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Beschluss

11 N 2596/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0219.11N2596.87.0A
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Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs.1 und Abs.2 VwGO zulässig. Nach § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 11 Abs.1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO -- HessAGVwGO -- vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13) bestimmt in dieser Hinsicht, daß der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften entscheidet. Die hier angegriffene Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in D vom 23. Dezember 1986 (StAnz. 1987, 100) ist hessisches Landesrecht. Sie ist zwar aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung des Art.297 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch -- EGStGB -- vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) erlassen worden. Aber auch solche, aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung von Landesbehörden erlassene Rechtsverordnungen sind Landesrecht und unterliegen -- da aus ihrer Anwendung Streitigkeiten entstehen können, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. April 1983 -- VIII OE 121/82 --, NJW 1984, 505; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, DÖV 1978, 848; anderer Ansicht früher: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juli 1968 -- I 760/65 --, NJW 1968, 2076) -- dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, Hess.VGRspr. 1981, 73 = GewArch 1981, 141 = NJW 1981, 779 = StAnz. 1981, 83 = DVBl. 1981, 884 (L); Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, Hess.VGRspr. 1983, 65 = ESVGH 33, 316 (L); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, a.a.O.). Die Antragstellerin hat auch dargetan, daß sie durch die angegriffene Rechtsverordnung vom 23. Dezember 1986 einen Nachteil erlitten hat oder einen Nachteil zu erleiden droht (§ 47 Abs.2 Satz 1 VwGO). Ein solcher Nachteil im Sinne des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Erlaß oder die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift in einem schützenswerten Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, also in einem solchen, das als privates Interesse vom Verordnungsgeber zu berücksichtigen wäre (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 -- 4 N 1/78 und 4 N 2 -- 4/79 --, NJW 1980, 1061 (1062) ). Da durch das Erfordernis eines "Nachteils" im Sinne des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO die Popularklage im Bereich des Normenkontrollverfahrens ausgeschlossen werden soll und das Normenkontrollverfahren nicht nur ausschließlich dem Rechtsschutz des einzelnen, sondern auch dem Schutz des objektiven Rechts zu dienen bestimmt ist, ist der Begriff des "Nachteils" weiter auszulegen als die in § 42 Abs.2 VwGO geforderte "Rechtsverletzung". Der beschließende Senat folgt deshalb der Auffassung des früher für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen 8. Senats, wonach als Nachteil im Sinne des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO auch eine "faktische Beschwer" anzusehen ist (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.). Eine derartige faktische Beschwer ist im vorliegenden Fall für die Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses Tstraße ... in F, das als Dirnenwohnheim der Prostitution dient, und in einem Bereich liegt, der von der angegriffenen Verordnung als Sperrgebiet ausgewiesen ist. Die Antragstellerin wird deshalb durch die angegriffene Verordnung in der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ihrer Liegenschaft faktisch beeinträchtigt. Das Vorliegen einer "faktischen Beschwer" und damit eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO läßt sich auch dann nicht verneinen, wenn man der Ansicht des Antragsgegners folgen und davon ausgehen wollte, daß der Betrieb eines Dirnenwohnheims nicht unter den von den Grundrechten erfaßten Schutzbereich fällt. Bei der Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift im Normenkontrollverfahren müssen nämlich nicht notwendigerweise sämtliche Interessen eines Grundstückseigentümers beachtlich sein. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß Interessen, die auf eine eigentumsrechtlich geschützte Position zurückgehen, auch dann im Rahmen des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO als Nachteil beachtlich sind, wenn sie zum Teil den verfassungsrechtlich geschützten Bereich überschreiten (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 -- 4 N 1/78, 4 N 2 -- 4/79 --, a.a.O.). Auf die Frage, ob der Betrieb des Dirnenwohnheims in der Tstraße ... in F durch die Antragstellerin die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 -- 4 StR 267/87 --, NJW 1987, 3209) aufgestellten Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 180 a Abs.1 Nr.2 StGB erfüllt, kommt es nach alledem nicht an. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Die angegriffene Verordnung des Regierungspräsidenten in D vom 23. Dezember 1986 ist formell rechtmäßig zustande gekommen, hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die angegriffene Verordnung ist formell rechtmäßig. In Übereinstimmung mit Art.80 Abs.1 Satz 1 GG ermächtigt Art.297 Abs.1 und Abs.2 EGStGB die Landesregierung oder eine von ihr zu bestimmende oberste Landesbehörde oder höhere Verwaltungsbehörde zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift. Diese Ermächtigung hat die Hessische Landesregierung in Übereinstimmung mit Art.80 Abs.1 Satz 4 GG in § 1 der "Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufgrund des Art.297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch" vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 195) auf die Regierungspräsidenten übertragen. Die angegriffene Verordnung begegnet auch im Hinblick auf das aus Art.80 Abs.1 Satz 3 GG folgende Zitiergebot keinen Bedenken. Dieses Zitiergebot verlangt, daß die Rechtsgrundlage in einer Verordnung anzugeben ist. Dies ist in der angegriffenen Verordnung durch die ausdrückliche Nennung des Art.297 EGStGB geschehen. Die Ermächtigungsgrundlage des Art.297 Abs.1 EGStGB ist auch selbst verfassungsrechtlich unbedenklich und gibt insbesondere unter dem Gesichtspunkt ausreichender Bestimmtheit im Sinne von Art.80 Abs.1 Satz 2 GG keinen Anlaß zu Zweifeln (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, NJW 1983, 2188 ). Die angegriffene Verordnung hält sich auch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Art.297 EGStGB, da sie in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergangen ist, die in der Ermächtigungsgrundlage enthaltenen Anforderungen an die räumliche Ausdehnung des Sperrgebiets berücksichtigt und nicht gegen das Kasernierungsverbot des Art.297 Abs.3 EGStGB verstößt. Nach Art.297 Abs.1 EGStGB i.V.m. § 1 der hessischen "Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufgrund des Art.297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch" vom 5. August 1975 kann der Regierungspräsident durch Rechtsverordnung "zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes" die Ausübung der Prostitution für das Gebiet von Gemeinden, gestaffelt nach ihrer Einwohnerzahl, verbieten. In einer Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern darf die Prostitution gemäß Art.297 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur für Teile des Gemeindegebietes verboten werden, und auch dies nur insoweit, als es dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes dient. Daneben besteht innerhalb des Normzwecks die Möglichkeit eines Verbots der Straßenprostitution auch für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe des Art.297 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB. Dementsprechend hat der Verordnungsgeber bei Erlaß einer Sperrgebietsverordnung zunächst zu prüfen, ob sie hinsichtlich der in Rede stehenden Gebiete dem Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu schützenden Rechtsgüter konkret gefährdet oder gestört sind. Es genügt vielmehr eine abstrakte Gefährdung, d.h. die Verordnung muß sich gegen Gefahren richten, die aus Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortdauernd entstehen können (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.). Für die Gültigkeit der Verordnung genügt es, daß ein Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung vorliegt und daß die Norm geeignet erscheint, dem mit der Ermächtigung verfolgten Zweck zu dienen. Bei der Überprüfung, ob der Verordnungsgeber diese Voraussetzungen eingehalten hat, darf das Gericht nicht dessen Überlegungen durch seine eigenen ersetzen. Das Gericht ist vielmehr auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers sachlich vertretbar sind und mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung in Einklang stehen (Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.; Zuleeg, Die Ermessensfreiheit des Verordnungsgebers, DVBl. 1970, 157). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verordnung (vgl. Kopp, VwGO, 8. Auflage, Rdnr. 87 zu § 47 VwGO mit weiteren Nachweisen). Der Regierungspräsident in D hat die angegriffene Verordnung vom 23. Dezember 1986, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Behördenakten und dem Vortrag der Beteiligten im Normenkontrollverfahren ergibt, auf Anregung der Stadt F erlassen. Ausweislich der genannten Unterlagen haben der Magistrat der Stadt F und die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung den Erlaß eines Prostitutionsverbotes für das Bahnhofsviertel in F als dringend notwendig erachtet, da andernfalls die Beeinträchtigungen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes, zu denen es infolge der dort in massierter Form vorhandenen Bordelle und sonstiger Animationsbetriebe gekommen sei, nicht beseitigt werden könnten. Im Gegensatz zu den Verhältnissen in den meisten anderen Städten seien im F Bahnhofsviertel die allein der Gewerbsunzucht dienenden Betriebe und sonstigen Vergnügungsstätten, wie Barbetriebe, Peep-Shows, Spielhallen, Sexkinos und Sexläden auf engem Raum konzentriert und miteinander verflochten. Dadurch würden die Außenwirkung und die Sichtbarkeit der Prostitution in ganz erheblichem Maße gesteigert, wozu auch die Beschaffungsprostitution drogenabhängiger Dirnen beitrage. Die Sichtbarkeit der Prostitution und ihre Verflechtung mit sonstigen Vergnügungsstätten ziehe nicht nur in besonderem Maße Jugendliche an, sondern beeinträchtige vor allem auch die Schüler zweier in unmittelbarer Nähe gelegener Schulen. Schließlich erreichten täglich ca. 250.000 bis 300.000 Schüler, Auszubildende und Berufspendler die Stadt F über den Hauptbahnhof. Sehr viele davon müßten ihren Weg zum Ausbildungsplatz bzw. zur Arbeitsstätte durch das Bahnhofsviertel nehmen und würden deshalb ständig ungewollt mit dem dortigen Milieu konfrontiert. Die Sperrgebietsverordnung nehme die Prostitution aus diesem Bereich heraus und schütze künftig die beschriebenen Personenkreise. Diese Darlegungen der Stadt F, die in Übereinstimmung mit der Auffassung des Polizeipräsidenten stehen, der ebenfalls den Erlaß dieser Sperrgebietsverordnung befürwortet hat, hat der Verordnungsgeber als eigene Erwägungen übernommen. Sie stimmen unter Berücksichtigung der insoweit nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit mit dem Normzweck überein und lassen insbesondere den erforderlichen Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung, den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes erkennen. Daß der Verordnungsgeber mit dem Erlaß der Sperrgebietsverordnung, was insbesondere seine Darlegungen im Normenkontrollverfahren deutlich gemacht haben, darüber hinaus als Nebenzweck auch die Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung im F Bahnhofsviertel verfolgt hat, ist für die Gültigkeit der angegriffenen Verordnung unschädlich (Bay.VGH, Beschluß vom 7. Juli 1972 -- Nr. 17 V 72 --, NJW 1972, 2149 (2150) ). Der erforderliche Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung liegt auch hinsichtlich des Prostitutionsverbots für den unter § 1 Abs.1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in F am Main vom 23. Dezember 1986 genannten Teil S vor. Der Verordnungsgeber hat nämlich dieses Verbot für erforderlich gehalten, um im Interesse des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes eine Verlagerung des Prostitutionsmilieus vom F Bahnhofsviertel in das im Stadtteil S befindliche Vergnügungsviertel zu verhindern. Der notwendige Bezug auf den Normzweck ist schließlich auch bezüglich des -- mit Ausnahme der Toleranzzonen -- geltenden Verbots der Straßen- und Bordellprostitution (§ 1 Abs.2 der Verordnung) gegeben. Insoweit hat sich der Verordnungsgeber, wie insbesondere seine Darlegungen im Normenkontrollverfahren zeigen, von dem Erfahrungssatz leiten lassen, daß die Straßen- und die Bordellprostitution regelmäßig mit Begleiterscheinungen, wie dem mehr oder weniger aufdringlichen Werben von Freiern, verbunden sind und es durch die Kontaktaufnahme, die sich auch dort, wo Dirnenwohnheime vorhanden sind, häufig vor den Gebäuden abspielt, sowie das An- oder Abfahren der Freier und der Dirnen immer wieder zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft und der Straßenpassanten kommt. Da es zum Erlaß einer Sperrgebietsverordnung genügt, daß die Verordnung sich gegen Gefahren richtet, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als Folgen von bestimmten Handlungen und/oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entstehen pflegen, durfte der Regierungspräsident in D sich von dem dargestellten Erfahrungssatz leiten lassen und zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes dem Zweck der bundesgesetzlichen Ermächtigung entsprechend ein Verbot der Straßen- und Bordellprostitution mit Ausnahme der ausgewiesenen Toleranzzonen für das Stadtgebiet von F für erforderlich halten. Die angegriffene Verordnung ist auch geeignet, dem Zweck der Ermächtigung zu dienen. Dies könnte für das Verbot jeglicher Prostitutionsausübung im Bereich des F Bahnhofsviertels zweifelhaft sein, da es sich bei diesem Bereich um ein gewachsenes Vergnügungsviertel mit hoher Prostitutionsdichte handelt. Der vormals für Verfahren der vorliegenden Art zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in diesem Zusammenhang (Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 -- a.a.O.) ausgeführt: "Dies wäre möglicherweise nur dann anders zu beurteilen, wenn es sich bei dem M-Viertel um ein seit Jahren gewachsenes, ausgedehntes Vergnügungsviertel mit zahlreichen Dirnenunterkünften handeln würde. Denn bei solchen Vergnügungsvierteln, in denen das Dirnenmilieu in starkem Maße den Charakter eines ganzen Stadtteil prägt, sind die Anforderungen an die Ausweisung eines Sperrgebiets deshalb höher, weil die Prostitutionsausübung in einem solchen Gebiet eher als diese Gegend prägend, denn als störend empfunden wird. Hat die Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Stadtteil bereits ein derartiges Ausmaß und Gepräge erreicht, so führt die Ausweisung eines Sperrbezirks in einem solchen Gebiet in Anbetracht der Grundentscheidung des Gesetzgebers in Art. 297 Abs. 1 EGStGB, die dahin geht, die Prostitution in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern grundsätzlich zuzulassen, dazu, daß dann andere, bislang von der Prostitutionsausübung noch nicht betroffene Gebiete von ihr nunmehr in Mitleidenschaft gezogen werden und der Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes in einem neuen Gebiet erstmals beeinträchtigt wird, während er in dem alten Vergnügungsviertel auf Grund der in ihm seit langem eingetretenen tatsächlichen Entwicklung bereits ohnehin weitgehend obsolet war." Diese Auffassung des 8. Senats über die erhöhten Anforderungen an die Ausweisung eines Sperrgebiets in einem bisherigen Vergnügungsviertel mit hoher Prostitutionsdichte erscheint zwar im Ansatz zutreffend. Allerdings kann allein der Umstand, daß ein Vergnügungsviertel seit Jahren gewachsen ist und zahlreiche Dirnenunterkünfte aufweist, der Ausweisung eines derartigen Bereiches als Sperrgebiet nicht entgegenstehen. Die tatsächliche Nutzung eines bestimmten Gemeindeteils als Toleranzzone sagt nämlich allein noch nichts über die Erforderlichkeit eines Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes in diesem Bereich aus. Dementsprechend kann der Normzweck der Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB es nicht grundsätzlich ausschließen, bisherige faktische Toleranzzonen zu Sperrgebieten zu erklären, sofern es möglich ist, andere, weniger schutzbedürftige Teile einer Gemeinde als Toleranzzonen auszuweisen. Dies muß umsomehr dann gelten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in dem Vergnügungsviertel so entwickelt haben, daß der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in einem höheren Maße, als dies in der Vergangenheit der Fall war, gefährdet ist. Angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, die Prostitution grundsätzlich zuzulassen, kann der Normzweck des Art. 297 EGStGB jedoch dann nicht mehr als gewahrt angesehen werden, wenn der Verordnungsgeber einen Bereich als Sperrgebiet ausweist, in dem der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes aus tatsächlichen Gründen obsolet geworden ist. Ebenfalls als dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage zuwiderlaufend muß es angesehen werden, wenn infolge der Neuausweisung einer bisherigen faktischen Toleranzzone als Sperrgebiet bislang von der Prostitutionsausübung nicht betroffene und in nicht geringerem Maße schutzbedürftige Gemeindeteile in Mitleidenschaft gezogen und der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in diesen Teilen erstmals beeinträchtigt wird. Der Erlaß einer Sperrgebietsverordnung darf nämlich nicht in Umkehrung des Normzweckes zu relevanten Beeinträchtigungen von Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes bei Teilen der Wohnbevölkerung führen, die bisher von solchen Beeinträchtigungen nicht berührt waren. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ausweisung des F Bahnhofsviertels als Sperrgebiet mit dem Normzweck vereinbar. Zwar ist das F Bahnhofsviertel als gewachsenes Vergnügungsviertel mit hoher Prostitutionsdichte im vorstehend beschriebenen Sinne anzusehen. Nach den Feststellungen des Verordnungsgebers, die auf Angaben des Magistrats der Stadt F und des Polizeipräsidenten in F beruhen, befanden sich zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verordnung mehr als die Hälfte aller in F vorhandenen Bordelle im F Bahnhofsviertel und war dort mehr als ein Viertel aller Prostituierten des Stadtgebietes tätig. Gleichwohl läßt sich nicht feststellen, daß der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes im F Bahnhofsbereich bis zur Bekanntmachung der Verordnung obsolet geworden wäre. Das F Bahnhofsviertel stellt trotz seines geringen Anteils an Wohnbevölkerung (bereits 1980 wies es unter Berücksichtigung von 500 im Bahnhofsviertel wohnhaften Prostituierten nur ca. 3.000 Bewohner auf) kein reines Vergnügungsviertel dar. Es weist daneben vielmehr eine intensive gewerbliche Nutzung durch Banken, Fremdenverkehrsbüros, Niederlassungen von Fluggesellschaften, sonstige Büros, Einzelhandelsgeschäfte und Hotels auf. Hinzu kommt, daß sich im F Bahnhofsviertel zwei Schulen -- die K-schule (Grund- und Hauptschule) und die A-Schule (Sonderschule für Sprachbehinderte) -- mit zusammen mehr als 600 Schülern befinden sowie weitere soziale Einrichtungen insbesondere für ausländische Jugendliche wie das Internationale Jugendforum in der Wstraße, das CDF-Zentrum in der W-Straße, das türkische Kulturzentrum in der M und das Internationale Familienzentrum am W-platz vorhanden sind. Berücksichtigt werden muß in diesem Zusammenhang ferner, daß mehrere hunderttausend Schüler, Auszubildende und Berufspendler täglich ihren Arbeitsplatz über den F Hauptbahnhof erreichen und ein nicht geringer Teil von ihnen auf dem Weg zur Ausbildungsstätte oder Arbeit bzw. auf dem Rückweg ständig mit dem Prostitutionsmilieu und seinen Begleiterscheinungen konfrontiert wird. Daß insbesondere der Schutz der Jugend im F Bahnhofsviertel nicht obsolet geworden ist, ergibt sich schließlich daraus, daß seit Ende der 60er Jahre durch die Massierung und Verflechtung von Bordellen und sonstigen Vergnügungsstätten wie Sexkinos, Peepshows, Bars sowie insbesondere Spielhallen, und der ebenfalls im Bahnhofsgebiet vorhandenen Drogenszene die Anziehungskraft des Bahnhofsviertels sich gerade für Jugendliche gegenüber früheren Zeiten erhöht hat und damit zugleich die Gefahr gewachsen ist, daß Jugendliche auch in verstärktem Maße mit dem Dirnenmilieu konfrontiert und damit in ihrer Entwicklung gefährdet werden. Hinzu kommt, daß große Innenstadtbahnhöfe und ihre Umgebung wegen ihrer zentralen Lage und des großen Publikumsverkehrs unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes grundsätzlich als besonders schutzwürdig anzusehen sind. In Übereinstimmung mit dieser Auffassung hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Ausweisung des Umfeldes des M Hauptbahnhofes als Sperrgebiet als vom Normzweck des Art. 297 EGStGB umfaßt angesehen, da in diesem Bereich Jugendliche besonderen Gefährdungen ausgesetzt seien (Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.). Die angegriffene Verordnung, insbesondere die Ausweisung des F Bahnhofsgebiets als Sperrzone, führt auch nicht dazu, daß bislang von der Prostitutionsausübung nicht betroffene und in nicht geringerem Maße schutzbedürftige Gebiete in Mitleidenschaft gezogen und der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in diesen Teilen erstmals beeinträchtigt wird. In dem ausgewiesenen Toleranzgebiet beidseits der Gstraße ist eine relevante Beeinträchtigung von Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes nicht zu erwarten. Ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Planunterlagen und Lichtbilder sind Schulen, Kindergärten, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen in der Toleranzzone beidseits der Gstraße nicht vorhanden. Es handelt sich vielmehr um Gewerbegelände, das nur in ganz geringem Umfang Wohnungen von Betriebsangehörigen aufweist. Eine Ausstrahlung des Prostitutionsmilieus auf angrenzende Stadtteile ist nicht zu befürchten. Nach Norden und Westen wird die Toleranzzone von den übrigen Stadtteilen durch Gleisanlagen, nach Süden durch den Main getrennt. Auch nach Osten hin ist durch dort befindliche Gewerbeflächen eine ausreichende Pufferzone zwischen der Toleranzzone und der Wohnsiedlung im Bereich der E-/Wstraße vorhanden. In der Toleranzzone am Ober- und Osthafen sind Schulen, Kindergärten oder kirchliche Einrichtungen nicht vorhanden. Es handelt sich um Industrie- bzw. Gewerbegebiete, die nur vereinzelt Wohnungen für Betriebsangehörige aufweisen. Von den Wohnsiedlungen in den Stadtteilen F und R ist die Toleranzzone "Ober- und Osthafen" weiträumig getrennt. Die Toleranzzonen am D und an der T-Allee, in denen nur die Ausübung der Straßenprostitution zulässig und möglich ist, sind auch bereits in der Vergangenheit zu diesem Zweck tatsächlich genutzt worden. Die angegriffene Verordnung führt daher insoweit nicht zu einer Veränderung und Verschlechterung der bisher gegebenen Situation. Gleiches gilt für die Toleranzzonen "O-Straße" und "B", die auch bisher schon tatsächlich als Toleranzzonen genutzt worden sind. Die in diesen Toleranzzonen -- wenn auch in geringem Umfang -- vorhandene Wohnbevölkerung war schon vor Erlaß der angegriffenen Verordnung von der Prostitutionsausübung betroffen und kommt damit nicht erstmals infolge der Verordnung mit der Prostitution und ihren Begleiterscheinungen in Berührung. Soweit die Antragstellerin rügt, das Gebiet B sei -- wenn überhaupt -- in gleichem Maße wie das Bahnhofsviertel schützenswert, ist ihr einzuräumen, daß das Vorhandensein von Wohnbevölkerung und die zentrale Innenstadtlage des Gebietes möglicherweise auch eine Ausweisung des Gebietes B als Sperrzone wünschenswert erscheinen lassen könnte. Da dem Verordnungsgeber jedoch durch den Gesetzgeber gewisse räumliche Grenzen gezogen sind und dieser sich für eine grundsätzliche Zulassung der Prostitution in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern entschieden hat, kann der Verordnungsgeber gezwungen sein, auch solche Teile des Stadtgebiets von der Sperre auszunehmen, in denen zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes ein Verbot der Prostitution an sich ebenfalls wünschenswert wäre. Unter Berücksichtigung dieser dem Verordnungsgeber vorgegebenen räumlichen Begrenzungen kann die Entscheidung des Verordnungsgebers, in den Gebieten "B" und "O-Straße" dem Jugendschutz und dem Schutz des öffentlichen Anstandes im Gegensatz zum Bahnhofsbereich nicht den Vorrang einzuräumen, jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Dies muß umso mehr auch deshalb gelten, weil die Gebiete "B" und "O-Straße" im Gegensatz zum Bahnhofsviertel weder täglich von einer Vielzahl von Auszubildenden und Berufspendlern zwangsläufig passiert werden müssen, noch in diesen Gebieten die Prostitution in einer dem Bahnhofsbereich vergleichbaren Dichte und Konzentration vorhanden ist und zudem eine Verflechtung mit dem Drogenmilieu in den ausgewiesenen Toleranzzonen nicht feststellbar ist. Die angegriffene Verordnung kann auch nicht deshalb als ungeeignet zur Erreichung des Normzwecks angesehen werden, weil mit ihr -- bezogen auf den Bereich des F Bahnhofsviertels -- kein umfassender Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes sichergestellt wird. Zwar kann nicht verkannt werden, daß Jugendliche bei einer Ausweisung des Bahnhofsviertels als Sperrgebiet auch zukünftig infolge der ansonsten vorhandenen anderen Vergnügungsstätten und Amüsierbetriebe sowie des Drogenmilieus dort weiter gefährdet sein werden. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der Verordnungsgeber bei Erlaß der angegriffenen Verordnung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Abgesehen davon, daß der Verordnungsgeber stets nur innerhalb der ihm eingeräumten Befugnisse tätig werden darf, hält sich seine Annahme, die sich unter anderem auch auf die Stellungnahme des F Polizeipräsidenten stützt, infolge der Verdrängung der Prostitution aus dem Bahnhofsbereich werde auch den übrigen Amüsierbetrieben ein erheblicher Teil ihrer Laufkundschaft entzogen, so daß sich durch die Entflechtung von Prostitutions- und sonstigen Amüsierbetrieben insgesamt das Gefahrenpotential für Jugendliche verringern werde, in sachlich vertretbarem Rahmen. Auch die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung, die Prostitution im Bahnhofsgebiet und in einem Teil S generell zu verbieten und ansonsten die Straßenprostitution und die Prostitution in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in die Toleranzzonen zu verweisen sowie die Einzelprostitution im gesamten Stadtgebiet -- mit Ausnahme der beiden absoluten Sperrzonen -- zuzulassen, ist mit Art. 297 Abs. 1 EGStGB vereinbar. Ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber tätig werden will, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, sofern er seine Erwägungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der ermächtigenden Norm ausrichtet. Es ist deshalb anerkannt, daß der Verordnungsgeber bei dem Erlaß einer Sperrgebietsverordnung nicht von den in der Ermächtigungsnorm aufgezeigten Möglichkeiten vollständig Gebrauch machen muß, sondern sich darauf beschränken kann, die Ermächtigung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, a.a.O., Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O., sowie Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.). Da Art. 297 EGStGB den Verordnungsgeber zum Erlaß von Rechtsnormen ermächtigt, die aus der Sicht von Bordellinhabern und Dirnen freiheitsbeschränkend sind, und bei Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern für Teile des Gemeindegebietes bis hin zum vollständigen Verbot der Prostitution reichen können, schließt die Ermächtigung zur Vornahme eines solcherart weitgehenden Eingriffs in die Freiheitsrechte auch die Ermächtigung zu einem weniger weitreichenden Eingriff -- hier der weitgehenden Zulassung der Wohnungseinzelprostitution -- ein. Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn die Bordell- und die Straßenprostitution einerseits und die Einzelprostitution andererseits in einem solchen inneren Zusammenhang stünden, daß die Reglementierung des einen Bereiches den Verordnungsgeber zugleich zu einer bestimmten Regelung auch in dem anderen Bereich zwingen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits der Gesetzgeber hat zwischen der Straßenprostitution und den übrigen Formen der Prostitutionsausübung differenziert, indem er auch in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ein vollständiges Verbot der Straßenprostitution für zulässig erachtet hat (Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB). Im übrigen hat es der Gesetzgeber vermieden, dem Verordnungsgeber ein starres Reglementierungskonzept aufzuzwingen. Vielmehr sollte dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die örtlichen Besonderheiten in der jeweiligen Gemeinde zu berücksichtigen. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Verordnungsgeber vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Straßenprostitution hat er nicht einmal die ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnisse vollständig ausgeschöpft. Die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen der Bordellprostitution und der Wohnungseinzelprostitution ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Einzelprostitution gegenüber der Bordellprostitution weniger auffällig und regelmäßig nicht mit störenden Begleiterscheinungen verbunden ist. Auch die Auffassung des Verordnungsgebers, im Bahnhofsgebiet und in einem Teil S-hausens ein generelles Prostitutionsverbot für erforderlich zu halten, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die von dem Verordnungsgeber insoweit angestellten Erwägungen, anderenfalls -- nämlich bei Zulassung der Wohnungseinzelprostitution -- werde das Verbot der Bordellprostitution im Bahnhofsbereich umgangen bzw. drohe bezogen auf den Stadtteil S-hausen eine Verlagerung des Prostitutionsmilieus in das dortige Vergnügungsviertel, lassen einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens nicht erkennen. Die angegriffene Verordnung ist mithin unter Berücksichtigung des eingeschränkten richterlichen Prüfungsmaßstabes in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB ergangen. Die Verordnung berücksichtigt auch die in der Ermächtigungsgrundlage enthaltenen Anforderungen an die räumliche Ausdehnung des Sperrgebiets und verstößt insbesondere nicht gegen das Kasernierungsgebot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB. In einer Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern darf, um ein unerwünschtes Abgleiten der Prostitution, die vom Gesetzgeber in Gemeinden dieser Größenordnung als unvermeidlich angesehen wird, in die Illegalität zu vermeiden, die Ausübung der Prostitution nur für Teile des Gemeindegebietes verboten werden. Hieraus folgt, daß eine Sperrgebietsregelung unzulässig ist, die dazu führt, daß faktisch für das gesamte Gebiet einer Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern die Ausübung der Prostitution verboten ist. Andererseits ist die Verordnungsermächtigung ersichtlich so weit gefaßt, daß der Verordnungsgeber in die Lage versetzt werden soll, die für erforderlich gehaltenen Sperrgebietsregelungen den örtlichen Gegebenheiten und der Struktur des jeweiligen Gemeindegebietes anzupassen. Die Prostitutionssperrgebiete dürfen demnach so umfassend sein, daß auch das weitaus überwiegende Gebiet einer Gemeinde von dem Verbot umfaßt wird (Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin läßt sich der Ermächtigungsnorm des Art. 297 EGStGB keine bestimmte Mindestgröße des Gebiets bzw. kein bestimmter prozentualer Mindestanteil am gesamten Gemeindegebiet entnehmen, in dem die Prostitution zugelassen bzw. geduldet werden muß. Sofern bei der Struktur des Gemeindegebietes der Normzweck nicht anders erreicht werden kann, darf vielmehr auch der weitaus überwiegende Teil des Gemeindegebiets zum Sperrbezirk erklärt werden. Diesen Maßstäben wird die angegriffene Verordnung gerecht. Der Verordnungsgeber hat überzeugend dargelegt, daß die über den erweiterten Citybereich hinausgehenden Stadtteile F zur Ausübung der Bordellprostitution unter den Bedingungen einer Großstadt und damit zur Zulassung als Toleranzzone grundsätzlich ungeeignet sind. Bei diesen Stadtteilen handelt es sich nämlich um ehemals selbständige Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern, die ihren eher kleinstädtischen Charakter bis heute weitgehend erhalten haben und schon wegen ihrer Struktur zur Aufnahme einer großstädtischen Bordellprostitution ungeeignet sind. Ausgehend von dem erweiterten Citybereich, der ein Gebiet von ca.4.000 ha umfaßt, stehen nach der angegriffenen Verordnung, die Toleranzzonen mit einer Gesamtgröße von ca. 226 ha ausweist, für die Ausübung der Bordell- und der Straßenprostitution knapp 6 % der mithin zu berücksichtigenden Gemeindefläche zur Verfügung. Auch wenn sich die angegriffene Verordnung damit einem Verbot der Bordell- und der Straßenprostitution für fast das gesamte Gemeindegebiet nähert, liegt ein Verstoß gegen die Ermächtigungsnorm des Art.297 EGStGB nicht vor, da für die Ausübung dieser Prostitutionsarten noch immer Gebiete von einiger Bedeutung und letztlich ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Daß dies der Fall ist, ergibt sich daraus, daß die Bordelle -- mit Ausnahme des Gebietes "B" -- zum weitaus überwiegenden Teil auf einer nur ca. 5 ha umfassenden Fläche im Bahnhofsviertel konzentriert waren und damit auf einer Fläche, die wesentlich kleiner als die nunmehr ausgewiesenen Toleranzzonen ist. Hinzu kommt, daß es auch im erweiterten Citybereich wegen der Struktur des Gemeindegebietes und insbesondere zur Vermeidung von Nachteilen für die Teile der Wohnbevölkerung, die bisher von der Prostitutionsausübung nicht betroffen waren, kaum möglich ist, über die ausgewiesenen Toleranzzonen hinaus, weitere derartige Zonen auszuweisen. Von einer zu weitreichenden räumlichen Beschränkung der Möglichkeit zur Ausübung der Prostitution kann schließlich vor allem auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Ausübung der Wohnungseinzelprostitution, der in F mit mehr als 700 in diesem Bereich tätigen Prostituierten große Bedeutung zukommt, mit Ausnahme der zwei, flächenmäßig eher kleinen absoluten Verbotszonen im gesamten Stadtgebiet zulässig ist. Der Verordnungsgeber muß bei der Ausweisung von Prostitutionssperrgebieten ferner darauf achten, daß die Toleranzzonen nicht überwiegend Gebiete aufweisen, die aus Rechtsgründen für Dirnenwohnheime unbebaubar bzw. nicht nutzbar sind (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.). Die angegriffene Verordnung wird auch dieser Anforderung gerecht. Die Toleranzzonen sind -- mit Ausnahmen der Zonen am D-ufer und an der T-Allee, die der Straßenprostitution vorbehalten sind und die Errichtung von Bordellen nicht zulassen -- sämtlich als Gewerbe-, Industrie- oder Kerngebiete ausgewiesen oder werden -- sofern keine bauplanungsrechtliche Ausweisung erfolgt ist -- tatsächlich entsprechend genutzt. In derartigen Gebieten ist die Ansiedlung von Bordellen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 -- 4 C 21.83 --, GewArch 1984, 141). Dies wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Soweit sie bezweifelt, daß die jeweiligen Eigentümer bereit sein werden, bisher gewerblich genutzte Grundstücke zur Errichtung von Bordellen zur Verfügung zu stellen bzw.zu veräußern, kommt diesem Vortrag vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der Verordnungsgeber auf die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Toleranzzonen nur in gewissen Grenzen Rücksicht nehmen kann und ihm eine Garantenstellung gegenüber möglichen Betreibern von Dirnenwohnheimen insoweit nicht zukommt (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch nicht erforderlich, daß die Toleranzzonen eine bestimmte Infrastruktur von Begleitbetrieben wie Bars und ähnliche Einrichtungen aufweisen. Ausreichend ist vielmehr, daß die Toleranzzonen flächenmäßig zur Aufnahme der vorhandenen Prostituierten und Bordelle in der Lage sind und über eine ausreichende verkehrstechnische Anbindung verfügen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die ausgewiesenen Toleranzzonen -- wie dargelegt -- ausreichend groß bemessen und auch mit PKWs und öffentlichen Nahverkehrsmitteln gut erreichbar sind. Die Toleranzzonen sind schließlich auch in hinreichend bestimmter Weise festgelegt worden. Die von der Antragstellerin insoweit gerügte Formulierung "ähnliche Einrichtungen" in § 1 Abs.2 der Verordnung wird durch ihren Bezug auf "Dirnenwohnheime" und "Dirnenunterkünfte" sowie den anschließenden Klammerzusatz, der den Begriff "ähnliche Einrichtungen" erläutert, hinreichend konkretisiert. Daß Toleranzzonen auch durch "gedachte Linien" begrenzt werden dürfen, hat bereits der Staatsgerichtshof des Landes Hessen festgestellt (StAnz. 1970, S. 531). Die angegriffene Verordnung verstößt auch nicht gegen das Kasernierungsverbot des Art.297 Abs.3 EGStGB. Danach sind Beschränkungen verboten, die dazu führen, daß die Ausübung der Prostitution auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks beschränkt wird. Bei der Prüfung, ob die in einer Dirnensperrgebietsverordnung zugelassenen Toleranzzonen gegen dieses Kasernierungsverbot verstoßen, ist von einer konkreten Betrachtung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auszugehen. Bei dieser Prüfung, ist weiter zu berücksichtigen, daß der Verordnungsgeber die ausgewiesenen Toleranzzonen nur auf ihre ausreichende flächenmäßige Aufnahmefähigkeit zur Bewältigung des vorhandenen Prostitutionsbedarfs sowie darauf untersuchen kann, ob in ihnen zum überwiegenden Teil die Errichtung von Bordellen planungsrechtlich zulässig ist. Hingegen ist es dem Verordnungsgeber nicht möglich, das zukünftige Verhalten der bisherigen Grundstückseigentümer in den Toleranzzonen vorauszusehen sowie Aussagen darüber zu machen, in welchem Maße die ausgewiesenen Toleranzzonen von den Bordellinhabern bzw. Prostituierten tatsächlich in Anspruch und angenommen werden. Ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn entweder die Ausweisung der Toleranzzonen in einer Weise erfolgt, daß die Ausübung der Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird, oder wenn zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verordnung ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration der Prostitution auf nur wenige Straßenzüge oder Häuser zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot nicht festzustellen. Die Toleranzzonen sind nicht an einem Ort konzentriert, sondern über das Stadtgebiet verteilt und auch von der Größe her in der Lage, den vorhandenen Bedarf an Bordellen und Prostituierten aufzunehmen. Hinzu kommt, daß die Ausübung der Wohnungsprostitution -- mit Ausnahme der beiden absoluten Sperrbezirke -- im gesamten Stadtgebiet von F weiter zulässig ist, so daß auch aus diesem Grunde von einer Konzentration der Prostitution auf wenige Straßen oder Häuserblocks nicht gesprochen werden kann. Die Ausweisung der Toleranzzonen ist auch nicht in einer Weise erfolgt, daß aus tatsächlichen Gründen die Bordellprostitution nur in den Toleranzzonen "B" und "O-Straße" ausgeübt werden kann. Zwar ist -- wegen der Innenstadtlage und weil es sich um traditionelle Prostitutionsgebiete handelt -- in diesen Toleranzzonen mit einer Zunahme der Prostitutionsdichte zu rechnen, doch stehen in den genannten Bereichen nur wenige Grundstücke zur Neuerrichtung von Bordellen zur Verfügung, so daß keinesfalls sämtliche Bordelle aus dem Bahnhofsbereich mit ca. 600 Prostituierten in diese beiden Toleranzzonen verlagert werden können und auch mit einer Ansiedlung von Bordellbetrieben in den übrigen in Betracht kommenden Toleranzzonen, insbesondere am Ost- und Oberhafen, zu rechnen ist. Die Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in F vom 23. Dezember 1986 verstößt auch nicht gegen sonstige, der Antragstellerin zustehende Rechte. Die Antragstellerin wird durch sie nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art.14 Abs.1 GG) verletzt. Eine derartige Verletzung könnte nur darin liegen, daß der Antragstellerin die Nutzung ihrer Liegenschaft in der Tstraße als Dirnenwohnheim durch die angegriffene Verordnung verboten wird. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Interesse der Antragstellerin, ihre Liegenschaft als Dirnenunterkunft nutzen zu können, überhaupt dem Schutzbereich des Art.14 Abs.1 GG unterfällt. Die Antragstellerin ist nämlich jedenfalls deshalb in ihrem Eigentumsrecht aus Art.14 Abs.1 GG nicht verletzt, weil die Freiheit des Eigentums durch die Verfassung nicht unbeschränkt gewährleistet wird. Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art.14 Abs.2 GG). Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art.14 Abs.1 Satz 2 GG). Soweit die angegriffene, auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Art.297 EGStGB gestützte Rechtsverordnung der Antragstellerin die Nutzung ihres Hauses zum Zwecke der Prostitutionsausübung unmöglich macht, handelt es sich um eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums, die mit Art.14 GG in Einklang steht, da sie -- wie dargestellt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes erforderlich ist. Demgegenüber muß das Interesse der Antragstellerin, ihre Liegenschaft weiter als Dirnenwohnheim nutzen zu können, zurücktreten. Die Ausübung der Gewerbsunzucht innerhalb von Sperrgebieten ist durch § 184 a StGB verboten und mit Strafe bedroht. Die Antragstellerin hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß sie unter Verstoß gegen das Strafgesetz in ihrem Haus in der Tstraße höhere Einkünfte aus ihrem Eigentum erzielen kann, als dies bei einer normalen Wohn- oder gewerblichen Nutzung, die ihr weiter möglich bleiben, der Fall wäre. Die angegriffene Rechtsverordnung verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art.12 Abs.1 Satz 2 GG). Auch insoweit kann offenbleiben, ob dieses Grundrecht überhaupt dem Schutz der gewerbsmäßigen Vermietung von Wohnraum an Prostituierte dient. In die Freiheit der Berufsausübung darf nämlich eingegriffen werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies als zweckmäßig erscheinen lassen. Die Einschränkung der Prostitution durch die Festlegung von Sperrbezirken, in denen die Ausübung der Gewerbsunzucht verboten ist, entspricht diesen Anforderungen, da die hier angegriffene Rechtsverordnung nur erlassen werden durfte, wenn dies zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes geboten war, was -- wie dargelegt -- der Fall ist. Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag kann gemäß § 47 Abs.6 Satz 1 VwGO durch Beschluß ergehen, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in F vom 23. Dezember 1986 (StAnz. 1987, S. 100). Die angegriffene Verordnung hat folgenden Wortlaut: Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in F vom 23. Dezember 1986 Auf Grund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) i. V. m. § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 195) wird zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes folgendes verordnet: § 1 (1) In der Stadt F ist es innerhalb des wie folgt begrenzten Gebiets verboten, der Prostitution nachzugehen: 1. Mainufer ab Obermainbrücke bis Höhe Holbeinstraße, von dort gedachte Linie bis Ecke Holbeinstraße/Schaumainkai, Holbeinstraße. Oppenheimer Landstraße. Mörfelder Landstraße, Darmstädter Landstraße, Dreieichstraße, Frankensteiner Platz, von der Nordostecke des Frankensteiner Platzes gedachte Linie bis zum Mainufer/Obermainbrücke; 2. Mainufer ab Höhe Wiesenhüttenstraße bis Höhe Untermainanlage (Stromkilometer 34.676), gedachte Linie bis Untermainanlage, Untermainanlage. Gallusanlage, Taunusanlage, Mainzer Landstraße, Düsseldorfer Straße. von der Ecke Düsseldorfer Straße Nr. 1 gedachte Linie zur nördlichsten Ecke des Empfangsgebäudes Hauptbahnhof. Bahnhofsvorplatz. von der südöstlichen Ecke des Empfangsgebäudes Hauptbahnhof gedachte Linie bis Wiesenhüttenstraße, Wiesenhüttenstraße, Wiesenhüttenplatz, Wiesenhüttenstraße, deren gedachte Verlängerung bis zum Mainufer. Die genannten Straßen. Anlagen und Plätze sind Teile des Sperrgebiets, soweit sie es begrenzen. (2) In dem übrigen Stadtgebiet ist es mit Ausnahme der in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Gebieten verboten, auf öffentlichen Straßen. Wegen. Plätzen. in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, sowie in Dirnenwohnheimen. Dirnenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen (unter anderem in sogenannten Massagesalons und sonstigen überwiegend von Dirnen genutzten Häusern) der Prostitution nachzugehen. (3) Von den Beschränkungen des Abs. 2 sind die wie folgt begrenzten Gebiete ausgenommen: 1. Ostgrenze des Grundstücks Gutleutstraße Nr. 365 bis an den Main verlängert, Mainufer bis N-Brücke, Ostseite Bahndamm in nördliche Richtung bis Bahnlinie, Bahnlinie in östliche Richtung bis Höhe Nordostecke des Flurstücks 4/1 der Flur 191 (hinter Grundstück G-straße Nr. 342). Ostgrenze des Flurstücks 4/1 der Flur 191, deren gedachte Verlängerung nach Süden bis gegen das Grundstück G-straße Nr. 363, in westliche Richtung bis Nordostecke des Grundstücks G-straße Nr. 365; 2. Mainufer ab Molenkopf Osthafen bis C-U-Brücke, D. Straße, diese verlängert bis an die K-B-Straße, K-B-Straße, D-straße. Ha. Landstraße bis Südwestecke des Grundstücks Nr. 491, Westgrenze des Grundstücks Nr. 491. gedachte Linie von der nordwestlichen Ecke des Grundstucks Nr. 491 bis Nordseite der Bahnlinie, nördliche Begrenzung der Bahnlinie bis R-brücke, R-brücke, Fußweg an der nordöstlichen Abbiegefahrbahn des R-kreisels, östliche Unterführung, Fußweg an der südöstlichen Abbiegefahrbahn, südliche Unterführung, gedachte Verlängerung auf Hafenbahngleis zur Südseite N-becken, Hafenbahngleis bis Einfahrt N-becken, gedachte Verbindungslinie bis M-kopf. (4) Von den Beschränkungen des Abs. 2 sind ferner folgende Gebiete ausgenommen: 1. Die südlich an die O-v-M-Straße angrenzenden Grundstücke Nr. 6 bis Nr. 14; 2. Folgende im Bereich B. Gasse gelegenen Flurstücke: Flur 53, Flurstücke 3, 4, 5, 6/2, 6/3, 7/2, 8/2, 10/1, 11, 12, 14/2, 14/3, 15, 16/1, 16/2, 17/2, 17/3, 18/2, 19/2, 20/1, 20/2, 20/3, 20/4, 20/5, 20/6, 20/7, 22, 23, 31/2, 31/4, 31/5, 32/1, 52/4, 55/10, 57/12, 59/2, 59/3, 59/4 und 60/1 sowie Flur 54, Flurstücke 21, 22, 25, 27, 28, 29, 30/2, 31/2, 32/2, 32/3 32/4, 32/5, 32/6, 34/2, 36/4, 57/2, 57/3 und 57/4 (hierzu gehören nicht die Grundstücke B. Gasse Nrn. 11, 24 und 29); 3. Parallelnebenstraßen der Theodor-Heuss-Allee von Kreuzung Philipp-Reis-Straße bis westlich der Emser Brücke; 4. Straße D. zwischen D-brücke und F-brücke/W-weg (Kreuzungsbereich ausgenommen). § 2 Der die Stadt F betreffende § 1 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk D vom 25. November 1970 (StAnz. S. 2352) wird aufgehoben. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, daß die Ausübung der Prostitution in Dirnenwohnheimen, Dirnenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den nachstehend aufgeführten Straßenzügen der Stadt F betrieben werden, auf Grund dieser Verordnung erst ab 30. Juni 1989 verboten ist: a) M-straße von Haus Nr. 30 und Haus Nr. 31 bis Kreuzung N-straße; b) E-straße vom Grundstücksende des Hauses Nr. 30 bis Kreuzung N-straße; c) W-straße von Einmündung N-straße bis Kreuzung N-straße; d) N-straße von Kreuzung M-straße bis Kreuzung W-straße; e) T-straße von Kreuzung M-straße bis Kreuzung W-straße unter Einbeziehung der Kreuzungsbereiche: die Passage zwischen T-straße und K-straße (H-passage) ist ausgenommen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks T-straße ... in F Das auf dem Grundstück befindliche Haus wird von der Antragstellerin als Dirnenwohnheim genutzt, d. h., es ist seit Jahren an Dirnen vermietet, die dort der Prostitution nachgehen. Das Grundstück liegt in einem Bereich, in dem es nach § 1 Abs. 2 der angegriffenen Verordnung verboten ist, in Dirnenwohnheimen, Dirnenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen der Prostitution nachzugehen. Zur Begründung ihres am 18. September 1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin aus, sie erleide durch die angegriffene Verordnung einen Nachteil im Sinne des § 47 VwGO, da sie die Liegenschaft nicht mehr wie bisher als Dirnenwohnheim nutzen dürfe. Die Verordnung halte sich nicht innerhalb der Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB, insbesondere werde der Schutzzweck der Vorschrift nicht hinreichend beachtet. Die Gründe, mit denen der Erlaß der Verordnung gerechtfertigt worden sei, seien vorgeschoben, entsprächen nicht der Realität und würden zudem der historischen Gewachsenheit des Bahnhofsviertels nicht gerecht. Schon in der Kaiserzeit seien gewisse Straßen des Bahnhofsviertels für die Prostitutionsausübung freigegeben gewesen. In der Zeit der Weimarer Republik seien im Bereich der Kaiserstraße zahlreiche Lokale hinzugekommen, deren Stammpublikum Prostituierte gewesen seien. Auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs seien im Bahnhofsviertel zahlreiche Bars und ähnliche Etablissements eröffnet worden, die Anlaufpunkte für Prostituierte gewesen seien. In den Jahren 1960 bis 1973 sei es auf Grund entsprechender Verordnungen zwar verboten gewesen, im Bahnhofsviertel der Straßenprostitution nachzugehen. Hierdurch sei aber nur eine Zurückdrängung des Straßenstrichs bewirkt worden, ohne daß sich am Charakter des Viertels grundlegend etwas geändert habe. Da die von 1960 bis 1973 geltenden Regelungen zu einem vermehrten Auftreten der Prostitution in angrenzenden Wohngebieten, insbesondere im F W und in S, geführt hätten, sei im Jahre 1973 eine neue Sperrgebietsverordnung erlassen worden, die das Bahnhofsviertel als Toleranzzone ausgewiesen habe. Zur Begründung dieser später für nichtig erklärten Sperrgebietsverordnung und der Ausweisung des Bahnhofsviertels als Toleranzzone habe der damalige Oberbürgermeister der Stadt F ausgeführt, daß die Prostitution in diesem Bereich als althergebracht anzusehen und im Hinblick auf ihre traditionelle Verwurzelung dort nicht mehr zu beseitigen sei. Die angegriffene Regelung stelle somit eine seit Jahrzehnten gewachsene Entwicklung und Tradition auf den Kopf. Es sei nicht nachvollziehbar, daß in einem Gebiet, in dem bereits jahrzehntelang die Prostitution angesiedelt sei, der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes plötzlich die Ausweisung dieses Bereiches als Sperrgebiet dringend gebiete. Der Verordnungsgeber habe es ferner zu Unrecht unterlassen, langjährig vorhandene Einrichtungen im übrigen Stadtgebiet, die der Prostitutionsausübung dienten, und deren Betrieb mit keiner Gefährdung des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes einhergingen, in Form einer Ausnahmeregelung zu berücksichtigen. Die Ausweisung der Toleranzzonen in der angegriffenen Verordnung genüge im Hinblick auf verwendete Formulierungen wie "östliche Grenzen Flurstück", "gedachte Verlängerung" und "ähnliche Einrichtungen" nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Zudem liege ein Verstoß gegen das sogenannte Kasernierungsverbot vor. Mit Ausnahme der Bereiche "B" und "O-Straße" seien die ausgewiesenen Toleranzzonen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für die Einrichtung von Dirnenwohnheimen unbrauchbar. Angesichts der Knappheit der für gewerbliche Zwecke in F zur Verfügung stehenden Grundstücke sei nicht damit zu rechnen, daß geeignete Grundstücke für die Errichtung von Dirnenwohnheimen erworben werden könnten. Zudem fehlten in den vorgesehenen Toleranzzonen die für die Prostitutionsausübung erforderlichen Begleitbetriebe, so daß es sich bei den ausgewiesenen Toleranzzonen zum überwiegenden Teil um Scheinausweisungen handele. Die Verlagerung der im Bahnhofsgebiet vorhandenen 17 Dirnenwohnheime in die allein in Betracht kommenden Straßen "B" und "O-Straße" führe dazu, daß diese ausschließlich vom Dirnenmilieu geprägt würden und es zu einer den Zielen der Ermächtigung zuwiderlaufenden Kasernierung der Prostituierten komme. Ferner sei zu berücksichtigen, daß die angegriffene Verordnung fast das gesamte Stadtgebiet zur Sperrzone erkläre. Lediglich 6,5 Prozent des Stadtgebietes sei als Toleranzzone ausgewiesen. Die für die Prostitutionsausübung allein geeigneten Bereiche "B" und "O-Straße" machten allenfalls ca. 2 bis 3 Prozent des Stadtgebietes aus. Für den Bereich "B" sei zudem nicht nachvollziehbar, warum von dem Verordnungsgeber angesichts der dort vorhandenen Wohnbebauung und des Vorhandenseins von Gebäuden, die kirchlichen und karitativen Zwecken dienten, nicht die gleichen Überlegungen wie für den Bereich des Bahnhofsviertels angestellt worden seien. Die angegriffene Regelung führe entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu einer Ausgrenzung der Prostitution. Schließlich sei damit zu rechnen, daß die Toleranzzonen angesichts des in F vorhandenen Bedarfs von den Prostituierten nicht angenommen würden mit der Folge, daß die angegriffene Verordnung ungeeignet sei, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Die Mängel der Sperrgebietsverordnung würden auch nicht durch die weitgehende Zulassung der Wohnungsprostitution geheilt. Die Antragstellerin beantragt, die Verordnung des Regierungspräsidenten in D zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk D vom 23. Dezember 1986 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2/1987 S. 100) betreffend die Stadt F für nichtig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Betrieb eines Dirnenwohnheims unterfalle nicht dem Schutzbereich der Grundrechte. Im Falle der Antragstellerin liege eine strafbare Förderung der Prostitution vor. Zudem leiste die Antragstellerin mit dem Betrieb des Dirnenwohnheims der Unsittlichkeit Vorschub. Sie könne sich deshalb nicht auf eine geschützte Rechtsposition berufen, so daß es ihr an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Die angegriffene Verordnung sei zwar auf Antrag der Stadt F erlassen worden. Vor Erlaß der Verordnung seien aber von dem Verordnungsgeber umfangreiche, eigene Ermittlungen angestellt worden. Auch sei man von den Vorstellungen der Stadt F beispielsweise hinsichtlich der Ausweisung der Toleranzzonen sowie in der Frage einer Übergangsregelung in nicht unerheblicher Weise abgewichen. Maßgebend für den Erlaß der Verordnung seien ausschließlich Belange des Jugendschutzes sowie des Schutzes des öffentlichen Anstandes gewesen. Diese Belange machten ein Verbot jeglicher Prostitutionsausübung im F Bahnhofsgebiet unumgänglich. Dieses Gebiet sei entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht seit jeher ein Ort der Prostitutionsausübung gewesen. Allerdings sei in den letzten 20 Jahren in Teilen des Bahnhofsgebiets ein Vergnügungsviertel mit einer großen Anzahl von Bordellbetrieben (im Jahre 1985: 21) entstanden, deren erster 1969 eingerichtet worden sei. In diesen Betrieben seien zeitweilig -- die Zahl sei infolge der angegriffenen Verordnung rückläufig -- bis zu 650 Dirnen der Prostitution nachgegangen. Es sei davon auszugehen, daß im gesamten Frankfurter Stadtgebiet ca. 2.000 Frauen der Prostitution nachgingen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung seien diese Bordellbetriebe insbesondere in dem ca. 5 Hektar großen Bereich der ehemaligen Toleranzzone zwischen T-straße, M-straße, W-straße und E-straße mit einer Vielzahl von Barbetrieben, Peepshows, Spielhallen, Sexkinos und Sexläden verflochten gewesen. Das Bahnhofsviertel sei aber nicht nur durch eine außerordentlich hohe Prostitutionsdichte geprägt gewesen. Es stelle zugleich auch ein Zentrum der Kriminalität und des internationalen Verbrechens dar. Eine besonders enge Verflechtung sei zwischen der Prostitutionsausübung und der Betäubungsmittelkriminalität festgestellt worden. Der Schwerpunkt der F Drogenszene liege im Bereich des Bahnhofsviertels. Viele Prostituierte seien von Betäubungsmitteln abhängig. Zudem seien häufig auch Jugendliche in die Prostitutionsausübung einbezogen. 1984 seien 375 der in F registrierten Prostituierten unter 21 Jahren und 60 unter 16 Jahren alt gewesen. Das Verbot jeglicher Prostitutionsausübung im Bereich des Bahnhofsviertels diene zunächst dem Schutz der dort vorhandenen Wohnbevölkerung. Darüber hinaus habe bei Erlaß der Verordnung berücksichtigt werden müssen, daß ein großer Teil der täglich nach F kommenden Schüler, Auszubildenden und Pendler, für die der Bahnhof und seine Umgebung das Eingangstor zur Stadt bildeten, mit den störenden Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Berührung komme, zumal der Betrieb in den Bordellen bereits in den späten Vormittagsstunden einsetze. Im Bahnhofsbereich lägen zudem die K-schule mit 447 Schülern und die A-Schule mit 203 Schülern (jeweils bezogen auf das Jahr 1984). Der Schulweg eines Teils dieser Schüler führe unmittelbar durch die ehemalige Toleranzzone. Auch sei festgestellt worden, daß die Schüler in den Pausen bzw. nach der Schule das Amüsierviertel aufsuchten. Es könne nicht länger hingenommen werden, daß jedes Jahr ein neuer Jahrgang von Schülern gewissermaßen an das Prostitutionsmilieu herangeführt werde. Darüber hinaus gebe es im Bahnhofsviertel verschiedene Freizeitstätten und Beratungszentren insbesondere für ausländische Jugendliche, was ebenfalls zu einer ständigen Konfrontierung dieser Jugendlichen mit dem Milieu führe. Das komplexe Vergnügungsangebot im Bahnhofsviertel übe einen großen Anreiz insbesondere auf Jugendliche aus. Durch die dauernde Berührung mit dem Prostitutionsmilieu sei ein großer Teil der Jugendlichen gefährdet. Von den Schulen sei darauf hingewiesen worden, daß es immer wieder Schüler gebe, die durch die Verlockungen des Milieus vom Schulbesuch abgehalten würden. Die starke Gefährdung Jugendlicher durch das Prostitutionsmilieu im Bahnhofsviertel werde auch dadurch belegt, daß es eine nicht unerhebliche Zahl minderjähriger weiblicher Prostituierter bzw. minderjähriger Strichjungen gebe. Im Bahnhofsviertel seien im Jahre 1983 allein 142 ausgerissene Jugendliche im Alter zwischen 10 und 18 Jahren von der Polizei aufgegriffen worden. Mit dem Verbot jeglicher Prostitutionsausübung im Bahnhofsviertel solle dem Milieu im Interesse des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes ein zentraler Anlaufpunkt genommen werden. Nach den angestellten Ermittlungen sei davon auszugehen, daß täglich ca. 15.000 Vergnügungssuchende, darunter zahlreiche Jugendliche, allein auf Grund des Vorhandenseins von Bordellbetrieben das Bahnhofsviertel aufsuchten. Mit der Beseitigung der Bordellprostitution werde die Attraktivität des Viertels und damit auch die Sogwirkung auf das F Umland entscheidend verringert. Zugleich sei mit einer Verringerung der Zahl der insgesamt in F tätigen Prostituierten zu rechnen. Nach den eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und des F Polizeipräsidenten sei auch nicht mit einer unkontrollierten Abwanderung der Dirnen in die Einzelprostitution zu rechnen. Insgesamt führe das Verbot der Prostitutionsausübung im Bahnhofsbereich zu einer erheblichen Verminderung der Gefährdung Jugendlicher und werde zugleich die Sicherheitslage im Bereich des Bahnhofsviertels entscheidend verbessert. Bei der Ausweisung der Toleranzzonen sei darauf geachtet worden, daß es durch die Neuregelung nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen in solchen Gebieten komme, die bisher nicht von der Prostitutionsausübung berührt gewesen seien. Neben dem Bahnhofsbereich sei auch der Stadtteil S als Toleranzzone nicht in Betracht gekommen, da anderenfalls eine Verlagerung des Prostitutionsmilieus in das dort vorhandene Vergnügungsviertel zu befürchten gewesen sei. Für den Bereich des Bahnhofsviertels sei vom Verordnungsgeber auch zu berücksichtigen gewesen, daß die Stadt F für den Bereich M Straße (Bebauungsplan Nr. 391) sowie den Bereich Wstraße (Bebauungsplan Nr. 274) verbindliche Bauleitpläne aufgestellt bzw. für andere Bereiche (Kstraße Bebauungsplan Nr. 526, Estraße Bebauungsplan Nr. 500, W-platz Bebauungsplan Nr. 527, M-straße Bebauungsplan Nr. 528 und Nstraße Bebauungsplan 529) die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen habe. Ziel dieser Pläne sei es, das Wohnen im Plangebiet zu sichern und fortzuentwickeln und gleichzeitig die Funktion des Bahnhofsgebiets als besonders günstiger Standort für Geschäfte, Büros und Dienstleistungsbetriebe zu erhalten. Außerdem sei nach diesen Plänen vorgesehen, daß beiderseits der Kaiserstraße und südlich davon zukünftig Vergnügungsstätten in Form von Peepshows, Animierlokalen, Stundenhotels, Sexkinos und Sexshops sowie Spielhallen, die eine größere Nutzfläche als 100 m2 hätten, unzulässig seien. Das letztgenannte Planungsziel sei im November 1983 von der Stadt F dahingehend geändert worden, daß im gesamten Bahnhofsgebiet zukünftig Spielhallen überhaupt unzulässig sein sollten. Dementsprechend sehe der Bebauungsplan Nr. 526 (Kstraße) zur Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität vor, daß große Bereiche des ursprünglichen Kerngebiets in besondere Wohngebiete umgewandelt würden. Diese planerischen Vorgaben der Stadt F seien vom Verordnungsgeber zu berücksichtigen gewesen. Für die Ausweisung von Toleranzzonen sei nur der erweiterte Citybereich in Betracht gekommen. Bei den Außenzonen der Stadt F handele es sich nämlich weitgehend um ehemals selbständige Gemeinden mit Einwohnerzahlen von unter 50.000, die ihren kleinstädtischen bzw. teilweise sogar dörflichen Charakter weitgehend beibehalten hätten und schon im Hinblick auf ihre Siedlungsstruktur für die Aufnahme einer massiv auftretenden großstädtischen Bordellprostitution ungeeignet seien. In den ausgewiesenen Toleranzgebieten am Oberhafen und Osthafen sei mit Ausnahme vereinzelter Wohnungen für Angehörige dort ansässiger Betriebe eine Wohnbebauung nicht vorhanden. Auch Schulen, Kindergärten bzw. kirchliche Einrichtungen seien dort nicht zu finden. Gleiches gelte für das Toleranzgebiet im Bereich der Gstraße. Die Toleranzgebiete "B" und "O-Straße" seien bereits seit langem als Toleranzzonen genutzt. Eine Wohnnutzung sei hier nur in äußerst geringem Umfang vorhanden. Auch die Ausweisung der Toleranzzonen an der T-Allee und am D-ufer, die für die Straßenprostitution vorgesehen seien, gehe nicht mit einer Verlagerung der Prostitution in Wohngebiete einher. Die ausgewiesenen Toleranzzonen seien gut erreichbar. Gerade Gewerbegebiete und Industriegebiete eigneten sich aus Gründen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes für die Ausweisung als Toleranzzonen in besonderem Maße. Das Vorhandensein von Begleitbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sei zur Prostitutionsausübung nicht erforderlich. In den Toleranzzonen, insbesondere im Bereich der Gstraße und des Hafengeländes, stünden auch in ausreichendem Maße Grundstücke und Gebäude zur Errichtung von Bordellen zur Verfügung. Dafür, daß Grundstücke zur Errichtung von Bordellen von den bisherigen Eigentümern zur Verfügung gestellt würden, treffe den Verordnungsgeber keine Garantenstellung. Die ausgewiesenen Toleranzzonen seien auch nicht zu klein bemessen. Da nur der erweiterte Citybereich berücksichtigt werden dürfe, der ca. 4.000 Hektar groß sei, umfaßten die Toleranzzonen mit ca. 226 Hektar ca. 6,5 Prozent des Stadtgebietes. Der für die Prostitutionsausübung vorgesehene Bereich sei auch sonst ausreichend bemessen. Statt der etwa 5 Hektar großen früheren Toleranzzone im Bahnhofsviertel seien entgegen den ursprünglichen Planungen zwei weitere Toleranzzonen ausgewiesen worden, die um ein Vielfaches größer seien (264 Hektar), und in denen Bordellbetriebe unschwer errichtet werden könnten. Angesichts der Größe der vorgesehenen Toleranzzonen und der Tatsache, daß in F ca. 700 Prostituierte der Einzelprostitution nachgingen und die Wohnungsprostitution im überwiegenden Stadtbereich zulässig sei, könne auch von einer verbotenen Kasernierung nicht die Rede sein. Der Stadt F ist vom Senat gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Hiervon hat die Stadt keinen Gebrauch gemacht. Sie hat lediglich mitgeteilt, daß seitens der Stadt F erwogen werde, dem Regierungspräsidenten in D eine Änderung der Sperrgebietsverordnung vorzuschlagen. Die vorgeschlagene Änderung werde jedoch keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des Etablissements der Antragstellerin haben. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 16. November 1989 davon unterrichtet worden, daß vom Senat eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung beabsichtigt sei. Im übrigen wird auf das Vorbringen der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Beigezogen und Gegenstand der Beratung des Senats waren: verschiedene Landkarten, die die Stadt F betreffen und auf denen die Toleranzzonen eingezeichnet sind, sowie die einschlägigen Behördenvorgänge des Regierungspräsidenten in D (15 Leitzordner).