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Beschluss

10 A 19/18.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0925.10A19.18.Z.00
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Leitsätze
In Streitigkeiten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 A 3025/16.Z - juris).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 2017 - 1 K 1867/16.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 122,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Streitigkeiten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 A 3025/16.Z - juris). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 2017 - 1 K 1867/16.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 122,44 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 2017 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird. Ob die Berufung zuzulassen ist, ist stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744). Dies zugrunde gelegt kann unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags nicht vom Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgegangen werden. Der Kläger beruft sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darauf, das Verwaltungsgericht habe unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu Unrecht verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Regelung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (i. F.: RBStV) in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung verneint. Der Rundfunkbeitrag knüpfe zur Begründung der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV an die jeweilige Wohnung an mit der Folge, dass sie unabhängig davon bestehe, ob tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte vorgehalten werden. Ein Beitrag sei als öffentliche Abgabe jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dieser dem Ausgleich von Vorteilen diene, die der Pflichtige durch eine öffentliche Einrichtung erziele. Maßgebend sei der Gesichtspunkt der Gegenleistung; das Gemeinwesen stelle eine besondere Einrichtung zur Verfügung und nur wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen habe, solle zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Beitragspflichtig könne daher stets nur sein, wer besondere Vorteile von der Einrichtung habe, da ein Beitrag einen individuellen Vorteil abgelten solle. Ausgehend hiervon fehle es an der Rechtfertigung für die Erhebung des Rundfunkbeitrags mangels einer sinnvollen Verknüpfung von Leistung und Vorzugslast. Nach dem Abrücken vom Erfordernis der technischen Möglichkeit zum Empfang öffentlich-rechtlicher Rundfunkleistungen als Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht und durch die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung zur Begründung der Pflicht, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, könne beim Rundfunkbeitrag von einer Vorzugslast keine Rede mehr sein. Das angefochtene Urteil gehe auch zu Unrecht davon aus, dass sich aus dem Normzweck der Regelungen über den Rundfunkbeitrag in ausreichender Form ergebe, dass der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sei. Tatsächlich enthielten die Regelungen aber keinen dahingehenden Hinweis, dass die Beitragserhebung in Korrelation zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms stehe. Die für die Beitragserhebung erforderliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehle mittlerweile, weil unklar sei, weshalb das Innehaben einer Wohnung eine Beitragspflicht zur Folge haben solle. Mit dem Innehaben einer Wohnung anstelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Geräts werde ein anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen. Bei zutreffender Würdigung habe der Gesetzgeber damit den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe aufgegeben. Im Ergebnis fehle es damit an der verfassungsrechtlichen bzw. gesetzlichen Rechtfertigung des in der Beitragserhebung liegenden Eingriffs, so dass die Beitragserhebung rechtswidrig sei. Diesen Ausführungen kann indes nicht gefolgt werden. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr potentiell einen Nutzen haben. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und der Rundfunkbeitrag deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen zu entrichten ist, verliert er hierdurch nicht den Charakter einer Vorzugslast in Form eines Beitrags. Der Rundfunkbeitrag dient der Abgeltung eines individuellen Vorteils, der in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Funktion als die Wirklichkeit nicht verzerrend darstellend und das Sensationelle nicht in den Vordergrund rückendes, Vielfalt sicherndes und Orientierungshilfe bietendes Medium zu nutzen. Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wird. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 2 RBStV) ist auch Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - juris). Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit einer öffentlichen Leistung und mit dem Zweck der Abgabe, der in der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist, ist im gesetzlichen Tatbestand auch hinreichend verankert. Aus § 1 RBStV ergibt sich die Bezugnahme auf die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Zweck des Rundfunkbeitrags. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist Rundfunk die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten im bewegten Bild und Ton. Zudem nennt die Begründung des Gesetzentwurfs die "Möglichkeit der Nutzung" und die "Empfangsmöglichkeit" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Belastungsgrund (BVerfG, a. a. O.). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur angenommen werden, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Der Kläger erachtet pauschal die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nach § 2 Abs. 2 RBStV mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann indes nicht (mehr) als grundsätzlich klärungsbedürftig im eingangs genannten Sinn angesehen werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteilen vom 18. Juli 2018 (u. a. - 1 BvR 1675/16 - juris) festgestellt hat, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privatgenutzte Kraftfahrzeuge verfassungsmäßig nicht zu beanstanden ist mit der Ausnahme, dass die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße, da dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden dürfe. Die von dem Kläger aufgeworfene allgemeine Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist daher nicht mehr im eingangs genannten Sinne klärungsbedürftig, weil sie durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist und es deshalb zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht mehr bedarf. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht in der Höhe der Summe der bezifferten Forderungen, die sich aus dem streitigen Festsetzungsbescheid ergeben. Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (s. Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 A 3025/16.Z - juris) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, wird an dieser im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 C 41.15 - insoweit n. v.) nicht festgehalten (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2018 - 7 A 11938/17 - juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).