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Urteil

11 UE 128/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1205.11UE128.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO bedurfte es nicht (§ 13 Abs.4 TWG). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des von ihr für die Verlegung der Fernmeldeleitungen im Bereich der neu gestalteten Einmündung der Hstraße in die B ... verauslagten Betrages in der mit der Klage geltend gemachten Höhe, da die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1, 3 TWG verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Zweifel können allenfalls daran bestehen, auf welche rechtliche Grundlage die Klägerin ihren Anspruch stützen kann. Der in Analogie zu den §§ 812 ff. BGB entwickelte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt nämlich voraus, daß zwischen den Beteiligten durch Leistung oder in sonstiger Weise eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Dies könnte im vorliegenden Fall zweifelhaft sein, weil die Klägerin den von ihr aufgewendeten Geldbetrag nicht der Beklagten, sondern dem von ihr mit den Kabelverlegungsarbeiten beauftragten Bauunternehmen hat zukommen lassen und nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte durch diese Zahlung der Klägerin von einer eigenen Verbindlichkeit befreit worden ist, sie aber andererseits Aufwendungen erspart hat, die sie zur Ausführung der ihr obliegenden Kabelverlegungsarbeiten hätte tätigen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, NJW 1989, 922 (923) ), so daß unter diesem Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch begründet sein könnte. Eines näheren Eingehens auf diese Problematik bedarf es indessen nicht, da die Beklagte auch bei Fehlen eines derartigen Kondiktionsverhältnisses zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen zwei Träger öffentlicher Verwaltung darüber streiten, wer im Verhältnis zueinander die Kosten für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu tragen hat, gebiete der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) den Ausgleich einer mit geltendem Recht nicht übereinstimmenden Vermögenslage, und zwar unmittelbar zwischen den beiden Trägern öffentlicher Verwaltung. Auf die Frage einer unmittelbaren Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise komme es in diesen Fällen nicht an. Eine Analogie zu der für die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen zugeschnittenen, auf unmittelbare Vermögensverschiebungen beschränkten und u. a. den Schutz des gutgläubigen Erwerbers bezweckenden bereicherungsrechtlichen Regelungstypik der §§ 812 ff.BGB erscheine angesichts der bei zwei Trägern öffentlicher Verwaltung gegebenen ganz unterschiedlichen Rechts- und Interessenlage nicht angemessen. So hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25. März 1982 (DVBl. 1982, 490 (491 f.)) ausgeführt, im öffentlichen Recht gelte der Grundsatz, daß Leistungen, die eines rechtlichen Grundes entbehrten, zu erstatten seien. Dieser Grundsatz sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um Ansprüche auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen handele, weil als Gläubiger derjenige auftrete, der selbst geleistet habe. Er sei vielmehr auch auf Fälle anwendbar, in denen ein nicht verpflichteter Rechtsträger des öffentlichen Rechts anstelle des zur Kostentragung verpflichteten Rechtsträgers einem Dritten Leistungen erbracht habe. So verstandene öffentlich-rechtliche Ersatz- und Ausgleichsansprüche beruhten -- anders als der aus einer Analogie zu den §§ 812 ff. BGB entwickelte eigentliche Erstattungsanspruch -- auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu Unrecht erbracht worden seien, zurückzuerstatten seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt -- jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen -- diese Form des Erstattungsanspruchs zwischen mehreren Trägern öffentlicher Verwaltung an (vgl. BVerwGE 36, 108 (110 f.)): Aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), näherhin aus haushalts- und kompetenzrechtlichen Grundsätzen, ergebe sich, daß Verwaltungsaufgaben von demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu finanzieren seien, der sie nach der Kompetenzordnung zu erfüllen habe. Im Schrifttum hat dieser, von den bürgerlich-rechtlichen Wurzeln losgelöste, spezifisch öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ebenfalls Anerkennung gefunden (vgl. etwa Wollschläger, Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht und Erstattungsanspruch, 1977, S. 32 ff.; Klein, DVBl. 1962, 166 (169)). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber im Bereich des Sozialleistungsrechts einen speziellen Fall eines (zwischenbehördlichen) Erstattungsanspruchs wegen des in diesem Bereich häufig auftretenden negativen Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Kostenträgern in § 43 SGB I ausdrücklich geregelt hat. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob und in welchen Fällen ein derartiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anzuerkennen ist, bedarf es im Streitfall jedoch nicht. Denn die Klägerin kann von der Beklagten auch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB in entsprechender Anwendung; vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., S. 922 ff.) die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten verlangen. Sie hat nämlich durch Beauftragung der Baufirma mit der Verlegung der Fernmeldeleitungen ein objektiv fremdes, nämlich -- wie noch auszuführen sein wird -- dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten zuzurechnendes öffentlich-rechtliches Geschäft ohne Auftrag geführt, nachdem die Beklagte der Aufforderung der Klägerin, die ihr gesetzlich obliegende Verlegung der Leitungen auf eigene Kosten vorzunehmen, nicht nachgekommen war. Dabei ist unbeachtlich, daß die Klägerin zugleich im eigenen Interesse gehandelt hat (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., S. 923; OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 1975, NJW 1976, 1956 m.w.N.). Diese Geschäftsführung entsprach auch objektiv dem Interesse der Beklagten, weil diese dadurch von der ihr in § 3 Abs. 1, 3 TWG obliegenden Verpflichtung, die Fernmeldeleitungen auf ihre Kosten zu verlegen, befreit worden ist (vgl. zum Rückgriff zwischen Behörden wegen der Erfüllung fremder Verwaltungsaufgaben im Falle negativer Kompetenzkonflikte hinsichtlich der Frage der Kostentragung: Wollschläger, a.a.O., S. 14 ff. m.w.N.). Im übrigen wäre ein dieser Geschäftsführung durch die Klägerin entgegenstehender Wille der Beklagten gemäß § 679 BGB analog unbeachtlich (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 923). Die sowohl für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wie eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entscheidungserhebliche, zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als Unterhaltungspflichtige für die leitungsführende Bundesstraße deren Änderung im Sinne von § 3 Abs. 1 TWG "beabsichtigt" hatte, ist zu bejahen. Infolgedessen hat die Beklagte nach § 3 Abs. 3 TWG die Kosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, daß die der Ausführung der von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigen Änderung des Verkehrsweges entgegenstehenden Fernmeldeleitungen verlegt werden mußten (§ 3 Abs. 1, 3.Alt. TWG). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß im Streitfall das Hessische Straßenbauamt in H, das für die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Unterhaltungspflicht für die Bundesstraße ... gehandelt hat, im Hinblick auf das zu erwartende wesentlich erhöhte Verkehrsaufkommen an der Einmündung der Hstraße in die B ... nach der Errichtung des geplanten Verbrauchermarktes die Änderung des Verkehrsweges im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG "beabsichtigt" hat. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten weder darauf an, wer diese Maßnahme veranlaßt hat noch ob und welchem Drittinteresse sie darüber hinaus gedient hat. Bereits das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1921 (RGZ 102, 184) zur Auslegung des Merkmals der vom Unterhaltungspflichtigen "beabsichtigten" Änderung des Verkehrswegs in § 3 Abs. 1 TWG ausgeführt, eine Änderungsabsicht liege auch dann vor, wenn der Unterhaltungspflichtige der Änderung des Verkehrsweges lediglich zugestimmt habe, auch wenn dies auf Veranlassung eines Dritten erfolgt sei und dieser die Maßnahme durchgeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (BVerwGE 77, 276 (284 f.)) der Entscheidung des Reichsgerichts zugestimmt und gleichzeitig die von der Deutschen Bundespost und einem Teil der Kommentarliteratur (Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Stand: Juli 1989, § 3 TWG, Anmerkung 7; Aubert, Fernmelderecht, Band II, 3. Auflage 1976, S. 82 f.) vertretene Auffassung abgelehnt, die Absicht zur Änderung des Verkehrswegs liege dann nicht vor, wenn ein Dritter die Maßnahme veranlaßt habe oder deren Kosten trage. Es hat die Frage offengelassen, wie zu entscheiden sein würde, wenn eine Änderung allein im Interesse eines Dritten, etwa einer Privatperson, erfolge. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 7. Juni 1988 (DÖV 1988, 932 (933)) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26. Juli 1983 -- Az. 10 S 1563/82 -- entschieden, eine Änderung des Verkehrswegs im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG sei jedenfalls dann beabsichtigt, wenn die Maßnahme von den verkehrlichen Interessen des Unterhaltungspflichtigen veranlaßt worden sei. Nur dann, wenn die Änderung überhaupt nicht im Interesse der Straßenbauverwaltung liege, sondern ausschließlich im Interesse eines Dritten erfolge, werde diese Fallgestaltung von dem grundsätzlich weiten Anwendungsbereich des § 3 TWG nicht mehr erfaßt. Der Senat stimmt dieser Auffassung zu. Die ihr zugrunde liegende Auslegung des Begriffs "Absicht" in § 3 Abs. 1 TWG entspricht dem Wortlaut dieser Bestimmung. Das Vorliegen einer Absicht zur Änderung eines Verkehrsweges ist in allen Fällen anzunehmen, in denen der Unterhaltungspflichtige eine Willensentscheidung dahin getroffen hat, einen Verkehrsweg zu ändern. Eine solche positive Entscheidung liegt immer dann vor, wenn er entweder ausschließlich oder jedenfalls auch eigene verkehrsbezogene Interessen damit verfolgt. Ob die Änderung des Verkehrswegs zugleich im Interesse anderer Straßenbaulastträger oder gar von Privatpersonen liegt, ist ohne Belang. In aller Regel ist es ohnehin so, daß Änderungen des Verkehrswegs oder der Verkehrsführung, insbesondere bei einer Bundesstraße, jedenfalls auch dazu dienen, sie in einen dem regelmäßigen, aktuellen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu versetzen, wie dies dem Träger der Straßenbaulast durch § 3 FStrG aufgegeben ist. Veranlaßt werden derartige Änderungen, insbesondere in Fällen erhöhten Verkehrsaufkommens, also regelmäßig durch Dritte. Gleichwohl ist es Pflicht des Trägers der Straßenbaulast, diesen geänderten Verkehrsbedürfnissen durch die Erweiterung oder sonstige Verbesserung des Verkehrswegs Rechnung zu tragen. Daraus wird deutlich, daß ein Abstellen auf den Aspekt der Veranlassung, wie dies die Beklagte und ein Teil der Kommentarliteratur tun, verfehlt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 1986, DÖV 1987, 153 (155)). Diese Auslegung des Absichtsmerkmals entspricht auch der Gesetzessystematik sowie dem Zweck der Regelungen in § 1 und § 3 TWG. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zuvor herangezogenen Urteil vom 20. Mai 1987 (a.a.O., S. 278 f.) ausgeführt: "Die rechtlichen Beziehungen zwischen der "Telegraphenverwaltung" (Deutsche Bundespost) und dem für die öffentlichen Wege "Unterhaltungspflichtigen" (Straßenbaulastträger) bezüglich der "Telegraphenlinien" (Fernmeldelinien) sind in den §§ 1 bis 3 TWG geregelt. Sowohl die Deutsche Bundespost als auch die Straßenbaulastträger vertreten öffentliche Verkehrsinteressen. Die Bundespost ist für den Fernmeldeverkehr verantwortlich und zur Erhaltung sowie zum Ausbau des Fernmeldenetzes verpflichtet. Aufgabe der Straßenbaulastträger ist es, dem Straßenverkehr ein leistungsfähiges Straßennetz zur Verfügung zu stellen; ihnen obliegt deshalb die Erhaltung und der Ausbau der öffentlichen Straßen. Wenngleich beide -- Bundespost wie Straßenbaulastträger -- hiermit dem Gemeinwohl dienen, hat der Gesetzgeber in dem hier angesprochenen Bereich doch dem von den Straßenbaulastträgern repräsentierten Straßenverkehrsinteresse gegenüber dem Fernmeldeverkehrsinteresse der Bundespost eine Vorrangstellung eingeräumt. Das zeigt sich sowohl in den Vorschriften, die den Gemeingebrauch der Verkehrswege schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TWG), als auch in den Bestimmungen über die Anpassungs- und Folgepflicht der Bundespost sowie die Verteilung der Kostenlasten (§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3 TWG). Man kann hierin den "Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg" erkennen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1981, BVerwGE 64, 176 (182)). Die dem zugrunde liegende Interessengewichtung erklärt sich nicht nur aus der historischen Entwicklung, die zu dem Erlaß des Telegraphenwege-Gesetzes geführt hat mit dem Ziel, dem neuen Verkehrszweig des Fernmeldewesens gegenüber dem althergebrachten Straßenverkehr einen Platz einzuräumen. Sie beruht vielmehr auch auf heute noch maßgeblichen sachlichen Gegebenheiten. Es ist die Fernmeldelinie, die den Verkehrsweg benutzt, nicht umgekehrt. Deshalb ist es sachgerecht, dem Nutzungszweck des Verkehrsweges, dem dieser widmungsgemäß in erster Linie dient, nämlich dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch, im Falle des Konflikts mit anderen Nutzungsarten grundsätzlich ein größeres Gewicht zuzumessen. Das Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler hat hiernach den Vorzug vor dem Interesse der Bundespost am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981, a.a.O.)." Auch der Bundesgerichtshof vertritt in seinem Urteil vom 18. September 1986 (a.a.O. S.154) die Auffassung, § 3 Abs. 1 TWG sei nach seinem Sinn und Zweck, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte erschließen lasse, weit auszulegen mit der Folge, daß bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Telegraphenverwaltung die in § 3 Abs. 3 TWG normierten Pflichten treffe. Zur Begründung hat er ausgeführt: "Nach dem Beschluß des Bundesrates des Norddeutschen Bundes vom 25. Juni 1869 (abgedr. als Anl. 2 zum Entwurf des TWG S. 1269) galt im Rahmen seiner Tragweite (vgl. insoweit die Begr. des Entw. des TWG aaO S. 1255, 1256) für das Verhältnis der Straßenbauverwaltung zur Telegraphenverwaltung u. a. folgendes: "Änderungen des ursprünglichen gemeinschaftlich festgesetzten Traktes, welche durch irgendwelche Veranlassung notwendig werden, sind von der Bundes-Telegraphenverwaltung nach Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung für Rechnung desjenigen Teiles auszuführen, von welchem dieselben beantragt sind." Hatte diese Regelung wegen der Erweiterungen der Verkehrswege vielfach die Kostentragungspflicht der Straßenbauverwaltung zur Folge (vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 3 aaO S. 1260), so bedeutete die Regelung in § 3 Abs. 3 TWG eine bedeutsame Kostenentlastung der Straßenbauverwaltung. Diese und weitere Änderungen, insbesondere in § 2 Abs. 2 TWG, wonach die Telegraphenverwaltung dem Unterhaltspflichtigen die aus der Erschwerung der Unterhaltung der Verkehrswege erwachsenden Kosten ebenfalls zu erstatten hatte, lassen deutlich erkennen, daß der Straßenbauverwaltung Erschwernisse in der Unterhaltung und insbesondere zusätzliche Kosten durch das Vorhandensein der Telegraphenlinie in oder auf dem Verkehrsweg weitgehend erspart bleiben sollten. ... Schließlich findet eine Auslegung, die bei voller Gewährleistung des Mitbenutzungsrechts der Telegraphenverwaltung an den Verkehrswegen die Straßenbauverwaltung bei der Bewältigung ihrer Aufgabenstellung von zusätzlichen, aus dem Vorhandensein der Telegraphenlinie entstehenden Kosten weitestgehend freistellt, ihre Rechtfertigung nicht zuletzt darin, daß die Telegraphenverwaltung ein Recht hat, den Verkehrsweg unentgeltlich zu benutzen." Angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung der widerstreitenden Interessen zugunsten einer Vorrangstellung des von den Straßenbaulastträgern repräsentierten Straßenverkehrsinteresses vermag die Deutsche Bundespost die von ihr gemäß § 3 Abs. 3 TWG wegen einer geplanten Änderung eines Verkehrsweges grundsätzlich zu tragenden Umlegungskosten auch dann nicht abzuwälzen, wenn auf Grund interner Vereinbarungen zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen der leitungsführenden Straße und dem Wegeunterhaltungspflichtigen einer einmündenden Straße oder einem Dritten die Straßenbaukosten nicht von dem Wegeunterhaltungspflichtigen der leitungsführenden Straße zu tragen sind. Der Gesetzgeber hat in § 3 TWG bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung gerade nicht darauf abgestellt, wer letztlich die Kosten der Wegeänderung trägt. Er hat es als ausreichend angesehen, daß die Wegeänderung vom Wegeunterhaltungspflichtigen beabsichtigt ist, also in seinem Interesse liegen muß. Dies reicht nach dem Willen des Gesetzgebers aus, um die Folge- und Kostenfolgepflicht der Bundespost auszulösen. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten kann daher nicht zugestimmt werden. Bei Zugrundelegung der dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Zweck des § 3 TWG entsprechenden Auslegung des Absichtsmerkmals steht auf Grund der konkreten Umstände des Falles fest, daß die für die Bundesrepublik Deutschland als Wegeunterhaltungspflichtiger der B ... tätig gewordene Straßenbauverwaltung die Verbreiterung der Bundesstraße im Bereich der Einmündung der Hstraße im Sinne des § 3 Abs. 1, 3. Alt. TWG "beabsichtigt" hat. Sie hat nämlich damit ersichtlich eigene Verkehrsinteressen verfolgt, indem sie ihrer aus § 3 Abs. 1 FStrG folgenden Pflicht nachgekommen ist, im Hinblick auf das zu erwartende vermehrte Verkehrsaufkommen durch die Errichtung des Verbrauchergroßmarktes den Einmündungsbereich so auszubauen, daß es nicht zu Rückstaus auf der Bundesstraße und damit zusammenhängenden oder sonst auftretenden gefährlichen Situationen kommen kann. Dem dient ersichtlich die zusätzliche Einrichtung einer Linksabbiegespur sowie die erfolgte Austrichterung für den Rechtsabbiegeverkehr in die Hstraße ebenso wie die Errichtung einer Lichtzeichenanlage. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß auch die Klägerin als Wegeunterhaltungspflichtige für die Hstraße ebenso wie die Betreiberin des Verbrauchergroßmarktes ein Interesse an der Durchführung dieser Straßenbaumaßnahme gehabt haben dürfte. Ebensowenig ist von Belang, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Klägerin intern die Kosten auf die Klägerin abgewälzt haben. Entscheidend ist allein, daß die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen eigene Verkehrsinteressen wahrgenommen und darüber hinaus durch die Planung der Maßnahme und die Ausübung der Bauaufsicht durch ihre Straßenbauverwaltung (vgl. § 3 der Vereinbarung vom 14. Mai 1975) entscheidenden Einfluß auf ihre Durchführung genommen hat. Mithin hat die Beklagte die Kosten der infolge der Verbreiterung der leitungsführenden Bundesstraße erforderlich gewordenen Verlegungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 3 TWG zu tragen. Da diese Kosten wegen des Streits der Beteiligten über die Kostentragungspflicht von der Klägerin vorläufig übernommen worden sind, ist die Beklagte verpflichtet, sie ihr zur Wiederherstellung der geltendem Recht entsprechenden Vermögenslage zu erstatten. Im Ergebnis wird die Beklagte daher genauso behandelt, wie sie stehen würde, wenn sie den Auftrag der Klägerin vom 22. April 1975 in Verfolgung der ihr gesetzlich obliegenden Pflichten zur Verlegung der Leitungen ausgeführt hätte. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung, §§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten zu tragen hat, die dadurch entstanden sind, daß im Zuge des Ausbaues der Einmündung einer Gemeindestraße der Klägerin in eine Bundesstraße die Fernmeldeleitungen der Beklagten verlegt werden mußten. Das Telegraphenwege-Gesetz vom 18. Dezember 1899 (TWG) enthält u.a. Regelungen über das Fernmeldeleitungsrecht der Deutschen Bundespost (§ 1) und über die Kostentragung der durch Änderung der leitungsführenden Verkehrswege notwendig werdenden Verlegung von Fernmeldeleitungen (§ 3). Diese Bestimmungen lauten auszugsweise: § 1 (Benutzung der Verkehrswege) (1) Die Telegraphenverwaltung (jetzt: Deutsche Bundespost) ist befugt, die Verkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien (jetzt: Fernmeldeleitungen) zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten, mit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers, die öffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern. (2) Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien mitbegriffen. § 3 (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie den Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorübergehend, beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht, so ist die Telegraphenlinie, soweit erforderlich, abzuändern oder gänzlich zu beseitigen. (2) ... (3) In allen diesen Fällen hat die Telegraphenverwaltung die gebotenen Änderungen der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu bewirken. Die Klägerin plante im Jahre 1975 für die vorgesehene Ansiedlung eines großen Verbrauchermarktes im Gewerbegebiet des Stadtteils D wegen des erwarteten höheren Verkehrsaufkommens die Einmündung der die Anbindung herstellenden "Hstraße" in die in West-Ost-Richtung von F nach H führende Bundesstraße ... auszubauen. Nach Verhandlungen der Trägerin der Baulast für die Bundesstraße, der Bundesrepublik Deutschland, mit der Trägerin der Baulast für die Gemeindestraße, der Klägerin, schlossen diese am 14. Mai 1975 eine Verwaltungsvereinbarung über Art, Durchführung und Kostentragung des Ausbaus des Anschlusses der Hstraße an die B ... auf der Grundlage eines Plans des für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Hessischen Straßenbauamts in H. Diese Vereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen: "§ 3 Durchführung der Baumaßnahme Die Straßenbauverwaltung führt die Planung und Bauaufsicht der Baumaßnahme durch. Die Ausschreibung und Vergabe der Straßenbaumaßnahme wird von der Stadt im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung durchgeführt. Dazu werden die Ausschreibungsunterlagen zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. Während des Baues notwendige Änderungen regelt die Bauaufsicht im Benehmen mit der Stadt. Die Signalanlage wird von der Straßenbauverwaltung ausgeschrieben und nach Zustimmung durch die Stadt vergeben. Da die Lieferung eines Steuergerätes für Verkehrsabhängigkeit erfahrungsgemäß sehr lange dauert, wird für die Übergangszeit ein verkehrsunabhängiges Steuergerät mit ausgeschrieben und eingebaut. Die von den Firmen eingehenden Rechnungen werden von der Straßenbauverwaltung fachtechnisch geprüft, die Begleichung erfolgt direkt von der Stadt. Für die Planung und Bauaufsicht der o.a. Maßnahme durch die Straßenbauverwaltung hat die Stadt Verwaltungskosten in Höhe von 10 % der tatsächlichen Baukosten an die Straßenbauverwaltung zu zahlen. § 4 Kostenregelung, Unterhaltung und Eigentum Die Kosten der Baumaßnahme einschl. des Grunderwerbs und der Lichtsignalanlage sind nach § 12 (1) Satz 1 FStrG von der Stadt zu tragen. Die durch den Umbau der Einmündung und durch den Bau der Linksabbiegespur der Straßenbauverwaltung entstehenden Mehrkosten in der Unterhaltung der B ... sind von der Stadt gemäß § 13 (3) FStrG abzulösen. Die Ablösung geschieht nur insoweit, wie die Unterhaltungspflicht tatsächlich entsprechend ihrer Aufteilung nach § 13 Abs. 1 FStrG und der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen auf den Bund entfällt. ..." Die Planung sah die Verbreiterung der Bundesstraße in Höhe der Einmündung der Hstraße auf beiden Seiten vor. Für den von Osten kommenden Verkehr sollte eine zusätzliche Linksabbiegespur eingerichtet werden. Der nördliche Straßenrand sollte buchtartig verbreitert werden, um eine Bushaltestelle einzurichten. Für den von Westen kommenden Verkehr sollte die Bundesstraße um eine Rechtsabbiegespur verbreitert werden. Schließlich war vorgesehen, die Hstraße entsprechend auszutrichtern. Bereits am 3. April 1975 hatte die Klägerin mit der künftigen Betreiberin des Verbrauchermarktes einen "Aufschließungsvertrag" geschlossen. Dieser sah u.a. vor, daß die Betreiberin des Verbrauchermarktes im Hinblick auf das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen von den Kosten für den Ausbau der Anbindung der Hstraße an die B ... einschließlich der Errichtung einer Lichtzeichenanlage gemäß der Planung des Hessischen Straßenbauamtes H 70 % tragen und die restlichen 30 % vorfinanzieren sollte. Die geplanten Ausbaumaßnahmen machten die Verlegung der an beiden Seiten der Bundesstraße im Straßengrund verlaufenden Fernmeldeleitungen der Beklagten erforderlich. Mit Schreiben vom 22. April 1975 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlegung der Fernmeldekabel gemäß dem Entwurf des Hessischen Straßenbauamtes vom 14. April 1975. Sie erteilte den Auftrag unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Frage, wer die Kosten zu tragen habe, noch geklärt werden müßte. Ausweislich zweier Vermerke der Beklagten vom 12. Mai 1975 ist das Schreiben der Klägerin vom 22. April 1975 als Auftragsschreiben anerkannt und eine Auftragsnummer erteilt worden, obwohl die Frage der Kostentragung nicht geklärt sei. Eine Zurückstellung der Verlegungsarbeiten bis zur Klärung der streitigen Kostentragungsfrage komme wegen der geringen Kosten einerseits und der im Interesse der Verkehrssicherung gebotenen Eile andererseits nicht in Betracht. Im August 1975 wurden im Auftrag der Klägerin die Kabelverlegungsarbeiten durchgeführt. Die Überwachung dieser Arbeiten und die technischen Anschlußarbeiten sowie die nach Abschluß der Maßnahmen durchgeführte Prüfung der Rechnung wurde im Einvernehmen mit der Klägerin von der zuständigen Fernmeldebaubezirksstelle der Beklagten vorgenommen. Die Kosten für die Verlegung der Fernmeldeleitungen betrugen laut Rechnung vom 11. August 1975 40.742,12 DM. Nachdem die Klägerin diesen Betrag gezahlt hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 27. August 1975 unter Beifügung eines Rechtsgutachtens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes an die Beklagte mit der Bitte um Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die Verlegung der Fernmeldeleitungen. Sie vertrat -- wie bereits in ihrem Schreiben vom 22. April 1975 -- die Auffassung, die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Sie habe gemäß § 3 TWG die durch die Änderung des leitungsführenden Verkehrsweges erforderlich gewordene Verlegung von Fernmeldeleitungen auf ihre Kosten vorzunehmen. Die Beklagte lehnte die Erstattung dieser Kosten mit der Begründung ab, § 3 TWG finde keine Anwendung, da diese Vorschrift ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und der Deutschen Bundespost betreffe. Für die leitungsführende Bundesstraße sei jedoch nicht die Klägerin, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegeunterhaltungspflichtig. Von ihr sei die Änderung des Verkehrswegs auch nicht im Sinne des § 3 Abs.1 TWG "beabsichtigt" worden, da die Ausbaumaßnahmen ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin erfolgt seien. Im übrigen könne die Klägerin die Erstattung der Kosten allenfalls in Höhe von 30 % verlangen, da sie nach dem von ihr mit der Betreiberin des Verbrauchermarktes geschlossenen Vertrag nur in dieser Höhe endgültig mit den Kosten belastet sei. Am 2. August 1979 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit der sie die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten in Höhe von 40.742,12 DM geltend macht. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten für die Verlegung ihrer Fernmeldeleitungen gemäß § 3 Abs.3 TWG verpflichtet, da diese Leitungen der Ausführung der von der Bundesrepublik Deutschland als Wegeunterhaltungspflichtiger beabsichtigten Änderung der leitungsführenden Bundesstraße im Sinne von § 3 Abs.1 TWG entgegengestanden hätten. Wie bereits das Reichsgericht zutreffend entschieden habe (RGZ 102, 184 ff.), sei die Postverwaltung unabhängig davon zur Kostenübernahme verpflichtet, von wem und in wessen Interesse die Änderung des leitungsführenden Verkehrswegs vorgenommen werde, sofern nur eine entsprechende Änderungsabsicht des Wegeunterhaltungspflichtigen vorliege. Hierfür reiche dessen Zustimmung aus. Im vorliegenden Fall liege die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland vor. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsvereinbarung vom 14. Mai 1975. Planung und Bauaufsicht seien von der Straßenbauverwaltung übernommen worden, während die Kosten von der Klägerin zu tragen gewesen seien. Entscheidend sei, daß die Bundesrepublik Deutschland als Wegeunterhaltungspflichtige ein eigenes Interesse an der Durchführung dieser Gemeinschaftsmaßnahme gehabt habe. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.742,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. August 1979 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, es fehle bereits an der Sachlegitimation der Klägerin. Trägerin der Straßenbaulast der leitungsführenden Bundesstraße sei die Bundesrepublik Deutschland. Da § 3 TWG ausschließlich die Verlegungs- und Kostentragungspflicht der Deutschen Bundespost gegenüber dem Träger der Straßenbaulast als Korrelat zu dem unentgeltlichen Benutzungsrecht gemäß § 1 TWG regele, könne auch nur der Straßenbaulastträger Ansprüche aus § 3 TWG ableiten. Im übrigen handele es sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvereinbarung und des mit der Betreiberin des Verbrauchermarktes geschlossenen Aufschließungsvertrags um eine ausschließlich von der Klägerin beabsichtigte Baumaßnahme, die von dem Wegeunterhaltungspflichtigen lediglich hingenommen oder geduldet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. Januar 1982 stattgegeben. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 40.742,12 DM. Die Klägerin habe für die Verlegung von Fernmeldeleitungen der Beklagten Kosten in dieser Höhe aufgewendet, obwohl die Beklagte nach § 3 TWG zur Kostentragung verpflichtet sei. Dem Reichsgericht sei darin zuzustimmen, daß eine Absicht zur Änderung des Verkehrswegs im Sinne des § 3 Abs.1 TWG bereits dann vorliege, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige den Verkehrsweg im öffentlichen Verkehrsinteresse, also in Wahrung der ihm straßenrechtlich auferlegten Obliegenheit, die Straßen den Anforderungen des Verkehrs anzupassen (vgl. § 3 Abs.1 Satz 2 FStrG), ändere, die Änderung veranlasse oder ihr zustimme. Dabei sei unerheblich, warum der Baulastträger ein Steigen des Verkehrsbedürfnisses und daraus folgend die Notwendigkeit zum Straßenausbau annehme. Im vorliegenden Fall habe die für die Bundesrepublik Deutschland handelnde Straßenbauverwaltung in Wahrnehmung der ihr obliegenden Pflicht zur Gewährleistung des reibungslosen Verkehrsablaufs auf der Bundesstraße die Einrichtung von Abbiegespuren und eine Lichtzeichenanlage geplant. Sie habe damit im Sinne des § 3 Abs.1 TWG den Ausbau des Einmündungsbereichs "beabsichtigt". Darüber hinaus habe die Beklagte im Sinne des § 3 Abs.3 TWG die Änderung der Fernmeldeleitungen bewirkt. Sie habe nämlich den von der Klägerin erteilten Auftrag angenommen und die Verlegungsarbeiten überwacht. Der Umstand, daß ausweislich des Aufschließungsvertrags 70 % der für die Straßenbaumaßnahmen anfallenden Kosten von der Betreiberin des Verbrauchermarktes getragen werden sollten, lasse den Erstattungsanspruch der Klägerin schon deswegen unberührt, weil die Kosten für die Verlegung der Fernmeldeleitungen nicht Gegenstand des Aufschließungsvertrages gewesen seien. Gegen das ihr am 22. März 1982 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. April 1982 Berufung eingelegt. Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente gegen die Auslegung des Begriffs "beabsichtigte Änderung des Verkehrswegs" im Sinne des § 3 Abs.1 TWG. Auch habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß § 3 TWG ausschließlich das Verhältnis zwischen Wegeunterhaltungspflichtigem und Deutscher Bundespost regele, zumal § 1 TWG auch nur den Wegeunterhaltungspflichtigen zur unentgeltlichen Duldung der Durchführung von Fernmeldeleitungen verpflichte. Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1982 -- VI/3 E 2401/79 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe mit zutreffenden Gründen ihrer Klage stattgegeben. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Er ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.