OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 M 7/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:0330.3M7.15.0A
7mal zitiert
13Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit der Kombination einer absoluten Bestehensgrenze (60 %) und einer relativen Bestehensgrenze mit einer festen Bestehensuntergrenze (sog. 50 %-Anker).(Rn.9) 2. Die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts sind auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht.(Rn.9) 3. Ob eine Hochschule eine feste untere Bestehensgrenze bei 50 % richtig zu beantwortenden Fragen ansetzt oder eine niedrige Grenze für ausreichend erachtet, weil sie die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht für so groß hält, hat sie im Rahmen ihres normgeberischen Ermessens zu entscheiden.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit der Kombination einer absoluten Bestehensgrenze (60 %) und einer relativen Bestehensgrenze mit einer festen Bestehensuntergrenze (sog. 50 %-Anker).(Rn.9) 2. Die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts sind auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht.(Rn.9) 3. Ob eine Hochschule eine feste untere Bestehensgrenze bei 50 % richtig zu beantwortenden Fragen ansetzt oder eine niedrige Grenze für ausreichend erachtet, weil sie die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht für so groß hält, hat sie im Rahmen ihres normgeberischen Ermessens zu entscheiden.(Rn.12) Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Bestehen des Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, hilfsweise, seine dort geschriebenen Klausuren nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn erneut zu bescheiden, hilfsweise die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009 nach einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern und ihn nach Maßgabe der neuen Studienordnung erneut (als Erstprüfung) in diesem Fach zu prüfen, zuletzt hilfsweise, das Prüfungsverfahren nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Rechtsgrundlage für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013, mit denen festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Erfolgskontrolle für den Leistungsnachweis „Praktikum Physiologie für Mediziner“ endgültig nicht bestanden hat, ist § 17 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der C. vom 21. April 2009 (Studienordnung). Danach gilt bei Nichtbestehen der dritten Wiederholungsprüfung die Prüfung als endgültig nicht bestanden und der Studierende hat seinen Prüfungsanspruch verloren. Das Bestehen einer Erfolgskontrolle regelt § 15 Abs. 1 Studienordnung, dessen Satz 3 auf die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin verweist. Termine und Art der Erfolgskontrollen und die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle werden für den betreffenden Leistungsnachweis von den verantwortlichen Lehrkräften festgelegt und rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt gegeben, § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zur Studienordnung für den Studiengang Medizin der Beklagten vom 21. April 2009 - Leistungsnachweisordnung - (LNO). Soweit der Antragsteller beantragt, ihm vorläufig das Bestehen der Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, steht dem entgegen, dass er ein entsprechendes Bestehen nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt hat. § 5 Abs. 2 LNO regelt, dass „bei reinen multiple-choice-Klausuren (Antwort-Wahl-Verfahren) die Erfolgskontrolle bestanden [ist], wenn der Studierende mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer der betreffenden Leistungskontrolle unterschreitet. Die relativen Bestehensgrenzen der Klausuren sind jeweils von der verantwortlichen Lehrkraft zu ermitteln. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein.“ § 17 Studienordnung i. V. m. § 8 LNO regeln die Wiederholung von Erfolgskontrollen. Danach sind Studierenden bei nicht bestandenen Erfolgskontrollen drei Wiederholungsmöglichkeiten einzuräumen. Dabei ist es zulässig, Wiederholungen so zu gestalten, dass im Verlaufe einer Lehrveranstaltung studienbegleitend durchgeführte Teil-Erfolgskontrollen zusammengefasst werden, § 8 Abs. 1 LNO. Eine Erfolgskontrolle oder Teilleistung einer Erfolgskotrolle, die nach § 5 Abs. 1 bestanden ist, darf nicht wiederholt werden, § 8 Abs. 3 LNO. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Erfolgskontrolle zum Fach „Praktikum Physiologie für Mediziner“ nicht bestanden. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass unter Anwendung der Gleitklausel (relative Bestehensgrenze) im zweiten Wiederholungsversuch beim Antragsteller die Zahl der 35 (von 80) von ihm zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, ist festzustellen, dass er in diesem Versuch jedenfalls die untere Grenze von 50 % der gestellten Fragen (sog. 50 %-Anker bzw. „doppelter Boden“, so Birnbaum, Dokumentation des 17. Deutschen Verwaltungsgerichtstages 2013, S. 106) nicht erreicht hat. Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer (absoluten) Untergrenze begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, juris) auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar sind, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht (OVG LSA, Urt. v. 23.07.2014 - 3 L 243/13 -, juris). Berufsbezogene Prüfungen, d. h. Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar, dessen Verhältnismäßigkeit allein mit einer absoluten Bestehensgrenze nicht gewahrt ist. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Bestehensgrenze bei Leistungsnachweisen im Multiple-Choice-Verfahren nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben darf, sondern (relativ) in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen muss. Die vorliegende Regelung der Antragsgegnerin, welche die Kombination einer absoluten Bestehensgrenze (60 %) und einer relativen Bestehensgrenze mit einer weiteren absoluten Bestehensuntergrenze (50 %-Anker) enthält, begegnet auch in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (zum 50 %-Anker in medizinischen Prüfungen: BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987 - 7 B 31.87 -, juris, die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 17.07.1991 - 1 BvR 1222/87 - nicht zur Entscheidung angenommen). Der 50 %-Anker hat zwar zur Folge, dass schwächere Kandidaten, die unter genereller Anwendung einer relativen Bestehensregel die Prüfung noch bestanden hätten, an der 50 %-Grenze scheitern können. Auch bei den im Multiple-Choice-Verfahren abzulegenden medizinischen Prüfungen muss jedoch nicht jegliche Schwankung im Schwierigkeitsgrad durch eine an den Leistungsdurchschnitt geknüpfte relative Bestehensregel ohne jegliche feste untere Bestehensgrenze ausgeglichen werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für den 50 %-Anker verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn es sind jedenfalls keine sachfremden Erwägungen, wenn die Antragsgegnerin einer möglichen Gefahr des Leistungsschwundes bzw. dem Umstand vorbeugen will, dass ein Prüfungsergebnis im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (bei fünf Antwortalternativen je Frage regelmäßig 20 %) ausreichen soll, um einem Studenten eine zum Erhalt des Leistungsnachweises ausreichende Leistung bescheinigen zu können. Die ohne untere Begrenzung angewandte relative Bestehensregel birgt die Gefahr, dass einem Absinken des Leistungsstandes nicht begegnet werden kann. Wenn die Durchschnittsleistung in einer Prüfung zum Maßstab erhoben wird, kann bei sehr schlechtem durchschnittlichen Leistungsniveau auch derjenige noch die Prüfung bestehen, der den geforderten Leistungsstand, den die Prüfung nachweisen soll, nicht erreicht hat. Dies kann im Extremfall bedeuten, dass bei einer isolierten Anwendung der relativen Bestehensgrenze auch ohne nur eine richtig beantwortete Frage eine Leistung als ausreichend anzusehen wäre, was dem mit der Abnahme der Prüfung verfolgten Ziel, nämlich der Kontrolle, ob zumindest ein Mindestwissensniveau beim Prüfungskandidaten erreicht ist, nicht vereinbar wäre. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, auf eine feste untere Bestehensgrenze nicht zu verzichten, liegen demnach sachgerechte Erwägungen zugrunde. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass die seit dem 1. Januar 1988 in Kraft getretene Bestehensregel des § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005 - ÄApprO -) für die schriftliche Prüfung eine feste untere Bestehensgrenze - anders als etwa § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (ApoApproO, BGBl. I S. 1489, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) - nicht mehr vorsieht. Die (ersatzlose) Streichung des 50 %-Ankers wurde in der Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung nicht näher begründet, vielmehr wurde allein auf die Änderung der Gleitklausel Bezug genommen. Es heißt dort (BR-Drucksache 372/1/86, S. 44): „Die Erfahrungen haben gezeigt, dass beim Absinken des durchschnittlichen Prüfungsergebnisses auf unter 61 % zutreffender Antworten die Misserfolgsquote trotz der „18%-Gleitklausel“ stark ansteigt. Dies ist insbesondere bei den Ärztlichen Prüfungen in den Jahren 1981 bis 1985 deutlich geworden. Mit der Neufassung sollen einerseits extreme Abweichungen bei den Misserfolgsquoten vermieden, andererseits die Qualität des Prüfungsmaßstabes gewahrt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass künftig als qualifizierte Bemessungsgrundlage die Prüfungsergebnisse derjenigen Studierenden herangezogen werden, die ihr Studium im vorgeschriebenen Mindestzeitraum absolviert haben. Erfahrungsgemäß erbringen diese konstant gute Prüfungsleistungen.“ Nach entsprechenden Modellrechnungen wurde prognostiziert, dass durch den Wegfall des 50 %-Ankers mindestens 95 % aller Studienanfänger (die ihr Studium nicht aus nicht prüfungsbedingten Gründen abgebrochen haben) die Vorprüfung spätestens im dritten Versuch bestehen (vgl. Sorembe, Deutsches Ärzteblatt 1987, A-3107). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der im Praktikum der Physiologie erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient, eine andere Entscheidung als der Verordnungsgeber im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte darüber getroffen hat, wie einerseits der im Verfassungsrang stehende Gemeinschaftswert der Volksgesundheit geschützt und gefördert und andererseits das durch solche Schutz- und Förderungspflichten im Rahmen der Ärzteausbildung getroffene Grundrecht der Berufsfreiheit beschränkt werden kann. Ob die Hochschule die untere Grenze bei 50 % richtig zu beantwortenden Fragen ansetzt oder eine niedrige Grenze für ausreichend erachtet, weil sie die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht für so groß hält, hat sie im Rahmen ihres normgeberischen Ermessens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987, a. a. O.). Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass berufszugangsbezogene Prüfungen hinsichtlich der Bestimmung der Bestehensgrenzen so auszugestalten sind, dass spätestens nach mehreren Wiederholungsmöglichkeiten nahezu jeder Kandidat die Prüfung besteht, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin das Bestehen einer Prüfung, die auch dem Nachweis der für den späteren ärztlichen Beruf verlangten Anforderungen dient, an einen nicht ausschließlich von der jeweiligen Durchschnittsleistung abhängigen Leistungsstand knüpft, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Zweck einer relativen Bestehensgrenze besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.03.1989, a. a. O.). Eine inhaltliche Neubewertung und -bescheidung der vom Antragsteller abgelegten Klausuren scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, warum die jeweiligen Klausuren unzutreffend bewertet worden sein sollten. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen der Prüfungsleistung auseinander setzen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1992 - 6 B 22.92 -, juris). Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung insofern eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen (OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2014 - 3 O 394/14 -). Dieser ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag des Antragstellers, das Prüfungsverfahren zu wiederholen. Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Prüfungsverfahren beim Erstversuch bzw. bei den drei Wiederholungsversuchen fehlerhaft waren. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass eine oder mehrere der in den Klausuren gestellten Fragen gemessen an dem mit der Prüfung verfolgten Ziel ungeeignet sind. Die Ungeeignetheit einer Prüfungsfrage im Multiple-Choice-Verfahren für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ist anzunehmen, wenn eine Frage nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als „zutreffend“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, oder wenn sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.2005 - 6 C 14.04 -, juris). Eine solche Ungeeignetheit einer oder mehrerer Prüfungsfragen legt der Antragsteller nicht dar. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin zugrundeliegende Studienordnung sowie die Leistungsnachweisordnung seien nichtig, so dass eine Bewertung seiner Prüfungsleistungen anhand der dort festgelegten Maßstäbe unmöglich sei und ihm daher weitere Prüfungsmöglichkeiten nach einer neu zu fassenden Studien- bzw. Leistungsordnung einzuräumen seien. Der Antragsteller vermag sich ferner nicht mit Erfolg auf die Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 ÄApprO zu berufen, die den Inhalt und das Ziel der im Rahmen des ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung zu absolvierenden praktischen Übungen umschreiben. Denn § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO weist die Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen ausdrücklich den Studienordnungen der Universitäten zu und beansprucht insoweit keinen Anwendungsvorrang. Dieser kommt der Approbationsordnung für Ärzte auch deshalb nicht zu, weil Leistungsnachweise wie der hier streitgegenständliche nicht unmittelbar Bestandteil der ärztlichen Prüfung sind, sondern lediglich Voraussetzung für die Prüfungszulassung (SächsOVG, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 B 78/10 -, juris). Vorgaben dazu, wie der Lernerfolg der praktischen Übungen im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄApprO im Einzelnen zu überprüfen ist, enthält § 2 Abs. 7 Satz 3 ÄApprO nicht. Die Prüfung im Rahmen schriftlicher Klausuren, auch im Multiple-Choice-Verfahren, ist jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Inwiefern die hier streitgegenständlichen Klausuren im Einzelnen ungeeignet gewesen sein sollen, den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat, tatsächlich zu erbringen, hat dieser nicht dargelegt. Wieso es ausgeschlossen sein soll, in praktischen Übungen erlerntes - praktisches - Wissen im Rahmen schriftlicher Klausuren zu überprüfen, legt der Antragsteller nicht schlüssig dar. Gerade angehenden Ärzten sollten entsprechende Transferleistungen möglich sein. Allein die pauschale Behauptung der Ungeeignetheit genügt nicht. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass weder die Studienordnung noch die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin für Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren die Bildung eines Prüfungsausschusses (unter Beteiligung der Studierendenschaft) vorsehen. Eine solche Verpflichtung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Einrichtung von Prüfungsausschüssen im Hinblick auf die Prüfung von hochschulangehörigen Studenten ergibt sich weder aus dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, GVBl. LSA S. 600; zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24.06.2014, GVBl. LSA S. 350, 358), dem ergänzend anzuwendenden Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (- HMG LSA - vom 12.08.2005, GVBl. LSA S. 508, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.01.2015 (GVBl. LSA S. 28) noch der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA S. 693, zuletzt geändert durch Satzung v. 09.12.2009, MBl. LSA. 2010 S. 21). Sowohl § 7 Abs. 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin als auch § 15 Abs. 2 HSG LSA sehen die Einrichtung von Prüfungsausschüssen zwingend nur bei Leistungsbewertungen von nichtimmatrikulierten Personen vor. Die Antragsgegnerin hat in der hier streitgegenständlichen Studienordnung den vom Antragsteller hierfür ins Feld geführten Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens in hinreichender Weise auch im Hinblick auf die Qualifikation des Prüfungsorgans und des Prüfungsverfahrens Genüge getan. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gilt nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung von berufsbezogenen Prüfungen, sondern auch für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Gerade dem hier angewandten Multiple-Choice-Verfahren haften strukturelle Besonderheiten an, auf die durch die Verfahrensgestaltung Rücksicht zu nehmen ist, z.B. durch die Pflicht der Prüfungsbehörden, die Antwortbögen vor der Prüfungsentscheidung auf Fehlerhäufungen zu untersuchen. Auch die Bewertung von fehlerhaften Fragen und den darauf gegebenen Antworten in der Prüfung ist Bestandteil der Verfahrensgestaltung. Dabei sind der Zweck der Prüfung, die vorgeschriebene Prüfungsmethode, die Belastung des Prüflings, das Prinzip des fairen Verfahrens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Aber auch der Grundsatz der Chancengleichheit, der im Prüfungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gilt und der eine formale Gleichstellung aller Prüflinge erfordert, ist zu beachten. Aus diesen allgemeinen Vorgaben ergibt sich, dass fehlerhafte Fragen grundsätzlich nicht in das Prüfungsergebnis eingehen dürfen, weil sie kein zuverlässiges Ergebnis ermöglichen und damit nicht dem Zweck der Prüfung dienen. Wegen ihrer fehlenden Eignung verstoßen sie auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insbesondere aus dem Prinzip des fairen Verfahrens und dem Vertrauensgrundsatz ergibt sich weiterhin, dass die Bewertung der fehlerhaften Fragen bzw. ihre Beantwortung oder Nichtbeantwortung durch den Prüfling sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfen. Ein Prüfling muss sich darauf verlassen können, dass ihm bei berufseröffnenden Prüfungen, durch die der Staat in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, nur Prüfungsfragen gestellt werden, die allen Prüfungsvoraussetzungen entsprechen. Wird davon infolge eines von den Prüfungsbehörden zu vertretenden Fehlers abgewichen, so darf dies dem Prüfling nicht negativ angerechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 6 C 12.94 -, juris). Durch die Übertragung der Festlegung und der rechtzeitiger Bekanntgabe der Termine und Art der Erfolgskontrollen sowie die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle für den betreffenden Leistungsnachweis auf die verantwortlichen Lehrkräften in § 3 Abs. 1 Satz 3 LNO, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Studienordnung auch dafür Sorge zu tragen haben, dass die Erfolgskontrolle auf der Grundlage zuverlässiger und sachgerechter Methoden durchgeführt werden kann, ist den vorgenannten Anforderungen hinreichend genügt. Zwar hat die Antragsgegnerin - anders als in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, juris) - keinen Prüfungsausschuss für die Festlegung der Fragen und Antworten vorgesehen, um den Unwägbarkeiten der Fragestellung im Multiple-Choice-Verfahren schon hier zu begegnen. Sie hat jedoch durch die Aufnahme differenzierter Bestehensregeln mit absoluter und relativer Bestehensgrenze dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zum einen die Prüfertätigkeit im Multiple-Choice-Verfahren grundlegend von der bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen unterscheidet. Anders als dort kommt nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht. Die eigentliche Prüfertätigkeit besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten; Prüfer ist derjenige, der die Antwort-Wahl-Aufgaben ausarbeitet. Zum anderen eignen sich die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen nicht ohne weiteres für eine Einordnung in die Stufen der für herkömmliche Prüfungen typischen Notenskala. Die Qualität einer im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung beurteilt sich ausschließlich danach, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden. Raum für weitere Differenzierung ist nicht gegeben. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt jedoch nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Erfahrungsgemäß ist es nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Dann ist es auch nicht zulässig, anzunehmen, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Im Hinblick auf die mit Multiple-Choice-Klausuren verbundenen Unwägbarkeiten ist es unverhältnismäßig, allein anhand einer absoluten Bestehensgrenze über die Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt oder dem Praktischen Jahr zu entscheiden. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gibt, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden können, müssen im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2009 - 10 B 11244/08 -, juris). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dabei nicht zwingend geboten, ausdrückliche Regelungen über die Eliminierung von ungeeigneten Fragen in die Studienordnung aufzunehmen. Die Stellung von ungeeigneten Fragen im Prüfungsverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar, der unter der Voraussetzung, dass ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Verpflichtung zur Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung führt (vgl. zum Multiple-Choice-Verfahren: BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 - 7 C 3.87 -, juris). Wegen der Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens als regelmäßig einheitlich durchgeführter Gruppenprüfung und der damit weitreichenden Konsequenzen von fehlerhaften Prüfungsfragen hat der Verordnungsgeber in der Approbationsordnung für Ärzte die Eliminierungsregelung in § 14 ÄApprO aufgenommen, um so zu verhindern, dass eine Prüfung nach dem Multiple-Choice-Verfahren insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. Begründung in BR-Drs. 372/1/86, S. 41). Aus der Aufnahme der Eliminierungsregelung in die Approbationsordnung für Ärzte ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass ein Fehlen einer Eliminierungsregelung zur Rechtswidrigkeit der Studienordnung für den Studiengang Medizin führt. Die Antragsgegnerin läuft ohne eine rechtmäßige Eliminierungsregelung in der Studienordnung für den Fall, dass fehlerhafte Fragen festgestellt werden und diese Fragen nicht ohne Einhaltung der Grundsätze von Vertrauensschutz, Chancengleichheit und Verhältnismäßigkeit vor Feststellung des Prüfungsergebnisses eliminiert werden können, lediglich Gefahr, dass die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Ist daher über die Einführung einer relativen Bestehensgrenze hinreichend sichergestellt, dass die Eigenarten von Multiple-Choice-Klausuren hinsichtlich der Prüfertätigkeit wie der Prüfungsleistungen Berücksichtigung finden, ist die zusätzliche Einsetzung eines Prüfungsausschusses zur Festlegung der Fragen nicht mehr zwingend geboten. Ist danach schon ein Prüfungsausschuss nicht zwingend vorzusehen, ist auch auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, bei dessen Zusammensetzung müsse dem Selbstverwaltungsrecht der Studierenden Rechnung getragen werden, mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwerts schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).