder andere triftige Gründe daran gehindert war, eine scheinpflichtige Lehrveranstaltung erfolgreich abzuschließen. Sodann bestand lediglich die Möglichkeit, die Lehrveranstaltung oder die Erfolgskontrolle einmal zu wiederholen. Dies galt einschränkend auch nur für den Fall, dass die bisherigen Leistungen (des oder der Studierenden) insgesamt die Erwartung begründeten, dass das Studium erfolgreich beendet werden kann. Die Neuregelung ist somit für die Studierenden grundsätzlich günstiger. Die von der Antragstellerin erstrebte "Wiederherstellung" der früheren Härtefallregelung wäre somit für die Studierenden des Fachs Medizin bei der Antragsgegnerin ungünstiger. Dies könnte nämlich nur bei gleichzeitiger Aufhebung der in der neuen Studienordnung geregelten Rücktrittsmöglichkeit erfolgen, weil ein Anspruch auf Anwendung beider Regelungen nebeneinander auf keinen Fall bestehen kann. Auch die Festlegung der Zahl der möglichen Wiederholungsprüfungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich durch die Neuregelung gegenüber der früher geltende Studienordnung hinsichtlich der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten im klinischen Studienabschnitt keine Veränderung und damit auch keine Verschlechterung für die Studierenden ergeben hat. Nach Nr. 8.7 der Studienordnung für den Studiengang Medizin mit dem Abschluss "Ärztliche Prüfung" an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt vom 6. Februar 2003 (StAnz 2003, Seite 43) war für Erfolgskontrollen im klinischen Studienabschnitt ebenfalls nur eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen. Diese Bestimmung ist mit der Änderung durch die Satzung vom 28. August 2006, die am 6. September 2006 im UniReport veröffentlicht worden ist, zu Nr. 8.8 geworden, aber inhaltlich unverändert geblieben. Insofern enthält die von der Antragstellerin angegriffene Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung derzeitige Fassung gegenüber der früheren Regelung keine "Verschärfung" in Form einer Einschränkung von Wiederholungsmöglichkeiten. Für die bereits im klinischen Studienabschnitt befindliche Antragstellerin hat sich somit entgegen ihrer Darstellung durch die neue Studienordnung insofern keine "Verschlechterung" ergeben als sie - wie nach der alten Studienordnung auch - nach der neuen Studienordnung eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit für studienbegleitende Leistungskontrollen hat. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf zwei Versuche begegnet auch sonst keinen Bedenken. Ein Anspruch auf unbegrenzte Wiederholungsmöglichkeiten lässt sich aus keiner Vorschrift ableiten, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Mehr als drei Prüfungsversuche sind jedenfalls hiervon nicht gefordert (so auch BVerwG, Beschluss vom 18. November 1985 - 7 B 11/85 -, DÖV 1986, 476 zur Ärztlichen Vorprüfung), so dass die Antragsgegnerin diesem Erfordernis mit einem Erst- und zwei Wiederholungsversuchen genügt. Auch die unterschiedliche Behandlung des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes hinsichtlich der zugelassenen Wiederholungsversuche begegnet keinen Bedenken. Der vorklinische Studienabschnitt umfasst die ersten vier Semester des Studiums. In dieser Eingangsphase ist noch mit vielfachen Orientierungsschwierigkeiten und Anpassungsproblemen der Studienanfänger an die besonderen Erfordernisse des Medizinstudiums zu rechnen. In diesem Studienabschnitt wird den Studierenden von der neuen Studienordnung eine Wiederholungsmöglichkeit mehr eingeräumt als im das 5. bis 10. Semester umfassenden klinischen Ausbildungsabschnitt, in dem die "Anfängerschwierigkeiten" nicht mehr oder nicht mehr so intensiv bestehen dürften. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass im klinischen Ausbildungsabschnitt nur zwei Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden und im vorklinischen Abschnitt drei. Auch wenn nach der früher geltenden Prüfungsordnung im vorklinischen Studienabschnitt noch mehr als drei Wiederholungsprüfungen zugelassen worden sein mögen, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit der Neufassung ihr Satzungsermessen überschritten haben könnte. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kein Anspruch auf mehr als drei Prüfungsversuche. Diese Zahl wird durch die Regelung im vorklinischen Studienabschnitt bereits überschritten, weil insgesamt vier Prüfungsversuche zur Verfügung stehen. Die Beschränkung der Wiederholungsprüfungen auf eine begrenzte Zahl, die im vorklinischen Studienabschnitt gegenüber der früheren Regelung verringert worden ist, dient offensichtlich - ebenso wie die neu eingeführte zeitliche Befristung des Studiums in § 29 der Studienordnung - dem Ziel der Antragsgegnerin, das Studium zu straffen und die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass es eine hohe Zahl an Bewerbern um medizinische Studienplätze gibt, wie dem Senat und den Beteiligten aus der großen Menge von Kapazitätsstreitigkeiten in jedem Semester bekannt ist, nachvollziehbar, wenn nicht gar geboten, um eine "Verstopfung" der nur begrenzt zur Verfügung stehenden und nicht beliebig erweiterbaren Zahl von Studienplätzen durch Langzeitstudierende zu begegnen, zumal mit der Dauer des Studiums die Zweifel an der Geeignetheit des oder der einzelnen Studierenden für den ärztlichen Beruf zunehmen. Dieses Anliegen der Antragsgegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die zur Erreichung dieses Zieles gewählten Regelungen in der neuen Studienordnung begegnen keinen Bedenken. Soweit die Wiederholungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung nur für einen Zeitraum von 18 Monaten gilt, sieht § 25 Abs. 1 Satz 4 der Studienordnung in der Fassung vom 2. Juli 2015/3. September 2015 vor, dass diese Frist bei Vorliegen triftiger Gründe entsprechend § 24 Abs. 2 und 3 verlängert werden kann. Hierdurch wird die oben dargestellte "Härtefallregelung" auch auf die Wiederholungsfrist ausgedehnt, womit dem Anliegen der Studierenden ebenfalls hinreichend Rechnung getragen wird, nicht zu vertretenden Hinderungsgründen zur Einhaltung dieser Frist angemessen begegnen zu können. Da die Antragstellerin die "Fristenregelung" in § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung nicht bemängelt hat, bedarf es keines weiteren Eingehens hierauf. Nach alldem ist der Normenkontrollantrag abzulehnen. Soweit das Verfahren eingestellt wird, ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach fallen die Kosten insoweit der Antragsgegnerin zur Last, soweit sie durch Änderung der angefochtenen Studienordnung hinsichtlich der Regelung zur Akteneinsicht und zum Beginn der Studienzeitbefristung das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Änderung insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Akteneinsicht und hinsichtlich des Beginns der Fristen für die Beendigung des Studiums nach § 29 der Studienordnung auf die Erkenntnis zurückzuführen ist, dass die ursprünglichen Regelungen mit höherrangigem Recht nicht im Einklang standen. Auch wenn diese Erkenntnis nicht auf den vorliegenden Normenkontrollantrag zurückgehen mag, weil die Änderung der Prüfungsordnung bereits zuvor in die Wege geleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden war, spricht vieles dafür, dass der Normenkontrollantrag insofern zum Zeitpunkt des Eingangs beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof aller Voraussicht nach hätte Erfolg haben müssen, was bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich die Antragstellerin gegen in § 35 Abs. 2 und 3 der Studienordnung 2014 enthaltene Regelungen gewandt hatte, die eine eingeschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts vorsahen und auch in ihrer derzeitigen Fassung vorsehen. Soweit die Antragstellerin insofern wohl angestrebt hat, die Weitergeltung früheren Rechts auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Studienordnung 2014 bereits immatrikulierten Studierenden des Studienfachs Medizin auszudehnen, hätte sie hiermit aller Voraussicht mangels Rechtsanspruchs hierauf keinen Erfolg gehabt, so dass insofern die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihr aufzuerlegen sind. Soweit im Übrigen über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin in der Sache entschieden worden ist, sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin als unterliegendem Teil aufzuerlegen. Da die Kostenentscheidung einheitlich zu ergehen hat, ist der jeweilige Anteil des Streitgegenstandes, dessen Kosten jeweils dem einen oder dem anderen Teil aufzuerlegen sind, in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der streitig entschiedene Teil des Normenkontrollantrages den eingestellten Teil überwiegt, weil im eingestellten Teil nur um Nebenaspekte gestritten worden war, während der streitig entschiedene Teil der auch für die Antragstellerin bedeutsamere Teil ist. Es erscheint daher angemessen, dass die Antragstellerin zwei Drittel der Kosten des Verfahrens trägt und die Antragsgegnerin ein Drittel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorrausetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen verschiedene Vorschriften der am 1. September 2014 im UniReport veröffentlichten Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss Ärztliche Prüfung vom 3. Juli 2014 in der Fassung, die sie durch die am 29. September 2015 im UniReport veröffentlichten Änderungssatzung vom 2. Juli 2015/3. September 2015 erhalten hat. Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin als Studentin der Medizin immatrikuliert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sie sich im 11. Fachsemester, das für sie das 2. klinische Semester war, nachdem sie im März 2014 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hatte. Die oben genannte Studienordnung für den Studiengang Medizin enthielt in ihrer Fassung vom 3. Juli 2014, die vom Präsidium in der Sitzung vom 5. August 2014 genehmigt worden war, folgende Bestimmungen: "§ 20 Klausuren ... (6) Die Klausur ist bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl erreicht sind (absolute Bestehensgrenze). Unterschreitet das um 22 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte derjenigen Klausurteilnehmer, die erstmalig in der Regelstudienzeit an der Klausur teilnehmen (Referenzgruppe), die 60 %- Grenze, so verringert sich die Bestehensgrenze auf diesen Wert (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die Zahl der zum jeweiligen Termin erstmals teilnehmenden Studierenden mindestens 50 beträgt. Liegt sie darunter, steht es den erstmalig teilnehmenden Prüflingen frei, stattdessen den nächsten Termin wahrzunehmen, zu dem wieder mindestens 50 Studierende erstmalig teilnehmen. (7) Wiederholungsklausuren sind bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl erreicht werden. Unterschreitet das um 10 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Klausurteilnehmer die 60 %-Grenze, verringert sich die Bestehensgrenze auf diesen Wert. Jedoch muss das Ergebnis für ein Bestehen mindestens 50 % der erreichbaren Punkte betragen." "§ 24 Versäumnisse und Rücktritt von Erfolgskontrollen ... (2) Eine Erfolgskontrolle gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund von ihr zurückgetreten und der Rücktritt genehmigt worden ist. Der Grund für den Rücktritt ist unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens jedoch nach drei Tagen dem oder der Lehrenden sowie der zuständigen Studiendekanin oder dem zuständigen Studiendekan anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfalle ist ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen, das die Auswirkungen der Krankheit auf die Leistungsfähigkeit zum betreffenden Termin eindeutig beschreibt. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest gefordert werden. Ein amtsärztliches Attest ist auch bei wiederholtem Rücktritt wegen der gleichen Krankheit sowie im letzten Prüfungsversuch erforderlich. ... (4) über die Genehmigung des Rücktritts entscheidet die oder der Lehrende, in Zweifelsfällen die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan. Bei Genehmigung des Rücktritts ist die Teilnahme am nächstmöglichen Termin obligat; die Wahlmöglichkeit nach § 20 Abs. 6 bleibt unberührt. Mit der Genehmigung kann die Auflage verbunden werden, beim nächsten krankheitsbedingten Rücktritt in jedem Fall ein amtsärztliches Attest vorzulegen." "§ 25 Wiederholung von Erfolgskontrollen (1) Eine Erfolgskontrolle kann im vorklinischen Studienabschnitt höchstens drei Mal, im klinischen Studienabschnitt höchstens zweimal innerhalb von insgesamt 18 Monaten wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Universitäten werden hierauf angerechnet. § 24 bleibt unberührt. Die Frist von 18 Monaten kann bei Vorliegen triftiger Gründe entsprechend § 24 Abs. 4 auf Antrag verlängert werden. (2) Bei Nichtbestehen einer Erfolgskontrolle ist die Teilnahme zum nächstmöglichen Wiederholungstermin obligat. Das Prüfungsformat hat in der Regel dem Erstversuch zu entsprechen. Wurde eine Erfolgskontrolle unmittelbar vor einer staatlichen Prüfung nicht bestanden, kann im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Studiendekanin bzw. dem zuständigen Studiendekan alternativ eine mündliche Prüfung durch die oder den Lehrenden oder eine von ihm oder ihr bestimmte Person durchgeführt werden. (3) Bei Wiederholungsterminen finden die Scheinvergabekriterien in der jeweils gültigen Fassung Anwendung." "§ 28 Akteneinsicht (1) Nach Feststellung des Ergebnisses einer Erfolgskontrolle haben die Prüflinge einen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Einsicht kann vor Ort persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte, durch Personalausweis ausgewiesene Person erfolgen. Die Prüflinge haben sich durch Studierendenausweis auszuweisen. Die Einsicht erfolgt unter Prüfungsbedingungen; die Anfertigung von Notizen sind untersagt. Die Einsichtszeit wird auf 30 Minuten pro Erfolgskontrolle und Prüfling begrenzt. (2) § 29 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt." "§ 29 Befristung des Studiums (1) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M 1) muss spätestens zum Ende des 8. Fachsemesters, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M 2) spätestens zum Ende des 20. Fachsemesters bestanden sein. (2) Am Ende des 4. Fachsemesters muss mindestens ein Schein nach § 15 erworben sein. (3) Wer die Fristen nach Abs. 1 und 2 überschreitet, verliert den Anspruch auf weitere Teilnahme am Studium und wird exmatrikuliert. Es ergeht ein Bescheid entsprechend § 27 Abs. 3." "§ 35 Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport in Kraft und gilt erstmalig ab dem Wintersemester 2014/15. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 6. Februar 2003 (StAnz. 2003, S. 4176 ff.), zuletzt geändert am 12. November 2009 (UniReport vom 18.12.09), außer Kraft.... ... (3) Für Studierende des klinischen Studienabschnitts, die sich bei Inkrafttreten dieser Ordnung im 7. oder 9. Semester in einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung mit Teilkohorte befinden, gelten die Regelungen der bisherigen Studienordnung im Hinblick auf die Prüfungsleistungen bis einschließlich Sommersemester 2015 fort." Die neue Studienordnung wurde im UniReport vom 1. September 2014 veröffentlicht. Mit am 1. September 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 31. August 2016 hat die Antragstellerin das vorliegende Normenkontrollverfahren anhängig gemacht. Sie macht geltend, ihre Antragsberechtigung ergebe sich aus § 15 HessAGVwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Sie studiere bei der Antragsgegnerin Medizin und befinde sich im Sommersemester 2015 im 11. Fachsemester, das jedoch erst ihr zweites klinisches Semester sei. Für Studierende im klinischen Studienabschnitt sei nach § 35 Abs. 3 der Studienordnung lediglich eine geringe Übergangszeit eingeräumt worden bis einschließlich Sommersemester 2015. Die Änderung der Wiederholungsmöglichkeiten der Erfolgskontrolle im klinischen Studienabschnitt wie sie in § 25 Abs. 1 der neuen Studienordnung vorgenommen worden sei, habe für sie Bedeutung, weil eine "Härtefallwiederholungsmöglichkeit" im klinischen Studienabschnitt weggefallen sei. Angegriffen werde von ihr die Bestehensregel in § 20 Abs. 7 der neuen Prüfungsordnung. Auch die Regelung über die Akteneinsicht in § 28 und die Änderung in § 25 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz der neuen Prüfungsordnung seien rechtswidrig. Diese Neuregelungen stellten im Zusammenhang mit § 35 über das Inkrafttreten eine rückwirkende Verschlechterung der Situation für die Antragstellerin dar. Bedenken bestünden insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Bestehensgrenze für Wiederholungsversuche in § 20 Abs. 7 der Studienordnung. Hier sei die Bestehensgrenze eine andere als in § 20 Abs. 6. Es gelte hier nicht der um 22 % verminderte Mittelwert der Punktzahl aller Klausurteilnehmer, sondern nur der um 10 % verminderte Mittelwert aller Klausurteilnehmer der Wiederholungsklausur. Die andere Festlegung für die Bestehensgrenze in der Wiederholungsklausur sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es sei nicht erkennbar, weshalb für eine Wiederholungsklausur eine andere Bestehensgrenze eingeführt werde, als für die Erstklausur. Angegriffen werde auch § 25 der neuen Prüfungsordnung im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des § 35. § 25 sei eine allgemeine Vorschrift sowohl für den vorklinischen Studienabschnitt als auch für den klinischen Studienabschnitt, so dass die Regelung auch für die Klägerin gelte. Eine Erschwerung liege insbesondere darin, dass - im Gegensatz zur alten Prüfungsordnung - eine Wiederholungsmöglichkeit als Härtefall ausgeschlossen sei. In der alten Prüfungsordnung sei am 28. August 2006 in Punkt 8.7 ein "Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls zur erneuten Wiederholung einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung" aufgenommen worden. Dieser sei seinerzeit eingeführt worden, um die Tatsache abzumildern, dass es im klinischen Studienabschnitt im Verhältnis zum vorklinischen Studienabschnitt weniger Wiederholungsversuche gegeben habe. Auch in § 25 der jetzigen Studienordnung gebe es im vorklinischen Studienabschnitt drei Wiederholungsmöglichkeiten, während dies im klinischen Studienabschnitt nur zwei seien. Dieser Unterschied sei nicht nachvollziehbar. Er verstoße ebenfalls gegen Art. 3 GG. Insbesondere jedoch der rückwirkende Wegfall der "Härtefallwiederholung" sei eine erhebliche Erschwerung gegenüber der vorhergehenden Prüfungsordnung und sei daher zumindest gegenüber der Antragstellerin als unwirksam zu qualifizieren. Es sei auch keinerlei Begründung dafür erkennbar, weshalb es im klinischen Studienabschnitt nur zwei Wiederholungsmöglichkeiten geben solle, obwohl im vorklinischen Studienabschnitt nach wie vor drei Wiederholungsmöglichkeiten bestünden. Zum Ausgleich für diese Verschlechterung müsse es zumindest bei der "Härtefallwiederholung" verbleiben können. Auch § 28 Abs. 1 der neuen Prüfungsordnung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weil bei der dort geregelten Akteneinsicht die Anfertigung von Notizen untersagt sei und sie auf 30 Minuten pro Erfolgskontrolle und Prüfling begrenzt sei. Die neu eingeführte Befristung des Studiums in § 29 der Prüfungsordnung erscheine unverhältnismäßig. Für die vorgenommene Begrenzung der Studiendauer auf insgesamt 20 Semester bestehe kein Grund. Gerade für Studierende, die sich ihr Studium selbst finanzieren müssten, sei die Begrenzung nicht zumutbar. Belange der Universität, die die Begrenzung erforderten, seien nicht erkennbar. Am 2. Juli 2015 und 3. September 2015 beschloss der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin eine Änderung der Studienordnung 2014. Diese wurde nach am 16. September 2016 erfolgter Zustimmung durch den Senat der Antragsgegnerin von ihrem Präsidium in der Sitzung am 22. September 2015 genehmigt und am 29. September 2015 im UniReport veröffentlicht. Hierdurch wurde § 20 Abs. 6 der Studienordnung wie folgt neu gefasst: "(6) Die Abschlussklausur oder Semesterabschlussklausur ist bestanden, wenn a. Mindestens 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl erreicht sind (absolute Bestehensgrenze) oder b. An der Klausur mindestens 50 Studierende erstmalig in der Mindeststudienzeit teilnehmen (Referenzgruppe) und das um 22 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte der Referenzgruppe überschritten wird (relative Bestehensgrenze)." § 20 Abs. 7 Satz 1 wurde wie folgt neu gefasst: "Wiederholungs- und Nachholklausuren, die in den Nachterminen der Abschlussklausur oder Semesterabschlussklausur des jeweiligen Semesters geschrieben werden, sind bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl erreicht werden." § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 der Studienordnung blieben unverändert. In § 28 Abs. 1 wurden die bisherigen Sätze 4 und 5 gestrichen sowie. In § 35 wurde ein neuer Abs. 6 eingefügt: "(6) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium begonnen haben, beginnen die Fristen nach § 29 mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung zum Wintersemester 2014/15." Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 auf diese Änderungen hingewiesen hatte, erklärte die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 für erledigt, soweit er sich gegen die Regelungen in §§ 28 und 35 Abs. 2 der Studienordnung gewandt hatte. Sie stelle jedoch klar, dass sich ihr Normenkontrollantrag nunmehr gegen die neue Fassung von § 20 Abs. 6 und Abs. 7 der Studienordnung richten solle. Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat sie zudem klargestellt, dass sich die Angriffe gegen die Befristung des Studiums in § 29 der Studienordnung durch die Einführung des § 35 Abs. 6 erledigt haben. Die Antragstellerin hatte zunächst beantragt, festzustellen, dass die Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Johann Wolfgang Goethe - Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss Ärztliche Prüfung vom 3. Juli 2014 insbesondere hinsichtlich der §§ 20 (Klausuren), 28 (Akteneinsicht), § 29 (Befristung des Studiums) und § 35 (Inkrafttreten) ganz oder teilweise unwirksam ist. Nunmehr beantragt sie: festzustellen, dass § 20 Abs. 6 und 7 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Johann Wolfgang Goethe - Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss Ärztliche Prüfung vom 3. Juli 2014 in der Fassung vom 2. Juli 2015/3. August 2015 unwirksam sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat sich mit Schriftsatz vom 12. November 2015 der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen. Im Übrigen ist sie der Auffassung, die angefochtene Studienordnung sei gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 5, § 37 Abs. 5 Satz 1 HHG formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie sei auch materiell rechtmäßig und stehe in Einklang mit den Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes und den Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Regelung über die Bestehensgrenze in § 20 Abs. 6 der Studienordnung für Erstklausuren und in § 20 Abs. 7 der Studienordnung für Wiederholungs- und Nachholklausuren. Die Anwendung der relativen Bestehensgrenze in § 20 Abs. 6 setze das Vorhandensein einer geeigneten Referenzgruppe voraus. In den Klausuren, die in den regulären Terminen stattfänden, würden die Prüfungsergebnisse an dem Leistungsstand der Prüflinge gemessen, die erstmalig in der Mindeststudienzeit an der Klausur teilnähmen, da diese Studierenden erfahrungsgemäß stets gute Prüfungsleistungen erbrächten. Dabei müsse die Referenzgruppe aus mindestens 50 Personen bestehen. In den Nachterminen sei diese Referenzgruppe erfahrungsgemäß nicht mehr vorhanden, weshalb es erforderlich sei, für diese Klausuren andere Bestehensvoraussetzungen festzulegen. Der Zweck der absoluten und relativen Bestehensregeln liege darin, Berufsbewerber zu erfassen, die die erforderlichen Qualitätsmerkmale nicht erfüllten, um sie von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Bei den Nachterminen stehe der Antragsgegnerin überwiegend nur das Potenzial der Teilnehmer zur Verfügung, die die betreffende Klausur bereits einmal nicht bestanden hätten. Um dem Absinken des Leistungsstandes zu begegnen und ein Mindestniveau der Kandidaten zu sichern, werde in den Nachterminen auf das um 10 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Klausurteilnehmer abgestellt und die 50%-Grenze angesetzt. Nach § 25 Abs. 1 der Studienordnung vom Juli 2014 könnten die Erfolgskontrollen im klinischen Studienabschnitt zweimal wiederholt werden, was der Regelung nach Punkt 8.8 der früheren Studienordnung entspreche. Eine Härtefallregelung entsprechend Punkt 8.7 der alten Studienordnung sehe die neue Studienordnung von Juli 2014 nicht mehr vor. Ihr - der Antragsgegnerin - stehe im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung der weiteren Prüfungswiederholung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass sie eine unterschiedliche Anzahl der Wiederholungsversuche für die Erfolgskontrollen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt vorsehe und dass sie keine Härtefallregelung in die Studienordnung aufgenommen habe. Anders als die alte Studienordnung sehe nämlich die neue Studienordnung in §§ 13 und 24 die Möglichkeit vor, bei Vorliegen eines triftigen Grundes von der jeweiligen Lehrveranstaltung und Erfolgskontrolle zurückzutreten. Eine solche Rücktrittsmöglichkeit habe die alte Studienordnung nicht enthalten. Die alte Härtefallregelung, die auch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe habe in Anspruch genommen werden können, habe daher dem Ziel gedient, bei Versäumung vorangegangener Prüfungstermine aufgrund wichtiger und unverschuldeter Umstände eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Durch die neue Rücktrittsmöglichkeit würden die Studierenden im Vergleich zu der alten Härtefallregelung nicht schlechter, sondern besser gestellt, weil die Geltendmachung und Überprüfung eines wichtigen Grundes für den Rücktritt von einer Leistungskontrolle nicht erst nachträglich erfolge, wenn alle Versuche "verbraucht" worden seien. Die Besserstellung ergebe sich auch daraus, dass nach der alten Regelung ein Härtefallantrag nur im Falle einer positiven Prognose habe Erfolg haben können, während nach der neuen Rechtslage nicht zu prüfen sei, ob die bisherigen Leistungen insgesamt eine positive Prognose über den Abschluss des Studiums geben könnten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die zusammen mit dem Inhalt der Akte betreffend das Verfahren 10 C 1608/15.N, das mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden war, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.