Urteil
11 UE 1659/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0207.11UE1659.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu 2. zu Unrecht abgewiesen. Die Klage des Klägers zu 2. ist als Anfechtungsklage zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 8 Satz 4 Hessisches Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), hier anzuwenden in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 1988 (GVBl. I S. 61), nicht. Die Klage des Klägers zu 2. ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der nach Auffassung des Ehrenausschusses der Beklagten erfolgte Verstoß gegen Ziffer 6.17 der Berufsordnung der Beklagten vom 16. Dezember 1975, genehmigt durch den damals zuständigen Hessischen Minister des Innern am 27. Februar 1976 und veröffentlicht im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe Südwest, Ausgabe März 1976, Seite 25, ist nicht gegeben. Nach Ziffer 6.17 der Berufsordnung ist als Berufsunwürdiges Verhalten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Hessischen Architektengesetzes das "Anbieten oder Erbringen von Architektenleistungen für eine im Widerspruch zur jeweils geltenden Gebührenordnung stehende Vergütung" anzusehen. Der Ehrenausschuß der Beklagten hat einen Verstoß gegen diese Vorschrift darin gesehen, daß der Kläger zu 2. sich als Mitgesellschafter einer GmbH für die im Rahmen des Gutachterwettbewerbs erbrachten Leistungen mit dem von der Deutschen Bank angebotenen Honorar von 25.000,-- DM begnügt und zunächst nicht das bei Anwendung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI - vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805) in der hier anzuwendenden Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 948) geschuldete Architektenhonorar in Höhe von mindestens 39.595,05 DM gefordert hat. Ziffer 6.17 der Berufsordnung der Beklagten kann jedoch auf ein Unterschreiten der in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze allenfalls unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen angewendet werden. Denn § 4 HOAI bezweckt nach der amtlichen Begründung (BR-Drucksache 270/76, abgedruckt bei Hesse/Korbion/ Mantscheff, HOAI, 2. Aufl., S. 1043 (1049 f.)) nur die Begrenzung der Honorarforderungen von Architekten nach oben hin: "§ 4 enthält die Grundsätze zur Berechnung der Honorare. Abs. 1 enthält die Vorschrift, daß sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien richtet. Die Vertragsfreiheit der Parteien bleibt also unberührt, nur die Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung des Honorars werden der Höhe nach durch das Preisrecht begrenzt." Diese Tendenz der Verordnung entspricht auch der in § 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen in der Fassung des Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung der Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVG - vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) enthaltenen Verordnungsermächtigung, die der Struktur nach eine Dämpfung der Architektenhonorare bezweckt. Dies ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, der dem Verordnungsgeber aufgibt, ein Abweichen von den Mindestsätzen in Ausnahmefällen ohne besondere Voraussetzungen - wenn auch aufgrund schriftlicher Vereinbarung - vorzusehen, eine Überschreitung der Höchstsätze aber nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen zuzulassen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes ist in der Verordnung vorzusehen, daß die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht etwas anderes bei Erteilung des Architektenauftrages schriftlich vereinbart wurde. Angesichts der in diesen Preisvorschriften zum Ausdruck kommenden Tendenz des Bundesgesetzgebers zur Begrenzung der Architektenhonorare nach oben hin wird man ein unbegründetes Überschreiten der Höchstsätze gewiß als berufsunwürdiges Verhalten im Sinne des § 16 Abs. 2 Hessisches Architektengesetz werten können. Das in § 4 Abs. 2 HOAI ausdrücklich zugelassene Unterschreiten der Mindestsätze kann hingegen nur in Ausnahmefällen als Berufsvergehen gewertet werden, wobei angesichts der prinzipiellen Möglichkeit zur Unterschreitung dieser Sätze von einem "Widerspruch zur jeweils geltenden Gebührenordnung" (Ziffer 6.17 der Berufsordnung der Beklagten) nicht ohne weiteres die Rede sein kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201/80 - (NJW 1982, 373), mit dem es § 4 Abs. 2 HOAI wegen damals fehlender gesetzlicher Ermächtigung teilweise für nichtig erklärt hat, deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Ziel der Neuregelung des Honorarrechts der Architekten im MRVG "eindeutig" die Preisdämpfung gewesen sei: "Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist vielmehr der Schluß zu ziehen, daß der Gesetzgeber die freie Unterschreitbarkeit der Mindestsätze und die Eröffnung des Preiswettbewerbs nach unten in seinen Willen aufgenommen und gebilligt hat und den Architekten die Wahrung ihrer Belange insoweit selbst überlassen wollte. ..." (a. a. O., Seite 374) Zwar ist nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und als Reaktion darauf mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 27. Oktober 1983 (BT-Drucksache 10/543 (neu)) der Versuch unternommen worden, diese Tendenz des Gesetzes zur Kostendämpfung dadurch abzuschwächen, daß nach der vorgeschlagenen Änderung die Ermächtigungsnorm künftig vorsehen sollte, daß die Mindestsätze "durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können, wenn die Leistungen mit außergewöhnlich geringem Aufwand verbunden sind". Der Gesetzgeber ist diesem Vorschlag jedoch nur insoweit gefolgt, als er in dem Änderungsgesetz vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) der HOAI in der Ursprungsfassung die notwendige Ermächtigungsgrundlage gegeben und damit die Beschränkung der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI "in Ausnahmefällen" zugelassen hat. Eine Umkehr der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Tendenz der neuen Honorarvorschriften für Architekten war damit jedoch nicht verbunden, zumal die im Koalitionsentwurf vorgesehenen weiteren Anforderungen an die Unterschreitung der Mindestsätze gerade nicht Gesetz geworden sind. Ob angesichts dieser Tendenz des Gesetzgebers zur Preisdämpfung in Unterschreitungen der Mindestsätze der HOAI überhaupt ein "Widerspruch zur jeweils geltenden Gebührenordnung" gesehen werden kann, läßt der Senat dahinstehen, weil die vom Ehrenausschuß getroffene Entscheidung auch dann aufzuheben wäre, wenn Ziffer 6.17 der Berufsordnung grundsätzlich auf nicht gerechtfertigte Unterschreitungen der Mindestsätze anwendbar wäre. Dabei kann offenbleiben, ob hier überhaupt ein rechtsgültiger Architektenvertrag zwischen der von den Klägern betriebenen GmbH, auf den die HOAI anwendbar wäre, zustandegekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 180/84 -, NJW 1985, 2830) dürfte hier eher von einem unter aufschiebender Bedingung abgeschlossenen Architektenvertrag auszugehen sein, der mangels Eintritts der vereinbarten Bedingung nicht zustandegekommen ist (§ 158 Abs. 1 BGB). Dies ergibt sich aus den in den Ziffern 5 bis 7 der Ausschreibung von der Deutschen Bank festgelegten Teilnahmebedingungen (Blatt 22 ff. der Beiakten "Voruntersuchung" der Beklagten), wo unter anderem darauf hingewiesen wird, daß "die für den Ideenwettbewerb entstandenen Aufwendungen" mit 25.000,-- DM vergütet werden sollen und die Kosten des Gutachtens im Auftragsfall auf das Honorar angerechnet werden; es sei beabsichtigt, dem Verfasser des von der Bank (im Einvernehmen mit der Stadt L) gewählten Entwurf den Architektenauftrag für den Neubau zu übertragen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung hervorgehoben, daß die HOAI die Vertragsfreiheit grundsätzlich unberührt läßt und daß sich die Frage, ob der Architekt überhaupt Honorar beanspruchen kann, nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet. In Konsequenz dieser Rechtsprechung liegt es nahe, in den mit der Deutschen Bank getroffenen Vereinbarungen vorvertragliche Rechtsbeziehungen sui generis zu sehen, auf die die HOAI keine Anwendung findet. Die von der Deutschen Bank zugesagte "Vergütung" (§ 631 Abs. 1 BGB) wäre in diesem Fall als reiner Aufwendungsersatz anzusehen, wie dies in Ziffer 5 der Ausschreibung zum Ausdruck kommt, während die eigentliche Architektenleistung im Rahmen des Wettbewerbs unentgeltlich erbracht worden wäre. Ob diese der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Konstruktion hier für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tragfähig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Der angefochtene Beschluß des Ehrenausschusses wäre nämlich selbst dann rechtswidrig, wenn zwischen der Deutschen Bank und der von den Klägern betriebenen GmbH ein zur Anwendung der HOAI führender rechtsgültiger Architektenvertrag zustandegekommen sein sollte. Denn dann läge aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der Deutschen Bank und der von den Klägern betriebenen GmbH eine gemäß § 4 Abs. 2 HOAI zulässige Honorarvereinbarung vor. Bei der Teilnahme der Kläger an dem Gutachterverfahren handelt es sich um einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI. Die Mitwirkung von Architekten an beschränkten Ideenwettbewerben unterscheidet sich vom Normalfall der in der HOAI geregelten Tätigkeit derart, daß ein Abgehen von den allgemeinen Gebührensätzen ohne weiteres gerechtfertigt ist. Es besteht ein auch von der Beklagten nicht geleugnetes öffentliches Interesse daran, daß gerade bei repräsentativen Bauvorhaben im Innenstadtbereich architektonische Lösungen gefunden werden, die hohen Ansprüchen genügen. Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - die Architektentätigkeit sich nicht nur auf die Planung einzelner Gebäude, sondern auch auf die Gestaltung öffentlicher Straßen und Plätze bezieht. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten hat, ein "Ausnahmefall" im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI sei nur bei geringem Aufwand oder verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Architekt und Auftraggeber anzunehmen, findet dies weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Entstehungsgeschichte eine Stütze. In der amtlichen Begründung des Entwurfs (BR-Drucksache 270/76, a. a. O., S. 1050) heißt es hierzu: "Eine Vereinbarung, nach unten abzuweichen, soll insbesondere ermöglichen, bei wenig aufwendigen Leistungen den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu entsprechen. Wenig aufwendige Leistungen können insbesondere bei kleinen Umbauarbeiten und Reparaturarbeiten anfallen. Eine Unterschreitung der Mindestsätze kann z. B. auch bei landschaftsplanerischen Leistungen gerechtfertigt sein, wenn der Auftragnehmer bei der Ausarbeitung des Grünordnungsplanes durch Planungen aus dem Landschaftsplan entlastet wird." Durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" ist in dem Entwurf klargestellt, daß es sich bei den angegebenen Sonderfällen nur um Beispiele handelt, nicht etwa um einen abschließenden Katalog der Ausnahmefälle. Daran hat sich auch durch die Änderung der Ermächtigungsnorm im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen nichts geändert. Wie bereits dargestellt, ist entgegen dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlich geringen Aufwands nicht in das Gesetz aufgenommen, sondern lediglich die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Divergenz zwischen der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 2 HOAI und der Ermächtigungsnorm behoben worden. Diese Entstehungsgeschichte hindert daran, einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI nur dann anzunehmen, wenn die Erfüllung des Auftrages mit außergewöhnlich geringem Aufwand verbunden war. Der Senat brauchte nicht zu klären, ob die Honorarvereinbarung zwischen der von den Klägern beherrschten GmbH und der Deutschen Bank AG den Schriftformanforderungen des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht, was allerdings möglicherweise deshalb der Fall ist, weil die Kläger offenbar eine mit einer vom Kläger zu 2. unterzeichnete Einverständniserklärung zu den Ausschreibungsbedingungen der ausschreibenden Bank übersandt haben. Dem Senat liegen indessen nur Kopien dieser Vertragsausfertigung und des Begleitschreibens der von den Klägern beherrschten GmbH vor, so daß die Einhaltung der Schriftform nicht definitiv beurteilt werden kann. Weiterer Sachaufklärung bedurfte es insoweit nicht. Denn selbst wenn die zwischen der Deutschen Bank und der von den Klägern betriebenen GmbH getroffene Honorarvereinbarung formnichtig sein sollte, würde dies nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Ziffer 6.17 der Berufsordnung der Beklagten rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Formvorschriften kann, auch wenn er zur Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts führt, jedenfalls dann nicht als "berufsunwürdig" angesehen werden, wenn der Formverstoß nicht vorsätzlich in der Absicht geschieht, die Berufsausübung regelnde Bestimmungen zu umgehen. Zum Bestehen eines entsprechenden Vorsatzes bei dem Kläger zu 2. sind in dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß eine entsprechende Absicht bestanden hat. Einem auch vom Kläger zu 2. mitverursachten Verstoß gegen die Schriftform würde mithin kein für die "Berufsunwürdigkeit" erforderliches Element der Verwerflichkeit anhaften. Da die Kläger im Laufe des Ehrenverfahrens eine ihren Vorstellungen entsprechende und vom Ehrenausschuß letztlich nicht beanstandete Nachforderung an die Deutsche Bank gerichtet haben, kann ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten aus einer etwaigen Formnichtigkeit der Honorarvereinbarung vorsätzlich keine angemessenen Konsequenzen gezogen. Soweit der angefochtene Bescheid und der Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 1993 Ausführungen zu den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1977) enthalten, hat die Beklagte selbst im Berufungsverfahren mit Recht darauf hingewiesen, daß diese allenfalls öffentliche Auftraggeber intern bindenden Richtlinien für private Bauherren nicht gelten. Auch für Architekten sind diese Richtlinien nicht verbindlich, obgleich Ziffer 2.12 der Berufsordnung der Beklagten ihre Anwendung in Hessen vorschreibt. Denn für die Normierung einer entsprechenden Berufspflicht fehlt es offensichtlich an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81 u. a. -, BVerfGE 76, 171 (188) unter Hinweis auf die sogenannte Facharztentscheidung, BVerfGE 33, 125 (155 ff.)). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß bloße Standesauffassungen eine in der Normierung von Berufspflichten enthaltene Grundrechtsbeschränkung nicht rechtfertigen. Deshalb kann eine bestimmte, Verwaltungsbehörden intern bindende Richtlinie einen auch für Grundrechtsträger verbindlichen Normcharakter nicht allein aufgrund von Satzungsrecht autonomer Körperschaften erhalten, wenn nicht der Gesetzgeber zum Erlaß entsprechender Bestimmungen speziell ermächtigt. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Erlaß verbindlicher Bestimmungen für die Durchführung von Architektenwettbewerben ist nirgends ersichtlich. Es ist deswegen dem Kläger zu 2. entgegen der Auffassung des Ehrenausschusses der Beklagten nicht vorwerfbar, daß er bzw. die von den Klägern beherrschte GmbH sich an dem von der Deutschen Bank ausgeschriebenen Wettbewerb beteiligt haben. Der vom Ehrenausschuß erhobene Vorwurf, die Kläger hätten dadurch unkollegial gehandelt, ist im übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die von den Klägern getragene GmbH durch die Deutsche Bank neben anderen Architekturbüros direkt aufgefordert wurde, sich an dem Wettbewerb zu beteiligen, so daß das Verhalten der Kläger nicht ausschlaggebend dafür war, daß nicht zur Vorlage von Gutachten aufgeforderte Architekten vom Wettbewerb ausgeschlossen waren. Mithin ist der Berufung des Klägers zu 2. gegen das erstinstanzliche Urteil stattzugeben. Da die Beklagte in dem Rechtsstreit nunmehr vollständig unterliegt, sind ihr gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als dies nicht bereits in dem angegriffenen Urteil geschehen ist. Der Beklagten ist die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung des Klägers aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger zu 2. wendet sich mit der Berufung gegen eine Entscheidung des Ehrenausschusses der Beklagten vom 25. Januar 1991, mit der er wegen eines Berufsvergehens mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM belegt wurde. Die Kläger sind als freischaffende Architekten in die Architektenliste der Beklagten eingetragen. Sie sind geschäftsführende Gesellschafter der "N, M und A Gesamtplanungsgesellschaft mbH". Im Jahre 1988 schrieb die Deutsche Bank, Filiale L, einen Architektenwettbewerb für ihr Bauvorhaben Am S Platz in L aus und forderte sechs Ingenieurbüros, darunter die von den Klägern betriebene GmbH, zur Erarbeitung eines entsprechenden Gutachtens auf. Dabei sagte die ausschreibende Bank zu, die geforderten Leistungen mit einer Aufwandsentschädigung von 25.000,-- DM zu honorieren, behielt sich Auswahl und Vergabe vor und bekundete schriftlich ihre Absicht, dem Verfasser des von ihr gewählten Vorschlags den Architektenauftrag für den Neubau zu übertragen. Den ausführlichen Teilnahmebedingungen der ausschreibenden Bank ist u. a. zu entnehmen, daß die Wettbewerbsteilnehmer im Rahmen ihres Gutachtens nach einem vorgegebenen Raumprogramm für ein etwa 1.600 Quadratmeter großes unterkellertes viergeschossiges Gebäude folgende Leistungen erbringen sollten: 1. Lageplan Maßstab 1 : 200 2. Grundriss Maßstab 1 : 200 3. Ansichten Maßstab 1 : 200 4. Längsschnitte Maßstab 1 : 200 5. Querschnitte Maßstab 1 : 200 6. Fassadenschnitt (Teilschnitt) Maßstab 1 : 10 7. Modell (als Einzelmodell) Maßstab 1 : 200 8. Berechnungen (DIN 277) 9. Erläuterungen zum Gutachten (2 DIN A4-Seiten) mit Materialangaben. Ferner wurden Vorschläge für die Erweiterung eines angrenzenden Modehauses und eines Zwischengebäudes sowie zur Gestaltung des S Platzes erwartet. Mit diesen Teilnahmebedingungen erklärte sich die von der Klägerin betriebene GmbH mit einer der ausschreibenden Bank übermittelten, vom Kläger zu 2. am 9. März 1988 unterzeichneten Erklärung einverstanden; auf die dem Senat vorliegenden Kopien der Erklärung und des Begleitschreibens (Blatt 56 bis 58 GA) wird Bezug genommen. Nachdem die von den Klägern betriebene GmbH an dem Wettbewerb teilgenommen und die Architektenkammer bei der Beklagten berufsrechtliche Maßnahmen angeregt hatte, beantragte der Präsident der Beklagten nach Durchführung einer Voruntersuchung mit Schreiben vom 18. Januar 1990 bei dem Ehrenausschuß der Beklagten die Einleitung eines Ehrenverfahrens gegen beide Kläger wegen berufsunwürdigen Verhaltens nach § 16 Abs. 1 und 2 Hessisches Architektengesetz in Verbindung mit Nr. 6.17 der Berufsordnung der Architektenkammer Hessen. Die Beklagte erhob den Vorwurf, die Kläger hätten Architektenleistungen für eine im Widerspruch zur geltenden Gebührenordnung stehende Vergütung erbracht. Bei geschätzten Baukosten von 10,8 Millionen DM brutto belaufe sich das Architektenhonorar insgesamt auf mindestens 694.650,-- DM, so daß für die hier erbrachten Teilleistungen, die mit wenigstens 9 % dieses Honorars zu veranschlagen seien, 62.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen gewesen seien. Indem die Kläger auf die Ausschreibungsbedingungen der Deutschen Bank eingegangen seien, hätten sie die als Bundesrecht verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) umgangen. Mit Honorarrechnung vom 30. August 1990 forderte die von den Klägern betriebene GmbH die Deutsche Bank AG, Filiale L, zur Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 14.595,05 DM auf. Dabei ging die GmbH von dem seitens der Beklagten errechneten Gesamt-Architektenhonorar von 694.650,-- DM aus und forderte für die von ihr erbrachten Teilleistungen 5 % dieses Honorars. Auf die sich daraus ergebenden 39.595,05 DM rechnete die GmbH die bereits gezahlten 25.000,-- DM als Abschlagszahlung an. Diese Gebührennachforderung lehnte die Deutsche Bank AG ab. Nachdem die Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung des Ehrenausschusses der Beklagten vom 25. Januar 1991 laut Protokoll (Blatt 17 der Beiakten "Ehrenverfahren N EV 2/89" der Beklagten) erklärt hatten, die in der Antragsschrift vom 18. Januar 1990 auf Seite 2 enthaltenen Ausführungen seien zutreffend und ihrer Auffassung nach entspreche der ihrer Nachforderung zugrundeliegende Betrag von 39.595,05 DM dem nach der HOAI angemessenen Honorar für die erbrachten Leistungen, belegte der Ehrenausschuß die Kläger jeweils mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM. In der vom Vorsitzenden des Ehrenausschusses unterzeichneten und den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 28. Februar 1991 zugestellten Begründung dieses Bescheides führte der Ehrenausschuß unter Darlegung im einzelnen aus, eine überschlägige Honorarberechnung für die von den Klägern erbrachten Teilleistungen ergebe einen Betrag von 71.204,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Honorarhöhe habe der Ehrenausschuß abgesehen, da auch der von den Klägern als richtig zugestandene Honorarbetrag von 39.595,05 DM einschließlich Mehrwertsteuer über der tatsächlich gezahlten Vergütung in Höhe von 25.000,-- DM liege. Durch die Erbringung von Teilleistungen für die endgültige Bauplanung im Rahmen des Architektenwettbewerbs hätten die Kläger gegen die Berufsordnung verstoßen, die unter anderem auch dem Schutz des Architekten davor dienen solle, in solche Zwangslagen zu geraten, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Jeder Architekt, der es nicht von sich weise, unter den Maßstäben der HOAI abgerechnete Leistungen zu erbringen, helfe, dazu beizutragen, daß unter den Architekten ruinöser Wettbewerb entstehe. Eine solche Verhaltensweise zeuge von wenig Verantwortungsgefühl anderen Architekten und den Mitarbeitern von Architektenbüros gegenüber, da gerade hierdurch der Zwang für jeden einzelnen Architekten, auf Aufforderung potentieller Kunden an einem Gutachterverfahren teilzunehmen, vergrößert werde. Zwar liege es auch im Interesse der Architektenkammer, daß Großkunden möglichst viele Architekten ansprechen und diesen die Möglichkeit geben, ihre Entwürfe für das geplante Bauvorhaben vorzulegen. Die wünschenswerte Förderung von Architektur und Baukultur durch Ideenvielfalt könne jedoch dadurch erreicht werden, daß der Auftraggeber einen beschränkten Wettbewerb nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1977) ausschreibe. Soweit innerhalb der Architektenschaft der Wunsch auf Änderung der Berufsordnung - etwa mit dem Ziel der Ermöglichung einer HOAI-Unterschreitung bei Gutachterverfahren in Bauvorhaben einer bestimmten Größenordnung - bestehe, könne dies auf demokratischem Wege über die Vertreterversammlung initiiert werden. Nach dem zur Zeit geltenden Recht liege bei einem Gutachterverfahren jedoch ein Verstoß gegen die Berufsordnung und eine Handlung vor, die geeignet sei, dem Ansehen des Berufsstandes zu schaden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung, insbesondere wegen der Erwägungen zur Bemessung der verhängten Maßnahmen, wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Am 28. März 1991 haben die Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Bescheid bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich mit Beschluß vom 23. April 1991 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen. Zur Begründung der Klage haben die Kläger Einwände gegen die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Honorarberechnung erhoben und die Auffassung vertreten, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei auch sonst fehlerhaft und die verhängten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Da die Deutsche Bank mit den gezahlten Honoraren insgesamt mehr geleistet habe, als sie bei der Beauftragung nur eines Architekten hätte zahlen müssen, sei ein berufsrechtlich zu ahndender Verstoß gegen die HOAI nicht ersichtlich. Sie hätten sich freiwillig einer interessanten Aufgabe gestellt und nicht zu einem ruinösen Wettbewerb unter Architekten beigetragen. Die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem verengten und überholten Standesdenken. Wer das Heil des Berufsstandes darin sehe, daß nur ein Architekt beauftragt werde, verhindere jeden geistigen Wettstreit um die optimale Lösung eines architektonischen Problems. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1991 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat zur Begründung den angefochtenen Bescheid verteidigt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 14. Mai 1992 der Klage des Klägers zu 1. stattgegeben und die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen. Die Klageabweisung hat das Gericht unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landesberufsgericht für Architekten in Stuttgart vom 6. April 1989 - LBG 9/88 und 12/88 - mit der Erwägung begründet, der im angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Honoraransatz von 5 % des Gesamthonorars liege an der untersten Grenze des Denkbaren und sei der Mindestsatz, der bei einer äußerst großzügigen Kalkulation als unterstes Minimum gerade noch vertretbar erscheine. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14. Mai 1992, das den Bevollmächtigten der Kläger am 21. Juli 1992 zugestellt worden ist, verwiesen. Am 20. August 1992 hat der Kläger zu 2. gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht Bedenken gegen die Begründung spezifischer Berufspflichten durch autonomes Satzungsrecht geltend und vertritt im übrigen die Ansicht, die in dem angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung trage den besonderen Rechtsbeziehungen von Auftraggeber und Architekt im Rahmen von Architektenwettbewerben nicht hinreichend Rechnung. Der Ehrenausschuß habe verkannt, daß die HOAI die Vertragsfreiheit von Auftraggebern und Architekten grundsätzlich unberührt lasse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 28. Oktober 1992 sowie auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Kläger vom 8. Juni und 10. August 1993 Bezug genommen. Der Kläger zu 2. beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1992 auch insoweit aufzuheben, als er den Kläger zu 2. betrifft. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, ihre Berufsordnung und insbesondere die hier angewendete Bestimmung seien durch die Ermächtigung in §§ 16 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 5 Hessisches Architektengesetz gedeckt. Der Kläger zu 2. habe Architektenleistungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der HOAI erbracht, ohne ein angemessenes Honorar dafür zu verlangen. § 4 Abs. 2 HOAI bestimme zwar, daß die sich aus den Honorartafeln ergebenden Mindestsätze in Ausnahmefällen unterschritten werden dürften. Aus der Begründung der Verordnung bzw. des zugrundeliegenden Gesetzes ergebe sich aber, daß Ausnahmefälle in diesem Sinne nur außergewöhnlich geringer Aufwand und Verwandtschaft sein sollten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 12. Oktober 1992 und den Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juli 1993 Bezug genommen. Dem Senat liegen vier das Ehrenverfahren und die Voruntersuchung betreffenden Akten der Beklagten vor. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.