Urteil
11 UE 1829/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0929.11UE1829.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren zu Recht abgewiesen. Was die Zulässigkeit der Anfechtungsklage angeht, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet angesehen, denn der Kläger übt im Rahmen seiner Tätigkeit als Akademischer Oberrat und als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors des Instituts für Pharmazeutische Chemie der P-Universität M seinen Beruf als Apotheker im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker -- Heilberufsgesetz -- in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S. 122, berichtigt S. 267) aus und ist daher als Pflichtmitglied der Beklagten beitragspflichtig. Allerdings teilt das Gericht die Bedenken des Klägers gegen die weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung, die das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung insbesondere des OVG Lüneburg vertreten hat und die mit der früheren Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Berufsvertretungsgesetz (Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1971 -- V OE 46/71 --, ESVGH 22, 189) in der Tendenz übereinstimmt. Entgegen dieser Auffassung ist die Berufsbilddefinition der Bundes-Apothekerordnung bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Heilberufsgesetz zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Berufsausübung herangezogene Rechtsprechung zur Kammerzugehörigkeit beamteter Ärzte geht von der Prämisse aus, daß der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 19 GG nur die Zulassung zu den Heilberufen regeln könne und es dem Landesgesetzgeber deswegen vorbehalten sei zu bestimmen, wann ein Heilberuf mit der Folge einer entsprechenden Kammerzugehörigkeit ausgeübt werde (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 -- I C 48.65 --, BVerwGE 39, 100 ). Es ist aber nicht ersichtlich, daß der hessische Landesgesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Heilberufsgesetz in der derzeit geltenden Fassung von dieser Kompetenz zu einer eigenständigen Berufsbildregelung Gebrauch gemacht hat. Im Heilberufsgesetz ist nach wie vor nicht definiert, was der Landesgesetzgeber unter der Ausübung des Berufs u. a. des Apothekers versteht. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Heilberufsgesetz hat der Gesetzgeber unverändert die Regelung der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern für Heilberufe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 des Berufsvertretungsgesetzes vom 10. November 1953 (GVBl. 1954 S. 193) übernommen, obgleich in der Zwischenzeit mit § 2 Abs. 3 und § 3 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601), derzeit anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), eine eigenständige bundesrechtliche Berufsbildregelung getroffen worden war. Daß der Bundesgesetzgeber zumindest im Hinblick auf seine Kompetenz für das Berufszulassungsrecht bei Heilberufen auch zu Berufsbilddefinitionen ermächtigt ist, bedarf keiner näheren Darlegung, da die Eingrenzung der zulassungsbedürftigen Berufstätigkeit zum notwendigen Definitionsgehalt von Berufszugangsregelungen gehört. Durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Definitionsmacht vorgenommene Berufsbildregelungen haben auch für die Auslegung des Heilberufsgesetzes Bedeutung, soweit und solange der Landesgesetzgeber nicht von seiner eigenen Rechtssetzungsbefugnis in diesem Bereich Gebrauch macht. Der hessische Landesgesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten der Bundes-Apothekerordnung keine von der darin enthaltenen Berufsbildregelung abweichende Definition des Apothekerberufs vorgenommen. Deswegen sind § 2 Abs. 3 und § 3 der Bundes-Apothekerordnung zur Auslegung der Berufsbildregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Heilberufsgesetz heranzuziehen. Gleichwohl ist der Kläger entgegen seiner Auffassung als Kammermitglied anzusehen, weil er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Pharmazeutische Chemie der P-Universität M eine pharmazeutische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung und damit seinen Beruf als Apotheker im Sinne des § 2 Abs. 1 Heilberufsgesetz in Hessen ausübt. Für die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "pharmazeutische Tätigkeit" kann zwar nicht auf das von der Beklagten herangezogene, vom Deutschen Apothekertag 1986 beschlossene "Berufsbild des Apothekers" zurückgegriffen werden, weil die Berufsbilddefinition ausschließlich Sache des Gesetzgebers ist. Gleichwohl ist der Beklagten darin zuzustimmen, daß als pharmazeutische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung nicht allein die darin als Regelbeispiel genannte Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" verstanden werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" die lediglich exemplarische Bedeutung der Aufzählung von Tätigkeitsmerkmalen kennzeichnet. Daß der unbestimmte Rechtsbegriff "pharmazeutische Tätigkeit" keine Beschränkung auf die klassische Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken bedeuten soll, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Bundes-Apothekerordnung, dessen bis heute unveränderte Fassung aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. September 1966 (BT-Drucksache V/929) übernommen wurde. In der Begründung des Gesetzentwurfes (a. a. O., S. 5) heißt es dazu: "Unter einer pharmazeutischen Berufstätigkeit werden insbesondere die Entwicklung, Herstellung. Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke und in der pharmazeutischen Industrie verstanden". Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung die wissenschaftliche Tätigkeit von Apothekern in der pharmazeutischen Forschung und Lehre an Hochschulen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift hat ausschließen wollen. Mit Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß an Hochschulen wissenschaftlich tätige Ärzte, insbesondere Hochschullehrer, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stets mit der Folge entsprechender Kammerzugehörigkeit dem Ärztestand zugerechnet und gar als "dessen Spitze und Krönung" angesehen wurden (Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1971 -- V OE 46/71 --, ESVGH 22, 189 , unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 1959 -- IV OVG A 156/58 --, OVGE 15, 354 = VerwRspr 13, 798, und OVG Münster, Urteil vom 21. Juni 1968 -- VIII A 944/67 --). An dieser Rechtsprechung ist der Tendenz nach auch für die wissenschaftliche Tätigkeit von Pharmazeuten an Hochschulen festzuhalten. Bei einem durch die Qualifikation als Apotheker und die pharmazeutische Tätigkeit bestimmten Berufsbild wäre es inkonsequent, just diejenigen Apotheker auszunehmen, die an der Ausbildung und wissenschaftlichen Qualifikation des Nachwuchses an Universitäten mitwirken. Dies gilt nicht nur für die Hochschullehrer, das heißt für Professoren und Hochschuldozenten im Sinne des § 41 b des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen -- Universitätsgesetz, HUG -- vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987, GVBl. I. S. 181), sondern auch für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 45 Abs. 1 HUG, die wissenschaftliche Dienstleistungen zu Organisation, zur Vorbereitung und zur Durchführung von Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher Einrichtungen wahrzunehmen haben und zu deren Aufgaben auch gehört, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeit zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 HUG). Daß der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit kaum Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 4 HUG hat, sondern an der pharmazeutischen Forschung des Fachbereichs nur durch wissenschaftliche Dienstleistungen für Professoren und Doktoranden teilnimmt, spricht nicht gegen das Vorliegen einer pharmazeutischen Tätigkeit. Denn da der Gesetzgeber ausdrücklich auch Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie in das Berufsbild des Apothekers einbeziehen wollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache V/929, S. 5), liegt es auf der Hand, daß auch fremdbestimmte Forschungstätigkeit dem Berufsbild des Apothekers entsprechen kann. Daß dies auch für die als Nebentätigkeit aufgrund von Lehraufträgen und besonderer Bestellung wahrgenommenen Lehr- und Prüfungsaufgaben des Klägers gilt, liegt auf der Hand. Daß sich all diese Tätigkeiten des Klägers lediglich auf einen Teilbereich der pharmazeutischen Forschung, Ausbildung und Qualifikationskontrolle, nämlich auf das Fach Chemie, beziehen, hindert nicht daran, diese Tätigkeit insgesamt der Pharmazie zuzurechnen. Dafür spricht nicht nur die organisatorische Anbindung der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers an den Fachbereich Pharmazie und das Pharmazeutische Institut der P-Universität M, sondern auch die von ihm mit Recht betonte Eigenart der Pharmazie als einer Wissenschaft, die gewissermaßen interdisziplinär wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Fachrichtungen Chemie, Physik, Biologie und Medizin bündelt und erst aus der Kombination dieser Fachgebiete ihre Eigenart gewinnt; anstelle einer näheren Darlegung sei insoweit auf die in den §§ 17 und 18 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I. S. 1489) geregelten Prüfungsanforderungen für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung verwiesen. Ob eine naturwissenschaftliche Tätigkeit eine pharmazeutische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung ist, kann mithin nur unter Berücksichtigung ihres Zwecks beurteilt werden. Der Zweck der unter Leitung des Klägers stattfindenden chemischen Analysen besteht ausschließlich in der Förderung der pharmazeutischen Forschung und Ausbildung; gleiches gilt entsprechend für seine Lehr- und Prüfungstätigkeit. Daß sich der Kläger dabei ausschließlich oder jedenfalls fast ausschließlich auf einem bestimmten Teilbereich der pharmazeutischen Fachgebiete betätigt, ist unerheblich, denn die maßgebende Berufsbilddefinition fordert nicht, daß die Tätigkeit das gesamte Spektrum oder auch nur mehrere Teilbereiche der Pharmazie einschließt. Soweit der Kläger seine Rechtsauffassung mit vergleichenden Überlegungen zu juristischen Berufen begründet hat, verkennt er, daß es zwar eine einheitliche juristische Ausbildung, im Unterschied zu den akademischen Heilberufen aber kein einheitliches Berufsbild des Juristen gibt. Die Berufsbilder der klassischen Juristenberufe des Rechtsanwalts, des Notars und des Richters sind in jeweils gesonderten Bundesgesetzen geregelt (Bundesrechtsanwaltsordnung, Bundesnotarordnung und Deutsches Richtergesetz), die lediglich für Rechtsanwälte und Notare eine Kammerzugehörigkeit vorsehen. Für Richter und Angehörige anderer juristischer Berufe, deren Berufsbild nicht in den genannten Gesetzen geregelt ist, kommt daher eine Kammermitgliedschaft nicht in Betracht. Das OVG Lüneburg hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 9. Dezember 1989 (OVGE 15, 354 ) mit Recht auch auf die strukturellen Unterschiede in Ausbildung und Qualifikation der Juristen im Vergleich zu den Angehörigen der akademischen Heilberufe hingewiesen, insbesondere darauf, daß die Angehörigen dieser Heilberufe ungeachtet ihrer späteren Tätigkeit zunächst die Befähigung zu einem freien Beruf erwerben müssen, Juristen jedoch die Befähigung zu einem Staatsamt (dem Richteramt), die zugleich auch den Zugang zum freien Beruf ermöglicht (vgl. §§ 5 Deutsches Richtergesetz, 4 Bundesrechtsanwaltsordnung, 5 Bundesnotarordnung). Daran, daß der Kläger eine pharmazeutische Tätigkeit und nicht, wie er meint, den Beruf des Diplom-Chemikers, ausübt, ändert auch nichts seine zusätzliche Qualifikation, die er als Diplom-Chemiker und durch seine Promotion mit einer wohl allein dem chemischen Fachgebiet zuzuordnenden Dissertation erworben hat. Zwar ist den beigezogenen Personalakten zu entnehmen, daß die Qualifikation des Klägers als Diplom-Chemiker und seine Promotion entscheidende Bedeutung für seine Übernahme als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis hatten. Denn der Direktor des Instituts für Pharmazeutische Chemie und Lebensmittelchemie der P-Universität M hat die Ernennung des Klägers, der zuvor nur Verwalter einer Assistentenstelle war, zum Wissenschaftlichen Assistenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Schreiben vom 6. Februar 1969 (Bl. 21 der Personalakten) erst nach der Promotion des Klägers und mit einem deutlichen Hinweis auf das hervorragende Ergebnis des Promotionsverfahrens veranlaßt. Trotz dieser für seine Einstellung ausschlaggebenden Bedeutung der Zusatzqualifikation des Klägers als Chemiker kann jedoch entgegen seiner Auffassung nicht davon ausgegangen werden, daß er in seinem gegenwärtigen Amt und Aufgabenbereich den Beruf des Chemikers ausübt. Vielmehr handelt es sich eindeutig um eine pharmazeutische Tätigkeit, da die Mitwirkung an der pharmazeutischen Forschung des Fachbereichs Pharmazie der Philipps-Universität Marburg und die Mitwirkung an Ausbildung und Prüfung von Pharmazeuten der gesamten Tätigkeit des Klägers ihr Gepräge gibt. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung mit der Darstellung der wesentlichen Inhalte seiner Arbeit selbst bekundet. Auf seine im Verhandlungstermin am 22. September 1992 abgegebene eigene Erklärung wird Bezug genommen. Daß der Kläger die seiner Arbeitskraft mit allenfalls 20 % in Anspruch nehmende Lehr- und Prüfungstätigkeit nicht aufgrund seines Hauptamts, sondern als Nebentätigkeit wahrnimmt, ändert nichts daran, daß es sich um eine berufliche pharmazeutische Tätigkeit handelt. Im übrigen ist der Kläger nach eigenen Angaben mit 80 % seiner Arbeitskraft für wissenschaftliche Dienstleistungen für Professoren und Doktoranden im Rahmen der pharmazeutischen Forschung befaßt. Die weiteren in der mündlichen Verhandlung erwähnten chemischen Recherchen und gelegentliche "Aushilfen" für das Zentrallabor des Fachbereichs Chemie der Mer Universität nehmen den Kläger nur nebenbei in Anspruch, so daß seine berufliche Tätigkeit dadurch nicht ihr Gepräge erhält. Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger als Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors des Instituts für Pharmazeutische Chemie der P-Universität M Pflichtmitglied der Beklagten ist und deshalb von der Beklagten zu Recht für die Zeit ab Oktober 1988 zu Kammerbeiträgen herangezogen worden ist. Der Kläger legte nach zweijähriger Tätigkeit als Apothekerpraktikant und einem an der Universität M absolvierten Studium der Pharmazie im April 1961 das Pharmazeutische Staatsexamen ab und erhielt am 23. Juli 1962 seine Approbation als Apotheker. Im Anschluß an das Pharmaziestudium absolvierte er ebenfalls an der Universität M ein Studium der Chemie, nach dessen Abschluß er ab Juni 1964 als wissenschaftliche Hilfskraft bei dem damaligen Institut für Pharmazeutische Chemie und Lebensmittelchemie und ab Mai 1965 als Verwalter einer wissenschaftlichen Assistentenstelle beschäftigt war. Nachdem der Kläger 1964 die Diplom-Chemiker-Hauptprüfung bestanden hatte und ihm nach Fertigstellung der mit "sehr gut" bewerteten Diplomarbeit der akademische Grad Diplom-Chemiker verliehen worden war, wurde ihm am 5. Februar 1969 von der Naturwissenschaftlichen Fakultät der P-Universität M unter anderem aufgrund einer mit "sehr gut" bewerteten Dissertation mit dem Titel "Zur Kenntnis alphafluorierter Amine" der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) verliehen. Daraufhin wurde er auf Betreiben des Leiters des Instituts für Pharmazeutische Chemie und Lebensmittelchemie der Universität M mit Wirkung vom 1. März 1969 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Mit Schreiben vom 28. Januar 1972 (Bl. 43 f. der beigezogenen Personalakten) beantragte der Dekan des Fachbereichs Pharmazie und Lebensmittelchemie der Universität M die Ernennung des Klägers zum Akademischen Rat. Auf dieses Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Am 27. Juli 1972 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat z. A. ernannt. Im August 1973 erfolgte seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und am 2. Oktober 1975 seine Ernennung zum Akademischen Oberrat. Mit Schreiben vom 26. Mai 1988 vertrat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Auffassung, er sei Kammermitglied, da er seine berufliche Tätigkeit als Apotheker in Hessen ausübe. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 1988 und behauptete, er sei (nur) aufgrund seines abgeschlossenen Chemiestudiums als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig. Mit Beitragsbescheid vom 18. Oktober 1988 forderte die Beklagte den Kläger zur Entrichtung des Kammerbeitrags in Höhe von 30,-- DM pro Quartal ab 1. Oktober 1987 auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger bei der Beklagten am 27. Oktober 1988 Widerspruch ein. Diesen begründete er in einem Schreiben vom 1. Dezember 1988 unter anderem mit der Behauptung, seine derzeitige Stelle hätte er ohne Chemie-Diplom nicht erhalten. Vergleichbare Positionen hätten früher auch Beamte ohne pharmazeutische Ausbildung innegehabt. Er machte geltend, als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors habe er die mikroanalytischen Großgeräte zu betreuen, ferner habe er mit einem Dampfdruckosmometer Molmassenbestimmungen vorzunehmen, wozu ihm technisches Personal zur Verfügung stehe, unter anderem ein Bäckermeister und ein Maschinenschlosser. Zu seiner Abteilung gehöre auch eine Auszubildende für den Beruf einer Chemielaborantin. Über die genannten Tätigkeiten hinaus beschäftige er sich beruflich mit der Weiterentwicklung von Analysemethoden. Der Kläger vertrat die Auffassung, die aufgeführten Tätigkeiten entsprächen dem Berufsbild eines Diplom-Chemikers. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 1989 ergänzend mit, nach § 45 HUG gehörten Forschung und Lehre nicht zu seinen Dienstaufgaben. Vor Jahren habe er einen unbezahlten Lehrauftrag für eine Vorlesung mit dem Thema "Klinische Chemie" übernommen; dieses Fach sei typisch für die Tätigkeit eines Diplom-Chemikers das Fach werde am Medizinischen Zentrum für Frauenheilkunde der Universität M von einem Diplom-Chemiker ohne medizinische bzw. pharmazeutische Ausbildung vertreten. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 2. August 1989 zurück und verwies zur Begründung auf ein vom Deutschen Apothekertag 1986 beschlossenes "Berufsbild des Apothekers", auf zwei Entscheidungen des OVG Lüneburg und auf eine entsprechende Rechtsauffassung der zuständigen Ministerien des Bundes und des Landes Hessen. Die Tätigkeit des Klägers lasse sich aus der Ausbildung zum Apothekerberuf herleiten. Sowohl die Mitwirkung in der Lehre als auch die wissenschaftliche Forschung gehörten zur Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 45 HUG, auch wenn es für eine Vorlesung eines Lehrauftrages bedürfe. Daß der Kläger gleichzeitig Diplom-Chemiker sei, sei unbeachtlich. Entscheidend sei lediglich, ob eine pharmazeutische Berufsausübung vorliege, nicht dagegen, ob die konkrete Tätigkeit auch aufgrund anderer Qualifikationen ausgeübt werden könne. Der Widerspruchsbescheid, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde dem Kläger am 5. August 1989 zugestellt. Am 5. September 1989 hat der Kläger die vorliegende Anfechtungsklage und zugleich Klage auf Feststellung erhoben, daß er nicht Mitglied bei der Beklagten sei. Hinsichtlich der Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluß vom 2. Oktober 1989 das Verfahren abgetrennt und wegen örtlicher Zuständigkeit den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen, wo diese Klage derzeit unter dem Aktenzeichen IX/2 E 2589/89 anhängig ist. Zur Begründung der Anfechtungsklage hat der Kläger behauptet, zur Zeit seiner Bewerbung im Jahre 1971 seien für die Einstellung die Promotion, das Chemie-Diplom oder entsprechende Promotion und ein zweites Pharmazeutisches Staatsexamen notwendig gewesen, nicht jedoch eine abgeschlossene Apothekerausbildung mit einjähriger praktischer Tätigkeit, drittem Staatsexamen und Approbation. Vergleichbare Dauerstellen im Fachbereich Pharmazie der P-Universität M hätten seinerzeit nur Beamte mit abgeschlossenem Chemiestudium innegehabt. Noch heute werde dort ein Akademischer Oberrat beschäftigt, der über keinerlei pharmazeutische Ausbildung verfüge. Für den Bereich Massenspektrometrie sei kürzlich eine Diplom-Chemikerin ohne weitere pharmazeutische Qualifikation eingestellt worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Berufsbild des Apothekers sei in § 2 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung geregelt, daran knüpfe die landesgesetzliche Regelung an. Entscheidend sei, ob eine Tätigkeit ausgeübt werde, die nur von jemandem wahrgenommen werden könne, der die pharmazeutische Ausbildung abgeschlossen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. November 1989 Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1989 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, es sei mit Sinn und Zweck des Heilberufsgesetzes vereinbar, nur diejenigen Apotheker von der Kammermitgliedschaft auszuschließen, die entweder den Beruf des Apothekers überhaupt nicht ausüben oder die einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation als Apotheker nicht zusammenhängenden Beruf ausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 1990 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage -- im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung -- mit Urteil vom 3. Mai 1990 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht die Auffassung vertreten, für die Kammermitgliedschaft sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Apotheker als Praktiker, Wissenschaftler oder Forscher, in freier oder in abhängiger Stellung tätig sei. Zwar sei nicht zu verkennen, daß die Aufgaben der Apothekerkammern überwiegend auf die Belange der freipraktizierenden Apotheker zugeschnitten seien. Gleichwohl sei es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, nur diejenigen Apotheker auszuschließen, die entweder den Beruf des Apothekers überhaupt nicht ausübten oder in einem fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation als Apotheker nicht zusammenhängenden Beruf tätig seien. Es möge zutreffen, daß ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Pharmazeutische Chemie der P-Universität M nicht zwangsläufig über eine pharmazeutische Ausbildung und die Approbation als Apotheker verfügen müsse. Besitze er aber neben dem Chemie-Diplom die Approbation und arbeite er in Forschung und Lehre auf Fachgebieten, die dem Ausbildungs- und Prüfungskatalog des Pharmaziestudiums gehörten, sei er nicht berufsfremd tätig, sondern übe den Beruf des Apothekers aus. Die Pharmazeutische Chemie gehöre nach § 16 der Approbationsordnung für Apotheker zum Prüfungsstoff des Zweiten Prüfungsabschnitts im Studium der Pharmazie. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe der Kläger Dienstleistungen in Forschung und Lehre auf diesem Gebiet zu erbringen. Von Bedeutung sei ferner, daß der Kläger der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung angehöre. Damit stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger nicht berufsfremd tätig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. Mai 1990 verwiesen, das den Bevollmächtigten des Klägers am 17. Mai 1990 zugestellt worden ist. Am 15. Juni 1990 hat der Kläger gegen dieses Urteil unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 13. Juni 1990 und die vorgelegte Kopie einer Stellenausschreibung vom 15. Juli 1986 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1989 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung auf das angefochtene Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Entgegen der Auffassung des Klägers sei zur Auslegung des § 2 Heilberufsgesetz die Bundesapothekerordnung nicht heranzuziehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 22. September 1992 informatorisch gehört worden. Zur Darstellung seiner dabei abgegebenen Erklärungen wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten, die Gerichtsakten IX/2 E 2589/89 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie die bei der P-Universität M über den Kläger geführten Personalakten vor. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.