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Beschluss

10 E 780/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0520.10E780.25.00
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Leitsätze
Im Rahmen der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nach § 75 Satz 3 VwGO kann ein zureichender Grund für eine verzögerte Behördenentscheidung darin bestehen, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Fahreignung bislang nicht nachgekommen ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Fahreignungsgutachtens kommt es hierbei nicht an.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch anhängig zu machendes Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2025 - 7 K 80/25.WI - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nach § 75 Satz 3 VwGO kann ein zureichender Grund für eine verzögerte Behördenentscheidung darin bestehen, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Fahreignung bislang nicht nachgekommen ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Fahreignungsgutachtens kommt es hierbei nicht an. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch anhängig zu machendes Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2025 - 7 K 80/25.WI - wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss vom 31. März 2025 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Mit seiner Klage vom 21. Januar 2025 begehrt er die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 11. Januar 2024 die Fahrerlaubnis entzogen. Am 19. November 2024 beantragte er bei der Beklagten die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben vom 3. März 2025 hat die Beklagte dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens betreffend die bei ihm diagnostizierte wahnhafte Störung und (nach erfolgter ärztlicher Untersuchung) die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung betreffend Cannabismissbrauch insgesamt bis zum 3. September 2025 aufgegeben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31. März 2025 das Verfahren bis zum 3. Oktober 2025 ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass ein zureichender Grund dafür vorliege, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten noch nicht über den Antrag entschieden habe. II. 1. Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 17. April 2025 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden dahingehend aus, dass der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2025 begehrt. Dies bestätigte er auch mit seinem Schreiben vom 25. April 2025 gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2025 hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte mit seinem Begehren durchdringen wird. Insoweit ist an die Prognose der Erfolgsaussicht grundsätzlich kein strenger Maßstab anzulegen, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz selbst zu bieten, sondern es soll diesen erst zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, juris Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 7 D 575/08 -, juris Rn. 17). An der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es aber, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vorliegend bietet das von dem Antragsteller angestrebte Beschwerdeverfahren keine solche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2025 erweist sich als rechtmäßig. Die Aussetzung beruht auf § 75 Satz 3 VwGO. Hiernach setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Hierbei sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind – darunter der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung – auch eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit für den Betroffenen zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Behörde – wie vorliegend – im Rahmen ihrer Ermittlungen (§§ 24, 26 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz [HVwVfG]) das Vorliegen einer tatbestandlichen Voraussetzung eines beantragten Verwaltungsaktes aufklärt und der Antragsteller seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten noch nicht nachgekommen ist (Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 11 ZB 21.2153 -, juris Rn. 22; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75 VwGO Rn. 14). Der Antragsteller ist seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der von ihm nachzuweisenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht nachgekommen. Für die von dem Antragsteller begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde insbesondere zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Bei Eignungszweifeln verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG wird eine Fahrerlaubnis unter anderem dann erteilt, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV insbesondere der Fall, wenn er die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Das Vorliegen der Fahreignung wird dabei vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht dabei nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (VGH BW, Urteil vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 -, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 11 CE 09.2812 -, juris Rn. 23). Die materielle Beweislast für die Fahreignung nach Verlust liegt damit im (Wieder-)Erteilungsverfahren bei dem Bewerber (Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 41 m. w. N.). Dieser kann wiederum eine ordnungsgemäße Durchführung des in den § 2 Abs. 8 StVG, §§ 11 bis 14 FeV geregelten Verfahrens beanspruchen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 -, juris Rn. 32, 66). Vorliegend hat die Beklagte die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens betreffend die bei dem Antragsteller diagnostizierte wahnhafte Störung und (nach erfolgter ärztlicher Untersuchung) die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung betreffend Cannabismissbrauch angeordnet. Nachdem der Antragsteller bisher das geforderte fachärztliche Gutachten bereits nicht vorgelegt hat, darf und muss die Beklagte die gesetzte Beibringungsfrist abwarten. Nur, wenn diese verstrichen ist und sich der Antragsteller bis zu ihrem Ablauf zu Unrecht weigern sollte, sich untersuchen zu lassen oder ein erstelltes Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, darf die Beklagte auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV) und den Antrag des Antragstellers ablehnen. Alternativ hat die Beklagte bei Befolgung der Gutachtenanordnung auf Grundlage der vorgelegten Gutachten unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 20 FeV i. V. m. §§ 7 ff. FeV) über den Antrag zu entscheiden. Insofern ist die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung vom 3. März 2025 nicht inzident im Rahmen der hiesigen Aussetzungsentscheidung zu überprüfen, für die es – wie oben dargelegt – lediglich darauf ankommt, ob ein zureichender Grund für eine verzögerte Entscheidung der Behörde vorliegt. Bei der Gutachtenanordnung handelt es sich um eine bloße Aufklärungsanordnung im Sinne von § 44a VwGO, die nicht selbstständig angegriffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, juris Rn. 9 ff.) – so auch nicht im Rahmen der vorliegenden Aussetzungsentscheidung nach § 75 Satz 3 VwGO. Die Gutachtenanordnung erfolgte auch nicht anlasslos (zu dieser Voraussetzung in einer vergleichbaren Konstellation: Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 11 ZB 21.2153 -, juris Rn. 22, 24). Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen nämlich Zweifel an seiner Fahreignung, die das behördliche Vorgehen nicht nur rechtfertigen, sondern die Behörde auch zu entsprechenden Ermittlungen verpflichten. Ausweislich des nervenärztlichen Gutachtens vom 19. April 2024 liegt bei dem Antragsteller eine wahnhafte Störung vor, bei der im Vordergrund ein Verfolgungs-, Bedrohungs- und Beobachtungserleben stehe. Bereits das psychiatrische Gutachten vom 14. Februar 2021 diagnostizierte bei dem Antragsteller das Vorliegen einer wahnhaften Störung (Bl. 320 ff. des Verwaltungsvorgangs). Eine solche kann als psychische (geistige) Störung fahreignungsrelevant sein, ohne dass sie in der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV explizit aufgeführt ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 11 C 23.2067 -, juris Rn. 20). Es liegt auch kein positives Gutachten über die Fahreignung des Antragstellers vor. Die vorliegenden – jeweils an das Betreuungsgericht Wiesbaden gerichteten – Gutachten vom 14. Februar 2021 und vom 19. April 2024 hatten gerade nicht die Fahreignung zum Gegenstand. Weiterhin liegen der Beklagten Erkenntnisse im Zusammenhang mit Cannabis vor, die eine Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf Eignungszweifel bei Cannabisproblematik nahelegen. Neben dem mindestens gelegentlichen Konsummuster des Antragstellers – nach seinen Angaben zur Schmerzbehandlung – ist jedenfalls ein Verstoß gegen das Trennungsgebot zwischen Konsum und dem Fahren eines Kraftfahrzeugs aktenkundig (4. Juni 2020). Bei einem weiteren Vorgang ist die fehlende Trennung jedenfalls naheliegend (3. April 2020). Zudem kann das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung – wie bei dem Antragsteller – als Zusatztatsache herangezogen werden (Kalus, Rechtsprechungsübersicht im Verkehrsverwaltungsrecht im Jahr 2024, DAR 4/2025, 191). Auch legte der Antragsteller durchweg ein geringes Risikobewusstsein im Hinblick auf Cannabis an den Tag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).