Urteil
11 UE 653/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1122.11UE653.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundeswahlleiters, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht in die von ihm gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1984 (BGBl. I S. 242) -- PartG -- geführte Sammlung aufzunehmen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (§ 125 Abs. 1, § 113 Abs. 4 VwGO). Zwar ist nach Auffassung des Senats die Begründung des ablehnenden Bescheids des Bundeswahlleiters vom 9. März 1984 nicht tragfähig; der Bundeswahlleiter war jedoch aus einem anderem Grunde nicht verpflichtet, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in die Parteiensammlung aufzunehmen. Das Parteiengesetz enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme von Parteiunterlagen in die bei dem Bundeswahlleiter geführte Sammlung besteht. In § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG ist lediglich eine entsprechende Mitteilungspflicht seitens des Parteivorstands geregelt. Hiernach hat der Vorstand dem Bundeswahlleiter Satzung und Programm der Partei, Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen und die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Ferner ist in § 38 PartG geregelt, daß der Bundeswahlleiter den Vorstand der Partei zur Vornahme dieser Handlungen durch ein Zwangsgeld anhalten kann. Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich daher weder ableiten, unter welchen Voraussetzungen ein Aufnahmeanspruch einer Partei besteht, noch, ob der Bundeswahlleiter befugt ist, die Vorlage vollständiger und den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Unterlagen zu verlangen, m.a.W., ob bzw. inwieweit ihm im Hinblick auf die innere Ordnung der Parteien ein formelles oder gar materielles Prüfungsrecht eingeräumt ist. Zur Beantwortung der vorstehenden Fragen ist es notwendig, die Regelungen in § 6 Abs. 3 S. 2 und 3 PartG mit zu berücksichtigen. Hiernach können die bei dem Bundeswahlleiter gesammelten Parteiunterlagen von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen. Die Sammlung erfüllt mithin die Funktion eines öffentlichen Registers. Sein Zweck besteht in erster Linie darin, für die Publizität der inneren Ordnung der Partei zu sorgen (vgl. Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Auflage, 1972, S. 57 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs; Merle, DÖV 1968, 84 ). Zum einen ermöglicht das "Parteienregister" dem Wahlbürger, sich über die Ziele und die innere Ordnung der sich zur Wahl stellenden Parteien zu informieren. Ferner wird hierdurch dem verfassungsrechtlichen Postulat einer demokratischen Struktur der inneren Ordnung der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Wirksamkeit verschafft. Zum anderen ist aus § 6 Abs. 3 PartG i.V.m. Art. 21 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG (Parteiengleichheit) abzuleiten, daß Parteien einen Anspruch auf Aufnahme ihrer in § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG genannten Unterlagen in die bei dem Bundeswahlleiter geführte Sammlung haben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Welchen Voraussetzungen die eingereichten Unterlagen genügen müssen, um der Mitteilungspflicht des § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG Genüge zu tun und -- anders gewendet -- wie weit das Prüfungsrecht des Bundeswahlleiters reicht, ist angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelung in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Einigkeit besteht jedoch weitgehend darüber, daß § 6 Abs. 3 PartG dem Bundeswahlleiter nicht die Befugnis gibt, eine umfassende materielle Kontrolle über die innere Ordnung neu gegründeter Parteien am Maßstab des Demokratieprinzips und seiner Konkretisierung in §§ 6 ff PartG auszuüben (vgl. Kunig, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. II, § 33 IV; Henke, a.a.O., S. 57 ff.; Merle, a.a.O., S. 86). Eine derartige Kontrolle durch eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde wäre mit dem verfassungsrechtlichen Postulat der Freiheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Zur Erreichung des mit § 6 Abs. 3 PartG verfolgten Zwecks der Herstellung der Publizität der inneren Ordnung der Parteien zur Information des Wahlbürgers ist es jedoch erforderlich, dem Bundeswahlleiter ein eingeschränktes Prüfungsrecht einzuräumen. Die Prüfungsmaßstäbe werden insbesondere von § 2 und von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PartG gebildet. Die Prüfungsintensität beschränkt sich auf eine Evidenzkontrolle. Demgemäß hat er das Recht, die Unterlagen zurückzuweisen, wenn etwa die vorgelegte Satzung offenkundig den in § 6 Abs. 2 PartG vorgeschriebenen Mindestinhalt nicht aufweist und infolgedessen nichtig ist, oder die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PartG) nicht mitgeteilt werden (vgl. Henke, a.a.O., S. 58 f.; Senatsbeschluß vom 19. September 1986, 11 TG 2053/86, S. 6 f. des Umdrucks). Der Bundeswahlleiter hat ferner das Recht, Unterlagen aus dieser Sammlung herauszunehmen, wenn eindeutig feststeht, daß die betroffene Vereinigung die Rechtsstellung einer Partei verloren hat, etwa weil sie länger als sechs Jahre nicht mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen teilgenommen hat (vgl. § 2 Abs. 2 PartG), wie der Hess.VGH mit Beschluß vom 2. Dezember 1980 (II OE 57/80) entschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Sache mit Beschluß vom 26. Januar 1981 -- BVerwG 7 B 2.81 -- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und in den Gründen diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt. Ferner folgt aus § 6 Abs. 1, 3 i.V.m. § 2 PartG, daß eine Vereinigung, die die Aufnahme von Unterlagen in die Parteiensammlung begehrt, die besonderen Qualifikationsmerkmale einer politischen Partei im Sinne des § 2 PartG aufweisen muß. Auf dieser Annahme beruhen auch die vorgenannten Entscheidungen. Es reicht also nicht, daß es sich hierbei um eine (politische) Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG handelt; vielmehr muß es sich um die spezifische Form einer Vereinigung handeln, die willens und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Zahl ihrer Mitglieder und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie ihrer Organisation in der Lage ist, auf die politische Willensbildung Einfluß zu nehmen, und zwar gerade auch in der Form der Teilnahme an Parlamentswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen (§ 2 Abs. 1, 2 PartG). Der Bundeswahlleiter ist daher befugt zu prüfen, ob es sich bei der jeweiligen Vereinigung, die um Aufnahme ihrer Unterlagen in die Parteiensammlung nachsucht, um eine politische Partei i. S. d. Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 PartG handelt (vgl. Henke, a.a.O., S. 44 f., 59; siehe auch BVerwG, a.a.O.). Bei Zugrundelegung des zuvor entwickelten Maßstabs hat der Bundeswahlleiter im Ergebnis, wenn auch mit unzutreffender Begründung, die Aufnahme der Unterlagen der Klägerin in die bei ihm geführte Sammlung zu Recht abgelehnt. Denn sie hat nicht die Rechtsstellung einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 PartG. Dies gilt jedenfalls für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung. Dies ist der maßgebliche Zeitpunkt, da die Klägerin eine Verpflichtungsklage erhoben hat. Jedenfalls derzeit bietet die Klägerin offensichtlich nicht in ausreichendem Maße die Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken zu wollen. Dies wird jedoch vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG gefordert, um zu verhindern, daß politische Vereinigungen, die die vorgenannten Zielsetzungen entweder nicht erreichen wollen oder hierzu objektiv nicht in der Lage sind, die mit der Parteistellung verbundenen Rechte mißbräuchlich in Anspruch nehmen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin haben im Jahre 1983 48 Personen an der Gründungsversammlung teilgenommen. Im Jahre 1984 verfügte sie über 262 Mitglieder. Die derzeitige Mitgliederzahl ist zwar nicht bekannt; die Klägerin hat jedoch trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises hierzu nichts vorgetragen, so daß davon auszugehen ist, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht über eigene finanzielle Mittel verfügt. Denn sie ist nach den Angaben ihres Vertreters nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren zu betrauen, da sie sich außerstande sieht, den erforderlichen Geldbetrag aufzubringen. Hinzu kommt, daß der Vertreter der Klägerin, der sich als Parteigründer und "Führer" der Partei geriert, eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Er ist somit daran gehindert, außerhalb der Justizvollzugsanstalt für die von ihm gegründete politische Vereinigung tätig zu werden. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann trotz des im Blick auf die in Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistete Gründungs- und Betätigungsfreiheit von Parteien gebotenen strengen, an Evidenzgesichtspunkten orientierten Maßstabs nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in effektiver Weise auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen kann. Ob eine dahingehende Absicht früher einmal bestanden hat, möglicherweise sogar derzeit noch besteht, mag dahingestellt bleiben. Der Wille allein, auf die politische Willensbildung Einfluß zu nehmen, genügt indessen nicht; vielmehr stellt der Gesetzgeber in objektiver Hinsicht Anforderungen, denen -- wie gesagt -- die Klägerin nicht genügt. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin in den etwa sechs Jahren ihres Bestehens an keiner der in diesem Zeitraum durchgeführten zwanzig Parlamentswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt hat. Insoweit greift zu Lasten der Klägerin die vom Gesetzgeber in Form einer unwiderlegbaren Vermutung gegen die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und sich an der parlamentarischen Vertretung beteiligen zu wollen, gekleidete Bestimmung des § 6 Abs. 2 PartG ein. Hiernach verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (vgl. hierzu BVerfGE 24, 260 ; BVerwG, a.a.O.). Da bis zum Ablauf des Sechsjahres-Zeitraums am 26. Februar 1989 weder eine Bundestags- noch eine Landtagswahl stattfinden wird, hat die Klägerin -- unabhängig von den zuvor angestellten Erwägungen -- bereits kraft Gesetzes nicht die Rechtsstellung einer politischen Partei. Es handelt sich bei ihr lediglich um eine politische Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG. Diese trifft daher nicht die Pflicht, gemäß § 6 Abs. 3 PartG dem Bundeswahlleiter die dort bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Zugleich folgt aus ihrer fehlenden Parteieigenschaft, daß sie keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Unterlagen in die bei dem Bundeswahlleiter geführte Sammlung hat. Dieser hat mithin die Aufnahme zu Recht verweigert. Die von dem Vertreter der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 16. November 1988 vertretene Auffassung, die Aufnahme der Unterlagen in die Parteiensammlung sei Voraussetzung für die Teilnahme an Wahlen, ist ersichtlich unzutreffend. Die Aufnahme von Unterlagen einer Partei gemäß § 6 Abs. 3 PartG hat keine konstitutive Bedeutung (vgl. auch § 18 Abs. 2 Bundeswahlgesetz). Obwohl es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, sieht sich der Senat durch das Verhalten des Bundeswahlleiters während des Verwaltungsverfahrens und seine Einlassungen im vorliegenden Verfahren zu folgenden klarstellenden Bemerkungen veranlaßt: Der Bundeswahlleiter hat seine Entscheidung, die Unterlagen der Klägerin nicht in die Parteiensammlung aufzunehmen, auf zwei Gründe gestützt. Zum einen besitze der Vertreter der Klägerin infolge Richterspruchs weder das aktive noch das passive Wahlrecht mit der Folge, daß er nicht Mitglied einer Partei sein (§ 10 Abs. 1 Satz 4 PartG) und die Partei, der er angehöre, die Aufnahme ihrer Unterlagen in die Parteiensammlung nicht beanspruchen könne. Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Selbst wenn man unterstellt, daß sich die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 PartG auch auf Ausländer erstreckt, obwohl sie bereits kraft Gesetzes (§§ 12, 15 Bundeswahlgesetz) weder das aktive noch das passive Wahlrecht besitzen und man Rechte, die man nicht besitzt, nicht, auch nicht kraft Richterspruchs (§ 45 StGB), verlieren kann, ist die vom Bundeswahlleiter abgeleitete Rechtsfolge nicht zutreffend, daß Unterlagen einer Partei nicht in die Parteiensammlung aufgenommen werden könnten, wenn ihr ein (Vorstands-)Mitglied angehöre, das infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitze. Angesichts der oben herausgearbeiteten Grenzen der Prüfungsbefugnis des Bundeswahlleiters erstreckt sich diese nicht auf die Frage, ob einzelne Parteimitglieder das aktive oder das passive Wahlrecht besitzen. Hiergegen spricht bereits die Gesetzessystematik: § 10 PartG regelt die Rechte und Pflichten der Parteimitglieder, näherhin die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme in die Partei besteht (Abs. 1). Ferner sind dort Regelungen über die Enthebung von Parteiämtern und den Ausschluß von Mitgliedern aus der Partei enthalten. § 10 Abs. 1 Satz 4 PartG bestimmt in diesem Zusammenhang, daß derjenige keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Partei hat, der das aktive und das passive Wahlrecht nicht besitzt. Es liegt daher außerhalb der Prüfungsbefugnis des Bundeswahlleiters im Rahmen der von ihm gemäß § 6 Abs. 3 PartG zu treffenden Entscheidung, parteiinterne Mitgliedschaftsfragen der vorliegenden Art einzubeziehen. Die mit der Rechtsauffassung des Bundeswahlleiters verbundenen Gefahren für die Freiheit der Parteien und den Datenschutz zeigt der vorliegende Fall in aller Deutlichkeit: Der Bundeswahlleiter hat von sich aus Ermittlungen über Verurteilungen sämtlicher Vorstandsmitglieder der Klägerin angestellt, indem er die jeweiligen Innenminister der Länder um Auskunft ersucht hat. Aufgrund entsprechender Auskünfte hat er sodann die Aufnahme der Parteiunterlagen in seine Sammlung abgelehnt. Eine derart weitreichende, die Evidenzgrenze weit überschreitende Kontrolle der Gründung und Betätigung von Parteien ist mit Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar. Ferner hat der Bundeswahlleiter seine Ablehnung darauf gestützt, der Vertreter der Klägerin könne nicht der Gründer einer Partei sein, da ihm als Ausländer "das Grundrecht der Parteienfreiheit" nicht zustehe. Die von ihm gegründete Partei könne daher nicht in die Parteiensammlung aufgenommen werden. Auch diese Begründung erscheint nicht tragfähig. Aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG folgt im Umkehrschluß zwingend, daß Ausländer Mitglieder einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 PartG sein, ja sogar dem Vorstand angehören können (vgl. Henke, a.a.O., S. 81 f. unter Hinweis auf den Regierungsentwurf eines Parteiengesetzes, BT-Drs. III/1509, § 13 Abs. 2, der die nicht Gesetz gewordene Bestimmung vorsah, daß ausschließlich Deutsche Mitglieder des Vorstands sein können; s. ferner v. Münch, Grundgesetz, Kommentar, Bd. 2, 2. Auflage, Art. 21 Rn. 39). Erst dann, wenn die Mitgliedschaft oder der Vorstand sich mehrheitlich aus Ausländern zusammensetzt, verliert eine politische Vereinigung ihre Parteieigenschaft. Aus der Tatsache, daß der Vertreter der Klägerin als Ausländer Parteivorsitzender und Mitglied des Vorstands ist, können daher Rechtsfolgen zu Lasten der Klägerin nicht gezogen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vertreter der Klägerin Inhaber des Grundrechts auf Bildung einer politischen Partei ist (vgl. hierzu Kunig, a.a.O., § 33 III; v. Münch, a.a.O.). Denn selbst wenn man diese Frage verneinte, könnte man einer Partei, die von einem Ausländer (mit-)gegründet worden ist, nicht die Aufnahme ihrer Unterlagen in die Parteiensammlung verwehren. Dies wäre mit dem der Partei selbst aus Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Recht der Parteienfreiheit unvereinbar. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Bundeswahlleiter zu Recht den Antrag abgelehnt hat, die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz bei ihm eingereichten, die Klägerin betreffenden Unterlagen in die von ihm geführte Sammlung aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. August 1983 reichte der Vertreter der Klägerin als "Gründer und Führer" der "Neutralen Partei des Sieges für Gott = Victory!" Satzung und Programm sowie eine Liste mit den Namen der Vorstandsmitglieder bei dem Bundesminister des Innern ein, der sie dem Bundeswahlleiter zuleitete. Dieser teilte ihm mit, daß die vorgelegte Satzung den Regelungen in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 Parteiengesetz teilweise nicht entspreche und ferner einige Unterlagen fehlten. Er wies darauf hin, daß über eine Aufnahme in die bei ihm geführte Sammlung erst entschieden werden könne, wenn ihm alle Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen vorlägen. Der Vertreter der Klägerin legte die erforderlichen Unterlagen vor. Später bat der Bundeswahlleiter um Vorlage eines Protokolls, aus dem die mittlerweile vorgenommenen Änderungen der ursprünglichen Satzung erkennbar seien. Der Vertreter der Klägerin kam auch dieser Auflage nach und legte das gewünschte Protokoll sowie eine vollständige Fassung der Satzung vor. Zwischenzeitlich hatte sich der Bundeswahlleiter an die jeweiligen Landesinnenminister mit der Bitte um Auskunft gewandt, ob die gewählten Vorstandsmitglieder der Klägerin infolge Richterspruchs das aktive und passive Wahlrecht verloren hätten. Nach dem Eingang entsprechender Auskünfte durch die Innenminister lehnte der Bundeswahlleiter mit Bescheid vom 9. März 1984 die Aufnahme der von dem Vertreter der Klägerin vorgelegten Unterlagen in die bei ihm geführte Sammlung mit der Begründung ab, er sei darauf hingewiesen worden, daß der Vertreter der Klägerin und zwei weitere Vorstandsmitglieder wegen begangener Verbrechen rechtskräftig zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Gemäß § 45 Abs. 1 StGB hätten sie daher das aktive und passive Wahlrecht verloren. Da nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Parteiengesetz Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besäßen, nicht Mitglieder einer Partei sein könnten, würden die eingereichten Unterlagen zurückgeschickt. Am 16. April 1984 legte der Vertreter der Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Er wies darauf hin, daß auf ihn § 45 StGB keine Anwendung finden könne, da er österreichischer Staatsangehöriger sei. Die beiden anderen von der Beklagten genannten Vorstandsmitglieder seien mittlerweile aus der Partei ausgetreten. Mit Bescheid vom 13. August 1984 wies der Bundeswahlleiter den Widerspruch zurück. Nach § 45 StGB und § 10 Abs. 1 Satz 4 Parteiengesetz könnten der Vertreter der Klägerin sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder nicht Mitglieder der Klägerin sein. Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe sei zwar im wesentlichen mit dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit verknüpft; er trete jedoch auch bei Verurteilten ein, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besäßen. Unabhängig hiervon könne der Vertreter der Klägerin als österreichischer Staatsangehöriger nicht Gründer einer Partei "für Gesamtdeutschland" sein. Das "Grundrecht der Parteienfreiheit" sei deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Dies ergebe sich daraus, daß die politischen Mitwirkungsrechte nur den Angehörigen des deutschen Staatsvolkes zustünden. Auch aus diesem Grunde könnten die Unterlagen in die Parteiensammlung nicht aufgenommen werden. Gegen den am 17. August 1984 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Vertreter der Klägerin durch seine seinerzeitigen Bevollmächtigten Klage, die am 13. September 1984 einging. Der Vertreter der Klägerin beantragte sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, die eingereichten Unterlagen in die gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz geführte Sammlung aufzunehmen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 1985 die Klage ab. Die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage der Neutralen Partei des Sieges für Gott = Victory sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, daß ihre Unterlagen in die bei dem Bundeswahlleiter geführte Sammlung aufgenommen würden. Das ergebe sich bereits daraus, daß dem Vorstand Personen angehörten, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Parteiengesetz nicht wählbar seien. Daher brauche auf die weiteren Hinderungsgründe nicht eingegangen zu werden, die dem Begehren der Klägerin entgegenstünden. Insoweit folge das Gericht uneingeschränkt den Gründen, die der Bundeswahlleiter im Vorverfahren dem Vertreter der Klägerin entgegengehalten habe. Am 4. April 1985 hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren aus dem erstinstanzlichen Verfahren weiterverfolgt. Zur Klarstellung hat der Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen, daß er namens und im Auftrag des Parteivorstandes für die Neutrale Partei des Sieges Klage erhoben habe. Der Bundeswahlleiter tritt diesem Begehren entgegen. Er hält an der Rechtsauffassung fest, daß er befugt sei, eingereichte Satzungen, die ohne weitere Nachforschungen offensichtliche und schwere Mängel aufwiesen, insbesondere gegen § 6 Abs. 2 PartG verstießen oder dort vorgeschriebene Regelungen nicht enthielten, zurückzuweisen. Die von der Klägerin vorgelegte Satzung entspreche zwar im wesentlichen diesen Anforderungen, so daß sie nicht als nichtig angesehen werden könne. Wenn aber -- wie im vorliegenden Fall -- ein offensichtlicher Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des Parteiengesetzes vorliege, müsse sich das ihm eingeräumte Prüfungsrecht auch hierauf erstrecken. Andernfalls werde er seiner Aufgabe, für die Publizität der inneren Parteiverhältnisse zu sorgen, nicht gerecht. Auch sei seine Entscheidung im Zusammenhang mit der möglichen späteren Teilnahme der betreffenden Partei an Wahlen zu sehen. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, die Klägerin habe sich seit ihrer Gründung am 26. Februar 1983 an keiner der seither durchgeführten Bundestags- oder Landtagswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.