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Beschluss

10 A 684/22.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:1017.10A684.22.Z.00
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Leitsätze
Die in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene elektronische Antragstellung ist so auszulegen, dass die einfache elektronische Form (z. B. einfache E-Mail) genügt.
Tenor
Das Berufungszulassungsverfahren der Beigeladenen wird eingestellt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2022 - 11 K 2644/21.F - wird abgelehnt. Der Kläger und die Beigeladene haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten des Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene elektronische Antragstellung ist so auszulegen, dass die einfache elektronische Form (z. B. einfache E-Mail) genügt. Das Berufungszulassungsverfahren der Beigeladenen wird eingestellt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2022 - 11 K 2644/21.F - wird abgelehnt. Der Kläger und die Beigeladene haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten des Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und gegen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene. Der am … 1980 geborene und zu einem Grad von 50 behinderte Kläger ist auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17. Juli 2018 seit dem 18. Juli 2018 für die Beigeladene in Vollzeit als Omnibusfahrer tätig. Am 3. Dezember 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten als Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen verhaltensbedingter Gründe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger am 30. Oktober 2020 eine Abmahnung erhalten habe, da er Fahrgelder unterschlagen habe. Am 2. Dezember 2020 habe er sodann erneut Fahrgelder unterschlagen, was durch Zeugen und eine Videoaufnahme der Busüberwachungskamera belegt werden könne. Der Kläger sei noch am selben Tag entsprechend angehört worden, wobei er sich mit der beabsichtigten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden erklärt habe und sich gegen den Vorwurf der Unterschlagung von Fahrgeldern verwehre. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020, welcher der Beigeladenen am 18. Dezember 2020 zuging, erteilte der Beklagte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Die Beigeladene kündigte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Schreiben vom 18. Dezember 2020, eingegangen bei dem Kläger am selben Tag. Der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Offenbach am Main mit Urteil vom 17. März 2021 - 4 Ca 478/20 - statt. Auf die Berufung der Beigeladenen änderte das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 10. September 2021 - 10 Sa 347/21) die Entscheidung des Arbeitsgerichts ab und wies diese Klage ab. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2022 - 2 AZN 789/21 -. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2020 legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 Widerspruch ein. Diesen begründete er unter anderem damit, dass der zugrundeliegende Zustimmungsantrag nicht in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Form gestellt worden sei. Die elektronische Antragstellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX müsse unter Beachtung des § 36a SGB I mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen, sodass die Antragstellung per einfacher E-Mail hier nicht ausreichend sei. Dies führe dazu, dass kein formwirksamer Antrag vorliege und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu der von der Beigeladenen hilfsweise beantragten ordentlichen Kündigung des Klägers. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2021 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 2. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2020 und den Bescheid vom 18. Januar 2021 zurück. Der Kläger hat daraufhin am 20. September 2021 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, da die Beigeladene weder einen schriftlichen Antrag i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX noch einen Antrag in der gebotenen elektronischen Form des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gestellt habe. Ein Dokument genüge nach § 36a Abs. 2 Satz 2 der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten Signatur versehen sei, was vorliegend bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall sei. Es sei auch in keiner Weise ein Identitätsnachweis geführt worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass von einer formwirksamen Antragstellung auszugehen sei. Er vertritt unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung, dass ein Antrag nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX neben der Schriftform auch in der einfachsten elektronischen Variante, also einer einfachen E-Mail, erfolgen könne. Der Begriff „elektronisch“ i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei daher nicht mit der „elektronischen Form“ des § 36a SGB I bzw. des § 126a BGB gleichzusetzen, sodass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet sei. § 36a SGB I beziehe sich allein auf die Fälle, bei denen ein Antrag zwingend dem Schriftformerfordernis genügen müsse. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene nimmt Bezug auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 29. März 2022 abgewiesen. Der Beklagte habe einen formwirksamen Antrag gem. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gestellt. Ein Antrag nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX könne neben der Schriftform auch in der einfachsten elektronischen Variante, also einer einfachen E-Mail, erfolgen, was sich u. a. aus den Gesetzesmaterialien ergebe. Der Begriff „elektronisch“ i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei daher nicht mit der „elektronischen Form“ des § 36a SGB I bzw. des § 126a BGB gleichzusetzen, sodass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet sei. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen sei auch in der Sache zu Recht erfolgt. Die Zustimmung zur Kündigung sei innerhalb von zwei Wochen beantragt worden. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und den Kündigungsgründen. Der Beklagte habe auch zu Recht die Zustimmung zur hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung erteilt. Gegen dieses ihm am 4. April 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. April 2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 1. Juni 2022 begründet hat. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die Beigeladene hat ihren am 19. April 2022 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung am 27. April 2022 zurückgenommen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. 1. Das Berufungszulassungsverfahren der Beigeladenen ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil diese ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 19. April 2022 am 27. April 2022 zurückgenommen hat. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2022 bleibt ohne Erfolg, da auf der Grundlage des für die Entscheidung des Senats über den Berufungszulassungsantrag maßgeblichen Vorbringens des Klägers keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 40). bb) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zustimmung zur (außerordentlichen) Kündigung ordnungsgemäß gestellt worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge aber nicht die vorliegend gewählte „einfache“ elektronische Form. Die Antragstellung bedürfe vielmehr der „elektronische Form“ i. S. d. § 36a SGB I bzw. § 126a BGB in Gestalt der qualifizierten elektronischen Signatur. Zur Begründung führt er u. a. aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne den Regelungskanon der §§ 126 ff. BGB. Gemäß § 126 Abs. 3 könne die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, welche durch § 126a BGB definiert sei und eine elektronisch gespeicherte Erklärung mit dem Namen des Ausstellers sowie eine von ihm erstellte qualifizierte elektronische Signatur vorsehe. Im Zusammenspiel mit den §§ 126 ff. BGB sei daher entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auf die elektronische Form des § 126a BGB und nicht auf die Textform des § 126b BGB abzustellen. Zudem könne auf § 36a SGB I verwiesen werden, der ebenfalls eine qualifizierte elektronische Signatur vorschreibe. § 36a SGB I beziehe sich anders als vom Verwaltungsgericht angenommen nicht allein auf Fälle, bei denen ein Antrag zwingend dem Schriftformerfordernis genügen muss, sondern ermögliche gerade den Ersatz der Schriftform mit der Folge, dass diese Variante dann der Schriftform gleichgestellt werden solle, wenn über eine qualifizierte Signatur sichergestellt sei, von wem der Antrag tatsächlich stamme. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass in der Kommentarliteratur eindeutig vertreten werde, dass die elektronische Antragstellung nach § 170 Abs. 1 SGB IX unter Beachtung des § 36a SGB I zu erfolgen habe. Dafür spreche auch das Zusammenspiel zwischen dem Antragsverfahren und der Kündigung, für die nach wie vor zwingend die Schriftform gemäß § 623 BGB ohne irgendwelche Erleichterungen vorgesehen sei. Darüber hinaus führe die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu einer Absenkung des Schutzniveaus für schwerbehinderte Menschen, da durch eine einfache E-Mail die Schwelle zur Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters für den Arbeitgeber deutlich abgesenkt werde. Eine solche Absenkung von gesetzgeberisch errichteten Schwellen zum Schutz Schwerbehinderter sei bei einer europarechtlichen Auslegung und Lesart verboten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung führe auch zu Rechtsunsicherheit, da etwa bei einer Antragstellung per einfacher E-Mail nicht sichergestellt sei, dass nur zum Kündigungsausspruch berechtigte Personen einen Zustimmungsantrag stellen würden. Es bestehe Missbrauchsgefahr, denn jedermann könne dann eine entsprechende E-Mail an das Integrationsamt senden und für den Arbeitgeber, unabhängig von dessen Willen, einen Antrag stellen. Zudem sei weder dem Übereilungsschutz noch der Warn- und Signalfunktion des § 126a BGB bzw. § 36a SGB I Genüge getan. cc) Diese Zweifel teilt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass – unabhängig davon, ob der Antrag mittels dialogfähigen Internetformulars mit anschließendem E-Mail-Versand oder via einfacher E-Mail direkt an das Integrationsamt erfolgte – die Anforderungen an eine „elektronische“ Antragstellung erfüllt waren, weil eine Auslegung des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ergibt, dass die „einfache“ elektronische Form genügt (die Antragstellung in einfacher elektronischer Form, etwa per E-Mail genügen lassend: Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2021 - 10 Sa 347/21 -, juris Rn. 67; Gutzeit, in: BeckOK Sozialrecht, 73. Edition 2024, § 170 SGB IX Rn. 11; Kreitner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 170 SGB IX Rn. 11; Jäger-Kuhlmann, in: Behindertenrecht 2018, Heft 2, S. 26 ff.; Mushoff, in: Hauck/Noftz SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 170 SGB IX Rn. 52; Euler, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022, § 170 SGB IX Rn. 2; a. A.: Braasch, in: Nomos Stichwortkommentar Behindertenrecht, § 170 SGB IX Rn. 59). Es bedarf gerade keiner „elektronischen Form“ i. S. d. § 36a SGB I bzw. § 126a BGB in Gestalt der qualifizierten elektronischen Signatur. Im Einzelnen: § 170 Abs. 1 SGB IX trifft Bestimmungen darüber, bei welcher Stelle und in welcher Form der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, der nach § 168 SGB IX für die Kündigung eines schwerbehinderten bzw. einem gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer erforderlich ist, zu stellen ist. Gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. Der Antrag des Arbeitnehmers an das Integrationsamt ist dabei ein zwingendes Verfahrenserfordernis, wobei ein etwaiger Formmangel des Antrags nicht durch Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung geheilt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1988 - 5 B 60/87 -, juris Rn. 4; Bloeck, in: SGB IX – Kommentar zum Recht behinderter Menschen, 7. Aufl. 2021, § 170 SGB IX Rn. 3). Was unter – hier relevant – „elektronischer“ Antragstellung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Diese Auslegung ergibt, dass die „einfache“ (elektronische) Form genügt. (1) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist bei isolierter Betrachtung nicht ergiebig. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt, dass der Antrag beim Integrationsamt „schriftlich“ oder „elektronisch“ gestellt werden kann, aber auch muss. Das Gesetz selbst definiert dabei den Begriff der elektronischen Antragstellung in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht. (2) Systematische Überlegungen zu § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX streiten indes dafür, den Begriff der „elektronischen“ Antragstellung dahingehend auszulegen, dass z. B. eine einfache E-Mail genügt und nicht die gesteigerten Anforderungen der elektronischen Form nach § 36a SGB I, § 3a Abs. 2 VwVfG oder § 126a BGB erfüllt sein müssen. (a) Dies ergibt sich zunächst aus einer vergleichenden Betrachtung des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX mit anderen Normen, die explizit das Formerfordernis der „elektronischen Form“ benennen. § 70 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG sehen z. B. ausdrücklich die „elektronische“ Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ bzw. die „elektronische Form nach § 36a Abs. 2 SGB I“ vor. Demgegenüber spricht § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht von einer Antragstellung in „elektronischer Form“, sondern schlicht von einer „elektronischen“ Antragstellung. (b) Die Nennung der zweiten Alternative der Antragstellung in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX „oder elektronisch“ wäre zudem überflüssig, wenn mit „elektronisch“ die „elektronische Form“ i. S. d. § 36a Abs. 2 SGB I bzw. § 126a BGB gemeint wäre. Denn die elektronische Form i. S. d. § 36a Abs. 2 SGB I kann ohnehin anstelle der Schriftform i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IX gewählt werden. Die „schriftliche“ Antragstellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfordert zwar grundsätzlich die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB (Düwell, in LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2022, § 170 SGB IX Rn. 8; Mushoff, in: Hauck/Noftz SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 170 SGB IX Rn. 51; Gutzeit, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 73. Edition, Stand: 1. Juni 2024, § 170 SGB IX Rn. 10), das heißt die eigenhändige Unterzeichnung des Antrags durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Die Schriftform kann dabei jedoch gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die „elektronische Form“ ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Anforderungen an die elektronische Kommunikation für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren sind in § 36a SGB I geregelt. In § 36a Abs. 2 SGB I ist geregelt, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Der elektronischen Form genügt dabei ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. In § 36a Abs. 2a SGB I sind darüber hinaus weitere elektronische Erklärungsarten aufgezählt, die die Schriftform ersetzen können. Ermöglicht damit bereits die in § 170 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IX vorgesehene „schriftliche“ Antragstellung die Antragstellung auch „ersatzweise“ mittels „elektronischer Form“ i. S. d. § 36a Abs. 2 und 2a SGB I, ist eine Auslegung dahingehend, dass § 170 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB IX („elektronisch“) dies auch verlangt, nicht konsistent. Nennt das Gesetz – wie hier – zwei Möglichkeiten für die Form der Antragstellung, lässt sich daraus schließen, dass es sich tatsächlich um Alternativen handeln muss, die unterschiedliche Anforderungen stellen. (c) Im Übrigen sind § 36a Abs. 2 SGB I und § 36 Abs. 2a SGB I ihrem Wortlaut nach allein auf diejenigen Fälle anwendbar, bei denen ein Antrag zwingend dem Schriftformerfordernis genügen muss und eröffnen auch lediglich für diese Fälle die Möglichkeit, die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. (d) Diese Auslegung ist auch mit § 36a Abs. 1 SGB I vereinbar, da die dortige Generalklausel auch anderweitige Bestimmungen im Hinblick auf die elektronische Kommunikation zulässt (Düwell, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 170 SGB IX Rn. 7; Jäger-Kuhlmann, in: Behindertenrecht 2018, Heft 2, S. 26). Die Regelung in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist damit eine spezialgesetzliche Regelung, die § 36a SGB I bzw. § 3a VwVfG mit seinen qualifizierten Anforderungen an die elektronische Übermittlung vorgeht. (e) Der Einwand des Klägers, dass die Voraussetzungen des § 36a SGB I auch bei der elektronischen Antragstellung eingehalten werden müssten, da ein Zusammenspiel zwischen dem Antragsverfahren und der Kündigung, die gemäß § 623 BGB zwingend die Schriftform erfordere, bestehe, verfängt nicht. Das Verfahren für die Stellung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung ist in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX selbstständig und unabhängig von den Formerfordernissen der Kündigung geregelt. (3) Eine historisch-genetische Auslegung streitet ebenfalls dafür, dass eine elektronische Antragstellung i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht die Voraussetzungen des § 36a SGB I bzw. § 126a BGB erfüllen muss, sondern auch eine Übermittlung im Wege eines dialogfähigen Internetformulars mit anschließendem E-Mail-Versand bzw. via einfacher E-Mail ermöglicht. Nach der ursprünglichen Fassung des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F., der Vorgängervorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, war für die Beantragung der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen seitens des Arbeitgebers beim Integrationsamt bis 4. April 2017 ausschließlich die Schriftform („schriftlich“) vorgesehen. Mit dem Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) sollten die nach dem Bericht der Bundesregierung verzichtbaren Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes gestrichen oder im Hinblick auf die Rechtsvorschriften, bei denen die mündliche Form ausgeschlossen bleiben soll, durch die Möglichkeit der elektronischen Verfahrensabwicklung ergänzt werden (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Im Zuge dessen wurde auch § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. zum 5. April 2017 um die Möglichkeit der „elektronischen“ Antragstellung ergänzt. Es ging dem Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes darum, eine zusätzliche, über die Schriftform und ihre Ersatzformen hinausgehende und einfachere Möglichkeit zur Antragstellung einzuführen, die gerade nicht die Voraussetzungen der Schriftform oder deren Ersatzformen erfüllen muss. Aus den Gesetzesmaterialien geht unmissverständlich hervor, dass die Antragstellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX „sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG, § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 3 und 4 AO, als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante – z. B. als einfache E-Mail – erfolgen kann“ (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Vorrangiges Ziel des Gesetzes war es, Hindernisse für elektronische Verfahren abzubauen und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung weiter zu erleichtern. Ausdrücklich heißt es: „Ziel dieses Gesetzes ist es, verzichtbare Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes abzubauen, indem diese entweder ersatzlos gestrichen oder an ihrer Stelle möglichst einfache elektronische Verfahren zugelassen werden. Dadurch sollen bei der Ausführung des Bundesrechts möglichst einfache, nutzerfreundliche und effiziente elektronische Dienste durch die Verwaltung angeboten werden können. Durch den Abbau möglichst vieler Anordnungen der Schriftform können Medienbrüche bestenfalls im gesamten Verwaltungsprozess, von der Antragstellung bis zur Archivierung, vermieden werden.“ (BT-Drs. 18/10183, S. 62). Im Hinblick auf die elektronische Antragstellung erfolgt gerade keine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten elektronischen Verfahrens. Es wird betont, dass die Regelung „schriftlich oder elektronisch“ technikoffen sei und neben den zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bekannten und praktikablen elektronischen Verfahren auch zukünftige, derzeit noch nicht bekannte elektronische Verfahren umfasst seien (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Es wird hervorgehoben, dass der Einsatz bestimmter elektronischer Verfahren gesetzlich nicht näher festgelegt werde, anders als bei der elektronischen Ersetzung der Schriftform nach § 3a Abs. 2 VwVfG, § 36a Abs. 2 SGB I, § 87a Abs. 3 AO (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Der Gesetzgeber wollte im Ergebnis mit der zweiten Alternative in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine besonders einfache elektronische Kommunikation ohne das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur und ohne Identitätsausweis zulassen. Da mit der Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nach dem Willen des Gesetzgebers zudem zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine Verschriftlichung weiterhin erforderlich, die mündliche bzw. fernmündliche Stellung des Antrags ausgeschlossen sei (BT-Drs. 18/10183, S. 64), ist für die elektronische Antragstellung – anders als vom Kläger vorgebracht – die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB geboten (Düwell, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 170 SGB IX Rn. 8; Lampe, in: GK-SGB IX, Stand Oktober 2023, § 170 SGB IX Rn. 17). (4) Auch eine teleologische Auslegung bestätigt das mit Hilfe der systematischen und historischen Auslegung gewonnene Ergebnis, dass die elektronische Antragstellung i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht mit der elektronischen Form des § 36a SGB I bzw. des § 126a BGB gleichzusetzen ist. Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine größere Formstrenge. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX dient primär der Rechtssicherheit. Es soll deutlich werden, wer Antragsteller ist und was im Einzelnen Gegenstand des Antrags sein soll. Der Aspekt der Rechtssicherheit wird bereits gewährleistet, wenn eine verschriftlichte Form verwendet wird. Soweit der Kläger ausführt, dass ein Verzicht auf das Unterschriftenerfordernis dazu führe, dass der Arbeitgeber nicht mehr exakt bezeichnet werden könne bzw. der Antragsteller nicht eindeutig zuzuordnen sei, verfängt dies nicht. Denn auch bei der Textform wird die Person des Erklärenden ausdrücklich genannt und der Abschluss der Erklärung hinreichend deutlich gemacht. Der weitergehende Einwand des Klägers, dass bei einer einfachen E-Mail eine Missbrauchsgefahr bestehe, da der Antrag von jedermann für den Arbeitgeber – unabhängig von dessen Willen zur Antragstellung – gestellt werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund und mit welcher Intention eine solche Antragstellung ohne den Willen des Arbeitgebers erfolgen sollte. Sollte es dennoch zu einer solchen Antragstellung kommen, so könnte dies im Laufe des Verfahrens von dem Integrationsamt erkannt und aufgeklärt werden. Selbst im Fall einer missbräuchlichen Antragstellung wären schwerbehinderte Arbeitnehmer hinreichend geschützt, da die einer Zustimmung des Integrationsamtes folgende Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB der Schriftform bedarf und somit ohnehin nur mit dem Willen und der Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters erfolgen könnte. Der Einwand des Klägers, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX führe faktisch zu einer Absenkung des Schutzniveaus für schwerbehinderte Menschen, da die Möglichkeit der Antragstellung auch per einfacher E-Mail die Schwelle für die Kündigung eines Mitarbeiters für den Arbeitgeber deutlich abgesenkt werde, überzeugt nicht. Bei einer Antragstellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX steht anders als bei der Kündigung selbst nicht der Übereilungsschutz mit einer Warnfunktion im Vordergrund (vgl. Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2021 - 10 Sa 347/21 -, juris Rn. 67). b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihre eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z. -, juris Rn. 84 m. w. N.). Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erwähnte elektronische Form die des § 126a BGB bzw. des § 36a Abs. 1 BGB in der Form ist, dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Die Klärungsbedürftigkeit der Fragen zeigt der Kläger nicht hinreichend auf und liegt auch nicht vor. Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder im Fall revisiblen Rechts nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zur Auslegung des Unionsrechts), des Bundesverwaltungsgerichts, im Fall von Landesrecht oder bei tatsächlichen Fragen nicht bereits durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 VwGO Rn. 38). Nicht klärungsbedürftig ist mithin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, juris Rn. 62; Hess. StGH, Beschluss vom 9. August 2017 - P.St. 2609 -, juris Rn. 55; Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 66. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 124 VwGO Rn. 55). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt danach auch, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 VwGO Rn. 38). Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist hieran gemessen nicht klärungsbedürftig, da sie sich – wie gezeigt – mit dem Gesetz anhand der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Der Kläger hat anteilig die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil die Beigeladene auch einen Antrag auf Zurückweisung des Zulassungsantrags des Klägers gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).