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Beschluss

10 B 2295/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:1216.10B2295.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2021 - 2 L 1935/21.DA - wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2021 - 2 L 1935/21.DA - wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2021 im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2021 dergestalt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden solle, ihm statt eines Platzes in einer Tageseinrichtung von Montag bis Freitag im Umfang von fünf Stunden täglich einen Platz in einer Tageseinrichtung im Umfang von werktäglich neun Stunden nachzuweisen. Der Antragsteller macht insoweit im Wesentlichen geltend, auf Grund der Berufstätigkeit beider Elternteile in Vollzeit stehe ihm ein Ganztagesbetreuungsplatz zu. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene Widerspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII sei nicht nachvollziehbar. Der unbedingte Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII sei derart ausgestaltet, dass der Bedarf nach dem elterlichen Betreuungswunsch zu bestimmen sei. Andernfalls wären Eltern eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr vollendet habe, gezwungen, ihre Berufstätigkeit zu verringern, wenn nur ein Anspruch auf einen Halbtagesplatz angenommen werde. Diese Ausführungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von werktäglich neun Stunden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII; denn daraus, dass im Hinblick auf die Ganztagesbetreuung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine bloß objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert ist, folgt, dass eine Ganztagesbetreuung gerade nicht vom Rechtsanspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst ist. Der Regelung einer derartigen Hinwirkungspflicht bedürfte es nämlich nicht, wenn nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bereits ein individueller Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung bestünde (so bereits wiederholt Hess. VGH, u. a. Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 10 B 2754/19 - und vom 19. Mai 2020 - 10 B 1084/20 -, jew. n. v.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass dem Anspruch des Antragstellers auf Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die erstinstanzliche Verpflichtung, ihm im Umfang von fünf Stunden von Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz nachzuweisen, hinreichend genüge getan ist. Wegen der sachlichen Berechtigung der zeitlichen Begrenzung des Umfangs auf fünf Stunden wird zur weiteren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Da die Beschwerde des Antragstellers erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).