OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 909/22.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0206.10A909.22.Z.00
19Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. März 2022 - 3 K 1957/20.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 18.394,70 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. März 2022 - 3 K 1957/20.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 18.394,70 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. März 2022 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entweder bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder in der Sache nicht vorliegt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Rn. 9; jeweils juris). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2022 - 22 ZB 20.2224 -, juris, Rn. 15). Nach dieser Maßgabe ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Der Kläger, ein Restaurantbetreiber, begehrt die Aufhebung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides hinsichtlich einer ihm i.H.v. 18.394,70 EUR gewährten Förderung nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind vom 27. März 2020 (StAnz. 2020, S. 471 f.; im Weiteren Förderrichtlinie). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid vom 25. September 2020 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Beklagte sei nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG zur Rücknahme berechtigt, da der Ausgangsbescheid vom 8. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sei. Bei dem Kläger habe kein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinie vorgelegen, da die Einnahmen im Bemessungszeitraum vom 11. März 2020 bis zum 10. Juni 2020 die entsprechenden Ausgaben gedeckt hätten. Der Ausgangsbescheid sei erteilt worden, weil der Kläger Personalkosten und Abschreibungen vorgebracht habe, die nach Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses aber nicht zu berücksichtigen seien. Es sei auch unerheblich, dass im April keine Einnahmen erzielt worden seien, weil in den Monaten März, Mai und Juni bei einer Verrechnung der Umsatzerlöse und Gesamtkosten ein positiver Saldo von insgesamt 2.385,84 EUR (März 1.672,95 EUR, Mai 174,78 EUR, Juni 538,11 EUR) entstanden sei, durch den die Kosten des Monats April i.H.v. 2.127,50 EUR wieder aufgefangen worden seien. Auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 HVwVfG könne sich der Kläger nicht berufen, da der Beklagte in Nr. 7 des Bewilligungsbescheids auf die Möglichkeit einer Rücknahme bei einem Fehlen der maßgeblichen Voraussetzungen ausdrücklich hingewiesen habe. Überdies scheide Vertrauensschutz auch deshalb aus, weil dem Förderantrag keine vertieften betriebswirtschaftlichen Unterlagen beigefügt gewesen seien, die dem Beklagten eine entsprechende Prüfung ermöglicht hätten. Zudem habe der Kläger in seinem Förderantrag fälschlicherweise nicht berücksichtigungsfähige Kosten aufgeführt, die auch bei einer „erwarteten Betrachtung“ nicht hätten aufgeführt werden dürfen. Der Beklagte habe sein Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies im Rücknahmebescheid ausreichend zum Ausdruck gebracht. Hierbei sei auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen Haushaltsführung hingewiesen und das öffentliche Interesse mit dem Interesse des Klägers, die Mittel behalten zu dürfen, abgewogen worden. Überdies habe der Beklagte angegeben, dass auch in gleichgelagerten Fällen regelmäßig eine Rücknahme erfolgen würde. Die Erwägungen würden erst recht gelten und mangels Atypik greifen, wenn man ein intendiertes Ermessen als einschlägig ansehen würden. Schließlich sei die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG gewahrt. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der erbrachten Soforthilfe sei § 49a Abs. 1 HVwVfG. Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vorträgt, dass für die Prüfung eines zu erwartenden Liquiditätsengpasses nicht auf eine Betrachtung ex post, sondern auf eine Betrachtung zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, da nach den schriftlichen Vorgaben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnungen vom 8. Juni 2021 für die Frage der Rückzahlung der Soforthilfe keine Schlussrechnung zu erstellen und lediglich der erwartete Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei, so dass die tatsächlichen Einnahmen im Bemessungszeitraum vom 11. März 2020 bis zum 10. Juni 2020 nicht in Ansatz gebracht werden dürften, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich Behörden, wie im vorliegenden Fall, in ihren Ermessenserwägungen auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften stützen, ist nämlich zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Wegen der Freiwilligkeit der Leistungen und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handelns obliegt es grundsätzlich dem Fördermittelgeber, das „Ob“ und „Wie“ zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom Zuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen, zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei der Überprüfung der Förderpraxis sind dem Gericht deshalb Grenzen gesetzt. Ermessensfehlerhaft handelt die Bewilligungsbehörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis somit erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 6 ZB 21.1889 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -; jeweils juris). Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend ist nur, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die gesetzliche (Subventions-) Zweckbestimmung gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 - und Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -; jeweils juris). Nach den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 9. November 2022 (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte -GA-) entspricht es aber der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde bzw. des Regierungspräsidiums Kassel bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses auf das tatsächliche Vorliegen eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses abzustellen. Weiter hat der Beklagte in dem zuvor genannten Schriftsatz explizit klargestellt, dass der Inhalt des vom Kläger in Bezug genommenen Schreibens vom 8. Juni 2021 nicht der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprechen würde und lediglich informatorischen Charakter habe. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte an den Ausführungen des Beklagten zur ständigen Verwaltungspraxis zu zweifeln, da der Beklagte bereits im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 (Bl. 32 ff. GA) vorgetragen hat, in vergleichbaren Fällen ebenfalls nach den dargelegten Grundsätzen entschieden und einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gemäß der Förderrichtlinie verneint zu haben, wenn die Einnahmen im Bemessungszeitraum höher waren als die betrieblichen Ausgaben. Mit Blick auf den gerichtlichen Kontrollumfang ist gegen die geschilderte Verwaltungspraxis auch rechtlich nichts zu erinnern. Die ständige Verwaltungspraxis wahrt den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Auslegung der Förderrichtlinie ist nicht willkürlich. Ein Liquiditätsengpass ist nämlich nach Fußnote 1 zu Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Die Auslegung der zuständigen Behörde, dass kein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinie gegeben ist, wenn sich im Rahmen einer Nachprüfung herausstellt, dass die Einnahmen im Bemessungszeitraum höher waren als die berücksichtigungsfähigen betrieblichen Ausgaben, ist auch von sachlichen Erwägungen getragen, die der Zweckbestimmung der Förderrichtlinie entsprechen. Sinn und Zweck der Fördermittelvergabe ist es nämlich, eine Existenzgefährdung des von der Förderrichtlinie begünstigten Personenkreises wegen eines Liquiditätsengpasses infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 abzuwenden. Bestand aber faktisch kein Liquiditätsengpass infolge der Corona-Virus-Pandemie, bestand auch kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme entsprechender Fördermittel zur Abwendung eines Liquiditätsengpasses. Unabhängig davon, dass für die verwaltungsgerichtliche Prüfung allein die ständige Verwaltungspraxis maßgeblich ist, veranlasst aber auch das vom Kläger in Bezug genommene Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnungen vom 8. Juni 2021 (Bl. 46 f. GA) nach seinem Inhalt keine andere Bewertung. Darin wird nämlich auch die Wichtigkeit hervorgehoben, dass bei der Antragstellung der Liquiditätsengpass richtig berechnet worden sein muss. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass bei ordnungsgemäßer Antragstellung, also damals realistischer Prognose des Liquiditätsengpasses plus Vorliegen der übrigen Antragsvoraussetzungen, die bewilligte und ausgezahlte Corona-Soforthilfe als zweckentsprechend verwendet gelten und in diesem Fall keine Rückzahlzahlungsverpflichtung bestehen würde. Danach kann sich der Kläger aber nicht auf eine fehlende Verpflichtung zur Rückzahlung berufen, da im Falle des Klägers nicht von einer ordnungsgemäßen Antragstellung und richtigen Berechnung des Liquiditätsengpasses ausgegangenen werden kann. Wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger für den behaupteten Liquiditätsengpass nämlich auch Personalkosten und Abschreibungen bei der Antragstellung in Ansatz gebracht, die aber nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht gemäß Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie berücksichtigungsfähig sind. Deshalb begründen auch die Ausführungen des Klägers, dass das Gericht die Personalkosten nicht genauer in den Blick genommen und insbesondere das Schreiben des Steuerberaters vom 2. Oktober 2020 seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass in den geltend gemachten Aufwendungen für Personal i.H.v. 9.575,00 EUR auch Aufwendungen für Minijobber ohne Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Lohnkosten für rückständigen Lohn für die Zeit vor dem Corona-Lockdown enthalten seien, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es entspricht nämlich der ständigen Verwaltungspraxis i.V.m. Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie, Personalkosten bei der Berechnung des existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses insgesamt nicht zu berücksichtigen. Diese ständige Verwaltungspraxis hat der Beklagte nicht nur im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 (Bl. 32 ff. GA), sondern auch im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 9. November 2022 (Bl. 89 ff. GA) bestätigt. Sie ergibt sich überdies auch aus dem Rückfrageschreiben zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses. Darin wird nämlich darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand nicht zu berücksichtigen ist (Bl. 21 der Behördenakte -BA-). Unabhängig davon, dass der vom Kläger in Ansatz gebrachte rückständige Lohn für die Zeit vor dem Corona-Lockdown schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil nach Ziffer 2.2. der Förderrichtlinie Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, nicht förderfähig sind und der Kläger überdies auch nicht dargelegt hat, dass es sich hierbei um einen Liquiditätsengpass handelt, für den die Corona-Pandemie kausal gewesen ist, ist die generelle Nichtberücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses auch rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um ein in der Praxis einfach zu handhabendes Differenzierungsmerkmal zur Berechnung des Liquiditätsengpasses. Gerade in Massenverfahren - wie der Gewährung von Fördermitteln - besteht die Befugnis, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 42). Will der Richtliniengeber ein bestimmtes Verhalten, auf das das Gemeinwesen in besonderer Weise dringend angewiesen ist, durch die Gewährung einer Förderung besonders würdigen und anerkennen, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. Zwar bleibt der Richtliniengeber auch hier an den Gleichheitssatz gebunden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2022 - 6 ZB 21.2933 -, juris, Rn. 15). Wegen des freiwilligen Charakters der Fördermittelgewährung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Fördermitteln prüft das Gericht aber nur, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1/17 -, juris, Rn. 15 ff.). Von einem willkürlichen Handeln ist aber nur dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 97). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung, Personalkosten bei der Ermittlung eines Liquiditätsengpasses im Sinne der Förderrichtlinie nicht zu berücksichtigen, beruht auf sachlichen Erwägungen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 (Bl. 32 ff. GA) zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass Personalkosten deshalb nicht zu berücksichtigen seien, da in diesem Fall die Inanspruchnahme anderer staatlicher Sozialleistungen, wie z.B. die ebenfalls staatliche Förderung des sog. Kurzarbeitergeldes, vorgehen würde. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Etwaige Härten, die dadurch entstehen, dass z.B. Kurzarbeitergeld nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Mini-Jobs), sondern nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (§§ 97,98 SGB III) gewährt wird, begründen - wie zuvor dargelegt - keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit Blick auf die Vielzahl von Förderanträgen wäre es auch nicht sachgerecht, nach der jeweiligen Art des Beschäftigungsverhältnisses zu differenzieren, da dies geeignet wäre, die Bearbeitung der Förderanträge zu verzögern. Nach alledem ist es nicht willkürlich, Personalkosten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses insgesamt nicht zu berücksichtigen, da dies auch der Verwaltungsvereinfachung und einer beschleunigten Bearbeitung der Förderanträge dient. Soweit der Kläger im Kern weiter einwendet, dass ein Liquiditätsengpass dann zu erkennen sei, wenn neben den Einnahmen im relevanten Zeitraum (11. März 2020 bis zum 10. Juni 2020) auch die Kosten für den Wareneinkauf berücksichtigt würden, zieht dies das angefochtene Urteil nicht schlüssig in Zweifel. Denn das Gericht hat bei der Gegenüberstellung der Umsatzerlöse und Gesamtkosten im relevanten Zeitraum auf die Berechnungen des Beklagten abgestellt und damit auch den Wareneinkauf auf der Kostenseite berücksichtigt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 (Bl. 32 ff. GA) im Klageverfahren hierzu nämlich vorgetragen, dass nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich Kosten für Wareneinkäufe nur bei verderblicher Ware oder Saisonware förderfähig seien, da diese andernfalls nach Aufhebung/Lockerung der behördlichen Anordnungen gewinnbringend verkauft werden könnten. Bei einem Gastronomiebetrieb - wie hier der Fall - würde jedoch von verderblicher Ware ausgegangen, so dass diese Kosten bei der Berechnung berücksichtigt worden seien. Dass die Berechnungen des Beklagten insoweit nicht vollständig bzw. falsch wären, hat der Kläger aber nicht dargelegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben seines Steuerberaters vom 2. Oktober 2020 (Bl. 41 f. GA) weiter ausführt, dass von den Einnahmen i.H.v. 10.712 EUR im relevanten Zeitraum zwingend der Wareneinkauf abzuziehen sei, so dass bei monatsweiser Betrachtung nicht ersichtlich sei, wie die Einnahmen die angesetzten Fixkosten übersteigen könnten, da wegen betrieblich veranlasster Zahlungen auch der Minusbestand auf dem betrieblichen Bankkonto von 3.625,52 EUR (Stand: 11. März 2020) bis zur Auszahlung der Corona-Förderung auf minus 12.229,06 EUR angewachsen sei. In dem Schreiben des Steuerberaters wird nämlich ebenfalls nicht in Auseinandersetzung mit den vom Gericht herangezogenen Berechnungsgrundlagen dargelegt, in wie fern die ermittelten Gesamtkosten wegen fälschlicherweise nicht berücksichtigter Wareneinkäufe zu niedrig bemessen worden seien. Zudem wird das Zustandekommen der Diskrepanz zwischen den vom Steuerberater angegebenen Einnahmen (10.712 EUR) und den vom Beklagten ermittelten Umsatzerlösen im relevanten Zeitraum i.H.v. 14.271,12 EUR (Bl. 35 GA) nicht näher dargelegt. Die weiteren Einwände des Klägers, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um Fördermittel des Bundes handele und deshalb auch eine bundesweit einheitliche Praxis geboten sei, da es ansonsten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde, wenn die Vergabe- und Rückforderungspraxis davon abhängig sei, in welchem Bundesland der Zuwendungsempfänger seinen Sitz habe, zumal im Bundesland Nordrhein-Westfalen Personalausgaben von den monatlichen Einnahmen abgezogen würden, wenn diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt seien und für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt würden, im Förderzeitraum erforderlich gewesen seien, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der angefochten Entscheidung. Es kommt nämlich auf die Praxis der Fördermittelvergabe in Nordrhein-Westfalen oder in anderen Ländern nicht entscheidungserheblich an. Denn die Vergabe der Fördermittel erfolgt nicht nach einer Förderrichtlinie des Bundes, sondern nach der in Hessen einschlägigen Förderrichtlinie des Landes i.V.m. mit der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde. Dass die Vergabe der Fördermittel durch die zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen im Detail nach anderen Kriterien als in Hessen erfolgt ist, ist zudem nicht geeignet, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen zu können. Denn Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es aber, wenn Sachverhalte - wie hier - von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden. Der Gleichheitssatz bindet nämlich jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 -, Rn. 2 und Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, Rn. 151; jeweils juris). Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags weiter ausführt, dass ein Ermessensausfall vorliegen würde, weil die Begründung des Beklagten inhaltsleer, pauschal, floskelhaft und nichtsagend sei, so dass der Kläger nicht erkennen könne, dass die für und gegen eine Rücknahme sprechenden Umstände in seinem Fall konkret abgewogen worden seien, zumal die Rückforderung i.H.v. 18.394,70 EUR den Kläger in existenzielle finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nämlich kein Ermessensausfall zu erkennen, da die Gesichtspunkte, die für die Ermessensentscheidung maßgeblich gewesen sind, dem angefochtenen Bescheid eindeutig zu entnehmen sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 8 CS 18.2364 -, juris, Rn. 29 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Ermessensausübung in dem Rücknahmebescheid ausreichend zum Ausdruck gekommen sei und das öffentliche Interesse an einer sparsamen Haushaltsführung mit dem Interesse des Klägers, die Fördermittel behalten zu dürfen, abgewogen worden sei. Damit seien die maßgeblichen Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers dargestellt worden. Ein Ermessensfehlgebrauch ist ebenfalls nicht zu erkennen. Denn bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme rechtswidriger Förderbescheide sind regelmäßig die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung anzuwenden. Das intendierte Ermessen des Beklagten zur Rücknahme eines Förderbescheides folgt aus den in der Landeshaushaltsordnung verankerten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel. Dieser Grundsatz erfordert regelmäßig ohne eine weitere Begründung die Rücknahme rechtswidriger Förderbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden, wenn nicht ausnahmsweise atypische Sachverhalte vorliegen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 29. August 2022 - 4 K 1659/21.GI -, Rn. 42 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, Rn. 16; Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, Rn. 44; jeweils juris). Einen atypischen Sachverhalt hat der Kläger aber nicht dargelegt, zumal der Beklagte einer möglichen wirtschaftlichen Härte mit der Bewilligung zur Rückzahlung von Raten in individueller Höhe gerecht wird. Weshalb für den Kläger trotz einer möglichen Ratenzahlungsvereinbarung existenzielle finanzielle Schwierigkeiten drohen würden, hat er nicht näher dargelegt. Unabhängig davon, dass der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung allein den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1VwGO) geltend gemacht hat, ist die Berufung auch nicht zuzulassen, wenn das Vorbringen des Klägers, vom Verwaltungsgericht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein, sinngemäß dahingehend verstanden wird, dass der Kläger zusätzlich einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht. Soweit der Kläger zur Begründung nämlich vorträgt, dass im angefochtenen Urteil trotz eines schriftsätzlichen Hinweises seinerseits nicht darauf eingegangenen worden sei, dass die Rechtmäßigkeit von Richtlinien und ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG vom Gericht zu prüfen seien, ist kein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erkennen. Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO betreffen nämlich allein die unrichtige Anwendung oder fehlerhafte Nichtanwendung prozessualer Vorschriften, nicht aber etwaige inhaltliche Mängel der sachlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71/11 -, juris, Rn. 8). Die vom Kläger gerügte, vermeintlich unterbliebene Rechtmäßigkeitskontrolle der Förderrichtlinie und ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG betrifft aber allein die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts. Wie bereits ausgeführt, bestehen in dieser Hinsicht aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).