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Urteil

11 UE 1927/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0804.11UE1927.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) - NÄG - darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des "wichtigen Grundes" handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfange überprüft werden kann (vgl. insbesondere BVerwGE 67, 52). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. mit weiteren Nachweisen; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f. sowie Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -). Der Namensänderung steht hier zunächst nicht entgegen, daß die Beigeladene neben der deutschen auch die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 7. November 1988 - 8 UE 3020/84 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks). Darüber, wie der Begriff des "wichtigen Grundes" in § 3 Abs. 1 NÄG im einzelnen auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens angenommen werden kann, hat die Bundesregierung gemäß § 13 NÄG in ihrer "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" - NamÄndVwV - vom 11. August 1980 (abgedruckt in Hess.Staatsanzeiger Nr. 36/1980, S. 1580 ff.), geändert am 18. April 1986 (Bundesanzeiger Nr. 78/86 vom 25. April 1986), Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Namensänderung erlassen. Diese Richtlinien sind bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 40, 353). Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkten bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 (628)). Danach dient die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich durch die umfassende und im Grundsatz abschließende Regelung des Namensrechts durch die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Einzelfall ergeben können (vgl. Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV). Für den vorliegenden Fall, in dem die Änderung des Familiennamens die Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser infolge Wiederverheiratung führt, bezweckt, bestimmt Nr. 40 NamÄndVwV die näheren, von der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über derartige Namensänderungsanträge zu beachtenden Einzelheiten, insbesondere zu der Frage der insoweit stets notwendigen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in bezug auf die angestrebte Namensänderung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung insbesondere von Kindern aus geschiedenen Ehen vorliegt (vgl. die Urteile von 10. März 1983, 3. Februar 1984, 4. Juni 1986 und 27. April 1987, Buchholz, 402.10 Nrn. 50, 52, 57 und 60 zu § 3 NÄG). Der früher für das Namensrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. etwa Urteile vom 9. November 1981 - VIII OE 30/80 -, vom 7. November 1988 - 8 UE 3020/84 - und vom 26. März 1990 - 8 UE 2304/89 -). Für die Änderung des Stiefkindernamens nach § 3 Abs. 1 NÄG sind danach folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Auf den Familiennamen des ehelichen Kindes bleibt die Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils ohne Einfluß, auch wenn sich dadurch der Familienname des sorgeberechtigten Elternteils ändert. Der Familienname des Stiefkindes und der des nicht sorgeberechtigten Elternteils stimmen nach der familienrechtlichen Grundentscheidung des bürgerlichen Gesetzbuches weiterhin überein, wobei sich die fortdauernde Namensgleichheit daraus erklärt, daß sich auch in der neuen familiären Situation des Stiefkindes an der aus Art. 6 Abs. 2 GG resultierenden Elternverantwortung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nichts ändert. Die Beziehung zwischen dem Stiefkind und dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil soll nach der Rechtsordnung grundsätzlich bewahrt und nicht beeinträchtigt werden. Die fortdauernde Elternverantwortung des nicht sorgeberechtigten Elternteils wird dadurch dokumentiert, daß diesem Elternteil das Verkehrsrecht als "Restbestand des Personensorgerechts" erhalten bleibt, ihm ausnahmsweise das Recht der Vermögenssorge ganz oder teilweise übertragen werden kann (§ 1671 Abs. 4 BGB), er unterhaltspflichtig bleibt (§ 1601 BGB) und ihm - insbesondere - eine Art elterliche Reservestellung vorbehalten bleibt, die dazu führt, daß ihm bei Versagen oder Ausfall des anderen Elternteils die volle elterliche Sorge zuwachsen kann (vgl. § 1671 BGB in Verbindung mit § 1696 BGB sowie ferner §§ 1678 Abs. 2, 1680 und 1681 BGB; vgl. dazu ferner: BVerfGE 31, 194, 207 f. und BVerfGE 64, 180, 188 ). Für das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht folgt daraus, daß die gesetzgeberische Intention, den nach § 1616 BGB erworbenen Familiennamen des Kindes unverändert auch in der namensverschiedenen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils beizubehalten, im Einzelfall nur dann keine Wirksamkeit beanspruchen darf und soll, wenn das Kindeswohl als oberste Richtschnur der elterlichen Sorge die Namensänderung erfordert (BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1990, Buchholz a.a.O. Nr. 64). Eine bloße "Förderlichkeit" der Namensänderung reicht hingegen nach dieser Rechtsprechung nicht aus, um ein Namensänderungsbegehren des Stiefkindes gegen bzw. ohne die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils, der die Kontakte zum Stiefkind aufrechterhält, durchzusetzen. Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, setzt daher einen umfassenden Abwägungsvorgang voraus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - mit weiteren Nachweisen). Hierzu bedarf es der Prüfung, welche öffentlichen und sonstigen Interessen der Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1988, Buchholz 402.10 Nr. 2 zu § 11 NÄG; Beschluß vom 28. April 1989, Buchholz 402.10 Nr. 62 zu § 3 NÄG). Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung anstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolitischen Belange überwiegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 1985 und 24. Mai 1987, Buchholz 402.10 Nrn. 53 und 60 zu § 3 NÄG). Zur sozialen Ordnungsfunktion des Namens, die auch nach der Änderung des Namensrechts durch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) grundsätzlich beibehalten worden ist, gehören die Abstammungsfunktion und die Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens, wobei der Abstammungsfunktion auf Grund der Reform des Namensrechts geringere Bedeutung als früher zukommt (BVerwG, Buchholz a.a.O., Nr. 59). An dieser grundsätzlichen Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -) auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485 ) festzuhalten, allerdings mit der Maßgabe, daß daraus eine Verschiebung der Gewichte der - in den Abwägungsvorgang im Einzelfall einzubeziehenden - Belange folgt. Nach den vom Bundesverfassungsgericht in der zuvor genannten Entscheidung vom 5. März 1991 getroffenen Übergangsregelungen bis zur gesetzlichen Neufassung des Ehe- und Kindesnamensrechts (vgl. D II.2. c der Entscheidungsgründe) wird in den betroffenen Fällen der fehlenden Einigung der Ehepartner der Grundsatz der familiären Namenseinheit aufgegeben. Da in der Übergangszeit in diesen Fällen beide Elternteile unterschiedliche Namen und Kinder Doppelnamen führen, deren Reihenfolge überdies von Fall zu Fall notfalls durch das Los bestimmt wird, also bei jedem Kind unterschiedlich ausfallen kann, wird infolgedessen dem Familiennamen seine Funktion, die Abstammung nach außen zu dokumentieren, weitgehend genommen, wie der VGH Baden-Württemberg (a.a.O. S. 8 des Urteilsabdrucks) zutreffend ausgeführt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 ähnliche Folgerungen gezogen und zum Ausdruck gebracht, daß das ordnungsrechtliche Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten ist wie bisher. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1991 - 7 C 11.90 -, S. 17 f. des amtlichen Umdrucks, ist dazu folgendes ausgeführt worden: "Das Berufungsgericht wird dabei zu überlegen haben, ob die Abwägung der widerstreitenden Interessen beeinflußt werden kann durch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 5. März 1991 ... zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens. Zwar befaßt sich diese Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) in erster Linie mit der Frage der Wahl eines gemeinsamen Namens bei der Eheschließung und betrifft damit einen anderen Problemkreis als die hier in Rede stehende Fallgruppe der Namensänderung bei Scheidungskindern. Immerhin läßt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die Tendenz entnehmen, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen ist. Dies wiederum kann das Gewicht des in die Abwägung nach § 3 Abs. 1 NÄG einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern." Damit ist davon auszugehen, daß dem im Prinzip gegen eine Namensänderung sprechenden Interesse an einer kontinuierlichen Dokumentation der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion des Namens eine weitere Minderung seines abwägungsrelevanten Gewichts beizumessen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - sowie Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -). Teilweise sind in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte inzwischen aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB sogar noch weitergehende Folgerungen in den sogenannten Stiefkinderfällen gezogen worden. So vertritt das OVG Schleswig in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. November 1991 - 4 L 19/91 - (NJW 1992, 331 = FamRZ 1992, 346 ff.) die Auffassung, nach dem zuvor genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei, sondern - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwGE 67, 52) - bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes "förderlich" erscheine. Zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem bereits an anderer Stelle genannten Urteil vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -, S. 10 des Urteilsumdrucks. Danach liegt bei sogenannten Stiefkinderfällen namentlich auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes, das den neuen Familiennamen wünscht, ein wichtiger Grund für die Namensänderung bereits dann vor, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes "förderlich" ist. Wörtlich heißt es in der Entscheidung (S. 10) weiter: "Sie (sc. die Namensänderung) muß der Entfaltung der Persönlichkeit des Stiefkindes dienen. Das ist nach der Überzeugung des Senats bereits deshalb der Fall, weil die Namensänderung die Integration des Stiefkindes in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils fördert... Mithin kommt es im Ergebnis nicht darauf an, woher das Stiefkind abstammt, sondern wohin es gehört". Ob der zuvor genannten Rechtsprechung gefolgt werden könnte, die - anders als die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - die früher anerkannte grundsätzliche Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG verläßt und das Anforderungsprofil an das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" generell in einem weitergehenden Umfang absenkt als dies in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch in Nr. 40 der NamÄndVwV (Absatz 2 Satz 1) in der derzeit (noch) geltenden Fassung vorgesehen ist, kann hier dahinstehen. Denn auch wenn man - wie der erkennende Senat - an der bisherigen grundsätzlichen Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens grundsätzlich festhält und lediglich zu einer Verschiebung der Gewichte der in den Abwägungsvorgang einzustellenden Belange gelangt, führt auch dies bereits dazu, daß die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist. Denn das Wohl des beigeladenen Kindes gebietet es nach Auffassung des erkennenden Senats aus den im erstinstanzlichen Urteil dargestellten Gründen, die in tatsächlicher Hinsicht von dem Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens nicht nachhaltig entkräftet worden sind, den Familiennamen der Beigeladenen an denjenigen seiner neuen Familie anzugleichen. Demgegenüber muß das Interesse des Klägers an der fortdauernden Namensverbindung mit seiner Tochter ebenso zurücktreten wie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens im Hinblick auf die soziale Ordnungsfunktion des Namens. Insoweit sind der vorzunehmenden Abwägung (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks) die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebenen Verhältnisse zugrunde zu legen. Der dem Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 18. Dezember 1986 beigegebene Zusatz (vorletzter Absatz der Gründe), der Antragstellerin werde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eine Urkunde über die Änderung des Familiennamens erteilt, ändert an der Maßgeblichkeit der Sachlage in diesem Zeitpunkt nichts. Denn der Hinweis beruht ersichtlich auf Nr. 21 Abs. 2 Satz 2 NamÄndVwV, wonach im Änderungsbescheid darauf hinzuweisen ist, daß über die Namensänderung eine Urkunde erteilt wird, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. In Satz 4 der vorgenannten Bestimmung wird der Behörde aber ausdrücklich aufgegeben, daß in dieser Urkunde als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Namensänderung der Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller anzugeben ist. Deshalb muß es trotz dieses Zusatzes bei der sonst bei Anfechtungsklagen maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde verbleiben. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (S. 8 ff.) mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen ausgeführt, daß und warum bei Abwägung aller Umstände hier das Interesse der Beigeladenen an der Namensänderung höher zu bewerten ist, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und die Interessen des Klägers. Auf diese Ausführungen kann daher weitgehend Bezug genommen werden, allerdings mit der Maßgabe, daß - nach dem oben Ausgeführten - der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens keine "erhebliche Bedeutung" (so das Verwaltungsgericht auf Seite 8) sondern - gemessen an der früheren Rechtsprechung - nur noch eine deutlich geminderte Bedeutung beizumessen ist. Das gilt zunächst für die Dokumentation der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion des Namens. Das gilt insbesondere aber auch für das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens aus Gründen der sozialen Ordnung im Hinblick auf die Kennzeichnungsfunktion des Namens. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, daß die Beigeladene bereits seit Anfang 1983 nicht mehr im Familienverband mit ihrem leiblichen Vater lebt und nach außen erkennbare Beziehungen zu ihm praktisch seit 1985 - unstreitig - nicht mehr existieren. Alle sozialen Bindungen, zu deren Kenntlichmachung der Name dient (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987, VBl.BW 1987, 376 = Buchholz 402.10 Nr. 59 zu § 3 NÄG), stehen vielmehr im Zusammenhang mit der neuen Familie, in der die Beigeladene seit Anfang 1983 lebt und in der sie seither zusammen mit drei Halbgeschwistern aus der zweiten Ehe ihrer Mutter aufgewachsen ist. Die Beigeladene hat für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum überzeugend dargetan, daß sie sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband, in dem bei Erlaß des Widerspruchsbescheides zwei Halbgeschwister und inzwischen drei Halbgeschwister vorhanden waren bzw. sind, ausgeschlossen fühlt. Es erscheint auch glaubhaft, daß die Beigeladene insbesondere jeweils nach der Geburt eines neuen Halbgeschwisters unter der Namensverschiedenheit gelitten hat. Das wird bestätigt durch ein kinderärztliches Attest vom 30. Juli 1987, in welchem Depressionen und starke Kopfschmerzen ohne organischen Befund attestiert und ärztlicherseits die Namensänderung zur Vermeidung eines ernsten seelischen Schadens befürwortet wurden. Zu der gleichen Auffassung ist das Dezernat für Familienfürsorge des Landkreises Offenbach nach zwei Hausbesuchen bei der Beigeladenen in Berichten vom 1. Juli 1986 und 18. August 1986 gelangt, denen zufolge die Behörde die Namensänderung für die weitere psychische Entwicklung des Kindes für erforderlich hielt. Unstreitig ist, daß die Beigeladene schon damals ihren Vater ablehnte und regelrecht Angst vor ihm hatte. Hinzu kommt, daß der Kläger den Kontakt zu seiner Tochter seit 1985 nur sehr selten bzw. nur in sehr eingeschränktem Umfang gesucht hat und sich dabei - etwa anläßlich sogenannter "Schulbesuche" - überdies noch sehr ungeschickt und nicht in einer Weise verhalten hat, die einer Intensivierung der Kontakte zu seiner Tochter förderlich gewesen ist. Auch wenn das Berufungsvorbringen des Klägers zutreffen sollte, daß vor Trennung der Kindeseltern im Jahre 1983 zwischen Vater und Tochter ein besonders herzliches und harmonisches Verhältnis bestanden habe, so ist jedenfalls zu konstatieren, daß in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine deutliche Entfremdung zwischen Vater und Tochter eingetreten ist, die später immerhin sogar dazu geführt hat, daß die Beigeladene ihren Vater bei dessen unvorhergesehenem "Schulbesuch" im Jahre 1988 nicht einmal mehr erkannt hat. Nach alledem erscheint glaubhaft, daß die sich in dem gemeinsamen Namen ausdrückende (letzte) Brücke zu ihrem Vater für die Beigeladene eine seelische Belastung bedeutete und noch bedeutet, zumal sie dieser Name -nicht innerhalb der Familie, aber nach außen - von ihren Halbgeschwistern abgrenzt. Zwar rechtfertigt das Vorhandensein von Halbgeschwistern nicht zwangsläufig oder regelmäßig die Namensänderung; ein solcher Umstand hat aber bei der Namensänderung stets ein besonderes Gewicht (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986, Buchholz 402.10 Nr. 57 zu § 3 NÄG). Dem Umstand, daß der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beigeladenen nachgekommen ist, kommt demgegenüber angesichts der persönlichen Umstände zwischen Vater und Tochter keine maßgebliche Bedeutung für die Namensänderung zu. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er habe aus der CSFR nicht unbeträchtliche Entschädigungszahlungen zu erwarten und verfüge außerdem über Grund- und Hausbesitz in der CSFR und er beabsichtige, diese Vermögenswerte zumindest nach seinem Ableben seiner einzigen Tochter zukommen zu lassen, spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Namensänderung. Der Kläger ist an der Verwirklichung dieser Absichten durch eine etwaige Namensänderung der Beigeladenen nicht gehindert. Daß und warum die Beigeladene bei der Inbesitznahme solcher Vermögenswerte im Falle der Namensänderung "voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten" haben werde, ist nicht nachvollziehbar und auch vom Kläger nicht überzeugend dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlich vertretenen Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die am 7. September 1978 geborene beigeladene M E M die neben der durch Einbürgerung erworbenen deutschen auch die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besitzt, stammt aus der durch Urteil des Amtsgerichts Langen vom 1. Februar 1985 geschiedenen Ehe des Klägers mit der Mutter der Beigeladenen, die seit ihrer Wiederverheiratung am 15. Februar 1985 den Ehenamen "R" trägt. Aus dieser Ehe sind drei 1985, 1987 und 1989 geborene Kinder hervorgegangen. Die Eltern der Beigeladenen lebten bereits seit 1983 getrennt. Die Beigeladene lebt seit Januar 1983 in dem gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und deren (jetzigen) Ehemannes Manfred R Die Regelung über den Umgang des Klägers mit der Tochter Manuela wurde entsprechend einer Parteienvereinbarung im Ehescheidungsverfahren so getroffen, daß der Kläger die Beigeladene während der Dauer des Getrenntlebens jeden zweiten Mittwochnachmittag und später jeden zweiten Samstag sehen konnte. Aufgrund dieser Regelung fanden drei Besuche der Beigeladenen in Anwesenheit ihrer Mutter beim Kläger statt, zuletzt am 2. Mai 1985. Unter dem 22. April 1985 beantragte die Mutter der Beigeladenen, der aufgrund einer einstweiligen Anordnung des zuständigen Familiengerichts vom 5. Januar 1983 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und im Ehescheidungsurteil vom 1. Februar 1985 die elterliche Sorge für die Beigeladene übertragen worden war, den Familiennamen der Beigeladenen in "R" zu ändern, damit bei der bevorstehenden Einschulung und auch wegen des inzwischen geborenen (ersten) Halbbruders der Beigeladenen ein einheitlicher Familienname bestehe. Sie verwies darauf, daß das Kind den Stiefvater schon mit 1 1/2 Jahren kennengelernt habe und mit ihm seit Januar 1983 in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Der Kläger widersprach dem Antrag auf Namensänderung mit Erklärung vom 23. April 1985. Er führte aus, er habe keine weiteren Nachkommen und wolle, daß seine Tochter seinen Namen weiterführe. Er zahle Unterhalt für seine Tochter und habe auch sonst Kontakt mit dem Kind. Während seiner Ehe habe er sich sehr um das Kind gekümmert, auch während mehrerer Monate, als seine Ehefrau von ihm getrennt gelebt habe. Das Dezernat für Familienfürsorge des Landkreises Offenbach (Kreisjugendamt) hielt nach zwei Hausbesuchen bei der Beigeladenen mit Berichten vom 1. Juli 1986 und 18. August 1986 die Namensänderung für die weitere seelische Entwicklung des Kindes für erforderlich. Das Kind habe angegeben, Angst vor dem Vater zu haben und weigere sich beständig, den Vater allein zu besuchen. Manuela sei als zurückhaltendes Kind erlebt worden, das in bezug auf den Kontakt zum Vater ängstlich gewirkt habe. Manuela habe einen Vorfall geschildert, der sich in der Wohnung ihres Vaters zugetragen habe. Dabei habe sie der Vater in einem Zimmer eingesperrt. Sie habe geweint, gerufen und mit einem Kissen an die Tür geschlagen. Erst nachdem die Mutter darauf bestanden habe, habe der Vater schließlich die Tür aufgeschlossen und habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1986 gab der Beklagte dem Namensänderungsantrag mit der Begründung statt, die namensmäßige Eingliederung in die neue Familie sei für die weitere positive Entwicklung der Beigeladenen notwendig, zumal das Kind von sich aus den Stiefvater als seinen wirklichen Vater betrachte und sich auch aufgrund des Vorhandenseins eines Stiefbruders wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühle. Erschwerend komme hinzu, daß demnächst weiterer Familienzuwachs erwartet werde. Ferner bestimmte die Behörde, der Antragstellerin werde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides eine Urkunde über die Namensänderung erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. Januar 1987 Widerspruch, den der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1987 zurückwies. Auch die Widerspruchsbehörde bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die zum Wohl des Kindes erforderliche Namensänderung. Im Fall der inzwischen neunjährigen Beigeladenen bestünden durch ein kinderärztliches Attest vom 30. März 1987 (Dr. med. D) bestätigte psychische und physische Beeinträchtigungen durch die Namensverschiedenheit innerhalb der Familie. Es bestehe auch keine schützenswerte Bindung zum leiblichen Vater. Vielmehr seien die persönlichen Bindungen des Kindes zum leiblichen Vater und Widerspruchsführer sehr schwach und keinesfalls als gut zu bezeichnen. Gegen die Namensänderung spreche schließlich auch nicht die Mehrstaatigkeit der Beigeladenen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 15. Dezember 1987 zu. Am 23. Dezember 1987 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 1986 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides erstrebt. Zur Begründung der Klage trug er vor, die Dauer der Verfahrens und die dadurch bedingte Integration der Beigeladenen in die neue Familie könnten nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Das Kind werde von seiner Mutter massiv gegen ihn, den Kläger, negativ beeinflußt. Auch die geregelten Besuchstermine bei ihm würden von der Mutter nicht eingehalten. Es treffe auch nicht zu, daß er gegenüber seiner Tochter gewalttätig geworden sei. Er liebe seine Tochter und habe sie jahrelang allein gepflegt und betreut. Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Er bestritt psychische und physische Beeinträchtigungen bei seiner Tochter durch die Namensverschiedenheit und führte aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß durch Beibehaltung des bisherigen Namens eine Beeinträchtigung der Entwicklung der Beigeladenen eingetreten oder zu befürchten sei. Die angeblich herzliche Vater-Kind-Beziehung zum Stiefvater mache eine Namensänderung gerade nicht erforderlich. Fragen und Erklärungen gegenüber Mitschülern und Spielkameraden seien lediglich vorübergehende Unannehmlichkeiten als Folge der Ehescheidung. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 18. Dezember 1986 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 14. Dezember 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er führte aus, soweit der Kläger den von den Behörden ermittelten Sachverhalt bestreite, geschehe das weitgehend unsubstantiiert. Im übrigen stehe seinem Vorbringen die gutachtliche Äußerung der Familienfürsorge als einer neutralen Stelle gegenüber. Entgegen der Auffassung des Klägers seien im vorliegenden Fall alle Umstände gegeben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Stiefkindern einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellten. Das Kind habe keine engen persönlichen Bindungen zu seinem leiblichen Vater. Die häusliche Gemeinschaft habe geendet, als das Kind vier Jahre alt gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an sei das Kind in die neue Familie integriert worden. Ferner seien inzwischen zwei Halbgeschwister vorhanden, und bei einer Ablehnung der Namensänderung wäre der Grundsatz der Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern nicht gewahrt. Diesem Gesichtspunkt habe das Bundesverwaltungsgericht besonderes Gewicht beigemessen. Die durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. März 1988beigeladene Manuela Esmeralda M beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, sie habe aggressiv und weinend bei Besuchen beim leiblichen Vater reagiert. Bei dem zweiten Besuch habe der Vater sie in das Schlafzimmer und anschließend in das ehemalige Kinderzimmer mit der Begründung eingesperrt, sie würde in der Wohnung herumspionieren. Sie sei beim vierten Besuch bei dem Vater nicht bereit gewesen, ohne Begleitung dort zu bleiben. Im Juli 1985 sei der Kläger zweimal unangemeldet in Langen erschienen, wobei er sie, die Beigeladene, einmal gesehen habe, ohne sich mit ihr zu unterhalten. Er habe auch nie wegen eines Besuches angerufen. Schon während der Zeit des Getrenntlebens habe er Besuchstermine wegen häufiger Auslandsreisen nicht eingehalten. Als er kurz vor Ostern 1988 zu einem Besuch in die Schule gekommen sei, habe sie, die Beigeladene, ihren Vater nicht erkannt, sei weinend nach Hause gekommen und habe wieder drei Tage lang Kopfschmerzen gehabt. Der Kläger habe ihr auch weder zu Geburtstagen noch zu Weihnachten eine Karte geschickt, mit Ausnahme zweier nur mit Anschriften versehenen Ansichtskarten aus einem Urlaub im Jahre 1988. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. April 1990 (Bl.72 ff d.A.) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage durch Urteil vom 23. April 1990 als unbegründet ab. Die angefochtenen, dem Namensänderungsantrag der Beigeladenen stattgebenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend habe die Widerspruchsbehörde in der Mehrstaatigkeit der Beigeladenen keinen Hinderungsgrund für die Namensänderung gesehen, da die Beigeladene jedenfalls auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Die Behörden hätten in ihren Entscheidungen zu Recht auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung bejaht. In einem sogenannten Stiefkinderfall sei ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Unter Zugrundelegung der in Nr. 40 Abs.2 der aufgrund von § 13 Namensänderungsgesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz enthaltenen Grundsätze sei die dem Namensänderungsantrag stattgebende Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die soziale Ordnungsfunktion stehe der Namensänderung hier nicht entgegen, vielmehr könne es der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und seiner Bedeutung als Identifizierungsmerkmal bei einem Minderjährigen gerade auch dienen, wenn er denselben Namen trage, wie die übrigen Mitglieder der Familie, in der er lebe. Das Interesse des Klägers an einer Weiterführung seines Namen durch seine Tochter werde dadurch relativiert, daß der Kläger ohnehin nicht sicher sein könne, daß die Beigeladene seinen Namen auf Dauer tragen werde, da sie bei einer eventuellen späteren Verheiratung auch den Namen des Ehemannes als Familiennamen wählen könne. Wegen des den Ehegatten eingeräumten Namenswahlrechts sei der Abstammungsfunktion des Namens im Verhältnis zur Kennzeichnungsfunktion auch nur geringes Gewicht beizumessen. Jedenfalls überwiege bei Abwägung aller Umstände das Interesse der Beigeladenen an der Namensänderung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen bzw. die Interessen des Klägers. Die Beigeladene habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, daß sie sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband, in dem inzwischen drei Halbgeschwister vorhanden seien, ausgeschlossen fühle. Es erscheine auch glaubhaft, daß die Beigeladene insbesondere jeweils nach der Geburt eines neuen Halbgeschwisters unter der Namensverschiedenheit gelitten habe. Das werde bestätigt durch ein kinderärztliches Attest vom 30. Juli 1987, in welchem Depressionen und starke Kopfschmerzen ohne organische Ursachen attestiert worden seien und ärztlicherseits die Namensänderung zur Vermeidung eines ernsten seelischen Schadens befürwortet werde. Da die Beigeladene schon seit Anfang 1983 vom Kläger getrennt lebe und unstreitig nur wenige Besuche stattgefunden hätten, habe sich darüber hinaus auch keine persönliche Bindung zwischen Vater und Kind entwickelt. Der Kläger habe sich in den vergangenen Jahren offenbar nicht besonders eingehend um eine Aufrechterhaltung von Kontakten mit der Beigeladenen bemüht. Er habe zwar regelmäßig Unterhalt gezahlt. Verschiedene Umstände sprächen jedoch dafür, daß der Kläger sich bei seinem persönlichen Verhalten gegenüber der Beigeladenen gerade nicht am Kindeswohl orientiert habe. So habe er seine vierjährige Tochter Ende November 1982 ohne Vorankündigung und gegen den Willen der Mutter auf eine Reise nach Afrika für zunächst unbestimmte Dauer mitgenommen, weswegen der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung Anfang 1983 während der Zeit des Getrenntlebens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beigeladene übertragen worden sei. Unstreitig seien nur wenige Besuchstermine durchgeführt worden. Dem Vortrag des Klägers, die Mutter habe die geregelten Besuchszeiten nicht eingehalten, widersprächen die von der Beigeladenen insoweit vorgelegten Schriftstücke, aus denen sich ergebe, daß das Interesse des Klägers an der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter nicht übermäßig stark ausgeprägt gewesen sei. Auch das spätere sporadische, unangemeldete Auftauchen des Klägers an der Schule oder an der Bushaltestelle, wobei die Beigeladene ihn 1988 nicht mehr erkannt habe, und seine mit Schulkameraden der Beigeladenen geführten Gespräche über die Unterschiede zwischen Vater und Stiefvater zeigten, daß der Kläger sich nicht sehr geschickt und einfühlsam um Kontakte mit der Beigeladenen bemüht habe und daß für ihn das Wohl des Kindes offenbar nicht ausschlaggebend gewesen sei. Der Kläger habe im übrigen auch von sich aus wenig unternommen, um die Verbindung mit der Tochter aufrechtzuerhalten, wie es sich auch bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Nicht unerheblich sei auch, daß die Beigeladene ihren Vater ablehne. Die Beigeladene habe offenbar regelrecht Angst vor dem Kläger. Dabei sei nichts dafür ersichtlich, daß diese negative Einstellung durch entsprechende Beeinflussung der Mutter oder des Stiefvaters herbeigeführt worden sei. Vielmehr gehe die Angst wohl nicht zuletzt auf den von der Beigeladenen auch dem Gericht gegenüber geschilderten Vorfall anläßlich eines Besuchs beim Kläger zurück, als sie der Kläger in der Wohnung eingeschlossen habe. Im übrigen möge die Angst auch daher stammen, daß die Beigeladene sich jetzt noch an gelegentliche Schläge mit dem Rohrstock aus der Zeit des früheren Zusammenlebens mit dem Kläger erinnern könne. Aus alledem folge, daß die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl der Beigeladenen erforderlich sei und entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur dazu diene, der Beigeladenen lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu ersparen, die sich als Scheidungsfolgen aus der Namensverschiedenheit ergäben. Gegen dieses ihm am 28. Mai 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 1990 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs.1 NÄG für die Namensänderung liege hier nicht vor. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils würden Gesichtspunkte herangezogen, die möglicherweise für die rechtliche Beurteilung in einem Sorgerechtsverfahren relevant seien, der Entscheidung über eine Namensänderung jedoch allein nicht zugrunde gelegt werden könnten. Irgendwelche Schäden seien für die Beigeladene bei Beibehaltung des bekommenen Namens nicht zu befürchten. Die gesamten aktenkundigen Umstände sowie die Aussagen der persönlich angehörten Beigeladenen seien deutlich ein Indiz dafür, daß das Kind offensichtlich seit eh und je massiv und gezielt gegen den Kläger beeinflußt und jeglicher Kontakt zwischen Vater und Tochter bewußt unterbunden worden sei. Depressionen oder sonstige Leiden seien bei der geistig recht aufgeweckten und offensichtlich gesunden Tochter nicht festzustellen. Die Einhaltung der durch das Familiengericht festgelegten Besuchsregelung sei von der Mutter mit immer neuen Ausreden und Argumenten vereitelt worden, so daß er, der Kläger, schließlich seine Tochter in diese Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr habe hineinziehen wollen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe sich offenbar nicht besonders eingehend um eine Aufrechterhaltung von Kontakten bemüht, sei deshalb unzutreffend. Zumindest bis zur Trennung der Kindeseltern im Jahre 1983 habe zwischen Vater und Tochter ein besonders herzliches und harmonisches Verhältnis bestanden. Er sei die Bezugsperson für das Kind gewesen und nicht die Mutter, die sich kaum um die Tochter gekümmert habe und wochenlang abwesend gewesen sei. Auch der Vorwurf, er habe seine vierjährige Tochter Ende November 1982 ohne Vorankündigung und gegen den Willen der Mutter auf eine Afrika-Reise mitgenommen, gehe ins Leere. Da die Mutter weder anwesend noch erreichbar gewesen sei, habe er das Kind nicht allein lassen und auch die Mitnahme seiner Tochter nicht vorher ankündigen können. Was die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit angeblichen Äußerungen zur Ausübung des Besuchsrechts durch ihn und die angeblich nicht sehr geschickten und einfühlsamen Versuche des Klägers mit seiner Tochter wenigstens einmal auf dem Schulweg zusammenzutreffen, angehe, frage es sich, was das mit der Rechtfertigung einer Namensänderung zu tun haben solle. Die Annahme, daß die Beigeladene ihren Vater ablehne und Angst vor ihm habe, sei in keiner Weise begründet und lasse sich auch nicht aus den Aussagen des Kindes entnehmen. Es sei bezeichnend, daß sich die Tochter angeblich nur an bestimmte Einzelheiten und Begebenheiten in bezug auf ihn, den Kläger, erinnern könne. Was den geschilderten Besuch in seiner Wohnung betreffe, habe er aus pädagogischen Gründen das Kind angewiesen, sich in das Schlafzimmer zu begeben, da er mit der Mutter etwas besprechen wolle. Er habe seine Tochter auch nicht öfter mit dem Rohrstock geschlagen, vielmehr sei mit dem Rohrstock nur in besonderen Fällen gedroht worden. Andererseits habe die Beigeladene ihm erzählt, daß sie von ihrer Mutter des öfteren mit dem Besen gezüchtigt werde und auch Ohrfeigen erhalte. Die Behauptung der Beigeladenen, er, der Kläger, habe ihr nie zum Geburtstag oder zu Weihnachten geschrieben oder Geschenke geschickt, sei damit zu erklären, daß die zahlreichen Briefe und Ansichtskarten des Klägers dem Kind gar nicht gezeigt und die Geschenke in den Müll oder in den Keller geworfen worden seien. Was die Ausübung des Besuchsrechts angehe, so habe er mehrfach bei seiner geschiedenen Frau angerufen, die ihm lapidar erklärt habe, sie habe nichts dagegen, aber die Tochter wolle nicht. Seine Bitte, mit der Tochter selbst zu sprechen, sei abgelehnt worden. Er, der Kläger, sei im übrigen über die Zukunft seiner Tochter besorgt und mache sich um ihr künftiges Wohlergehen Gedanken. Er habe aus der CSFR nicht unbeträchtliche Entschädigungszahlungen zu erwarten, da er mehrere Jahre politisch verfolgt und inhaftiert gewesen sei. Außerdem habe er Grund- und Hausbesitz in der CSFR. Diese Vermögenswerte beabsichtige er zumindest nach seinem Ableben seiner einzigen tochter zukommen zu lassen, die im Falle einer Namensänderung bei Inbesitznahme derartiger Werte voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten haben werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. April 1987 - V/1 E 2862/87 - den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 18. Dezember 1986 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 14. Dezember 1987 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Landrats des Kreises Offenbach (1 Hefter) und des Regierungspräsidenten in Darmstadt (1 Heft) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.