OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 2362/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0301.10A2362.21.Z.00
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Oktober 2021 - 4 K 3691/20.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Oktober 2021 - 4 K 3691/20.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird. Ob die Berufung zuzulassen ist, ist dabei stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744). Die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung rechtfertigen indes die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im eingangs genannten Sinn nicht. Der Klägerin ist mit Bescheid vom 6. April 2020 eine Soforthilfe in Höhe von 30.000,00 € bewilligt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Oktober 2020 ist der Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 zurückgenommen und der Klägerin die Erstattung der geleisteten 30.000,00 € auferlegt worden. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 25. August 2021 abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 gemäß § 48 Abs. 1, 2 HVwVfG und für die Erstattung der streitigen Soforthilfe gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 HVwVfG als gegeben erachtet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses u. a. deshalb rechtswidrig, weil bei der Klägerin ein zur Gewährung einer Soforthilfe erforderlicher existenzbedrohender Liquiditätsengpass nach Maßgabe der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Ermittlung eines solchen nicht vorgelegen habe. Gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 könne sich die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 HVwVfG und wegen des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Das Rücknahmeermessen habe der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Rückforderung der gezahlten Soforthilfe in der geltend gemachten Höhe sei gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 HVwVfG rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2021 Bezug genommen. Hiergegen wendet die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, dass der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids entgegenstehe, dass im Antragsformular unter Nr. 6 die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses mit „38“ angegeben worden sei. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass ein Liquiditätsengpass in Höhe von 38,00 € nicht existenzbedrohlich sei und der Beklagte auch nicht gehalten gewesen sei, die Zahl „38“ in die Angabe „38.000,00 €“ umzudeuten. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Klägerin, mittels ihres Antrags eine Soforthilfe zu erlangen, verbiete sich indes eine Auslegung ihres Antrags dahingehend, dass lediglich ein Liquiditätsengpass von 38,00 € habe geltend gemacht werden sollen. Richtigerweise habe die Angabe „38“ als „38.000,00 €“ verstanden werden müssen und sei vom Beklagten auch so verstanden worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus indes nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 6. April 2020 nämlich nicht allein mit der fehlerhaften Angabe „38“ unter Nr. 6 des Antragsformulars, sondern selbständig tragend mehrfach begründet. Es hat unabhängig von seinen vorgenannten Erwägungen die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 auch - und wie noch auszuführen sein wird zutreffend - selbständig tragend damit begründet, dass auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen ständigen Vergabepraxis des Beklagten bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum kein existenzbedrohender Liquiditätsengpass bestanden habe, der die Gewährung der streitigen Soforthilfe rechtfertigt. Demzufolge sind die gerügten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin letztlich nicht entscheidungserheblich. Ist aber die die Grundlage der streitigen Rücknahme bildende Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 selbständig tragend mehrfach begründet, könnte eine Zulassung der Berufung nur erfolgen, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und in der Sache vorliegt (vgl. u. a.: OVG des Saarlands, Beschluss vom 17. Januar 2022 2 A 281/21 ; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 6 ZB 17.956 -; jew. juris). Dies ist aber bezüglich des - wie nachstehend ausgeführt - zutreffenden Begründungsstrangs „Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 6. April 2020 wegen Fehlens eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses“ - nicht der Fall. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass Personalkosten im Rahmen der hier streitigen Soforthilfe nach der Rechtslage und der Verwaltungspraxis des Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bewilligungsbescheids bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. Die Klägerin macht insoweit geltend, die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen stehe der Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht entgegen; denn die hier maßgebliche Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbständige, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind (Corona-Virus-Soforthilfeprogramm Hessen 2020) vom 27. März 2020 - StAnz. 2020, S. 471 f. - (i. F.: Richtlinie) erwähne unter Nr. 2.7 bei den möglichen Entschädigungsleistungen das staatliche Kurzarbeitergeld nicht. Es werde bestritten, dass die tatsächlich geübte Behördenpraxis in Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten von dieser Richtlinienvorgabe abgewichen sei, zumal dies einen Ermessensfehlgebrauch darstellen würde, weil die Richtlinie zwar keine Rechtswirkung nach außen entfalte aber die nachgeordneten Behörden bei der Mittelvergabe binde und diese zur Anwendung der Richtlinie verpflichtet seien. Aus Nr. 2.2 der Richtlinie könne nicht geschlossen werde, dass Personalkosten nicht berücksichtigungsfähig sind. Wenn unter Nr. 2.2 der Richtlinie von sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln gesprochen werde, werde an einen finanzwissenschaftlichen Begriff angeknüpft, nach dem mit Eigenmitteln u. a. Einlagen oder Eigenkapital und unter Fremdmitteln Kredite, Zuschüsse und Zulagen gemeint seien. Das Kurzarbeitergeld falle nicht unter den Begriff der Fremdmittel in diesem Sinn. Diese Ausführungen vermögen indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Auf die Gewährung der der Klägerin mit Bescheid vom 6. April 2020 gewährten Soforthilfe besteht gemäß Nr. 2.1 der Richtlinie kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr über die Vergabe der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinie kann daher lediglich durch ständige gleichmäßige Anwendung eine Verwaltungspraxis begründen, durch die sich die Verwaltung selbst bindet und in deren Folge Anspruchsteller aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel herleiten können. Generell kann nicht die Verletzung der nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften gerügt werden, sondern allenfalls ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Anwendung der Verwaltungsvorschrift in der Praxis. Hieraus folgt, dass allein ein Verstoß gegen Richtlinien eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig macht. Vielmehr ist erforderlich, dass darin zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Das Gleichheitsgebot kann insofern auch zulasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen eine Leistung (rechtswidrig) gewährt. Bewilligt also eine Behörde eine Förderung entgegen der von ihr etablierten Verwaltungspraxis, so ist die Bewilligung rechtswidrig und kann unter Beachtung der weiteren in § 48 Abs. 2 - 4 HVwVfG normierten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Dies zugrunde gelegt erweist sich der Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 als rechtswidrig, da gemäß Nr. 2.3 der Richtlinie ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie eine Fördervoraussetzung ist und der Beklagte sich durch die Bewilligung der streitigen Subvention an die Klägerin in Widerspruch zu seiner ständigen, im Sinne einer „Selbstbindung der Verwaltung“ etablierten Bewilligungspraxis gesetzt hat, dass bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses Personalkosten nicht berücksichtigt werden. Gegenstand der streitigen Förderung ist ein Zuschuss, der ausschließlich für Antragsteller gemäß Nr. 2.3 der Richtlinie gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie nach dem 11. März 2020 in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können. Ein derartiger existenzbedrohender Liquiditätsengpass infolge der Corona-Virus-Pandemie bzw. der Maßnahmen zu deren Eindämmung ergibt sich indes nach Maßgabe des von dem Beklagten auf Blatt 5 des Schriftsatzes vom 20. Januar 2022 vorgelegten und von der Klägerin mit Ausnahme der streitigen Bereinigung um die angegebenen Personalkosten nicht beanstandeten Zahlen- und Rechenwerks - auf das insoweit Bezug genommen wird - nicht, da dieses für den maßgeblichen Dreimonatszeitraum vom 11. März bis 10. Juni 2020 einen Ertragsüberschuss in Höhe von 13.751,54 € ausweist. Hierbei ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden, dass die von ihr geltend gemachten Personalkosten bei der Bestimmung des förderungsrelevanten Liquiditätsengpasses von dem Beklagten im Rahmen seiner ständigen Verwaltungspraxis nicht berücksichtigt worden sind; denn sie werden von der streitigen Förderung nicht erfasst, da sie weder Sach- noch Finanzaufwand sind und nach Art. 2 Abs. 1 der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleinere Unternehmen und Soloselbständige“ vom März 2020 die für die streitige Soforthilfe bereitgestellten Mittel (nur) zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand vorgesehen sind. Die gesamten Personalkosten werden dementsprechend von der hier streitigen Förderung nicht erfasst. Diese werden statt dessen durch die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen, aufgefangen, was auch sachgerecht ist, da es angesichts der Möglichkeit, Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen, anderenfalls zu einer Mehrfachsubventionierung der Personalkosten kommen könnte, zu deren Vermeidung es eines zusätzlichen Abstimmungsaufwands zwischen den beteiligten Behörden bedürfen würde, der wiederum dem Grundanliegen der Soforthilfe, Leistungen schnell und unbürokratisch zur Auszahlung zu bringen, zuwider liefe. Der Arbeitgeber muss, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden, sofern das Personal nicht beschäftigt werden kann. Im Übrigen trägt er vorbehaltlich spezieller sonstiger Förderungen insoweit das wirtschaftliche Risiko seines Geschäftsbetriebs. Da nach alledem ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Personalkosten besteht, ist hierin auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot zu sehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, dass das Kurzarbeitergeld in Nr. 2.7 der Richtlinie nicht aufgeführt ist. Nr. 2.7 der Richtlinie sieht vor, dass mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherungen von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Leistungen Dritter auf den nach Nr. 2.4 der Richtlinie vorgesehenen Zuschuss angerechnet werden. Die hier streitigen Personalkosten sind aber, weil weder Sach- noch Finanzierungsaufwand von vorneherein nicht förderfähig, so dass sich Fragen der Anrechnung von Drittleistungen auf den nach Nr. 2.4 der Richtlinie vorgesehenen Zuschuss im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht stellen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang bestreitet, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 überhaupt eine dahingehende Verwaltungspraxis des Beklagten bestanden hat, bei der Ermittlung des Umfangs der Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand die Personalkosten nicht zu berücksichtigen, vermag dies angesichts der vorgenannten, bereits im März 2020 vorliegenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nicht zu überzeugen, nach der nur der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand von der Förderung abgedeckt wird, zu dem die Personalkosten nicht zählen. Auch hat der Beklagte vor diesem Hintergrund schlüssig seine diesbezügliche Verwaltungspraxis dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie für ihren Betrieb „Hotel X...“ keinen separaten Antrag hätte stellen dürfen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Beherbergungsbetrieben um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3.b) Abs. 4 und 5 der Empfehlung der EU-Kommission vom 20. Mai 2003 handele; denn bei diesem zusätzlichen Erwägungsstrang handelt es sich abermals um eine Mehrfachbegründung im angefochtenen Urteil zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020. Da sich dessen Rechtswidrigkeit aber - wie ausgeführt - bereits selbständig tragend aus dem fehlenden existenzgefährdenden Liquiditätsengpass ergibt, kommt es entscheidungserheblich auf die beanstandete Mehrfachbegründung des Verwaltungsgerichts und deren Tragfähigkeit nicht an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie sich gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass sich die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil sie den Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt habe und dies damit begründet, dass einerseits die Angabe falsch sei, dass ihr Betrieb aufgrund der Corona-Maßnahmen in eine existenzielle Notlage geraten sei und sie andererseits im Rahmen der Antragstellung eine unrichtige Kostenaufstellung vorgelegt habe, in der sie auch Abschreibungen geltend gemacht habe, obwohl es sich bei diesen erkennbar um keine zu begleichenden Kosten sondern um ein steuerliches Instrument handele, fehlt es bereits an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags und damit bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes in Bezug auf diesen Begründungsstrang des angefochtenen Urteils. Soweit die Klägerin ausführt, ihr Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 verdiene ungeachtet der von ihr unter Nr. 8.9 des Antragsformulars abgegebenen Erklärung Schutz, weil nach Nr. 2.7 der Richtlinie die Billigkeitsleistung als „mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet“ gelte und der Vorbehalt der Nachprüfung allein der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben diene, die sie nicht gemacht habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 entgegenstehe, dass mit der Soforthilfe eine schnelle Hilfe für existenzbedrohte Unternehmen beabsichtigt gewesen sei und dass der Beklagte sich in dem Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten habe, ferner dass in Nr. 8.9 des Formularantrags die Zustimmung zu einer Nachprüfung eingeholt und von der Klägerin abgegeben worden sei, so dass ihr von Anfang an bekannt gewesen sei, dass eine Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht. Zudem habe sich bei der Klägerin der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung binnen einer Woche und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge all dessen habe sie weder bei der Antragstellung noch bei dem Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen. Diese in sich schlüssigen und in der Sache zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorbehaltenen Nachprüfung und der Kürze des Bewilligungsverfahrens muss der Klägerin bewusst gewesen sein, dass eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung der bewilligten Soforthilfe als reale Möglichkeiten im Raum stehen. Als Folge dessen kann ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 nicht angenommen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht abschließend sind, so dass daneben auch weitere möglich sind, in denen Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist (vgl. u. a. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 149). Der Überprüfungsvorbehalt diente nach alledem entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nur der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben. Aufgrund der gesamten, auch für die Klägerin erkennbar auf Schnelligkeit und nachträgliche Prüfung angelegten Verfahrensgestaltung steht außer Frage, dass sich der Nachprüfungsvorbehalt nicht nur auf eine künftige Prüfung der Anträge in Bezug auf wahrheitswidrige Angaben, sondern auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung insgesamt bezogen hat. Soweit das Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 auch gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG verneint hat, weil die Klägerin bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit der geltend gemachten Kostenpositionen nicht vorab bei dem Beklagten nachgefragt habe und die Klägerin dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe insoweit den Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ verkannt, weil ein Hinterfragen, ob alle Kostenpositionen im Rahmen der Soforthilfe förderfähig seien, weder naheliegend gewesen sei noch jedem hätte einleuchten müssen, bedarf dies unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils keiner Vertiefung, weil bereits die vorstehenden, nicht mit Erfolg angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil die Annahme tragen, dass sich die Klägerin gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, ob bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 tatsächlich eine Verwaltungspraxis bezüglich der Nichtberücksichtigung von Personalkosten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses bestanden habe. Dies hätte durch Beiziehung des von dem Beklagten angeführten diesbezüglichen Erlasses oder durch Vernehmung des Sachbearbeiters, der den Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 erlassenen hat, erfolgen können. Dieser Einwand rechtfertigt indes die Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO schon deshalb nicht, weil die Klägerin es unterlassen hat, durch Stellung entsprechender Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung auf die von ihr nunmehr begehrte bzw. als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Unterlässt es ein - zumal anwaltlich vertretener - Beteiligter, im Hinblick auf eine aus seiner Sicht ungeklärte Tatsache einen Beweisantrag zu stellen und drängt sich eine diesbezügliche Beweiserhebung dem Gericht nicht auf, kann er im Berufungszulassungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, die Vor-instanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; denn das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht beantragt hat. Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann in einem derartigen Zusammenhang nicht dazu dienen, im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Beweisanträge zu ersetzen. Von daher ist für die Frage einer entscheidungserheblichen Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) maßgeblich, ob sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die als unterlassen gerügte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was hier jedoch schon deshalb nicht der Fall ist, weil keine begründeten Anhaltspunkte dargetan oder sonst ersichtlich gewesen sind, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass die von dem Beklagten auch schon für den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 6. April 2020 dargelegte Verwaltungspraxis zur Nichtberücksichtigung von Personalkosten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses tatsächlich nicht bestanden hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 6. April 2020 bereits die vorstehend angeführte Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom März 2020 vorgelegen hat, derzufolge gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 die im Rahmen der Soforthilfe zu bewilligenden Mittel nur zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand vorgesehen sind. Da Personalkosten weder Sach- noch Finanzaufwand sind, war hiernach bereits vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 6. April 2020 bekannt, dass der gesamte Personalaufwand (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) von der hier streitigen Förderung nicht erfasst wird. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht die Annahme nicht aufdrängen, dass bei dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 6. April 2020 eine Verwaltungspraxis bestanden hat, nach der Personalkosten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt worden sind. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in den Urteilsgründen nicht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die „zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 24. November 2020 und vom 8. September 2021“ verweisen und von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehen dürfen. Es habe verkannt, dass § 117 Abs. 5 VwGO lediglich zur Entlastung des Gerichts von Schreibarbeit die Möglichkeit vorsieht, auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheids Bezug zu nehmen, aber keine Bezugnahme auf die Schriftsätze einer Behörde als Prozesspartei ermöglicht. Ein Verfahrensmangel im eingangs genannten Sinn kann sich hieraus indes schon deshalb nicht ergeben, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass sich die von der Klägerin gerügte Bezugnahme als solche entscheidungserheblich ausgewirkt hat. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hiernach entspricht der Wert des Streitgegenstands des Zulassungsverfahrens der streitigen Erstattungsforderung in Höhe von 30.000,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).