Beschluss
7 A 1408/09.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0224.7A1408.09.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 - 12 K 2375/07.F - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 71.100,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 - 12 K 2375/07.F - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 71.100,00 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. Mit Wirkung zum 31. August 2007 verzichtete der Kläger auf seine vertragsärztliche Zulassung. Aufgrund des durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 21. August 2007 - Nr. Z 1458/07 - mit Wirkung ab dem 1. September 2007 genehmigten Dienstvertrages war der Kläger vom 1. September 2007 bis zum 31. Januar 2008 bei den medizinischen Versorgungszentren der Rot-Kreuz-Kliniken xxx angestellt. Während des gesamten Zeitraums vom 1. September 2007 bis zum 31. Januar 2008 war er indes aus gesundheitlichen Gründen von seinen Verpflichtungen freigestellt und bezog keine Vergütung. Mit bereits am 15. September 2006 beim Beklagten eingegangenem Formularantrag beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 2007 zurückgewiesen. Am 21. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat gemäß Beweisbeschluss vom 4. Juni 2008 Sachverständigenbeweis darüber erhoben, ob der Kläger unter einer pulmonalen Hypertonie leidet, gegebenenfalls, welchen Schweregrad diese aufweist und welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers sich aus ihr ergeben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Dr. med. xxx vom 21. Januar 2009 Bezug genommen. Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2007 Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger sei im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungsordnung des Beklagten infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig. Die Berufsunfähigkeit resultiere aus einer schweren sekundären pulmonalen Hypertonie, wie sie der Sachverständige im kardiologischen Gutachten vom 21. Januar 2009 festgestellt habe. Praktische ärztliche Tätigkeiten, insbesondere die unmittelbare Behandlung von Patienten, seien dem Kläger nicht mehr möglich. Eine Tätigkeit als Gutachter halte es - so das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der eingeholten medizinischen Beurteilung nicht für möglich. Die Berufsunfähigkeitsrente sei ab dem 1. September 2007 als dem 1. des Monats zu gewähren, der auf die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit nach Eintritt der Berufsunfähigkeit folge. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das dem Beklagten am 26. März 2009 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Am 22. April 2009 hat der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit am 19. Mai 2009 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Mai 2009 begründet. Der Beklagte macht die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sowie des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden, da das Verwaltungsgericht die Berufsunfähigkeit aus einer schweren sekundären pulmonalen Hypertonie (Schweregrad III nach der NYHA-Klassifikation der Schweregrade der pulmonalen Hypertonie) des Klägers herleite. Das Verwaltungsgericht habe sich damit der entsprechenden Einschätzung des beim Kläger vorliegenden Krankheitsbildes im für das Sozialgericht A-Stadt erstellten kardiologischen Gutachten des Dr. med. xxx vom 10. Juni 2008 sowie in dessen im Verwaltungsstreitverfahren eingeholten kardiologischen Gutachten vom 21. Januar 2009 angeschlossen. Die gutachterliche Einschätzung des Herrn Dr. med. xxx sei nicht plausibel. Herr Dr. xxx habe keine Ruheherzinsuffizienz des Klägers feststellen können. Auch sei beim Aus- und Ankleiden sowie beim langsamen Gehen über die Station beim Kläger keine Luftnot aufgetreten. Die beim Kläger vorliegende sekundäre pulmonale Hypertonie erreiche lediglich den Schweregrad II der NYHA-Klassifikation der Schweregrade der pulmonalen Hypertonie. Eine Berufsunfähigkeit ergebe sich hieraus nicht. Dies belegten die schlüssigen und hinreichend begründeten Feststellungen in den Gutachten der Dres. xxx vom 4. Oktober 2006, 9. Oktober 2006 und 14. Juni 2007 sowie die Stellungnahmen des Herrn Dr. xxx vom 31. Mai 2008, 16. Februar 2009 und 24. Februar 2009. Bei unterstellter Berufsunfähigkeit des Klägers sei die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. September 2007 fehlerhaft, da die ärztliche Tätigkeit des Klägers erst ab dem 1. Februar 2008 eingestellt worden sei. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache folge aus der problematischen Abgrenzung der Schweregrade II und III der pulmonalen Hypertonie nach der NYHA-Klassifikation. Der Zulassungsgrund des entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergebe sich zum einen daraus, dass das Verwaltungsgericht sich durch die ergänzende Stellungnahme des Herrn Dr. xxx vom 16. Februar 2008 (richtig: 2009) aufdrängende weitere Ermittlungen zur Einstufung der pulmonalen Hypertonie als schwer oder mittelschwer unterlassen habe. Ein zusätzlicher Aufklärungsmangel liege darin, dass das Verwaltungsgericht den ihm in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 bekannt gewordenen erheblichen Gewichtsverlust des Klägers nicht zum Anlass genommen habe, dessen Leistungsfähigkeit einer weiteren Untersuchung zuzuführen. Schließlich sei auch keine Aufklärung darüber betrieben worden, unter welcher Medikation die Befunde von Herrn Dr. xxx erhoben wurden. Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens des Beklagten wird im Übrigen auf dessen Antragsbegründung vom 18. Mai 2009 Bezug genommen. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Beklagten in der Antragsbegründung vom 18. Mai 2009 geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. Januar 2010 - 7 A 568/09.Z - juris, m. w. N.). Die vom Beklagten dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2009 - 12 K 2375/07.F -, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2007 auszulösen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungsordnung des Beklagten hat jedes Mitglied des Versorgungswerkes nach Entrichtung mindestens eines bedingungsgemäßen Beitrages auf schriftlichen Antrag Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist und seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Ärztliche Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Versorgungsordnung jede Tätigkeit, zu deren Ausübung ein abgeschlossenes Medizinstudium ganz oder teilweise Voraussetzung ist. Die ärztliche Tätigkeit ist im Sinne des § 3 Abs. 1 Versorgungsordnung eingestellt: 1. bei angestellten Ärzten nach Fortfall der Gehaltszahlung, 2. bei niedergelassenen Ärzten nach Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit, frühestens jedoch bei Verzicht auf die Zulassung nach § 18 der Zulassungsverordnung oder die Ermächtigung nach § 31 der Zulassungsverordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Versorgungsordnung). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Bewilligung einer ab dem 1. September 2007 zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente bejaht. Am 1. September 2007 hatte der Kläger seine gesamte Tätigkeit als niedergelassener Arzt eingestellt, insbesondere auch mit Wirkung zum 31. August 2007 auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Eine mit einer Gehaltszahlung verbundene Tätigkeit als angestellter Arzt, die im Dienstvertrag mit den medizinischen Versorgungszentren der Rot-Kreuz-Kliniken xxx vorgesehen war, hatte der Kläger nicht aufgenommen. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers ist zumindest seit dem August 2007 eingetreten gewesen. Der Monat August 2007 ist im Fall des Klägers rechtlich erheblich, da der Beklagte zur Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. September 2007 verpflichtet worden ist, und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Versorgungsordnung regelt, dass der Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente bei angestellten und niedergelassenen Ärzten, die ihre ärztliche Tätigkeit erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit einstellen, mit dem 1. des Monats beginnt, der der Einstellung folgt. Berufsunfähigkeit eines Mitglieds des Beklagten nach § 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung liegt vor, wenn das Mitglied infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig zur Ausübung jeder ärztlichen Tätigkeit ist, mit der es ein seine Existenz sicherndes Entgelt erwirtschaften kann (vgl. zu Vorstehendem: Hess. VGH, Urteil vom 14. August 1990 - 11 UE 2092/89 - NVwZ-RR 1991, 649; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Dezember 1996 - 9 S 3284/94 - NJW-RR 1997, 631, und vom 8. Oktober 2002 - 9 S 530/01 -; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 - juris). Das Verwaltungsgericht hat eine solche Berufsunfähigkeit des Klägers aus einer bei diesem vorliegenden schweren sekundären pulmonalen Hypertonie hergeleitet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dieser rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegt, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Beklagten nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Feststellung des - zwischen den Beteiligten allein streitigen - Schweregrads der sekundären pulmonalen Hypertonie des Klägers am eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. xxx vom 21. Januar 2009 orientiert und dessen Einschätzung für nachvollziehbar und überzeugend erachtet. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts verstößt zunächst nicht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungs- bzw. Beweisregeln und leidet damit an keinem Mangel, der sogar revisionsrechtlich beachtlich wäre. Auch für andere Defizite der Beweiswürdigung, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der auf ihr beruhenden angegriffenen Entscheidung auslösen und die vom Verwaltungsgerichtshof als zweiter Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (vgl. zum Prüfungsmaßstab, wenn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit einer fehlerhaften Beweiswürdigung begründet wird: Senatsbeschlüsse vom 1. November 2005 - 7 UZ 59/05 -, vom 15. Februar 2007 - 7 UZ 23/07 -, vom 14. März 2008 - 7 UZ 1534/07 - und vom 21. September 2009 - 7 A 2241/09.Z -), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von Dr. med. xxx vorgenommene Bestimmung des Schweregrades der sekundären pulmonalen Hypertonie des Klägers nach gemessenen Druckwerten und dem Herzindex, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, hält das Berufungsgericht für tragfähig. Das Abstellen auf gemessene Werte ist insbesondere in Grenzfällen der Einstufung des Schweregrads der pulmonalen Hypertonie zur Objektivierung der - subjektiven - Einordnung nach der NYHA-Klassifikation überzeugend. Die NYHA-Klassifikation bestimmt die Schweregrade II und III der pulmonalen Hypertonie wie folgt: Klasse II: Patienten mit pulmonaler Hypertonie mit einer leichten Einschränkung der körperlichen Aktivität. Keine Beschwerden in Ruhe. Normale körperliche Aktivität führt zu vermehrter Dyspnoe oder Müdigkeit, thorakalen Schmerzen oder Schwächeanfällen. Klasse III: Patienten mit pulmonaler Hypertonie mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Aktivität. Keine Beschwerden in Ruhe. Bereits leichtere als normale Belastungen führen zu Dyspnoe oder Müdigkeit, thorakalen Schmerzen oder Schwächeanfällen. Nach Schäfers/Seegers, Pulmonale Hypertonie, 2001, S. 27 wird eine pulmonale Hypertonie der Klasse II als manifeste, eine der Klasse III als schwere pulmonale Hypertonie bezeichnet. Vor diesem Hintergrund weisen weder das Sachverständigengutachten des Dr. med. xxx vom 21. Januar 2009 noch die auf ihm gründende verwaltungsgerichtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers Plausibilitätsdefizite auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen können. Die verwaltungsgerichtliche Bestimmung des 1. September 2007 als des Zeitpunkts, von dem ab dem Kläger Berufunfähigkeitsrente zu bewilligen ist, unterliegt im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Versorgungsordnung gleichfalls keinen nachhaltigen Bedenken. Bei angestellten und niedergelassenen Ärzten, die - wie der Kläger - ihre ärztliche Tätigkeit erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit einstellen, beginnt nach dieser Vorschrift der Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente jeweils am 1. des Monats, der der Einstellung folgt. Der Kläger hatte seine gesamte ärztliche Tätigkeit - wie dargelegt - zum 31. August 2007 eingestellt. 2. Der vom Beklagten weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten ist gleichfalls nicht gegeben. In tatsächlicher Hinsicht weist eine Rechtssache besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, und vom 30. September 2008 - 7 A 1757/08.Z -; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230). Die Abgrenzung der Schweregrade der beim Kläger vorliegenden sekundären pulmonalen Hypertonie bedarf keiner gerichtlichen Tatsachenfeststellung, die mit einem Aufwand verbunden wäre, der signifikant von dem abweicht, der regelmäßig mit der Aufklärung sich in Verwaltungsstreitverfahren stellender medizinischer Fragen verbunden ist. Die erfolgte Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts wie auch die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Juni 2009 im Zulassungsverfahren belegen vielmehr, dass die Zuordnung von Schweregraden einer pulmonalen Hypertonie allgemein wie auch im Fall des Klägers nicht mit einem außergewöhnlichen Ermittlungsaufwand verbunden ist. 3. Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Die insoweit vom Beklagten erhobenen Rügen einer gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßenden mangelhaften Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu den Fragen, ob der Kläger unter einer pulmonalen Hypertonie leidet, welchen Schweregrad diese ggf. aufweist und welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers sich hieraus ergeben, Beweis durch Sachverständigen erhoben. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2009 zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 21. Januar 2009 hat der Beklagte aufgrund einer von ihm eingeholten Stellungnahme des Herrn Dr. med. xxx vom 16. Februar 2009 selbst eine den Kläger betreffende weitergehende Leistungsdiagnostik für nicht entscheidungserheblich erachtet. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 4. März 2009 hat der Beklagte nicht auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben er nunmehr im Zulassungsverfahren rügt. Bei dieser Sachlage kann ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht festgestellt werden. Namentlich hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine Sachlage bestanden, in der sich dem Verwaltungsgericht weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Hinweis des Beklagten auf deren Notwendigkeit aufgedrängt hätten. Der in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 für das Gericht und die Beteiligten erkennbare Gewichtsverlust des Klägers und dessen nach der Einschätzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung insgesamt schwache körperliche Konstitution (vgl. Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009) begründeten einen solchen Aufklärungsbedarf nicht. Dies folgt insbesondere daraus, dass ein nachträglicher Fortfall der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nach der Versorgungsordnung des Beklagten der Prüfung in einem gesonderten (Abänderungs-)Verfahren zugewiesen ist (vgl. § 3 Abs. 7 und 8 der Versorgungsordnung des Beklagten). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bestimmung der hiernach maßgeblichen Bedeutung der Sache für den Kläger geht das Berufungsgericht vom dreifachen Jahresbetrag der vom Kläger begehrten Berufungsunfähigkeitsrente aus, deren monatliche Höhe sich auf rund 1.975,00 € beläuft (vgl. Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).