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Urteil

9 K 2843/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1027.9K2843.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist staatlich geprüfte Sozialarbeiterin und graduierte Heilpädagogin. Vom 01.02.1979 bis zum 28.02.1990 war sie bei dem psychologischen Beratungs- dienst für Eltern, Kinder und Jugendliche des Caritasverbandes für den Erftkreis e.V. L. -I. tätig. Seit dem 01.03.1990 ist sie als Dozentin für Heilpädagogik an der L1. Fachhochschule O. -X. tätig. 3 Am 30.12.1998 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. In der Anlage 7 zum Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 des Psycho- therapeutengesetzes - PsychThG - gab die Klägerin u.a. an, sie sei in der Tätigkeit bei dem psychologischen Beratungsdienst für Eltern, Kinder und Jugendliche des Caritasverbandes für den Erftkreis e.V. als Angestellte bzw. Beamtin vorwiegend psychotherapeutisch tätig gewesen. In der Rubrik "Tätigkeitsbeschreibung ein- schließlich Darstellung der angewandten Verfahren" führte sie u.a. auf: "Tiefenpsy- chologisch fundierte hp. Spieltherapie unter Einbeziehung unterschiedlicher Medien und Elemente, z.B. Malen, Märchenarbeit, Kinderzeichnungen, ebenso die dazu notwendige Intelligenz- und Entwicklungsdiagnostik, Prozessdiagnostik." Als Nach- weise fügte die Klägerin mehrere Bescheinigungen über die Teilnahme an verschie- denen Seminaren und Praktika in tiefenpsychologisch fundierten Methoden, über den Abschluss einer Ausbildung zur Supervisorin mit einem Umfang von 720 Stunden sowie über den Abschluss von 30 Behandlungsfällen unter Supervision bei. Mit Ur- kunde vom 26.03.1999 erteilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin die Approbati- on als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. 4 Am 12.06.2001 ging bei der Beklagten ein Meldebogen der Klägerin ein, auf dem diese vermerkt hatte, sie bitte von weiteren Arbeitsaufträgen abzusehen, da sie den Beruf nicht ausübe und auch nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfüge. Sie sei als Dozentin für Heilpädagogik in der Fachhochschule vollzeitbeschäftigt. In der Rubrik "Dauer der beruflichen Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (nach Approbation)" gab sie an: "keine". 5 Mit Bescheid vom 04.03.2003, zog die Beklagte die Klägerin zu einem Mitgliedsbei- trag in Höhe von 250,- EUR für das Jahr 2003 heran. Am 07.03.2003 legte die Kläge- rin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2003 zurück wies. 6 Am 06.05.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt sie vor, sie sei seit ihrer Approbation nicht als Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeutin tätig, sondern ausschließlich als Dozentin in der Aus- bildung von Diplom-Heilpädagogen. Diese Tätigkeit werde sie nicht aufgeben. Dazu legt sie eine Bescheinigung der katholischen Fachhochschule vor, wonach sie für Methodik/Didaktik der Heilpädagogik, Elemente beruflichen Handelns, für fachliche, administrative Begleitung und Anleitung von Praktikanten und für Supervision zu- ständig sei und den Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dort nicht ausübe. Die Approbation nach der Übergangsregelung lasse keine Rückschlüsse zu, da sie auf der Grundlage der früheren, 1990 aufgegebenen Tätigkeit erteilt worden sei. Da ihre Approbation nicht der Erzielung von Erwerbseinkommen diene, könne sie nicht zum Mitgliedsbeitrag herangezogen werden. Die Beitragsordnung verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil sie dies nicht berücksichtige, andererseits aber die- jenigen privilegiere, die ihre psychotherapeutische Tätigkeit nachträglich aufgegeben haben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2003 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 13.04.2003 aufzuheben, 10 2. die Berufung zuzulassen. 11 3. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei voll beitragspflichtig, da sie im Besitz einer Approbation und berufstätig sei. Sie werde im Internet mit der Berufsbezeich- nung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin angekündigt und beschäftige sich mit der tiefenpsychologischen Methode sowie der pädagogisch-therapeutischen Arbeit mit verhaltensauffälligen Kindern. Eine psychotherapeutische Tätigkeit liege bereits dann vor, wenn psychotherapeutische Fachkenntnisse eingesetzt werden oder jedenfalls mitverwendet werden könnten. Der Heilkundebegriff sei weit auszule- gen. Die Regelungen des PsychThG seien bereits deshalb nicht maßgeblich, weil es dem Bundesgesetzgeber an einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Berufsausübungsregelungen fehle. Im Übrigen folge die Ausübung des Berufes bereits daraus, dass die Klägerin eine Approbation nach der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 5 PsychThG erhalten und sich ihre Tätigkeit seither nicht geändert habe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines Kammerbeitrages sind die §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer NW vom 12.03.2001 - BeitrO - i.V.m. Pkt. A. Abs. der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO. Danach erhebt die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Jahresbeiträge von ihren Mitgliedern. Formelle Bedenken gegen die Beitragsordnung bestehen nicht. Ihr Erlass beruht auf § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - i.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer (GV NW 2000, S. 418). 20 Die Voraussetzungen der Beitragserhebung sind gegeben. Die Klägerin ist als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBG Mitglied der Beklagten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in diesen Vorschriften angeordnete Pflichtmitgliedschaft werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 21 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 09.08.2002 - 13 K 1505/02 -. 22 Der Jahresbeitrag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum des Kalenderjahres 2003 ist in den angefochtenen Bescheiden in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht entsprechend Pkt. A. Abs. 2 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO zu einem Beitrag i.H.v. EUR 250,- herangezogen. Diese Festsetzung verletzt die Klägerin nicht, wie sie meint, deshalb in ihrem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht auf Gleichbehandlung, weil sie den Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dauerhaft nicht ausübe. Es kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahin stehen, ob die Beitragsordnung der Beklagten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf begegnet, dass sie keine differenzierte Regelung für diejenigen Mitglieder aufweist, die den Beruf vom Beginn ihrer Mitgliedschaft an nicht ausüben. 23 Vgl. VG Arnsberg, a.a.O.. 24 Die Klägerin ist nämlich nicht nur aufgrund der ihr am 26.03.1999 erteilten Approbation Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBG, sie übt den Beruf auch aus. Eine Berufsausübung im Sinne dieser Norm setzt nicht voraus, dass unmittelbar eine therapeutische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG ausgeübt wird. Die psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne des Heilberufsgesetzes ist nicht identisch mit der Ausübung von Psychotherapie in diesem Sinne. Der Landesgesetzgeber kann bei der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, eigenständige Abgrenzungen vornehmen und ist insoweit nicht an den Begriff der bundesrechtlichen Berufsregelungen gebunden. Es ist im Heilberufsrecht anerkannt, dass der Begriff der Berufsausübung hier einer weiteren Auslegung unterliegt als die Ausübung der Tätigkeit, die bundesgesetzlich an die Voraussetzung der Approbationserteilung gebunden ist. Anknüpfungspunkt des Kammerrechts ist insbesondere die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer vermittelnde Berechtigung zur Berufsausübung. Eine Berufsausübung im Sinne von Pkt. A. Abs. 3 BeitrO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit anderen Berufen verwandt ist. Ausgenommen sind demgegenüber diejenigen, die entweder den die Kammerzugehörigkeit vermittelnden Beruf überhaupt nicht ausüben oder die einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusam- menhängenden Beruf ausüben. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814 ff. zur Berufsausübung als Apotheker; OVG NW, Urteil vom 17.03.1989 - 5 A 1013/87 - zur Berufsausübung als Arzt; Urteile der Kammer vom 03.03.1999 - 9 K 5326/96 - und vom 20.05.1999 - 9 K 3051/96 - jeweils zur Berufsausübung als Apotheker; VG Gießen, Urteile vom 03.05.1990 - V/1 E 997/ 89 - zur Berufsausübung als Apotheker und vom 25.02.2002 - 10 E 3916/01 - zur Berufsausübung als Arzt; VG Kassel, Urteil vom 26.07.2004 - 5 E 1194/04 - zur Berufsausübung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Stand April 2003, Band 2, Rn. B 39 zur ärztlichen Tätigkeit. 26 Allerdings können die Regelungen des Psychotherapeutengesetzes bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden, nicht außer Betracht bleiben. Dass insofern bundesrechtliche Wertungen berücksichtigt werden, begegnet entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz, da lediglich Bundesrecht zur Auslegung des Landesrechts herangezogen wird. 27 Vgl. BVerwG, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 29.09.1992 - 11 UE 1829/90 -, ESVGH 43, 47. 28 Das Heilberufsgesetz knüpft nämlich in §§ 1 Satz 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 HeilBG an die bundesgesetzlich geregelte Berufsbezeichnung und mithin an die die Approbationserteilung regelnden Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes an. 29 Nach diesem Maßstab übt die Klägerin den Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aus. Sie verwendet im Rahmen der von ihr ausgeübten Lehrtätigkeit - jedenfalls auch - diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, aufgrund derer sie die Approbation erhalten hat. Allerdings übt die Klägerin nicht mehr die Tätigkeit aus, die ihr nach der Übergangsregelung des § 12 Abs. 5 PsychThG den Anspruch auf die Erteilung der Approbation verliehen hat. Sie vermittelt aber in ihrer Tätigkeit als Dozentin für Heilpädagogik diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in ihrer früheren, bis 1990 ausgeübten Tätigkeit angewandt und aufgrund derer sie die Approbation erhalten hat. Voraussetzung für die Approbation der Klägerin war gemäß § 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 PsychThG u.a. die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Pädagogik, wobei diese Vorausset- zung auch durch den Abschluss in Heilpädagogik erfüllt ist, 30 vgl. Jerouschek, PsychThG, § 12, Rn. 63, 31 sowie ein bestimmter Umfang dokumentierter psychotherapeutischer Behandlungsfälle und theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Dementsprechend hat die Klägerin, die über einen Abschluss in dem Studiengang Heilpädagogik verfügt, ihre Approbation auf der Grundlage der von ihr früher ausgeübten tiefenpsychologisch fundierten heilpädagogischen Spieltherapie erhalten, wobei als Beispiele u.a. Malen und Kinderzeichnungen von ihr angegeben wurden. Diese heilpädagogischen Inhalte, die Grundlage der Approbationserteilung waren, vermittelt die Klägerin nunmehr im Rahmen ihrer Dozententätigkeit. So ist dem Seminarverzeichnis der Fachhochschule zu entnehmen, dass die Klägerin in den von ihr geleiteten Seminaren u.a. die Bedeutung der Kinderzeichnung reflektiert, und zwar auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Entwicklung des zeichnerischen Gestaltens sowie das Malen als ein Element der verstehensdiagnostischen Einschätzung und der darauf basierenden Prozessges- taltung. Ein anderes von der Klägerin geleitetes Seminar soll in die tiefenpsychologi- sche Methode des szenischen Verstehens einführen. Dabei sollen anhand von konkreten Spielsituationen, Rollenspielen und von Skulpurenstellungen und Auswertungen von Kinderzeichnungen Wahrnehmungs-, Beobachtungs- und Reflexionsprozesse gefördert werden. 32 Es kommt nicht darauf an, ob diese Unterrichtsinhalte, wie es nach der Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einige ihrer Kollegen tun, als Behandlung bezeichnet werden oder, worauf die Klägerin Wert legt, als Methodik der Heilpädagogik. Der Zusammenhang dieser Inhalte mit der die Mitgliedschaft bei der Beklagten vermittelnden früheren Tätigkeit kann nicht durch eine bestimmte Art der Bezeichnung negiert werden. Zu diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Vermittlung der heilpädagogischen Inhalte, an der die Klägerin beteiligt ist, erst den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eröffnet. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG ist die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Pädagogik, zu der wie dargelegt auch der Abschluss im Studiengang Heilpädagogik zählt, eine der Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Ausbildung. Ein weiteres - im Ergebnis freilich nicht mehr entscheidendes - Indiz für den Zusammenhang zu der Approbationserteilung ist die Tatsache, dass die Klägerin unter den Dozenten an der Fachhochschule nicht die einzige approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist, sondern vielmehr - wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - mehrere der Kollegen, die identische Inhalte unterrichten, ebenfalls über eine Approbation verfügen. Dass die Approbation nicht Voraussetzung für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit ist, führt schließlich ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. 33 Vgl. BVerwG, a.a.O.. 34 Der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist durch Einflüsse unterschiedlicher Fachrichtungen gekennzeichnet, was sich bereits daran zeigt, dass mehrere Studiengänge für den Zugang zur Ausbildung qualifizieren. Dann aber ist auch die Vermittlung von Kenntnissen in einem Teilbereich Ausübung dieses Berufes. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 36 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage dargelegt, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus der obergerichtlichen Klärung bedürfte. Zur Beantwortung der Frage, wann ein Beruf im Sinne der kammerrechtlichen Bestimmungen ausgeübt wird, werden von der Rechtsprechung weithin einheitlich die hier angewandten Kriterien zugrunde gelegt. Insoweit wird auf die vorstehenden Rechtsprechungsnachweise verwiesen. Ist der anzuwendende rechtliche Maßstab aber grundsätzlich geklärt, so handelt es sich bei der Feststellung, dass die Klägerin den Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ausübt, um die Klärung eines Einzelfalles.