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Beschluss

10 C 2708/18.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0730.10C2708.18.00
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Leitsätze
1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Normenkontrollanträge auch dann in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, wenn er nicht durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, sondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet. 2. Der Lauf der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Überprüfung gestellte Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist. 3. Ob die erfolgte Bekanntmachung wirksam ist, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, die sich erst stellt, wenn der Normenkontrollantrag zulässig gestellt worden ist.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Normenkontrollanträge auch dann in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, wenn er nicht durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, sondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet. 2. Der Lauf der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Überprüfung gestellte Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist. 3. Ob die erfolgte Bekanntmachung wirksam ist, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, die sich erst stellt, wenn der Normenkontrollantrag zulässig gestellt worden ist. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 14. Mai 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag gegen § 13 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 16. Dezember 2016 (i. F.: Satzung), die im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16. Januar 2017 veröffentlicht worden ist. § 13 der Satzung lautet wie folgt: Verrechnung Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt 1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten, 2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3, 3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2, 4. auf Mahngebühren, 5. auf Säumniszuschläge, 6. auf Zinsen werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft. Der Antragsteller beantragt, § 13 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er gehe davon aus, dass er mit seinem am 14. Mai 2018 gestellten Normenkontrollantrag die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten habe, weil es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung vor deren Inkrafttreten fehle und die Satzung nichtig sei. Da der Hessische Rundfunk eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Hessen sei, müssten Bekanntmachungen des Hessischen Rundfunks im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen. Er erachte deshalb eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen als unzureichend, weil niemand erwarten könne, dass eine Rechtsvorschrift oder Satzung dort veröffentlicht werde. Der Staatsanzeiger für das Land Hessen könne nicht die gleiche Aufmerksamkeit wie das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen beanspruchen. Die hiernach fehlerhafte Veröffentlichung der Satzung im Staatsanzeiger für das Land Hessen könne daher nicht zur Bestimmung des Beginns der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herangezogen werden. In der Sache sei davon auszugehen, dass die am 23. Dezember 2016 von der Hessischen Staatskanzlei genehmigte Satzung nicht vor dem Tag ihres in § 18 Satz 1 der Satzung vorgesehenen Inkrafttretens zum 1. Januar 2017 ordnungsgemäß verkündet worden sei und dass diese deshalb wegen eines schweren Bekanntmachungsfehlers nichtig oder jedenfalls an diesem Tag nicht in Kraft getreten sei. Zudem ermächtige § 9 Abs. 2 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt nur, Einzelheiten des Verfahrens 1. der Anzeigepflicht, 2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung, 3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, 4. der Kontrolle der Beitragspflicht, 5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und 6. in den Übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen durch Satzung zu regeln; die streitige Verrechnungsregelung in § 13 der Satzung gehe dementgegen über die Regelung von Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags hinaus, da sie die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 366 BGB) für 80 Millionen Verbraucher und Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außer Kraft setze und durch ein zwar für die Rundfunkanstalten bequemes, jedoch verbraucherfeindliches System ersetze. Der Antragsgegner hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und eines Hefters Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 17 Abs. 1 HessAGVwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Aus der bundesrechtlichen Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgt, dass sich diese Besetzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ändert, wenn er im Normenkontrollverfahren nicht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1985 - 2 N 1.84 - juris, zur gleichlautenden Bestimmung des § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO a. F.; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 47 Rn. 140; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. § 47 Rn. 77, 9 Rn. 6; Giesberts in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rn. 78). Der am 14. Mai 2018 gestellte Normenkontrollantrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden ist. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Indem § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die Bekanntmachung der Rechtsvorschrift abstellt, knüpft er die Antragsfrist an den Zeitpunkt an, zu dem die Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist, d. h. zu dem sie nach dem Willen des Normgebers entstehen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 BVerwGE 152, 379; Bay. VGH, Urteil vom 14. September 2018 - 14 N 17.664 - juris; Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2014 - 1 C 11/10 - juris). Als Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreichend ist hiernach die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015, a. a. O.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 - BayVBl 2004, 475; Bay. VGH, Urteil vom 14. September 2018, a. a. O.). Ob die vorgenommene Bekanntmachung wirksam ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82), die sich erst stellt, wenn der Normenkontrollantrag zulässig erhoben wurde. Ausgehend hiervon ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 16. Dezember 2016 ist im - wöchentlich erscheinenden - Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16. Januar 2017 (Staatsanzeiger Nr. 3/2017, Seite 145 ff.) bekanntgegeben worden. Da die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig durch die erste Bekanntmachung der jeweiligen Rechtsvorschrift ausgelöst wird, hat der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der Satzung im Staatsanzeiger für das Land Hessen - bei dem es sich um ein amtliches Veröffentlichungsmedium des Landes Hessen u. a. zur Bekanntgabe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelt - die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt. Die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt den Abschluss des Normsetzungsverfahrens dar, durch den der Normgeber der konkret angegriffenen Vorschrift Geltung verschaffen wollte. Durch die Veröffentlichung der Satzung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16. Januar 2017 hat der Antragsgegner den Geltungsanspruch seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge in diesem Sinne nach außen kundgetan und damit dem potentiell hiervon betroffenen Personenkreis die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Satzung mit der Folge verschafft, dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Bezug auf die streitige Satzung mit Ablauf des 16. Januar 2018 endete. Von daher ist der erst am 14. Mai 2018 gegen § 13 der Satzung gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers nicht fristwahrend gestellt worden und deshalb unzulässig. Dem steht auch der Einwand des Antragstellers nicht entgegen, dass es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung vor ihrem Inkrafttreten fehle und dass deshalb die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt sei. Zwar ist - worauf der Antragsteller in diesem Zusammenhang verweist - die Satzung des Antragsgegners über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge erst am 16. Januar 2017 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden, während § 18 Satz 1 der Satzung als Datum ihres Inkrafttretens den 1. Januar 2017 bestimmt. Dieser Umstand ist jedoch für den Beginn der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht relevant, da es für den Beginn des Fristlaufs - wie ausgeführt - nur auf den formalen Zeitpunkt der Bekanntmachung der Norm, also auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Norm mit formellem Geltungsanspruch in einer Form veröffentlicht worden ist, die es potentiell Antragsbefugten ermöglicht, sich von Inhalt und Geltungsanspruch der Norm Kenntnis zu verschaffen. Dies ist - ungeachtet des vorstehenden Einwands des Antragstellers - am 16. Januar 2017 mit Veröffentlichung der Satzung im Staatsanzeiger für das Land Hessen erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Einwand des Antragstellers, die Veröffentlichung der streitigen Satzung im Staatsanzeiger für das Land Hessen anstelle ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen sei ungenügend bzw. nicht zu erwarten gewesen; denn der Einwand geht schon deshalb in der Sache fehl, weil gerade der Staatsanzeiger für das Land Hessen das amtliche Veröffentlichungsmedium zur Veröffentlichung von behördlichen Vorschriften mit Rechtscharakter - wie Satzungen -, Verwaltungsvorschriften und sonstigen amtlichen Bekanntmachungen ist, währen das von dem Antragsteller favorisierte Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen der Bekanntmachung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Staatsverträgen des Landes Hessen dient, wozu die streitige Satzung gerade nicht zählt. Insofern entspricht die Veröffentlichung im Staatsanzeiger der Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 RBStV, der eine Veröffentlichung der Satzung in einem amtlichen Verkündungsblatt des die Landesrundfunkanstalt tragenden Landes vorsieht. In Bezug auf die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht in Betracht, weil es sich bei der Antragsfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Die Antragsfrist, der die Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegt, dass seit längerem angewandte Normen aus Gründen der Rechtssicherheit der Nichtigerklärung mit allgemeinverbindlicher Wirkung entzogen werden sollen, legt den äußersten Zeitpunkt fest, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Prozesshandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen wirksam vorgenommen werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 14. September 2018, a. a. O.; Schenke in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 47 Rn. 83, jew. m. w. N.). Eine Fallgestaltung, die ungeachtet einer echten Ausschlussfrist ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfassungsrechtlich gebietet, ist indes vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die materiell-rechtlichen Einwände des Antragsstellers gegen die Regelung in § 13 der streitigen Satzung kommt es nach alledem nicht mehr an. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, 8 GKG. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte zur Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an seinem Normenkontrollantrag ist hiernach der Auffangstreitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 5.000,00 € als Streitwert in Ansatz zu bringen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).