Urteil
11 UE 913/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0203.11UE913.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach § 124 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage gegen den oben genannten Bescheid abgewiesen. Die auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete und gemäß § 17 Abs. 8 Satz 4 Hessisches Architektengesetz - HArchG - (in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geltenden und deshalb hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 1988, GVBl. I S. 61), § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Vorverfahren zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Denn der Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Der Bescheid ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Das Verfahren vor dem Ehrenausschuss ist nach den Regeln des § 16, 17 HArchG und der Verfahrensordnung der Beklagten für den Ehrenausschuss ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ehrenverfahren ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HArchG auf Antrag des Vorstands, vertreten durch den Präsidenten der Beklagten, durch das Schreiben vom 27. Oktober 1989 auf Grund des Beschlusses des Vorstandes vom 2. Februar 1989 eingeleitet worden. Der Kläger ist gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 HArchG vor der Entscheidung des Ehrenausschusses gehört worden, denn sein Bevollmächtigter hat in der Sitzung des Ehrenausschusses am 30. November 1990 zu dem Vorwurf des berufsunwürdigen Verhaltens nach § 16 Abs. 1, 2 HArchG wegen Verstoßes gegen 6.17 der Berufsordnung der Beklagten - BO - Stellung genommen. Der Ehrenausschuss bestand ausweislich der Niederschrift über die Sitzung am 30. November 1990 gemäß § 17 Abs. 1 und 2 HArchG aus dem Vorsitzenden Staatsanwalt S. und vier Architekten als Beisitzern. Der somit formell rechtmäßig zustande gekommene Bescheid des Ehrenausschusses ist aber materiell-rechtlich rechtswidrig. Denn der Ehrenausschuss hat den Kläger zu Unrecht mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM belegt, weil dieser sich berufsunwürdig verhalten habe, da er gegen 6.17 BO verstoßen habe. Berufsunwürdige Handlungen der Mitglieder der Beklagten können in einem Ehrenverfahren geahndet werden, das vor dem Ehrenausschuss stattfindet (§ 16 Abs. 1 HArchG). Berufsunwürdig ist ein Verhalten, das gegen die Pflichten verstößt, die einem Architekten bei Ausübung seiner Berufsaufgaben und zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen. Das Nähere wird in der Berufsordnung geregelt (§ 16 Abs. 2 HArchG). Nach 6.17 BO zählt zu den Tatbeständen berufsunwürdigen Verhaltens im Sinne des § 16 Abs. 2 HArchG insbesondere das Anbieten oder Erbringen von Architektenleistungen für eine im Widerspruch zur jeweils geltenden Gebührenordnung stehende Vergütung. Der Ehrenausschuss der Beklagten hat zu Unrecht zugrunde gelegt, dass der Kläger gegen diese Vorschrift verstoßen habe, indem er sich an dem im Tatbestand näher beschriebenen "Gutachterverfahren" auf eine entsprechende Ausschreibung hin beteiligt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht grundsätzlich gehindert, Verstöße gegen die in der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) - HOAI -, hier anzuwenden in der im Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers an dem Gutachterverfahren geltenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Juni 1985 (BGBl. I S. 961), festgelegten Honorarsätze in einem Ehrenverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HArchG zu ahnden. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere aus dem von dem Kläger herangezogenen Beschluss vom 16. Dezember 1996 (- KVR 5/75 -, BauR 1978, 320) nicht, dass es der Beklagten auf Grund kartellrechtlicher Regelungen, insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - untersagt wäre, solche Verstöße gegen die Berufsordnung zu ahnden. Dabei geht es im vorliegenden Falle nur um einen Verstoß gegen 6.17 BO, den der Ehrenausschuss der Beklagten allein als rechtliche Grundlage für seine Ermessensentscheidung, den Kläger mit einem Verweis und einer Geldbuße zu belegen, herangezogen hat. Nach dem oben genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs ist eine Architektenkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts (nur) dann berechtigt, darauf hinzuwirken, daß die Honorarsätze der Gebührenordnung allgemein in Vereinbarungen und Ausschreibungen als Entgelt für Architektenleistungen festgelegt werden, wenn sie hierzu ermächtigt ist. Der Bundesgerichtshof kam in dem von ihm zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall gewesen sei, weil die damals maßgebliche Berufsordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einleitung von Ehrenverfahren wegen Unterschreitung der Sätze der damals maßgeblichen Gebührenordnung für Architekten - GOA - gehabt habe. Die GOA habe damals ausschließlich eine Höchstpreisregelung enthalten, die die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit zur Berechnung niedrigerer Gebühren als in der GOA vorgesehen unberührt gelassen habe. Dieser von dem Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Rechtslage ist die hier für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers maßgebliche Rechtslage im Jahre 1988 nicht vergleichbar. Denn inzwischen war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 (- 2 BvR 201/80 -, NJW 1982, 373) auf Grund der Änderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, nach denen "die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarungen in Ausnahmefällen unterschritten werden können", auf dieser nunmehr ausreichenden Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 HOAI durch die oben genannte Zweite Änderungsverordnung der HOAI § 4 Abs. 2 HOAI dahingehend gefasst worden, daß die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung "in Ausnahmefällen" unterschritten werden können. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure enthält damit im Unterschied zu der GOA 1950 nicht nur eine "Höchstsatz"-, sondern auch eine "Mindestsatz"-Regelung. Da die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften und insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die freien Berufe ausgeschlossen ist, soweit staatliches oder auf Grund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der Vertragsfreiheit rechtmäßige Grenzen setzt, wie der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich ausführt, ist somit auch im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nunmehr davon auszugehen, dass insoweit auf Grund ausreichender gesetzlicher Ermächtigung rechtmäßig Berufsrecht gesetzt worden ist, das der Vertragsfreiheit Grenzen setzt, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen also insoweit nicht anwendbar ist (vgl. dazu grundsätzlich auch Lehmann, Zur kartell- und wettbewerbsrechtlichen Kontrolle der Nachfragemacht im Zusammenhang mit der Vergütung von Architektenleistungen nach der HOAI, BauR 1984, 97). Der Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure steht auch nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Falle um Leistungen im Rahmen von Rechtsverhältnisses handelte, auf die diese Honorarordnung grundsätzlich nicht anwendbar wäre. Nach § 1 HOAI gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen in der Verordnung erfasst werden. Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen (§ 4 Abs. 1 HOAI). Der Senat legt zugrunde, dass eine solche schriftliche Vereinbarung über das Honorar im vorliegenden Falle dadurch zustande gekommen ist, dass der Kläger, was Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung "Architekten-Gutachten" für das Bauvorhaben war, der Auftraggeberin die vorgesehene "Einverständniserklärung" zugeleitet hat, mit der der Ausschreibungsteilnehmer sich "mit den vorstehenden Bedingungen, dem Terminplan und den ... bekannten geforderten Leistungen" einverstanden erklärte und sie für seine Teilnahme an der Ausschreibung anerkannte. In den vorstehenden Bedingungen war unter A.1. ausdrücklich geregelt, dass die nachstehenden Bedingungen Grundlage für den "Gutachtervertrag" seien. Mit der Übersendung des Gutachtens übertrage der Teilnehmer sein Eigentum an dem Gutachten und an dem hierzu gefertigten Modell auf die Auftraggeberin (A.3.). Jeder Teilnehmer räume der Bank mit der Übereignung des Gutachtens und des Modells das ausschließliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an dem Gutachten und dem Modell ein (A.4.). Die Bank vergüte die für den Ideenwettbewerb entstandenen Aufwendungen gemäß den geforderten Leistungen mit einem Betrag von 25.000,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer gegen entsprechende Rechnungstellung; die Kosten des Gutachtens würden im Auftragsfall auf das Honorar angerechnet (A.5.). Die Bank entscheide über die ihr vorgelegten Gutachten im Einvernehmen mit der Stadt L. Sie sei berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Gutachten oder Teile davon im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens zu verwerten. Es sei beabsichtigt, dem Verfasser des von der Bank gewählten Entwurfs den Architekten-Auftrag für den Neubau zu übertragen (A.6., 7.). Mit dem Einverständnis mit diesen Bedingungen ist zwischen dem Kläger und der Auftraggeberin eine schriftliche Vereinbarung über ein Honorar im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI zustande gekommen. Damit ist vom Vorliegen eines "Gutachtervertrages" auszugehen, in dessen Rahmen der Kläger die "geforderten Leistungen", und zwar Planungen für die Errichtung eines Bankgebäudes (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Berechnungen nach DIN 277), zu erbringen hatte und für diese Leistungen eine Vergütung von 25.000,-- DM erhalten sollte. Unabhängig davon, ob man im Hinblick auf die von der Auftraggeberin beabsichtigte, weitere Beauftragung eines der Teilnehmer mit der Durchführung des Bauvorhabens und dem dann zu schließenden Architektenvertrag in der Teilnahme an dem Gutachterverfahren nur vorvertragliche Rechtsbeziehungen sui generis sieht (so der Senat für dasselbe "Gutachterverfahren" in seinem Urteil vom 7. Februar 1995 - 11 UE 1659/92 -, NJW-RR 1995, 1299), liegt jedenfalls mit der Einverständniserklärung der Teilnehmer zu den Bedingungen für die Teilnahme der Ausschreibung eine Vereinbarung über ein Honorar in Höhe von 25.000,-- DM vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgeschlossen. Es handelt sich insbesondere bei der Ausschreibung nicht um einen Wettbewerb nach den im Zeitpunkt der Ausschreibung noch maßgeblichen "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerber auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW 1977 (vom 20. April 1977, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 96 vom 24. Mai 1977), da die Voraussetzungen für dieses Verfahren, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend zu Recht ausgehen, nicht vorliegen. Denn insoweit fehlt es schon an der Vergabe eines Preises. Ausweislich des Urteils des Berufsgerichts für Architekten in Stuttgart vom 22. November 1988 - BG 64 c/88 -, mit dem einem Beschuldigten, der sich an dem gleichen Ausschreibungsverfahren wie der Kläger beteiligt hatte, wegen berufswidrigen Verhaltens eine Geldbuße von 2.000,-- DM auferlegt worden war, ist auf Anregung dieses Beschuldigten eine ursprünglich vorgesehene Preissumme von 30.000,-- DM auf die sechs Teilnehmer des Ausschreibungsverfahrens unter "Erhöhung des Bearbeitungshonorars", das zunächst nur 20.000,-- DM betragen sollte, verteilt worden. Zudem fehlt es an einer unabhängigen Jury, die über die Auswahl des ausgewählten Entwurfs entscheiden sollte. Nach den oben genannten Bedingungen entschied die Auftraggeberin im Einvernehmen mit der Stadt Lörrach selbst über die Auswahl. Entgegen der Auffassung des Klägers kann den Bedingungen der Ausschreibung für das Gutachterverfahren auch nicht entnommen werden, dass sich die Auftraggeberin wie bei einem Wettbewerb nach GRW 1977 dahingehend binden wollte, dass sie einen der Teilnehmer des Ausschreibungsverfahrens mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragen werde. Die Auftraggeberin führte ausdrücklich aus, daß sie sich die Auswahl und Vergabe vorbehalte; es sei "beabsichtigt", dem Verfasser des gewählten Vorschlags den Architektenauftrag zu übertragen. Darin liegt, wie auch das Verwaltungsgericht schon zu Recht festgestellt hat, keine rechtliche Bindung dahingehend, dass dem Verfasser des ausgewählten Entwurfs der Architektenauftrag erteilt werde. Unabhängig davon, ob dieses von der Auftraggeberin selbst so bezeichnete "Gutachterverfahren" als "Mehrfachbeauftragung" bezeichnet wird (so der Bevollmächtigte der Beklagten in seiner Besprechung des oben genannten Urteils des Senats vom 7. Februar 1995: Klepsch, Das Honorarrecht der HOAI und das Berufsrecht der Architekten, ZfBR 1996, 12), spricht jedenfalls vieles dafür, auf die im Rahmen des einem beschränkten Wettbewerb nach GRW 1977 angenäherten Verfahren erfolgte Ausschreibung vereinbarte "Vergütung" die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure anzuwenden. Ein Wettbewerb nach GRW 1977, der zivilrechtlich als Preisausschreiben im Sine des § 661 BGB zu qualifizieren wäre, liegt jedenfalls nicht vor. Auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens im vorliegenden Falle und auf der Grundlage der Bedingungen, zu denen der Ausschreibungsteilnehmer ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis erklären musste, ist vielmehr von einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag auszugehen, der durchaus wie ein "normaler" Architektenvertrag als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB qualifiziert werden kann. Denn der Teilnehmer verpflichtete sich mit seiner Einverständniserklärung zur Erbringung der geforderten Leistungen zur Vorplanung eines größeren Bankgebäudes; er übertrug das Eigentum an dem Gutachten und das vollständige Nutzungsrecht an dem Gutachten auf die Auftraggeberin; für die Erbringung dieser Leistungen erhielt er eine Vergütung von 25.000,-- DM. Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass sich der Teilnehmer mit der schriftlichen Abgabe der Einverständniserklärung dazu verpflichtete, diese Leistungen zu erbringen, und dafür einen Anspruch auf die Vergütung erwarb. Bei Auslegung der hier zugrundeliegenden Ausschreibungsbedingungen und der Ausgestaltung der Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren durch schriftliches Einverständnis zum Zustandekommen eines "Gutachtervertrages" laut Ausschreibungsbedingungen ist hier davon auszugehen, dass eine schriftliche Vereinbarung über das Honorar im Rahmen eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages zustande gekommen ist, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 HOAI vorliegen. Die Fallgestaltung liegt insoweit anders als in den von dem Kläger zum Vergleich herangezogenen Wettbewerbsverfahren nach den GRW 1977, bei denen es in der Regel, jedenfalls bei einem offenen Wettbewerb, nur zu einseitigen Willenserklärungen seitens des Auslobenden kommt. Es mag auch bei sog. Gutachterverfahren, wie im vorliegenden Falle, Konstellationen geben, in denen es nicht zu zweiseitig verpflichtenden Verträgen kommt (Hartmann, Zur Vergütung von Wettbewerbsleistungen im Rahmen der HOAI, BauR 1996, 623, hält dieses für die Regel, da eine andere Betrachtungsweise der Interessenlage der Teilnehmer an der Ausschreibung, über das Verfahren die weitere Beauftragung für die Durchführung des Bauvorhabens zu erhalten, nicht entspreche). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das maßgebliche und überwiegende Interesse der Teilnehmer bei Realisierungswettbewerben nach den GRW darin liegt, die Chance zur Realisierung des Bauvorhabens zu bekommen, kann dies doch die aufgrund der eindeutigen Willenserklärung vorzunehmende rechtliche Qualifizierung eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages zwischen den Ausschreibungsteilnehmern und dem ausschreibenden Auftraggeber nicht beseitigen. Zwar sind die Gutachterverfahren von ihren Veranstaltern oft darauf angelegt, ein ähnliches Verfahren wie bei Wettbewerben im Rechtssinne und wie nach den GRW durchzuführen (Hartmann, a.a.O. S. 629); gleichwohl muss doch in der vorliegenden Konstellation eines Ideenwettbewerbes davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeberin den Sinn und Zweck der Ausschreibung auch in dem Erhalt von Planungsentwürfen sah, da sie alle Planungsentwürfe der Teilnehmer durch Zahlung der Vergütung gewissermaßen ankaufte und sich nur im Wege einer Absichtserklärung vorbehielt, einen der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren mit der Durchführung des Bauvorhabens zu beauftragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung der Rechtsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und den Ausschreibungsteilnehmern nicht allein auf die Sicht der Ausschreibungsteilnehmer, sondern auf die Beurteilung der Willenserklärungen beider Seiten aus der Sicht eines verständigen Dritten ankommt. Auch wenn für die Ausschreibungsteilnehmer im Vordergrund das Ziel der Beauftragung mit der Durchführung des Bauvorhabens gestanden haben dürfte, hatte für die Auftraggeberin das Ausschreibungsverfahren als "Ideenwettbewerb" nicht nur den Zweck der Auswahl des zu beauftragenden Architekten, sondern auch den Ankauf von Planungsideen. Dies wurde aus den Ausschreibungsbedingungen, mit denen sich die Teilnehmer ausdrücklich einverstanden erklärten, auch - wie oben dargestellt - deutlich. Im vorliegenden Falle ist deshalb davon auszugehen, dass über die Vergütung von knapp 60 % des Mindestsatz-Honorars nach der HOAI eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI zustande gekommen ist. Gleichwohl ist die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI im vorliegenden Falle rechtmäßig, da ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt, wie der Senat auch schon in seinem o. g. Urteil vom 7. Februar 1995 für denselben Fall (- 11 UE 1659/92 -, a.a.O.) festgestellt hat. Ein "Ausnahmefall" im Sinne dieser Vorschrift liegt, wie auch bei Verwendung dieses Rechtsbegriffs in anderen Rechtsvorschriften immer dann vor, wenn eine atypische, von den normalen Sachverhalten in vergleichbaren Fällen abweichende Situation gegeben ist. Dies kann sich sowohl auf den Inhalt der Leistungen selbst als auch auf die Umstände und den Zusammenhang, in dem diese Architektenleistungen erbracht werden, beziehen. Darauf deuten die unstreitig anerkannten Beispiele für einen Ausnahmefall, wie die Geringfügigkeit des Aufwandes und die Erbringung von Architektenleistungen im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen hin. Da auch im Rahmen verwandtschaftlicher oder enger freundschaftlicher Beziehungen ganz normale Architektenleistungen erbracht werden, kann es jedenfalls nicht grundsätzlich gegen die Bejahung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI sprechen, dass in bestimmten Konstellationen oder Situationen übliche Architektenleistungen erbracht werden, die nach der HOAI bewertet werden können. Deshalb ist der Umstand, dass im vorliegenden Falle die geforderten Leistungen dem Leistungsbild der Grundleistungen 1. bis 3. im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI zuzuordnen sind, kein Argument gegen die Bejahung eines Ausnahmefalles nach § 4 Abs. 2 HOAI (so aber der Bevollmächtigte der Beklagten, Klepsch, Das Honorarrecht der HOAI und das Berufsrecht der Architekten, a.a.O., S. 14). Maßgeblich für die Beurteilung der Erbringung von Architektenleistungen im Rahmen einer Ausschreibung, deren Zweck auch die Auswahl eines Architekten ist, der mit der endgültigen Durchführung des Bauvorhabens beauftragt wird, ist, dass der entscheidende und die Beteiligung überwiegend bestimmende Grund für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren die Aussicht auf die weitere Beauftragung mit der Durchführung des Bauvorhabens ist. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Beteiligung am Ausschreibungsverfahren und die Erbringung der Architektenleistungen in diesem Rahmen ist deshalb für die Ausschreibungsteilnehmer die Akquisition eines neuen Auftrages. Werbende und kostenfreie Vorleistungen zur Akquisition neuer Aufträge sind auch in Ansehung der HOAI grundsätzlich zulässig (vgl. Klepsch, a.a.O., S. 14). Maßgeblich ist insoweit der Gesichtspunkt der Akquisition, weshalb auch die Teilnahme an Wettbewerben nach den GRW unter Berücksichtigung der HOAI als grundsätzlich zulässig angesehen wird. Es spricht deshalb vieles dafür, Architektenleistungen, die - soweit dies eindeutig feststellbar ist - zur Akquisition von Architektenverträgen erbracht werden, als "Ausnahmefälle" im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI zu qualifizieren, jedenfalls soweit es sich um Wettbewerbe nach den GRW oder solchen Wettbewerben angenäherte Ausschreibungen handelt, die aus Sicht der teilnehmenden Architekten zur Akquisition eines Auftrages führen können. Zwar bestehen zwischen Wettbewerben insbesondere nach den GRW und der hier vorliegenden Ausschreibung deutliche Unterschiede, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Diese Abweichungen, kein unabhängiges Preisgericht, keine Ausschreibung von Preisen und keine verbindliche Zusage der weiteren Beauftragung eines Teilnehmers an der Ausschreibung, stellen aber im Hinblick auf den maßgeblichen Gesichtspunkt der Interessenlage des Architekten bei der Erbringung von Vorleistungen zur Akquisition von Aufträgen keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte dar. Dies gilt auch für die zivilrechtliche Frage, ob die Teilnahme an einem Wettbewerb oder einer Ausschreibung aufgrund nur einseitiger Rechtserklärungen des Auslobenden oder zweiseitig verpflichtender Rechtsbeziehungen erfolgt. Maßgeblich für die Zulässigkeit der sogar kostenlosen Erbringung von Architektenleistungen jedenfalls im Rahmen von freien Wettbewerben nach den GRW ist der Aspekt, dass es Architekten ermöglicht werden soll, durch kostenlose Vorleistungen die Chance auf die Akquisition von Aufträgen zu erhalten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Freistellung der Wettbewerbe nach den GRW ist es bei Berücksichtigung der im Wesentlichen gleichen Interessenlage bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall nicht als sachwidrig zu beurteilen, wenn Architekten nicht kostenlose, sondern für alle Teilnehmer an dem Wettbewerb oder der Ausschreibung in gleicher Höhe vergütete Leistungen erbringen. Gutachterverfahren, bei denen die Teilnehmer auch aufgrund zweiseitig verpflichtenden Gutachtervertrages mit dem Auslobenden Planungsentwürfe erstellen und damit nach der HOAI qualifizierbare Architektenleistungen erbringen, für die eine Vergütung unter den Mindestsätzen der HOAI vereinbart wird, weil die geringer honorierten Vorleistungen der Teilnehmer der Akquisition von Architektenverträgen zur Durchführung des geplanten Bauvorhabens dienen, können nach dem Sinn und Zweck ihrer Durchführung insoweit Wettbewerben, insbesondere nach den GRW, gleichgestellt und ebenso wie diese deshalb von der zwingenden Anwendung der Mindestsätze der HOAI ausgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die hier streitgegenständliche Ausschreibung einem Wettbewerb nach den GRW 1997 vom Sinn und Zweck her auch insoweit vergleichbar, weil auch hier die "bessere Leistung" besser honoriert werden sollte. Die Honorierung bestand nicht im wörtlichen Sinne in einem höheren Honorar, sondern in der durch die Absicht der Auftraggeberin, einem der Ausschreibungsteilnehmer den Auftrag für die Durchführung des Bauvorhabens zu erteilen, gekennzeichneten Chance zur Akquisition eines Architektenvertrages. Gegen einen Vergleich mit einem Wettbewerb nach den GRW 1977 spricht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass sich "nicht jeder an diesem Wettbewerb beteiligen" konnte, sondern die Teilnehmer von der Auftraggeberin ausgesucht wurden. Auch bei den von der Beklagten als "echte" oder "normale" bezeichneten Wettbewerben nach den GRW 1977 ist ein beschränkter Wettbewerb möglich (vgl. 2.4.2 GRW 1977: "Der Auslober fordert bestimmte Personen oder Personengruppen namentlich zur Teilnahme am Wettbewerb auf."). Auch wenn es im vorliegenden Falle im formellen Sinne der GRW 1977 keinen "Sieger" des Wettbewerbs gibt, ist doch als Sieger im inhaltlichen Sinne der Teilnehmer an der beschränkten Ausschreibung der Auftraggeberin zu qualifizieren, dessen Entwurf zur Realisierung tatsächlich ausgeführt wurde und der deshalb den Architektenauftrag für den Neubau erhalten hat; dies war - wie von der Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung als Absicht dargestellt -, tatsächlich einer der Teilnehmer an dem "Gutachterverfahren". Insoweit weist der Klägerbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass der Wettbewerb nach den GRW 1977 bzw. 1995 und das hier durchgeführte Gutachterverfahren insoweit vergleichbar sind, als es in beiden Fällen maßgeblich auch darauf ankommt, dass mehrere Architekten in einem beschränkten Ausschreibungsverfahren um den Zuschlag für den Architektenvertrag für ein größeres Bauvorhaben konkurrieren. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1996 (- I ZR 129/94 -, NJW 1997, 2180) bestätigt die dargelegte Auffassung des Senats, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Anwendung des § 4 Abs. 2 HOAI in Betracht kommt, andererseits aber der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 HOAI gegeben sein kann. In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation, die der vorliegenden zum Teil ähnelt, hatte ein Fensterbau-Unternehmen fünf Architekten um einen Planungsentwurf gebeten. Entwürfe, die nicht zum Tragen kamen, wurden mit einer Pauschale von 5.000,-- DM abgegolten. Der Architekt, dessen Entwurf realisiert werden sollte, sollte entweder den Auftrag zur schlüsselfertigen Ausführung der Baumaßnahme oder aber ein Entgelt von 15.000,-- DM erhalten. Soweit der BGH in seinem Urteil feststellt, die Voraussetzungen für eine Anwendung der HOAI seien im Allgemeinen bei sogenannten Gutachterverfahren erfüllt, bei denen eine bestimmte, "meist besonders schwierige Planungsaufgabe mehrfach vergeben" werde und bei dem mit jedem beauftragten Architekten ein Architektenvertrag mit beiderseitigen Leistungsverpflichtungen zustande komme, bestätigt dies die Auffassung des Senats im vorliegenden Fall, dass grundsätzlich auch hier die HOAI anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber aus dieser Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen, dass wettbewerbsähnliche Verfahren nicht als Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI qualifiziert werden könnten. Der BGH stellt vielmehr fest, es werde die Auffassung vertreten, dass "Architektenwettbewerbe - gleichviel, ob es sich um eine Auslobung nach den Regeln der GRW 1977 oder eher um ein wettbewerbsähnliches Verfahren handelt - unter den Ausnahmetatbestand des § 4 II HOAI zu fassen sein (...; vgl. auch VGH Kassel, NJW-RR 1995, 1299 )". Er betont im Weiteren, dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Bedingungen der genannten Ausschreibung gegen das Preisrecht der HOAI verstoße, eine "ungeklärte Rechtslage" gebe. Angesichts dieser Feststellungen sind weitergehende Folgerungen, wie sie der Bevollmächtigte des Klägers aus dieser Entscheidung ziehen will, nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1997 (- VII ZR 290/95 -, NJW 1997, 2329) und vom 21. August 1997 (- VII ZR 13/96 - WM 1997, 2181), dass bei wettbewerbsähnlichen Ausschreibungen wie im vorliegenden Falle nicht ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen könnte. In dem zuerst genannten Urteil stellt der Bundesgerichtshof ebenso wie der Senat ausdrücklich in seinem oben genannten Urteil vom 7. Februar 1995 fest, dass der Begriff des "Ausnahmefalls" im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI nicht auf die von einzelnen Ausschussmitgliedern ausweislich der Bundestags-Drucksache 10/1562 (S. 5) genannten Beispielsfälle der Verwandtschaft oder des außergewöhnlich geringen Aufwandes beschränkt sei. Vielmehr sei es bei der Bestimmung eines Ausnahmefalls der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Zulässige Ausnahmefälle dürften einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet werde, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits könnten alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Dazu könnten neben besonders geringem Aufwand enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder "sonstige besondere Umstände" zählen, wie sie etwa auch in der mehrfachen Verwendung einer Planung lägen. Auf dieser Grundlage erscheint es durchaus sachgerecht, angesichts der besonderen Umstände einer wettbewerbsähnlichen, beschränkten Ausschreibung, deren "Preis" in der Akquisition eines Architektenvertrages für ein größeres Bauvorhaben besteht, bei einer solchen Fallgestaltung, wie oben näher ausgeführt, einen Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI anzunehmen. Dabei wird entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten nicht auf die Beziehungen anderer Architekten zu dem Auslobenden abgehoben, sondern gerade auf die einzelne Beziehung im Rahmen des Architektenvertrages zur Entwurfsverfassung zwischen dem Auslobenden und dem Teilnehmer an der Ausschreibung, der das Vertragsverhältnis zu dem vereinbarten Honorar gerade im Hinblick auf die Chance zum Erhalt des "Preises", der in dem weiteren Architektenvertrag besteht, eingeht. In diesem Rahmen erscheint auch nach absoluten Kriterien das hier vereinbarte Honorar in Höhe von etwa 60 % des HOAI-Honorars auf der Grundlage der Bejahung eines Ausnahmefalls als angemessen. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass das hier zu beurteilende Ausschreibungsverfahren einen "Ausnahmefall" im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI darstellte mit der Folge, dass der Kläger durch schriftliche Vereinbarung mit der Auftraggeberin die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze für die von ihm erbrachten Architektenleistungen unterschreiten durfte. Da das Erbringen der Architektenleistungen durch den Kläger gegen das vereinbarte Honorar, das knapp 60 % des Mindestsatzes nach der HOAI betrug, damit rechtlich nicht im Widerspruch zur HOAI stand, liegt ein Tatbestand berufsunwürdigen Verhaltens im Sinne des 6.17 BO nicht vor. Damit fehlt es an der Voraussetzung berufsunwürdigen Verhaltens im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 HArchG, das in einem Ehrenverfahren geahndet werden könnte. Der Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten ist damit rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten weichen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, wie oben dargelegt. Es handelt sich hier vielmehr um eine Einzelfall-Entscheidung in einer besonderen Fall-Konstellation (dementsprechend hatte der Senat auch schon gegen sein dieselbe Ausschreibung betreffendes Urteil vom 7. Februar 1995 - 11 UE 1659/92 - die Revision nicht zugelassen, das Urteil wurde auch rechtskräftig). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Ehrenausschuss der Beklagten ihn mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM belegt hatte, weil er Architektenleistungen zu einem unter dem Mindestsatz nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI - liegenden Honorar erbracht habe. Der Kläger, der Architekt ist, beteiligte sich an einem von der Deutschen Bank, Filiale Lörrach, ausgeschriebenen "Gutachterverfahren" für die Errichtung eines Bankgebäudes in Lörrach. Laut Ausschreibung war "beabsichtigt, dem Verfasser des von uns gewählten Vorschlags den Architektenauftrag für den Neubau zu übertragen". Aus diesem Grunde werde gebeten, ein Gutachten zu erarbeiten; die Auswahl und Vergabe behalte sich der Auftraggeber vor. Die geforderten Leistungen würden mit einer Aufwandsentschädigung von 25.000,-- DM honoriert, die dem ausführenden Architekten auf das Honorar angerechnet würden. Für die Teilnahme an dem Gutachterverfahren müsse ein Exemplar der "Allgemeinen Bedingungen" unterschrieben an die Auftraggeber zurückgesandt werden. Die Auftraggeberin sei berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Gutachten oder Teile davon im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens zu verwerten. Die geforderten Leistungen umfassten einen Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Längsschnitte, Querschnitte und ein Modell jeweils im Maßstab 1:200, einen Fassadenschnitt (Teilschnitt) im Maßstab 1:10 sowie die Berechnungen nach DIN 277 und Erläuterungen zum Gutachten (2 DIN A 4 Seiten) mit Materialangaben. Die viergeschossige Bebauung solle auf einem Areal von ca. 1600 qm mit einer GRZ von 1,0 erfolgen. Laut unstreitigem Vortrag der Beteiligten unterzeichnete der Kläger die oben genannten Bedingungen für die Teilnahme an der "Ausschreibung Architekten-Gutachten für das Bauvorhaben ..." der Deutschen Bank AG in Lörrach und erbrachte die geforderten Leistungen, die mit 25.000,-- DM honoriert wurden. Der Kläger erhielt nicht den Auftrag für die Durchführung des Bauvorhabens. Die Architektenkammer Baden-Württemberg teilte unter dem 1. Juli 1988 der Beklagten mit, dass sie gegen ihre Mitglieder, die sich an dem genannten Gutachterverfahren beteiligt hätten, ein Ermittlungsverfahren aufgenommen habe. Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 1988 dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihren Darlegungen, die Vergütung von 25.000,-- DM liege wesentlich unter den sich aus der HOAI ergebenden Mindestsätzen. Das Erbringen von Architektenleistungen für eine im Widerspruch zur geltenden Gebührenordnung stehende Vergütung stelle gemäß Ziffer 6.17 der Berufsordnung der Architektenkammer Hessen - BO - ein berufsunwürdiges Verhalten dar, das mit einem Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss der Beklagten geahndet werden könne. Der Bevollmächtigte des Klägers vertrat in einem Schriftsatz vom 4. Oktober 1988 gegenüber der Beklagten die Auffassung, das von der Auftraggeberin ausgeworfene Gesamthonorar von insgesamt 150.000,-- DM an alle sechs Teilnehmer des Gutachterverfahrens sei angemessen. Zudem sei die von der Auftraggeberin erklärte Absicht, einem der Preisträger die Durchführung des Bauvorhabens zu übertragen als Rechtsbindung im Sinne der "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung des Städtebaus und des Bauwesens" - GRW 1977 - zu qualifizieren. Die Auffassung der Beklagten, Architekten dürften sich entweder nur an Verfahren nach den GRW 1977 beteiligen oder Leistungen unter Honorierung nach der HOAI erbringen, sei ein wenig weltfremd. Zwar sei eine korrekte Abwicklung nach den GRW 1977 wünschenswert, andererseits aber undenkbar, dass alle zur Vergabe anstehenden Planungsaufgaben Wettbewerben unterworfen würden. Andererseits würde kein Auftraggeber bei Auslobungen strikt nach HOAI honorieren, da dies viel zu teuer sei. Die hier gehandhabte Praxis gebe es bundesweit, so dass von einer bundesweiten Übung gesprochen werden könne. In den Berufsordnungen der Architektenkammern werde unverändert so getan, als gebe es nur GRW-Wettbewerbe oder voll honorierte Vorentwürfe. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1988 teilte die Architektenkammer Baden-Württemberg der Beklagten mit, dass das Berufsgericht für Architekten in Stuttgart einem Beschuldigten, der an dem gleichen "Gutachterverfahren" teilgenommen habe, wegen berufswidrigen Verhaltens eine Geldbuße von 2.000,-- DM auferlegt habe. Unter dem 27. Oktober 1989 beantragte die Beklagte bei dem Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens wegen berufsunwürdigen Verhaltens nach § 16 Abs. 1 und 2 Hessisches Architektengesetz - HArchG - i.V.m. 6.17 BO. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe durch seine Beteiligung an dem oben genannten Gutachten gegen 6.17 BO verstoßen, wonach es dem Architekten untersagt sei, Leistungen zu erbringen, die im Widerspruch zur HOAI stünden. Bei der Bewertung der geforderten Leistungen ergebe sich ein Honorar nach der HOAI von 71.204,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer. Die tatsächliche Vergütung in Höhe von 25.000,-- DM liege erheblich unter dem Mindestsatz. Dies stelle einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. Die von dem Bevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 1988 vorgebrachten Argumente könnten demgegenüber nicht durchgreifen. Das Honorar für Architektenleistungen sei durch die HOAI verbindlich geregelt und damit der freien Vereinbarung der Parteien entzogen. Das durchgeführte Gutachterverfahren stelle eine Umgehung dieser bestehenden Vorschriften dar, die nicht zulässig sei. Nach § 4 Abs. 2 HOAI könnten die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzonen nur in Ausnahmefällen unterschritten werden; dies sei aber nicht bei sogenannten "Mehrfachbeauftragungen" zulässig, die in Umgehung der Bestimmungen der GRW und der HOAI Pseudowettbewerbscharakter hätten. Es sei nicht im Interesse des Berufsstandes, die Honorarordnung in Frage zu stellen, die dem Architekten ein angemessenes Honorar garantiere. Diese Auffassung entspreche der des Landesberufsgerichts Baden-Württemberg, das die Teilnehmer an dem oben genannten Gutachterverfahren auch in zweiter Instanz zu Geldbußen verurteilt habe. Bei der Sitzung des Ehrenausschusses der Beklagten am 30. November 1990 wurde zwischen den Beteiligten Übereinstimmung darüber erzielt, dass von einer Honorarberechnung in der Leistungsphase 2 von 6 %, somit bei einem Gesamthonorar von 700.000,-- DM von 47.120,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer auszugehen sei, mit dem die Leistungen des Klägers durch die Auftraggeberin nach der HOAI hätten honoriert werden müssen. Mit Bescheid vom gleichen Tage belegte der Ehrenausschuss den Kläger mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM. Die Begründung des Bescheides wiederholt im Wesentlichen den Inhalt des Antrages auf Einleitung eines Ehrenverfahrens durch die Beklagte; ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht jedes Verhalten, das gegen die Berufsordnung verstoße, als berufsunwürdig im Sinne der Berufsordnung anzusehen und deshalb nach 6.2 BO zu ahnden sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn gegen Pflichten verstoßen werde, die einem Architekten bei Ausübung seiner Berufsaufgaben und zur Wahrung des Ansehens seines Berufes oblägen. Die Berufsordnung solle dem Schutz der Architekten davor dienen, in solche Zwangslagen wie im vorliegenden Fall zu geraten. Jeder Architekt, der es nicht ablehne, Leistungen unter den Mindestsätzen der HOAI zu erbringen, trage zum Entstehen eines ruinösen Wettbewerbs unter Architekten bei. Hätten alle Teilnehmer des oben genannten Gutachterverfahrens das Angebot der Auftraggeberin abgelehnt, wäre diese gezwungen gewesen, einen beschränkten Wettbewerb nach den GRW 1977 auszuschreiben oder nur mit einem Architekten auf der Grundlage der HOAI einen Vertrag abzuschließen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Auftraggeberin statt eines Wettbewerbs nach den GRW 1977 ein Gutachterverfahren durchgeführt habe, wenn sie schon rechtsverbindlich erklärt habe, jedenfalls mit einem der Beteiligten den entsprechenden Architektenvertrag abschließen zu wollen. Nach der geltenden Berufsordnung sei eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze bei Gutachterverfahren nicht zulässig. Sie stelle deshalb einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar, der geeignet sei, dem Ansehen des Berufsstandes zu schaden. Wegen der Schwere des Verstoßes sei die erforderliche Maßnahme nach § 16 Abs. 4 HArchG nicht nur ein Verweis, sondern auch eine Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM gewesen, die damit am unteren Rand des Vertretbaren liege. Gegen diesen ihm am 10. Januar 1991 per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Bescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers mit am 7. Februar 1991 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, "Gutachterverfahren" seien in der Praxis üblich. Es sei unrealistisch anzunehmen, Auftraggeber würden mehrmals ein volles Vorentwurfs-Honorar zahlen. Ergänzend zum Vorbringen im Ehrenverfahren sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht zu dieser Sanktion befugt sei, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1978, 320) kartellrechtlich nicht zulässig sei, mit Sanktionsmaßnahmen gegen die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI vorzugehen, was der BGH dort anhand der vergleichbaren GOA 1950 entschieden habe. Insofern verstoße die Beklagte gegen § 25 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -; im Übrigen sei zu diskutieren, ob konkurrierende Verfahren wie unter anderem die Gutachterverfahren nicht Ausnahmefälle im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI darstellten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten vom 30. November 1990 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die HOAI sei als verbindliches Preisrecht Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ein Architekt bei Unterschreitung der dort genannten Mindestsätze gegen die Berufsordnung verstoße. Sie diene der Vermeidung ruinösen Preiswettbewerbs unter den Architekten. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI liege hier nicht vor. Architekten könnten sich ohne Honorierung nur an Wettbewerben nach den GRW 1977 beteiligen, deren Kennzeichen vor allem die Beurteilung der Arbeiten durch eine unabhängige Jury, die Anonymität der Teilnehmer und der Anspruch auf Beauftragung eines der Preisträger sei. Da das durchgeführte "Gutachterverfahren" diesen Bedingungen der GRW 1977 nicht entsprochen habe, sei die HOAI einzuhalten gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beklagte auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 5 HArchG, die verfassungsgemäß seien, berechtigt, Verstöße gegen die Berufsordnung der Beklagten zu ahnden. Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen des BGH und des OLG Koblenz seien nicht einschlägig. Die HOAI enthalte im Unterschied zu der GOA 1950 keine Honorar-Mindestsätze. Da hier eine vertragliche Bindung der Beteiligten im Rahmen des Gutachterverfahren zustande gekommen sei, habe es sich nicht um einen Wettbewerb nach den GRW 1977 handeln können; die Leistungen seien vielmehr ausschließlich nach der HOAI zu honorieren gewesen. Die Höhe der verhängten Geldbuße sei rechtmäßig, da mit dem tatsächlich gezahlten Honorar von 25.000,-- DM eine erhebliche Unterschreitung des Mindestsatzes von 47.000,-- DM vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 6. Februar 1996 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Durch § 16 Abs. 2 HArchG werde verfassungsgemäß die Sanktionsmöglichkeit bei Verstoßen gegen die Berufsordnung begründet. Diese Sanktion für berufsunwürdiges Verhalten verstoße auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dies sei dann nicht anwendbar, wenn wie im vorliegenden Falle staatliches oder auf Grund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der Vertragsfreiheit Grenzen setze. Mit der Honorarvereinbarung von 25.000,-- DM habe der Kläger das Mindesthonorar nach der HOAI unterschritten und damit einen Verstoß gegen die Berufsordnung begangen. Er habe mit der Auftraggeberin einen Vertrag über Architektenleistungen im Sinne der HOAI geschlossen. Dabei habe es sich nicht um einen Wettbewerb nach den GRW 1977 gehandelt, der als "Preisausschreiben" im Sinne des § 661 BGB zu qualifizieren sei. Ein Preis sei in dem Gutachterverfahren nicht ausgesetzt worden; diesen stelle insbesondere nicht die als unverbindlich zu qualifizierende Absicht der Auftraggeberin dar, einem der Teilnehmer am Gutachterverfahren den Auftrag für die Durchführung des Bauvorhabens zu erteilen. Ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI liege nicht vor. Die "Mehrfachbeauftragung", bei der aus der Sicht des Auftraggebers die Zahl der Einzelhonorare in der Gesamthöhe begrenzt werden solle, sei keine Ausnahme im Sinne der Vorschrift, die vor allem auf die besondere persönliche Verbundenheit mit dem Auftraggeber abstelle. Es liege auch kein Fall eines "ungewöhnlich geringen Aufwandes" vor, der die Unterschreitung des Mindestsatzes rechtfertigen könne. Es habe sich hier nicht um einen Bagatellfall gehandelt, sondern um Leistungen, die ohne weiteres nach der HOAI bewertet werden könnten und nicht aus dem üblichen Rahmen der an Architekten vergebenen Aufträge herausfielen. Die geforderten Leistungen seien weder nach Art und Umfang noch nach der Komplexität für Architektenleistungen untypisch oder besonders einfach und bagatellartig zu lösen gewesen. Ein Abgehen von den allgemeinen Gebührensätzen sei deshalb entgegen der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW-RR 1995, 1299) im gleichen Fall nicht gerechtfertigt. Da ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI nicht vorliege, habe auch eine Unterschreitung des Mindesthonorars nicht wirksam vereinbart werden können. Der Kläger habe deshalb mit der Vereinbarung eines Honorars unter dem Mindestsatz nach der HOAI gegen seine Berufspflicht verstoßen. Die von dem Ehrenausschuss ausgesprochene Sanktion halte sich mit 30 % der möglichen Geldbuße im zulässigen, moderat ausgeschöpften Rahmen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Gegen dieses ihm am 20. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 4. März 1996 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen seine im Ehrenverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente wiederholt. Ein Unterschied zwischen Gutachterverfahren und Wettbewerben nach den GRW 1977 möge zwar berufspolitisch, nicht aber rechtssystematisch begründbar sein. Ebenso wie bei Wettbewerben nach den GRW 1977 sei auch bei den Gutachterverfahren eine Bindung im Hinblick auf die Beauftragung eines Teilnehmers anzunehmen. Bei den Gutachterverfahren trete diese Rechtsbindung durch das Motiv der Teilnehmer ein, den Aufwand nur wegen der möglichen Beauftragung mit der Durchführung des Bauvorhabens zu leisten. Wettbewerbe nach den GRW 1977 könnten deshalb auch als "Ausnahme" im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI qualifiziert werden, wenn man eine Anwendung dieser Vorschrift nicht deshalb grundsätzlich ausschließe, weil es zu keinen vertraglichen Bindungen komme. Im Übrigen weist der Klägerbevollmächtigte nochmals darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BauR 1978, 320, einschlägig sei mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof die Kompetenz der Architektenkammern bestritten habe, mit Sanktionen berufsrechtlicher Art auf Mitglieder dahingehend Einfluss zu nehmen, dass sie sich nur an Wettbewerben beteiligten, die nach der gültigen Wettbewerbsordnung ausgeschrieben seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1996 sowie den Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten vom 30. November 1990 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, entgegen der Ansicht des Klägers seien kartellrechtliche Vorschriften nicht anwendbar, da das Preisrecht lex specialis zu kartellrechtlichen Vorschriften sei. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schütze den Wettbewerb nur so, wie er in anderen Vorschriften gesetzlich ausgestaltet sei, im vorliegenden Falle rechtmäßig durch die HOAI. Die "Gutachterverfahren" könnten nicht den Wettbewerben nach den GRW 1977 gleichgestellt werden, da es sich im Unterschied zu diesen um "Mehrfachbeauftragungen" handele, durch die ein vertraglicher Anspruch jedes Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Erfüllung begründet werde. Bei den Wettbewerben nach den GWR 1977, die zivilrechtlich als Preisausschreiben gemäß § 661 BGB zu qualifizieren seien, komme es zu keinen vertraglichen Bindungen, weshalb mögliche Schadensersatzansprüche bei Beauftragung eines Dritten, der an dem Wettbewerb nicht teilgenommen habe, nicht aus vertraglichen Ansprüchen, sondern allein aus dem vorvertraglichen Haftungsgrund der culpa in contrahendo zu begründen sei. Inwieweit solche Mehrfachbeauftragungen einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI darstellen sollten, sei nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof habe in jüngeren Entscheidungen festgestellt, dass in sogenannten Gutachterverfahren die Voraussetzungen für die Anwendung der HOAI vorlägen, weil es sich dabei nicht um einen echten Wettbewerb nach GRW 1977 handele. Den Ausführungen zum Vorliegen eines Ausnahmefalls sei zu entnehmen, dass ein solcher bei einer Mehrfachbeauftragung verschiedener Architekten nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.