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Beschluss

11 TH 2862/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0926.11TH2862.89.0A
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Leitsätze
Die Berichtigung statusregelnder Meldedaten stellt einen Verwaltungsakt dar, demgegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage Suspensiveffekt entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berichtigung statusregelnder Meldedaten stellt einen Verwaltungsakt dar, demgegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage Suspensiveffekt entfallen. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers zutreffend als Antrag auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Aufhebung der Vollziehung gewertet und diesem Antrag in der Weise entsprochen, daß es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Gießen vom 4. Juli 1989 festgestellt und zur Aufhebung der Vollziehung dieses Verwaltungsakts angeordnet hat, daß der Magistrat der Stadt Gießen das Melderegister dahingehend zu berichtigen hat, daß die Wohnung des Antragstellers in Gießen, S-straße 15, wieder als Nebenwohnung geführt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (Art. 2 § 7 Abs. 1 Entlastungsgesetz). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage keine Veranlassung. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juli 1989 um einen Verwaltungsakt und nicht nur um eine schlichte Mitteilung über ein Verwaltungsrealhandeln, nämlich die Berichtigung des Melderegisters, handelt. Zwar hat der früher für das Rechtsgebiet des Melderechts zuständige B. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 1983 - VIII DE 85/82 - die Auffassung vertreten, bei der Führung des Melderegisters sowie den damit verbundenen Eintragungen und Änderungen handele sich lediglich um tatsächliche Verwaltungshandlungen, die der Rechtsnatur von Verwaltungsakten entbehrten, weil ihnen keine Außenwirkung zukomme. Dieser Auffassung vermag indes der nunmehr für das Rechtsgebiet des Melderechts zuständige beschließende Senat jedenfalls für eine Fallgestaltung nicht beizutreten, in der es - wie hier - um die Berichtigung von Meldedaten geht, die insofern statusregelnden Charakter haben, als sie - wie die Frage der Hauptwohnung - zum Beispiel für die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von Bedeutung sind. Bekanntgemachte Berichtigungen derartiger Meldedaten gemäß § 10 HMG sind vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ - RR 1989, 365) als feststellende Verwaltungsakte anzusehen, gegenüber denen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Denn der Regelungscharakter einer solchen Maßnahme liegt darin, daß gegenüber dem Meldepflichtigen und Stellen, an welche die Meldedaten übermittelt werden, andere als die von dem Meldepflichtigen gelieferten Daten im melderechtlichen Sinne nunmehr rechtserheblich sein sollen. Die Außenwirkung einer derartigen Maßnahme ergibt sich daraus, daß die "Berichtigung" sowohl dem Betroffenen als auch anderen Behörden und Stellen bewußt und gewollt bekanntgemacht bzw. übermittelt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).