Beschluss
11 TG 3617/95, 11 TG 3618/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1029.11TG3617.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Verbindung der zunächst getrennt geführten Beschwerdeverfahren erscheint angebracht, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen (§ 93 VwGO analog). Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Dem Erfordernis der Schriftform ist durch Übermittlung der Beschwerdeschriften per Telefax Rechnung getragen, da die Beschwerdeschriften auf diese Weise vollständig an das Verwaltungsgericht Wiesbaden übermittelt worden und die eigenhändige Unterschrift des unterzeichnenden Prozeßbevollmächtigten auch auf den Kopien wiedergegeben sind (Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 9 zu § 81 VwGO m.w.N.). Die Beschwerden sind auch teilweise begründet, soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Hauptanträge zu 1. wenden. Im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht als zulässig angesehen. Soweit das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit den Beteiligten in ergänzender Interpretation des Art. 86 Satz 3 der Verfassung des Landes Hessen (HV) eine Letztvertretung des Antragsgegners durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses angenommen hat, erscheint dies bei summarischer Prüfung aus den in den angefochtenen Beschlüssen dargelegten Gründen zutreffend. Der Senat hat deshalb das Rubrum des vorliegenden Beschlusses in gleicher Weise gefaßt. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die vorliegende Streitigkeit eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es bedarf deshalb keiner vertieften Erörterung, ob die Rechtswegfrage trotz der Regelung in §§ 173 VwGO, 17 a Abs. 5 GVG in Eilverfahren auch in zweiter Instanz zu prüfen ist, wovon der Senat bislang ausgegangen ist (Hess. VGH, Beschluß vom 18. Mai 1993 - 11 TG 108/93 -, ESVGH 43, 252 (254); ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 381 (382); a.A. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 8. Juli 1993 - 10 S 783/93 - m.w.N.). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls auf der Antragstellerseite nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Organe beteiligt sind und auch nicht um materielles Verfassungsrecht gestritten wird und eine Zuweisung an ein anderes Gericht, etwa an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen, nicht gegeben ist. Bei der Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Verwaltungstätigkeit der Parlaments, deren Rechtmäßigkeit durch die Verwaltungsgerichte nachgeprüft werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37/87 -, BVerwGE 79, 339; Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 85.98 -, DÖV 1981, 300 ). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Eilanträge auch als Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für statthaft gehalten, weil das Begehren der Antragsteller auf eine Leistung des Antragsgegners gerichtet ist, so daß jedenfalls deshalb nicht § 80 Abs. 5 VwGO zur Anwendung kommen kann (§ 123 Abs. 5 VwGO). Demgegenüber läßt der Senat offen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, die in erster Linie angestrebte Anerkennung der Antragsteller als Betroffene sei kein (feststellender, vgl. § 18 Abs. 2 IPA) Verwaltungsakt. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß nicht Aufgaben öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 2 HVwVfG wahrnehme. Dies dürfte schwerlich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang zu bringen sein, wonach jedenfalls Maßnahmen des Zeugniszwanges, die ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß getroffen hatte, möglicherweise sogar als Verwaltungsakt, jedenfalls aber als Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37/87 -, a.a.O.). Schließlich haben die Beteiligten in einer für die Zulässigkeit ihrer Anträge ausreichenden Weise bezüglich der Hauptanträge zu 1. die Gefahr einer Rechtsvereitelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO und in bezug auf den Hauptantrag zu 2. und den hierzu gestellten Hilfsantrag die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den vorliegenden Rechtsbehelfen nur bezüglich des Hauptantrags zu 2. und des hierzu gestellten Hilfsantrags um einen Antrag auf Erlaß einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil insoweit bestimmte Verhaltensweisen des Untersuchungsausschusses während des Verfahrens ausgeschlossen werden sollen. Demgegenüber betrifft der Hauptantrag zu 1. die Sicherung eines vermeintlichen und nach Auffassung des Senats auch wirklich bestehenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf Zuerkennung des Betroffenenstatus bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das entsprechende Begehren der Antragsteller im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Hauptanträge zu 1. der Antragsteller auf einstweilige Zuerkennung des Betroffenenstatus sind entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichts auch begründet. Der von den Antragstellern geltend gemachte Anordnungsgrund bezüglich dieses Hauptantrags besteht offensichtlich deshalb, weil der Untersuchungsausschuß 14/1, wie sich aus der Dichte der terminierten Verhandlungstage schon in der ersten Woche der Beweisaufnahme herleiten läßt, innerhalb weniger Wochen das Untersuchungsverfahren abzuschließen gedenkt und daher ersichtlich ist, daß ein etwa bestehendes subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller auf Zuerkennung des Betroffenenstatus vereitelt würde, wenn die beantragte Sicherungsanordnung insoweit nicht erlassen würde. Es besteht für die Antragsteller keine Möglichkeit, in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren eine Entscheidung über ihren Status im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß herbeizuführen, ehe dieses Untersuchungsverfahren voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Die Wahrnehmung der ihnen als Betroffene zustehenden Verfahrensrechte wäre ihnen damit irreparabel verwehrt, auch wenn sich später herausstellen sollte, daß ihnen der Betroffenenstatus zustand. Beide Antragsteller haben auch einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Anerkennung als Betroffene im Verfahren des Untersuchungsausschusses 14/1 des Hessischen Landtags. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 der zitierten IPA-Regeln, deren Anwendung der Untersuchungsausschuß in seiner konstituierenden Sitzung am 12. Oktober 1995 zulässigerweise beschlossen hat. Diesen Beschluß hat der Untersuchungsausschuß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch seinen im Schreiben des Ausschußvorsitzenden an die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vom 25. Oktober 1995 erwähnten Beschluß vom selben Tage nicht abgeändert. Vielmehr hat der Ausschuß lediglich beschlossen, im konkreten Einzelfall den Antrag, den Antragstellern den Betroffenenstatus zuzuerkennen, abzulehnen. Damit hat der Untersuchungsausschuß im Rahmen des § 18 IPA die in dessen Abs. 2 vorgesehene Feststellung, wer Betroffener ist, in bezug auf beide Antragsteller abgelehnt. Darin kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Entscheidung gesehen werden, daß § 18 der IPA-Regeln für das Verfahren des Untersuchungsausschusses überhaupt keine Anwendung finden soll. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher partieller Ausschluß der Anwendung bestimmter Bestimmungen der IPA-Regelungen überhaupt mit der Rechtsnatur dieser Regeln als parlamentarisches Gewohnheitsrecht vereinbar wäre, ist jedenfalls die vom Verwaltungsgericht unterstellte Willensrichtung des Untersuchungsausschusses in dessen Beschluß vom 25. Oktober 1995 nicht zum Ausdruck gekommen. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich diese Auslegung auch aus der in der Antragserwiderung vom 26. Oktober 1995 in Bezug genommenen Schutzschrift vom 25. Oktober 1995 und dem beigefügten Rechtsgutachten des Justitiars des Hessischen Landtags vom 23. Oktober 1995, in dem es wörtlich heißt (S. 6): "Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung über die Zuerkennung des Betroffenenstatus für die Zeugin nicht möglich, da es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, daß sich die Untersuchung gegen sie richtet. Dies schließt die spätere Zuerkennung nicht aus, falls sich die Betroffeneneigenschaft erst im Verlauf der Untersuchung ergibt (§ 18 Abs. 4 der IPA-Regeln)." Der gerichtlichen Prüfung ist deshalb auch insoweit der in der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses gefaßte Beschluß zugrunde zu legen, daß die IPA-Regeln vollständig Anwendung finden sollen, soweit sie für den Landtag anwendbar sind. Dieser Geschäftsordnungsbeschluß des Untersuchungsausschusses ist mit Art. 92 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 HV und §§ 54 und 97 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtages (GO-LT) vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628) vereinbar. Art. 92 HV verweist in den zitierten Bestimmungen bezüglich des Verfahrens und der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen auf die Geschäftsordnung und "für die Beweiserhebung" auf die Strafprozeßordnung, die "sinngemäß" anzuwenden ist. §§ 54 und 97 GO-LT beschränken sich auf eine Regelung für die Einsetzung, Zusammensetzung, die Aufgaben sowie das Verfahren der Untersuchungsausschüsse und bestimmen, daß diese sich nach der HV und "den geltenden Gesetzen" richten. Die Rechtsstellung von Personen, auf deren Verhältnisse oder Verhalten sich die Untersuchung des Ausschusses beziehen soll, wird durch diese Vorschriften nicht eindeutig geregelt. Teilweise wird unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet, bei Untersuchungen, die das Verhalten bestimmter Personen zum Gegenstand haben, sei dem Betroffenen aus rechtsstaatlichen Gründen eine dem Angeklagten im Strafverfahren vergleichbare bevorzugte Stellung einzuräumen, wenn der Untersuchungsauftrag den Vorwurf strafbarer oder anderer Handlungen enthält, die zu einem gerichtlichen Verfahren (Straf- oder Disziplinarverfahren, Abgeordneten- oder Ministeranklage) führen könnten, das für den Betroffenen die Möglichkeit erheblicher rechtlicher Nachteile in sich schließe (Zinn-Stein, HV, Erläuterung 7 e zu § 92 m.w.N.). Diese Auffassung, die den Antragstellern im Untersuchungsverfahren eine weit über ihr Antragsbegehren hinausgehende Rechtsstellung mit nahezu unbeschränkten Anwesenheits- und Mitwirkungsrechten bis hin zum letzten Wort nach Stellung der Schlußanträge (§ 258 Abs. 2 StPO) verschaffen würde, erscheint dem Senat im Rahmen summarischer Prüfung zu weitgehend und auch systematisch nicht zwingend, weil Art. 92 Abs. 3 HV die sinngemäße Anwendung der StPO nur für die "Beweiserhebungen der Ausschüsse" vorschreibt, während das Verfahren ansonsten der Regelung durch die Geschäftsordnung unterliegt (Art. 92 Abs. 1 Satz 4 HV). Welche Rechtsstellung bestimmte Personen außerhalb der eigentlichen Beweisaufnahme im Verfahren der Unterausschüsse wahrnehmen, ist mithin eine Frage der Geschäftsordnung. Die GO-LT hat sich in §§ 54, 97 mit einer Minimalregelung bezüglich Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse unter Verweisung auf die HV und die geltenden Gesetze begnügt und damit Raum gelassen für eine ergänzende Gestaltung der Geschäftsordnung durch einzelne Ausschüsse. Den dadurch geschaffenen eigenen Entscheidungsrahmen für die Bestimmung des Verfahrens hat der Untersuchungsausschuß 14/1 mit dem in der konstituierenden Sitzung gefaßten Beschluß, die IPA-Regeln entsprechend anzuwenden, ausgefüllt. Dabei kann dahinstehen, ob die IPA-Regeln bereits allgemein den Rang von Gewohnheitsrecht dadurch erlangt haben, daß sie von dem Bundestag und einer Reihe von Landesparlamenten mit einer gewissen Regelmäßigkeit für das Verfahren von Untersuchungsausschüssen für anwendbar erklärt worden sind, obgleich der Gesetzentwurf aus dem Jahre 1969, dem sie entnommen sind, nicht Gesetz geworden ist (die Qualität allgemeinen Gewohnheitsrechts ohne Begründung verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21. September 1986 - 15 B 1849/86 -, DÖV 1987, 113). Im Hinblick auf die Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments kommt bei der Auslegung der Geschäftsordnung neben und in Ergänzung zu ihr auch für den alltäglichen Parlamentsbetrieb parlamentarischem Gewohnheitsrecht (Observanz) und bloßem Parlamentsbrauch (Übung) besondere Bedeutung zu (BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1977 - 2 BvR 705/75 -, BVerfGE 44, 308 (313 ff.); Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 (218 f.); AK-GG-Schneider, Grundgesetz, Rdnr. 12 zu Art. 40; Jarass-Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., Rdnr. 6 zu Art. 40). Es dürfte aufgrund der Tatsache, daß auch frühere Untersuchungsausschüsse des Hessischen Landtags die IPA-Regeln für anwendbar erklärt haben, ungeachtet des Grundsatzes der Diskontinuität der Parlamente zumindest im Bereich des Hessischen Landtags ein entsprechendes parlamentarisches Gewohnheitsrecht entstanden sein. Jedenfalls war es dem Untersuchungsausschuß 14/1 des Hessischen Landtags nicht verwehrt, ergänzend zu den Bestimmungen der GO-LT diese Richtlinien für anwendbar zu erklären, wobei nicht entgegensteht, daß diese Richtlinien kein Gesetz im formellen Sinne sind. Denn unter Berücksichtigung der parlamentarischen Geschäftsordnungsautonomie kann § 97 GO-LT - jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht dahin verstanden werden, daß mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze parlamentarisches Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle ausgeschlossen werden sollte. Der Untersuchungsausschuß 14/1 des Hessischen Landtags hat bei seinem Beschluß vom 25. Oktober 1995, den Antragstellern nicht den Status von Betroffenen zuzubilligen, verkannt, daß die Antragsteller jetzt schon Betroffene im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 der IPA-Regeln sind. Danach sind Betroffene "Personen, bei denen sich aus dem Untersuchungsauftrag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, daß die Untersuchung sich ausschließlich oder ganz überwiegend gegen sie richtet". Diese Betroffenheit ist bei der Antragstellerin zu 2. ohne weiteres deshalb gegeben, weil der Untersuchungsauftrag des Landtags mit Beschluß vom 10. Oktober 1995 (LT-Drucksache 14/541)sie namentlich bezeichnet und u.a. die Umstände, die Gründe und Auswirkungen ihrer Berufung/Ernennung und ihres Rücktritts speziell zum Untersuchungsgegenstand bestimmt hat. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß die Antragstellerin zu 2. als ehemalige Staatsministerin für etwaige "sachfremde Entscheidungsstrukturen und private Verflechtungen im Führungsbereich" des Ministeriums unmittelbar verantwortlich wäre und damit der Gegenstand der gesamten Untersuchung überwiegend ein ihr in der Presse und von der Opposition im Hessischen Landtag vorgeworfenes Fehlverhalten betrifft. Demgegenüber wird der Antragsteller zu 1. im Untersuchungsauftrag und in dem vom Untersuchungsausschuß gefaßten Beweisbeschluß nicht ausdrücklich, insbesondere nicht namentlich erwähnt. Sowohl der Untersuchungsauftrag als auch der Beweisbeschluß müssen jedoch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Presseveröffentlichungen und öffentlichen Äußerungen von Ausschußmitgliedern dahin interpretiert werden, daß Untersuchungsgegenstand vornehmlich die persönlichen Beziehungen zwischen beiden Antragstellern und ihre Auswirkungen auf ihr dienstliches Verhalten bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Ministerium sein sollen. Es wäre lebensfremd, wollte man die im Vorfeld der Bildung des Untersuchungsausschusses erfolgten Auseinandersetzungen und die in diesem Zusammenhang geäußerten Vermutungen bei der Interpretation des Auftrags des Untersuchungsausschusses, der maßgeblich für die Betroffenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der IPA-Regeln ist, außer acht lassen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß in den Ladungen der Antragsteller zur Vernehmung durch den Untersuchungsausschuß darauf hingewiesen worden ist, daß die Antragsteller nur zum Beweisthema 2 (Meinungsunterschiede im Hinblick auf auf die künftige Struktur des Ministeriums) vernommen werden sollen. Denn für die Betroffenheit von der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses kommt es nur auf dessen Untersuchungsauftrag und nicht auf den Vernehmungsgegenstand der Zeugenvernehmung von Betroffenen an. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beschränkung des Vernehmungsgegenstands in der Zeugenladung hinreichende Gewähr dafür bietet, daß die Vernehmung sich auch tatsächlich auf diesen Gegenstand beschränkt. Im übrigen sind die Eilanträge unbegründet. Was den Hauptantrag zu 2. und den hierzu gestellten Hilfsantrag anlangt, bestehen bereits Zweifel, ob der erforderliche Anordnungsgrund (noch) besteht, nachdem der Antragsgegner in erster Instanz erklärt hat, seitens des Untersuchungsausschusses seien weder Anwaltsschriftsätze an die Presse oder sonstige Dritte weitergegeben worden noch sei solches in Zukunft beabsichtigt. Zwar haben die Antragsteller durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwälte D vom 28. Oktober 1995 glaubhaft gemacht, daß die Antragsschrift vom 18. Oktober 1995 von ihrer Kanzlei in einer Weise behandelt worden ist, die prima facie ihre Weitergabe durch andere als die mit dem Schriftstück befaßten Mitglieder und Mitarbeiter des Hessischen Landtags ausschließt. Jedoch ist die für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 notwendige Wiederholungsgefahr nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal mit dem vorliegenden Beschluß die Auseinandersetzung der Beteiligten über den Betroffenenstatus der Antragsteller ein zumindest vorläufiges Ende findet. Im übrigen ist zweifelhaft, ob eine etwaige Indiskretion der Antragsgegnerseite in bezug auf die Antragsschrift vom 18. Oktober 1995 den Antragstellern wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebracht hätte, da die Antragsteller von vornherein damit rechnen mußten, daß ihr Antrag auf Einräumung des Betroffenenstatus und die dafür gegebene Begründung von dem Untersuchungsausschuß erörtert und beschieden werden würde, wobei ein entsprechender Beschluß, auch wenn er in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt wird, wegen des offensichtlichen öffentlichen Interesses an diesem Vorgang der durch § 91 Abs. 7 GO-LT ausdrücklich hervorgehobenen Informationspflicht der Ausschußvorsitzenden gegenüber der Presse unterliegen dürfte. Selbst wenn ein Anordnungsgrund insoweit gegeben sein sollte, wären jedenfalls der Hauptantrag zu 2. und der hierzu gestellte Hilfsantrag aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, als unbegründet anzusehen. Über den im Beschwerdeverfahren "höchst hilfsweise" gestellten weiteren Hilfsantrag auf Erlaß einer bedingten einstweiligen Anordnung hat der Senat - ebenso wie über die in der Beschwerdeinstanz modifizierten Hilfsanträge zu 1. - nicht zu entscheiden, weil er dem Hauptantrag zu 1. stattgibt und damit die mit diesen Anträgen verbundene innerprozessuale Bedingung nicht eintritt. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Da der Senat - wie bei der Streitwertfestsetzung - die Hauptanträge zu 1. und zu 2. vom wirtschaftlichen Wert her mangels näherer Anhaltspunkte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG als gleichwertig ansieht, erscheint eine gleichmäßige Kostenteilung - auf der Antragstellerseite unter Beachtung der §§ 159 VwGO, 100 ZPO - angebracht. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Entscheidung und der Begründung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang und nimmt auch insoweit auf die Gründe der angefochtenen Beschlüsse Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO). I. Die Beteiligten streiten um den Status der Antragsteller im Verfahren des parlamentarischen Untersuchungsausschusses 14/1 des Hessischen Landtags und um die Frage, inwieweit künftig die Presse oder unbekannte Dritte über den Schriftverkehr des Untersuchungsausschusses mit den Rechtsbeiständen der Antragsteller informiert werden dürfen. Der Antragsteller zu 1. ist Ministerialdirigent im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit. Er ist der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 2., die bis zum 20. September 1995 Staatsministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit war und an diesem Tag von ihrem Amt zurücktrat, wobei sie laut Pressemitteilung ihres Hauses vom 20. September 1995 die politische Verantwortung für die nach ihrer Ansicht verfehlte Berufung des inzwischen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Staatssekretärs übernahm. Mit Beschluß vom 10. Oktober 1995 hat der Hessische Landtag auf Antrag der Fraktionen der CDU und FDP (LT-Drucksache 14/541) einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß eingesetzt, dessen Untersuchungsauftrag im Antrag wie folgt beschrieben wird: "Er hat die Aufgabe, die Umstände, die Gründe und Auswirkungen der Berufung/Ernennung oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand des Staatssekretärs a.D. sowie der Berufung/Ernennung und des Rücktritts der Staatsministerin a.D. im Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit zu untersuchen. Dabei soll insbesondere überprüft werden, - ob sachfremde Entscheidungsstrukturen und private Verflechtungen im Führungsbereich des Ministeriums die auftragsgemäße Erledigung der Sacharbeit und deren Umfang bestimmten bzw. ausschlossen, - ob der derzeitige Ressortzuschnitt aus sachfremden Erwägungen erfolgte und eine sachgerechte Erledigung der Aufgaben unmöglich macht, - wann und durch wen dem Ministerpräsidenten die vorhandenen Entscheidungsstrukturen des Ministeriums bekannt geworden sind und welche Maßnahmen er ergriffen hat, um finanziellen Schaden vom Lande Hessen abzuwenden." Der Untersuchungsausschuß beschloß in seiner konstituierenden Sitzung am 12. Oktober 1995, der Beweisaufnahme die sogenannten IPA-Regeln (abgedruckt in BT-Drucksache V/4209) zugrunde zu legen, soweit sie für den Landtag in Frage kommen. § 18 dieser Regeln lautet: "Rechtsstellung des Betroffenen 1. Betroffene sind 1. der Bundespräsident im Falle eines Untersuchungsausschusses zur Vorbereitung einer Präsidentenanklage, 2. Abgeordnete und Regierungsmitglieder im Untersuchungsverfahren, die ihre Belastung oder Entlastung zum Ziele haben, 3. Richter im Falle eines Untersuchungsausschusses zur Vorbereitung einer Richteranklage, 4. Personen, bei denen sich aus dem Untersuchungsauftrag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, daß die Untersuchung sich ausschließlich oder ganz überwiegend gegen sie richtet. 2. Der Untersuchungsausschuß stellt fest, wer Betroffener ist. 3. Dem Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Seine Aussagepflicht und sein Aussageverweigerungsrecht entsprechen denen des Zeugen im Strafverfahren. Er hat ein Beweisantrags- und Fragerecht und das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Er wird nicht vereidigt. Er hat kein Beistandsrecht; auf seinen Antrag kann ihm der Ausschuß für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen die Beiziehung eines Beistandes gestatten, wenn die Beiziehung zum Schutze berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich erscheint. Der Beistand hat kein Rederecht. Der Betroffene und der Beistand können von der nichtöffentlichen Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, wenn Gründe der Staatssicherheit ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat den Betroffenen jedoch, sobald er wieder vorgelassen ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Staatssicherheit dem entgegenstehen. 4. Ergibt sich erst im Verlauf der Untersuchung, daß jemand Betroffener ist, so sind vor der Beschlußfassung liegende Untersuchungshandlungen, die in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt worden sind, sowie die Vernehmung des Betroffenen als Zeugen nicht deshalb unwirksam. Der Betroffene ist jedoch über alle zurückliegenden Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse in gedrängter Form zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und Gründe der Staatssicherheit dem nicht entgegenstehen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." In der konstituierenden Sitzung stellte die CDU-Fraktion folgenden Beweisantrag: "Zum Beweis dafür, daß 1. private Verflechtungen im Führungsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit die ministerielle Sacharbeit erschwerten bzw. unmöglich machten, 2. es erhebliche Meinungsunterschiede im Hinblick auf die künftige Struktur des Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit innerhalb der Landesregierung gegeben hat und 3. der Hessische Ministerpräsident schon frühzeitig von den sachfremden Entscheidungsstrukturen im Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit Kenntnis erlangt und keine Maßnahmen zur Verbesserung der Situation getroffen hat", sollten folgende Personen gehört werden: Der Untersuchungsausschuß hat einen entsprechenden Beweisbeschluß gefaßt. Sein Vorsitzender hat den Antragsteller zu 1. für Montag, den 30. Oktober 1995, und die Antragstellerin zu 2. für Donnerstag, den 2. November 1995 als Zeugen zu den im Beweisantrag Nr. 2 aufgeführten Beweisthemen geladen. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 18. Oktober 1995 regten die Antragsteller beim Untersuchungsausschuß an, ihnen den Status von Betroffenen zuzuerkennen, insbesondere Mitwirkungsrechte im Verfahren, ein Aussageverweigerungsrecht und einen Anspruch auf Erstattung von Kosten und Auslagen. In einer dpa-Pressenotiz vom 19. Oktober 1995 wurde darüber berichtet, daß in einem Schreiben eines Anwaltsbüros, das der dpa vorliege, für die Antragsteller nicht den Status von Zeugen, sondern von Betroffenen verlange. In der Notiz ist davon die Rede, daß seitens der Bevollmächtigten eine Stellungnahme hierzu abgelehnt worden sei. In einem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. Oktober 1995 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses rügten die Antragsteller einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht von Ausschußmitgliedern. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses erwiderte hierauf mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 wie folgt: "Sehr geehrte Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, daß Ihr Antrag, Ihren Mandanten ... im Untersuchungsausschuß 14/1 einen Betroffenenstatus zuzuerkennen, in der Sitzung des Ausschusses am 25. Oktober abgelehnt worden ist." Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 1995, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit den Anträgen, im Wege einstweiliger Anordnung 1. dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller im Rahmen der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses 14/1 des Hessischen Landtages (-Untersuchungsausschuß") einstweilen die Stellung von Betroffenen einzuräumen und sie im Untersuchungsverfahren entsprechend zu behandeln; hilfsweise zu 1., für den Fall, daß der Antragsteller von dem Untersuchungsausschuß als Zeuge vernommen wird, dem Antragsgegner aufzugeben, a) den Antragstellern Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Sachdarstellung zu geben, b) den Antragstellern selbst und/oder einem von ihnen beauftragten Rechtsbeistand zum Zwecke der Information, Frage- und Antragsrechte gegenüber dem Untersuchungsausschuß einzuräumen; 2. dem Antragsgegner aufzugeben, zukünftig Schriftverkehr zwischen dem von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuß und den Antragstellern, insbesondere Schriftsätze der Rechtsbeistände der Antragsteller ohne Zustimmung des jeweiligen Antragstellers oder ordnungsgemäßen Beschluß des Untersuchungsausschusses weder im Original noch in Ablichtung oder auf sonstige Weise an die Presse oder unbekannte Dritte weiterzugeben; hilfsweise zu 2., dem Antragsgegner aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß zukünftig an den Untersuchungsausschuß 14/1 adressierte Eingänge beim Landtag nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden können. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und sich zur Begründung auf eine Schutzschrift vom 25. Oktober 1995 und eine ihr beigefügte Stellungnahme des Justitiars des Hessischen Landtags vom 23. Oktober 1995 bezogen. Auf diese Dokumente wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. Oktober 1995 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dem Hauptantrag zu 1. könne nicht entsprochen werden, weil der Untersuchungsausschuß seinen ursprünglichen Beschluß vom 12. Oktober 1995, der Beweisaufnahme die IPA-Regeln zugrunde zu legen, mit dem Beschluß vom 25. Oktober 1995 bezüglich des Betroffenenstatus der Antragsteller wirksam abgeändert habe. Soweit die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag zu 2. und dem hierzu gestellten Hilfsantrag eine Beschränkung der behaupteten Weitergabe von an den Untersuchungsausschuß gerichteten Schriftstücken erreichen wollten, fehle es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Zum einen sei nicht glaubhaft gemacht, daß ein Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Oktober 1995 überhaupt durch den Antragsgegner der Presse zugänglich gemacht worden sei. Zum anderen bestehe ein massives öffentliches Interesse auf Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Vorgänge im Zusammenhang mit den Ausschußberatungen und eine durch § 91 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags geregelte Pflicht der Ausschußvorsitzenden, die Presse in geeigneter Form über die Beratung in den Ausschüssen zu unterrichten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Bezug genommen. Gegen diese Beschlüsse haben die Antragsteller am 27. Oktober 1995 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 1995, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, eingehend begründet haben. Sie beantragen sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den gestellten Anträgen stattzugeben mit der Maßgabe, daß die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge zu 1. ersetzt werden durch den Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragstellern im Untersuchungsausschuß 14/1 die Stellung eines Betroffenen in der Weise einzuräumen, daß a) sie sich gegenüber dem Untersuchungsausschuß zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme äußern dürfen, b) sie zu einem dem Ausschuß gelegenen Zeitpunkt überhaupt angemessene Gelegenheit erhalten, sich insgesamt zum Untersuchungsgegenstand zu äußern, c) sie sich die für diese Äußerung erforderlichen Kenntnisse durch Anwesenheit während der öffentlichen Beweisaufnahme und durch Unterrichtung seitens des Ausschußvorsitzenden beschaffen dürfen, und d) sie den Gang des Untersuchungsverfahrens dadurch beeinflussen dürfen, daß sie gegenüber dem Ausschußvorsitzenden weitere Beweiserhebungen oder eine Ergänzung von Zeugenvernehmungen von Amts wegen um bestimmte Fragen anregen. Höchst hilfsweise stellen die Antragsteller den Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragsteller im Untersuchungsausschuß 14/1 spätestens dann als Betroffene zu behandeln, wenn der Staatssekretär a.D. am kommenden Montag als erster Zeuge (als "Kronzeuge" der Opposition) die in seinem Schreiben an seine Fraktion gegen die Antragsteller erhobenen Vorwürfe vor dem Untersuchungsausschuß wiederholt hat, insbesondere ausgesagt hat, daß der Antragsteller zu 1. durch eine "sehr persönliche Beziehung" zu der Antragstellerin zu 2. unsachgemäße Einflüsse ausgeübt habe und er selbst "tribunalartigen, inhaltsleeren Vorladungen" der Staatsministerin ausgesetzt worden sei, womit der Antragsteller zu 1. schließlich einen "Scherbenhaufen" verursacht habe. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, und verweist bezüglich der Entscheidung über den Hauptantrag zu 1. auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Wegen der Beschwerdeerwiderung im übrigen wird auf den Schriftsatz des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses 14/1 des Hessischen Landtags vom 29. Oktober 1995 Bezug genommen.