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Beschluss

2 A 281/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0117.2A281.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Gebietscharakters oder faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.12) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442).(Rn.12) 3. Im – hier bezogen auf eine Bauvoranfrage (§ 76 LBO (juris: )) – baurechtlichen Zulassungsstreit kommt es für die Bestimmung des Beurteilungsgegenstands (Vorhaben) allein auf den Inhalt der vom Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin eingereichten Genehmigungsunterlagen an (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616).(Rn.15) 4. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris sowie Nr. 76 der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, und vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris sowie Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts).(Rn.16) 5. Die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts nach der Verwaltungsprozessordnung. Die Verfahrensrüge dient nicht einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.(Rn.17) 6. Auch die sogenannte „Aufklärungsrüge“ ist kein Mittel, um von dem Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene eigene Beiträge zur Aufklärung des Sachverhalts zu ersetzen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2021 – 5 K 1029/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Gebietscharakters oder faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.12) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442).(Rn.12) 3. Im – hier bezogen auf eine Bauvoranfrage (§ 76 LBO (juris: )) – baurechtlichen Zulassungsstreit kommt es für die Bestimmung des Beurteilungsgegenstands (Vorhaben) allein auf den Inhalt der vom Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin eingereichten Genehmigungsunterlagen an (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616).(Rn.15) 4. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris sowie Nr. 76 der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, und vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris sowie Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts).(Rn.16) 5. Die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts nach der Verwaltungsprozessordnung. Die Verfahrensrüge dient nicht einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.(Rn.17) 6. Auch die sogenannte „Aufklärungsrüge“ ist kein Mittel, um von dem Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene eigene Beiträge zur Aufklärung des Sachverhalts zu ersetzen.(Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2021 – 5 K 1029/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zum Bau eines Stallgebäudes in nicht beplanter Ortslage. Im Mai 2019 reichte sie beim Beklagten eine Bauvoranfrage für den Bau eines Stallgebäudes zur Haltung von Gnadenbrotpferden in „2 Varianten“ auf dem straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück Nr. 1162/1 in Flur 5 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen A-Straße) unter anderem zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Das Grundstück grenzt rückseitig an das ebenfalls mit einem Wohnhaus (D-Weg) bebaute Flurstück Nr. 6229. Nach der „Variante Umnutzung“ sollen fünf Pferde-Boxen in ein auf dem Baugrundstück hinter dem Wohnhaus befindliches Gewächshaus integriert werden sowie vier „Kleinausläufe“ errichtet werden. Nach der „Variante Anbau“ sollen fünf Pferdeboxen vor dem Gewächshaus und neben einem ebenfalls dort befindlichen Holzhaus gebaut werden. In einer beigefügten Beschreibung heißt es unter anderem, bei den Tieren handele es sich um „Gnadenbrotponys“, die im Rahmen einer rein privaten Hobbyhaltung untergebracht werden sollten. Im August 2019 erteilte die Gemeinde A-Stadt das Einvernehmen zu dem Vorhaben in beiden Varianten. Im Dezember 20191vgl. den „negativen Vorbescheid“ des Beklagten vom 2.12.2019 – B-132-452-2019-11 –vgl. den „negativen Vorbescheid“ des Beklagten vom 2.12.2019 – B-132-452-2019-11 – lehnte der Beklagte, der zuvor eine Ortseinsicht durchgeführt hatte, die Bauvoranfrage ab. In der Begründung ist ausgeführt, bei der näheren Umgebung handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die Hobbytierhaltung von Pferden gehöre nicht zu den dort nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Vorhaben. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde im August 2020 zurückgewiesen.2vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.8.2020 – 17/2020 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.8.2020 – 17/2020 – In der Begründung heißt es unter anderem, nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung werde die nähere Umgebung im Norden von den auf der südlichen Seite der A-Straße befindlichen Gebäuden mit den Hausnummern 54 bis 66 begrenzt. Im Osten nehme an der näheren Umgebung die sich auf der westlichen Seite der E-Straße befindliche Bebauung mit den Hausnummern 2 bis 18 teil. Im Süden prägten die auf der nördlichen Seite des D-Weg befindlichen Gebäude mit den Hausnummern 7 bis 14 das Vorhabengrundstück noch mit. Die Bereiche jenseits dieser Bebauung seien von dem Vorhabengrundstück aus nicht mehr wahrnehmbar. Die Stallungen des RSG C-Stadt e.V. seien nicht mehr der näheren Umgebung des Vorhabengrundstückes zuzurechnen. Das gleiche gelte für die landwirtschaftlichen Gebäude in der E-Straße 9. Die so beschriebene nähere Umgebung entspreche einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In dem Bereich finde weit überwiegend eine Wohnnutzung statt. Lediglich auf dem Vorhabengrundstück und auf dem Nachbaranwesen A-Straße 62 sei neben der Wohnnutzung auch die Nutzung für einen Gartenbaubetrieb vorhanden. Eine von der Klägerin angeführte Rinderzucht auf dem Anwesen D-Weg trete nach außen nicht hervor. Selbst wenn man das Gebäude A-Straße 37 in die nähere Umgebung einbeziehen wollte, änderte sich der Gebietscharakter nicht. Die Pferdehaltung könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da es sich nicht um ein Wohngebiet mit dörflichem Charakter mit weiträumigen Grundstücken handele und/oder der Pferdestall nicht derart am Ortsrand errichtet werde, dass er mehr der freien Landschaft zugeordnet werden könnte. Im September 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, in „direkter Umgebung“ fänden umfangreiche Gewerbe und Tierhaltungen statt. In Entfernungen zwischen 35 m und 450 m fänden 27 gewerbliche Nutzungen und Tierhaltungen statt. Es handele sich daher nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Die Gegebenheiten der dörflichen Umgebung seien zu beachten und die Grenzen der näheren Umgebung seien durch den Beklagten fehlerhaft dargestellt worden. Zumindest handele es sich um ein Wohngebiet mit dörflichem Charakter und weiträumigen Grundstücken. Aufgrund der Art der Gebäude mit ihrer teilweise verbliebenen Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke, auch für Lagerung von landwirtschaftlichem Gerät auf den Freiflächen sowie die Einzäunung zahlreicher Wiesen als Weideflächen, könne nicht von einem Wohngebiet ausgegangen werden. Es handele sich um eine Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit ländlichem beziehungsweise dörflichem Charakter. Die Wohnnutzung erfolge in einem nicht unerheblichen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude. In Sichtweite befinde sich ein Stall mit 50 Pferden. Die Reitanlage, bei der auch eine Reitschule ansässig sei, befinde sich vom Vorhabengrundstück in Luftlinie gerade einmal etwa 140 m entfernt. Die Koppeln, auf denen sich die Pferde jeden Tag befänden, lägen 76,51 m entfernt. In der näheren Umgebung seien seit Jahrzehnten Garten- und landwirtschaftliche Betriebe und zudem über 25 Gewerbebetriebe vorhanden. Der alte Stall auf dem Vorhabenstück bestehe bereits seit über 60 Jahren und sei früher zur Haltung von Pferden, Kühen und Schweinen genutzt worden. Vier Landwirte in weniger als 200 m Entfernung seien vorhanden, die Grundstücke wiesen teilweise ca. 5.000 qm auf. Im D-Weg fänden eine Rinderzucht und Ackerbau statt, in der E-Straße auf dem Anwesen A-Straße 52 würden Hühner, Gänse etc. gehalten und bis vor wenigen Jahren auch Großtiere. In der Straße F-Straße werde Ackerbau betrieben sowie eine private Pferdehaltung von drei Pferden. Die Familie G. habe eine Schafhaltung und eine Hundeschule und bilde auch Hütehunde aus. Zudem gebe es die Schafhaltung H. in unmittelbarer Nähe. Es handele sich um ein Baugebiet mit dörflichem Charakter und deswegen um eine gebietstypische Pferdehaltung, die zumindest ausnahmsweise zulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit im Juli 2021 besichtigt und die Klage im November 2021 abgewiesen. In den Gründen heißt es, das Vorhaben der Klägerin widerspreche den Vorschriften des Baugesetzbuchs. Bei der Ortsbesichtigung habe festgestellt werden können, dass die maßgebliche Umgebungsbebauung nach Nordwesten an der A-Straße ende, nach Osten an der E-Straße mit den Hausnummern 2 bis 18, nach Süden am D-Weg mit den Hausnummern 9 bis 15 und nach Westen am Anwesen A-Straße 54 an der gedachten Verbindung zwischen der Straße F-Straße und dem I-Weg. Insbesondere gehöre die Bebauung entlang der Straße F-Straße nicht mehr zur maßgeblichen Umgebung. Diese Bebauung sei vom Vorhabengrundstück nicht mehr in prägender Weise wahrnehmbar. Daran ändere sich nichts, weil vom Wohnhaus der Klägerin sowohl eine nördlich der Straße F-Straße liegende Pferdekoppel, die sich nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck wohl schon im Außenbereich befinde, als auch ein Gebäude des in der Straße F-Straße liegenden Reiterhofes sichtbar seien. Auch wenn diese Nutzungen beziehungsweise Gebäude durch eine Baulücke in der A-Straße vom Wohnhaus der Klägerin aus zu sehen seien, folge daraus nicht, dass das Vorhabengrundstück dadurch geprägt werde. Wie bei der Ortsbesichtigung habe festgestellt werden können, werde das Vorhabengrundstück weder von der genannten Pferdekoppel noch von dem mehr als 120 m Luftlinie entfernten Reiterhof geprägt. Beides werde sowohl durch die A-Straße von der Straße F-Straße vom Vorhabengrundstück getrennt und sei zudem nur in geringem Umfang sichtbar. Die maßgebliche Umgebung stelle sich als Geviert dar, das das Vorhabengrundstück optisch umschließe. Die A-Straße bilde eine deutliche Grenze zwischen der Ortsrandlage und der Innerortslage. Die Ortsrandlage und der unmittelbare Anschluss an die freie Feldmark erlauben in diesem Bereich die Großtierhaltung und damit auch die Reitsporteinrichtungen, wie sie der Reiterhof in der Straße F-Straße darstelle. Allein diese Ortsrandlage präge die Haltung von Pferden nordwestlich der A-Straße. Dagegen präge eine Großtierhaltung am Ortsrand keine Pferdehaltung in der Innerortslage. Daran ändere auch nichts, dass die Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich eine tragende Säule der ländlichen Räume im Saarpfalzkreis darstelle, am Ortsrand eine Vielzahl von Pferden gehalten werde, der Ortsteil als „Pferdehochburg“ bekannt sei und einzelne Gebäude beziehungsweise Dächer vom Vorhabengrundstück aus erkennbar seien. Die so umschriebene nähere Umgebung stelle sich im Verständnis von § 34 Abs. 2 BauGB weder als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO noch als dörflich mitgeprägte Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern als Allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO dar. Die Annahme eines Dorfgebietes im Sinne des § 5 BauNVO würde nach der Rechtsprechung des Senats erfordern, dass neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden seien und das Gebiet dörflich prägten. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets entfalle, wenn die landwirtschaftliche Nutzung verschwinde und eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheine. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen werde die maßgebliche Umgebung fast ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Insbesondere befinde sich innerhalb des bezeichneten Bereichs keine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs und auch keine erst in jüngster Zeit aufgegebene Wirtschaftsstelle. Eine solche sei bei der Ortsbesichtigung durch das Gericht weder vorgefunden noch von der Klägerin bezeichnet worden. Von den von der Klägerin mit der Klagebegründung angeführten 27 Gewerben und Tierhaltungen befänden sich die meisten außerhalb der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Auf diesem selbst befinde sich das Gewächshaus des Garten- und Landschaftsbaubetriebes A.. Gartenbaubetriebe seien allerdings nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig. Bei der auf dem Grundstück ebenfalls vorhandenen Holzzubereitungsanlage handele es sich nach Angaben des Betreibers um eine Anlage für dessen Hobby; nach Angaben des Beklagten existiere auch keine Baugenehmigung für eine gewerbliche Holzverarbeitung. Damit präge diese Hobbynutzung jedenfalls keine forstwirtschaftliche Nutzung. Bei dem kleinen Elektrogeschäft K. mit DHL Deutsche Post Agentur im Anwesen A-Straße 62 handele es sich entweder um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Beides sei in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Ansonsten sollten sich innerhalb der näheren Umgebung nur noch der von der Klägerin in der Klagebegründung benannte landwirtschaftliche Betrieb mit Rinderzucht sowie ein Baggerbetrieb im D-Weg, sowie Elektro A. im D-Weg 15 befinden. Beide Grundstücke lägen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „L.“ aus dem Jahr 1976, der für den gesamten Geltungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Ortsbesichtigung durch das Gericht seien an dieser Stelle weder ein landwirtschaftlicher Betrieb noch eine Rinderzucht noch ein Baggerbetrieb vorgefunden worden. Das offene Zelt im rückwärtigen Grundstücksbereich, in dem Lkw- oder Traktorreifen sowie weitere Gerätschaften gelagert worden seien, lasse ebenso wenig wie der Traktor in der Garage neben dem Wohnhaus sowie die vor der Garage abgelegten Gerätschaften wie Lkw-Reifen, Reifen und Rohre, den Rückschluss auf einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine Rinderzucht oder einen Baggerbetrieb zu. Der nach außen nur aufgrund des Hinweisschildes erkennbare Geschäftsraum von „Elektro A. C-Stadt“ im Untergeschoss des Wohnhauses dürfte als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein. Deshalb komme es nicht einmal entscheidend darauf an, dass die von der Klägerin benannten gewerblichen Nutzungen nicht genehmigt und von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht geduldet seien. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass zumindest ein erheblicher Teil der von der Klägerin aufgezählten gewerblichen Nutzungen in der Umgebung einschließlich der Nutzung ihres eigenen Grundstückes zur gewerblichen Holzverarbeitung nicht genehmigt seien und vom Beklagten aufgegriffen würden. Dies führe dazu, dass diese Nutzungen nicht prägend seien. Für die Frage, ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung oder Nutzung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als prägender Faktor zu berücksichtigen sei, sei maßgeblich, ob diese in einer Weise geduldet werde, die keinen Zweifel daran lasse, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden habe. Dies sei jedoch bei den vom Beklagten in einer Anlage zu seinem Schriftsatz vom 19.7.2021 aufgezählten Nutzungen nicht der Fall. Damit sei aber eine Prägung der maßgeblichen Umgebung durch wohngebietsunverträgliche Nutzungen auf jeden Fall auszuschließen. Da in der näheren Umgebung fast ausschließlich Wohnnutzung stattfinde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich sich bei der näheren Umgebung um ein Dorfgebiet oder auch nur um eine dorfgebietsähnliche Gemengelage handele. Vielmehr diene das Gebiet im Verständnis von § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. In dem somit anzunehmenden Allgemeinen Wohngebiet sei die von der Klägerin geplante Haltung von fünf Pferden unzulässig. Großtierhaltung sei wegen den von ihr ausgehenden Emissionen nicht mit dem Gebietscharakter vereinbar, weil sie unter bestimmten Umständen zumindest zeitweise mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie auch mit Geräuschbelästigungen verbunden sei. Im Einzelfall könne die Haltung eines Pferdes und eines Esels nach der Rechtsprechung der Eigenart eines Wohngebiets unter besonderen Voraussetzungen nicht widersprechen. Dafür sei aber erforderlich, dass auf Grund der Lage und der Größe der Grundstücke im Baugebiet oder der Dichte der Bebauung eine Störung der Wohnbebauung nicht bestehe. Die geplante Haltung von fünf Pferden erfülle schon von der Anzahl der Tiere her die genannten Voraussetzungen nicht. Zudem stehe das Gebäude, in dem die Boxen eingerichtet werden sollten, in einem Abstand von nur ca. 15 m zum Wohngebäude A-Straße 58. Der Stall solle inmitten von Wohnbebauung und damit gerade nicht auf einem großzügigen Grundstück in Ortsrandlage errichtet werden. Damit liege der Regelfall der Unzulässigkeit der Haltung von Großtieren in Wohngebieten vor. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgen wollte, dass die Umgebung des Baugrundstücks keinem Wohngebiet im Verständnis des § 4 BauNVO zugeordnet werden könne, so führte das im Ergebnis nicht zur Genehmigungsfähigkeit des beantragten Pferdestalles. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung für einen Pferdestall mit fünf Pferden sei im Verhältnis zu der umgebenden Wohnbebauung rücksichtslos und damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Vortrag der Klägerin, die Gemeinde A-Stadt sei überregional als „Pferdeort“ bekannt, führe zu keiner anderen Bewertung. Eine vergleichbare Tierhaltung finde in Sicht- und Geruchsweite zum Vorhabenstandort gerade nicht statt. Die Kammer verkenne nicht, dass das Vorhabengrundstück in einem ländlichen Gebiet liege und in diesem eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere gegebenenfalls ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen sein könne. Andererseits müsse aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.11.2021 – 5 K 1029/20 ist nicht zu entsprechen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen in der Antragsbegründung vom 10.1.2022 rechtfertigt nicht die Annahme „ernstlicher Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)3vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. und auch der darüber hinaus geltend gemachte potentiell entscheidungsrelevante Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. A. „Ernstliche Zweifel“ im vorgenannten Verständnis ergeben sich zunächst nicht, soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung darauf hinweist, dass die Ortslage der „Gemeinde C-Stadt“ Teil eines durch Land- und Forstwirtschaft „geprägten Raumes“ sei, der zudem eine „tragende Säule des ländlichen Raums“ im Gebiet des Beklagten sei. Dieser sei gekennzeichnet durch eine „gewerblich/landwirtschaftliche Mischkultur“, große unbebaute Grundstücke und „landwirtschaftliche Pferdehaltungsbetriebe“. Vor dem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht den räumlichen Rahmen für die Festlegung des „maßgebenden Gebietes zu eng bestimmt“. Die Dörfer der Region würden durch eine „unstrukturierte, aufgelockerte Bauweise“ geprägt, was auch für die „Nutzungsart“ gelte. Diese Ausführungen beinhalten eine offensichtliche Verkennung der bundesgesetzlichen Vorgaben für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im hier anzunehmenden nicht beplanten Innenbereich. Nach dem insoweit einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Einfügen des Bauvorhabens in die Eigenart einer (konkreten) „näheren Umgebung“ erforderlich. Abzustellen ist daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sicher nicht auf – wenn sich das überhaupt vereinheitlichen lässt – Nutzungsstrukturen in einem ländlichen Raum des Saarpfalz-Kreises oder gar „Pferdehaltungsbetriebe“ außerhalb dieser näheren Umgebung, im Gemeindeteil C-Stadt oder gar in anderen „Dörfern“ der Gegend. Dass das letztlich auch der Klägerin klar ist, verdeutlicht die anschließende Wiedergabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten allgemeinen Grundsätze für die einzelfallbezogene Bestimmung des maßgeblichen räumlichen Umgebungsrahmens für diese Beurteilung und zur Beantwortung der Frage des „Einfügens“, wobei für das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung ergänzend auf die Vorgaben des § 34 Abs. 2 BauGB und der §§ 2 ff. BauNVO für sogenannte faktische Baugebiete abzustellen ist. Von diesen Grundsätzen ist, etwa was die Kriterien einer wechselseitigen Prägung des Baugrundstücks und seiner tatsächlichen Umgebungsbebauung angeht, auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unzweifelhaft ausgegangen. Dabei ist es insbesondere – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht „schematisch“ vorgegangen. Es hat vielmehr eine sehr eingehende, sorgfältig begründete und in dem angegriffenen Urteil niedergelegte Beurteilung der Gegebenheiten vor Ort im Umfeld des Anwesens A-Straße vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat nach Aktenlage am 7.7.2021 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt, an der alle drei Berufsrichter der 5. Kammer teilgenommen haben. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens.4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr. Das ist hier nicht der Fall. Sowohl die Darlegungen zur Abgrenzung des Umgebungsrahmens („nähere Umgebung“) als auch die darauf fußende und ausführlich begründete bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietscharakters, hier im Sinne eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO), sind unschwer nachzuvollziehen. Die Klägerin meint, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gebietsabgrenzung sei nicht „sachgerecht“, weil dieses „beispielsweise die nur ca. 140 m entfernte Reitanlage mit Reitschule nicht in die Überlegungen zur Abgrenzung einbezogen“ habe. Dass letzteres schon in der Formulierung nicht korrekt ist, ergibt sich unschwer bei der Lektüre der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht, das nach der über den Ortstermin gefertigten Niederschrift am Nachmittag des 7.7.2021 fast eine Stunde vor Ort gewesen ist, die Umgebung in zahlreichen Fotoaufnahmen in der Akte dokumentiert und seine Eindrücke in einem sehr detaillierten und ausführlichen Protokoll für die Akten niedergelegt hat, hat seine „Überlegungen“ ausdrücklich auch auf den „Reiterhof“ erstreckt, allerdings eine prägende Wirkung für das Baugrundstück aufgrund der Trennung auch durch die Straße F-Straße verneint und dabei auch die Sichtbeziehung in „geringem Umfang“ ausdrücklich in Rechnung gestellt (vgl. dazu Seite 12 des Urteils). Dass die Klägerin die Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung und deren baurechtliche Bewertung anders vornimmt oder – aus ihrer Sicht verständlich – vorgenommen sehen möchte, begründet vor dem Hintergrund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit die Klägerin der Antragsbegründung Ablichtungen von drei Fotos nicht näher beschriebener Lage beigefügt hat, kann – sofern man den Bildern überhaupt eine Aussagekraft in dem Zusammenhang zubilligen möchte – auf die obigen Ausführungen zur Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Klägerin bei der erwähnten Ortseinsicht, an der sie nach dem Protokoll neben ihrem Prozessbevollmächtigten auch persönlich teilgenommen hat, ausreichend Gelegenheit hatte, auf die Feststellung ihr wichtig erscheinender tatsächlicher Gegebenheiten im Umfeld des Baugrundstücks hinzuwirken und nach der abschließenden Bemerkung in der Niederschrift (Seite 6 unten) ausdrücklich keine weiteren Feststellungen gewünscht hat. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob „ C-Stadt“ durch ländlichen Charakter geprägt und ob die angeblich „vielfach vorhandene Pferdezucht sich über die gesamte Ortslage auswirkt“. Entscheidend sind – wie ausgeführt – die schon erwähnten tatbestandlichen Vorgaben des § 34 BauGB. Soweit die Klägerin nun vorträgt, dass „nur drei Pferde einziehen“ sollten, bleibt festzuhalten, dass es im – wie hier bezogen auf die Bauvoranfrage (§ 76 LBO) – baurechtlichen Zulassungsstreit – allein auf den Inhalt der vom Bauherrn beziehungsweise hier der Bauherrin eingereichten Genehmigungsunterlagen ankommt.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616, wonach es allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn ist, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen, den Gerichten nicht die Befugnis zukommt, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen, und das in besonderer Weise in einem Berufungszulassungsverfahren für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO giltvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616, wonach es allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn ist, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen, den Gerichten nicht die Befugnis zukommt, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen, und das in besonderer Weise in einem Berufungszulassungsverfahren für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gilt An der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts würde – nur ergänzend – eine solche Reduzierung des geplanten Pferdebestands auch nichts ändern. Da das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Nutzungsart entscheidungstragend auf die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO) abgestellt und von daher zu Recht die Unzulässigkeit einer geplanten Großtierhaltung verneint hat, bedarf es hier keiner weiteren Befassung mit der Frage, ob diese Tierhaltung im Sinne der auf Seite 17 des Urteils gegebenen Alternativbegründung selbst bei Einordnung der Umgebung als „Gemengelage“ einen die Genehmigungsfähigkeit ebenfalls ausschließenden Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) enthalte baunachbarliche Rücksichtnahmegebot beinhalten würde. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.6vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris sowie Nr. 76 der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, und vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris sowie Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichtsvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris sowie Nr. 76 der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, und vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris sowie Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts Das ist hier nicht der Fall, so dass es auch nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich – wie die Klägerin meint – bei den von ihren Pferden ausgehenden Beeinträchtigungen für die unmittelbare Nachbarschaft noch hinnehmbare „gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen“ handeln würde. B. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass die unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 BauGB erhobene Verfahrensrüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe keine „ordnungsgemäße Aufklärung der baulichen Situation um das Betriebsgrundstück“ vorgenommen, die „ortstypische Gemengelage“ nicht berücksichtigt und damit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) verstoßen, nicht ernsthaft nachvollzogen werden kann. Die Klägerin wendet sich damit in Wahrheit gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Diese ist aber zum einen eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts nach der Verwaltungsprozessordnung. Die Verfahrensrüge dient nicht einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zum anderen ist die sogenannte „Aufklärungsrüge“ sicher kein Mittel, um von dem Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene eigene Beiträge zur Aufklärung des Sachverhalts zu ersetzen.7vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 132/19 –, juris und Nr. 11 in der Leitsatzübersicht I/2020, wonach die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren insbesondere kein geeignetes Mittel darstellt, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 132/19 –, juris und Nr. 11 in der Leitsatzübersicht I/2020, wonach die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren insbesondere kein geeignetes Mittel darstellt, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Auf die obigen Ausführungen zur Ortseinsicht unter Beteiligung der Klägerin kann insoweit verwiesen werden. C. Da dem Vortrag der Klägerin kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.