Urteil
11 UE 2092/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0814.11UE2092.89.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 18. Mai 1984, ihr eine Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des § 3 der Versorgungsordnung des Versorgungswerks der Beklagten zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Für sie ist insbesondere auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; denn bei dem Streit um die Gewährung von Leistungen des Versorgungswerks der Beklagten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO, die keinem anderen Gericht durch Bundesgesetz ausdrücklich zugewiesen ist. Die Beklagte ist nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S. 122) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Heilberufsgesetz ermächtigt, durch Satzung Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen für Kammerangehörige und deren Familienmitgliedern zu schaffen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit der Schaffung des Versorgungswerks Gebrauch gemacht. Als Träger dieser Einrichtung nimmt sie daher gegenüber ihren Mitgliedern bei der Erbringung von Versorgungsleistungen hoheitliche Aufgaben wahr, wobei die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Beklagten auf der durch § 2 Abs. 1 Heilberufsgesetz begründeten Zwangsmitgliedschaft der Ärzte in der Landesärztekammer beruht (vgl. BVerwG, NJW 1964, 463, 464 ; Hess.VGH, Urteile vom 25. Juni 1974 -- V OE 22/72 -- und vom 26. April 1988 -- 11 UE 1588/85 --; BGHZ 4, 208 (211)). Für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit sind auch nicht nach § 51 Abs. 1 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, die nach dieser Vorschrift über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung entscheiden. Denn der Begriff der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 SGG umfaßt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur die klassischen Zweige der Sozialversicherung, wozu das Versorgungswerk der Beklagten anerkanntermaßen nicht gehört (vgl. BVerwG und Hess.VGH, jeweils a.a.O.). Die Klage ist jedoch -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- nicht begründet. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1984 hat das Versorgungswerk der Beklagten die Aufgabe, für die Kammerangehörigen und ihre Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Versorgungsordnung des Versorgungswerks zu gewähren, soweit sie Mitglieder des Versorgungswerks sind. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungsordnung in der am 25. Februar 1984 geltenden Fassung hat jedes ordentliche Mitglied des Versorgungswerks nach Entrichtung mindestens eines bedingungsgemäßen Beitrages auf Antrag Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente vom Beginn der 27. Woche des Eintritts der Berufsunfähigkeit an, wenn es infolge seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist und seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Versorgungsordnung besteht dieser Anspruch bei dauernder Berufsunfähigkeit des Mitglieds -- von Ausnahmen abgesehen -- nach Entrichtung mindestens eines bedingungsgemäßen Beitrags bereits vom Beginn des Monats an, der der Feststellung der Berufsunfähigkeit folgt. Nach § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 der Versorgungsordnung wird die Berufsunfähigkeit durch zwei voneinander unabhängige Gutachter festgestellt, wobei Antragsteller und Versorgungswerk je einen Gutachter bestimmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften, gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind (vgl. dazu auch Hess.VGH, Urteil vom 25. Juni 1974 -- V OE 22/72 -- S. 21 ff.), steht der Klägerin ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (für den hier interessierenden Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis Ende April 1986) nicht zu. Denn es kann -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- unter Berücksichtigung der beiden Gutachten nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin während dieses Zeitraums berufsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung der Beklagten war. Was den Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 3 der Versorgungsordnung angeht, kann entgegen der im Berufungsrechtszug von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht an die Definition der Berufsunfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1246 Abs. 2 RVO bzw. § 23 AVG) bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Danach ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt dabei alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme können diese Vorschriften regelmäßig für die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit in den Satzungen berufsständiger Versorgungseinrichtungen nicht herangezogen werden (vgl. etwa BVerwG, NJW 1988, 354 ; Niesel, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 1. Januar 1990, Rdnr. 2 zu § 1246 RVO). Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat zu der Frage der Unterschiede zwischen dem Versorgungssystem der Beklagten und der gesetzlichen Rentenversicherung in anderem Zusammenhang in seinem Urteil vom 18. Juli 1988 -- VIII OE 32/81 -- u.a. folgendes ausgeführt: "Die Versorgungswerke der Berufsstände verfolgen den Zweck, den Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes eine auf dessen besondere Bedürfnisse abgestellte Versorgung anzubieten... Die für die Versicherten der BfA geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unterscheiden sich grundlegend von den entsprechenden beim Versorgungswerk der Beklagten geltenden Bestimmungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes ... liegt eine Berufsunfähigkeit dann vor, wenn das Mitglied infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist und seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Es handelt sich also um eine berufsbezogene Regelung, die auf die besonderen Bedürfnisse der Ärzteschaft abstellt. Insbesondere wird den Mitgliedern des Versorgungswerks nicht zugemutet, sich auf eine andere zumutbare Beschäftigung verweisen zu lassen. Die für die Versicherten der BfA einschlägigen Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes weichen hiervon grundlegend ab. Das Gesetz unterscheidet zwischen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist der Versicherte nach § 24 Abs. 2 AVG, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Das Gesetz stellt also nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auf die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit im allgemeinen ab. Daneben kennt es auch eine Berufsunfähigkeit, die jedoch trotz der Anknüpfung an den Beruf in der Ausdrucksweise der Sache nach auf die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen abstellt. Berufsunfähig ist nach § 23 Abs. 2 AVG ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist stets zumutbar. Nicht vergleichbar sind etwaige Versorgungsansprüche des Klägers gegen die BfA mit denen gegen das Versorgungswerk der Beklagten auch hinsichtlich der Wartezeit. In der Rentenversicherung wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 AVG nur gewährt, wenn eine Wartezeit von 60 Monaten ... erfüllt ist (§ 23 Abs. 3 AVG). Demgegenüber gewährt das Versorgungswerk in der 27. Woche des Eintritts der Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente allein unter der Voraussetzung, daß das Mitglied mindestens einen bedingungsmäßigen Beitrag entrichtet hat (§ 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung). Auch hier gelangt das Ziel des Versorgungswerks, eine den freiberuflich Tätigen angemessene Versorgung zu entwickeln, zum Ausdruck. Infolge der für die freien Berufe kennzeichnenden langen Ausbildungsdauer entstehen nämlich Schwierigkeiten, wenn lange Wartezeiten vorgesehen sind. Die Berücksichtigung sogenannter Ausbildungsausfallzeiten ist nur von eingeschränktem Nutzen, wenn deren Anrechnungsfähigkeit von der sogenannten Halbbelegung abhängt, der Versicherte also die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Versicherungsfall zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt haben muß (vgl. hierzu Ruland, NJW 1982, 1847, 1851). Darüber hinaus sind die Leistungen der BfA ... auch der Höhe nach nicht mit den Leistungen des Versorgungswerks der Beklagten vergleichbar. Dies gilt durchweg, ohne daß es auf den Umfang der von dem einzelnen Versicherten erworbenen Ansprüche ankäme. Wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 der Versorgungsordnung der Beklagten ergibt, errechnet sich im Versorgungswerk die Höhe der Leistung für das einzelne Mitglied nach seinen Beitragsentrichtungen. § 15 a.a.O. bestimmt, welche Leistungen den einzelnen Beiträgen zuzuordnen sind. Die Beiträge entsprechen dabei von vornherein dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12 Abs. 1 und 2 a.a.O.). Eine zusätzliche Höherversorgung ist gemäß § 12 der Satzung des Versorgungswerks möglich. Die in dieser Weise berechneten Renten werden nach § 10 der Versorgungsordnung durch die zusätzliche Gewährung freiwilliger, jederzeit widerrufbarer Rentenleistungen an die Veränderungen der Lebenshaltungskosten für Rentenempfänger angepaßt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwischen freiwillig Versicherten ... und Versicherungspflichtigen ... zu unterscheiden. Anders als im Versorgungswerk der Beklagten stellt die Beitragsbemessungsgrenze des § 112 Abs. 1 und 2 AVG nicht die untere, sondern die obere Grenze für die Bemessung der Beiträge dar. Es ist daher im Rahmen der gesetzlichen Angestelltenversicherung ausgeschlossen, ein die Beitragsbemessungsgrenze überschreitendes Einkommen zu versichern." Den vorstehenden Ausführungen stimmt der Senat in vollem Umfang zu. Sie zeigen mit aller Deutlichkeit, daß das Versorgungswerk der Beklagten als berufsständische Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung in wesentlichen Punkten derart abweicht, daß es weder geboten erscheint noch sachgerecht ist, für den Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung der Beklagten an den entsprechenden Begriff in den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung anzuknüpfen. Die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 3 der Versorgungsordnung der Beklagten hat vielmehr ausschließlich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungswerkes und des in den Vorschriften der Satzung des Versorgungswerkes und der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Willens des Satzungsgebers zu erfolgen. Nach § 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung knüpft der Satzungsgeber die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente daran, daß das Mitglied infolge seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist, wobei ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, zu deren Ausübung die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist (§ 3 Abs. 1 Satz 6 der Versorgungsordnung). Weitere Voraussetzung für die Rentengewährung ist, daß das Mitglied seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Die gemeinsame Betrachtung dieser Regelungen zeigt, daß der Satzungsgeber eine Berufsunfähigkeitsrente nur bei voller Berufsunfähigkeit als Arzt gewähren wollte, also in einem Fall, in dem ein Mitglied infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung jeglicher Tätigkeit, die eine ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise zur Voraussetzung hat, unfähig ist. Maßstab dieser Beurteilung ist -- entgegen der Auffassung der Klägerin -- also keineswegs nur die Tätigkeit eines in selbständiger Praxis niedergelassenen Arztes bzw. die vorherige konkrete ärztliche Tätigkeit des Rentenantragstellers, sondern jegliche ärztliche Tätigkeit im zuvor beschriebenen Sinne. Es ist daher davon auszugehen, daß durch die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente lediglich die wirtschaftlichen Risiken für den Fall einer nachgewiesenen vollständigen Berufsunfähigkeit eines Mitglieds bei Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit abgesichert werden sollen, eine Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente hingegen nicht in Betracht kommt bei einer nur teilweisen Berufsunfähigkeit oder bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht zu einer vollständigen Berufsunfähigkeit, sondern lediglich zu einer Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten des Mitglieds führen. Die oben aufgezeigte Andersartigkeit der Versorgungseinrichtung der Beklagten im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigt es nach Auffassung des Senats auch ohne weiteres, daß an die Gewährung von Leistungen wegen Invalidität bzw. vorzeitiger Berufsunfähigkeit strengere Anforderungen gestellt werden als bei den gesetzlichen Rentenversicherungen, zumal -- anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung -- bei dem Versorgungswerk eine Rentenleistung ohne längere Wartezeit und bereits nach Entrichtung eines bedingungsgemäßen Beitrags gewährt wird. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen liegt eine Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung der Beklagten nur dann vor, wenn dem betreffenden Arzt unter Berücksichtigung seines Alters und aller sonstigen Umstände eine irgendwie geartete fortlaufende ärztliche Tätigkeit, zum Beispiel auch als angestellter Arzt oder in einem anderen Sachgebiet oder auch nach einer Ortsveränderung und gegebenenfalls nach einer Umschulung unmöglich ist. Von einer solchen Sachlage kann indes für den hier in Rede stehenden Zeitraum in Bezug auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Nicht einmal die Klägerin selbst hat behauptet, aus gesundheitlichen Gründen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zu jeglicher ärztlicher Tätigkeit außerstande gewesen zu sein. Beide im Rentenantragsverfahren herangezogenen ärztlichen Gutachten sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nicht voll berufsunfähig sei. So wird in dem ärztlichen Gutachten des Dr. B vom 16. Juli 1984 festgestellt, daß die Klägerin nicht voll berufsunfähig sei, jedoch ihre bisherige Tätigkeit auch nicht ohne Einschränkungen fortgesetzt werden könne. Eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit sei aber möglich unter Mithilfe eines Assistenzarztes oder in einer Gemeinschaftspraxis. Das Gutachten des Professor Dr. med. E vom 20. März 1985 konstatiert, daß die Klägerin als alleinpraktizierende Fachärztin für Orthopädie nicht mehr voll berufsfähig sei und die bisher ausgeübte Tätigkeit ohne Einschränkungen nicht mehr fortgesetzt werden könne. Eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit könne allerdings in einer Gemeinschaftspraxis oder unter Mithilfe eines Assistenzarztes erfolgen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch fähig, als Ärztin im Beratungs- und Gutachterdienst tätig zu sein. Eine Berufsunfähigkeit auf orthopädischem Fachgebiet sei nicht gegeben. Angesichts dieser übereinstimmenden Feststellungen kann von einer vollständigen Berufsunfähigkeit der Klägerin, wie sie nach den obengenannten Bestimmungen Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist, für den fraglichen Zeitraum nicht ausgegangen werden. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die rein theoretische Möglichkeit, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, könne nicht als Berufsfähigkeit im Sinne des § 3 der Versorgungsordnung angesehen werden, vielmehr müsse die Möglichkeit einer Berufstätigkeit tatsächlich und wirtschaftlich gegeben sein, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der in den Gutachten aufgezeigten Alternativen auf die Räumlichkeiten der damaligen Praxis der Klägerin bzw. die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Assistentenbeschäftigung in der bisher vorhandenen W Orthopädenpraxis der Klägerin abgestellt bzw. auf eine mangelnde wirtschaftliche Grundlage einer Gutachtertätigkeit in der Stadt W bzw. in der engeren Umgebung. Dabei ist das Verwaltungsgericht offenbar stillschweigend davon ausgegangen, daß jeder Ortswechsel bzw. jede räumliche Veränderung oder eine Veränderung des sachlichen Betätigungsfeldes für die Klägerin von vornherein unzumutbar sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es kann dahinstehen, ob die rein theoretische Möglichkeit, eine ärztliche Tätigkeit irgendwelcher Art auszuüben, in jedem Fall dazu führt, die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 3 der Versorgungsordnung zu verneinen. Von einer solchen "rein theoretischen" Möglichkeit kann aber jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der betroffene Arzt notfalls durch eine Änderung seiner Lebens- und Arbeitsgewohnheiten sowie eine Ortsveränderung oder Ausdehnung des räumlichen Wirkungskreises imstande ist, irgendeine Tätigkeit wahrzunehmen, zu deren Ausübung die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist (z.B. eine Gutachtertätigkeit für Krankenversicherungen in einem größeren Gebiet, Einrichtung einer Gemeinschaftspraxis oder Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis in einem Ort mit größerem Einzugsbereich und dergleichen). Daß die Klägerin auch unter solchen Umständen vom 1. Juli 1984 an außerstande gewesen sein sollte, jegliche Tätigkeit, zu deren Ausübung die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist, fortzuführen, ist indes unter Berücksichtigung der beiden von der Beklagten eingeholten Gutachten, an deren inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen, auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angestellten Ermittlungen nicht ersichtlich. Die am 16.04.1926 geborene Klägerin war bis zum 30.06.1984 als Ärztin für Orthopädie in eigener Praxis tätig. Mit Schreiben vom 18.05.1984, das am 01.06. 1984 bei dem Versorgungswerk der Beklagten einging, teilte sie mit, daß ihr Gesundheitszustand sie dazu zwinge, ihre Praxis an einen jungen Kollegen abzugeben und beantragte formlos die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Ausweislich des von ihr am 15.07.1984 ausgefüllten Fragebogens zu dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente stellte die Klägerin ihre gesamte ärztliche Tätigkeit seit dem 30.06.1984 ein und verzichtete seit diesem Tag auf die RVO- und Ersatzkassenzulassung. Ihre Praxis wurde ab 01.07.1984 von einem Nachfolger weitergeführt. In einem für die Kassenärztliche Vereinigung H erstellten ärztlichen Gutachten des Dr. B vom 16.07.1984 wurde festgestellt, daß die Klägerin nicht voll berufsunfähig sei, jedoch ihre bisherige Tätigkeit auch nicht ohne Einschränkungen fortgesetzt werden könne. Eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit sei möglich unter Mithilfe eines Assistenzarztes oder in einer Gemeinschaftspraxis. Ein unter dem 20. März 1985 erstelltes fachärztliches orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. med. E gelangte zu dem Ergebnis, daß die Klägerin als alleinpraktizierende Fachärztin für Orthopädie nicht mehr voll berufsfähig sei und die bisher ausgeübte Tätigkeit ohne Einschränkungen nicht mehr fortgesetzt werden könne. Die bisherige Tätigkeit könne allerdings fortgesetzt werden in einer Gemeinschaftspraxis oder unter Mithilfe eines Assistenzarztes. Darüber hinaus hielt der Gutachter die Klägerin für fähig, als Ärztin im Beratungs- und Gutachterdienst tätig zu sein. Eine Berufsunfähigkeit auf orthopädischem Fachgebiet sei nicht gegeben. Mit Bescheid 16.04.1985 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 3 der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer H sei Voraussetzung für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, daß gutachterlicherseits festgestellt werde, daß der Antragsteller zur Ausübung des ärztlichen Berufs im allgemeinen nicht mehr fähig sei. Im vorliegenden Fall hätten jedoch beide Gutachter die völlige Berufsunfähigkeit der Antragstellerin nicht bejaht. Den hiergegen am 26.04.1985 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Aufsichtsausschuß des Versorgungswerks der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.1985 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 der Versorgungsordnung und die vorliegenden Gutachten zurück. Am 08.08.1985 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente weiterverfolgt. Zur Begründung trug sie u. a. vor, sie sei bis zum 01.07.1984 in eigener Kassenarztpraxis mit etwa 15prozentigem Privatanteil tätig gewesen. Ihre Praxis habe sie abgeben müssen, da sie seit Herbst 1983 einen kontinuierlichen krankheitsbedingten Leistungsabfall habe konstatieren müssen, angesichts dessen die Aufrechterhaltung der Kassen- und Privatpraxis nicht mehr gewährleistet gewesen sei. So habe sie die Nachmittagssprechstunden überhaupt nicht mehr durchführen können, so daß sowohl die Zuweisungen von Kollegen nachgelassen hätten als auch der Patientenstrom von Primärpatienten sich immer mehr verringert habe. Die Praxis habe sich von zunächst 900 Scheinen rapide auf 500 Scheine verkleinert. Beide Gutachter hätten übereinstimmend festgestellt, daß eine teilweise Berufsunfähigkeit gegeben sei. Sie hätten ferner konstatiert, daß sie, die Klägerin, die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen nicht mehr habe fortsetzen können. Soweit die Gutachter jedoch die Möglichkeit angesprochen hätten, eine Gemeinschaftspraxis zu führen oder einen Assistenten einzustellen, sei das unrealistisch und entspräche nicht der Aufgabe ärztlicher Gutachter, die damit überfordert seien. Die Annahme der Gutachter, die Praxis könne als Gemeinschaftspraxis fortgesetzt werden, verkenne, daß sie in ihrem Alter mit ihren entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr partnerschaftsfähig sei und ihre Praxis von der Grundstruktur her und aus räumlicher Sicht keine Möglichkeit für die Bildung einer Gemeinschaftspraxis geboten habe, zumal ein zweites Sprechzimmer nicht vorhanden gewesen sei. Im übrigen könnten sich zwei Ärzte bei der Gewinnsituation der Praxis nicht ernähren, eine Ausweitung der Praxis sei auf Grund der Lage in W mit einem nur beschränkten Einzugsgebiet von Menschen nicht in dem notwendigen Umfange möglich. Es sei ihr auch unmöglich, einen Assistenten zu beschäftigen. Die Gewinnsituation der Praxis erlaube es nicht, einen Assistenten zu bezahlen, der zur Zeit monatlich mindestens 6.000,00 DM koste. Es komme hinzu, daß durch die Beschäftigung ständig wechselnder Assistenten -- einen Dauerassistenten könne man nicht bekommen -- die Praxis sich nicht stabilisiere, sondern im Gegenteil ein Einkommensverlust hingenommen werden müsse. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei davon auszugehen, daß sie, die Klägerin, berufsunfähig sei, zumal auch das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. med. F eindeutig zu dem Ergebnis geführt habe, daß eine Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft nicht mehr zu erhoffen sei. Auch ein Bedarf an Fachärzten für Orthopädie im Beratungs- und Gutachterdienst im Bereich W bestehe nicht. Im übrigen sei eine solche Tätigkeit nicht das, was den Arztberuf ausmache. Das sei typischerweise die Tätigkeit als freiberuflicher niedergelassener Arzt. Zu einer solchen Tätigkeit sei sie jedoch nicht mehr in der Lage. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Landesärztekammer vom 16.04.1985 und den Widerspruchsbescheid vom 19.07.1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 3 der Versorgungsordnung zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, gemäß § 3 der Versorgungsordnung werde die Berufsunfähigkeitsrente an ein Mitglied gewährt, welches infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Arztberufs unfähig sei und seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt habe. Die Berufsunfähigkeit werde durch zwei voneinander unabhängige Gutachter festgestellt. Beide im vorliegenden Fall eingeholten Gutachten seien jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin zwar nicht mehr voll berufsfähig sei, aber in einer Gemeinschaftspraxis, unter Zuhilfenahme eines Assistenten oder als Gutachterin durchaus arbeiten könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Regelung des § 3 der Versorgungsordnung nicht in dem Sinne interpretationsfähig, daß die mögliche ärztliche Tätigkeit zumutbar und darüber hinaus auch wirtschaftlich tragbar sei. Im übrigen habe die Klägerin auch nicht ihre gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschlüssen vom 09.09.1986 und 15.11.1988 Beweis erhoben über die Behauptungen der Klägerin, ihre Praxis biete nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftspraxis und könne unter keinen Umständen als solche fortgesetzt werden und die Praxis biete keine Grundlage, die es erlaube, einen Assistenten zu beschäftigen durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung H sowie schriftlicher Auskünfte der Landesversicherungsanstalt H und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Landesversicherungsanstalt H vom 07.12.1988 (Blatt 96 der Akten), die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 02.02.19 (Blatt 105 ff. der Akten) sowie die gutachtliche Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung H vom 20.07.1988 (Blatt 77 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 20.04.1989 der Klage nach vorherigem Verzicht der Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung statt und verpflichtet die Beklagte, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 18.05.1984 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Die Klage sei begründet, denn die Beklagte habe es mit den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin Berufsunfähigkeitsrente entsprechend ihrem Antrag vom 18.05.1984 zu gewähren. Die Beklagte gehe zu Unrecht von der Berufsfähigkeit der Klägerin aus. Eine Berufsunfähigkeit liege dann vor, wenn dem Arzt beziehungsweise der Ärztin eine fortlaufende ärztliche Tätigkeit nicht zugemutet werden könne. Bereits nach der Gutachtenlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei es unstreitig gewesen, daß die bisher ausgeübte Tätigkeit ohne Einschränkungen nicht mehr habe fortgesetzt werden können. Die Ermittlungen des Gerichts hätten ergeben, daß die im Gutachten des Prof. Dr. med. E aufgezeigten Alternativen nicht bestünden. Nach der Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung H scheitere eine Gemeinschaftspraxis an den räumlichen und sonstigen Voraussetzungen und die Beschäftigung eines Assistenten sei wirtschaftlich nicht tragbar. Eine Tätigkeit im Gutachterdienst sei wirtschaftlich genauso unrealistisch, denn die Landesversicherungsanstalt H habe insoweit keinen und die Bundesversicherungsanstalt nur einen völlig unbestimmten Bedarf. Damit gebe es keine, auch keine teilweise wirtschaftlich vertretbaren ärztlichen Tätigkeiten, die der Klägerin zugemutet werden könnten, womit ihre Berufsunfähigkeit feststehe. Die rein theoretische Möglichkeit, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, könne nicht als Berufsfähigkeit im Sinne des § 3 der Versorgungsordnung angesehen werden. Die Möglichkeit einer Berufstätigkeit müsse vielmehr tatsächlich und wirtschaftlich gegeben sein. Gegen dieses ihr am 30.05.1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.06.1989 Berufung eingelegt. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und trägt ergänzend vor: Gestritten werde um eine Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.07.1984 bis Ende April 1986, da die Klägerin seit dem 01.05.1986 eine vorgezogene Altersrente beziehe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben. § 3 der Versorgungsordnung sei eine Schutzvorschrift für die wirtschaftliche Sicherstellung eines berufsunfähigen Mitgliedes und keineswegs eine Regelung für die wirtschaftlichen Risiken des Arztberufes generell. Zu dem Vorbringen der Klägerin sei zu bemerken, daß der Patientenrückgang eine allgemein zu beobachtende wirtschaftliche Risikolage freipraktizierender Ärzte sei, die zur Konsequenz haben müsse, geringeren Einnahmen mit geringeren Ausgaben zu begegnen und trotzdem noch einen reduzierten Gewinnanteil zu erzielen. Die Frage einer zu kleinen Praxis ließe sich durch Anmietung größerer Praxisräume erledigen und auch der Hinweis auf die Bezahlung des Assistenten sei angesichts der Ärzteschwemme und der Arbeitsbereitschaft junger Ärzte nicht überzeugend. Dessen ungeachtet müßten derartige wirtschaftliche Erwägungen aus der Betrachtung der Regelung des § 3 der Versorgungsordnung völlig ausscheiden. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, daß sie zur Ausübung des Arztberufes nur noch in reduziertem Umfange fähig sei und daß sie ihre ärztliche Tätigkeit habe reduzieren müssen. Entsprechende Feststellungen hätten auch die beiden Gutachter getroffen. Angesichts dieser klaren Rechtslage und des eigenen Sachvortrags der Klägerin sei bereits der Beweisbeschluß des Verwaltungsgerichts contra legem oder zumindest praeter legem gewesen. Es sei weder Aufgabe der Beklagten noch des Gerichts, für die Klägerin eine Ausweichbeschäftigung zu suchen oder sich Gedanken über ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten zu machen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei auch deswegen zu beanstanden, weil darin der Beklagten praktisch der Nachweis der Berufsfähigkeit der Klägerin zugeschoben werde. Für eine solche Annahme lasse § 3 der Versorgungsordnung keinen Raum. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts begründe auch die rein theoretische Möglichkeit, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, nicht die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 3 der Versorgungsordnung. Diese Vorschrift solle lediglich die wirtschaftlichen Risiken für den Fall einer nachgewiesenen kompletten Berufsunfähigkeit absichern bei Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit und keineswegs eine Arbeits- und Zahlungsgarantie für den berufstätigen Arzt darstellen. Beide Gutachter hätten eine eingeschränkte Berufsfähigkeit festgestellt. Wenn die Klägerin gleichwohl ihre gesamte ärztliche Tätigkeit freiwillig einstelle, sei das ihre freie Entscheidung, die aber nicht durch Rentenzahlung honoriert werden könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. April 1989 -- VIII/2 E 707/85 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt u. a. aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 3 der Versorgungsordnung auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Eine rein theoretische Möglichkeit, ärztliche Tätigkeit auszuüben, könne nicht als Berufsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, insbesondere dann nicht, wenn es sich dabei um Möglichkeiten handele, die kaum noch als ärztliche Tätigkeit bezeichnet werden könnten. Insoweit sei die Rechtsprechung im Bereich der Berufsunfähigkeitsrente nach der RVO heranzuziehen. Danach sei derjenige berufsunfähig, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte durch zumutbare Tätigkeit nur noch weniger als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten verdienen könne. Zumutbar seien alle Tätigkeiten, die der Dauer und dem Umfang der Ausbildung und den Anforderungen des bisherigen Berufes und der Berufstätigkeit entsprächen und nach den vorhandenen Kräften und Fähigkeiten ausgeübt werden könnten. Unzumutbar sei eine Tätigkeit, wenn damit ein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sei. Diese Rahmenkriterien müßten auch hier gelten, wobei als Maßstab nur die Tätigkeit eines in selbständiger Praxis niedergelassenen Orthopäden gelten könne. Zur Ausübung dieser ärztlichen Tätigkeit sei die Klägerin auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes jedoch unfähig. Sie habe darüber hinaus auch ihre gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.