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Beschluss

6 L 318/24.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0506.6L318.24.WI.00
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Leitsätze
§ 6 Abs. 3 Satz 3 PartG i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG, wonach die Bundeswahlleiterin Parteiunterlagen, unter anderem die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, vorzuhalten hat, die von jedermann eingesehen werden können, umfasst auch deren Online-Zurverfügungstellung auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG, wonach die Bundeswahlleiterin Parteiunterlagen, unter anderem die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, vorzuhalten hat, die von jedermann eingesehen werden können, umfasst auch deren Online-Zurverfügungstellung auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine am 25.09.1968 gegründete, bundesweit tätige Partei, wendet sich gegen die Nennung der Namen der Vorsitzenden ihrer Bundes- und Landesverbände in einer auf der Internetseite der Antragsgegnerin abrufbaren Unterlagensammlung (https://www.bundeswahlleiterin.de/parteien/unterlagensammlung/downloads.html). Die Antragsgegnerin hält eine Unterlagensammlung über politische Parteien vor, die die Satzung und das Programm der Parteien, die Namen der Vorstandsmitglieder der jeweiligen Partei und ihrer Landesverbände mit Angabe der Funktionen der aufgeführten Personen sowie etwaige Mitteilungen über die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Parteiengesetz [PartG]) beinhaltet. Die Unterlagen der Antragstellerin wurden im Jahr 2012 – im Rahmen einer alle Parteien betreffenden Pilotierung – vollständig auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht. Auf die Veröffentlichung im Internet wurde ausdrücklich hingewiesen. Die Veröffentlichung auf der Internetseite erfolgte bis einschließlich zum Jahr 2014. Im Jahr 2015 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass auf Bitten einer betroffenen Partei von einer Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite abgesehen werde und die Teilnahme an der Online-Datenbank auf freiwilliger Basis erfolge. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Unterlagen dessen ungeachtet auf Antrag (vollständig) an interessierte Stellen übersandt würden (§ 6 Abs. 3 Satz 4 PartG). Mit Schreiben vom 23.02.2015 widersprach die Antragstellerin der Veröffentlichung der Listen der Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes und der Landesverbände. Mit Schreiben vom 02.03.2015 erklärte die Antragsgegnerin, dass die Bereitstellung auf der Internetseite ein rechtlich nicht zu beanstandender erweiterter Service sei und dass es rechtlich nicht möglich sei, nur Teile der Parteiunterlagen der Antragstellerin auf dem Internetauftritt aufzuführen. Eine Entfernung vom Internetauftritt sei nur in Gänze möglich. Mit Schreiben vom 14.04.2015 erklärte die Antragstellerin, dass sie auf die Veröffentlichung der Unterlagen auf dem Internetauftritt der Antragsgegnerin „verzichte“ und bat um die umgehende Löschung der Einträge. Die online verfügbare Unterlagensammlung betreffend die Antragstellerin wurde in der Folge von der Antragsgegnerin von der Internetseite gelöscht. Die Antragstellerin widersprach erneut mit Schreiben vom 21.03.2017, 31.12.2017, 19.12.2018, 30.12.2020, 09.01.2023 der Veröffentlichung von Unterlagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin. Mit E-Mail vom 15.12.2023 eröffnete die Antragsgegnerin der Antragstellerin, dass sie in Kürze die aktuellste Fassung der Parteiunterlagen der Antragstellerin auf ihrer Internetseite zum Abruf bereitstellen werde. Die Unterlagensammlung erfülle die Funktion eines öffentlichen Registers. Sinn dieses Registers sei es, für die interessierte Öffentlichkeit jeweils in möglichst aktueller Form Daten zur Verfügung zu stellen und damit auch die erforderliche Publizität der inneren Ordnung der Parteien herbeizuführen. Da das Internet in den letzten Jahren zu einer primären Informationsquelle geworden sei, entspräche es dem Anspruch und den Erwartungen der Bürger, aber auch der Wahlorgane, sich über die Ziele, die innere Ordnung sowie der programmatischen Inhalte und maßgeblichen Funktionsträger von Parteien, die zu Wahlen antreten, durch eine elektronische Zugriffsmöglichkeit informieren zu können. Dies gewähre auch die Möglichkeit, sich kurzfristig vor Wahlen oder aus dem Ausland informieren zu können. Auch in der Mediengesellschaft bestünde ein erhebliches Interesse an der elektronischen Abrufbarkeit der Daten. Mit E-Mail vom 18.12.2023 widersprach die Antragstellerin der Veröffentlichung der Unterlagensammlung im Internet, soweit die Namen von Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin sowie innerparteiliche Beschluss- und Wahlprotokolle gegenständlich seien. Die Antragsgegnerin veröffentlichte die Unterlagen der Antragstellerin, inklusive der Listen der Vorstandsmitglieder auf Bundes- und Landesebene, am 08.01.2024 in ihrer online abrufbaren Unterlagensammlung. Mit E-Mail vom 07.02.2024 übersandte die Antragstellerin eine aktuelle Aufstellung der Mitglieder des Parteivorstandes und der Bezirksorganisationen zum Jahresende 2023 gemeinsam mit weiteren Informationen und widersprach erneut, dass Unterlagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht wurden. Sie forderte die Antragsgegnerin zur Löschung der Unterlagen auf. Mit E-Mail vom 14.02.2024 hielt die Antragsgegnerin an ihrem Vorgehen fest. Die Antragstellerin hat am 28.02.2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, ihr stünde eine Dispositionsbefugnis über die Internetveröffentlichung der Daten ihrer Funktionsträger auf Bundes- und Landesebene zu. Daneben sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, alle Daten für die Öffentlichkeit vorzuhalten. Der Antragsgegnerin stünde insoweit ein Prüfungsrecht bzw. Ermessen zu, wovon sie vorliegend keinen Gebrauch gemacht habe. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich nicht, dass die zu publizierenden Daten identisch mit denen sein müssten, die von den Parteien übersandt würden. Die Parteien hätten einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Daten in die Unterlagensammlung, die Antragsgegnerin sei aber nicht automatisch verpflichtet, die Daten in die Unterlagensammlung aufzunehmen. Zwar sei nachvollziehbar, dass Programme und Statuten der Parteien für die Bürger von Interesse seien, nicht aber, weshalb Namen und Funktionen publiziert werden sollten. Die Publizität der inneren Ordnung einer Partei werde durch die Offenlegung ihrer Statuten gewährleistet. Die innere Ordnung ergebe sich hingegen nicht aus den Individuen, die ein in den Statuten benanntes Amt bekleiden würden. Deshalb sei für die Darstellung der Publizität nicht erforderlich, dass Informationen über die Statuten und Programme hinaus veröffentlicht würden. Die Personaldaten der Vorstände hätten insofern eine andere Qualität. Durch die Veröffentlichung im Internet werde jede Hürde des Schutzes individueller Daten eingerissen. Die Antragstellerin sei bisher im Register eingetragen gewesen, ohne dass ein Link auf online hinterlegte Unterlagen vorgelegen habe. Zudem seien auch Nutzer in sozialen Medien nicht verpflichtet, auf ihrer Internetpräsenz mit Klarnamen zu agieren. Auch sei Art. 21 GG zu berücksichtigen. Die Unterlagensammlung erfülle lediglich die Funktion eines öffentlichen Registers, sei aber kein solches, da es nicht mit dem Handelsregister oder dem Grundbuch vergleichbar sei. Durch die jahrelange Praxis, dass die Antragsgegnerin auf die Veröffentlichung der Namen der Vorstände auf Bundes- und Landesebene verzichtet habe, müsse sie sich nach Vertrauensgrundsätzen daran festhalten lassen. Die Rechtslage habe sich nicht geändert. Weiterhin sei die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DS-GVO) zu berücksichtigen, da Daten verarbeitet würden. Die Antragsgegnerin hätte zumindest auf die Anwendbarkeit der DS-GVO hinweisen müssen. Die Antragstellerin sei nie nach einer Einwilligung der Veröffentlichung der Personalien gefragt worden. Die Antragstellerin beantragt wörtlich: Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin auf der Seite „https://www.bundeswahleiiterin.de/parteien/unterlagensammlung.html" eingestellten Personaldaten der Funktionsträger der Antragstellerin E. zu entfernen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung auf ihre E-Mail vom 15.12.2023 und ist ergänzend der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da er nicht auf eine vorläufige Sicherung bzw. Regelung, sondern auf die dauerhafte Entfernung der Daten aus dem Internetangebot der Antragstellerin gerichtet sei. Dies werde auch daran deutlich, dass die Antragstellerin als Partei, nicht aber die von der Datenveröffentlichung betroffenen Personen den Antrag gestellt hätten und das Begehren unabhängig von etwaigen Personalwechseln für die Zukunft entschieden werden sollte. Die Antragstellerin sei gesetzlich dazu verpflichtet, Satzungen und Programme sowie die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und ihrer Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen zu übermitteln. Die Antragsgegnerin wiederum sei verpflichtet, die Einsichtnahme in diese Daten zu ermöglichen. Die Unterlagensammlung diene insbesondere der Informationsmöglichkeit der Öffentlichkeit und solle die Publizität der inneren Ordnung der Partei und ihrer innerparteilichen demokratischen Strukturen gewährleisten. Die Antragsgegnerin habe lediglich insoweit ein Prüfungsrecht, nicht vollständige Unterlagen zurückzuweisen, etwa wenn die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei nicht mitgeteilt worden seien. Im Übrigen habe sie kein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden Informationen. Auch die Antragstellerin selbst habe keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Bereitstellung ihrer Unterlagen. Interessierte Bürger und Wahlorgane müssten sich zuverlässig über organisatorische und prozedurale Parteigrundlagen, die politischen Ziele wie über die maßgeblichen Funktionsträger informieren können, ohne auf die Mitwirkung der Partei selbst angewiesen zu sein. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Einsichtnahme habe der Gesetzgeber nicht an ein spezifisches Interesse oder Formerfordernis gebunden, sodass kein Bedürfnis für eine kontrollierte Herausgabe bestehe. Ein wesentlicher Nachteil durch die Bereitstellung im Internet auf Abruf sei nicht ersichtlich. In jedem Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Parteiunterlagen im Internet das Interesse der Antragstellerin an deren Nichtveröffentlichung. Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten seien nicht besonders schutzbedürftig. Es werde lediglich der Name, die wahrgenommene Funktion sowie die Parteigliederung, der die Person angehört, genannt. Parteivorstände seien grundsätzlich der Öffentlichkeit ausgesetzt. Die Führungspersonen einer Partei seien von öffentlichen Interesse. Die Veröffentlichung des Namens betreffe die Vorstandsmitglieder in ihrem partei-spezifischem Umfeld und nicht in ihrer Privatsphäre, zumal sie sich freiwillig für die Wahrnehmung eines innerparteilichen Amtes entschieden hätten. Die Einsichtnahme durch Übersendung der Unterlagen sei nicht gleich geeignet, den Zugang für die Allgemeinheit zukunftsorientiert zu gestalten. Im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung müsse sich der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen am Stand der Technik orientieren. Die Art und Weise der Ausgestaltung des Einsichtsrechts sei nicht gesetzlich vorgegeben, sodass dessen Modalitäten der Antragsgegnerin oblägen. Das Einsichtsrecht sei nicht auf das Übersenden von Kopien beschränkt und müsse an aktuelle technische Gegebenheiten angepasst werden. Einer Änderung des Parteiengesetzes bedürfe es für die Online-Zurverfügungstellung nicht, da der Publizitätsgedanke ersterem seit jeher inhärent sei. Hierbei sei die Antragsgegnerin größtmöglich datenschonend vorgegangen, denn sie stelle eine PDF-Datei über einen Link bereit. Die Unterlagensammlung erscheine nicht, wenn nach einer betroffenen Person mithilfe einer Suchmaschine gesucht werde. Deshalb sei ein Zufallsfund der Parteizugehörigkeit bei Personenrecherchen ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen Datenschutzrecht liege nicht vor. Die DS-GVO unterbinde nicht jegliche nicht eindämmbare Verbreitung von Daten im Netz. Eine etwaige Datenverarbeitung sei rechtmäßig. Insoweit sei auch die gesellschaftliche Funktion der von der Datenverarbeitung Betroffenen zu berücksichtigen. Die Bereitstellung der Daten im Internet sei auch nicht unverhältnismäßig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sich nicht die Rechtslage, sondern lediglich die Verwaltungspraxis geändert habe. Hierfür habe es jedoch nach der Pilotierung der Online-Einsichtsmöglichkeit einen sachlichen Grund gegeben. Zudem sei der frühere Parteivorstand informiert worden, dass die Daten der Antragstellerin auf Anforderung vollständig herausgegeben würden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Der Antrag ist nämlich durch die begehrte Löschung der Unterlagen nicht auf eine lediglich vorläufige Regelung des Rechtszustandes gerichtet. Die Antragstellerin hat ihren Antrag trotz richterlichen Hinweises auch nicht dahingehend angepasst. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antrag lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet sei, weil er sich nur auf die Unterlagen beziehe, die bereits in die auf der Internetseite der Antragsgegnerin geführte Sammlung aufgenommen wurden und sich nicht auch auf künftige Unterlagen erstreckt, dringt sie damit nicht durch. Dies begründet keine Vorläufigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, da die bereits vorgehaltenen Unterlagen endgültig gelöscht werden sollen. Ob der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin vom Gericht gemäß §§ 88, 122 VwGO, wonach das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, im Sinne einer vorläufigen Regelung ausgelegt werden könnte, kann auf sich beruhen. Der Antrag ist nämlich jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier alleine in Betracht kommt, kann das Gericht schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin mit ihrem Begehren – trotz dessen, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Hauptsache vorweggenommen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 BvR 869/15 -, juris Rn. 17) – keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Etwaige Nachteile, die durch die Abrufbarkeit der Informationen auf der Internetseite der Antragsgegnerin für die Dauer eines Hauptsache(klage)verfahrens vor dem erkennenden Gericht – welches derzeit nicht anhängig ist – konkret herrühren sollten, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere stellen behauptete datenschutzrechtliche Verstöße keinen derartigen Nachteil dar, sondern sind vielmehr Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruches. Gleiches gilt für einen behaupteten Vertrauensschutz der Antragstellerin. Im Gegenteil begründet die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit der Unterlagen im Internet wesentliche Nachteile, die nur durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhindert werden könnten, bereits deshalb nicht, weil interessierte Stellen die vollständigen Parteiunterlagen der Antragstellerin – einschließlich der Listen der Vorstandsmitglieder auf Bundes- und Landesebene – auf Antrag nach wie vor von der Antragsgegnerin erhalten (§ 6 Abs. 3 Satz 4 PartG). Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen, welche Nachteile aus der Veröffentlichung der vollständigen Parteiunterlagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin im Zeitraum von 2012 bis zum erstmaligen Widerspruch der Antragstellerin im Jahr 2015 entstanden sind. Die Antragstellerin hat überdies keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht ein solcher nicht. Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften kommt als Anspruchsgrundlage lediglich der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert, und verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.2021 – 7 B 190/21 –, juris Rn. 22). Vorliegend mangelt es bereits an einem rechtswidrigen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position der Antragstellerin, der fortdauert. 1. Dies gilt zunächst insoweit, als sich die Antragstellerin auf ihre Rechte aus Art. 21 GG beruft. Losgelöst davon, ob die Online-Zurverfügungstellung der Parteiunterlagen durch die Antragsgegnerin überhaupt den Schutzbereich des Parteienprivilegs bzw. ihrer Betätigungsfreiheit nach Art. 21 Absätze 1 bis 4 GG berührt, werden die in Art. 21 GG vorgesehenen Parteienrechte durch die Vorschriften des PartG ausgeformt (Art. 21 Abs. 5 GG; Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2013, Zweiter Abschnitt, Vorbemerkung Rn. 1; Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 21 Rn. 225 f.). Die Erhebung und Bereitstellung der Informationen über Parteien, einschließlich der Listen der Vorstandsmitglieder auf Bundes- und Landesebene, findet ihre Grundlage in § 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 PartG. Demnach können die Unterlagen, die der Parteivorstand einer Partei dem Bundeswahlleiter mitzuteilen hat, bei Letzterem von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG handelt es sich bei den Unterlagen um die Satzung und das Programm der Partei, die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen sowie die Mitteilungen über die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes. Vom Regelungsgehalt des § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG ist auch die Online-Zurverfügungstellung der Parteiunterlagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfasst. Zunächst verhält sich der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG nicht zur Art und Weise der Veröffentlichung. Er schreibt lediglich vor, dass Unterlagen beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden können. Aus der Verwendung des Ausdrucks „jedermann“ wird deutlich, dass es einer möglichst großen Anzahl an Personen möglich sein soll, die Unterlagen einzusehen. Auch aus der Systematik des § 6 PartG ergibt sich nichts anderes. Insbesondere widerspricht § 6 Abs. 3 Satz 4 PartG, nachdem auf Anforderung Abschriften der Unterlagen gebührenfrei zu erteilen sind, nicht der Zurverfügungstellung der Informationen im Internet, da die postalische Zusendung der Unterlagen einen eigenständigen Anwendungsbereich entfaltet, weil auf diese Art eine gebührenfreie Einsichtnahme außerhalb der Räumlichkeiten der Antragsgegnerin und auch unabhängig von einem Internetzugang möglich bleibt bzw. wird. Schließlich wird die Online-Zurverfügungstellung der Parteiunterlagen entscheidend vom Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 PartG getragen. Der Sinn der Vorschrift besteht in erster Linie darin, für die Publizität der inneren Ordnung der Partei zu sorgen. Zum einen ermöglicht die Unterlagensammlung dem Bürger, sich über die Ziele und die innere Ordnung der sich zur Wahl stellenden Parteien zu informieren. Ferner wird hierdurch dem verfassungsrechtlichen Postulat einer demokratischen Struktur der inneren Ordnung der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Wirksamkeit verschafft. Die Unterlagensammlung nimmt die Funktion eines öffentlichen Registers wahr (Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1988 – 11 UE 653/85 –, juris Rn. 18; vgl. BT-Drs. 3/1509, S. 20). Daneben stellt § 6 Abs. 3 PartG eine Erleichterung für die Arbeit der Wahlorgane dar, die bei ihren meist kurzfristig zu treffenden Entscheidungen über Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen auf aktuelle Informationen über die Parteien angewiesen sind (vgl. Augsberg in: Kersten/Rixen (Hrsg.), Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, § 6 Rn. 27). Die gesetzlich geforderte Herstellung umfassender parteibezogener Publizität wird durch die Bereitstellung der Unterlagen im Internet niedrigschwellig ermöglicht. Das Internet stellt für viele Menschen die primäre Quelle der Informationsgewinnung dar (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 171257/umfrage/normalerweise-genutzte-quelle-fuer-informationen/). Die Zurverfügungstellung der Unterlagensammlung gewährleistet eine auch kurzfristige Einsichtnahme, ermöglicht eine umfassende Auseinandersetzung mit allen politischen Parteien gleichermaßen und eröffnet diese Möglichkeit auch im Ausland lebenden wahlberechtigten Deutschen und trägt somit dem im PartG verankerten Publizitätsgedanken effektiv und umfassend Rechnung. Insbesondere steht der freien Abrufbarkeit im Internet nicht ein voriges Antragserfordernis oder eine sonstige Registrierungspflicht der interessierten Stelle entgegen. Gegen ein derartiges Erfordernis spricht bereits, dass § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG – anders als § 6 Abs. 3 Satz 4 PartG – keine „Anforderung“ verlangt. Auf Grundlage des § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG kann die Unterlagensammlung der Antragsgegnerin viel mehr voraussetzungslos eingesehen werden (vgl. Lenski, Parteiengesetz, NK, 1. Aufl. 2011, § 6 Rn. 44). Bestandteil der herzustellenden Publizität der Partei sind auch die Mitgliederlisten des Bundesvorstandes und der Landesvorstände. Die Öffentlichkeit des Parteigeschehens soll dem Bürger als der politischen Bestimmungsmacht in der Demokratie ermöglichen, sich in Kenntnis der wesentlichen Faktoren, die die Politik einer Partei bestimmen, zu setzen (Huber/Voßkuhle/Streinz, 8. Aufl. 2024, GG Art. 21 Rn. 176). Hierzu gehören auch die die Geschicke der Partei lenkenden Personen. Von Personen, die in einer Partei hervorgehobene Stellungen und Funktionen einnehmen, darf nämlich angenommen werden, dass sie jedenfalls Teile der Partei repräsentieren und Mitglieder und Wähler an die Partei binden sollen, die mit ihren Auffassungen übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 – 6 C 22/09 –, juris Rn. 54). Dass der Unterlagensammlung die Funktion eines öffentlichen Registers zukommt, ihr aber keine dem Handelsregister oder dem Grundbuch gleichkommende öffentliche Beweiskraft zukommt, ist für die Modalität der Zugänglichmachung der Unterlagen ohne Belang. Die Online-Zurverfügungstellung ist hinsichtlich der Antragstellerin nach summarischer Prüfung auch nicht im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Unterlagen nunmehr – unabhängig davon, ob die betroffene Partei „widersprochen“ hat oder nicht – vollständig im Internet zur Verfügung stellt, obwohl sie hiervon nach entsprechender Mitteilung in der Vergangenheit Abstand genommen hat. Zunächst steht der Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin wegen des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 3 PartG kein Prüfungs- oder Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs der in die Unterlagensammlung aufzunehmenden Daten einer Partei zu. Auf die Aufnahme in die Unterlagensammlung haben die Parteien einen Anspruch (§ 6 Abs. 3 PartG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG). Der Bundeswahlleiter besitzt lediglich ein evidenzbasiertes Prüfungsrecht hinsichtlich der Frage, ob die vorgelegte Satzung den in § 6 Abs. 2 PartG vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist oder, bei Fehlen einer Voraussetzung, nichtig ist, oder die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände – als solche – mitgeteilt wurden oder nicht. Der Bundeswahlleiter hat ferner das Recht, die Unterlagen einer Partei aus der Sammlung herauszunehmen, wenn eindeutig feststeht, dass die betroffene Vereinigung die Rechtsstellung einer Partei verloren hat, etwa, weil sie länger als sechs Jahre nicht mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen teilgenommen hat (Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1988 – 11 UE 653/85 –, juris Rn. 19). Da die Unterlagen kraft gesetzlicher Anordnung vollständig von der Antragsgegnerin vorzuhalten sind, steht der Antragsgegnerin – ebenso wenig wie der Antragstellerin – eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der vorzuhaltenden Unterlagen zu. Daneben liegt kein Verstoß gegen Vertrauensgrundsätze zum Nachteil der Antragstellerin vor. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schützt das Vertrauen eines Regelungsadressaten in die Kontinuität rechtlicher Rahmenbedingungen im Sinne individueller Erwartungssicherheit. Hinsichtlich in der Vergangenheit ausgeübter Verwaltungspraxis bedeutet dies indes nicht, dass die ausübende Behörde dazu verpflichtet wäre, eine einmal begonnene Verwaltungspraxis auf Dauer fortzuführen. Sie kann ihre Verwaltungspraxis vielmehr aus sachlichen Gründen für die Zukunft ändern (BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95, NVwZ 1998, 274; Schoch/Schneider/Geis, 4. EL November 2023, VwVfG § 40 Rn. 76). Einen derart sachlichen Grund stellt bereits die Chancengleichheit der politischen Parteien dar (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art 21 GG), die eine formale Gleichbehandlung der Parteien verlangt (Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 61 m. w. N.). Dies schließt ein, dass der Zugang zu den von der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs. 3 PartG vorzuhaltenden Unterlagen bezüglich allen politischen Parteien gleichförmig eröffnet sein muss. Andernfalls hätten interessierte Bürger nicht die Möglichkeit, sich gleichartig über alle politischen Parteien zu informieren, was jedoch Zweck der Unterlagensammlung der Antragsgegnerin ist. Aus diesem Grund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin die Daten bereits im Zeitraum von 2012 bis 2014 vollständig – also einschließlich der Listen der Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes und der Landesverbände – im Internet zur Verfügung stellte, in den Jahren von 2015 bis 2023 jedoch nach Aufforderung der Antragstellerin davon abgesehen hat. Ob dies mit der von der Antragsgegnerin vorgetragenen „Pilotierungsphase“ der Online-Zurverfügungstellung zusammenhängt, kann auf sich beruhen. Denn es besteht im Gegenteil kein sachlicher Grund, die Antragstellerin anders zu behandeln als andere Parteien. Weil die Antragsgegnerin stets darauf hingewiesen hat, dass eine Einsichtnahme in die Unterlagensammlung vor Ort bzw. eine postalische Zusendung auf Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 4 PartG weiterhin die vollständigen Unterlagen, einschließlich etwaiger Mitgliederlisten der Vorstände des Bundes- bzw. der Landesverbände der Antragstellerin, beinhaltet, scheidet das Bestehen eines Vertrauenstatbestandes der Antragstellerin hinsichtlich des Umfangs der vorzuhaltenden Unterlagen von vorneherein aus. 2. Die Antragstellerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Entfernung der Vorstandsmitgliederlisten der Partei bzw. ihrer Landesverbände wegen eines Verstoßes gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung glaubhaft gemacht (zur Anwendbarkeit auf politische Parteien: Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.1993 – 5 CE 93.2327 –, juris Rn. 19). Soweit die Antragstellerin Rechte aus der DS-GVO beruft, mangelt es ihr bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation. Rechte aus der DS-GVO bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – etwa solche gemäß Kapitel III der DS-GVO bzw. Teil 2 Kapitel 2 des BDSG –, die sich aus der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben, stehen regelmäßig nur der betroffenen Person zu. Betroffene Personen sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen. Die Antragstellerin ist indes keine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, sondern eine politische Partei. Auch die Voraussetzungen der Geltendmachung von Rechten natürlicher Personen durch Dritte (etwa in Art. 80 DS-GVO) liegen ersichtlich nicht vor, da der Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zu den satzungsmäßigen Zielen der Antragstellerin gehört. Darüber hinaus wäre ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – sofern schützenswerte Rechtspositionen betroffen wären – gerechtfertigt. Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Grundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DS-GVO i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, sofern sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verarbeitung und Bereitstellung der Daten folgt aus § 6 Abs. 3 PartG. Die Online-Zurverfügungstellung der Unterlagen einschließlich der Mitgliederlisten der Vorstände von Partei und Landesverbänden der Antragsgegnerin ist auch erforderlich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO bzw. § 47 Nr. 3 BDSG geregelt. Demnach muss die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen bzw. erforderlich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein bzw. darf hierzu nicht außer Verhältnis stehen. Dies ist hier der Fall. Die Online-Zurverfügungstellung der vollständigen Unterlagen ist erforderlich, weil, wie oben dargelegt, interessierte Bürger sich, wie in § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG vorgesehen, nur auf diese Weise gleichmäßig über alle politischen Parteien informieren können. Sie ist auch nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck, da die Daten, die hinsichtlich der Bundes- bzw. Landesvorstände veröffentlicht werden, also die Namen der jeweiligen Parteimitglieder sowie deren Funktion in der Partei, weder geheimhaltungsbedürftig noch sensibel sind. Vorstandsmitglieder einer bundesweit tätigen politischen Partei stehen bereits aufgrund ihrer hervorgehobenen politischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus erfolgt die Aufnahme der betroffenen Personen in die Unterlagensammlung aufgrund ihres – freiwilligen – innerparteilichen Engagements. Die Nennung der Namen der Betroffenen erfolgt im parteispezifischen Umfeld und damit im Bereich ihrer Sozialsphäre. Zudem stellt die Antragsgegnerin die Unterlagen möglichst datensparsam, nämlich in einer PDF-Datei, abrufbar über einen Link, bereit, sodass die Internetsuche nach dem Namen einer betroffenen Person nicht ohne Weiteres zu der Unterlagensammlung der Antragsgegnerin führt. Schließlich ist insoweit festzuhalten, dass die Antragstellerin auf ihrer eigenen Homepage im Downloadbereich unter einer hervorgehobenen Überschrift „Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Parteigesetz (ParteiG)“ ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2021 (unter Aufführung des Klarnamens des Sachbearbeiters) und eine Verlinkung zur streitgegenständlichen Unterlagensammlung der Antragsgegnerin zur Verfügung stellt und somit letztlich selbst die Reichweite der von ihr monierten Informationen erhöht. Unerheblich für die Entscheidung ist, dass keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht, sich in sozialen Medien mit Klarnamen zu registrieren. Die freiwillige Registrierung und Darstellung in sozialen Medien ist, anders als die Meldung und Vorhaltung der Unterlagen nach § 6 Abs. 3 PartG nämlich nicht gesetzlich angeordnet. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin nicht die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat. Dies ist aufgrund der gesetzlichen Anordnung der Aufnahme der Vorstandsmitglieder auf Bundes- bzw. Landesebene und der Verpflichtung zur Vorhaltung der diesbezüglichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 PartG nicht erforderlich. Nach alledem ist der Antrag nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).